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Wet van 02 februari 2021
gepubliceerd op 23 april 2024

Wet houdende diverse bepalingen inzake Economie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2024003252
pub.
23/04/2024
prom.
02/02/2021
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


2 FEBRUARI 2021. - Wet houdende diverse bepalingen inzake Economie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 februari 2021 houdende diverse bepalingen inzake Economie (Belgisch Staatsblad van 11 februari 2021).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 2. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2015/2366/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG teilweise um.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderungen von Buch IV des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 2 - In Artikel IV.24 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2.

Mai 2019, werden die Wörter "Artikel IV.17 § 2" durch die Wörter "Artikel IV.17 § 3" ersetzt.

Art. 3 - In Artikel IV.66 § 3 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, werden die Wörter "vor dem Wettbewerbskollegium" aufgehoben.

Art. 4 - Artikel IV.80 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. IV.80 - § 1 - Das Wettbewerbskollegium kann in Artikel IV.79 § 1 Absatz 1 erwähnte Geldbußen und Zwangsgelder auferlegen bei Verstößen gegen Artikel IV.10 § 4 und bei Nichtbeachtung der in Artikel IV.52 § 1 Nr. 8 erwähnten Entscheidungen. § 2 - Bei Nichtbeachtung einer Entscheidung in Bezug auf die missbräuchliche Ausnutzung einer Position der wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne von Artikel IV.2/1 darf in Abweichung von § 1 die Geldbuße 2 Prozent des Umsatzes des beteiligten Unternehmens oder der beteiligten Unternehmensvereinigung nicht übersteigen und beträgt das Zwangsgeld bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag Verzug ab dem vom Wettbewerbskollegium festgesetzten Zeitpunkt." Art. 5 - In Artikel IV.84 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, werden zwischen den Wörtern "den Artikeln IV.79" und den Wörtern "und IV.82" die Wörter ", IV.80 § 2" eingefügt.

Art. 6 - Artikel IV.90 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel IV.26 § 2 Nr. 13" durch die Wörter "Artikel IV.26 § 3 Nr. 13" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die sich auf die Zulässigkeit von Zusammenschlüssen" und dem Wort "beziehen" die Wörter "oder die vom Wettbewerbskollegium in Bezug auf Zusammenschlüsse auferlegten Bedingungen oder Auflagen" eingefügt. Art. 7 - Artikel IV.92 § 3 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "des Klägers" und "der Kläger" werden jeweils durch die Wörter "des Antragstellers" beziehungsweise "der Antragsteller" ersetzt.2. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.8 - [Ersetzung von Artikel VII.3 § 2 Nr. 6bis (zeitweilige Maßnahme, anwendbar von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021)] Abschnitt 2 - Abänderungen von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 9 - In Buch VII Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, wird ein Artikel VII.11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.11/1 - Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass das elektronische Merkblatt der Europäischen Kommission "Ihre Rechte bei europaweiten Zahlungen" leicht und kostenlos zugänglich ist: - auf der Website der Zahlungsdienstleister, sofern vorhanden, und - in Papierform in den Zweigniederlassungen und bei den Agenten der Zahlungsdienstleister und bei den Stellen, an die sie ihre Tätigkeiten ausgelagert haben.

Auf Menschen mit Behinderungen werden die Bestimmungen des vorliegenden Artikels durch den Einsatz geeigneter alternativer Mittel angewandt, die es ermöglichen, ihnen die Informationen in einem zugänglichen Format zugänglich zu machen." Art. 10 - In denselben Titel III Kapitel 2 Abschnitt 1 wird ein Artikel VII.11/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.11/2 - Zahlungsinstitute gewährleisten, dass Agenten oder Zweigniederlassungen, die in ihrem Namen tätig sind, das den Zahlungsdienstnutzern mitteilen." Art. 11 - Artikel VII.55/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn sich ein in Artikel 53 § 2 des Gesetzes vom 11. März 2018 erwähnter Vorfall auf die finanziellen Interessen seiner Zahlungsdienstnutzer auswirkt oder auswirken könnte, benachrichtigt der Zahlungsdienstleister unverzüglich seine Zahlungsdienstnutzer über den Vorfall und über alle Maßnahmen, die sie ergreifen können, um die möglichen negativen Auswirkungen des Vorfalls zu begrenzen." Art. 12 - [Ersetzung von Artikel VII.145/2 (zeitweilige Maßnahme, anwendbar von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021)] Abschnitt 3 - Abänderungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 13 - Artikel XV.89 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, ersetzt durch das Gesetz vom 19.

Juli 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: a) Eine Nr.4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "4/1. des Artikels VII.11/1 über die Verpflichtung zur Information über die europäische Dokumentation,". b) Eine Nr.4/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "4/2. des Artikels VII.11/2 über die Informationspflicht, die Agenten oder Zweigniederlassungen, die im Namen von Zahlungsinstituten tätig sind, obliegt,". c) Eine Nr.22/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "22/1. des Artikels VII.55/10 Absatz 2 über die Informationspflicht, die Zahlungsdienstleistern in Bezug auf die Auswirkungen von Vorfällen obliegt,".

Abschnitt 4 - Abänderungen von Buch XVII des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 14 - In Artikel XVII.43 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Die Kanzlei übermittelt unverzüglich, gegebenenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist, die Zulässigkeitsentscheidung in elektronischer Form dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, der sie unverzüglich vollständig auf seiner Website veröffentlicht und eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veranlasst, in der das Bezugszeichen der Entscheidung und der Link zu der Seite der Website mit der Veröffentlichung des vollständigen Textes der Entscheidung angegeben sind. Das Belgische Staatsblatt sorgt für die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung innerhalb einer Frist von zehn Tagen." Art. 15 - In Artikel XVII.50 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Die Kanzlei übermittelt unverzüglich, gegebenenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist, den Beschluss zur Homologierung der kollektiven Schadenersatzvereinbarung zusammen mit dem Text dieser Vereinbarung in elektronischer Form dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, der sie unverzüglich vollständig auf seiner Website veröffentlicht und eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veranlasst, in der das Bezugszeichen des Beschlusses und der Link zu der Seite der Website mit der Veröffentlichung des vollständigen Textes des Beschlusses und der Vereinbarung angegeben sind. Das Belgische Staatsblatt sorgt für die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung innerhalb einer Frist von zehn Tagen." Art. 16 - In Artikel XVII.55 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Die Kanzlei übermittelt unverzüglich, gegebenenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist, die Entscheidung des Richters zur Sache in elektronischer Form dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, der sie unverzüglich vollständig auf seiner Website veröffentlicht und eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veranlasst, in der das Bezugszeichen der Entscheidung und der Link zu der Seite der Website mit der Veröffentlichung des vollständigen Textes der Entscheidung angegeben sind. Das Belgische Staatsblatt sorgt für die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung innerhalb einer Frist von zehn Tagen." Art. 17 - In Artikel XVII.62 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Die Kanzlei übermittelt unverzüglich, gegebenenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist, die in Artikel XVII.61 § 2 erwähnte Entscheidung in elektronischer Form dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, der sie unverzüglich vollständig auf seiner Website veröffentlicht und eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veranlasst, in der das Bezugszeichen der Entscheidung und der Link zu der Seite der Website mit der Veröffentlichung des vollständigen Textes der Entscheidung angegeben sind. Das Belgische Staatsblatt sorgt für die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung innerhalb einer Frist von zehn Tagen." KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge Art. 18 - Artikel 2bis Absatz 2 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: "Der in Artikel 2 § 1 erwähnten Versicherungspflicht unterliegen weiterhin Kraftfahrzeuge mit anderer Zweckbestimmung als die einfache Fortbewegung und Kleinkrafträder der Klasse A wie in Artikel 2.17 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße bestimmt." Art. 19 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann Bedingungen festlegen, unter denen Versicherer von der Verpflichtung befreit werden können, dem Versicherungsnehmer die internationale Versicherungsbescheinigung auszustellen." Art. 20 - Artikel 19bis-6 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "2. Nummern der Versicherungspolicen, die die Nutzung der in Nr. 1 erwähnten Fahrzeuge in Bezug auf die unter Zweig 10 der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Risiken mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers decken, Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes und Zeitpunkt der Aussetzung der Garantie,".

Art. 21 - Artikel 19bis-8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "können vom Fonds folgende Auskünfte in Bezug auf die an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge erhalten" durch die Wörter "können Zugang zu dem in Artikel 19bis-6 erwähnten Register haben, um folgende Auskünfte in Bezug auf jedes an dem Unfall beteiligte Kraftfahrzeug zu erhalten" ersetzt.2. Der heutige Text von § 2 wird § 1 Absatz 2 bilden.3. Paragraph 1 Absatz 2 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. das Ersuchen ein Kraftfahrzeug betrifft, das seinen gewöhnlichen Standort auf dem Gebiet eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums hat,". 4. Paragraph 1 Absatz 2 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. der Unfall sich auf dem Gebiet eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Drittstaates ereignet hat, dessen nationales Versicherungsbüro dem internationalen System beigetreten ist, in dem das in Artikel 19bis-1 erwähnte Büro Mitglied ist,". 5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Zur Bekämpfung der Nichtversicherung haben die befugten Mitglieder der Polizeidienste im Sinne von Artikel 2 Nr.2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes elektronisch Zugang zu dem in Artikel 19bis-6 erwähnten Register. Die Befragung ist auf die Überprüfung des Versicherungsstatus eines bestimmten Fahrzeugs beschränkt.

Für die Ausübung von Präventions-, Kontroll- und Untersuchungsaufträgen haben folgende Personen beziehungsweise Stellen im Rahmen der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge Zugang zu dem in Artikel 19bis-6 erwähnten Register: 1. in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Mitglieder der Polizeidienste, die gemäß den Artikeln 14 und 15 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt mit der Ausführung verwaltungs- und gerichtspolizeilicher Aufträge beauftragt sind, 2. in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Personalmitglieder des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste und seines Enquetendienstes, 3.in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Personalmitglieder des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste und seines Enquetendienstes, 4. in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Mitglieder und Personalmitglieder des Organs für die Kontrolle der polizeilichen Informationen und seines Enquetendienstes, 5.in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Personalmitglieder der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, 6. Magistrate der Richterschaft aller Strafgerichte und Magistrate der Polizeigerichte, Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht und Kanzleien, die Staatsanwaltschaft und Sekretariate der Staatsanwaltschaft, die Bewährungskommission und ihr Sekretariat, die Informationsbedarf haben und vorher namentlich von der zuständigen vorgesetzten Behörde bestimmt werden, 7.in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Nachrichten- und Sicherheitsdienste.

Für die Bedürfnisse im Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufträgen der in Absatz 2 erwähnten Personen legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die relevanten Daten fest, zu denen Zugang gewährt wird." Art. 22 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die vom König in Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind." KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Festlegung von Bestimmungen über den Prüfstand für Feuerwaffen Art. 23 - [Abänderung von Artikel 19 des vorerwähnten Gesetzes vom 8.

Juli 2018] KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 6. Dezember 2018 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb Art. 24 - [Abänderung von Artikel 57 des vorerwähnten Gesetzes vom 6.

Dezember 2018] KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Berufe des Buchprüfers und Steuerberaters Art. 25-31 - [Abänderung der Artikel 11, 14, 21, 22, 54, 80, 122 und 124 des vorerwähnten Gesetzes vom 17. März 2019] KAPITEL 7 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 31. Juli 2020 zur Abänderung der Bücher I und IV des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf den Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit Art. 32 - Der Königliche Erlass vom 31. Juli 2020 zur Abänderung der Bücher I und IV des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf den Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit wird mit Wirkung ab dem Datum seines Inkrafttretens bestätigt.

KAPITEL 8 - Übergangsbestimmung Art. 33 - Artikel IV.90 § 2 Absatz 3 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, bleibt in der am 12. Mai 2019 geltenden Fassung anwendbar auf Anträge auf Aufhebung oder Änderung von Bedingungen und Auflagen in Zusammenhang mit Zusammenschlüssen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gestellt wurden.

KAPITEL 9 - Inkrafttreten Art. 34 - Die Wirksamkeit der Artikel 8 und 12 beginnt am 1. Februar 2021 und endet am 30. Juni 2021.

Art. 35 - Artikel 24 wird mit 27. Dezember 2020 wirksam.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Februar 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Justiz und der Nordsee V. VAN QUICKENBORNE Der Minister des Mittelstands und der KMB D. CLARINVAL Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz E. DE BLEEKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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