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| Wet houdende diverse bepalingen inzake Economie. - Duitse vertaling | Loi portant dispositions diverses en matière d'Economie. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 FEBRUARI 2021. - Wet houdende diverse bepalingen inzake Economie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 februari 2021 houdende diverse bepalingen inzake Economie (Belgisch | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 FEVRIER 2021. - Loi portant dispositions diverses en matière d'Economie. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 2 février 2021 portant dispositions diverses en matière |
| Staatsblad van 11 februari 2021). | d'Economie (Moniteur belge du 11 février 2021). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 2. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 2. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
| Bereich Wirtschaft | Bereich Wirtschaft |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2015/2366/EU des Europäischen | Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2015/2366/EU des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im | Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im |
| Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und | Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und |
| 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung | 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung |
| der Richtlinie 2007/64/EG teilweise um. | der Richtlinie 2007/64/EG teilweise um. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches |
| Abschnitt 1 - Abänderungen von Buch IV des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 1 - Abänderungen von Buch IV des Wirtschaftsgesetzbuches |
| Art. 2 - In Artikel IV.24 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt | Art. 2 - In Artikel IV.24 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. | durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. |
| Mai 2019, werden die Wörter "Artikel IV.17 § 2" durch die Wörter | Mai 2019, werden die Wörter "Artikel IV.17 § 2" durch die Wörter |
| "Artikel IV.17 § 3" ersetzt. | "Artikel IV.17 § 3" ersetzt. |
| Art. 3 - In Artikel IV.66 § 3 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 3 - In Artikel IV.66 § 3 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das |
| Gesetz vom 2. Mai 2019, werden die Wörter "vor dem | Gesetz vom 2. Mai 2019, werden die Wörter "vor dem |
| Wettbewerbskollegium" aufgehoben. | Wettbewerbskollegium" aufgehoben. |
| Art. 4 - Artikel IV.80 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel IV.80 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, | Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, |
| wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. IV.80 - § 1 - Das Wettbewerbskollegium kann in Artikel IV.79 § 1 | "Art. IV.80 - § 1 - Das Wettbewerbskollegium kann in Artikel IV.79 § 1 |
| Absatz 1 erwähnte Geldbußen und Zwangsgelder auferlegen bei Verstößen | Absatz 1 erwähnte Geldbußen und Zwangsgelder auferlegen bei Verstößen |
| gegen Artikel IV.10 § 4 und bei Nichtbeachtung der in Artikel IV.52 § | gegen Artikel IV.10 § 4 und bei Nichtbeachtung der in Artikel IV.52 § |
| 1 Nr. 8 erwähnten Entscheidungen. | 1 Nr. 8 erwähnten Entscheidungen. |
| § 2 - Bei Nichtbeachtung einer Entscheidung in Bezug auf die | § 2 - Bei Nichtbeachtung einer Entscheidung in Bezug auf die |
| missbräuchliche Ausnutzung einer Position der wirtschaftlichen | missbräuchliche Ausnutzung einer Position der wirtschaftlichen |
| Abhängigkeit im Sinne von Artikel IV.2/1 darf in Abweichung von § 1 | Abhängigkeit im Sinne von Artikel IV.2/1 darf in Abweichung von § 1 |
| die Geldbuße 2 Prozent des Umsatzes des beteiligten Unternehmens oder | die Geldbuße 2 Prozent des Umsatzes des beteiligten Unternehmens oder |
| der beteiligten Unternehmensvereinigung nicht übersteigen und beträgt | der beteiligten Unternehmensvereinigung nicht übersteigen und beträgt |
| das Zwangsgeld bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes | das Zwangsgeld bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes |
| für jeden Tag Verzug ab dem vom Wettbewerbskollegium festgesetzten | für jeden Tag Verzug ab dem vom Wettbewerbskollegium festgesetzten |
| Zeitpunkt." | Zeitpunkt." |
| Art. 5 - In Artikel IV.84 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 5 - In Artikel IV.84 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 2. Mai 2019, werden zwischen den Wörtern "den Artikeln | das Gesetz vom 2. Mai 2019, werden zwischen den Wörtern "den Artikeln |
| IV.79" und den Wörtern "und IV.82" die Wörter ", IV.80 § 2" eingefügt. | IV.79" und den Wörtern "und IV.82" die Wörter ", IV.80 § 2" eingefügt. |
| Art. 6 - Artikel IV.90 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel IV.90 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel IV.26 § 2 Nr. 13" durch | 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel IV.26 § 2 Nr. 13" durch |
| die Wörter "Artikel IV.26 § 3 Nr. 13" ersetzt. | die Wörter "Artikel IV.26 § 3 Nr. 13" ersetzt. |
| 2. In § 2 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die sich auf die | 2. In § 2 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die sich auf die |
| Zulässigkeit von Zusammenschlüssen" und dem Wort "beziehen" die Wörter | Zulässigkeit von Zusammenschlüssen" und dem Wort "beziehen" die Wörter |
| "oder die vom Wettbewerbskollegium in Bezug auf Zusammenschlüsse | "oder die vom Wettbewerbskollegium in Bezug auf Zusammenschlüsse |
| auferlegten Bedingungen oder Auflagen" eingefügt. | auferlegten Bedingungen oder Auflagen" eingefügt. |
| Art. 7 - Artikel IV.92 § 3 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 7 - Artikel IV.92 § 3 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Die Wörter "des Klägers" und "der Kläger" werden jeweils durch die | 1. Die Wörter "des Klägers" und "der Kläger" werden jeweils durch die |
| Wörter "des Antragstellers" beziehungsweise "der Antragsteller" | Wörter "des Antragstellers" beziehungsweise "der Antragsteller" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. [Abänderung des niederländischen Textes] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes] |
| Art. 8 - [Ersetzung von Artikel VII.3 § 2 Nr. 6bis (zeitweilige | Art. 8 - [Ersetzung von Artikel VII.3 § 2 Nr. 6bis (zeitweilige |
| Maßnahme, anwendbar von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021)] | Maßnahme, anwendbar von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021)] |
| Abschnitt 2 - Abänderungen von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 2 - Abänderungen von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches |
| Art. 9 - In Buch VII Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben | Art. 9 - In Buch VII Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben |
| Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und | Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und |
| ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, wird ein Artikel VII.11/1 | ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, wird ein Artikel VII.11/1 |
| mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. VII.11/1 - Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass das | "Art. VII.11/1 - Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass das |
| elektronische Merkblatt der Europäischen Kommission "Ihre Rechte bei | elektronische Merkblatt der Europäischen Kommission "Ihre Rechte bei |
| europaweiten Zahlungen" leicht und kostenlos zugänglich ist: | europaweiten Zahlungen" leicht und kostenlos zugänglich ist: |
| - auf der Website der Zahlungsdienstleister, sofern vorhanden, und | - auf der Website der Zahlungsdienstleister, sofern vorhanden, und |
| - in Papierform in den Zweigniederlassungen und bei den Agenten der | - in Papierform in den Zweigniederlassungen und bei den Agenten der |
| Zahlungsdienstleister und bei den Stellen, an die sie ihre Tätigkeiten | Zahlungsdienstleister und bei den Stellen, an die sie ihre Tätigkeiten |
| ausgelagert haben. | ausgelagert haben. |
| Auf Menschen mit Behinderungen werden die Bestimmungen des | Auf Menschen mit Behinderungen werden die Bestimmungen des |
| vorliegenden Artikels durch den Einsatz geeigneter alternativer Mittel | vorliegenden Artikels durch den Einsatz geeigneter alternativer Mittel |
| angewandt, die es ermöglichen, ihnen die Informationen in einem | angewandt, die es ermöglichen, ihnen die Informationen in einem |
| zugänglichen Format zugänglich zu machen." | zugänglichen Format zugänglich zu machen." |
| Art. 10 - In denselben Titel III Kapitel 2 Abschnitt 1 wird ein | Art. 10 - In denselben Titel III Kapitel 2 Abschnitt 1 wird ein |
| Artikel VII.11/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel VII.11/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. VII.11/2 - Zahlungsinstitute gewährleisten, dass Agenten oder | "Art. VII.11/2 - Zahlungsinstitute gewährleisten, dass Agenten oder |
| Zweigniederlassungen, die in ihrem Namen tätig sind, das den | Zweigniederlassungen, die in ihrem Namen tätig sind, das den |
| Zahlungsdienstnutzern mitteilen." | Zahlungsdienstnutzern mitteilen." |
| Art. 11 - Artikel VII.55/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 11 - Artikel VII.55/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 19. Juli 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem | das Gesetz vom 19. Juli 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "Wenn sich ein in Artikel 53 § 2 des Gesetzes vom 11. März 2018 | "Wenn sich ein in Artikel 53 § 2 des Gesetzes vom 11. März 2018 |
| erwähnter Vorfall auf die finanziellen Interessen seiner | erwähnter Vorfall auf die finanziellen Interessen seiner |
| Zahlungsdienstnutzer auswirkt oder auswirken könnte, benachrichtigt | Zahlungsdienstnutzer auswirkt oder auswirken könnte, benachrichtigt |
| der Zahlungsdienstleister unverzüglich seine Zahlungsdienstnutzer über | der Zahlungsdienstleister unverzüglich seine Zahlungsdienstnutzer über |
| den Vorfall und über alle Maßnahmen, die sie ergreifen können, um die | den Vorfall und über alle Maßnahmen, die sie ergreifen können, um die |
| möglichen negativen Auswirkungen des Vorfalls zu begrenzen." | möglichen negativen Auswirkungen des Vorfalls zu begrenzen." |
| Art. 12 - [Ersetzung von Artikel VII.145/2 (zeitweilige Maßnahme, | Art. 12 - [Ersetzung von Artikel VII.145/2 (zeitweilige Maßnahme, |
| anwendbar von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021)] | anwendbar von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021)] |
| Abschnitt 3 - Abänderungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 3 - Abänderungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches |
| Art. 13 - Artikel XV.89 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 13 - Artikel XV.89 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 19. April 2014, ersetzt durch das Gesetz vom 19. | durch das Gesetz vom 19. April 2014, ersetzt durch das Gesetz vom 19. |
| Juli 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie | Juli 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie |
| folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
| a) Eine Nr. 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | a) Eine Nr. 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| "4/1. des Artikels VII.11/1 über die Verpflichtung zur Information | "4/1. des Artikels VII.11/1 über die Verpflichtung zur Information |
| über die europäische Dokumentation,". | über die europäische Dokumentation,". |
| b) Eine Nr. 4/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | b) Eine Nr. 4/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| "4/2. des Artikels VII.11/2 über die Informationspflicht, die Agenten | "4/2. des Artikels VII.11/2 über die Informationspflicht, die Agenten |
| oder Zweigniederlassungen, die im Namen von Zahlungsinstituten tätig | oder Zweigniederlassungen, die im Namen von Zahlungsinstituten tätig |
| sind, obliegt,". | sind, obliegt,". |
| c) Eine Nr. 22/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | c) Eine Nr. 22/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| "22/1. des Artikels VII.55/10 Absatz 2 über die Informationspflicht, | "22/1. des Artikels VII.55/10 Absatz 2 über die Informationspflicht, |
| die Zahlungsdienstleistern in Bezug auf die Auswirkungen von Vorfällen | die Zahlungsdienstleistern in Bezug auf die Auswirkungen von Vorfällen |
| obliegt,". | obliegt,". |
| Abschnitt 4 - Abänderungen von Buch XVII des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 4 - Abänderungen von Buch XVII des Wirtschaftsgesetzbuches |
| Art. 14 - In Artikel XVII.43 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 14 - In Artikel XVII.43 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
| "Die Kanzlei übermittelt unverzüglich, gegebenenfalls nach Ablauf der | "Die Kanzlei übermittelt unverzüglich, gegebenenfalls nach Ablauf der |
| Beschwerdefrist, die Zulässigkeitsentscheidung in elektronischer Form | Beschwerdefrist, die Zulässigkeitsentscheidung in elektronischer Form |
| dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, der sie unverzüglich | dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, der sie unverzüglich |
| vollständig auf seiner Website veröffentlicht und eine Bekanntmachung | vollständig auf seiner Website veröffentlicht und eine Bekanntmachung |
| im Belgischen Staatsblatt veranlasst, in der das Bezugszeichen der | im Belgischen Staatsblatt veranlasst, in der das Bezugszeichen der |
| Entscheidung und der Link zu der Seite der Website mit der | Entscheidung und der Link zu der Seite der Website mit der |
| Veröffentlichung des vollständigen Textes der Entscheidung angegeben | Veröffentlichung des vollständigen Textes der Entscheidung angegeben |
| sind. Das Belgische Staatsblatt sorgt für die Veröffentlichung dieser | sind. Das Belgische Staatsblatt sorgt für die Veröffentlichung dieser |
| Bekanntmachung innerhalb einer Frist von zehn Tagen." | Bekanntmachung innerhalb einer Frist von zehn Tagen." |
| Art. 15 - In Artikel XVII.50 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 15 - In Artikel XVII.50 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 28. März 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 28. März 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
| "Die Kanzlei übermittelt unverzüglich, gegebenenfalls nach Ablauf der | "Die Kanzlei übermittelt unverzüglich, gegebenenfalls nach Ablauf der |
| Beschwerdefrist, den Beschluss zur Homologierung der kollektiven | Beschwerdefrist, den Beschluss zur Homologierung der kollektiven |
| Schadenersatzvereinbarung zusammen mit dem Text dieser Vereinbarung in | Schadenersatzvereinbarung zusammen mit dem Text dieser Vereinbarung in |
| elektronischer Form dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, | elektronischer Form dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, |
| der sie unverzüglich vollständig auf seiner Website veröffentlicht und | der sie unverzüglich vollständig auf seiner Website veröffentlicht und |
| eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veranlasst, in der das | eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veranlasst, in der das |
| Bezugszeichen des Beschlusses und der Link zu der Seite der Website | Bezugszeichen des Beschlusses und der Link zu der Seite der Website |
| mit der Veröffentlichung des vollständigen Textes des Beschlusses und | mit der Veröffentlichung des vollständigen Textes des Beschlusses und |
| der Vereinbarung angegeben sind. Das Belgische Staatsblatt sorgt für | der Vereinbarung angegeben sind. Das Belgische Staatsblatt sorgt für |
| die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung innerhalb einer Frist von | die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung innerhalb einer Frist von |
| zehn Tagen." | zehn Tagen." |
| Art. 16 - In Artikel XVII.55 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 16 - In Artikel XVII.55 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 28. März 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 28. März 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
| "Die Kanzlei übermittelt unverzüglich, gegebenenfalls nach Ablauf der | "Die Kanzlei übermittelt unverzüglich, gegebenenfalls nach Ablauf der |
| Beschwerdefrist, die Entscheidung des Richters zur Sache in | Beschwerdefrist, die Entscheidung des Richters zur Sache in |
| elektronischer Form dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, | elektronischer Form dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, |
| der sie unverzüglich vollständig auf seiner Website veröffentlicht und | der sie unverzüglich vollständig auf seiner Website veröffentlicht und |
| eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veranlasst, in der das | eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veranlasst, in der das |
| Bezugszeichen der Entscheidung und der Link zu der Seite der Website | Bezugszeichen der Entscheidung und der Link zu der Seite der Website |
| mit der Veröffentlichung des vollständigen Textes der Entscheidung | mit der Veröffentlichung des vollständigen Textes der Entscheidung |
| angegeben sind. Das Belgische Staatsblatt sorgt für die | angegeben sind. Das Belgische Staatsblatt sorgt für die |
| Veröffentlichung dieser Bekanntmachung innerhalb einer Frist von zehn | Veröffentlichung dieser Bekanntmachung innerhalb einer Frist von zehn |
| Tagen." | Tagen." |
| Art. 17 - In Artikel XVII.62 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 17 - In Artikel XVII.62 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 28. März 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 28. März 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
| "Die Kanzlei übermittelt unverzüglich, gegebenenfalls nach Ablauf der | "Die Kanzlei übermittelt unverzüglich, gegebenenfalls nach Ablauf der |
| Beschwerdefrist, die in Artikel XVII.61 § 2 erwähnte Entscheidung in | Beschwerdefrist, die in Artikel XVII.61 § 2 erwähnte Entscheidung in |
| elektronischer Form dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, | elektronischer Form dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, |
| der sie unverzüglich vollständig auf seiner Website veröffentlicht und | der sie unverzüglich vollständig auf seiner Website veröffentlicht und |
| eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veranlasst, in der das | eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veranlasst, in der das |
| Bezugszeichen der Entscheidung und der Link zu der Seite der Website | Bezugszeichen der Entscheidung und der Link zu der Seite der Website |
| mit der Veröffentlichung des vollständigen Textes der Entscheidung | mit der Veröffentlichung des vollständigen Textes der Entscheidung |
| angegeben sind. Das Belgische Staatsblatt sorgt für die | angegeben sind. Das Belgische Staatsblatt sorgt für die |
| Veröffentlichung dieser Bekanntmachung innerhalb einer Frist von zehn | Veröffentlichung dieser Bekanntmachung innerhalb einer Frist von zehn |
| Tagen." | Tagen." |
| KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 21. November 1989 über die | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 21. November 1989 über die |
| Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge | Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge |
| Art. 18 - Artikel 2bis Absatz 2 des Gesetzes vom 21. November 1989 | Art. 18 - Artikel 2bis Absatz 2 des Gesetzes vom 21. November 1989 |
| über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, | über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: | eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: |
| "Der in Artikel 2 § 1 erwähnten Versicherungspflicht unterliegen | "Der in Artikel 2 § 1 erwähnten Versicherungspflicht unterliegen |
| weiterhin Kraftfahrzeuge mit anderer Zweckbestimmung als die einfache | weiterhin Kraftfahrzeuge mit anderer Zweckbestimmung als die einfache |
| Fortbewegung und Kleinkrafträder der Klasse A wie in Artikel 2.17 Nr. | Fortbewegung und Kleinkrafträder der Klasse A wie in Artikel 2.17 Nr. |
| 1 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der | 1 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der |
| allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der | allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der |
| öffentlichen Straße bestimmt." | öffentlichen Straße bestimmt." |
| Art. 19 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 19 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 8. Juni 2008, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 8. Juni 2008, wird durch einen Absatz mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "Der König kann Bedingungen festlegen, unter denen Versicherer von der | "Der König kann Bedingungen festlegen, unter denen Versicherer von der |
| Verpflichtung befreit werden können, dem Versicherungsnehmer die | Verpflichtung befreit werden können, dem Versicherungsnehmer die |
| internationale Versicherungsbescheinigung auszustellen." | internationale Versicherungsbescheinigung auszustellen." |
| Art. 20 - Artikel 19bis-6 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 20 - Artikel 19bis-6 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes wird wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "2. Nummern der Versicherungspolicen, die die Nutzung der in Nr. 1 | "2. Nummern der Versicherungspolicen, die die Nutzung der in Nr. 1 |
| erwähnten Fahrzeuge in Bezug auf die unter Zweig 10 der Anlage I zum | erwähnten Fahrzeuge in Bezug auf die unter Zweig 10 der Anlage I zum |
| Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer | Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer |
| allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen | allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
| erwähnten Risiken mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers | erwähnten Risiken mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers |
| decken, Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes und | decken, Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes und |
| Zeitpunkt der Aussetzung der Garantie,". | Zeitpunkt der Aussetzung der Garantie,". |
| Art. 21 - Artikel 19bis-8 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 21 - Artikel 19bis-8 desselben Gesetzes wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "können vom Fonds folgende | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "können vom Fonds folgende |
| Auskünfte in Bezug auf die an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge | Auskünfte in Bezug auf die an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge |
| erhalten" durch die Wörter "können Zugang zu dem in Artikel 19bis-6 | erhalten" durch die Wörter "können Zugang zu dem in Artikel 19bis-6 |
| erwähnten Register haben, um folgende Auskünfte in Bezug auf jedes an | erwähnten Register haben, um folgende Auskünfte in Bezug auf jedes an |
| dem Unfall beteiligte Kraftfahrzeug zu erhalten" ersetzt. | dem Unfall beteiligte Kraftfahrzeug zu erhalten" ersetzt. |
| 2. Der heutige Text von § 2 wird § 1 Absatz 2 bilden. | 2. Der heutige Text von § 2 wird § 1 Absatz 2 bilden. |
| 3. Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "1. das Ersuchen ein Kraftfahrzeug betrifft, das seinen gewöhnlichen | "1. das Ersuchen ein Kraftfahrzeug betrifft, das seinen gewöhnlichen |
| Standort auf dem Gebiet eines Staates des Europäischen | Standort auf dem Gebiet eines Staates des Europäischen |
| Wirtschaftsraums hat,". | Wirtschaftsraums hat,". |
| 4. Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "2. der Unfall sich auf dem Gebiet eines Staates des Europäischen | "2. der Unfall sich auf dem Gebiet eines Staates des Europäischen |
| Wirtschaftsraums oder eines Drittstaates ereignet hat, dessen | Wirtschaftsraums oder eines Drittstaates ereignet hat, dessen |
| nationales Versicherungsbüro dem internationalen System beigetreten | nationales Versicherungsbüro dem internationalen System beigetreten |
| ist, in dem das in Artikel 19bis-1 erwähnte Büro Mitglied ist,". | ist, in dem das in Artikel 19bis-1 erwähnte Büro Mitglied ist,". |
| 5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | 5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| " § 2 - Zur Bekämpfung der Nichtversicherung haben die befugten | " § 2 - Zur Bekämpfung der Nichtversicherung haben die befugten |
| Mitglieder der Polizeidienste im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des | Mitglieder der Polizeidienste im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des |
| Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
| strukturierten integrierten Polizeidienstes elektronisch Zugang zu dem | strukturierten integrierten Polizeidienstes elektronisch Zugang zu dem |
| in Artikel 19bis-6 erwähnten Register. Die Befragung ist auf die | in Artikel 19bis-6 erwähnten Register. Die Befragung ist auf die |
| Überprüfung des Versicherungsstatus eines bestimmten Fahrzeugs | Überprüfung des Versicherungsstatus eines bestimmten Fahrzeugs |
| beschränkt. | beschränkt. |
| Für die Ausübung von Präventions-, Kontroll- und | Für die Ausübung von Präventions-, Kontroll- und |
| Untersuchungsaufträgen haben folgende Personen beziehungsweise Stellen | Untersuchungsaufträgen haben folgende Personen beziehungsweise Stellen |
| im Rahmen der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge Zugang zu dem in | im Rahmen der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge Zugang zu dem in |
| Artikel 19bis-6 erwähnten Register: | Artikel 19bis-6 erwähnten Register: |
| 1. in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Mitglieder der | 1. in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Mitglieder der |
| Polizeidienste, die gemäß den Artikeln 14 und 15 des Gesetzes vom 5. | Polizeidienste, die gemäß den Artikeln 14 und 15 des Gesetzes vom 5. |
| August 1992 über das Polizeiamt mit der Ausführung verwaltungs- und | August 1992 über das Polizeiamt mit der Ausführung verwaltungs- und |
| gerichtspolizeilicher Aufträge beauftragt sind, | gerichtspolizeilicher Aufträge beauftragt sind, |
| 2. in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte | 2. in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte |
| Personalmitglieder des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über | Personalmitglieder des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über |
| die Polizeidienste und seines Enquetendienstes, | die Polizeidienste und seines Enquetendienstes, |
| 3. in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte | 3. in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte |
| Personalmitglieder des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über | Personalmitglieder des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über |
| die Nachrichten- und Sicherheitsdienste und seines Enquetendienstes, | die Nachrichten- und Sicherheitsdienste und seines Enquetendienstes, |
| 4. in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Mitglieder und | 4. in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Mitglieder und |
| Personalmitglieder des Organs für die Kontrolle der polizeilichen | Personalmitglieder des Organs für die Kontrolle der polizeilichen |
| Informationen und seines Enquetendienstes, | Informationen und seines Enquetendienstes, |
| 5. in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte | 5. in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte |
| Personalmitglieder der Generalinspektion der föderalen Polizei und der | Personalmitglieder der Generalinspektion der föderalen Polizei und der |
| lokalen Polizei, | lokalen Polizei, |
| 6. Magistrate der Richterschaft aller Strafgerichte und Magistrate der | 6. Magistrate der Richterschaft aller Strafgerichte und Magistrate der |
| Polizeigerichte, Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht und | Polizeigerichte, Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht und |
| Kanzleien, die Staatsanwaltschaft und Sekretariate der | Kanzleien, die Staatsanwaltschaft und Sekretariate der |
| Staatsanwaltschaft, die Bewährungskommission und ihr Sekretariat, die | Staatsanwaltschaft, die Bewährungskommission und ihr Sekretariat, die |
| Informationsbedarf haben und vorher namentlich von der zuständigen | Informationsbedarf haben und vorher namentlich von der zuständigen |
| vorgesetzten Behörde bestimmt werden, | vorgesetzten Behörde bestimmt werden, |
| 7. in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Nachrichten- | 7. in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Nachrichten- |
| und Sicherheitsdienste. | und Sicherheitsdienste. |
| Für die Bedürfnisse im Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufträgen der | Für die Bedürfnisse im Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufträgen der |
| in Absatz 2 erwähnten Personen legt der König durch einen im | in Absatz 2 erwähnten Personen legt der König durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass die relevanten Daten fest, zu denen | Ministerrat beratenen Erlass die relevanten Daten fest, zu denen |
| Zugang gewährt wird." | Zugang gewährt wird." |
| Art. 22 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit | Art. 22 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die vom König in Ausführung von | "Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die vom König in Ausführung von |
| Artikel 7 § 1 Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind." | Artikel 7 § 1 Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind." |
| KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Festlegung | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Festlegung |
| von Bestimmungen über den Prüfstand für Feuerwaffen | von Bestimmungen über den Prüfstand für Feuerwaffen |
| Art. 23 - [Abänderung von Artikel 19 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. | Art. 23 - [Abänderung von Artikel 19 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. |
| Juli 2018] | Juli 2018] |
| KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 6. Dezember 2018 zur Umsetzung | KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 6. Dezember 2018 zur Umsetzung |
| der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates | der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates |
| vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb | vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb |
| Art. 24 - [Abänderung von Artikel 57 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. | Art. 24 - [Abänderung von Artikel 57 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. |
| Dezember 2018] | Dezember 2018] |
| KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. März 2019 über die | KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. März 2019 über die |
| Berufe des Buchprüfers und Steuerberaters | Berufe des Buchprüfers und Steuerberaters |
| Art. 25-31 - [Abänderung der Artikel 11, 14, 21, 22, 54, 80, 122 und | Art. 25-31 - [Abänderung der Artikel 11, 14, 21, 22, 54, 80, 122 und |
| 124 des vorerwähnten Gesetzes vom 17. März 2019] | 124 des vorerwähnten Gesetzes vom 17. März 2019] |
| KAPITEL 7 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 31. Juli 2020 zur | KAPITEL 7 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 31. Juli 2020 zur |
| Abänderung der Bücher I und IV des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug | Abänderung der Bücher I und IV des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug |
| auf den Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit | auf den Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit |
| Art. 32 - Der Königliche Erlass vom 31. Juli 2020 zur Abänderung der | Art. 32 - Der Königliche Erlass vom 31. Juli 2020 zur Abänderung der |
| Bücher I und IV des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf den | Bücher I und IV des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf den |
| Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit wird mit Wirkung ab dem Datum | Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit wird mit Wirkung ab dem Datum |
| seines Inkrafttretens bestätigt. | seines Inkrafttretens bestätigt. |
| KAPITEL 8 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 8 - Übergangsbestimmung |
| Art. 33 - Artikel IV.90 § 2 Absatz 3 des Wirtschaftsgesetzbuches, | Art. 33 - Artikel IV.90 § 2 Absatz 3 des Wirtschaftsgesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, bleibt in der am 12. Mai | eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, bleibt in der am 12. Mai |
| 2019 geltenden Fassung anwendbar auf Anträge auf Aufhebung oder | 2019 geltenden Fassung anwendbar auf Anträge auf Aufhebung oder |
| Änderung von Bedingungen und Auflagen in Zusammenhang mit | Änderung von Bedingungen und Auflagen in Zusammenhang mit |
| Zusammenschlüssen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes | Zusammenschlüssen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes |
| gestellt wurden. | gestellt wurden. |
| KAPITEL 9 - Inkrafttreten | KAPITEL 9 - Inkrafttreten |
| Art. 34 - Die Wirksamkeit der Artikel 8 und 12 beginnt am 1. Februar | Art. 34 - Die Wirksamkeit der Artikel 8 und 12 beginnt am 1. Februar |
| 2021 und endet am 30. Juni 2021. | 2021 und endet am 30. Juni 2021. |
| Art. 35 - Artikel 24 wird mit 27. Dezember 2020 wirksam. | Art. 35 - Artikel 24 wird mit 27. Dezember 2020 wirksam. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 2. Februar 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Februar 2021 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
| Der Minister der Justiz und der Nordsee | Der Minister der Justiz und der Nordsee |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Der Minister des Mittelstands und der KMB | Der Minister des Mittelstands und der KMB |
| D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
| Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz | Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz |
| E. DE BLEEKER | E. DE BLEEKER |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |