gepubliceerd op 15 juni 2012
Gezondheidswet
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
1 SEPTEMBER 1945. - Gezondheidswet
Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie van de gezondheidswet van 1 september 1945 (Belgisch Staatsblad van 10 oktober 1945), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT 1. SEPTEMBER 1945 - Gesundheitsgesetz Artikel 1 - Der König ist ermächtigt, durch allgemeine Verordnungen und nachdem Er die Stellungnahme des Hohen Rates für Öffentliche Hygiene eingeholt hat, die Vorbeugungs- und Sanierungsmassnahmen sowie jegliche notwendigen Organisations- und Kontrollmassnahmen vorzuschreiben: 1.um den übertragbaren Krankheiten, die eine allgemeine Gefahr bilden und deren Liste auf gleich lautende Stellungnahme des Hohen Rates für Öffentliche Hygiene hin erstellt wird, vorzubeugen oder um diese Krankheiten zu bekämpfen, 2. um die gesundheitliche Zuträglichkeit des Strassen- und Wegenetzes, aller Gebäude, die als Wohnung dienen, und ihrer Nebenanlagen zu gewährleisten, insbesondere, was die Trinkwasserversorgung, die Abfuhr von Müll und die Ableitung von Abwässern betrifft, 3.um die Trockenlegung und Zuschüttung von Teichen und Tümpeln, deren stagnierendes Wasser eine gesundheitsgefährdende Situation hervorrufen kann, zu gewährleisten.
Die vorerwähnten Bestimmungen beeinträchtigen nicht die Rechte, die den Gemeindebehörden durch die geltenden Gesetze verliehen werden. Die Gemeindeverordnungen dürfen jedoch nicht im Widerspruch stehen zu den Verordnungen mit Bezug auf die allgemeine Verwaltung.
Art. 2 - Der König kann jede Gemeinde verpflichten, auf ihre Kosten Arbeiten zur Sanierung oder Installation von Sanitäranlagen, deren Notwendigkeit sich nach Untersuchung durch eine Sonderkommission herausgestellt hat, durchzuführen.
Die Zusammensetzung und Arbeitsweise der vorerwähnten Kommission wird durch einen Königlichen Erlass bestimmt.
Hat der Gemeinderat nach einer Frist von einem Jahr keinerlei Massnahme im Hinblick auf die Durchführung der Arbeiten ergriffen, kann der König nach einer neuen Untersuchung durch die Sonderkommission und nach Anhörung des ständigen Ausschusses beschliessen, die Arbeiten von Amts wegen durchführen zu lassen. Der ständige Ausschuss ist mit den Durchführungsmassnahmen beauftragt; er lässt das Projekt erstellen und billigt es, er regelt die Leitung der Arbeiten und deren Beaufsichtigung und trägt den notwendigen Haushaltsmittelbetrag gemäss Artikel 133 des Gemeindegesetzes von Amts wegen in den Haushalt ein. Er erteilt unter den in Artikel 147 desselben Gesetzes festgelegten Bedingungen die Anweisung für die Bezahlung der Arbeiten. Wenn die Arbeiten mehrere Gemeinden betreffen, legt er für jede von ihnen die Ausgaben anteilsmässig fest, entweder nach dem jeweiligen Interesse, das sie an der Durchführung der Arbeiten haben, oder nach der Verantwortung, die sie für die Ursache der zu beseitigenden Gesundheitsschädlichkeit tragen, es sei denn, die betroffenen Gemeinden reichen Beschwerde beim König ein. Wenn die Gemeinden, die ein Interesse an der Durchführung einer selben Arbeit haben, zu verschiedenen Provinzen gehören, wird unmittelbar vom König über die Aufteilung der Ausgabe entschieden.
Mit Billigung des Königs ist der ständige Ausschuss ausserdem ermächtigt, Anleihen im Namen der an der Durchführung der Arbeiten interessierten Gemeinden aufzunehmen.
Der König legt die Ausführungsmodalitäten für den vorliegenden Artikel fest, insbesondere, was das zu befolgende Verfahren betrifft, wenn die Arbeiten sich über mehrere in derselben oder in verschiedenen Provinzen liegende Gemeinden erstrecken und einige Gemeinden der Durchführung der Arbeiten zustimmen, während andere sich dieser widersetzen.
Art. 3 - Bei Epidemien kann der König auf gleich lautende Stellungnahme des Hohen Rates für Öffentliche Hygiene hin beschliessen, die notwendigen Massnahmen zur Isolierung von Kranken mit einer übertragbaren Krankheit in einer zu diesem Zweck eigens bestimmten Räumlichkeit von Amts wegen durchführen zu lassen, falls die Gemeinden dies versäumen, wobei in erster Linie Abkommen mit den sich in der Gemeinde selbst oder in der Umgebung befindenden Krankenhäusern abgeschlossen werden sollten. Der ständige Ausschuss ist mit den Durchführungsmassnahmen beauftragt, wie vorgesehen im vorhergehenden Artikel Absatz 3.
Art. 4 - Die Inspektoren haben das Recht, unter Einhaltung der in der Inspektionsgrundordnung festgelegten Bedingungen und Einschränkungen: A. während der Tagesstunden: 1. alle Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für medizinischen Beistand sowie alle Einrichtungen, Betriebe und Sanitäranlagen, die von den Gemeinden oder interkommunalen Vereinigungen abhängen, zu betreten, 2.Wohnungen, Schiffe, Bote und Kähne, wo der Fall einer übertragbaren Krankheit festgestellt wurde, zu betreten, B. bei Tag und Nacht Nachtasyle und Unterkunftshäuser zu betreten.
Sie stellen durch Protokolle, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben, Verstösse gegen Gesetze und allgemeine und örtliche Verordnungen mit Bezug auf die öffentliche Hygiene und Gesundheit fest.
Dem Zuwiderhandelnden wird spätestens binnen achtundvierzig Stunden nach Feststellung des Verstosses eine Kopie des Protokolls übermittelt.
Art. 5 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der Verordnungen zu seiner Ausführung werden mit einer Geldbusse von 26 bis zu 100 [EUR] und mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.
Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der letzten Verurteilung können diese Strafen verdoppelt werden. [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 6 - Wer die von den Inspektoren ausgeübte Beaufsichtigung behindert oder sich den Besuchen der Inspektoren widersetzt oder sie verweigert hat, wird mit einer Geldbusse von 26 bis zu 100 [EUR] bestraft, gegebenenfalls unbeschadet der in den Artikeln 269 bis 274 des Strafgesetzbuches angedrohten Strafen.
Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der letzten Verurteilung kann das Gericht die Geldbusse bis auf 500 [EUR] erhöhen und eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Monaten aussprechen. [Art. 6 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29.
Juli 2000)] Art. 7 - Artikel 85 des Strafgesetzbuches ist anwendbar auf die Verstösse, die durch die vorhergehenden Artikel bestraft werden.
Art. 8 - [Aufhebungsbestimmung]