gepubliceerd op 17 februari 2011
Programmawet
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
27 DECEMBER 2006. - Programmawet (I)
Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de artikelen 305 en 306 van de programmawet (I) van 27 december 2006 (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006), zoals ze werden gewijzigd bij de programmawet (I) van 23 december 2009 (Belgisch Staatsblad van 30 december 2009, err. van 25 juni 2010).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2006 - Programmgesetz (I) (...) TITEL XI - Pensionen (...) KAPITEL VII - Schaffung einer Datenbank "Aufbau ergänzender Altersversorgungsleistungen" Abschnitt 1 - Datenbank "Aufbau ergänzender Altersversorgungsleistungen" Art. 305 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter: 1. "Gesetz vom 28.April 2003": das Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, 2. "Gesetz vom 24.Dezember 2002": das Programmgesetz vom 24. Dezember 2002, 3. "Altersversorgungseinrichtungen": Altersversorgungseinrichtungen, die in Artikel 3 § 1 Nr.16 des Gesetzes vom 28. April 2003 und in Artikel 42 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 erwähnt sind, 4. "Versorgungsträgern": in Artikel 3 § 1 Nr.5 des Gesetzes vom 28.
April 2003 erwähnte Versorgungsträger, 5. "Solidaritätseinrichtungen" : mit der Durchführung von Solidaritätszusagen beauftragte juristische Personen, wie in Kapitel IX des Gesetzes vom 28.April 2003 erwähnt, und Träger von Solidaritätsregelungen, wie in Artikel 56 des Gesetzes vom 24.
Dezember 2002 erwähnt.
Art. 306 - § 1 - Eine Datenbank "Aufbau ergänzender Altersversorgungsleistungen" wird eingerichtet, die Daten in Bezug auf alle belgischen und ausländischen Vorteile zugunsten von Lohnempfängern, Selbstständigen und Beamten enthält, die eine gesetzliche Pension ergänzen sollen und die aufgrund von Gesetzes-, Verordnungs- oder Satzungsbestimmungen, eines Arbeitsvertrags, einer Unternehmensregelung, eines kollektiven Unternehmens- oder Sektorenabkommens, eines individuellen Abkommens oder einer individuellen Zusage gewährt werden, sofern diese Daten für die Verwirklichung der in § 2 erwähnten Zielsetzungen erforderlich sind.
Vorangehender Absatz findet ebenfalls Anwendung auf Daten in Bezug auf die in Artikel 3 § 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnten Solidaritätszusagen und die in Artikel 42 Nr. 15 des Gesetzes vom 24.
Dezember 2002 erwähnten Solidaritätsregelungen.
Der König legt nach Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen die Liste der Daten fest, die an die Datenbank übermittelt werden müssen. § 2 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit und seiner Ausführungserlasse vereint die Datenbank "Aufbau ergänzender Altersversorgungsleistungen" alle relevanten Daten, die von Altersversorgungseinrichtungen, Solidaritätseinrichtungen oder Versorgungsträgern zu folgenden Zwecken übermittelt werden: 1. Anwendung der Bestimmungen über die ergänzende Altersversorgung für Lohnempfänger des Gesetzes vom 28.April 2003 und seiner Ausführungserlasse seitens der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen oder anderer dazu ermächtigter Einrichtungen, 2. Anwendung der Bestimmungen über die ergänzende Altersversorgung für Selbständige des Gesetzes vom 24.Dezember 2002 und seiner Ausführungserlasse seitens der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen oder anderer dazu ermächtigter Einrichtungen, 3. Anwendung der Artikel 59 und 60 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und der Artikel 34 und 35 des Königlichen Erlasses zur Ausführung dieses Gesetzbuches seitens der zuständigen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder anderer dazu ermächtigter Einrichtungen, 4.Ausführung der Verpflichtungen in Bezug auf die Informationspflicht, die die VoG SIGeDIS aufgrund von Artikel 26ter des Gesetzes vom 28. April 2003 und von Artikel 48 § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 übernommen hat, [5. Kontrolle der Einziehung der in Artikel 38 § 3ter Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Beiträge, die vom Landesamt für soziale Sicherheit und vom Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen durchgeführt wird.] Die Datenbank "Aufbau ergänzender Altersversorgungsleistungen" ist öffentlichen Einrichtungen zugänglich, die mit der Kontrolle der [in den Nummern 1, 2, 3 und 5 erwähnten] Rechtsvorschriften beauftragt sind, insofern dies für die Erfüllung dieser Aufgaben notwendig ist.
Die in der Datenbank "Aufbau ergänzender Altersversorgungsleistungen" enthaltenen Daten können ebenfalls zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken und im Hinblick auf die Vorbereitung der Politik verwendet werden. § 3 - Die an die Datenbank übermittelten Daten haben von Rechts wegen Beweiskraft zu Lasten des Versorgungsträgers, der Altersversorgungseinrichtung beziehungsweise der Solidaritätseinrichtung, die diese Daten mitgeteilt haben, sofern diese Einrichtungen die authentische Quelle dieser Daten sind oder mit Ermächtigung der authentischen Quelle handeln.
Der König bestimmt, in welchen Fällen, in welchen Fristen und gemäss welchen Modalitäten die in der Datenbank enthaltenen Daten geändert werden können. § 4 - Die Artikel 14 und 15 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit sind anwendbar auf die Übermittlung persönlicher Daten, die an die Datenbank "Aufbau ergänzender Altersversorgungsleistungen" gerichtet sind oder von dieser Datenbank ausgehen. § 5 - Die Datenbank "Aufbau ergänzender Altersversorgungsleistungen" wird von der VoG SIGeDIS verwaltet, die gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen geschaffen worden ist. [Art. 306 § 2 Abs. 1 Nr. 5 eingefügt durch Art. 69 Nr. 1 des G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 69 Nr. 2 des G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30.
Dezember 2009)] (...)