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Programmawet | Loi-programme |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
27 DECEMBER 2006. - Programmawet (I) | 27 DECEMBRE 2006. - Loi-programme (I) |
Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels | Coordination officieuse en langue allemande d'extraits |
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de artikelen 305 en 306 van de programmawet (I) van 27 december 2006 | allemande des articles 305 et 306 de la loi-programme (I) du 27 |
(Belgisch Staatsblad van 28 december 2006), zoals ze werden gewijzigd | décembre 2006 (Moniteur belge du 28 décembre 2006), tels qu'ils ont |
bij de programmawet (I) van 23 december 2009 (Belgisch Staatsblad van | été modifiés par la loi-programme du 23 décembre 2009 (Moniteur belge |
30 december 2009, err. van 25 juni 2010). | du 30 décembre 2009, err. du 25 juin 2010). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
27. DEZEMBER 2006 - Programmgesetz (I) | 27. DEZEMBER 2006 - Programmgesetz (I) |
(...) | (...) |
TITEL XI - Pensionen | TITEL XI - Pensionen |
(...) | (...) |
KAPITEL VII - Schaffung einer Datenbank | KAPITEL VII - Schaffung einer Datenbank |
"Aufbau ergänzender Altersversorgungsleistungen" | "Aufbau ergänzender Altersversorgungsleistungen" |
Abschnitt 1 - Datenbank "Aufbau ergänzender | Abschnitt 1 - Datenbank "Aufbau ergänzender |
Altersversorgungsleistungen" | Altersversorgungsleistungen" |
Art. 305 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts | Art. 305 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts |
versteht man unter: | versteht man unter: |
1. "Gesetz vom 28. April 2003": das Gesetz vom 28. April 2003 über | 1. "Gesetz vom 28. April 2003": das Gesetz vom 28. April 2003 über |
ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen | ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen |
und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, | und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, |
2. "Gesetz vom 24. Dezember 2002": das Programmgesetz vom 24. Dezember | 2. "Gesetz vom 24. Dezember 2002": das Programmgesetz vom 24. Dezember |
2002, | 2002, |
3. "Altersversorgungseinrichtungen": Altersversorgungseinrichtungen, | 3. "Altersversorgungseinrichtungen": Altersversorgungseinrichtungen, |
die in Artikel 3 § 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 28. April 2003 und in | die in Artikel 3 § 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 28. April 2003 und in |
Artikel 42 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 erwähnt sind, | Artikel 42 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 erwähnt sind, |
4. "Versorgungsträgern": in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 28. | 4. "Versorgungsträgern": in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 28. |
April 2003 erwähnte Versorgungsträger, | April 2003 erwähnte Versorgungsträger, |
5. "Solidaritätseinrichtungen" : mit der Durchführung von | 5. "Solidaritätseinrichtungen" : mit der Durchführung von |
Solidaritätszusagen beauftragte juristische Personen, wie in Kapitel | Solidaritätszusagen beauftragte juristische Personen, wie in Kapitel |
IX des Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnt, und Träger von | IX des Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnt, und Träger von |
Solidaritätsregelungen, wie in Artikel 56 des Gesetzes vom 24. | Solidaritätsregelungen, wie in Artikel 56 des Gesetzes vom 24. |
Dezember 2002 erwähnt. | Dezember 2002 erwähnt. |
Art. 306 - § 1 - Eine Datenbank "Aufbau ergänzender | Art. 306 - § 1 - Eine Datenbank "Aufbau ergänzender |
Altersversorgungsleistungen" wird eingerichtet, die Daten in Bezug auf | Altersversorgungsleistungen" wird eingerichtet, die Daten in Bezug auf |
alle belgischen und ausländischen Vorteile zugunsten von | alle belgischen und ausländischen Vorteile zugunsten von |
Lohnempfängern, Selbstständigen und Beamten enthält, die eine | Lohnempfängern, Selbstständigen und Beamten enthält, die eine |
gesetzliche Pension ergänzen sollen und die aufgrund von Gesetzes-, | gesetzliche Pension ergänzen sollen und die aufgrund von Gesetzes-, |
Verordnungs- oder Satzungsbestimmungen, eines Arbeitsvertrags, einer | Verordnungs- oder Satzungsbestimmungen, eines Arbeitsvertrags, einer |
Unternehmensregelung, eines kollektiven Unternehmens- oder | Unternehmensregelung, eines kollektiven Unternehmens- oder |
Sektorenabkommens, eines individuellen Abkommens oder einer | Sektorenabkommens, eines individuellen Abkommens oder einer |
individuellen Zusage gewährt werden, sofern diese Daten für die | individuellen Zusage gewährt werden, sofern diese Daten für die |
Verwirklichung der in § 2 erwähnten Zielsetzungen erforderlich sind. | Verwirklichung der in § 2 erwähnten Zielsetzungen erforderlich sind. |
Vorangehender Absatz findet ebenfalls Anwendung auf Daten in Bezug auf | Vorangehender Absatz findet ebenfalls Anwendung auf Daten in Bezug auf |
die in Artikel 3 § 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnten | die in Artikel 3 § 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnten |
Solidaritätszusagen und die in Artikel 42 Nr. 15 des Gesetzes vom 24. | Solidaritätszusagen und die in Artikel 42 Nr. 15 des Gesetzes vom 24. |
Dezember 2002 erwähnten Solidaritätsregelungen. | Dezember 2002 erwähnten Solidaritätsregelungen. |
Der König legt nach Stellungnahme der Kommission für das Bank-, | Der König legt nach Stellungnahme der Kommission für das Bank-, |
Finanz- und Versicherungswesen die Liste der Daten fest, die an die | Finanz- und Versicherungswesen die Liste der Daten fest, die an die |
Datenbank übermittelt werden müssen. | Datenbank übermittelt werden müssen. |
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über | § 2 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über |
die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
Sicherheit und seiner Ausführungserlasse vereint die Datenbank "Aufbau | Sicherheit und seiner Ausführungserlasse vereint die Datenbank "Aufbau |
ergänzender Altersversorgungsleistungen" alle relevanten Daten, die | ergänzender Altersversorgungsleistungen" alle relevanten Daten, die |
von Altersversorgungseinrichtungen, Solidaritätseinrichtungen oder | von Altersversorgungseinrichtungen, Solidaritätseinrichtungen oder |
Versorgungsträgern zu folgenden Zwecken übermittelt werden: | Versorgungsträgern zu folgenden Zwecken übermittelt werden: |
1. Anwendung der Bestimmungen über die ergänzende Altersversorgung für | 1. Anwendung der Bestimmungen über die ergänzende Altersversorgung für |
Lohnempfänger des Gesetzes vom 28. April 2003 und seiner | Lohnempfänger des Gesetzes vom 28. April 2003 und seiner |
Ausführungserlasse seitens der Kommission für das Bank-, Finanz- und | Ausführungserlasse seitens der Kommission für das Bank-, Finanz- und |
Versicherungswesen oder anderer dazu ermächtigter Einrichtungen, | Versicherungswesen oder anderer dazu ermächtigter Einrichtungen, |
2. Anwendung der Bestimmungen über die ergänzende Altersversorgung für | 2. Anwendung der Bestimmungen über die ergänzende Altersversorgung für |
Selbständige des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 und seiner | Selbständige des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 und seiner |
Ausführungserlasse seitens der Kommission für das Bank-, Finanz- und | Ausführungserlasse seitens der Kommission für das Bank-, Finanz- und |
Versicherungswesen oder anderer dazu ermächtigter Einrichtungen, | Versicherungswesen oder anderer dazu ermächtigter Einrichtungen, |
3. Anwendung der Artikel 59 und 60 des Einkommensteuergesetzbuches | 3. Anwendung der Artikel 59 und 60 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992 und der Artikel 34 und 35 des Königlichen Erlasses zur Ausführung | 1992 und der Artikel 34 und 35 des Königlichen Erlasses zur Ausführung |
dieses Gesetzbuches seitens der zuständigen Dienste des Föderalen | dieses Gesetzbuches seitens der zuständigen Dienste des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen oder anderer dazu ermächtigter | Öffentlichen Dienstes Finanzen oder anderer dazu ermächtigter |
Einrichtungen, | Einrichtungen, |
4. Ausführung der Verpflichtungen in Bezug auf die | 4. Ausführung der Verpflichtungen in Bezug auf die |
Informationspflicht, die die VoG SIGeDIS aufgrund von Artikel 26ter | Informationspflicht, die die VoG SIGeDIS aufgrund von Artikel 26ter |
des Gesetzes vom 28. April 2003 und von Artikel 48 § 4 des Gesetzes | des Gesetzes vom 28. April 2003 und von Artikel 48 § 4 des Gesetzes |
vom 24. Dezember 2002 übernommen hat, | vom 24. Dezember 2002 übernommen hat, |
[5. Kontrolle der Einziehung der in Artikel 38 § 3ter Absatz 1 des | [5. Kontrolle der Einziehung der in Artikel 38 § 3ter Absatz 1 des |
Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze | Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze |
der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Beiträge, die vom | der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Beiträge, die vom |
Landesamt für soziale Sicherheit und vom Landesamt für soziale | Landesamt für soziale Sicherheit und vom Landesamt für soziale |
Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen durchgeführt | Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen durchgeführt |
wird.] | wird.] |
Die Datenbank "Aufbau ergänzender Altersversorgungsleistungen" ist | Die Datenbank "Aufbau ergänzender Altersversorgungsleistungen" ist |
öffentlichen Einrichtungen zugänglich, die mit der Kontrolle der [in | öffentlichen Einrichtungen zugänglich, die mit der Kontrolle der [in |
den Nummern 1, 2, 3 und 5 erwähnten] Rechtsvorschriften beauftragt | den Nummern 1, 2, 3 und 5 erwähnten] Rechtsvorschriften beauftragt |
sind, insofern dies für die Erfüllung dieser Aufgaben notwendig ist. | sind, insofern dies für die Erfüllung dieser Aufgaben notwendig ist. |
Die in der Datenbank "Aufbau ergänzender Altersversorgungsleistungen" | Die in der Datenbank "Aufbau ergänzender Altersversorgungsleistungen" |
enthaltenen Daten können ebenfalls zu historischen, statistischen oder | enthaltenen Daten können ebenfalls zu historischen, statistischen oder |
wissenschaftlichen Zwecken und im Hinblick auf die Vorbereitung der | wissenschaftlichen Zwecken und im Hinblick auf die Vorbereitung der |
Politik verwendet werden. | Politik verwendet werden. |
§ 3 - Die an die Datenbank übermittelten Daten haben von Rechts wegen | § 3 - Die an die Datenbank übermittelten Daten haben von Rechts wegen |
Beweiskraft zu Lasten des Versorgungsträgers, der | Beweiskraft zu Lasten des Versorgungsträgers, der |
Altersversorgungseinrichtung beziehungsweise der | Altersversorgungseinrichtung beziehungsweise der |
Solidaritätseinrichtung, die diese Daten mitgeteilt haben, sofern | Solidaritätseinrichtung, die diese Daten mitgeteilt haben, sofern |
diese Einrichtungen die authentische Quelle dieser Daten sind oder mit | diese Einrichtungen die authentische Quelle dieser Daten sind oder mit |
Ermächtigung der authentischen Quelle handeln. | Ermächtigung der authentischen Quelle handeln. |
Der König bestimmt, in welchen Fällen, in welchen Fristen und gemäss | Der König bestimmt, in welchen Fällen, in welchen Fristen und gemäss |
welchen Modalitäten die in der Datenbank enthaltenen Daten geändert | welchen Modalitäten die in der Datenbank enthaltenen Daten geändert |
werden können. | werden können. |
§ 4 - Die Artikel 14 und 15 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die | § 4 - Die Artikel 14 und 15 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die |
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
Sicherheit sind anwendbar auf die Übermittlung persönlicher Daten, die | Sicherheit sind anwendbar auf die Übermittlung persönlicher Daten, die |
an die Datenbank "Aufbau ergänzender Altersversorgungsleistungen" | an die Datenbank "Aufbau ergänzender Altersversorgungsleistungen" |
gerichtet sind oder von dieser Datenbank ausgehen. | gerichtet sind oder von dieser Datenbank ausgehen. |
§ 5 - Die Datenbank "Aufbau ergänzender Altersversorgungsleistungen" | § 5 - Die Datenbank "Aufbau ergänzender Altersversorgungsleistungen" |
wird von der VoG SIGeDIS verwaltet, die gemäss Artikel 12 des | wird von der VoG SIGeDIS verwaltet, die gemäss Artikel 12 des |
Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III | Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III |
Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den | Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den |
Solidaritätspakt zwischen den Generationen geschaffen worden ist. | Solidaritätspakt zwischen den Generationen geschaffen worden ist. |
[Art. 306 § 2 Abs. 1 Nr. 5 eingefügt durch Art. 69 Nr. 1 des G. vom | [Art. 306 § 2 Abs. 1 Nr. 5 eingefügt durch Art. 69 Nr. 1 des G. vom |
23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009); § 2 Abs. 2 abgeändert | 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009); § 2 Abs. 2 abgeändert |
durch Art. 69 Nr. 2 des G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. | durch Art. 69 Nr. 2 des G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. |
Dezember 2009)] | Dezember 2009)] |
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