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Meertalige weergave van Programmawet van 27/12/2006
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Programmawet Loi-programme
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 DECEMBER 2006. - Programmawet (I) 27 DECEMBRE 2006. - Loi-programme (I)
Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de artikelen 305 en 306 van de programmawet (I) van 27 december 2006 allemande des articles 305 et 306 de la loi-programme (I) du 27
(Belgisch Staatsblad van 28 december 2006), zoals ze werden gewijzigd décembre 2006 (Moniteur belge du 28 décembre 2006), tels qu'ils ont
bij de programmawet (I) van 23 december 2009 (Belgisch Staatsblad van été modifiés par la loi-programme du 23 décembre 2009 (Moniteur belge
30 december 2009, err. van 25 juni 2010). du 30 décembre 2009, err. du 25 juin 2010).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. DEZEMBER 2006 - Programmgesetz (I) 27. DEZEMBER 2006 - Programmgesetz (I)
(...) (...)
TITEL XI - Pensionen TITEL XI - Pensionen
(...) (...)
KAPITEL VII - Schaffung einer Datenbank KAPITEL VII - Schaffung einer Datenbank
"Aufbau ergänzender Altersversorgungsleistungen" "Aufbau ergänzender Altersversorgungsleistungen"
Abschnitt 1 - Datenbank "Aufbau ergänzender Abschnitt 1 - Datenbank "Aufbau ergänzender
Altersversorgungsleistungen" Altersversorgungsleistungen"
Art. 305 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts Art. 305 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts
versteht man unter: versteht man unter:
1. "Gesetz vom 28. April 2003": das Gesetz vom 28. April 2003 über 1. "Gesetz vom 28. April 2003": das Gesetz vom 28. April 2003 über
ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen
und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit,
2. "Gesetz vom 24. Dezember 2002": das Programmgesetz vom 24. Dezember 2. "Gesetz vom 24. Dezember 2002": das Programmgesetz vom 24. Dezember
2002, 2002,
3. "Altersversorgungseinrichtungen": Altersversorgungseinrichtungen, 3. "Altersversorgungseinrichtungen": Altersversorgungseinrichtungen,
die in Artikel 3 § 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 28. April 2003 und in die in Artikel 3 § 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 28. April 2003 und in
Artikel 42 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 erwähnt sind, Artikel 42 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 erwähnt sind,
4. "Versorgungsträgern": in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 28. 4. "Versorgungsträgern": in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 28.
April 2003 erwähnte Versorgungsträger, April 2003 erwähnte Versorgungsträger,
5. "Solidaritätseinrichtungen" : mit der Durchführung von 5. "Solidaritätseinrichtungen" : mit der Durchführung von
Solidaritätszusagen beauftragte juristische Personen, wie in Kapitel Solidaritätszusagen beauftragte juristische Personen, wie in Kapitel
IX des Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnt, und Träger von IX des Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnt, und Träger von
Solidaritätsregelungen, wie in Artikel 56 des Gesetzes vom 24. Solidaritätsregelungen, wie in Artikel 56 des Gesetzes vom 24.
Dezember 2002 erwähnt. Dezember 2002 erwähnt.
Art. 306 - § 1 - Eine Datenbank "Aufbau ergänzender Art. 306 - § 1 - Eine Datenbank "Aufbau ergänzender
Altersversorgungsleistungen" wird eingerichtet, die Daten in Bezug auf Altersversorgungsleistungen" wird eingerichtet, die Daten in Bezug auf
alle belgischen und ausländischen Vorteile zugunsten von alle belgischen und ausländischen Vorteile zugunsten von
Lohnempfängern, Selbstständigen und Beamten enthält, die eine Lohnempfängern, Selbstständigen und Beamten enthält, die eine
gesetzliche Pension ergänzen sollen und die aufgrund von Gesetzes-, gesetzliche Pension ergänzen sollen und die aufgrund von Gesetzes-,
Verordnungs- oder Satzungsbestimmungen, eines Arbeitsvertrags, einer Verordnungs- oder Satzungsbestimmungen, eines Arbeitsvertrags, einer
Unternehmensregelung, eines kollektiven Unternehmens- oder Unternehmensregelung, eines kollektiven Unternehmens- oder
Sektorenabkommens, eines individuellen Abkommens oder einer Sektorenabkommens, eines individuellen Abkommens oder einer
individuellen Zusage gewährt werden, sofern diese Daten für die individuellen Zusage gewährt werden, sofern diese Daten für die
Verwirklichung der in § 2 erwähnten Zielsetzungen erforderlich sind. Verwirklichung der in § 2 erwähnten Zielsetzungen erforderlich sind.
Vorangehender Absatz findet ebenfalls Anwendung auf Daten in Bezug auf Vorangehender Absatz findet ebenfalls Anwendung auf Daten in Bezug auf
die in Artikel 3 § 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnten die in Artikel 3 § 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnten
Solidaritätszusagen und die in Artikel 42 Nr. 15 des Gesetzes vom 24. Solidaritätszusagen und die in Artikel 42 Nr. 15 des Gesetzes vom 24.
Dezember 2002 erwähnten Solidaritätsregelungen. Dezember 2002 erwähnten Solidaritätsregelungen.
Der König legt nach Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Der König legt nach Stellungnahme der Kommission für das Bank-,
Finanz- und Versicherungswesen die Liste der Daten fest, die an die Finanz- und Versicherungswesen die Liste der Daten fest, die an die
Datenbank übermittelt werden müssen. Datenbank übermittelt werden müssen.
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über § 2 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über
die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen
Sicherheit und seiner Ausführungserlasse vereint die Datenbank "Aufbau Sicherheit und seiner Ausführungserlasse vereint die Datenbank "Aufbau
ergänzender Altersversorgungsleistungen" alle relevanten Daten, die ergänzender Altersversorgungsleistungen" alle relevanten Daten, die
von Altersversorgungseinrichtungen, Solidaritätseinrichtungen oder von Altersversorgungseinrichtungen, Solidaritätseinrichtungen oder
Versorgungsträgern zu folgenden Zwecken übermittelt werden: Versorgungsträgern zu folgenden Zwecken übermittelt werden:
1. Anwendung der Bestimmungen über die ergänzende Altersversorgung für 1. Anwendung der Bestimmungen über die ergänzende Altersversorgung für
Lohnempfänger des Gesetzes vom 28. April 2003 und seiner Lohnempfänger des Gesetzes vom 28. April 2003 und seiner
Ausführungserlasse seitens der Kommission für das Bank-, Finanz- und Ausführungserlasse seitens der Kommission für das Bank-, Finanz- und
Versicherungswesen oder anderer dazu ermächtigter Einrichtungen, Versicherungswesen oder anderer dazu ermächtigter Einrichtungen,
2. Anwendung der Bestimmungen über die ergänzende Altersversorgung für 2. Anwendung der Bestimmungen über die ergänzende Altersversorgung für
Selbständige des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 und seiner Selbständige des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 und seiner
Ausführungserlasse seitens der Kommission für das Bank-, Finanz- und Ausführungserlasse seitens der Kommission für das Bank-, Finanz- und
Versicherungswesen oder anderer dazu ermächtigter Einrichtungen, Versicherungswesen oder anderer dazu ermächtigter Einrichtungen,
3. Anwendung der Artikel 59 und 60 des Einkommensteuergesetzbuches 3. Anwendung der Artikel 59 und 60 des Einkommensteuergesetzbuches
1992 und der Artikel 34 und 35 des Königlichen Erlasses zur Ausführung 1992 und der Artikel 34 und 35 des Königlichen Erlasses zur Ausführung
dieses Gesetzbuches seitens der zuständigen Dienste des Föderalen dieses Gesetzbuches seitens der zuständigen Dienste des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen oder anderer dazu ermächtigter Öffentlichen Dienstes Finanzen oder anderer dazu ermächtigter
Einrichtungen, Einrichtungen,
4. Ausführung der Verpflichtungen in Bezug auf die 4. Ausführung der Verpflichtungen in Bezug auf die
Informationspflicht, die die VoG SIGeDIS aufgrund von Artikel 26ter Informationspflicht, die die VoG SIGeDIS aufgrund von Artikel 26ter
des Gesetzes vom 28. April 2003 und von Artikel 48 § 4 des Gesetzes des Gesetzes vom 28. April 2003 und von Artikel 48 § 4 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2002 übernommen hat, vom 24. Dezember 2002 übernommen hat,
[5. Kontrolle der Einziehung der in Artikel 38 § 3ter Absatz 1 des [5. Kontrolle der Einziehung der in Artikel 38 § 3ter Absatz 1 des
Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze
der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Beiträge, die vom der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Beiträge, die vom
Landesamt für soziale Sicherheit und vom Landesamt für soziale Landesamt für soziale Sicherheit und vom Landesamt für soziale
Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen durchgeführt Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen durchgeführt
wird.] wird.]
Die Datenbank "Aufbau ergänzender Altersversorgungsleistungen" ist Die Datenbank "Aufbau ergänzender Altersversorgungsleistungen" ist
öffentlichen Einrichtungen zugänglich, die mit der Kontrolle der [in öffentlichen Einrichtungen zugänglich, die mit der Kontrolle der [in
den Nummern 1, 2, 3 und 5 erwähnten] Rechtsvorschriften beauftragt den Nummern 1, 2, 3 und 5 erwähnten] Rechtsvorschriften beauftragt
sind, insofern dies für die Erfüllung dieser Aufgaben notwendig ist. sind, insofern dies für die Erfüllung dieser Aufgaben notwendig ist.
Die in der Datenbank "Aufbau ergänzender Altersversorgungsleistungen" Die in der Datenbank "Aufbau ergänzender Altersversorgungsleistungen"
enthaltenen Daten können ebenfalls zu historischen, statistischen oder enthaltenen Daten können ebenfalls zu historischen, statistischen oder
wissenschaftlichen Zwecken und im Hinblick auf die Vorbereitung der wissenschaftlichen Zwecken und im Hinblick auf die Vorbereitung der
Politik verwendet werden. Politik verwendet werden.
§ 3 - Die an die Datenbank übermittelten Daten haben von Rechts wegen § 3 - Die an die Datenbank übermittelten Daten haben von Rechts wegen
Beweiskraft zu Lasten des Versorgungsträgers, der Beweiskraft zu Lasten des Versorgungsträgers, der
Altersversorgungseinrichtung beziehungsweise der Altersversorgungseinrichtung beziehungsweise der
Solidaritätseinrichtung, die diese Daten mitgeteilt haben, sofern Solidaritätseinrichtung, die diese Daten mitgeteilt haben, sofern
diese Einrichtungen die authentische Quelle dieser Daten sind oder mit diese Einrichtungen die authentische Quelle dieser Daten sind oder mit
Ermächtigung der authentischen Quelle handeln. Ermächtigung der authentischen Quelle handeln.
Der König bestimmt, in welchen Fällen, in welchen Fristen und gemäss Der König bestimmt, in welchen Fällen, in welchen Fristen und gemäss
welchen Modalitäten die in der Datenbank enthaltenen Daten geändert welchen Modalitäten die in der Datenbank enthaltenen Daten geändert
werden können. werden können.
§ 4 - Die Artikel 14 und 15 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die § 4 - Die Artikel 14 und 15 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen
Sicherheit sind anwendbar auf die Übermittlung persönlicher Daten, die Sicherheit sind anwendbar auf die Übermittlung persönlicher Daten, die
an die Datenbank "Aufbau ergänzender Altersversorgungsleistungen" an die Datenbank "Aufbau ergänzender Altersversorgungsleistungen"
gerichtet sind oder von dieser Datenbank ausgehen. gerichtet sind oder von dieser Datenbank ausgehen.
§ 5 - Die Datenbank "Aufbau ergänzender Altersversorgungsleistungen" § 5 - Die Datenbank "Aufbau ergänzender Altersversorgungsleistungen"
wird von der VoG SIGeDIS verwaltet, die gemäss Artikel 12 des wird von der VoG SIGeDIS verwaltet, die gemäss Artikel 12 des
Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III
Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den
Solidaritätspakt zwischen den Generationen geschaffen worden ist. Solidaritätspakt zwischen den Generationen geschaffen worden ist.
[Art. 306 § 2 Abs. 1 Nr. 5 eingefügt durch Art. 69 Nr. 1 des G. vom [Art. 306 § 2 Abs. 1 Nr. 5 eingefügt durch Art. 69 Nr. 1 des G. vom
23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009); § 2 Abs. 2 abgeändert 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009); § 2 Abs. 2 abgeändert
durch Art. 69 Nr. 2 des G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. durch Art. 69 Nr. 2 des G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30.
Dezember 2009)] Dezember 2009)]
(...) (...)
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