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Programmawet van 02 augustus 2002
gepubliceerd op 20 september 2016

Programmawet. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels inzake bijhouden van de individuele rekeningen en beroepsinlevingsovereenkomsten

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000547
pub.
20/09/2016
prom.
02/08/2002
ELI
eli/wet/2002/08/02/2016000547/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


2 AUGUSTUS 2002. - Programmawet. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels inzake bijhouden van de individuele rekeningen en beroepsinlevingsovereenkomsten


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de artikelen 36 en 104 tot 109 (Belgisch Staatsblad van 29 augustus 2002, err. van 4 october 2002), zoals ze werden gewijzigd bij de wet van 3 juni 2007Relevante gevonden documenten type wet prom. 03/06/2007 pub. 11/07/2008 numac 2008000558 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende diverse arbeidsbepalingen Duitse vertaling van uittreksels sluiten houdende diverse arbeidsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 23 juli 2007).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER FINANZEN 2. AUGUST 2002 - Programmgesetz ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL II - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL IX - Führung der individuellen Abrechnungen Art. 36 - § 1 - Lohn- und Arbeitszeitdaten und alle anderen notwendigen Informationen in Bezug auf die Berufslaufbahnen und die Identifizierung der Sozialversicherten werden in die in Artikel 28 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnte individuelle Abrechnung der betreffenden Lohnempfänger eingetragen.

Der König legt Daten und Informationen fest, die in diese individuelle Abrechnung der Lohnempfänger eingetragen werden, und die Modalitäten und Bedingungen der Führung der Abrechnungen. § 2 - Die für diese Daten verantwortlichen Einrichtungen oder der Sozialversicherte können eine Berichtigung der in die individuellen Abrechnungen eingetragenen Daten oder Informationen verlangen.

Der König bestimmt die Modalitäten und Bedingungen, die diesen Daten Beweiskraft verleihen können, und die Verfahren zur Berichtigung dieser Daten. (...) TITEL IV - Beschäftigung (...) Kapitel X - Berufseinarbeitungsverträge Art. 104 - Die vorliegenden Bestimmungen regeln die Berufseinarbeitungsverträge, durch die eine Person, nachstehend Praktikant genannt, im Rahmen ihrer Ausbildung bei einem Arbeitgeber bestimmte Kenntnisse oder Fertigkeiten durch die Verrichtung von Arbeitsleistungen erwirbt.

Von den vorliegenden Bestimmungen ausgeschlossen sind: 1. Ausbildungsaktivitäten, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags im Sinne des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge stattfinden, 2. Arbeitsleistungen, die Schüler oder Studenten bei einem Arbeitgeber im Rahmen einer Ausbildung erbringen, an der sie in einer von der zuständigen Gemeinschaft oder Region geschaffenen, subventionierten oder anerkannten Lehranstalt oder Ausbildungseinrichtung teilnehmen, insofern die Gesamtdauer dieser Arbeitsleistungen bei ein und demselben Arbeitgeber oder Praktikumsleiter im Laufe eines Schul- oder akademischen Jahres, was die Lehranstalten betrifft, oder im Laufe eines Kalenderjahres, was die Ausbildungseinrichtungen betrifft, sechzig Tage nicht übersteigt, 3.Praktika, deren Dauer ausdrücklich von der zuständigen Behörde festgelegt wird im Rahmen eines Studien- beziehungsweise Lehrgangs, der zur Ausstellung eines Diploms, eines Zeugnisses oder eines Berufsbefähigungsnachweises führt, 4. unbeschadet der Artikel 107 § 2 und 109 Regelungen, die durch oder aufgrund von Dekreten, Ordonnanzen oder innerhalb eines paritätischen Organs gemäß dem Gesetz vom 5.Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind, 5. Praktikanten, die sich auf die Ausübung eines freien Berufs oder eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich vorbereiten und die während ihres Praktikums der Berufsordnung einer Berufskammer oder eines Instituts, die durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen geschaffen wurden, unterliegen. Art. 105 - [ § 1] - Der Berufseinarbeitungsvertrag muss für jeden einzelnen Praktikanten spätestens mit Beginn der Vertragserfüllung schriftlich festgelegt werden. [ § 2 - Der Berufseinarbeitungsvertrag, der mit Hilfe der durch den elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur oder mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur, unterzeichnet wird, wird einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichneten Berufseinarbeitungsvertrag auf Papier gleichgesetzt.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis erstellt wird, genügen müssen.

Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt.

Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit veröffentlicht.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: 1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist, 2.System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand deren eine elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann.

Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit zum elektronischen Abschluss von Berufseinarbeitungsverträgen einzuführen.

Der Praktikant kann nicht dazu verpflichtet werden, einen Berufseinarbeitungsvertrag mit Hilfe einer elektronischen Signatur abzuschließen.

Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Berufseinarbeitungsvertrags wird auch bei einem Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert.

Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den Praktikanten und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende des Berufseinarbeitungsvertrags gewährleistet sein. Der Zugang des Praktikanten zu dem archivierten Exemplar ist jederzeit gewährleistet.

Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung den Praktikanten per Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Berufseinarbeitungsvertrags geschehen soll. Wenn der Praktikant es wünscht, übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die VoG SIGeDIS, die gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12.

Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23.

Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung eingesetzt worden ist.

Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags, das bei einem gemäß Artikel 6 § 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert ist, sofort vorlegen können.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter "Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": jede natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist.

Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden.] [Art. 105 § 1 nummeriert und § 2 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 3.

Juni 2007 (B.S. vom 23. Juli 2007)] Art. 106 - Falls die Ausbildung im Rahmen des Berufseinarbeitungsvertrags nicht auf Initiative oder unter der Verantwortung einer von der zuständigen Gemeinschaft oder Region abhängenden oder anerkannten Lehranstalt oder Ausbildungseinrichtung organisiert wird, muss das in Artikel 105 erwähnte Schriftstück mindestens folgende Angaben umfassen: 1. was den Praktikanten betrifft: Namen, Vornamen und Hauptwohnort, 2.was den Arbeitgeber betrifft: Namen, Vornamen und Hauptwohnort oder den gemeinsamen Namen und den Gesellschaftssitz, 3. Ort der Ausführung des Vertrags, 4.Gegenstand und Dauer des Berufseinarbeitungsvertrags, 5. tägliche und wöchentliche Anwesenheitszeit im Unternehmen, 6.vereinbarte Entschädigung oder Art und Grundlage ihrer Berechnung, 7. Art und Weise, wie der Berufseinarbeitungsvertrag beendet werden kann, 8.zwischen den Parteien vereinbarter und von den zuständigen Behörden anerkannter Ausbildungsplan.

Der König kann die in Absatz 1 Nr. 1 bis 7 erwähnten Angaben ändern oder ergänzen.

Art. 107 - § 1 - Die auf jeden Berufseinarbeitungsvertrag anwendbare Mindestentschädigung wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt, unbeschadet der Zuständigkeit der paritätischen Kommissionen, höhere Mindestbeträge festzulegen. Sie kann nicht unter dem Betrag der Entschädigung liegen, die im Gesetz vom 19. Juli 1983 über die Lehre in Berufen, die von Lohnempfängern ausgeübt werden, erwähnt ist. § 2 - Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge findet Anwendung auf die Berufseinarbeitungsverträge, einschließlich der aufgrund von Artikel 104 Absatz 2 Nr. 4 ausgeschlossenen Verträge.

Art. 108 - Das Gesetz vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer findet Anwendung auf diese Entschädigung.

Art. 109 - Ab dem 1. September 2004 müssen die in Artikel 104 Absatz 2 Nr. 4 erwähnten Regelungen folgende Bedingungen erfüllen: 1. Der Vertrag muss schriftlich festgehalten werden und mindestens Folgendes umfassen: - Prinzip der Begleitung, - Dauer der Begleitung, - Modalitäten, gemäß denen die Parteien den Vertrag kündigen können, - Modalitäten für die Zahlung der Entschädigung.2. Der Betrag der Entschädigung, die einem Praktikanten zusteht, der das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat und sein drittes Ausbildungsjahr beendet hat, darf nicht unter einem Drittel des durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens liegen, das durch ein im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt wird. Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Betrag der Entschädigung kann teilweise aus einer Sozialleistung bestehen. (...)

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