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| Programmawet. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels inzake bijhouden van de individuele rekeningen en beroepsinlevingsovereenkomsten | Loi-programme. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits en matière de tenue des comptes individuels et de conventions d'immersion professionnelle |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 2 AUGUSTUS 2002. - Programmawet. - Officieuze coördinatie in het Duits | 2 AOUT 2002. - Loi-programme. - Coordination officieuse en langue |
| van uittreksels inzake bijhouden van de individuele rekeningen en | allemande d'extraits en matière de tenue des comptes individuels et de |
| beroepsinlevingsovereenkomsten | conventions d'immersion professionnelle |
| De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
| de artikelen 36 en 104 tot 109 (Belgisch Staatsblad van 29 augustus | allemande des articles 36 et 104 à 109 (Moniteur belge du 29 août |
| 2002, err. van 4 october 2002), zoals ze werden gewijzigd bij de wet | 2002, err. du 4 octobre 2002), tels qu'ils ont été modifiés par la loi |
| van 3 juni 2007 houdende diverse arbeidsbepalingen (Belgisch | du 3 juin 2007 portant des dispositions diverses relatives au travail |
| Staatsblad van 23 juli 2007). | (Moniteur belge du 23 juillet 2007). |
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
| dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
| MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
| 2. AUGUST 2002 - Programmgesetz | 2. AUGUST 2002 - Programmgesetz |
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| TITEL II - Soziale Angelegenheiten | TITEL II - Soziale Angelegenheiten |
| (...) | (...) |
| KAPITEL IX - Führung der individuellen Abrechnungen | KAPITEL IX - Führung der individuellen Abrechnungen |
| Art. 36 - § 1 - Lohn- und Arbeitszeitdaten und alle anderen | Art. 36 - § 1 - Lohn- und Arbeitszeitdaten und alle anderen |
| notwendigen Informationen in Bezug auf die Berufslaufbahnen und die | notwendigen Informationen in Bezug auf die Berufslaufbahnen und die |
| Identifizierung der Sozialversicherten werden in die in Artikel 28 des | Identifizierung der Sozialversicherten werden in die in Artikel 28 des |
| Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- | Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- |
| und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnte individuelle | und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnte individuelle |
| Abrechnung der betreffenden Lohnempfänger eingetragen. | Abrechnung der betreffenden Lohnempfänger eingetragen. |
| Der König legt Daten und Informationen fest, die in diese individuelle | Der König legt Daten und Informationen fest, die in diese individuelle |
| Abrechnung der Lohnempfänger eingetragen werden, und die Modalitäten | Abrechnung der Lohnempfänger eingetragen werden, und die Modalitäten |
| und Bedingungen der Führung der Abrechnungen. | und Bedingungen der Führung der Abrechnungen. |
| § 2 - Die für diese Daten verantwortlichen Einrichtungen oder der | § 2 - Die für diese Daten verantwortlichen Einrichtungen oder der |
| Sozialversicherte können eine Berichtigung der in die individuellen | Sozialversicherte können eine Berichtigung der in die individuellen |
| Abrechnungen eingetragenen Daten oder Informationen verlangen. | Abrechnungen eingetragenen Daten oder Informationen verlangen. |
| Der König bestimmt die Modalitäten und Bedingungen, die diesen Daten | Der König bestimmt die Modalitäten und Bedingungen, die diesen Daten |
| Beweiskraft verleihen können, und die Verfahren zur Berichtigung | Beweiskraft verleihen können, und die Verfahren zur Berichtigung |
| dieser Daten. | dieser Daten. |
| (...) | (...) |
| TITEL IV - Beschäftigung | TITEL IV - Beschäftigung |
| (...) | (...) |
| Kapitel X - Berufseinarbeitungsverträge | Kapitel X - Berufseinarbeitungsverträge |
| Art. 104 - Die vorliegenden Bestimmungen regeln die | Art. 104 - Die vorliegenden Bestimmungen regeln die |
| Berufseinarbeitungsverträge, durch die eine Person, nachstehend | Berufseinarbeitungsverträge, durch die eine Person, nachstehend |
| Praktikant genannt, im Rahmen ihrer Ausbildung bei einem Arbeitgeber | Praktikant genannt, im Rahmen ihrer Ausbildung bei einem Arbeitgeber |
| bestimmte Kenntnisse oder Fertigkeiten durch die Verrichtung von | bestimmte Kenntnisse oder Fertigkeiten durch die Verrichtung von |
| Arbeitsleistungen erwirbt. | Arbeitsleistungen erwirbt. |
| Von den vorliegenden Bestimmungen ausgeschlossen sind: | Von den vorliegenden Bestimmungen ausgeschlossen sind: |
| 1. Ausbildungsaktivitäten, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags im | 1. Ausbildungsaktivitäten, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags im |
| Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge | Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge |
| stattfinden, | stattfinden, |
| 2. Arbeitsleistungen, die Schüler oder Studenten bei einem Arbeitgeber | 2. Arbeitsleistungen, die Schüler oder Studenten bei einem Arbeitgeber |
| im Rahmen einer Ausbildung erbringen, an der sie in einer von der | im Rahmen einer Ausbildung erbringen, an der sie in einer von der |
| zuständigen Gemeinschaft oder Region geschaffenen, subventionierten | zuständigen Gemeinschaft oder Region geschaffenen, subventionierten |
| oder anerkannten Lehranstalt oder Ausbildungseinrichtung teilnehmen, | oder anerkannten Lehranstalt oder Ausbildungseinrichtung teilnehmen, |
| insofern die Gesamtdauer dieser Arbeitsleistungen bei ein und | insofern die Gesamtdauer dieser Arbeitsleistungen bei ein und |
| demselben Arbeitgeber oder Praktikumsleiter im Laufe eines Schul- oder | demselben Arbeitgeber oder Praktikumsleiter im Laufe eines Schul- oder |
| akademischen Jahres, was die Lehranstalten betrifft, oder im Laufe | akademischen Jahres, was die Lehranstalten betrifft, oder im Laufe |
| eines Kalenderjahres, was die Ausbildungseinrichtungen betrifft, | eines Kalenderjahres, was die Ausbildungseinrichtungen betrifft, |
| sechzig Tage nicht übersteigt, | sechzig Tage nicht übersteigt, |
| 3. Praktika, deren Dauer ausdrücklich von der zuständigen Behörde | 3. Praktika, deren Dauer ausdrücklich von der zuständigen Behörde |
| festgelegt wird im Rahmen eines Studien- beziehungsweise Lehrgangs, | festgelegt wird im Rahmen eines Studien- beziehungsweise Lehrgangs, |
| der zur Ausstellung eines Diploms, eines Zeugnisses oder eines | der zur Ausstellung eines Diploms, eines Zeugnisses oder eines |
| Berufsbefähigungsnachweises führt, | Berufsbefähigungsnachweises führt, |
| 4. unbeschadet der Artikel 107 § 2 und 109 Regelungen, die durch oder | 4. unbeschadet der Artikel 107 § 2 und 109 Regelungen, die durch oder |
| aufgrund von Dekreten, Ordonnanzen oder innerhalb eines paritätischen | aufgrund von Dekreten, Ordonnanzen oder innerhalb eines paritätischen |
| Organs gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven | Organs gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven |
| Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen geschlossenen | Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen geschlossenen |
| kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind, | kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind, |
| 5. Praktikanten, die sich auf die Ausübung eines freien Berufs oder | 5. Praktikanten, die sich auf die Ausübung eines freien Berufs oder |
| eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich vorbereiten und die | eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich vorbereiten und die |
| während ihres Praktikums der Berufsordnung einer Berufskammer oder | während ihres Praktikums der Berufsordnung einer Berufskammer oder |
| eines Instituts, die durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen | eines Instituts, die durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen |
| geschaffen wurden, unterliegen. | geschaffen wurden, unterliegen. |
| Art. 105 - [ § 1] - Der Berufseinarbeitungsvertrag muss für jeden | Art. 105 - [ § 1] - Der Berufseinarbeitungsvertrag muss für jeden |
| einzelnen Praktikanten spätestens mit Beginn der Vertragserfüllung | einzelnen Praktikanten spätestens mit Beginn der Vertragserfüllung |
| schriftlich festgelegt werden. | schriftlich festgelegt werden. |
| [ § 2 - Der Berufseinarbeitungsvertrag, der mit Hilfe der durch den | [ § 2 - Der Berufseinarbeitungsvertrag, der mit Hilfe der durch den |
| elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur oder | elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur oder |
| mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben | mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben |
| Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen | Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen |
| Personalausweis erstellten elektronischen Signatur, unterzeichnet | Personalausweis erstellten elektronischen Signatur, unterzeichnet |
| wird, wird einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift | wird, wird einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift |
| unterzeichneten Berufseinarbeitungsvertrag auf Papier gleichgesetzt. | unterzeichneten Berufseinarbeitungsvertrag auf Papier gleichgesetzt. |
| Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach |
| Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen | Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen |
| festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die | festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die |
| elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis | elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis |
| erstellt wird, genügen müssen. | erstellt wird, genügen müssen. |
| Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen | Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen |
| Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen | Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen |
| Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System | Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System |
| den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten | den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten |
| Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter | Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter |
| eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich | eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich |
| freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren | freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren |
| Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss | Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss |
| der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für | der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für |
| die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt. | die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt. |
| Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer | Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer |
| Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine | Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine |
| Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der | Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der |
| Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit | Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit |
| veröffentlicht. | veröffentlicht. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: |
| 1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen | 1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen |
| Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für | Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für |
| die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die | die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die |
| Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der | Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der |
| angebotenen Dienstleistung ist, | angebotenen Dienstleistung ist, |
| 2. System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche | 2. System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche |
| Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand deren eine | Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand deren eine |
| elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann. | elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann. |
| Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit | Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit |
| zum elektronischen Abschluss von Berufseinarbeitungsverträgen | zum elektronischen Abschluss von Berufseinarbeitungsverträgen |
| einzuführen. | einzuführen. |
| Der Praktikant kann nicht dazu verpflichtet werden, einen | Der Praktikant kann nicht dazu verpflichtet werden, einen |
| Berufseinarbeitungsvertrag mit Hilfe einer elektronischen Signatur | Berufseinarbeitungsvertrag mit Hilfe einer elektronischen Signatur |
| abzuschließen. | abzuschließen. |
| Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur | Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur |
| abgeschlossenen Berufseinarbeitungsvertrags wird auch bei einem | abgeschlossenen Berufseinarbeitungsvertrags wird auch bei einem |
| Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert. | Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert. |
| Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den Praktikanten | Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den Praktikanten |
| und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende | und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende |
| des Berufseinarbeitungsvertrags gewährleistet sein. Der Zugang des | des Berufseinarbeitungsvertrags gewährleistet sein. Der Zugang des |
| Praktikanten zu dem archivierten Exemplar ist jederzeit gewährleistet. | Praktikanten zu dem archivierten Exemplar ist jederzeit gewährleistet. |
| Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt der Dienstleistungsanbieter | Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt der Dienstleistungsanbieter |
| für elektronische Archivierung den Praktikanten per | für elektronische Archivierung den Praktikanten per |
| Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar des mit Hilfe | Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar des mit Hilfe |
| einer elektronischen Signatur abgeschlossenen | einer elektronischen Signatur abgeschlossenen |
| Berufseinarbeitungsvertrags geschehen soll. Wenn der Praktikant es | Berufseinarbeitungsvertrags geschehen soll. Wenn der Praktikant es |
| wünscht, übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische | wünscht, übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische |
| Archivierung diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die | Archivierung diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die |
| VoG SIGeDIS, die gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. | VoG SIGeDIS, die gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. |
| Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. | Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. |
| Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im | Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im |
| Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung | Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung |
| eingesetzt worden ist. | eingesetzt worden ist. |
| Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der | Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der |
| Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar | Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar |
| desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, | desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, |
| muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des | muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des |
| mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen | mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen |
| Arbeitsvertrags, das bei einem gemäß Artikel 6 § 1 Nr. 17 des Gesetzes | Arbeitsvertrags, das bei einem gemäß Artikel 6 § 1 Nr. 17 des Gesetzes |
| vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten | vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten |
| Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert ist, | Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert ist, |
| sofort vorlegen können. | sofort vorlegen können. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter |
| "Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": jede | "Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": jede |
| natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers | natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers |
| eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten | eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten |
| anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein | anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein |
| wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist. | wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist. |
| Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die | Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die |
| bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische | bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische |
| Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des | Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des |
| Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für | Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für |
| bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden.] | bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden.] |
| [Art. 105 § 1 nummeriert und § 2 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 3. | [Art. 105 § 1 nummeriert und § 2 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 3. |
| Juni 2007 (B.S. vom 23. Juli 2007)] | Juni 2007 (B.S. vom 23. Juli 2007)] |
| Art. 106 - Falls die Ausbildung im Rahmen des | Art. 106 - Falls die Ausbildung im Rahmen des |
| Berufseinarbeitungsvertrags nicht auf Initiative oder unter der | Berufseinarbeitungsvertrags nicht auf Initiative oder unter der |
| Verantwortung einer von der zuständigen Gemeinschaft oder Region | Verantwortung einer von der zuständigen Gemeinschaft oder Region |
| abhängenden oder anerkannten Lehranstalt oder Ausbildungseinrichtung | abhängenden oder anerkannten Lehranstalt oder Ausbildungseinrichtung |
| organisiert wird, muss das in Artikel 105 erwähnte Schriftstück | organisiert wird, muss das in Artikel 105 erwähnte Schriftstück |
| mindestens folgende Angaben umfassen: | mindestens folgende Angaben umfassen: |
| 1. was den Praktikanten betrifft: Namen, Vornamen und Hauptwohnort, | 1. was den Praktikanten betrifft: Namen, Vornamen und Hauptwohnort, |
| 2. was den Arbeitgeber betrifft: Namen, Vornamen und Hauptwohnort oder | 2. was den Arbeitgeber betrifft: Namen, Vornamen und Hauptwohnort oder |
| den gemeinsamen Namen und den Gesellschaftssitz, | den gemeinsamen Namen und den Gesellschaftssitz, |
| 3. Ort der Ausführung des Vertrags, | 3. Ort der Ausführung des Vertrags, |
| 4. Gegenstand und Dauer des Berufseinarbeitungsvertrags, | 4. Gegenstand und Dauer des Berufseinarbeitungsvertrags, |
| 5. tägliche und wöchentliche Anwesenheitszeit im Unternehmen, | 5. tägliche und wöchentliche Anwesenheitszeit im Unternehmen, |
| 6. vereinbarte Entschädigung oder Art und Grundlage ihrer Berechnung, | 6. vereinbarte Entschädigung oder Art und Grundlage ihrer Berechnung, |
| 7. Art und Weise, wie der Berufseinarbeitungsvertrag beendet werden | 7. Art und Weise, wie der Berufseinarbeitungsvertrag beendet werden |
| kann, | kann, |
| 8. zwischen den Parteien vereinbarter und von den zuständigen Behörden | 8. zwischen den Parteien vereinbarter und von den zuständigen Behörden |
| anerkannter Ausbildungsplan. | anerkannter Ausbildungsplan. |
| Der König kann die in Absatz 1 Nr. 1 bis 7 erwähnten Angaben ändern | Der König kann die in Absatz 1 Nr. 1 bis 7 erwähnten Angaben ändern |
| oder ergänzen. | oder ergänzen. |
| Art. 107 - § 1 - Die auf jeden Berufseinarbeitungsvertrag anwendbare | Art. 107 - § 1 - Die auf jeden Berufseinarbeitungsvertrag anwendbare |
| Mindestentschädigung wird vom König durch einen im Ministerrat | Mindestentschädigung wird vom König durch einen im Ministerrat |
| beratenen Erlass festgelegt, unbeschadet der Zuständigkeit der | beratenen Erlass festgelegt, unbeschadet der Zuständigkeit der |
| paritätischen Kommissionen, höhere Mindestbeträge festzulegen. Sie | paritätischen Kommissionen, höhere Mindestbeträge festzulegen. Sie |
| kann nicht unter dem Betrag der Entschädigung liegen, die im Gesetz | kann nicht unter dem Betrag der Entschädigung liegen, die im Gesetz |
| vom 19. Juli 1983 über die Lehre in Berufen, die von Lohnempfängern | vom 19. Juli 1983 über die Lehre in Berufen, die von Lohnempfängern |
| ausgeübt werden, erwähnt ist. | ausgeübt werden, erwähnt ist. |
| § 2 - Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | § 2 - Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
| Arbeitsverträge findet Anwendung auf die Berufseinarbeitungsverträge, | Arbeitsverträge findet Anwendung auf die Berufseinarbeitungsverträge, |
| einschließlich der aufgrund von Artikel 104 Absatz 2 Nr. 4 | einschließlich der aufgrund von Artikel 104 Absatz 2 Nr. 4 |
| ausgeschlossenen Verträge. | ausgeschlossenen Verträge. |
| Art. 108 - Das Gesetz vom 12. April 1965 über den Schutz der | Art. 108 - Das Gesetz vom 12. April 1965 über den Schutz der |
| Entlohnung der Arbeitnehmer findet Anwendung auf diese Entschädigung. | Entlohnung der Arbeitnehmer findet Anwendung auf diese Entschädigung. |
| Art. 109 - Ab dem 1. September 2004 müssen die in Artikel 104 Absatz 2 | Art. 109 - Ab dem 1. September 2004 müssen die in Artikel 104 Absatz 2 |
| Nr. 4 erwähnten Regelungen folgende Bedingungen erfüllen: | Nr. 4 erwähnten Regelungen folgende Bedingungen erfüllen: |
| 1. Der Vertrag muss schriftlich festgehalten werden und mindestens | 1. Der Vertrag muss schriftlich festgehalten werden und mindestens |
| Folgendes umfassen: | Folgendes umfassen: |
| - Prinzip der Begleitung, | - Prinzip der Begleitung, |
| - Dauer der Begleitung, | - Dauer der Begleitung, |
| - Modalitäten, gemäß denen die Parteien den Vertrag kündigen können, | - Modalitäten, gemäß denen die Parteien den Vertrag kündigen können, |
| - Modalitäten für die Zahlung der Entschädigung. | - Modalitäten für die Zahlung der Entschädigung. |
| 2. Der Betrag der Entschädigung, die einem Praktikanten zusteht, der | 2. Der Betrag der Entschädigung, die einem Praktikanten zusteht, der |
| das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat und sein drittes | das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat und sein drittes |
| Ausbildungsjahr beendet hat, darf nicht unter einem Drittel des | Ausbildungsjahr beendet hat, darf nicht unter einem Drittel des |
| durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens liegen, das durch ein | durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens liegen, das durch ein |
| im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen | im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen |
| festgelegt wird. | festgelegt wird. |
| Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Betrag der Entschädigung kann teilweise | Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Betrag der Entschädigung kann teilweise |
| aus einer Sozialleistung bestehen. | aus einer Sozialleistung bestehen. |
| (...) | (...) |