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Meertalige weergave van Programmawet van 02/08/2002
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Programmawet. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels inzake bijhouden van de individuele rekeningen en beroepsinlevingsovereenkomsten Loi-programme. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits en matière de tenue des comptes individuels et de conventions d'immersion professionnelle
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
2 AUGUSTUS 2002. - Programmawet. - Officieuze coördinatie in het Duits 2 AOUT 2002. - Loi-programme. - Coordination officieuse en langue
van uittreksels inzake bijhouden van de individuele rekeningen en allemande d'extraits en matière de tenue des comptes individuels et de
beroepsinlevingsovereenkomsten conventions d'immersion professionnelle
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de artikelen 36 en 104 tot 109 (Belgisch Staatsblad van 29 augustus allemande des articles 36 et 104 à 109 (Moniteur belge du 29 août
2002, err. van 4 october 2002), zoals ze werden gewijzigd bij de wet 2002, err. du 4 octobre 2002), tels qu'ils ont été modifiés par la loi
van 3 juni 2007 houdende diverse arbeidsbepalingen (Belgisch du 3 juin 2007 portant des dispositions diverses relatives au travail
Staatsblad van 23 juli 2007). (Moniteur belge du 23 juillet 2007).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
2. AUGUST 2002 - Programmgesetz 2. AUGUST 2002 - Programmgesetz
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL II - Soziale Angelegenheiten TITEL II - Soziale Angelegenheiten
(...) (...)
KAPITEL IX - Führung der individuellen Abrechnungen KAPITEL IX - Führung der individuellen Abrechnungen
Art. 36 - § 1 - Lohn- und Arbeitszeitdaten und alle anderen Art. 36 - § 1 - Lohn- und Arbeitszeitdaten und alle anderen
notwendigen Informationen in Bezug auf die Berufslaufbahnen und die notwendigen Informationen in Bezug auf die Berufslaufbahnen und die
Identifizierung der Sozialversicherten werden in die in Artikel 28 des Identifizierung der Sozialversicherten werden in die in Artikel 28 des
Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands-
und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnte individuelle und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnte individuelle
Abrechnung der betreffenden Lohnempfänger eingetragen. Abrechnung der betreffenden Lohnempfänger eingetragen.
Der König legt Daten und Informationen fest, die in diese individuelle Der König legt Daten und Informationen fest, die in diese individuelle
Abrechnung der Lohnempfänger eingetragen werden, und die Modalitäten Abrechnung der Lohnempfänger eingetragen werden, und die Modalitäten
und Bedingungen der Führung der Abrechnungen. und Bedingungen der Führung der Abrechnungen.
§ 2 - Die für diese Daten verantwortlichen Einrichtungen oder der § 2 - Die für diese Daten verantwortlichen Einrichtungen oder der
Sozialversicherte können eine Berichtigung der in die individuellen Sozialversicherte können eine Berichtigung der in die individuellen
Abrechnungen eingetragenen Daten oder Informationen verlangen. Abrechnungen eingetragenen Daten oder Informationen verlangen.
Der König bestimmt die Modalitäten und Bedingungen, die diesen Daten Der König bestimmt die Modalitäten und Bedingungen, die diesen Daten
Beweiskraft verleihen können, und die Verfahren zur Berichtigung Beweiskraft verleihen können, und die Verfahren zur Berichtigung
dieser Daten. dieser Daten.
(...) (...)
TITEL IV - Beschäftigung TITEL IV - Beschäftigung
(...) (...)
Kapitel X - Berufseinarbeitungsverträge Kapitel X - Berufseinarbeitungsverträge
Art. 104 - Die vorliegenden Bestimmungen regeln die Art. 104 - Die vorliegenden Bestimmungen regeln die
Berufseinarbeitungsverträge, durch die eine Person, nachstehend Berufseinarbeitungsverträge, durch die eine Person, nachstehend
Praktikant genannt, im Rahmen ihrer Ausbildung bei einem Arbeitgeber Praktikant genannt, im Rahmen ihrer Ausbildung bei einem Arbeitgeber
bestimmte Kenntnisse oder Fertigkeiten durch die Verrichtung von bestimmte Kenntnisse oder Fertigkeiten durch die Verrichtung von
Arbeitsleistungen erwirbt. Arbeitsleistungen erwirbt.
Von den vorliegenden Bestimmungen ausgeschlossen sind: Von den vorliegenden Bestimmungen ausgeschlossen sind:
1. Ausbildungsaktivitäten, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags im 1. Ausbildungsaktivitäten, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags im
Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge
stattfinden, stattfinden,
2. Arbeitsleistungen, die Schüler oder Studenten bei einem Arbeitgeber 2. Arbeitsleistungen, die Schüler oder Studenten bei einem Arbeitgeber
im Rahmen einer Ausbildung erbringen, an der sie in einer von der im Rahmen einer Ausbildung erbringen, an der sie in einer von der
zuständigen Gemeinschaft oder Region geschaffenen, subventionierten zuständigen Gemeinschaft oder Region geschaffenen, subventionierten
oder anerkannten Lehranstalt oder Ausbildungseinrichtung teilnehmen, oder anerkannten Lehranstalt oder Ausbildungseinrichtung teilnehmen,
insofern die Gesamtdauer dieser Arbeitsleistungen bei ein und insofern die Gesamtdauer dieser Arbeitsleistungen bei ein und
demselben Arbeitgeber oder Praktikumsleiter im Laufe eines Schul- oder demselben Arbeitgeber oder Praktikumsleiter im Laufe eines Schul- oder
akademischen Jahres, was die Lehranstalten betrifft, oder im Laufe akademischen Jahres, was die Lehranstalten betrifft, oder im Laufe
eines Kalenderjahres, was die Ausbildungseinrichtungen betrifft, eines Kalenderjahres, was die Ausbildungseinrichtungen betrifft,
sechzig Tage nicht übersteigt, sechzig Tage nicht übersteigt,
3. Praktika, deren Dauer ausdrücklich von der zuständigen Behörde 3. Praktika, deren Dauer ausdrücklich von der zuständigen Behörde
festgelegt wird im Rahmen eines Studien- beziehungsweise Lehrgangs, festgelegt wird im Rahmen eines Studien- beziehungsweise Lehrgangs,
der zur Ausstellung eines Diploms, eines Zeugnisses oder eines der zur Ausstellung eines Diploms, eines Zeugnisses oder eines
Berufsbefähigungsnachweises führt, Berufsbefähigungsnachweises führt,
4. unbeschadet der Artikel 107 § 2 und 109 Regelungen, die durch oder 4. unbeschadet der Artikel 107 § 2 und 109 Regelungen, die durch oder
aufgrund von Dekreten, Ordonnanzen oder innerhalb eines paritätischen aufgrund von Dekreten, Ordonnanzen oder innerhalb eines paritätischen
Organs gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Organs gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen geschlossenen Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen geschlossenen
kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind, kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind,
5. Praktikanten, die sich auf die Ausübung eines freien Berufs oder 5. Praktikanten, die sich auf die Ausübung eines freien Berufs oder
eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich vorbereiten und die eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich vorbereiten und die
während ihres Praktikums der Berufsordnung einer Berufskammer oder während ihres Praktikums der Berufsordnung einer Berufskammer oder
eines Instituts, die durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen eines Instituts, die durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen
geschaffen wurden, unterliegen. geschaffen wurden, unterliegen.
Art. 105 - [ § 1] - Der Berufseinarbeitungsvertrag muss für jeden Art. 105 - [ § 1] - Der Berufseinarbeitungsvertrag muss für jeden
einzelnen Praktikanten spätestens mit Beginn der Vertragserfüllung einzelnen Praktikanten spätestens mit Beginn der Vertragserfüllung
schriftlich festgelegt werden. schriftlich festgelegt werden.
[ § 2 - Der Berufseinarbeitungsvertrag, der mit Hilfe der durch den [ § 2 - Der Berufseinarbeitungsvertrag, der mit Hilfe der durch den
elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur oder elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur oder
mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben
Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen
Personalausweis erstellten elektronischen Signatur, unterzeichnet Personalausweis erstellten elektronischen Signatur, unterzeichnet
wird, wird einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift wird, wird einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift
unterzeichneten Berufseinarbeitungsvertrag auf Papier gleichgesetzt. unterzeichneten Berufseinarbeitungsvertrag auf Papier gleichgesetzt.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach
Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen
festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die
elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis
erstellt wird, genügen müssen. erstellt wird, genügen müssen.
Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen
Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen
Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System
den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten
Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter
eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich
freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren
Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss
der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für
die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt. die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt.
Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer
Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine
Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der
Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit
veröffentlicht. veröffentlicht.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter:
1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen 1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen
Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für
die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die
Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der
angebotenen Dienstleistung ist, angebotenen Dienstleistung ist,
2. System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche 2. System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche
Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand deren eine Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand deren eine
elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann. elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann.
Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit
zum elektronischen Abschluss von Berufseinarbeitungsverträgen zum elektronischen Abschluss von Berufseinarbeitungsverträgen
einzuführen. einzuführen.
Der Praktikant kann nicht dazu verpflichtet werden, einen Der Praktikant kann nicht dazu verpflichtet werden, einen
Berufseinarbeitungsvertrag mit Hilfe einer elektronischen Signatur Berufseinarbeitungsvertrag mit Hilfe einer elektronischen Signatur
abzuschließen. abzuschließen.
Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur
abgeschlossenen Berufseinarbeitungsvertrags wird auch bei einem abgeschlossenen Berufseinarbeitungsvertrags wird auch bei einem
Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert. Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert.
Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den Praktikanten Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den Praktikanten
und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende
des Berufseinarbeitungsvertrags gewährleistet sein. Der Zugang des des Berufseinarbeitungsvertrags gewährleistet sein. Der Zugang des
Praktikanten zu dem archivierten Exemplar ist jederzeit gewährleistet. Praktikanten zu dem archivierten Exemplar ist jederzeit gewährleistet.
Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt der Dienstleistungsanbieter Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt der Dienstleistungsanbieter
für elektronische Archivierung den Praktikanten per für elektronische Archivierung den Praktikanten per
Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar des mit Hilfe Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar des mit Hilfe
einer elektronischen Signatur abgeschlossenen einer elektronischen Signatur abgeschlossenen
Berufseinarbeitungsvertrags geschehen soll. Wenn der Praktikant es Berufseinarbeitungsvertrags geschehen soll. Wenn der Praktikant es
wünscht, übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische wünscht, übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische
Archivierung diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die Archivierung diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die
VoG SIGeDIS, die gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. VoG SIGeDIS, die gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12.
Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23.
Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im
Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung
eingesetzt worden ist. eingesetzt worden ist.
Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der
Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar
desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt,
muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des
mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen
Arbeitsvertrags, das bei einem gemäß Artikel 6 § 1 Nr. 17 des Gesetzes Arbeitsvertrags, das bei einem gemäß Artikel 6 § 1 Nr. 17 des Gesetzes
vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten
Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert ist, Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert ist,
sofort vorlegen können. sofort vorlegen können.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter
"Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": jede "Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": jede
natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers
eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten
anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein
wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist. wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist.
Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die
bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische
Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des
Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für
bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden.] bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden.]
[Art. 105 § 1 nummeriert und § 2 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 3. [Art. 105 § 1 nummeriert und § 2 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 3.
Juni 2007 (B.S. vom 23. Juli 2007)] Juni 2007 (B.S. vom 23. Juli 2007)]
Art. 106 - Falls die Ausbildung im Rahmen des Art. 106 - Falls die Ausbildung im Rahmen des
Berufseinarbeitungsvertrags nicht auf Initiative oder unter der Berufseinarbeitungsvertrags nicht auf Initiative oder unter der
Verantwortung einer von der zuständigen Gemeinschaft oder Region Verantwortung einer von der zuständigen Gemeinschaft oder Region
abhängenden oder anerkannten Lehranstalt oder Ausbildungseinrichtung abhängenden oder anerkannten Lehranstalt oder Ausbildungseinrichtung
organisiert wird, muss das in Artikel 105 erwähnte Schriftstück organisiert wird, muss das in Artikel 105 erwähnte Schriftstück
mindestens folgende Angaben umfassen: mindestens folgende Angaben umfassen:
1. was den Praktikanten betrifft: Namen, Vornamen und Hauptwohnort, 1. was den Praktikanten betrifft: Namen, Vornamen und Hauptwohnort,
2. was den Arbeitgeber betrifft: Namen, Vornamen und Hauptwohnort oder 2. was den Arbeitgeber betrifft: Namen, Vornamen und Hauptwohnort oder
den gemeinsamen Namen und den Gesellschaftssitz, den gemeinsamen Namen und den Gesellschaftssitz,
3. Ort der Ausführung des Vertrags, 3. Ort der Ausführung des Vertrags,
4. Gegenstand und Dauer des Berufseinarbeitungsvertrags, 4. Gegenstand und Dauer des Berufseinarbeitungsvertrags,
5. tägliche und wöchentliche Anwesenheitszeit im Unternehmen, 5. tägliche und wöchentliche Anwesenheitszeit im Unternehmen,
6. vereinbarte Entschädigung oder Art und Grundlage ihrer Berechnung, 6. vereinbarte Entschädigung oder Art und Grundlage ihrer Berechnung,
7. Art und Weise, wie der Berufseinarbeitungsvertrag beendet werden 7. Art und Weise, wie der Berufseinarbeitungsvertrag beendet werden
kann, kann,
8. zwischen den Parteien vereinbarter und von den zuständigen Behörden 8. zwischen den Parteien vereinbarter und von den zuständigen Behörden
anerkannter Ausbildungsplan. anerkannter Ausbildungsplan.
Der König kann die in Absatz 1 Nr. 1 bis 7 erwähnten Angaben ändern Der König kann die in Absatz 1 Nr. 1 bis 7 erwähnten Angaben ändern
oder ergänzen. oder ergänzen.
Art. 107 - § 1 - Die auf jeden Berufseinarbeitungsvertrag anwendbare Art. 107 - § 1 - Die auf jeden Berufseinarbeitungsvertrag anwendbare
Mindestentschädigung wird vom König durch einen im Ministerrat Mindestentschädigung wird vom König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass festgelegt, unbeschadet der Zuständigkeit der beratenen Erlass festgelegt, unbeschadet der Zuständigkeit der
paritätischen Kommissionen, höhere Mindestbeträge festzulegen. Sie paritätischen Kommissionen, höhere Mindestbeträge festzulegen. Sie
kann nicht unter dem Betrag der Entschädigung liegen, die im Gesetz kann nicht unter dem Betrag der Entschädigung liegen, die im Gesetz
vom 19. Juli 1983 über die Lehre in Berufen, die von Lohnempfängern vom 19. Juli 1983 über die Lehre in Berufen, die von Lohnempfängern
ausgeübt werden, erwähnt ist. ausgeübt werden, erwähnt ist.
§ 2 - Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die § 2 - Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge findet Anwendung auf die Berufseinarbeitungsverträge, Arbeitsverträge findet Anwendung auf die Berufseinarbeitungsverträge,
einschließlich der aufgrund von Artikel 104 Absatz 2 Nr. 4 einschließlich der aufgrund von Artikel 104 Absatz 2 Nr. 4
ausgeschlossenen Verträge. ausgeschlossenen Verträge.
Art. 108 - Das Gesetz vom 12. April 1965 über den Schutz der Art. 108 - Das Gesetz vom 12. April 1965 über den Schutz der
Entlohnung der Arbeitnehmer findet Anwendung auf diese Entschädigung. Entlohnung der Arbeitnehmer findet Anwendung auf diese Entschädigung.
Art. 109 - Ab dem 1. September 2004 müssen die in Artikel 104 Absatz 2 Art. 109 - Ab dem 1. September 2004 müssen die in Artikel 104 Absatz 2
Nr. 4 erwähnten Regelungen folgende Bedingungen erfüllen: Nr. 4 erwähnten Regelungen folgende Bedingungen erfüllen:
1. Der Vertrag muss schriftlich festgehalten werden und mindestens 1. Der Vertrag muss schriftlich festgehalten werden und mindestens
Folgendes umfassen: Folgendes umfassen:
- Prinzip der Begleitung, - Prinzip der Begleitung,
- Dauer der Begleitung, - Dauer der Begleitung,
- Modalitäten, gemäß denen die Parteien den Vertrag kündigen können, - Modalitäten, gemäß denen die Parteien den Vertrag kündigen können,
- Modalitäten für die Zahlung der Entschädigung. - Modalitäten für die Zahlung der Entschädigung.
2. Der Betrag der Entschädigung, die einem Praktikanten zusteht, der 2. Der Betrag der Entschädigung, die einem Praktikanten zusteht, der
das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat und sein drittes das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat und sein drittes
Ausbildungsjahr beendet hat, darf nicht unter einem Drittel des Ausbildungsjahr beendet hat, darf nicht unter einem Drittel des
durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens liegen, das durch ein durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens liegen, das durch ein
im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen
festgelegt wird. festgelegt wird.
Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Betrag der Entschädigung kann teilweise Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Betrag der Entschädigung kann teilweise
aus einer Sozialleistung bestehen. aus einer Sozialleistung bestehen.
(...) (...)
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