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Programmawet. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels inzake bijhouden van de individuele rekeningen en beroepsinlevingsovereenkomsten | Loi-programme. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits en matière de tenue des comptes individuels et de conventions d'immersion professionnelle |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
2 AUGUSTUS 2002. - Programmawet. - Officieuze coördinatie in het Duits | 2 AOUT 2002. - Loi-programme. - Coordination officieuse en langue |
van uittreksels inzake bijhouden van de individuele rekeningen en | allemande d'extraits en matière de tenue des comptes individuels et de |
beroepsinlevingsovereenkomsten | conventions d'immersion professionnelle |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de artikelen 36 en 104 tot 109 (Belgisch Staatsblad van 29 augustus | allemande des articles 36 et 104 à 109 (Moniteur belge du 29 août |
2002, err. van 4 october 2002), zoals ze werden gewijzigd bij de wet | 2002, err. du 4 octobre 2002), tels qu'ils ont été modifiés par la loi |
van 3 juni 2007 houdende diverse arbeidsbepalingen (Belgisch | du 3 juin 2007 portant des dispositions diverses relatives au travail |
Staatsblad van 23 juli 2007). | (Moniteur belge du 23 juillet 2007). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
2. AUGUST 2002 - Programmgesetz | 2. AUGUST 2002 - Programmgesetz |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL II - Soziale Angelegenheiten | TITEL II - Soziale Angelegenheiten |
(...) | (...) |
KAPITEL IX - Führung der individuellen Abrechnungen | KAPITEL IX - Führung der individuellen Abrechnungen |
Art. 36 - § 1 - Lohn- und Arbeitszeitdaten und alle anderen | Art. 36 - § 1 - Lohn- und Arbeitszeitdaten und alle anderen |
notwendigen Informationen in Bezug auf die Berufslaufbahnen und die | notwendigen Informationen in Bezug auf die Berufslaufbahnen und die |
Identifizierung der Sozialversicherten werden in die in Artikel 28 des | Identifizierung der Sozialversicherten werden in die in Artikel 28 des |
Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- | Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- |
und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnte individuelle | und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnte individuelle |
Abrechnung der betreffenden Lohnempfänger eingetragen. | Abrechnung der betreffenden Lohnempfänger eingetragen. |
Der König legt Daten und Informationen fest, die in diese individuelle | Der König legt Daten und Informationen fest, die in diese individuelle |
Abrechnung der Lohnempfänger eingetragen werden, und die Modalitäten | Abrechnung der Lohnempfänger eingetragen werden, und die Modalitäten |
und Bedingungen der Führung der Abrechnungen. | und Bedingungen der Führung der Abrechnungen. |
§ 2 - Die für diese Daten verantwortlichen Einrichtungen oder der | § 2 - Die für diese Daten verantwortlichen Einrichtungen oder der |
Sozialversicherte können eine Berichtigung der in die individuellen | Sozialversicherte können eine Berichtigung der in die individuellen |
Abrechnungen eingetragenen Daten oder Informationen verlangen. | Abrechnungen eingetragenen Daten oder Informationen verlangen. |
Der König bestimmt die Modalitäten und Bedingungen, die diesen Daten | Der König bestimmt die Modalitäten und Bedingungen, die diesen Daten |
Beweiskraft verleihen können, und die Verfahren zur Berichtigung | Beweiskraft verleihen können, und die Verfahren zur Berichtigung |
dieser Daten. | dieser Daten. |
(...) | (...) |
TITEL IV - Beschäftigung | TITEL IV - Beschäftigung |
(...) | (...) |
Kapitel X - Berufseinarbeitungsverträge | Kapitel X - Berufseinarbeitungsverträge |
Art. 104 - Die vorliegenden Bestimmungen regeln die | Art. 104 - Die vorliegenden Bestimmungen regeln die |
Berufseinarbeitungsverträge, durch die eine Person, nachstehend | Berufseinarbeitungsverträge, durch die eine Person, nachstehend |
Praktikant genannt, im Rahmen ihrer Ausbildung bei einem Arbeitgeber | Praktikant genannt, im Rahmen ihrer Ausbildung bei einem Arbeitgeber |
bestimmte Kenntnisse oder Fertigkeiten durch die Verrichtung von | bestimmte Kenntnisse oder Fertigkeiten durch die Verrichtung von |
Arbeitsleistungen erwirbt. | Arbeitsleistungen erwirbt. |
Von den vorliegenden Bestimmungen ausgeschlossen sind: | Von den vorliegenden Bestimmungen ausgeschlossen sind: |
1. Ausbildungsaktivitäten, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags im | 1. Ausbildungsaktivitäten, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags im |
Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge | Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge |
stattfinden, | stattfinden, |
2. Arbeitsleistungen, die Schüler oder Studenten bei einem Arbeitgeber | 2. Arbeitsleistungen, die Schüler oder Studenten bei einem Arbeitgeber |
im Rahmen einer Ausbildung erbringen, an der sie in einer von der | im Rahmen einer Ausbildung erbringen, an der sie in einer von der |
zuständigen Gemeinschaft oder Region geschaffenen, subventionierten | zuständigen Gemeinschaft oder Region geschaffenen, subventionierten |
oder anerkannten Lehranstalt oder Ausbildungseinrichtung teilnehmen, | oder anerkannten Lehranstalt oder Ausbildungseinrichtung teilnehmen, |
insofern die Gesamtdauer dieser Arbeitsleistungen bei ein und | insofern die Gesamtdauer dieser Arbeitsleistungen bei ein und |
demselben Arbeitgeber oder Praktikumsleiter im Laufe eines Schul- oder | demselben Arbeitgeber oder Praktikumsleiter im Laufe eines Schul- oder |
akademischen Jahres, was die Lehranstalten betrifft, oder im Laufe | akademischen Jahres, was die Lehranstalten betrifft, oder im Laufe |
eines Kalenderjahres, was die Ausbildungseinrichtungen betrifft, | eines Kalenderjahres, was die Ausbildungseinrichtungen betrifft, |
sechzig Tage nicht übersteigt, | sechzig Tage nicht übersteigt, |
3. Praktika, deren Dauer ausdrücklich von der zuständigen Behörde | 3. Praktika, deren Dauer ausdrücklich von der zuständigen Behörde |
festgelegt wird im Rahmen eines Studien- beziehungsweise Lehrgangs, | festgelegt wird im Rahmen eines Studien- beziehungsweise Lehrgangs, |
der zur Ausstellung eines Diploms, eines Zeugnisses oder eines | der zur Ausstellung eines Diploms, eines Zeugnisses oder eines |
Berufsbefähigungsnachweises führt, | Berufsbefähigungsnachweises führt, |
4. unbeschadet der Artikel 107 § 2 und 109 Regelungen, die durch oder | 4. unbeschadet der Artikel 107 § 2 und 109 Regelungen, die durch oder |
aufgrund von Dekreten, Ordonnanzen oder innerhalb eines paritätischen | aufgrund von Dekreten, Ordonnanzen oder innerhalb eines paritätischen |
Organs gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven | Organs gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven |
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen geschlossenen | Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen geschlossenen |
kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind, | kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind, |
5. Praktikanten, die sich auf die Ausübung eines freien Berufs oder | 5. Praktikanten, die sich auf die Ausübung eines freien Berufs oder |
eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich vorbereiten und die | eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich vorbereiten und die |
während ihres Praktikums der Berufsordnung einer Berufskammer oder | während ihres Praktikums der Berufsordnung einer Berufskammer oder |
eines Instituts, die durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen | eines Instituts, die durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen |
geschaffen wurden, unterliegen. | geschaffen wurden, unterliegen. |
Art. 105 - [ § 1] - Der Berufseinarbeitungsvertrag muss für jeden | Art. 105 - [ § 1] - Der Berufseinarbeitungsvertrag muss für jeden |
einzelnen Praktikanten spätestens mit Beginn der Vertragserfüllung | einzelnen Praktikanten spätestens mit Beginn der Vertragserfüllung |
schriftlich festgelegt werden. | schriftlich festgelegt werden. |
[ § 2 - Der Berufseinarbeitungsvertrag, der mit Hilfe der durch den | [ § 2 - Der Berufseinarbeitungsvertrag, der mit Hilfe der durch den |
elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur oder | elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur oder |
mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben | mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben |
Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen | Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen |
Personalausweis erstellten elektronischen Signatur, unterzeichnet | Personalausweis erstellten elektronischen Signatur, unterzeichnet |
wird, wird einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift | wird, wird einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift |
unterzeichneten Berufseinarbeitungsvertrag auf Papier gleichgesetzt. | unterzeichneten Berufseinarbeitungsvertrag auf Papier gleichgesetzt. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach |
Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen | Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen |
festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die | festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die |
elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis | elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis |
erstellt wird, genügen müssen. | erstellt wird, genügen müssen. |
Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen | Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen |
Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen | Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen |
Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System | Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System |
den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten | den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten |
Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter | Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter |
eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich | eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich |
freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren | freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren |
Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss | Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss |
der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für | der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für |
die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt. | die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt. |
Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer | Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer |
Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine | Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine |
Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der | Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der |
Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit | Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: |
1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen | 1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen |
Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für | Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für |
die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die | die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die |
Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der | Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der |
angebotenen Dienstleistung ist, | angebotenen Dienstleistung ist, |
2. System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche | 2. System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche |
Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand deren eine | Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand deren eine |
elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann. | elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann. |
Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit | Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit |
zum elektronischen Abschluss von Berufseinarbeitungsverträgen | zum elektronischen Abschluss von Berufseinarbeitungsverträgen |
einzuführen. | einzuführen. |
Der Praktikant kann nicht dazu verpflichtet werden, einen | Der Praktikant kann nicht dazu verpflichtet werden, einen |
Berufseinarbeitungsvertrag mit Hilfe einer elektronischen Signatur | Berufseinarbeitungsvertrag mit Hilfe einer elektronischen Signatur |
abzuschließen. | abzuschließen. |
Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur | Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur |
abgeschlossenen Berufseinarbeitungsvertrags wird auch bei einem | abgeschlossenen Berufseinarbeitungsvertrags wird auch bei einem |
Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert. | Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert. |
Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den Praktikanten | Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den Praktikanten |
und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende | und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende |
des Berufseinarbeitungsvertrags gewährleistet sein. Der Zugang des | des Berufseinarbeitungsvertrags gewährleistet sein. Der Zugang des |
Praktikanten zu dem archivierten Exemplar ist jederzeit gewährleistet. | Praktikanten zu dem archivierten Exemplar ist jederzeit gewährleistet. |
Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt der Dienstleistungsanbieter | Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt der Dienstleistungsanbieter |
für elektronische Archivierung den Praktikanten per | für elektronische Archivierung den Praktikanten per |
Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar des mit Hilfe | Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar des mit Hilfe |
einer elektronischen Signatur abgeschlossenen | einer elektronischen Signatur abgeschlossenen |
Berufseinarbeitungsvertrags geschehen soll. Wenn der Praktikant es | Berufseinarbeitungsvertrags geschehen soll. Wenn der Praktikant es |
wünscht, übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische | wünscht, übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische |
Archivierung diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die | Archivierung diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die |
VoG SIGeDIS, die gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. | VoG SIGeDIS, die gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. |
Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. | Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. |
Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im | Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im |
Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung | Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung |
eingesetzt worden ist. | eingesetzt worden ist. |
Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der | Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der |
Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar | Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar |
desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, | desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, |
muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des | muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des |
mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen | mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen |
Arbeitsvertrags, das bei einem gemäß Artikel 6 § 1 Nr. 17 des Gesetzes | Arbeitsvertrags, das bei einem gemäß Artikel 6 § 1 Nr. 17 des Gesetzes |
vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten | vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten |
Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert ist, | Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert ist, |
sofort vorlegen können. | sofort vorlegen können. |
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter |
"Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": jede | "Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": jede |
natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers | natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers |
eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten | eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten |
anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein | anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein |
wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist. | wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist. |
Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die | Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die |
bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische | bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische |
Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des | Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des |
Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für | Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für |
bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden.] | bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden.] |
[Art. 105 § 1 nummeriert und § 2 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 3. | [Art. 105 § 1 nummeriert und § 2 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 3. |
Juni 2007 (B.S. vom 23. Juli 2007)] | Juni 2007 (B.S. vom 23. Juli 2007)] |
Art. 106 - Falls die Ausbildung im Rahmen des | Art. 106 - Falls die Ausbildung im Rahmen des |
Berufseinarbeitungsvertrags nicht auf Initiative oder unter der | Berufseinarbeitungsvertrags nicht auf Initiative oder unter der |
Verantwortung einer von der zuständigen Gemeinschaft oder Region | Verantwortung einer von der zuständigen Gemeinschaft oder Region |
abhängenden oder anerkannten Lehranstalt oder Ausbildungseinrichtung | abhängenden oder anerkannten Lehranstalt oder Ausbildungseinrichtung |
organisiert wird, muss das in Artikel 105 erwähnte Schriftstück | organisiert wird, muss das in Artikel 105 erwähnte Schriftstück |
mindestens folgende Angaben umfassen: | mindestens folgende Angaben umfassen: |
1. was den Praktikanten betrifft: Namen, Vornamen und Hauptwohnort, | 1. was den Praktikanten betrifft: Namen, Vornamen und Hauptwohnort, |
2. was den Arbeitgeber betrifft: Namen, Vornamen und Hauptwohnort oder | 2. was den Arbeitgeber betrifft: Namen, Vornamen und Hauptwohnort oder |
den gemeinsamen Namen und den Gesellschaftssitz, | den gemeinsamen Namen und den Gesellschaftssitz, |
3. Ort der Ausführung des Vertrags, | 3. Ort der Ausführung des Vertrags, |
4. Gegenstand und Dauer des Berufseinarbeitungsvertrags, | 4. Gegenstand und Dauer des Berufseinarbeitungsvertrags, |
5. tägliche und wöchentliche Anwesenheitszeit im Unternehmen, | 5. tägliche und wöchentliche Anwesenheitszeit im Unternehmen, |
6. vereinbarte Entschädigung oder Art und Grundlage ihrer Berechnung, | 6. vereinbarte Entschädigung oder Art und Grundlage ihrer Berechnung, |
7. Art und Weise, wie der Berufseinarbeitungsvertrag beendet werden | 7. Art und Weise, wie der Berufseinarbeitungsvertrag beendet werden |
kann, | kann, |
8. zwischen den Parteien vereinbarter und von den zuständigen Behörden | 8. zwischen den Parteien vereinbarter und von den zuständigen Behörden |
anerkannter Ausbildungsplan. | anerkannter Ausbildungsplan. |
Der König kann die in Absatz 1 Nr. 1 bis 7 erwähnten Angaben ändern | Der König kann die in Absatz 1 Nr. 1 bis 7 erwähnten Angaben ändern |
oder ergänzen. | oder ergänzen. |
Art. 107 - § 1 - Die auf jeden Berufseinarbeitungsvertrag anwendbare | Art. 107 - § 1 - Die auf jeden Berufseinarbeitungsvertrag anwendbare |
Mindestentschädigung wird vom König durch einen im Ministerrat | Mindestentschädigung wird vom König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass festgelegt, unbeschadet der Zuständigkeit der | beratenen Erlass festgelegt, unbeschadet der Zuständigkeit der |
paritätischen Kommissionen, höhere Mindestbeträge festzulegen. Sie | paritätischen Kommissionen, höhere Mindestbeträge festzulegen. Sie |
kann nicht unter dem Betrag der Entschädigung liegen, die im Gesetz | kann nicht unter dem Betrag der Entschädigung liegen, die im Gesetz |
vom 19. Juli 1983 über die Lehre in Berufen, die von Lohnempfängern | vom 19. Juli 1983 über die Lehre in Berufen, die von Lohnempfängern |
ausgeübt werden, erwähnt ist. | ausgeübt werden, erwähnt ist. |
§ 2 - Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | § 2 - Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge findet Anwendung auf die Berufseinarbeitungsverträge, | Arbeitsverträge findet Anwendung auf die Berufseinarbeitungsverträge, |
einschließlich der aufgrund von Artikel 104 Absatz 2 Nr. 4 | einschließlich der aufgrund von Artikel 104 Absatz 2 Nr. 4 |
ausgeschlossenen Verträge. | ausgeschlossenen Verträge. |
Art. 108 - Das Gesetz vom 12. April 1965 über den Schutz der | Art. 108 - Das Gesetz vom 12. April 1965 über den Schutz der |
Entlohnung der Arbeitnehmer findet Anwendung auf diese Entschädigung. | Entlohnung der Arbeitnehmer findet Anwendung auf diese Entschädigung. |
Art. 109 - Ab dem 1. September 2004 müssen die in Artikel 104 Absatz 2 | Art. 109 - Ab dem 1. September 2004 müssen die in Artikel 104 Absatz 2 |
Nr. 4 erwähnten Regelungen folgende Bedingungen erfüllen: | Nr. 4 erwähnten Regelungen folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Der Vertrag muss schriftlich festgehalten werden und mindestens | 1. Der Vertrag muss schriftlich festgehalten werden und mindestens |
Folgendes umfassen: | Folgendes umfassen: |
- Prinzip der Begleitung, | - Prinzip der Begleitung, |
- Dauer der Begleitung, | - Dauer der Begleitung, |
- Modalitäten, gemäß denen die Parteien den Vertrag kündigen können, | - Modalitäten, gemäß denen die Parteien den Vertrag kündigen können, |
- Modalitäten für die Zahlung der Entschädigung. | - Modalitäten für die Zahlung der Entschädigung. |
2. Der Betrag der Entschädigung, die einem Praktikanten zusteht, der | 2. Der Betrag der Entschädigung, die einem Praktikanten zusteht, der |
das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat und sein drittes | das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat und sein drittes |
Ausbildungsjahr beendet hat, darf nicht unter einem Drittel des | Ausbildungsjahr beendet hat, darf nicht unter einem Drittel des |
durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens liegen, das durch ein | durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens liegen, das durch ein |
im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen | im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen |
festgelegt wird. | festgelegt wird. |
Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Betrag der Entschädigung kann teilweise | Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Betrag der Entschädigung kann teilweise |
aus einer Sozialleistung bestehen. | aus einer Sozialleistung bestehen. |
(...) | (...) |