gepubliceerd op 06 september 2002
Omzendbrief betreffende het Centraal Strafregister. - Duitse vertaling
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
30 AUGUSTUS 2001. - Omzendbrief betreffende het Centraal Strafregister. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Justitie van 30 augustus 2001 betreffende het Centraal Strafregister (Belgisch Staatsblad van 14 september 2001), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
Bijlage MINISTERIUM DER JUSTIZ 30. AUGUST 2001 - Rundschreiben über das Zentrale Strafregister An die Frauen und Herren Generalprokuratoren, An die Frau Erste Präsidentin und die Herren Erste Präsidenten der Appellationshöfe, An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei, An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei, An den Herrn Vorsitzenden des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen, An die Verwaltungen und anderen Dienste der föderalen, regionalen und gemeinschaftlichen Ministerien, An die Frauen und Herren Minister, An die Frauen und Herren Staatssekretäre, An die Frauen und Herren Bürgermeister, Im Belgischen Staatsblatt vom 24.August 2001 ist das Gesetz vom 8.
August 1997 über das Zentrale Strafregister veröffentlicht worden.
Dieses Gesetz tritt am 3. September 2001 in Kraft.
Das Gesetz vom 8. August 1997 zielt darauf ab, die Existenz des seit mehr als einem Jahrhundert bestehenden und bisher durch interne Rundschreiben und Mitteilungen geregelten Zentralen Strafregisters gesetzlich zu verankern. Aufgrund dieses Gesetzes werden die im Strafregister registrierten Daten sowie die Regeln über den Zugriff auf das Zentrale Strafregister festgelegt. Letzteres wird fortan zu einer Datenbank, auf die insbesondere gerichtliche und polizeiliche Behörden und Dienste, für die diese Daten von grundlegender Bedeutung sind, direkten Zugriff haben werden.
Aufgrund des Gesetzes werden die Bestimmungen über das Zentrale Strafregister in das Strafprozessgesetzbuch (hiernach StPGB genannt) eingefügt. Dies erfolgt in Kapitel I von Titel VII, das fortan die Artikel 589 bis 602 umfasst und so dem Zentralen Strafregister gewidmet ist.
Durch dieses Gesetz wird vielen Problemen abgeholfen, die nach dem Gesetz vom 9. Januar 1991 über die Tilgung von Verurteilungen und die Rehabilitierung in Strafsachen aufgetaucht waren. Die Abänderungen, die durch dieses Gesetzes von 1991 an dem Gesetz vom 7. April 1964 angebracht wurden, waren von der grosszügigen Absicht geprägt, den Anwendungsbereich der automatischen Tilgung strafrechtlicher Verurteilungen zu erweitern. Dieses Ziel wurde aber leider nicht erreicht und die Abänderungen hatten fatale Folgen für die Vollstreckung der Verurteilungen. Während das Gesetz von 1964 die automatische Tilgung der Verurteilungen zu Polizeistrafen nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum der definitiven gerichtlichen Entscheidung, durch die die Verurteilung ausgesprochen wurde, eingeführt hatte, ist die Tilgung durch das Gesetz von 1991 erweitert worden auf Verurteilungen zu Korrektionalgefängnisstrafen von höchstens sechs Monaten und zu Geldstrafen von höchstens 500 Franken sowie auf Verurteilungen zu allen Geldstrafen, die aufgrund der koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei auferlegt wurden. Die Tilgungsfrist wurde auf drei Jahre verringert. Aufgrund der kurzen Dauer dieser Frist verloren die Regeln über die Verjährung und die Strafvollstreckung in vielen Fällen jedoch ihre Wirksamkeit.
Die Tilgung von Verurteilungen nach drei Jahren stellte ebenfalls ein Hindernis dar für die Regeln zur Einführung besonderer Fristen von mehr als drei Jahren bei Rückfälligkeit, insbesondere in Sachen Verlassen der Familie und in Sachen Betäubungsmittel. Die Regeln über den Widerruf eines Aufschubs wurden ebenfalls vereitelt, da, selbst wenn der Widerruf innerhalb von drei Jahren ab der Verurteilung erfolgt war, diese Verurteilung getilgt werden konnte, bevor sie hatte vollstreckt werden können. Obwohl das Gesetz von 1991 darauf abzielte, Hindernisse bei der sozialen Wiedereingliederung von Personen, die zu geringen Strafen verurteilt waren, aus dem Weg zu räumen, indem der Vermerk dieser Verurteilungen im Leumundszeugnis vermieden wurde, blieben die durch das Gesetz eingeführten Abänderungen dennoch grösstenteils wirkungslos. Die Tragweite von Artikel 619 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches, nach der die Tilgung nicht anwendbar war auf Verurteilungen, die Aberkennungen und Verbote beinhalteten, deren Auswirkungen sich über eine Dauer von mehr als drei Jahren erstreckten, war nämlich unterschätzt worden. Neben den vom Richter ausgesprochenen Verboten und Aberkennungen, die nicht sehr zahlreich sind, gibt es über die belgischen Rechtsvorschriften verteilt eine Vielzahl von automatischen Aberkennungen und Verboten, die von Amts wegen aus Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten hervorgehen; durch diesen Umstand bedingt waren die Tilgungen nahezu unmöglich.
Dies hatte zur Folge, dass die Anzahl der tilgungsfähigen Verurteilungen kaum höher war als unter der Geltung des Gesetzes von 1964.
Der Begriff "Tilgung", so wie er durch das Gesetz vom 8. August 1997 in den Artikeln 619 und 620 des Strafprozessgesetzbuches neu definiert worden ist, ist nur anwendbar auf Verurteilungen zu Polizeistrafen; dadurch steht er der Vollstreckung von Korrektionalverurteilungen nicht länger im Weg und stellt er kein Hindernis mehr dar für die Anwendung der Gesetzesbestimmungen über die Rückfälligkeit, den Aufschub und die Verjährung von Strafen.
Die mitgeteilten Daten des Zentralen Strafregisters hängen künftig von der Eigenschaft der Behörden und Dienste ab, die zum Zugriff auf das Register ermächtigt sind, und vom Gebrauch, für den diese Auskünfte bestimmt sind.
Gerichtsbehörden haben in Zukunft Zugriff auf umfassendere Auskünfte über die gerichtliche Vergangenheit als unter der Geltung des Gesetzes von 1991. Die Polizeidienste haben fortan ebenfalls Zugriff auf das Zentrale Strafregister. Es ist nämlich wichtig, dass diese Behörden und Dienste über ein angepasstes und wirksames Hilfsmittel verfügen, um ihre im Gesetz vorgesehenen gerichtlichen Aufträge in Strafsachen, insbesondere die Verfolgung und Ahndung von Straftaten, durchführen zu können. Im Hinblick auf eine kohärente Strafrechtspolitik müssen die Gerichtsbehörden bei der Ausübung ihrer Aufträge Kenntnis von allen zweckdienlichen Daten haben, insbesondere von der gerichtlichen Vergangenheit der betroffenen Person, sei es im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Voruntersuchung oder Untersuchung, sei es im Stadium der Aburteilung oder der Vollstreckung der erlassenen Entscheidung.
Unter diesem Gesichtspunkt werden Verurteilungen zu einer geringen Strafe zukünftig den in Artikel 593 StPGB erwähnten Behörden selbst nach einer Frist von drei Jahren zur Kenntnis gebracht, mit Ausnahme der Verurteilungen zu Polizeistrafen, auf die allein sich der im neuen Artikel 619 StPGB erwähnte Begriff "Tilgung" bezieht.
Die Tilgung der Verurteilungen wird im Zentralen Strafregister vorgenommen. Im Programm zur automatisierten Übermittlung der Daten werden nicht nur die gesetzlichen Regeln über die jeweilige Tilgung (Gesetze vom 7. April 1964, 9. Januar 1991 und 8. August 1997) sondern auch die Regeln über den Vermerk oder Nicht-Vermerk der in den Artikeln 593 bis 596 StPGB vorgesehenen Daten angewandt. 1. An das Zentrale Strafregister zu übermittelnde Daten Die Entscheidungen, die an das Zentrale Strafregister übermittelt werden müssen, sind in Artikel 590 StPGB aufgezählt.Sie müssen von den Greffiers binnen drei Tagen ab dem Tag, an dem die Urteile rechtskräftig geworden sind, übermittelt werden (Art. 592 StPGB).
Die ergangenen Versäumnisurteile, die dem Verurteilten zugestellt worden sind, ohne dass mit ihm persönlich gesprochen worden wäre, werden nach Ablauf der gewöhnlichen Einspruchsfrist, unter der auflösenden Bedingung eines für zulässig erklärten Einspruchs binnen der aussergewöhnlichen Einspruchsfrist, rechtskräftig. Es ist deshalb erforderlich, dass das Zentrale Strafregister in Kenntnis gesetzt wird einerseits von den Freisprüchen, die infolge eines Einspruchs binnen der aussergewöhnlichen Einspruchsfrist ergangen sind, damit die durch Versäumnisurteile ausgesprochenen Verurteilungen, die durch diese Beschwerde aufgehoben worden sind, aber im Zentralen Strafregister bereits registriert waren, gestrichen werden können, sowie andererseits von den Freisprüchen, die von Rechtsprechungsorganen ausgesprochen wurden, an die die Sache infolge eines Entscheids des Kassationshofes verwiesen worden war.
Solange die Polizeigerichte das Zentrale Strafregister nicht automatisch speisen, müssen nur Verurteilungen zu einer Polizeistrafe wegen Verstosses gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder in Zusammenhang mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis an den Dienst des Zentralen Strafregisters (Avenue de la Porte de Hal 5/8, 1060 Brüssel) übermittelt werden.
Die Daten, die für jede Entscheidung übermittelt werden müssen, sind in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur Ausführung des Gesetzes aufgeführt. In Erwartung der automatischen Speisung des Zentralen Strafregisters durch die Kanzleien der Gerichte und der Gerichtshöfe werden die Entscheidungen auf Papier an das Zentrale Strafregister (Avenue de la Porte de Hal 5/8, 1060 Brüssel) übermittelt. 2. Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten Das Gesetz sieht drei Kategorien von Antragstellern von Auszügen vor: - Die Magistrate der Staatsanwaltschaft, die Untersuchungsrichter und Polizeidienste, die Verwaltungen und Strafanstalten, die Nachrichtendienste und das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen bilden die erste Kategorie (Art.593 StPGB). - Die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 (Art. 594 StPGB) ermächtigten öffentlichen Verwaltungen bilden die zweite Kategorie. - Die Privatpersonen stellen die dritte Kategorie dar (Art. 595 und 596 StPGB).
Auszüge aus dem Strafregister werden ebenfalls ausländischen Behörden ausgestellt, wenn dies in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist.
Wenn möglich erfolgt der Antrag auf Übermittlung eines Auszugs aus dem Strafregister auf elektronischem Wege und in den anderen Fällen per Brief. Bestimmte Dienste der ersten Kategorie von Antragstellern können die Anträge bereits auf elektronischem Wege tätigen. Ab dem 3.
September 2001 müssen diese Dienste den Code "PARPOL" im Feld "Antragscode" eingeben. Die in den Artikeln 593 und 594 StPGB erwähnten Dienste, die noch keine Auszüge auf elektronischem Wege beantragen können, dürfen die Auszüge beim Zentralen Strafregister ausschliesslich per Brief (Avenue de la Porte de Hal 5/8, 1060 Brüssel) oder nur in dringenden Fällen per Fax unter der Nummer 02/542 72 97 beantragen. Die erforderlichen Formulare für Anträge auf Übermittlung eines Auszugs sind an derselben Adresse erhältlich. Öffentliche Verwaltungen, die aufgrund von Artikel 594 StPGB Zugriff auf die Daten des Zentralen Strafregisters erwirken wollen, müssen ihren Antrag an den Dienst des Zentralen Strafregisters (Avenue de la Porte de Hal 5/8, 1060 Brüssel) richten.
Im Antrag müssen folgende Angaben sehr präzise angegeben werden: 1. der besondere Zweck, für den der Zugriff erlaubt wird, und die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, für deren Anwendung die Kenntnis der gerichtlichen Vergangenheit erforderlich ist und die den Zweck begründet;2. die gerichtliche Vergangenheit, deren Kenntnis für die Ausführung des der öffentlichen Verwaltung anvertrauten Auftrags erforderlich ist. Die Rechtsordnung über den selektiven Zugriff auf das Zentrale Strafregister entspricht der Regelung über den Zugriff der öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen auf das Nationalregister der natürlichen Personen. Zur Achtung der gesetzlichen Grundsätze in Sachen Schutz des Privatlebens ist es erforderlich, dass der Zugriff auf die Daten des Zentralen Strafregisters selektiv ist und auf die sachdienlichen Daten beschränkt bleibt. Ein Antrag auf Zugriff darf nur dann erfolgen, wenn der Zugriff auf die Daten des Zentralen Strafregisters für die Ausführung des Auftrags der öffentlichen Verwaltungen unerlässlich ist. Der Antrag muss dann auch umfassend und exakt mit Gründen versehen werden, damit festgestellt werden kann, ob der Zugriff unerlässlich ist.
In Erwartung des In-Kraft-Tretens der Artikel 9 und 10 des Gesetzes (Art. 595 und 596 StPGB) werden die Leumundszeugnisse weiter von den Gemeindebehörden ausgestellt. 3. Direkt oder nachträglich übermittelte Auszüge aus dem Zentralen Strafregister Wenn der Antrag auf Übermittlung eines Auszugs auf elektronischem Weg erfolgt, sind nachstehende Vorgehensweisen möglich: In folgenden Fällen wird ein Auszug aus dem Strafregister direkt übermittelt: 1.die Person, nach deren gerichtlicher Vergangenheit gefragt wird, ist nicht im Zentralen Strafregister aufgeführt; 2. die Person, nach deren gerichtlicher Vergangenheit gefragt wird, ist im Zentralen Strafregister aufgeführt, ihre Akte ist vollständig informatisiert und die Verarbeitung der zu übermittelnden Daten erfordert nicht das Eingreifen des Dienstes des Zentralen Strafregisters. In folgenden Fällen wird ein Auszug aus dem Strafregister nicht direkt, sondern nach einer kurzen Frist übermittelt (der Antragsteller wird durch eine Mitteilung davon in Kenntnis gesetzt, dass der Auszug später übermittelt wird): 1. die Person, nach deren gerichtlicher Vergangenheit gefragt wird, ist im Zentralen Strafregister aufgeführt, ihre Akte ist vollständig informatisiert, aber die Verarbeitung der zu übermittelnden Daten erfordert das Eingreifen des Dienstes des Zentralen Strafregisters;2. die Person, nach deren gerichtlicher Vergangenheit gefragt wird, ist im Zentralen Strafregister aufgeführt, aber ihre Akte ist nicht oder nicht vollständig informatisiert;aus diesem Grund muss der Dienst des Zentralen Strafregisters die Akte vollständig informatisieren, bevor die Angaben über die gerichtliche Vergangenheit übermittelt werden können.
Die Informatisierung des Zentralen Strafregisters ist im Gange. Alle Verurteilungen, die seit 1992 ausgesprochen worden sind, werden dort systematisch in kodierter Form registriert. Jede Akte im Zentralen Strafregister, die nach diesem Datum angelegt worden ist und nur Verurteilungen seit 1992 enthält, ist vollständig informatisiert worden. Akten, die vor 1992 angelegt worden sind, sind entweder teilweise oder vollständig informatisiert. Für jeden Antrag auf Übermittlung eines Auszugs muss die betreffende Akte gegebenenfalls vollständig informatisiert werden. Alle Personen, die nach 1930 geboren sind und von denen eine Akte im Zentralen Strafregister angelegt ist, werden digital registriert. Nicht alle Personen, die vor 1930 geboren sind, werden digital registriert. Wenn als Resultat eines auf elektronischem Wege gestellten Antrags auf Übermittlung eines Auszugs betreffend eine vor 1930 geborene Person die Mitteilung "nicht in der Datei aufgeführt" erscheint, muss anschliessend um Bestätigung dieser Antwort beim Dienst des Zentralen Strafregisters gebeten werden (durch einen Antrag auf Übermittlung eines Auszugs per Brief).
Ich möchte Sie bitten, alle betroffenen Dienste, Verwaltungen und Einrichtungen, die Ihrer Amtsgewalt, Kontrolle oder Aufsicht unterliegen, über den Inhalt dieses Rundschreibens zu unterrichten.
Brüssel, den 30. August 2001 Für den abwesenden Minister der Justiz: Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, R. DAEMS.