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| Omzendbrief betreffende het Centraal Strafregister. - Duitse vertaling | Circulaire relative au Casier judiciaire central. - Traduction allemande |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 30 AUGUSTUS 2001. - Omzendbrief betreffende het Centraal | 30 AOUT 2001. - Circulaire relative au Casier judiciaire central. - |
| Strafregister. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| de Minister van Justitie van 30 augustus 2001 betreffende het Centraal | circulaire du Ministre de la Justice du 30 août 2001 relative au |
| Strafregister (Belgisch Staatsblad van 14 september 2001), opgemaakt | Casier judiciaire central (Moniteur belge du 14 septembre 2001), |
| door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
| Bijlage | Annexe |
| MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
| 30. AUGUST 2001 - Rundschreiben über das Zentrale Strafregister | 30. AUGUST 2001 - Rundschreiben über das Zentrale Strafregister |
| An die Frauen und Herren Generalprokuratoren, | An die Frauen und Herren Generalprokuratoren, |
| An die Frau Erste Präsidentin und die Herren Erste Präsidenten der | An die Frau Erste Präsidentin und die Herren Erste Präsidenten der |
| Appellationshöfe, | Appellationshöfe, |
| An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei, | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei, |
| An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die |
| Gemeindepolizei, | Gemeindepolizei, |
| An den Herrn Vorsitzenden des Büros für die Verarbeitung finanzieller | An den Herrn Vorsitzenden des Büros für die Verarbeitung finanzieller |
| Informationen, | Informationen, |
| An die Verwaltungen und anderen Dienste der föderalen, regionalen und | An die Verwaltungen und anderen Dienste der föderalen, regionalen und |
| gemeinschaftlichen Ministerien, | gemeinschaftlichen Ministerien, |
| An die Frauen und Herren Minister, | An die Frauen und Herren Minister, |
| An die Frauen und Herren Staatssekretäre, | An die Frauen und Herren Staatssekretäre, |
| An die Frauen und Herren Bürgermeister, | An die Frauen und Herren Bürgermeister, |
| Im Belgischen Staatsblatt vom 24. August 2001 ist das Gesetz vom 8. | Im Belgischen Staatsblatt vom 24. August 2001 ist das Gesetz vom 8. |
| August 1997 über das Zentrale Strafregister veröffentlicht worden. | August 1997 über das Zentrale Strafregister veröffentlicht worden. |
| Dieses Gesetz tritt am 3. September 2001 in Kraft. | Dieses Gesetz tritt am 3. September 2001 in Kraft. |
| Das Gesetz vom 8. August 1997 zielt darauf ab, die Existenz des seit | Das Gesetz vom 8. August 1997 zielt darauf ab, die Existenz des seit |
| mehr als einem Jahrhundert bestehenden und bisher durch interne | mehr als einem Jahrhundert bestehenden und bisher durch interne |
| Rundschreiben und Mitteilungen geregelten Zentralen Strafregisters | Rundschreiben und Mitteilungen geregelten Zentralen Strafregisters |
| gesetzlich zu verankern. Aufgrund dieses Gesetzes werden die im | gesetzlich zu verankern. Aufgrund dieses Gesetzes werden die im |
| Strafregister registrierten Daten sowie die Regeln über den Zugriff | Strafregister registrierten Daten sowie die Regeln über den Zugriff |
| auf das Zentrale Strafregister festgelegt. Letzteres wird fortan zu | auf das Zentrale Strafregister festgelegt. Letzteres wird fortan zu |
| einer Datenbank, auf die insbesondere gerichtliche und polizeiliche | einer Datenbank, auf die insbesondere gerichtliche und polizeiliche |
| Behörden und Dienste, für die diese Daten von grundlegender Bedeutung | Behörden und Dienste, für die diese Daten von grundlegender Bedeutung |
| sind, direkten Zugriff haben werden. | sind, direkten Zugriff haben werden. |
| Aufgrund des Gesetzes werden die Bestimmungen über das Zentrale | Aufgrund des Gesetzes werden die Bestimmungen über das Zentrale |
| Strafregister in das Strafprozessgesetzbuch (hiernach StPGB genannt) | Strafregister in das Strafprozessgesetzbuch (hiernach StPGB genannt) |
| eingefügt. Dies erfolgt in Kapitel I von Titel VII, das fortan die | eingefügt. Dies erfolgt in Kapitel I von Titel VII, das fortan die |
| Artikel 589 bis 602 umfasst und so dem Zentralen Strafregister | Artikel 589 bis 602 umfasst und so dem Zentralen Strafregister |
| gewidmet ist. | gewidmet ist. |
| Durch dieses Gesetz wird vielen Problemen abgeholfen, die nach dem | Durch dieses Gesetz wird vielen Problemen abgeholfen, die nach dem |
| Gesetz vom 9. Januar 1991 über die Tilgung von Verurteilungen und die | Gesetz vom 9. Januar 1991 über die Tilgung von Verurteilungen und die |
| Rehabilitierung in Strafsachen aufgetaucht waren. Die Abänderungen, | Rehabilitierung in Strafsachen aufgetaucht waren. Die Abänderungen, |
| die durch dieses Gesetzes von 1991 an dem Gesetz vom 7. April 1964 | die durch dieses Gesetzes von 1991 an dem Gesetz vom 7. April 1964 |
| angebracht wurden, waren von der grosszügigen Absicht geprägt, den | angebracht wurden, waren von der grosszügigen Absicht geprägt, den |
| Anwendungsbereich der automatischen Tilgung strafrechtlicher | Anwendungsbereich der automatischen Tilgung strafrechtlicher |
| Verurteilungen zu erweitern. Dieses Ziel wurde aber leider nicht | Verurteilungen zu erweitern. Dieses Ziel wurde aber leider nicht |
| erreicht und die Abänderungen hatten fatale Folgen für die | erreicht und die Abänderungen hatten fatale Folgen für die |
| Vollstreckung der Verurteilungen. Während das Gesetz von 1964 die | Vollstreckung der Verurteilungen. Während das Gesetz von 1964 die |
| automatische Tilgung der Verurteilungen zu Polizeistrafen nach einer | automatische Tilgung der Verurteilungen zu Polizeistrafen nach einer |
| Frist von fünf Jahren ab dem Datum der definitiven gerichtlichen | Frist von fünf Jahren ab dem Datum der definitiven gerichtlichen |
| Entscheidung, durch die die Verurteilung ausgesprochen wurde, | Entscheidung, durch die die Verurteilung ausgesprochen wurde, |
| eingeführt hatte, ist die Tilgung durch das Gesetz von 1991 erweitert | eingeführt hatte, ist die Tilgung durch das Gesetz von 1991 erweitert |
| worden auf Verurteilungen zu Korrektionalgefängnisstrafen von | worden auf Verurteilungen zu Korrektionalgefängnisstrafen von |
| höchstens sechs Monaten und zu Geldstrafen von höchstens 500 Franken | höchstens sechs Monaten und zu Geldstrafen von höchstens 500 Franken |
| sowie auf Verurteilungen zu allen Geldstrafen, die aufgrund der | sowie auf Verurteilungen zu allen Geldstrafen, die aufgrund der |
| koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei auferlegt | koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei auferlegt |
| wurden. Die Tilgungsfrist wurde auf drei Jahre verringert. Aufgrund | wurden. Die Tilgungsfrist wurde auf drei Jahre verringert. Aufgrund |
| der kurzen Dauer dieser Frist verloren die Regeln über die Verjährung | der kurzen Dauer dieser Frist verloren die Regeln über die Verjährung |
| und die Strafvollstreckung in vielen Fällen jedoch ihre Wirksamkeit. | und die Strafvollstreckung in vielen Fällen jedoch ihre Wirksamkeit. |
| Die Tilgung von Verurteilungen nach drei Jahren stellte ebenfalls ein | Die Tilgung von Verurteilungen nach drei Jahren stellte ebenfalls ein |
| Hindernis dar für die Regeln zur Einführung besonderer Fristen von | Hindernis dar für die Regeln zur Einführung besonderer Fristen von |
| mehr als drei Jahren bei Rückfälligkeit, insbesondere in Sachen | mehr als drei Jahren bei Rückfälligkeit, insbesondere in Sachen |
| Verlassen der Familie und in Sachen Betäubungsmittel. Die Regeln über | Verlassen der Familie und in Sachen Betäubungsmittel. Die Regeln über |
| den Widerruf eines Aufschubs wurden ebenfalls vereitelt, da, selbst | den Widerruf eines Aufschubs wurden ebenfalls vereitelt, da, selbst |
| wenn der Widerruf innerhalb von drei Jahren ab der Verurteilung | wenn der Widerruf innerhalb von drei Jahren ab der Verurteilung |
| erfolgt war, diese Verurteilung getilgt werden konnte, bevor sie hatte | erfolgt war, diese Verurteilung getilgt werden konnte, bevor sie hatte |
| vollstreckt werden können. Obwohl das Gesetz von 1991 darauf abzielte, | vollstreckt werden können. Obwohl das Gesetz von 1991 darauf abzielte, |
| Hindernisse bei der sozialen Wiedereingliederung von Personen, die zu | Hindernisse bei der sozialen Wiedereingliederung von Personen, die zu |
| geringen Strafen verurteilt waren, aus dem Weg zu räumen, indem der | geringen Strafen verurteilt waren, aus dem Weg zu räumen, indem der |
| Vermerk dieser Verurteilungen im Leumundszeugnis vermieden wurde, | Vermerk dieser Verurteilungen im Leumundszeugnis vermieden wurde, |
| blieben die durch das Gesetz eingeführten Abänderungen dennoch | blieben die durch das Gesetz eingeführten Abänderungen dennoch |
| grösstenteils wirkungslos. Die Tragweite von Artikel 619 Absatz 2 des | grösstenteils wirkungslos. Die Tragweite von Artikel 619 Absatz 2 des |
| Strafprozessgesetzbuches, nach der die Tilgung nicht anwendbar war auf | Strafprozessgesetzbuches, nach der die Tilgung nicht anwendbar war auf |
| Verurteilungen, die Aberkennungen und Verbote beinhalteten, deren | Verurteilungen, die Aberkennungen und Verbote beinhalteten, deren |
| Auswirkungen sich über eine Dauer von mehr als drei Jahren | Auswirkungen sich über eine Dauer von mehr als drei Jahren |
| erstreckten, war nämlich unterschätzt worden. Neben den vom Richter | erstreckten, war nämlich unterschätzt worden. Neben den vom Richter |
| ausgesprochenen Verboten und Aberkennungen, die nicht sehr zahlreich | ausgesprochenen Verboten und Aberkennungen, die nicht sehr zahlreich |
| sind, gibt es über die belgischen Rechtsvorschriften verteilt eine | sind, gibt es über die belgischen Rechtsvorschriften verteilt eine |
| Vielzahl von automatischen Aberkennungen und Verboten, die von Amts | Vielzahl von automatischen Aberkennungen und Verboten, die von Amts |
| wegen aus Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten hervorgehen; | wegen aus Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten hervorgehen; |
| durch diesen Umstand bedingt waren die Tilgungen nahezu unmöglich. | durch diesen Umstand bedingt waren die Tilgungen nahezu unmöglich. |
| Dies hatte zur Folge, dass die Anzahl der tilgungsfähigen | Dies hatte zur Folge, dass die Anzahl der tilgungsfähigen |
| Verurteilungen kaum höher war als unter der Geltung des Gesetzes von | Verurteilungen kaum höher war als unter der Geltung des Gesetzes von |
| 1964. | 1964. |
| Der Begriff "Tilgung", so wie er durch das Gesetz vom 8. August 1997 | Der Begriff "Tilgung", so wie er durch das Gesetz vom 8. August 1997 |
| in den Artikeln 619 und 620 des Strafprozessgesetzbuches neu definiert | in den Artikeln 619 und 620 des Strafprozessgesetzbuches neu definiert |
| worden ist, ist nur anwendbar auf Verurteilungen zu Polizeistrafen; | worden ist, ist nur anwendbar auf Verurteilungen zu Polizeistrafen; |
| dadurch steht er der Vollstreckung von Korrektionalverurteilungen | dadurch steht er der Vollstreckung von Korrektionalverurteilungen |
| nicht länger im Weg und stellt er kein Hindernis mehr dar für die | nicht länger im Weg und stellt er kein Hindernis mehr dar für die |
| Anwendung der Gesetzesbestimmungen über die Rückfälligkeit, den | Anwendung der Gesetzesbestimmungen über die Rückfälligkeit, den |
| Aufschub und die Verjährung von Strafen. | Aufschub und die Verjährung von Strafen. |
| Die mitgeteilten Daten des Zentralen Strafregisters hängen künftig von | Die mitgeteilten Daten des Zentralen Strafregisters hängen künftig von |
| der Eigenschaft der Behörden und Dienste ab, die zum Zugriff auf das | der Eigenschaft der Behörden und Dienste ab, die zum Zugriff auf das |
| Register ermächtigt sind, und vom Gebrauch, für den diese Auskünfte | Register ermächtigt sind, und vom Gebrauch, für den diese Auskünfte |
| bestimmt sind. | bestimmt sind. |
| Gerichtsbehörden haben in Zukunft Zugriff auf umfassendere Auskünfte | Gerichtsbehörden haben in Zukunft Zugriff auf umfassendere Auskünfte |
| über die gerichtliche Vergangenheit als unter der Geltung des Gesetzes | über die gerichtliche Vergangenheit als unter der Geltung des Gesetzes |
| von 1991. Die Polizeidienste haben fortan ebenfalls Zugriff auf das | von 1991. Die Polizeidienste haben fortan ebenfalls Zugriff auf das |
| Zentrale Strafregister. Es ist nämlich wichtig, dass diese Behörden | Zentrale Strafregister. Es ist nämlich wichtig, dass diese Behörden |
| und Dienste über ein angepasstes und wirksames Hilfsmittel verfügen, | und Dienste über ein angepasstes und wirksames Hilfsmittel verfügen, |
| um ihre im Gesetz vorgesehenen gerichtlichen Aufträge in Strafsachen, | um ihre im Gesetz vorgesehenen gerichtlichen Aufträge in Strafsachen, |
| insbesondere die Verfolgung und Ahndung von Straftaten, durchführen zu | insbesondere die Verfolgung und Ahndung von Straftaten, durchführen zu |
| können. Im Hinblick auf eine kohärente Strafrechtspolitik müssen die | können. Im Hinblick auf eine kohärente Strafrechtspolitik müssen die |
| Gerichtsbehörden bei der Ausübung ihrer Aufträge Kenntnis von allen | Gerichtsbehörden bei der Ausübung ihrer Aufträge Kenntnis von allen |
| zweckdienlichen Daten haben, insbesondere von der gerichtlichen | zweckdienlichen Daten haben, insbesondere von der gerichtlichen |
| Vergangenheit der betroffenen Person, sei es im Zusammenhang mit der | Vergangenheit der betroffenen Person, sei es im Zusammenhang mit der |
| strafrechtlichen Voruntersuchung oder Untersuchung, sei es im Stadium | strafrechtlichen Voruntersuchung oder Untersuchung, sei es im Stadium |
| der Aburteilung oder der Vollstreckung der erlassenen Entscheidung. | der Aburteilung oder der Vollstreckung der erlassenen Entscheidung. |
| Unter diesem Gesichtspunkt werden Verurteilungen zu einer geringen | Unter diesem Gesichtspunkt werden Verurteilungen zu einer geringen |
| Strafe zukünftig den in Artikel 593 StPGB erwähnten Behörden selbst | Strafe zukünftig den in Artikel 593 StPGB erwähnten Behörden selbst |
| nach einer Frist von drei Jahren zur Kenntnis gebracht, mit Ausnahme | nach einer Frist von drei Jahren zur Kenntnis gebracht, mit Ausnahme |
| der Verurteilungen zu Polizeistrafen, auf die allein sich der im neuen | der Verurteilungen zu Polizeistrafen, auf die allein sich der im neuen |
| Artikel 619 StPGB erwähnte Begriff "Tilgung" bezieht. | Artikel 619 StPGB erwähnte Begriff "Tilgung" bezieht. |
| Die Tilgung der Verurteilungen wird im Zentralen Strafregister | Die Tilgung der Verurteilungen wird im Zentralen Strafregister |
| vorgenommen. Im Programm zur automatisierten Übermittlung der Daten | vorgenommen. Im Programm zur automatisierten Übermittlung der Daten |
| werden nicht nur die gesetzlichen Regeln über die jeweilige Tilgung | werden nicht nur die gesetzlichen Regeln über die jeweilige Tilgung |
| (Gesetze vom 7. April 1964, 9. Januar 1991 und 8. August 1997) sondern | (Gesetze vom 7. April 1964, 9. Januar 1991 und 8. August 1997) sondern |
| auch die Regeln über den Vermerk oder Nicht-Vermerk der in den | auch die Regeln über den Vermerk oder Nicht-Vermerk der in den |
| Artikeln 593 bis 596 StPGB vorgesehenen Daten angewandt. | Artikeln 593 bis 596 StPGB vorgesehenen Daten angewandt. |
| 1. An das Zentrale Strafregister zu übermittelnde Daten | 1. An das Zentrale Strafregister zu übermittelnde Daten |
| Die Entscheidungen, die an das Zentrale Strafregister übermittelt | Die Entscheidungen, die an das Zentrale Strafregister übermittelt |
| werden müssen, sind in Artikel 590 StPGB aufgezählt. Sie müssen von | werden müssen, sind in Artikel 590 StPGB aufgezählt. Sie müssen von |
| den Greffiers binnen drei Tagen ab dem Tag, an dem die Urteile | den Greffiers binnen drei Tagen ab dem Tag, an dem die Urteile |
| rechtskräftig geworden sind, übermittelt werden (Art. 592 StPGB). | rechtskräftig geworden sind, übermittelt werden (Art. 592 StPGB). |
| Die ergangenen Versäumnisurteile, die dem Verurteilten zugestellt | Die ergangenen Versäumnisurteile, die dem Verurteilten zugestellt |
| worden sind, ohne dass mit ihm persönlich gesprochen worden wäre, | worden sind, ohne dass mit ihm persönlich gesprochen worden wäre, |
| werden nach Ablauf der gewöhnlichen Einspruchsfrist, unter der | werden nach Ablauf der gewöhnlichen Einspruchsfrist, unter der |
| auflösenden Bedingung eines für zulässig erklärten Einspruchs binnen | auflösenden Bedingung eines für zulässig erklärten Einspruchs binnen |
| der aussergewöhnlichen Einspruchsfrist, rechtskräftig. Es ist deshalb | der aussergewöhnlichen Einspruchsfrist, rechtskräftig. Es ist deshalb |
| erforderlich, dass das Zentrale Strafregister in Kenntnis gesetzt wird | erforderlich, dass das Zentrale Strafregister in Kenntnis gesetzt wird |
| einerseits von den Freisprüchen, die infolge eines Einspruchs binnen | einerseits von den Freisprüchen, die infolge eines Einspruchs binnen |
| der aussergewöhnlichen Einspruchsfrist ergangen sind, damit die durch | der aussergewöhnlichen Einspruchsfrist ergangen sind, damit die durch |
| Versäumnisurteile ausgesprochenen Verurteilungen, die durch diese | Versäumnisurteile ausgesprochenen Verurteilungen, die durch diese |
| Beschwerde aufgehoben worden sind, aber im Zentralen Strafregister | Beschwerde aufgehoben worden sind, aber im Zentralen Strafregister |
| bereits registriert waren, gestrichen werden können, sowie | bereits registriert waren, gestrichen werden können, sowie |
| andererseits von den Freisprüchen, die von Rechtsprechungsorganen | andererseits von den Freisprüchen, die von Rechtsprechungsorganen |
| ausgesprochen wurden, an die die Sache infolge eines Entscheids des | ausgesprochen wurden, an die die Sache infolge eines Entscheids des |
| Kassationshofes verwiesen worden war. | Kassationshofes verwiesen worden war. |
| Solange die Polizeigerichte das Zentrale Strafregister nicht | Solange die Polizeigerichte das Zentrale Strafregister nicht |
| automatisch speisen, müssen nur Verurteilungen zu einer Polizeistrafe | automatisch speisen, müssen nur Verurteilungen zu einer Polizeistrafe |
| wegen Verstosses gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder in | wegen Verstosses gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder in |
| Zusammenhang mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis an den Dienst des | Zusammenhang mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis an den Dienst des |
| Zentralen Strafregisters (Avenue de la Porte de Hal 5/8, 1060 Brüssel) | Zentralen Strafregisters (Avenue de la Porte de Hal 5/8, 1060 Brüssel) |
| übermittelt werden. | übermittelt werden. |
| Die Daten, die für jede Entscheidung übermittelt werden müssen, sind | Die Daten, die für jede Entscheidung übermittelt werden müssen, sind |
| in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur Ausführung | in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur Ausführung |
| des Gesetzes aufgeführt. In Erwartung der automatischen Speisung des | des Gesetzes aufgeführt. In Erwartung der automatischen Speisung des |
| Zentralen Strafregisters durch die Kanzleien der Gerichte und der | Zentralen Strafregisters durch die Kanzleien der Gerichte und der |
| Gerichtshöfe werden die Entscheidungen auf Papier an das Zentrale | Gerichtshöfe werden die Entscheidungen auf Papier an das Zentrale |
| Strafregister (Avenue de la Porte de Hal 5/8, 1060 Brüssel) | Strafregister (Avenue de la Porte de Hal 5/8, 1060 Brüssel) |
| übermittelt. | übermittelt. |
| 2. Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten | 2. Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten |
| Das Gesetz sieht drei Kategorien von Antragstellern von Auszügen vor: | Das Gesetz sieht drei Kategorien von Antragstellern von Auszügen vor: |
| - Die Magistrate der Staatsanwaltschaft, die Untersuchungsrichter und | - Die Magistrate der Staatsanwaltschaft, die Untersuchungsrichter und |
| Polizeidienste, die Verwaltungen und Strafanstalten, die | Polizeidienste, die Verwaltungen und Strafanstalten, die |
| Nachrichtendienste und das Büro für die Verarbeitung finanzieller | Nachrichtendienste und das Büro für die Verarbeitung finanzieller |
| Informationen bilden die erste Kategorie (Art. 593 StPGB). | Informationen bilden die erste Kategorie (Art. 593 StPGB). |
| - Die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 (Art. 594 | - Die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 (Art. 594 |
| StPGB) ermächtigten öffentlichen Verwaltungen bilden die zweite | StPGB) ermächtigten öffentlichen Verwaltungen bilden die zweite |
| Kategorie. | Kategorie. |
| - Die Privatpersonen stellen die dritte Kategorie dar (Art. 595 und | - Die Privatpersonen stellen die dritte Kategorie dar (Art. 595 und |
| 596 StPGB). | 596 StPGB). |
| Auszüge aus dem Strafregister werden ebenfalls ausländischen Behörden | Auszüge aus dem Strafregister werden ebenfalls ausländischen Behörden |
| ausgestellt, wenn dies in einem internationalen Abkommen vorgesehen | ausgestellt, wenn dies in einem internationalen Abkommen vorgesehen |
| ist. | ist. |
| Wenn möglich erfolgt der Antrag auf Übermittlung eines Auszugs aus dem | Wenn möglich erfolgt der Antrag auf Übermittlung eines Auszugs aus dem |
| Strafregister auf elektronischem Wege und in den anderen Fällen per | Strafregister auf elektronischem Wege und in den anderen Fällen per |
| Brief. Bestimmte Dienste der ersten Kategorie von Antragstellern | Brief. Bestimmte Dienste der ersten Kategorie von Antragstellern |
| können die Anträge bereits auf elektronischem Wege tätigen. Ab dem 3. | können die Anträge bereits auf elektronischem Wege tätigen. Ab dem 3. |
| September 2001 müssen diese Dienste den Code "PARPOL" im Feld | September 2001 müssen diese Dienste den Code "PARPOL" im Feld |
| "Antragscode" eingeben. Die in den Artikeln 593 und 594 StPGB | "Antragscode" eingeben. Die in den Artikeln 593 und 594 StPGB |
| erwähnten Dienste, die noch keine Auszüge auf elektronischem Wege | erwähnten Dienste, die noch keine Auszüge auf elektronischem Wege |
| beantragen können, dürfen die Auszüge beim Zentralen Strafregister | beantragen können, dürfen die Auszüge beim Zentralen Strafregister |
| ausschliesslich per Brief (Avenue de la Porte de Hal 5/8, 1060 | ausschliesslich per Brief (Avenue de la Porte de Hal 5/8, 1060 |
| Brüssel) oder nur in dringenden Fällen per Fax unter der Nummer 02/542 | Brüssel) oder nur in dringenden Fällen per Fax unter der Nummer 02/542 |
| 72 97 beantragen. Die erforderlichen Formulare für Anträge auf | 72 97 beantragen. Die erforderlichen Formulare für Anträge auf |
| Übermittlung eines Auszugs sind an derselben Adresse erhältlich. | Übermittlung eines Auszugs sind an derselben Adresse erhältlich. |
| Öffentliche Verwaltungen, die aufgrund von Artikel 594 StPGB Zugriff | Öffentliche Verwaltungen, die aufgrund von Artikel 594 StPGB Zugriff |
| auf die Daten des Zentralen Strafregisters erwirken wollen, müssen | auf die Daten des Zentralen Strafregisters erwirken wollen, müssen |
| ihren Antrag an den Dienst des Zentralen Strafregisters (Avenue de la | ihren Antrag an den Dienst des Zentralen Strafregisters (Avenue de la |
| Porte de Hal 5/8, 1060 Brüssel) richten. | Porte de Hal 5/8, 1060 Brüssel) richten. |
| Im Antrag müssen folgende Angaben sehr präzise angegeben werden: | Im Antrag müssen folgende Angaben sehr präzise angegeben werden: |
| 1. der besondere Zweck, für den der Zugriff erlaubt wird, und die | 1. der besondere Zweck, für den der Zugriff erlaubt wird, und die |
| Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, für deren Anwendung die Kenntnis | Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, für deren Anwendung die Kenntnis |
| der gerichtlichen Vergangenheit erforderlich ist und die den Zweck | der gerichtlichen Vergangenheit erforderlich ist und die den Zweck |
| begründet; | begründet; |
| 2. die gerichtliche Vergangenheit, deren Kenntnis für die Ausführung | 2. die gerichtliche Vergangenheit, deren Kenntnis für die Ausführung |
| des der öffentlichen Verwaltung anvertrauten Auftrags erforderlich | des der öffentlichen Verwaltung anvertrauten Auftrags erforderlich |
| ist. | ist. |
| Die Rechtsordnung über den selektiven Zugriff auf das Zentrale | Die Rechtsordnung über den selektiven Zugriff auf das Zentrale |
| Strafregister entspricht der Regelung über den Zugriff der | Strafregister entspricht der Regelung über den Zugriff der |
| öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen auf das Nationalregister | öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen auf das Nationalregister |
| der natürlichen Personen. Zur Achtung der gesetzlichen Grundsätze in | der natürlichen Personen. Zur Achtung der gesetzlichen Grundsätze in |
| Sachen Schutz des Privatlebens ist es erforderlich, dass der Zugriff | Sachen Schutz des Privatlebens ist es erforderlich, dass der Zugriff |
| auf die Daten des Zentralen Strafregisters selektiv ist und auf die | auf die Daten des Zentralen Strafregisters selektiv ist und auf die |
| sachdienlichen Daten beschränkt bleibt. Ein Antrag auf Zugriff darf | sachdienlichen Daten beschränkt bleibt. Ein Antrag auf Zugriff darf |
| nur dann erfolgen, wenn der Zugriff auf die Daten des Zentralen | nur dann erfolgen, wenn der Zugriff auf die Daten des Zentralen |
| Strafregisters für die Ausführung des Auftrags der öffentlichen | Strafregisters für die Ausführung des Auftrags der öffentlichen |
| Verwaltungen unerlässlich ist. Der Antrag muss dann auch umfassend und | Verwaltungen unerlässlich ist. Der Antrag muss dann auch umfassend und |
| exakt mit Gründen versehen werden, damit festgestellt werden kann, ob | exakt mit Gründen versehen werden, damit festgestellt werden kann, ob |
| der Zugriff unerlässlich ist. | der Zugriff unerlässlich ist. |
| In Erwartung des In-Kraft-Tretens der Artikel 9 und 10 des Gesetzes | In Erwartung des In-Kraft-Tretens der Artikel 9 und 10 des Gesetzes |
| (Art. 595 und 596 StPGB) werden die Leumundszeugnisse weiter von den | (Art. 595 und 596 StPGB) werden die Leumundszeugnisse weiter von den |
| Gemeindebehörden ausgestellt. | Gemeindebehörden ausgestellt. |
| 3. Direkt oder nachträglich übermittelte Auszüge aus dem Zentralen | 3. Direkt oder nachträglich übermittelte Auszüge aus dem Zentralen |
| Strafregister | Strafregister |
| Wenn der Antrag auf Übermittlung eines Auszugs auf elektronischem Weg | Wenn der Antrag auf Übermittlung eines Auszugs auf elektronischem Weg |
| erfolgt, sind nachstehende Vorgehensweisen möglich: | erfolgt, sind nachstehende Vorgehensweisen möglich: |
| In folgenden Fällen wird ein Auszug aus dem Strafregister direkt | In folgenden Fällen wird ein Auszug aus dem Strafregister direkt |
| übermittelt: | übermittelt: |
| 1. die Person, nach deren gerichtlicher Vergangenheit gefragt wird, | 1. die Person, nach deren gerichtlicher Vergangenheit gefragt wird, |
| ist nicht im Zentralen Strafregister aufgeführt; | ist nicht im Zentralen Strafregister aufgeführt; |
| 2. die Person, nach deren gerichtlicher Vergangenheit gefragt wird, | 2. die Person, nach deren gerichtlicher Vergangenheit gefragt wird, |
| ist im Zentralen Strafregister aufgeführt, ihre Akte ist vollständig | ist im Zentralen Strafregister aufgeführt, ihre Akte ist vollständig |
| informatisiert und die Verarbeitung der zu übermittelnden Daten | informatisiert und die Verarbeitung der zu übermittelnden Daten |
| erfordert nicht das Eingreifen des Dienstes des Zentralen | erfordert nicht das Eingreifen des Dienstes des Zentralen |
| Strafregisters. | Strafregisters. |
| In folgenden Fällen wird ein Auszug aus dem Strafregister nicht | In folgenden Fällen wird ein Auszug aus dem Strafregister nicht |
| direkt, sondern nach einer kurzen Frist übermittelt (der Antragsteller | direkt, sondern nach einer kurzen Frist übermittelt (der Antragsteller |
| wird durch eine Mitteilung davon in Kenntnis gesetzt, dass der Auszug | wird durch eine Mitteilung davon in Kenntnis gesetzt, dass der Auszug |
| später übermittelt wird): | später übermittelt wird): |
| 1. die Person, nach deren gerichtlicher Vergangenheit gefragt wird, | 1. die Person, nach deren gerichtlicher Vergangenheit gefragt wird, |
| ist im Zentralen Strafregister aufgeführt, ihre Akte ist vollständig | ist im Zentralen Strafregister aufgeführt, ihre Akte ist vollständig |
| informatisiert, aber die Verarbeitung der zu übermittelnden Daten | informatisiert, aber die Verarbeitung der zu übermittelnden Daten |
| erfordert das Eingreifen des Dienstes des Zentralen Strafregisters; | erfordert das Eingreifen des Dienstes des Zentralen Strafregisters; |
| 2. die Person, nach deren gerichtlicher Vergangenheit gefragt wird, | 2. die Person, nach deren gerichtlicher Vergangenheit gefragt wird, |
| ist im Zentralen Strafregister aufgeführt, aber ihre Akte ist nicht | ist im Zentralen Strafregister aufgeführt, aber ihre Akte ist nicht |
| oder nicht vollständig informatisiert; aus diesem Grund muss der | oder nicht vollständig informatisiert; aus diesem Grund muss der |
| Dienst des Zentralen Strafregisters die Akte vollständig | Dienst des Zentralen Strafregisters die Akte vollständig |
| informatisieren, bevor die Angaben über die gerichtliche Vergangenheit | informatisieren, bevor die Angaben über die gerichtliche Vergangenheit |
| übermittelt werden können. | übermittelt werden können. |
| Die Informatisierung des Zentralen Strafregisters ist im Gange. Alle | Die Informatisierung des Zentralen Strafregisters ist im Gange. Alle |
| Verurteilungen, die seit 1992 ausgesprochen worden sind, werden dort | Verurteilungen, die seit 1992 ausgesprochen worden sind, werden dort |
| systematisch in kodierter Form registriert. Jede Akte im Zentralen | systematisch in kodierter Form registriert. Jede Akte im Zentralen |
| Strafregister, die nach diesem Datum angelegt worden ist und nur | Strafregister, die nach diesem Datum angelegt worden ist und nur |
| Verurteilungen seit 1992 enthält, ist vollständig informatisiert | Verurteilungen seit 1992 enthält, ist vollständig informatisiert |
| worden. Akten, die vor 1992 angelegt worden sind, sind entweder | worden. Akten, die vor 1992 angelegt worden sind, sind entweder |
| teilweise oder vollständig informatisiert. Für jeden Antrag auf | teilweise oder vollständig informatisiert. Für jeden Antrag auf |
| Übermittlung eines Auszugs muss die betreffende Akte gegebenenfalls | Übermittlung eines Auszugs muss die betreffende Akte gegebenenfalls |
| vollständig informatisiert werden. Alle Personen, die nach 1930 | vollständig informatisiert werden. Alle Personen, die nach 1930 |
| geboren sind und von denen eine Akte im Zentralen Strafregister | geboren sind und von denen eine Akte im Zentralen Strafregister |
| angelegt ist, werden digital registriert. Nicht alle Personen, die vor | angelegt ist, werden digital registriert. Nicht alle Personen, die vor |
| 1930 geboren sind, werden digital registriert. Wenn als Resultat eines | 1930 geboren sind, werden digital registriert. Wenn als Resultat eines |
| auf elektronischem Wege gestellten Antrags auf Übermittlung eines | auf elektronischem Wege gestellten Antrags auf Übermittlung eines |
| Auszugs betreffend eine vor 1930 geborene Person die Mitteilung "nicht | Auszugs betreffend eine vor 1930 geborene Person die Mitteilung "nicht |
| in der Datei aufgeführt" erscheint, muss anschliessend um Bestätigung | in der Datei aufgeführt" erscheint, muss anschliessend um Bestätigung |
| dieser Antwort beim Dienst des Zentralen Strafregisters gebeten werden | dieser Antwort beim Dienst des Zentralen Strafregisters gebeten werden |
| (durch einen Antrag auf Übermittlung eines Auszugs per Brief). | (durch einen Antrag auf Übermittlung eines Auszugs per Brief). |
| Ich möchte Sie bitten, alle betroffenen Dienste, Verwaltungen und | Ich möchte Sie bitten, alle betroffenen Dienste, Verwaltungen und |
| Einrichtungen, die Ihrer Amtsgewalt, Kontrolle oder Aufsicht | Einrichtungen, die Ihrer Amtsgewalt, Kontrolle oder Aufsicht |
| unterliegen, über den Inhalt dieses Rundschreibens zu unterrichten. | unterliegen, über den Inhalt dieses Rundschreibens zu unterrichten. |
| Brüssel, den 30. August 2001 | Brüssel, den 30. August 2001 |
| Für den abwesenden Minister der Justiz: | Für den abwesenden Minister der Justiz: |
| Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der | Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der |
| Öffentlichen Beteiligungen, | Öffentlichen Beteiligungen, |
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