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Meertalige weergave van Omzendbrief van 30/08/2001
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Omzendbrief betreffende het Centraal Strafregister. - Duitse vertaling Circulaire relative au Casier judiciaire central. - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
30 AUGUSTUS 2001. - Omzendbrief betreffende het Centraal 30 AOUT 2001. - Circulaire relative au Casier judiciaire central. -
Strafregister. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Justitie van 30 augustus 2001 betreffende het Centraal circulaire du Ministre de la Justice du 30 août 2001 relative au
Strafregister (Belgisch Staatsblad van 14 september 2001), opgemaakt Casier judiciaire central (Moniteur belge du 14 septembre 2001),
door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. d'arrondissement adjoint à Malmedy.
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
30. AUGUST 2001 - Rundschreiben über das Zentrale Strafregister 30. AUGUST 2001 - Rundschreiben über das Zentrale Strafregister
An die Frauen und Herren Generalprokuratoren, An die Frauen und Herren Generalprokuratoren,
An die Frau Erste Präsidentin und die Herren Erste Präsidenten der An die Frau Erste Präsidentin und die Herren Erste Präsidenten der
Appellationshöfe, Appellationshöfe,
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei, An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei,
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die
Gemeindepolizei, Gemeindepolizei,
An den Herrn Vorsitzenden des Büros für die Verarbeitung finanzieller An den Herrn Vorsitzenden des Büros für die Verarbeitung finanzieller
Informationen, Informationen,
An die Verwaltungen und anderen Dienste der föderalen, regionalen und An die Verwaltungen und anderen Dienste der föderalen, regionalen und
gemeinschaftlichen Ministerien, gemeinschaftlichen Ministerien,
An die Frauen und Herren Minister, An die Frauen und Herren Minister,
An die Frauen und Herren Staatssekretäre, An die Frauen und Herren Staatssekretäre,
An die Frauen und Herren Bürgermeister, An die Frauen und Herren Bürgermeister,
Im Belgischen Staatsblatt vom 24. August 2001 ist das Gesetz vom 8. Im Belgischen Staatsblatt vom 24. August 2001 ist das Gesetz vom 8.
August 1997 über das Zentrale Strafregister veröffentlicht worden. August 1997 über das Zentrale Strafregister veröffentlicht worden.
Dieses Gesetz tritt am 3. September 2001 in Kraft. Dieses Gesetz tritt am 3. September 2001 in Kraft.
Das Gesetz vom 8. August 1997 zielt darauf ab, die Existenz des seit Das Gesetz vom 8. August 1997 zielt darauf ab, die Existenz des seit
mehr als einem Jahrhundert bestehenden und bisher durch interne mehr als einem Jahrhundert bestehenden und bisher durch interne
Rundschreiben und Mitteilungen geregelten Zentralen Strafregisters Rundschreiben und Mitteilungen geregelten Zentralen Strafregisters
gesetzlich zu verankern. Aufgrund dieses Gesetzes werden die im gesetzlich zu verankern. Aufgrund dieses Gesetzes werden die im
Strafregister registrierten Daten sowie die Regeln über den Zugriff Strafregister registrierten Daten sowie die Regeln über den Zugriff
auf das Zentrale Strafregister festgelegt. Letzteres wird fortan zu auf das Zentrale Strafregister festgelegt. Letzteres wird fortan zu
einer Datenbank, auf die insbesondere gerichtliche und polizeiliche einer Datenbank, auf die insbesondere gerichtliche und polizeiliche
Behörden und Dienste, für die diese Daten von grundlegender Bedeutung Behörden und Dienste, für die diese Daten von grundlegender Bedeutung
sind, direkten Zugriff haben werden. sind, direkten Zugriff haben werden.
Aufgrund des Gesetzes werden die Bestimmungen über das Zentrale Aufgrund des Gesetzes werden die Bestimmungen über das Zentrale
Strafregister in das Strafprozessgesetzbuch (hiernach StPGB genannt) Strafregister in das Strafprozessgesetzbuch (hiernach StPGB genannt)
eingefügt. Dies erfolgt in Kapitel I von Titel VII, das fortan die eingefügt. Dies erfolgt in Kapitel I von Titel VII, das fortan die
Artikel 589 bis 602 umfasst und so dem Zentralen Strafregister Artikel 589 bis 602 umfasst und so dem Zentralen Strafregister
gewidmet ist. gewidmet ist.
Durch dieses Gesetz wird vielen Problemen abgeholfen, die nach dem Durch dieses Gesetz wird vielen Problemen abgeholfen, die nach dem
Gesetz vom 9. Januar 1991 über die Tilgung von Verurteilungen und die Gesetz vom 9. Januar 1991 über die Tilgung von Verurteilungen und die
Rehabilitierung in Strafsachen aufgetaucht waren. Die Abänderungen, Rehabilitierung in Strafsachen aufgetaucht waren. Die Abänderungen,
die durch dieses Gesetzes von 1991 an dem Gesetz vom 7. April 1964 die durch dieses Gesetzes von 1991 an dem Gesetz vom 7. April 1964
angebracht wurden, waren von der grosszügigen Absicht geprägt, den angebracht wurden, waren von der grosszügigen Absicht geprägt, den
Anwendungsbereich der automatischen Tilgung strafrechtlicher Anwendungsbereich der automatischen Tilgung strafrechtlicher
Verurteilungen zu erweitern. Dieses Ziel wurde aber leider nicht Verurteilungen zu erweitern. Dieses Ziel wurde aber leider nicht
erreicht und die Abänderungen hatten fatale Folgen für die erreicht und die Abänderungen hatten fatale Folgen für die
Vollstreckung der Verurteilungen. Während das Gesetz von 1964 die Vollstreckung der Verurteilungen. Während das Gesetz von 1964 die
automatische Tilgung der Verurteilungen zu Polizeistrafen nach einer automatische Tilgung der Verurteilungen zu Polizeistrafen nach einer
Frist von fünf Jahren ab dem Datum der definitiven gerichtlichen Frist von fünf Jahren ab dem Datum der definitiven gerichtlichen
Entscheidung, durch die die Verurteilung ausgesprochen wurde, Entscheidung, durch die die Verurteilung ausgesprochen wurde,
eingeführt hatte, ist die Tilgung durch das Gesetz von 1991 erweitert eingeführt hatte, ist die Tilgung durch das Gesetz von 1991 erweitert
worden auf Verurteilungen zu Korrektionalgefängnisstrafen von worden auf Verurteilungen zu Korrektionalgefängnisstrafen von
höchstens sechs Monaten und zu Geldstrafen von höchstens 500 Franken höchstens sechs Monaten und zu Geldstrafen von höchstens 500 Franken
sowie auf Verurteilungen zu allen Geldstrafen, die aufgrund der sowie auf Verurteilungen zu allen Geldstrafen, die aufgrund der
koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei auferlegt koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei auferlegt
wurden. Die Tilgungsfrist wurde auf drei Jahre verringert. Aufgrund wurden. Die Tilgungsfrist wurde auf drei Jahre verringert. Aufgrund
der kurzen Dauer dieser Frist verloren die Regeln über die Verjährung der kurzen Dauer dieser Frist verloren die Regeln über die Verjährung
und die Strafvollstreckung in vielen Fällen jedoch ihre Wirksamkeit. und die Strafvollstreckung in vielen Fällen jedoch ihre Wirksamkeit.
Die Tilgung von Verurteilungen nach drei Jahren stellte ebenfalls ein Die Tilgung von Verurteilungen nach drei Jahren stellte ebenfalls ein
Hindernis dar für die Regeln zur Einführung besonderer Fristen von Hindernis dar für die Regeln zur Einführung besonderer Fristen von
mehr als drei Jahren bei Rückfälligkeit, insbesondere in Sachen mehr als drei Jahren bei Rückfälligkeit, insbesondere in Sachen
Verlassen der Familie und in Sachen Betäubungsmittel. Die Regeln über Verlassen der Familie und in Sachen Betäubungsmittel. Die Regeln über
den Widerruf eines Aufschubs wurden ebenfalls vereitelt, da, selbst den Widerruf eines Aufschubs wurden ebenfalls vereitelt, da, selbst
wenn der Widerruf innerhalb von drei Jahren ab der Verurteilung wenn der Widerruf innerhalb von drei Jahren ab der Verurteilung
erfolgt war, diese Verurteilung getilgt werden konnte, bevor sie hatte erfolgt war, diese Verurteilung getilgt werden konnte, bevor sie hatte
vollstreckt werden können. Obwohl das Gesetz von 1991 darauf abzielte, vollstreckt werden können. Obwohl das Gesetz von 1991 darauf abzielte,
Hindernisse bei der sozialen Wiedereingliederung von Personen, die zu Hindernisse bei der sozialen Wiedereingliederung von Personen, die zu
geringen Strafen verurteilt waren, aus dem Weg zu räumen, indem der geringen Strafen verurteilt waren, aus dem Weg zu räumen, indem der
Vermerk dieser Verurteilungen im Leumundszeugnis vermieden wurde, Vermerk dieser Verurteilungen im Leumundszeugnis vermieden wurde,
blieben die durch das Gesetz eingeführten Abänderungen dennoch blieben die durch das Gesetz eingeführten Abänderungen dennoch
grösstenteils wirkungslos. Die Tragweite von Artikel 619 Absatz 2 des grösstenteils wirkungslos. Die Tragweite von Artikel 619 Absatz 2 des
Strafprozessgesetzbuches, nach der die Tilgung nicht anwendbar war auf Strafprozessgesetzbuches, nach der die Tilgung nicht anwendbar war auf
Verurteilungen, die Aberkennungen und Verbote beinhalteten, deren Verurteilungen, die Aberkennungen und Verbote beinhalteten, deren
Auswirkungen sich über eine Dauer von mehr als drei Jahren Auswirkungen sich über eine Dauer von mehr als drei Jahren
erstreckten, war nämlich unterschätzt worden. Neben den vom Richter erstreckten, war nämlich unterschätzt worden. Neben den vom Richter
ausgesprochenen Verboten und Aberkennungen, die nicht sehr zahlreich ausgesprochenen Verboten und Aberkennungen, die nicht sehr zahlreich
sind, gibt es über die belgischen Rechtsvorschriften verteilt eine sind, gibt es über die belgischen Rechtsvorschriften verteilt eine
Vielzahl von automatischen Aberkennungen und Verboten, die von Amts Vielzahl von automatischen Aberkennungen und Verboten, die von Amts
wegen aus Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten hervorgehen; wegen aus Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten hervorgehen;
durch diesen Umstand bedingt waren die Tilgungen nahezu unmöglich. durch diesen Umstand bedingt waren die Tilgungen nahezu unmöglich.
Dies hatte zur Folge, dass die Anzahl der tilgungsfähigen Dies hatte zur Folge, dass die Anzahl der tilgungsfähigen
Verurteilungen kaum höher war als unter der Geltung des Gesetzes von Verurteilungen kaum höher war als unter der Geltung des Gesetzes von
1964. 1964.
Der Begriff "Tilgung", so wie er durch das Gesetz vom 8. August 1997 Der Begriff "Tilgung", so wie er durch das Gesetz vom 8. August 1997
in den Artikeln 619 und 620 des Strafprozessgesetzbuches neu definiert in den Artikeln 619 und 620 des Strafprozessgesetzbuches neu definiert
worden ist, ist nur anwendbar auf Verurteilungen zu Polizeistrafen; worden ist, ist nur anwendbar auf Verurteilungen zu Polizeistrafen;
dadurch steht er der Vollstreckung von Korrektionalverurteilungen dadurch steht er der Vollstreckung von Korrektionalverurteilungen
nicht länger im Weg und stellt er kein Hindernis mehr dar für die nicht länger im Weg und stellt er kein Hindernis mehr dar für die
Anwendung der Gesetzesbestimmungen über die Rückfälligkeit, den Anwendung der Gesetzesbestimmungen über die Rückfälligkeit, den
Aufschub und die Verjährung von Strafen. Aufschub und die Verjährung von Strafen.
Die mitgeteilten Daten des Zentralen Strafregisters hängen künftig von Die mitgeteilten Daten des Zentralen Strafregisters hängen künftig von
der Eigenschaft der Behörden und Dienste ab, die zum Zugriff auf das der Eigenschaft der Behörden und Dienste ab, die zum Zugriff auf das
Register ermächtigt sind, und vom Gebrauch, für den diese Auskünfte Register ermächtigt sind, und vom Gebrauch, für den diese Auskünfte
bestimmt sind. bestimmt sind.
Gerichtsbehörden haben in Zukunft Zugriff auf umfassendere Auskünfte Gerichtsbehörden haben in Zukunft Zugriff auf umfassendere Auskünfte
über die gerichtliche Vergangenheit als unter der Geltung des Gesetzes über die gerichtliche Vergangenheit als unter der Geltung des Gesetzes
von 1991. Die Polizeidienste haben fortan ebenfalls Zugriff auf das von 1991. Die Polizeidienste haben fortan ebenfalls Zugriff auf das
Zentrale Strafregister. Es ist nämlich wichtig, dass diese Behörden Zentrale Strafregister. Es ist nämlich wichtig, dass diese Behörden
und Dienste über ein angepasstes und wirksames Hilfsmittel verfügen, und Dienste über ein angepasstes und wirksames Hilfsmittel verfügen,
um ihre im Gesetz vorgesehenen gerichtlichen Aufträge in Strafsachen, um ihre im Gesetz vorgesehenen gerichtlichen Aufträge in Strafsachen,
insbesondere die Verfolgung und Ahndung von Straftaten, durchführen zu insbesondere die Verfolgung und Ahndung von Straftaten, durchführen zu
können. Im Hinblick auf eine kohärente Strafrechtspolitik müssen die können. Im Hinblick auf eine kohärente Strafrechtspolitik müssen die
Gerichtsbehörden bei der Ausübung ihrer Aufträge Kenntnis von allen Gerichtsbehörden bei der Ausübung ihrer Aufträge Kenntnis von allen
zweckdienlichen Daten haben, insbesondere von der gerichtlichen zweckdienlichen Daten haben, insbesondere von der gerichtlichen
Vergangenheit der betroffenen Person, sei es im Zusammenhang mit der Vergangenheit der betroffenen Person, sei es im Zusammenhang mit der
strafrechtlichen Voruntersuchung oder Untersuchung, sei es im Stadium strafrechtlichen Voruntersuchung oder Untersuchung, sei es im Stadium
der Aburteilung oder der Vollstreckung der erlassenen Entscheidung. der Aburteilung oder der Vollstreckung der erlassenen Entscheidung.
Unter diesem Gesichtspunkt werden Verurteilungen zu einer geringen Unter diesem Gesichtspunkt werden Verurteilungen zu einer geringen
Strafe zukünftig den in Artikel 593 StPGB erwähnten Behörden selbst Strafe zukünftig den in Artikel 593 StPGB erwähnten Behörden selbst
nach einer Frist von drei Jahren zur Kenntnis gebracht, mit Ausnahme nach einer Frist von drei Jahren zur Kenntnis gebracht, mit Ausnahme
der Verurteilungen zu Polizeistrafen, auf die allein sich der im neuen der Verurteilungen zu Polizeistrafen, auf die allein sich der im neuen
Artikel 619 StPGB erwähnte Begriff "Tilgung" bezieht. Artikel 619 StPGB erwähnte Begriff "Tilgung" bezieht.
Die Tilgung der Verurteilungen wird im Zentralen Strafregister Die Tilgung der Verurteilungen wird im Zentralen Strafregister
vorgenommen. Im Programm zur automatisierten Übermittlung der Daten vorgenommen. Im Programm zur automatisierten Übermittlung der Daten
werden nicht nur die gesetzlichen Regeln über die jeweilige Tilgung werden nicht nur die gesetzlichen Regeln über die jeweilige Tilgung
(Gesetze vom 7. April 1964, 9. Januar 1991 und 8. August 1997) sondern (Gesetze vom 7. April 1964, 9. Januar 1991 und 8. August 1997) sondern
auch die Regeln über den Vermerk oder Nicht-Vermerk der in den auch die Regeln über den Vermerk oder Nicht-Vermerk der in den
Artikeln 593 bis 596 StPGB vorgesehenen Daten angewandt. Artikeln 593 bis 596 StPGB vorgesehenen Daten angewandt.
1. An das Zentrale Strafregister zu übermittelnde Daten 1. An das Zentrale Strafregister zu übermittelnde Daten
Die Entscheidungen, die an das Zentrale Strafregister übermittelt Die Entscheidungen, die an das Zentrale Strafregister übermittelt
werden müssen, sind in Artikel 590 StPGB aufgezählt. Sie müssen von werden müssen, sind in Artikel 590 StPGB aufgezählt. Sie müssen von
den Greffiers binnen drei Tagen ab dem Tag, an dem die Urteile den Greffiers binnen drei Tagen ab dem Tag, an dem die Urteile
rechtskräftig geworden sind, übermittelt werden (Art. 592 StPGB). rechtskräftig geworden sind, übermittelt werden (Art. 592 StPGB).
Die ergangenen Versäumnisurteile, die dem Verurteilten zugestellt Die ergangenen Versäumnisurteile, die dem Verurteilten zugestellt
worden sind, ohne dass mit ihm persönlich gesprochen worden wäre, worden sind, ohne dass mit ihm persönlich gesprochen worden wäre,
werden nach Ablauf der gewöhnlichen Einspruchsfrist, unter der werden nach Ablauf der gewöhnlichen Einspruchsfrist, unter der
auflösenden Bedingung eines für zulässig erklärten Einspruchs binnen auflösenden Bedingung eines für zulässig erklärten Einspruchs binnen
der aussergewöhnlichen Einspruchsfrist, rechtskräftig. Es ist deshalb der aussergewöhnlichen Einspruchsfrist, rechtskräftig. Es ist deshalb
erforderlich, dass das Zentrale Strafregister in Kenntnis gesetzt wird erforderlich, dass das Zentrale Strafregister in Kenntnis gesetzt wird
einerseits von den Freisprüchen, die infolge eines Einspruchs binnen einerseits von den Freisprüchen, die infolge eines Einspruchs binnen
der aussergewöhnlichen Einspruchsfrist ergangen sind, damit die durch der aussergewöhnlichen Einspruchsfrist ergangen sind, damit die durch
Versäumnisurteile ausgesprochenen Verurteilungen, die durch diese Versäumnisurteile ausgesprochenen Verurteilungen, die durch diese
Beschwerde aufgehoben worden sind, aber im Zentralen Strafregister Beschwerde aufgehoben worden sind, aber im Zentralen Strafregister
bereits registriert waren, gestrichen werden können, sowie bereits registriert waren, gestrichen werden können, sowie
andererseits von den Freisprüchen, die von Rechtsprechungsorganen andererseits von den Freisprüchen, die von Rechtsprechungsorganen
ausgesprochen wurden, an die die Sache infolge eines Entscheids des ausgesprochen wurden, an die die Sache infolge eines Entscheids des
Kassationshofes verwiesen worden war. Kassationshofes verwiesen worden war.
Solange die Polizeigerichte das Zentrale Strafregister nicht Solange die Polizeigerichte das Zentrale Strafregister nicht
automatisch speisen, müssen nur Verurteilungen zu einer Polizeistrafe automatisch speisen, müssen nur Verurteilungen zu einer Polizeistrafe
wegen Verstosses gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder in wegen Verstosses gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder in
Zusammenhang mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis an den Dienst des Zusammenhang mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis an den Dienst des
Zentralen Strafregisters (Avenue de la Porte de Hal 5/8, 1060 Brüssel) Zentralen Strafregisters (Avenue de la Porte de Hal 5/8, 1060 Brüssel)
übermittelt werden. übermittelt werden.
Die Daten, die für jede Entscheidung übermittelt werden müssen, sind Die Daten, die für jede Entscheidung übermittelt werden müssen, sind
in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur Ausführung in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur Ausführung
des Gesetzes aufgeführt. In Erwartung der automatischen Speisung des des Gesetzes aufgeführt. In Erwartung der automatischen Speisung des
Zentralen Strafregisters durch die Kanzleien der Gerichte und der Zentralen Strafregisters durch die Kanzleien der Gerichte und der
Gerichtshöfe werden die Entscheidungen auf Papier an das Zentrale Gerichtshöfe werden die Entscheidungen auf Papier an das Zentrale
Strafregister (Avenue de la Porte de Hal 5/8, 1060 Brüssel) Strafregister (Avenue de la Porte de Hal 5/8, 1060 Brüssel)
übermittelt. übermittelt.
2. Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten 2. Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten
Das Gesetz sieht drei Kategorien von Antragstellern von Auszügen vor: Das Gesetz sieht drei Kategorien von Antragstellern von Auszügen vor:
- Die Magistrate der Staatsanwaltschaft, die Untersuchungsrichter und - Die Magistrate der Staatsanwaltschaft, die Untersuchungsrichter und
Polizeidienste, die Verwaltungen und Strafanstalten, die Polizeidienste, die Verwaltungen und Strafanstalten, die
Nachrichtendienste und das Büro für die Verarbeitung finanzieller Nachrichtendienste und das Büro für die Verarbeitung finanzieller
Informationen bilden die erste Kategorie (Art. 593 StPGB). Informationen bilden die erste Kategorie (Art. 593 StPGB).
- Die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 (Art. 594 - Die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 (Art. 594
StPGB) ermächtigten öffentlichen Verwaltungen bilden die zweite StPGB) ermächtigten öffentlichen Verwaltungen bilden die zweite
Kategorie. Kategorie.
- Die Privatpersonen stellen die dritte Kategorie dar (Art. 595 und - Die Privatpersonen stellen die dritte Kategorie dar (Art. 595 und
596 StPGB). 596 StPGB).
Auszüge aus dem Strafregister werden ebenfalls ausländischen Behörden Auszüge aus dem Strafregister werden ebenfalls ausländischen Behörden
ausgestellt, wenn dies in einem internationalen Abkommen vorgesehen ausgestellt, wenn dies in einem internationalen Abkommen vorgesehen
ist. ist.
Wenn möglich erfolgt der Antrag auf Übermittlung eines Auszugs aus dem Wenn möglich erfolgt der Antrag auf Übermittlung eines Auszugs aus dem
Strafregister auf elektronischem Wege und in den anderen Fällen per Strafregister auf elektronischem Wege und in den anderen Fällen per
Brief. Bestimmte Dienste der ersten Kategorie von Antragstellern Brief. Bestimmte Dienste der ersten Kategorie von Antragstellern
können die Anträge bereits auf elektronischem Wege tätigen. Ab dem 3. können die Anträge bereits auf elektronischem Wege tätigen. Ab dem 3.
September 2001 müssen diese Dienste den Code "PARPOL" im Feld September 2001 müssen diese Dienste den Code "PARPOL" im Feld
"Antragscode" eingeben. Die in den Artikeln 593 und 594 StPGB "Antragscode" eingeben. Die in den Artikeln 593 und 594 StPGB
erwähnten Dienste, die noch keine Auszüge auf elektronischem Wege erwähnten Dienste, die noch keine Auszüge auf elektronischem Wege
beantragen können, dürfen die Auszüge beim Zentralen Strafregister beantragen können, dürfen die Auszüge beim Zentralen Strafregister
ausschliesslich per Brief (Avenue de la Porte de Hal 5/8, 1060 ausschliesslich per Brief (Avenue de la Porte de Hal 5/8, 1060
Brüssel) oder nur in dringenden Fällen per Fax unter der Nummer 02/542 Brüssel) oder nur in dringenden Fällen per Fax unter der Nummer 02/542
72 97 beantragen. Die erforderlichen Formulare für Anträge auf 72 97 beantragen. Die erforderlichen Formulare für Anträge auf
Übermittlung eines Auszugs sind an derselben Adresse erhältlich. Übermittlung eines Auszugs sind an derselben Adresse erhältlich.
Öffentliche Verwaltungen, die aufgrund von Artikel 594 StPGB Zugriff Öffentliche Verwaltungen, die aufgrund von Artikel 594 StPGB Zugriff
auf die Daten des Zentralen Strafregisters erwirken wollen, müssen auf die Daten des Zentralen Strafregisters erwirken wollen, müssen
ihren Antrag an den Dienst des Zentralen Strafregisters (Avenue de la ihren Antrag an den Dienst des Zentralen Strafregisters (Avenue de la
Porte de Hal 5/8, 1060 Brüssel) richten. Porte de Hal 5/8, 1060 Brüssel) richten.
Im Antrag müssen folgende Angaben sehr präzise angegeben werden: Im Antrag müssen folgende Angaben sehr präzise angegeben werden:
1. der besondere Zweck, für den der Zugriff erlaubt wird, und die 1. der besondere Zweck, für den der Zugriff erlaubt wird, und die
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, für deren Anwendung die Kenntnis Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, für deren Anwendung die Kenntnis
der gerichtlichen Vergangenheit erforderlich ist und die den Zweck der gerichtlichen Vergangenheit erforderlich ist und die den Zweck
begründet; begründet;
2. die gerichtliche Vergangenheit, deren Kenntnis für die Ausführung 2. die gerichtliche Vergangenheit, deren Kenntnis für die Ausführung
des der öffentlichen Verwaltung anvertrauten Auftrags erforderlich des der öffentlichen Verwaltung anvertrauten Auftrags erforderlich
ist. ist.
Die Rechtsordnung über den selektiven Zugriff auf das Zentrale Die Rechtsordnung über den selektiven Zugriff auf das Zentrale
Strafregister entspricht der Regelung über den Zugriff der Strafregister entspricht der Regelung über den Zugriff der
öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen auf das Nationalregister öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen auf das Nationalregister
der natürlichen Personen. Zur Achtung der gesetzlichen Grundsätze in der natürlichen Personen. Zur Achtung der gesetzlichen Grundsätze in
Sachen Schutz des Privatlebens ist es erforderlich, dass der Zugriff Sachen Schutz des Privatlebens ist es erforderlich, dass der Zugriff
auf die Daten des Zentralen Strafregisters selektiv ist und auf die auf die Daten des Zentralen Strafregisters selektiv ist und auf die
sachdienlichen Daten beschränkt bleibt. Ein Antrag auf Zugriff darf sachdienlichen Daten beschränkt bleibt. Ein Antrag auf Zugriff darf
nur dann erfolgen, wenn der Zugriff auf die Daten des Zentralen nur dann erfolgen, wenn der Zugriff auf die Daten des Zentralen
Strafregisters für die Ausführung des Auftrags der öffentlichen Strafregisters für die Ausführung des Auftrags der öffentlichen
Verwaltungen unerlässlich ist. Der Antrag muss dann auch umfassend und Verwaltungen unerlässlich ist. Der Antrag muss dann auch umfassend und
exakt mit Gründen versehen werden, damit festgestellt werden kann, ob exakt mit Gründen versehen werden, damit festgestellt werden kann, ob
der Zugriff unerlässlich ist. der Zugriff unerlässlich ist.
In Erwartung des In-Kraft-Tretens der Artikel 9 und 10 des Gesetzes In Erwartung des In-Kraft-Tretens der Artikel 9 und 10 des Gesetzes
(Art. 595 und 596 StPGB) werden die Leumundszeugnisse weiter von den (Art. 595 und 596 StPGB) werden die Leumundszeugnisse weiter von den
Gemeindebehörden ausgestellt. Gemeindebehörden ausgestellt.
3. Direkt oder nachträglich übermittelte Auszüge aus dem Zentralen 3. Direkt oder nachträglich übermittelte Auszüge aus dem Zentralen
Strafregister Strafregister
Wenn der Antrag auf Übermittlung eines Auszugs auf elektronischem Weg Wenn der Antrag auf Übermittlung eines Auszugs auf elektronischem Weg
erfolgt, sind nachstehende Vorgehensweisen möglich: erfolgt, sind nachstehende Vorgehensweisen möglich:
In folgenden Fällen wird ein Auszug aus dem Strafregister direkt In folgenden Fällen wird ein Auszug aus dem Strafregister direkt
übermittelt: übermittelt:
1. die Person, nach deren gerichtlicher Vergangenheit gefragt wird, 1. die Person, nach deren gerichtlicher Vergangenheit gefragt wird,
ist nicht im Zentralen Strafregister aufgeführt; ist nicht im Zentralen Strafregister aufgeführt;
2. die Person, nach deren gerichtlicher Vergangenheit gefragt wird, 2. die Person, nach deren gerichtlicher Vergangenheit gefragt wird,
ist im Zentralen Strafregister aufgeführt, ihre Akte ist vollständig ist im Zentralen Strafregister aufgeführt, ihre Akte ist vollständig
informatisiert und die Verarbeitung der zu übermittelnden Daten informatisiert und die Verarbeitung der zu übermittelnden Daten
erfordert nicht das Eingreifen des Dienstes des Zentralen erfordert nicht das Eingreifen des Dienstes des Zentralen
Strafregisters. Strafregisters.
In folgenden Fällen wird ein Auszug aus dem Strafregister nicht In folgenden Fällen wird ein Auszug aus dem Strafregister nicht
direkt, sondern nach einer kurzen Frist übermittelt (der Antragsteller direkt, sondern nach einer kurzen Frist übermittelt (der Antragsteller
wird durch eine Mitteilung davon in Kenntnis gesetzt, dass der Auszug wird durch eine Mitteilung davon in Kenntnis gesetzt, dass der Auszug
später übermittelt wird): später übermittelt wird):
1. die Person, nach deren gerichtlicher Vergangenheit gefragt wird, 1. die Person, nach deren gerichtlicher Vergangenheit gefragt wird,
ist im Zentralen Strafregister aufgeführt, ihre Akte ist vollständig ist im Zentralen Strafregister aufgeführt, ihre Akte ist vollständig
informatisiert, aber die Verarbeitung der zu übermittelnden Daten informatisiert, aber die Verarbeitung der zu übermittelnden Daten
erfordert das Eingreifen des Dienstes des Zentralen Strafregisters; erfordert das Eingreifen des Dienstes des Zentralen Strafregisters;
2. die Person, nach deren gerichtlicher Vergangenheit gefragt wird, 2. die Person, nach deren gerichtlicher Vergangenheit gefragt wird,
ist im Zentralen Strafregister aufgeführt, aber ihre Akte ist nicht ist im Zentralen Strafregister aufgeführt, aber ihre Akte ist nicht
oder nicht vollständig informatisiert; aus diesem Grund muss der oder nicht vollständig informatisiert; aus diesem Grund muss der
Dienst des Zentralen Strafregisters die Akte vollständig Dienst des Zentralen Strafregisters die Akte vollständig
informatisieren, bevor die Angaben über die gerichtliche Vergangenheit informatisieren, bevor die Angaben über die gerichtliche Vergangenheit
übermittelt werden können. übermittelt werden können.
Die Informatisierung des Zentralen Strafregisters ist im Gange. Alle Die Informatisierung des Zentralen Strafregisters ist im Gange. Alle
Verurteilungen, die seit 1992 ausgesprochen worden sind, werden dort Verurteilungen, die seit 1992 ausgesprochen worden sind, werden dort
systematisch in kodierter Form registriert. Jede Akte im Zentralen systematisch in kodierter Form registriert. Jede Akte im Zentralen
Strafregister, die nach diesem Datum angelegt worden ist und nur Strafregister, die nach diesem Datum angelegt worden ist und nur
Verurteilungen seit 1992 enthält, ist vollständig informatisiert Verurteilungen seit 1992 enthält, ist vollständig informatisiert
worden. Akten, die vor 1992 angelegt worden sind, sind entweder worden. Akten, die vor 1992 angelegt worden sind, sind entweder
teilweise oder vollständig informatisiert. Für jeden Antrag auf teilweise oder vollständig informatisiert. Für jeden Antrag auf
Übermittlung eines Auszugs muss die betreffende Akte gegebenenfalls Übermittlung eines Auszugs muss die betreffende Akte gegebenenfalls
vollständig informatisiert werden. Alle Personen, die nach 1930 vollständig informatisiert werden. Alle Personen, die nach 1930
geboren sind und von denen eine Akte im Zentralen Strafregister geboren sind und von denen eine Akte im Zentralen Strafregister
angelegt ist, werden digital registriert. Nicht alle Personen, die vor angelegt ist, werden digital registriert. Nicht alle Personen, die vor
1930 geboren sind, werden digital registriert. Wenn als Resultat eines 1930 geboren sind, werden digital registriert. Wenn als Resultat eines
auf elektronischem Wege gestellten Antrags auf Übermittlung eines auf elektronischem Wege gestellten Antrags auf Übermittlung eines
Auszugs betreffend eine vor 1930 geborene Person die Mitteilung "nicht Auszugs betreffend eine vor 1930 geborene Person die Mitteilung "nicht
in der Datei aufgeführt" erscheint, muss anschliessend um Bestätigung in der Datei aufgeführt" erscheint, muss anschliessend um Bestätigung
dieser Antwort beim Dienst des Zentralen Strafregisters gebeten werden dieser Antwort beim Dienst des Zentralen Strafregisters gebeten werden
(durch einen Antrag auf Übermittlung eines Auszugs per Brief). (durch einen Antrag auf Übermittlung eines Auszugs per Brief).
Ich möchte Sie bitten, alle betroffenen Dienste, Verwaltungen und Ich möchte Sie bitten, alle betroffenen Dienste, Verwaltungen und
Einrichtungen, die Ihrer Amtsgewalt, Kontrolle oder Aufsicht Einrichtungen, die Ihrer Amtsgewalt, Kontrolle oder Aufsicht
unterliegen, über den Inhalt dieses Rundschreibens zu unterrichten. unterliegen, über den Inhalt dieses Rundschreibens zu unterrichten.
Brüssel, den 30. August 2001 Brüssel, den 30. August 2001
Für den abwesenden Minister der Justiz: Für den abwesenden Minister der Justiz:
Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der
Öffentlichen Beteiligungen, Öffentlichen Beteiligungen,
R. DAEMS. R. DAEMS.
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