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Omzendbrief van 29 mei 1998
gepubliceerd op 17 oktober 1998

Omzendbrief POL 37ter tot wijziging van de omzendbrief POL 37 van 28 januari 1993 betreffende het statuut van de hulpagent van politie. - Het dragen van een spuitbus met traangas of enig ander neutraliserend produkt. - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1998000443
pub.
17/10/1998
prom.
29/05/1998
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


29 MEI 1998. - Omzendbrief POL 37ter tot wijziging van de omzendbrief POL 37 van 28 januari 1993 betreffende het statuut van de hulpagent van politie. - Het dragen van een spuitbus met traangas of enig ander neutraliserend produkt. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief POL 37ter van de Minister van Binnenlandse Zaken van 29 mei 1998 tot wijziging van de omzendbrief POL 37 van 28 januari 1993 betreffende het statuut van de hulpagent van politie.- Het dragen van een spuitbus met traangas of enig ander neutraliserend produkt (Belgisch Staatsblad van 26 juni 1998), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 29. MAI 1998 - Rundschreiben POL 37ter zur Abänderung des Rundschreibens POL 37 vom 28.Januar 1993 über das Statut des Polizeihilfsbediensteten Mitführen von Tränengas oder anderen kampfunfähig machenden Stoffe An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Zur Information: An die Frauen und Herren Ständigen Abgeordneten, An die Frauen und Herren Bezirkskommissare, An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, durch den Königlichen Erlass vom 23. April 1998 (Belgisches Staatsblatt vom 12. Mai 1998) ist der Königliche Erlass vom 10. April 1995 zur Regelung der Bewaffnung der Gemeindepolizei leicht abgeändert worden, damit Polizeihilfsbedienstete über Tränengas oder andere kampfunfähig machende Stoffe verfügen können.

Daher muss auch der Punkt II in bezug auf das Verbot, Waffen zu tragen, des Rundschreibens POL 37 vom 28. Januar 1993 über das Statut des Polizeihilfsbediensteten angepasst werden.

Dieser Punkt wird durch folgenden Text ersetzt: « II. Verbot, Waffen zu tragen In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. April 1998 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Regelung der Bewaffnung der Gemeindepolizei ist vorgesehen, dass Polizeihilfsbedienstete über Tränengas oder andere kampfunfähig machende Stoffe verfügen dürfen. Es muss mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit und nicht um eine Verpflichtung handelt. Die Entscheidung darüber obliegt folglich dem Urteil des Korpschefs.

Dies ist die einzige Art Waffe, die Polizeihilfsbedienstete unter der Verantwortung des Korpschefs und nach vorheriger theoretischer und praktischer Ausbildung gegebenenfalls mitführen dürfen. Diese Ausbildung muss der Ausbildung entsprechen, die Polizeibedienstete für diese Art Bewaffnung erhalten; sie wird den vom Korpschef bestimmten Polizeihilfsbediensteten in Form einer von den Polizeischulen veranstalteten Weiterbildung erteilt werden.

Es versteht sich von selbst, dass die Vorschriften des Rundschreibens POL 26bis vom 3. Mai 1995 über die Bewaffnung der Gemeindepolizei einzuhalten sind. Dies gilt insbesondere für Kapitel II: Bewaffnung, Punkt E: Tränengas und andere kampfunfähig machende Stoffe und für Kapitel III: Grundausbildung und Weiterbildung, Punkt E: Ausbildung und Training mit Tränengas und anderen kampfunfähig machenden Stoffen.

Andererseits halte ich es aber für unerlässlich, dass Polizeihilfsbedienstete mit einem tragbaren Funkgerät ausgestattet werden.

Ich möchte jedoch betonen, dass die Möglichkeit für Polizeihilfsbedienstete, Tränengas oder andere kampfunfähig machende Stoffe unter Einhaltung der oben aufgeführten Bedingungen mitzuführen, nicht ausschliesst, dass nach wie vor auf ihre Sicherheit geachtet werden sollte und dass die erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung ihrer Sicherheit je nach den ihnen anvertrauten Aufgaben, den Orten und/oder den Umständen, an beziehungsweise unter denen sie sie erfüllen, und den Erfordernissen des Dienstes getroffen werden müssen. Es kann in manchen Fällen angebracht sein, dass ein Polizeihilfsbediensteter, selbst wenn er Tränengas mitführt, seine Aufträge in Begleitung eines anderen Polizeihilfsbediensteten ausführt oder dass er aus Sicherheitsgründen an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten nicht eingesetzt wird.

Der Bürgermeister ist für die strikte Anwendung des Voranstehenden verantwortlich. Das Einsetzen von Polizeihilfsbediensteten zur Erfüllung von Aufgaben, für die ihnen die Befugnis fehlt, sowie die Nichteinhaltung der Bedingungen für den Gebrauch von Tränengas durch Hilfsbedienstete und des Verbots, andere Waffen als Tränengas mitzuführen, können gegebenenfalls schwerwiegende Folgen auf Ebene der zivilrechtlichen Haftung der Gemeinde haben. » Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister L. Tobback.

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