gepubliceerd op 14 oktober 2000
Omzendbrief inzake de wet van 1 maart 2000 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende de Belgische nationaliteit. - Duitse vertaling
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
25 APRIL 2000. - Omzendbrief inzake de wet van 1 maart 2000 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende de Belgische nationaliteit. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Justitie van 25 april 2000 inzake de wet van 1 maart 2000 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende de Belgische nationaliteit (Belgisch Staatsblad van 6 mei 2000), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ 25. APRIL 2000 - Rundschreiben über das Gesetz vom 1.März 2000 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische Staatsangehörigkeit An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen An die Frauen und Herren Bürgermeister und Standesbeamten des Königreichs Im Belgischen Staatsblatt vom 6. April 2000 ist das Gesetz vom 1. März 2000 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische Staatsangehörigkeit veröffentlicht worden.
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat in Kraft, im Laufe dessen es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, das heisst am 1. Mai 2000 (Artikel 14 des Gesetzes).
Ich halte es für angebracht, Ihnen durch dieses Rundschreiben einige genauere Angaben hinsichtlich der ab diesem Datum anwendbaren neuen Bestimmungen zu geben.
Dieses Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben vom 14. Juni 1999 über die Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit (Belgisches Staatsblatt vom 3. August 1999, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 9. Februar 2000).
Die wichtigsten Abänderungen, die durch das Gesetz vom 1. März 2000 vorgenommen worden sind, betreffen die Staatsangehörigkeitserklärung (siehe weiter unten Abschnitt I) und die Einbürgerung (siehe weiter unten Abschnitt II).
Dieses Gesetz ersetzt ebenfalls mehrere andere Bestimmungen des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit (nachstehend GBStA genannt), die in Abschnitt III dieses Rundschreibens erläutert werden.
I. Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des GBStA) a) Zulassungsbedingungen Mit diesem Gesetz werden die Bedingungen für die Zulassung zum Verfahren der Staatsangehörigkeitserklärung deutlich erweitert.Dieses Verfahren ist nunmehr für drei neue Kategorien von Ausländern zugänglich: 1. in Belgien geborene Ausländer, die ihren Hauptwohnort seit ihrer Geburt dort haben. Wie im Laufe der vorbereitenden Arbeiten zum Gesetz präzisiert, muss der Hauptwohnort in Belgien mindestens durch vorläufige Aufenthaltserlaubnisse gedeckt sein, wobei einem illegalen Aufenthalt auf keinen Fall Rechnung getragen werden kann (Begründung, Parlamentsdokument, Kammer, 1999-2000, Nr. 292/1, SS. 10-11), 2. im Ausland geborene Ausländer, von denen ein Elternteil zum Zeitpunkt der Erklärung die belgische Staatsangehörigkeit besitzt. Es ist zu bemerken, dass Ausländer, die im Ausland geboren sind und von denen einer der Adoptivelternteile zum Zeitpunkt der Erklärung die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, nicht zu dieser Kategorie gehören. Diese Ausländer können das Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch Option (für dieses Verfahren müssen weitere Bedingungen in bezug auf Höchstalter und Wohndauer erfüllt sein) in Anspruch nehmen, 3. Ausländer, die seit mindestens sieben Jahren ihren Hauptwohnort in Belgien haben und denen zum Zeitpunkt der Erklärung erlaubt oder gestattet ist, sich für unbegrenzte Dauer im Königreich aufzuhalten, oder denen erlaubt ist, sich im Königreich niederzulassen. Für diese Kategorie reicht letztere Bedingung in bezug auf den Hauptwohnort in Belgien seit mindestens sieben Jahren (der Hauptwohnort muss mindestens mit vorläufigen Aufenthaltserlaubnissen gedeckt sein) demnach nicht aus. Zum Zeitpunkt der Erklärung muss den Betreffenden erlaubt oder gestattet worden sein, sich für unbegrenzte Dauer im Königreich aufzuhalten oder sich dort niederzulassen. Falls der Betreffende zum Zeitpunkt der Erklärung zwar die Bedingung in bezug auf den Hauptwohnort in Belgien seit mindestens sieben Jahren erfüllt, aber nur eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann der Standesbeamte die Erklärung nicht beurkunden. b) Verfahren Wie früher muss die Staatsangehörigkeitserklärung weiter vor dem Standesbeamten des Ortes abgegeben werden, wo der Betreffende seinen Hauptwohnort hat (Artikel 12bis Absatz 1 des GBStA). Der Standesbeamte beurkundet die Erklärung auf einem losen Blatt.
Er überprüft, ob alle Unterlagen, die vorgesehen sind in Artikel 2bis des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 1995 zur Bestimmung des Inhalts des Formulars zur Beantragung der Einbürgerung und der dem Antrag beizufügenden Urkunden und Belege und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Abänderung des Einbürgerungsverfahrens und des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 16.
April 2000 abgeändert worden ist, beigefügt sind.
Nachdem der Standesbeamte sich vergewissert hat, dass die Akte tatsächlich vollständig ist, übermittelt er unverzüglich der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des betreffenden Amtsbereiches eine Abschrift der vollständigen Akte zwecks Stellungnahme.
Der Prokurator des Königs bestätigt unverzüglich den Empfang dieser Unterlagen.
Der Standesbeamte richtet gleichzeitig weitere Abschriften der Akte an das Ausländeramt (Chaussée d'Anvers 59B, 1000 Brüssel) und an die Staatssicherheit (North Gate I, Boulevard du Roi Albert II 6, Bfk 2, 1000 Brüssel), die unverzüglich deren Empfang bestätigen.
Der Standesbeamte setzt diese beiden Instanzen davon in Kenntnis, dass sie ihre eventuellen Bemerkungen binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum der Empfangsbestätigung dem Prokurator des Königs mitteilen müssen.
Innerhalb des Monats nach dieser Empfangsbestätigung kann der Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten oder die Grundbedingungen nicht erfüllt sind.
Die negative Stellungnahme muss mit Gründen versehen sein.
Ist der Prokurator des Königs der Ansicht, keine negative Stellungnahme abgeben zu müssen, übermittelt er dem Standesbeamten eine Bescheinigung in diesem Sinne; der Standesbeamte ist dann verpflichtet, die Erklärung unmittelbar gemäss Artikel 22 § 4 des GBStA einzutragen und zu vermerken.
Bei Ablauf der einmonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme beziehungsweise Übermittlung einer Bescheinigung darüber, dass keine negative Stellungnahme abgegeben wird, ist der Standesbeamte verpflichtet, die Erklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 § 4 des GBStA einzutragen und zu vermerken.
Der Standesbeamte notifiziert dem Abgeber der Erklärung deren Eintragung. Der Betreffende wird ab der Eintragung Belgier.
Gibt der Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme ab, wird diese Stellungnahme auf sein Betreiben gleichzeitig dem Standesbeamten und, per Einschreibebrief mit Rückschein, dem Betreffenden notifiziert.
Der Betreffende verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum des Empfangs der negativen Stellungnahme, um die Befassung des Gerichts zu beantragen. Damit das Empfangsdatum der negativen Stellungnahme erwiesen ist, muss diese negative Stellungnahme dem Betreffenden per Einschreibebrief mit Rückschein notifiziert werden.
Die wesentlichste Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 1998 zur Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit hinsichtlich des Einbürgerungsverfahrens (Belgisches Staatsblatt vom 6. März 1999, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 15.Dezember 1999), laut deren die Erklärung im Fall einer negativen Stellungnahme des Prokurators des Königs im Prinzip in einen Einbürgerungsantrag umgewandelt wird, ausser wenn der Betreffende die Befassung des Gerichts Erster Instanz beantragt, gilt weiterhin. Der Betreffende hat in der Tat folgende Wahl: Entweder nimmt er die Umwandlung seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag an (b.1), oder er beantragt innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang der negativen Stellungnahme die Befassung des Gerichts Erster Instanz (b.2). b.1 Umwandlung in einen Einbürgerungsantrag Beantragt der Betreffende nicht die Befassung des Gerichts (siehe weiter unten Buchstabe b.2), wird seine Erklärung automatisch in einen Einbürgerungsantrag umgewandelt.
Der Standesbeamte übermittelt die Akte des Betreffenden und die negative Stellungnahme des Prokurators des Königs dem Greffier der Abgeordnetenkammer, Dienst Einbürgerungen, Boulevard du Régent 35, 1000 Brüssel.
Diese Übermittlung gilt als Einbürgerungsantrag, über den die Abgeordnetenkammer gemäss Artikel 21 § 4 des GBStA und gemäss den in ihrer Geschäftsordnung bestimmten Modalitäten befindet.
Im Laufe der vorbereitenden Arbeiten zum Gesetz vom 22. Dezember 1998 ist präzisiert worden, dass die Umwandlung der Erklärung in einen Einbürgerungsantrag nur möglich ist, wenn der Betreffende die Grundbedingungen für die Einbürgerung erfüllt (siehe Bericht von Herrn Vandenberghe, Parlamentsdokument, Senat, 1998-1999, Nr. 1130/3, S. 10).
Ein Ausländer, der die durch Artikel 12bis § 1 Nr.2 des GBStA festgelegten Bedingungen (das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben und im Ausland von einem Elternteil, der zum Zeitpunkt der Erklärung die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, geboren sein) für die Staatsangehörigkeitserklärung erfüllt, erfüllt nicht immer alle Bedingungen für die Einreichung eines Einbürgerungsantrags (das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben und im Prinzip seit mindestens drei Jahren seinen Hauptwohnort in Belgien haben). In diesem Fall ist es nicht möglich, die Staatsangehörigkeitserklärung in einen Einbürgerungsantrag umzuwandeln. b.2 Antrag auf Befassung des Gerichts Innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang der negativen Stellungnahme des Prokurators des Königs kann der Betreffende den Standesbeamten per Einschreibebrief auffordern, seine Akte dem Gericht Erster Instanz des betreffenden Amtsbereiches zu übermitteln.
Der Standesbeamte setzt in diesem Fall den Prokurator des Königs davon in Kenntnis und übermittelt dem Gericht Erster Instanz des betreffenden Amtsbereiches die Akte mit den Belegen und der negativen Stellungnahme.
Es obliegt dem Greffier des Gerichts, die Sache auf eine der Sitzungen des Gerichts anzuberaumen, nachdem er überprüft hat, ob die zu entrichtenden Kanzleigebühren tatsächlich vom Betreffenden bezahlt worden sind, ausser wenn dieser Gerichtskostenhilfe erhält (Artikel 664 und folgende des Gerichtsgesetzbuches). Der Greffier muss auch den Prokurator des Königs über die Eintragung der Sache in die Liste des Gerichts informieren. Zu diesem Zeitpunkt fügt der Prokurator des Königs der Verfahrensakte seine Verwaltungsakte bei.
Nachdem das Gericht den Betreffenden angehört oder geladen hat, befindet es über die Begründetheit der negativen Stellungnahme. Die Entscheidung muss mit Gründen versehen werden.
Die Entscheidung wird dem Betreffenden auf Betreiben des Prokurators des Königs notifiziert.
Der Betreffende und der Prokurator des Königs können innerhalb fünfzehn Tagen ab der Notifizierung durch einen an den Appellationshof gerichteten Antrag Berufung gegen die Entscheidung einlegen.
Der Appellationshof befindet, nachdem er die Stellungnahme des Generalprokurators eingeholt und den Betreffenden angehört oder geladen hat.
Ladungen und Notifizierungen erfolgen auf dem Verwaltungsweg.
Der Tenor der endgültigen Entscheidung zur Aufhebung der negativen Stellungnahme wird auf Betreiben der Staatsanwaltschaft dem Standesbeamten zugeschickt.
Der Standesbeamte ist verpflichtet, die Erklärung unmittelbar gemäss Artikel 22 § 4 des GBStA einzutragen und zu vermerken.
Der Standesbeamte notifiziert dem Betreffenden die Eintragung der Erklärung. Der Betreffende wird ab der Eintragung Belgier.
Entscheidet der Betreffende sich für ein Gerichtsverfahren, so ist diese Wahl selbstverständlich definitiv und verhindert eine spätere Umwandlung seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag. c) Kosten Wenn der Betreffende im Fall einer negativen Stellungnahme des Prokurators des Königs die Umwandlung seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag annimmt, sind die Kosten dieses Verfahrens auf die Stempelsteuer beschränkt, der die der Erklärung beizufügenden Urkunden und Belege gemäss dem Stempelsteuergesetzbuch unterworfen sind. Entscheidet der Betreffende sich für die Befassung des Gerichts Erster Instanz, sind darüber hinaus Kanzleigebühren zu entrichten.
II. Einbürgerungsverfahren (Artikel 21 des GBStA) a) Zulassungsbedingungen Das Gesetz setzt die Dauer des Hauptwohnorts in Belgien vor dem Einbürgerungsantrag von fünf Jahren auf drei Jahre (und von drei Jahren auf zwei Jahre für Staatenlose und anerkannte Flüchtlinge) herab.b) Verfahren Was das Verfahren betrifft, übernimmt das Gesetz das frühere Verfahren, setzt aber die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme durch die Staatsanwaltschaft, das Ausländeramt beziehungsweise die Staatssicherheit von vier Monaten auf einen Monat herab. Das Formular zur Beantragung der Einbürgerung ist dem neuen Gesetz angepasst worden (siehe den obenerwähnten Königlichen Erlass vom 13.
Dezember 1995, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 16. April 2000 abgeändert worden ist). Ab dem 1. Mai 2000 dürfen ausschliesslich die neuen Formulare verwendet werden.
Fortan kann der Antragsteller seinen Einbürgerungsantrag entweder an die Abgeordnetenkammer oder an den Standesbeamten seines Hauptwohnorts richten.
Richtet der Antragsteller seinen Antrag an den Standesbeamten, bestätigt dieser unverzüglich den Empfang.
Der Standesbeamte überprüft, ob das Antragsformular ordnungsgemäss ausgefüllt ist und ob über der Unterschrift des Antragstellers folgender handschriftliche Vermerk angebracht worden ist: « Ich erkläre, die belgische Staatsangehörigkeit erwerben und die Verfassung, die Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beachten zu wollen » (siehe Artikel 21 § 1 Absatz 4 des GBStA).
Anschliessend überprüft er, ob die Urkunden und Belege, so wie sie im obenerwähnten Königlichen Erlass vom 13. Dezember 1995 aufgezählt sind, dem Antrag beigefügt worden sind.
Gegebenenfalls fordert er den Antragsteller auf, die Akte zu vervollständigen.
Innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang des Einbürgerungsantrags übermittelt der Standesbeamte den Antrag und alle ihm ausgehändigten Unterlagen der Abgeordnetenkammer.
Die Abgeordnetenkammer befindet gemäss den im Gesetz und in ihrer Geschäftsordnung bestimmten Modalitäten über die Verleihung der Einbürgerung. c) Kosten Seit dem 1.Februar 2000 sind die Einbürgerungsanträge kostenlos (Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Festlegung von steuerrechtlichen und sonstigen Bestimmungen, Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1999). Die Registrierungsgebühren, die sich früher auf 6.000 Franken beliefen (2.000 Franken für Antragsteller unter zweiundzwanzig Jahren) sind abgeschafft worden (Artikel 7 des obenerwähnten Gesetzes) und die dem Antrag beizufügenden Urkunden und Belege unterliegen keiner Stempelgebühr (Artikel 8 des obenerwähnten Gesetzes).
III. Andere Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit 1. Artikel 11bis des GBStA: Zuerkennung der belgischen Staatsangehörigkeit Das jetzige Verfahren, mit dem Kindern unter 12 Jahren die belgische Staatsangehörigkeit zuerkannt werden kann, weil sie in Belgien geboren sind und seitdem dort wohnen, und das infolge einer Erklärung ihrer Eltern oder Adoptiveltern, vorausgesetzt, dass diese seit zehn Jahren ihren Hauptwohnort in Belgien haben (Artikel 11bis des GBStA), eingeleitet worden ist, kommt weiter zur Anwendung, aber die Frist, innerhalb deren der Prokurator des Königs sich gegen die Zuerkennung der belgischen Staatsangehörigkeit widersetzen kann, wird von zwei Monaten auf einen Monat herabgesetzt.2. Artikel 15 des GBStA: Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch Option Im Gesetz vom 1.März 2000 ist das Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch Option identisch mit dem Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des GBStA).
Das Gesetz vom 1. März 2000 ändert das Verfahren hinsichtlich der Frist, binnen deren die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme abgeben muss; diese Frist wird von vier Monaten auf einen Monat herabgesetzt.
Ausserdem wird der unzureichende Wille zur Eingliederung als Grundlage für eine negative Stellungnahme des Prokurators des Königs gestrichen.
Das Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch Option ist das Verfahren, das in folgenden Fällen angewandt wird: - Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch Option (« Option der Jugendlichen » - Artikel 13 und 14 des GBStA), - Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit von seiten des ausländischen Ehepartners eines Belgiers (Artikel 16 des GBStA), - Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit aufgrund des Besitzes des Standes eines Belgiers (Artikel 17 des GBStA), - Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit (Artikel 24 des GBStA). a) Zulassungsbedingungen Die Grundbedingungen für diese verschiedenen Arten des Erwerbs und für die Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit bleiben unverändert, mit Ausnahme der Option der Jugendlichen, zu der das Kind, das im Ausland geboren ist, keinen Zugang mehr hat, wenn einer der Elternteile zum Zeitpunkt der Optionserklärung die belgische Staatsangehörigkeit besitzt.Ausländer, die diese früher in Artikel 13 Nummer 2 des GBStA erwähnten Bedingungen erfüllen, können fortan gemäss dem neuen Artikel 12bis des GBStA eine Staatsangehörigkeitserklärung abgeben. b) Verfahren Wie früher muss die Optionserklärung vor dem Standesbeamten des Ortes abgegeben werden, in dem der Betreffende seinen Hauptwohnort hat. Der Standesbeamte muss der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des betreffenden Amtsbereiches unverzüglich eine Abschrift der Erklärung und eine Abschrift der Belege zwecks Stellungnahme übermitteln.
Hat der Betreffende seinen Hauptwohnort im Ausland, wird seine Erklärung vor dem Leiter der belgischen diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung dieses Wohnorts abgegeben. Dieser übermittelt der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz von Brüssel die Abschrift der Erklärung und eine Abschrift der Belege zwecks Stellungnahme.
Sowohl der Standesbeamte als auch der Leiter der belgischen diplomatischen Mission oder der konsularischen Vertretung übermitteln der Staatsanwaltschaft die Akte selbstverständlich erst, wenn sie vollständig ist (siehe Bericht von Herrn GIET und Frau TALHAOUI, Parlamentsdokument, Kammer, 1999-2000, Nr. 292/7, S. 98).
Der Prokurator des Königs bestätigt unverzüglich den Empfang dieser Unterlagen.
Der Standesbeamte (beziehungsweise der Leiter der belgischen diplomatischen Mission oder der konsularischen Vertretung) richtet gleichzeitig weitere Abschriften der Akte an das Ausländeramt (Chaussée d'Anvers 59B, 1000 Brüssel) und an die Staatssicherheit (North Gate I, Boulevard du Roi Albert II 6, Bfk 2, 1000 Brüssel), die unverzüglich deren Empfang bestätigen.
Der Standesbeamte (beziehungsweise der Leiter der belgischen diplomatischen Mission oder der konsularischen Vertretung) setzt diese beiden Instanzen davon in Kenntnis, dass sie ihre eventuellen Bemerkungen binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum der Empfangsbestätigung dem Prokurator des Königs mitteilen müssen.
Innerhalb des Monats nach dieser Empfangsbestätigung kann der Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten oder die Grundbedingungen nicht erfüllt sind.
Er kann demnach keine negative Stellungnahme auf der Grundlage des unzureichenden Willens zur Eingliederung des Antragstellers mehr abgeben. Wie für das Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit wird vorausgesetzt, dass der Wille zur Eingliederung durch die alleinige Einreichung gegeben ist.
Eine negative Stellungnahme muss mit Gründen versehen sein.
Was die Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit betrifft (Artikel 24 des GBStA), ist darauf hinzuweisen, dass der Prokurator des Königs der Ansicht sein kann, keine negative Stellungnahme abgeben zu müssen, selbst wenn die in Artikel 24 des GBStA festgelegte Bedingung in bezug auf den Wohnort nicht erfüllt oder der Verlust der belgischen Staatsangehörigkeit die Folge eines Verzichts ist, nachdem er die Umstände, unter denen der Betreffende die belgische Staatsangehörigkeit verloren hat, und die Gründe, weshalb er sie wiedererlangen möchte, beurteilt hat (Artikel 24 Absatz 2 des GBStA).
Ist der Prokurator des Königs der Ansicht, keine negative Stellungnahme abgeben zu müssen, übermittelt er dem Standesbeamten eine Bescheinigung in diesem Sinne; der Standesbeamte ist dann verpflichtet, die Optionserklärung unmittelbar gemäss Artikel 22 § 4 des GBStA einzutragen und zu vermerken.
Bei Ablauf der einmonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme beziehungsweise Übermittlung einer Bescheinigung darüber, dass keine negative Stellungnahme abgegeben wird, ist der Standesbeamte verpflichtet, die Optionserklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 § 4 des GBStA einzutragen und zu vermerken.
Der Standesbeamte notifiziert dem Abgeber der Optionserklärung deren Eintragung. Der Betreffende wird ab der Eintragung Belgier.
Gibt der Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme ab, wird diese Stellungnahme auf sein Betreiben gleichzeitig dem Standesbeamten und, per Einschreibebrief mit Rückschein, dem Betreffenden notifiziert.
Im Fall einer negativen Stellungnahme wird die Optionserklärung im Prinzip in einen Einbürgerungsantrag umgewandelt, ausser wenn der Betreffende die Befassung des Gerichts Erster Instanz beantragt.
Der Betreffende hat in der Tat folgende Wahl: Entweder nimmt er die Umwandlung seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag an (siehe b.1 weiter oben), oder er beantragt innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang der negativen Stellungnahme die Befassung des Gerichts Erster Instanz (siehe b.2 weiter oben). In beiden Fällen wird das Verfahren genauso fortgesetzt wie das Verfahren, das infolge einer Staatsangehörigkeitserklärung befolgt wird. Demnach ist es angezeigt, auf obenstehende Erläuterungen (I. b.1 und I. b.2) zu verweisen. c) Kosten Seit dem Gesetz vom 22.Dezember 1998 sind die mit diesem Verfahren verbundenen Kosten dieselben wie für die Staatsangehörigkeitserklärung. Daher wird auf obenstehende Erläuterungen verwiesen (I.c).
Gemeinsame Anmerkung zum Verfahren in bezug auf die Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des GBStA) und die Optionserklärung (Artikel 15 des GBStA): Wenn der Prokurator des Königs dem Betreffenden seine negative Stellungnahme notifiziert, liegt es an ihm, den Betreffenden so ausführlich wie nur möglich über die verschiedenen Möglichkeiten in bezug auf die Fortsetzung der Bearbeitung seines Antrags auf Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit zu unterrichten. Er muss ihn ebenfalls davon in Kenntnis setzen, dass er im Fall einer Umwandlung seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag bei der Kanzlei der Abgeordnetenkammer einen Erwiderungsschriftsatz einreichen kann. 3. Artikel 5 des GBStA: Geburtsurkunde Um zu vermeiden, dass einige im Ausland geborene Personen die belgische Staatsangehörigkeit nicht erwerben können, weil sie sich keine beglaubigte Abschrift ihrer Geburtsurkunde verschaffen konnten, hat der Gesetzgeber ein stufenartiges System zur Ersetzung der beglaubigten Abschrift der Geburtsurkunde vorgesehen: - Wenn es einer Person unmöglich ist, sich eine beglaubigte Abschrift ihrer Geburtsurkunde zu verschaffen, kann diese Person ein gleichwertiges Dokument vorlegen, das von den diplomatischen oder konsularischen Behörden ihres Geburtslandes ausgestellt wird. - Falls es dem Betreffenden unmöglich oder ausgesprochen schwierig ist, sich letzteres Dokument zu verschaffen, kann er die beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde durch eine Offenkundigkeitsurkunde ersetzen, die vom Friedensrichter ausgestellt und vom Gericht Erster Instanz homologiert wird (in Analogie zu den Artikeln 70 bis 72 des Zivilgesetzbuches hinsichtlich der Eheschliessung, falls es einem der zukünftigen Ehegatten unmöglich ist, sich eine beglaubigte Abschrift seiner Geburtsurkunde zu verschaffen). - Wenn es schliesslich dem Betreffenden unmöglich ist, sich diese Offenkundigkeitsurkunde zu verschaffen, kann die Offenkundigkeitsurkunde durch eine beeidigte Erklärung des Betreffenden selbst ersetzt werden, sofern das Gericht es erlaubt (in Analogie zu Artikel 72bis des Zivilgesetzbuches, aufgrund dessen der zukünftige Ehegatte, der sich die Offenkundigkeitsurkunde nicht verschaffen kann, sie durch eine beeidigte Erklärung ersetzen kann).
Allgemeine Anmerkungen: Die Modalitäten, nach denen die Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz die Untersuchung im Hinblick auf das Vorlegen einer Stellungnahme im Rahmen der verschiedenen Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durchführt, werden auf mein Betreiben nach Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren in Richtlinien festgelegt werden. Diese Richtlinien sind für alle Mitglieder der Staatsanwaltschaft zwingend und werden den zuständigen Behörden mitgeteilt werden (siehe Artikel 24bis des GBStA).
Ich weise Sie ebenfalls darauf hin, dass für die Fristberechnung die allgemeinen Grundsätze gelten und dass die mehrfach in den Artikeln 12bis, 15 und 21 des GBStA verwendeten Begriffe « unmittelbar » und « unverzüglich » den dahingehenden Willen des Gesetzgebers wiedergeben, dass der Standesbeamte und der Prokurator des Königs ihre Verpflichtungen ohne jegliche Verzögerung erfüllen sollen.
Brüssel, den 25. April 2000 Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN