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Meertalige weergave van Omzendbrief van 25/04/2000
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Omzendbrief inzake de wet van 1 maart 2000 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende de Belgische nationaliteit. - Duitse vertaling Circulaire concernant la loi du 1er mars 2000 modifiant certaines dispositions relatives à la nationalité belge. - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 25 APRIL 2000. - Omzendbrief inzake de wet van 1 maart 2000 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende de Belgische nationaliteit. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Justitie van 25 april 2000 inzake de wet van 1 maart MINISTERE DE L'INTERIEUR 25 AVRIL 2000. - Circulaire concernant la loi du 1er mars 2000 modifiant certaines dispositions relatives à la nationalité belge. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de la Justice du 25 avril 2000 concernant la
2000 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende de Belgische loi du 1er mars 2000 modifiant certaines dispositions relatives à la
nationaliteit (Belgisch Staatsblad van 6 mei 2000), opgemaakt door de nationalité belge (Moniteur belge du 6 mai 2000), établie par le
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. d'arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
25. APRIL 2000 - Rundschreiben über das Gesetz vom 1. März 2000 zur 25. APRIL 2000 - Rundschreiben über das Gesetz vom 1. März 2000 zur
Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische Staatsangehörigkeit Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische Staatsangehörigkeit
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Provinzgouverneure
An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Standesbeamten des An die Frauen und Herren Bürgermeister und Standesbeamten des
Königreichs Königreichs
Im Belgischen Staatsblatt vom 6. April 2000 ist das Gesetz vom 1. März Im Belgischen Staatsblatt vom 6. April 2000 ist das Gesetz vom 1. März
2000 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische 2000 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische
Staatsangehörigkeit veröffentlicht worden. Staatsangehörigkeit veröffentlicht worden.
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat in Kraft, Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat in Kraft,
im Laufe dessen es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden im Laufe dessen es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden
ist, das heisst am 1. Mai 2000 (Artikel 14 des Gesetzes). ist, das heisst am 1. Mai 2000 (Artikel 14 des Gesetzes).
Ich halte es für angebracht, Ihnen durch dieses Rundschreiben einige Ich halte es für angebracht, Ihnen durch dieses Rundschreiben einige
genauere Angaben hinsichtlich der ab diesem Datum anwendbaren neuen genauere Angaben hinsichtlich der ab diesem Datum anwendbaren neuen
Bestimmungen zu geben. Bestimmungen zu geben.
Dieses Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben vom 14. Juni 1999 über Dieses Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben vom 14. Juni 1999 über
die Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit die Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit
(Belgisches Staatsblatt vom 3. August 1999, deutsche Übersetzung (Belgisches Staatsblatt vom 3. August 1999, deutsche Übersetzung
Belgisches Staatsblatt vom 9. Februar 2000). Belgisches Staatsblatt vom 9. Februar 2000).
Die wichtigsten Abänderungen, die durch das Gesetz vom 1. März 2000 Die wichtigsten Abänderungen, die durch das Gesetz vom 1. März 2000
vorgenommen worden sind, betreffen die Staatsangehörigkeitserklärung vorgenommen worden sind, betreffen die Staatsangehörigkeitserklärung
(siehe weiter unten Abschnitt I) und die Einbürgerung (siehe weiter (siehe weiter unten Abschnitt I) und die Einbürgerung (siehe weiter
unten Abschnitt II). unten Abschnitt II).
Dieses Gesetz ersetzt ebenfalls mehrere andere Bestimmungen des Dieses Gesetz ersetzt ebenfalls mehrere andere Bestimmungen des
Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit (nachstehend GBStA Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit (nachstehend GBStA
genannt), die in Abschnitt III dieses Rundschreibens erläutert werden. genannt), die in Abschnitt III dieses Rundschreibens erläutert werden.
I. Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch I. Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch
Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des GBStA) Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des GBStA)
a) Zulassungsbedingungen a) Zulassungsbedingungen
Mit diesem Gesetz werden die Bedingungen für die Zulassung zum Mit diesem Gesetz werden die Bedingungen für die Zulassung zum
Verfahren der Staatsangehörigkeitserklärung deutlich erweitert. Dieses Verfahren der Staatsangehörigkeitserklärung deutlich erweitert. Dieses
Verfahren ist nunmehr für drei neue Kategorien von Ausländern Verfahren ist nunmehr für drei neue Kategorien von Ausländern
zugänglich: zugänglich:
1. in Belgien geborene Ausländer, die ihren Hauptwohnort seit ihrer 1. in Belgien geborene Ausländer, die ihren Hauptwohnort seit ihrer
Geburt dort haben. Geburt dort haben.
Wie im Laufe der vorbereitenden Arbeiten zum Gesetz präzisiert, muss Wie im Laufe der vorbereitenden Arbeiten zum Gesetz präzisiert, muss
der Hauptwohnort in Belgien mindestens durch vorläufige der Hauptwohnort in Belgien mindestens durch vorläufige
Aufenthaltserlaubnisse gedeckt sein, wobei einem illegalen Aufenthalt Aufenthaltserlaubnisse gedeckt sein, wobei einem illegalen Aufenthalt
auf keinen Fall Rechnung getragen werden kann (Begründung, auf keinen Fall Rechnung getragen werden kann (Begründung,
Parlamentsdokument, Kammer, 1999-2000, Nr. 292/1, SS. 10-11), Parlamentsdokument, Kammer, 1999-2000, Nr. 292/1, SS. 10-11),
2. im Ausland geborene Ausländer, von denen ein Elternteil zum 2. im Ausland geborene Ausländer, von denen ein Elternteil zum
Zeitpunkt der Erklärung die belgische Staatsangehörigkeit besitzt. Zeitpunkt der Erklärung die belgische Staatsangehörigkeit besitzt.
Es ist zu bemerken, dass Ausländer, die im Ausland geboren sind und Es ist zu bemerken, dass Ausländer, die im Ausland geboren sind und
von denen einer der Adoptivelternteile zum Zeitpunkt der Erklärung die von denen einer der Adoptivelternteile zum Zeitpunkt der Erklärung die
belgische Staatsangehörigkeit besitzt, nicht zu dieser Kategorie belgische Staatsangehörigkeit besitzt, nicht zu dieser Kategorie
gehören. Diese Ausländer können das Verfahren zum Erwerb der gehören. Diese Ausländer können das Verfahren zum Erwerb der
belgischen Staatsangehörigkeit durch Option (für dieses Verfahren belgischen Staatsangehörigkeit durch Option (für dieses Verfahren
müssen weitere Bedingungen in bezug auf Höchstalter und Wohndauer müssen weitere Bedingungen in bezug auf Höchstalter und Wohndauer
erfüllt sein) in Anspruch nehmen, erfüllt sein) in Anspruch nehmen,
3. Ausländer, die seit mindestens sieben Jahren ihren Hauptwohnort in 3. Ausländer, die seit mindestens sieben Jahren ihren Hauptwohnort in
Belgien haben und denen zum Zeitpunkt der Erklärung erlaubt oder Belgien haben und denen zum Zeitpunkt der Erklärung erlaubt oder
gestattet ist, sich für unbegrenzte Dauer im Königreich aufzuhalten, gestattet ist, sich für unbegrenzte Dauer im Königreich aufzuhalten,
oder denen erlaubt ist, sich im Königreich niederzulassen. oder denen erlaubt ist, sich im Königreich niederzulassen.
Für diese Kategorie reicht letztere Bedingung in bezug auf den Für diese Kategorie reicht letztere Bedingung in bezug auf den
Hauptwohnort in Belgien seit mindestens sieben Jahren (der Hauptwohnort in Belgien seit mindestens sieben Jahren (der
Hauptwohnort muss mindestens mit vorläufigen Aufenthaltserlaubnissen Hauptwohnort muss mindestens mit vorläufigen Aufenthaltserlaubnissen
gedeckt sein) demnach nicht aus. Zum Zeitpunkt der Erklärung muss den gedeckt sein) demnach nicht aus. Zum Zeitpunkt der Erklärung muss den
Betreffenden erlaubt oder gestattet worden sein, sich für unbegrenzte Betreffenden erlaubt oder gestattet worden sein, sich für unbegrenzte
Dauer im Königreich aufzuhalten oder sich dort niederzulassen. Falls Dauer im Königreich aufzuhalten oder sich dort niederzulassen. Falls
der Betreffende zum Zeitpunkt der Erklärung zwar die Bedingung in der Betreffende zum Zeitpunkt der Erklärung zwar die Bedingung in
bezug auf den Hauptwohnort in Belgien seit mindestens sieben Jahren bezug auf den Hauptwohnort in Belgien seit mindestens sieben Jahren
erfüllt, aber nur eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann erfüllt, aber nur eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann
der Standesbeamte die Erklärung nicht beurkunden. der Standesbeamte die Erklärung nicht beurkunden.
b) Verfahren b) Verfahren
Wie früher muss die Staatsangehörigkeitserklärung weiter vor dem Wie früher muss die Staatsangehörigkeitserklärung weiter vor dem
Standesbeamten des Ortes abgegeben werden, wo der Betreffende seinen Standesbeamten des Ortes abgegeben werden, wo der Betreffende seinen
Hauptwohnort hat (Artikel 12bis Absatz 1 des GBStA). Hauptwohnort hat (Artikel 12bis Absatz 1 des GBStA).
Der Standesbeamte beurkundet die Erklärung auf einem losen Blatt. Der Standesbeamte beurkundet die Erklärung auf einem losen Blatt.
Er überprüft, ob alle Unterlagen, die vorgesehen sind in Artikel 2bis Er überprüft, ob alle Unterlagen, die vorgesehen sind in Artikel 2bis
des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 1995 zur Bestimmung des des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 1995 zur Bestimmung des
Inhalts des Formulars zur Beantragung der Einbürgerung und der dem Inhalts des Formulars zur Beantragung der Einbürgerung und der dem
Antrag beizufügenden Urkunden und Belege und zur Festlegung des Datums Antrag beizufügenden Urkunden und Belege und zur Festlegung des Datums
des Inkrafttretens des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Abänderung des des Inkrafttretens des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Abänderung des
Einbürgerungsverfahrens und des Gesetzbuches über die belgische Einbürgerungsverfahrens und des Gesetzbuches über die belgische
Staatsangehörigkeit, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 16. Staatsangehörigkeit, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 16.
April 2000 abgeändert worden ist, beigefügt sind. April 2000 abgeändert worden ist, beigefügt sind.
Nachdem der Standesbeamte sich vergewissert hat, dass die Akte Nachdem der Standesbeamte sich vergewissert hat, dass die Akte
tatsächlich vollständig ist, übermittelt er unverzüglich der tatsächlich vollständig ist, übermittelt er unverzüglich der
Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des betreffenden Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des betreffenden
Amtsbereiches eine Abschrift der vollständigen Akte zwecks Amtsbereiches eine Abschrift der vollständigen Akte zwecks
Stellungnahme. Stellungnahme.
Der Prokurator des Königs bestätigt unverzüglich den Empfang dieser Der Prokurator des Königs bestätigt unverzüglich den Empfang dieser
Unterlagen. Unterlagen.
Der Standesbeamte richtet gleichzeitig weitere Abschriften der Akte an Der Standesbeamte richtet gleichzeitig weitere Abschriften der Akte an
das Ausländeramt (Chaussée d'Anvers 59B, 1000 Brüssel) und an die das Ausländeramt (Chaussée d'Anvers 59B, 1000 Brüssel) und an die
Staatssicherheit (North Gate I, Boulevard du Roi Albert II 6, Bfk 2, Staatssicherheit (North Gate I, Boulevard du Roi Albert II 6, Bfk 2,
1000 Brüssel), die unverzüglich deren Empfang bestätigen. 1000 Brüssel), die unverzüglich deren Empfang bestätigen.
Der Standesbeamte setzt diese beiden Instanzen davon in Kenntnis, dass Der Standesbeamte setzt diese beiden Instanzen davon in Kenntnis, dass
sie ihre eventuellen Bemerkungen binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum sie ihre eventuellen Bemerkungen binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum
der Empfangsbestätigung dem Prokurator des Königs mitteilen müssen. der Empfangsbestätigung dem Prokurator des Königs mitteilen müssen.
Innerhalb des Monats nach dieser Empfangsbestätigung kann der Innerhalb des Monats nach dieser Empfangsbestätigung kann der
Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den
Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis
vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten oder die vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten oder die
Grundbedingungen nicht erfüllt sind. Grundbedingungen nicht erfüllt sind.
Die negative Stellungnahme muss mit Gründen versehen sein. Die negative Stellungnahme muss mit Gründen versehen sein.
Ist der Prokurator des Königs der Ansicht, keine negative Ist der Prokurator des Königs der Ansicht, keine negative
Stellungnahme abgeben zu müssen, übermittelt er dem Standesbeamten Stellungnahme abgeben zu müssen, übermittelt er dem Standesbeamten
eine Bescheinigung in diesem Sinne; der Standesbeamte ist dann eine Bescheinigung in diesem Sinne; der Standesbeamte ist dann
verpflichtet, die Erklärung unmittelbar gemäss Artikel 22 § 4 des verpflichtet, die Erklärung unmittelbar gemäss Artikel 22 § 4 des
GBStA einzutragen und zu vermerken. GBStA einzutragen und zu vermerken.
Bei Ablauf der einmonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme Bei Ablauf der einmonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme
beziehungsweise Übermittlung einer Bescheinigung darüber, dass keine beziehungsweise Übermittlung einer Bescheinigung darüber, dass keine
negative Stellungnahme abgegeben wird, ist der Standesbeamte negative Stellungnahme abgegeben wird, ist der Standesbeamte
verpflichtet, die Erklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 § 4 des verpflichtet, die Erklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 § 4 des
GBStA einzutragen und zu vermerken. GBStA einzutragen und zu vermerken.
Der Standesbeamte notifiziert dem Abgeber der Erklärung deren Der Standesbeamte notifiziert dem Abgeber der Erklärung deren
Eintragung. Der Betreffende wird ab der Eintragung Belgier. Eintragung. Der Betreffende wird ab der Eintragung Belgier.
Gibt der Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme ab, wird Gibt der Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme ab, wird
diese Stellungnahme auf sein Betreiben gleichzeitig dem Standesbeamten diese Stellungnahme auf sein Betreiben gleichzeitig dem Standesbeamten
und, per Einschreibebrief mit Rückschein, dem Betreffenden und, per Einschreibebrief mit Rückschein, dem Betreffenden
notifiziert. notifiziert.
Der Betreffende verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab dem Der Betreffende verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab dem
Datum des Empfangs der negativen Stellungnahme, um die Befassung des Datum des Empfangs der negativen Stellungnahme, um die Befassung des
Gerichts zu beantragen. Damit das Empfangsdatum der negativen Gerichts zu beantragen. Damit das Empfangsdatum der negativen
Stellungnahme erwiesen ist, muss diese negative Stellungnahme dem Stellungnahme erwiesen ist, muss diese negative Stellungnahme dem
Betreffenden per Einschreibebrief mit Rückschein notifiziert werden. Betreffenden per Einschreibebrief mit Rückschein notifiziert werden.
Die wesentlichste Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 1998 zur Die wesentlichste Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 1998 zur
Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit
hinsichtlich des Einbürgerungsverfahrens (Belgisches Staatsblatt vom hinsichtlich des Einbürgerungsverfahrens (Belgisches Staatsblatt vom
6. März 1999, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt 6. März 1999, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt
vom 15. Dezember 1999), laut deren die Erklärung im Fall einer vom 15. Dezember 1999), laut deren die Erklärung im Fall einer
negativen Stellungnahme des Prokurators des Königs im Prinzip in einen negativen Stellungnahme des Prokurators des Königs im Prinzip in einen
Einbürgerungsantrag umgewandelt wird, ausser wenn der Betreffende die Einbürgerungsantrag umgewandelt wird, ausser wenn der Betreffende die
Befassung des Gerichts Erster Instanz beantragt, gilt weiterhin. Der Befassung des Gerichts Erster Instanz beantragt, gilt weiterhin. Der
Betreffende hat in der Tat folgende Wahl: Entweder nimmt er die Betreffende hat in der Tat folgende Wahl: Entweder nimmt er die
Umwandlung seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag an (b.1), Umwandlung seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag an (b.1),
oder er beantragt innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang der negativen oder er beantragt innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang der negativen
Stellungnahme die Befassung des Gerichts Erster Instanz (b.2). Stellungnahme die Befassung des Gerichts Erster Instanz (b.2).
b.1 Umwandlung in einen Einbürgerungsantrag b.1 Umwandlung in einen Einbürgerungsantrag
Beantragt der Betreffende nicht die Befassung des Gerichts (siehe Beantragt der Betreffende nicht die Befassung des Gerichts (siehe
weiter unten Buchstabe b.2), wird seine Erklärung automatisch in einen weiter unten Buchstabe b.2), wird seine Erklärung automatisch in einen
Einbürgerungsantrag umgewandelt. Einbürgerungsantrag umgewandelt.
Der Standesbeamte übermittelt die Akte des Betreffenden und die Der Standesbeamte übermittelt die Akte des Betreffenden und die
negative Stellungnahme des Prokurators des Königs dem Greffier der negative Stellungnahme des Prokurators des Königs dem Greffier der
Abgeordnetenkammer, Dienst Einbürgerungen, Boulevard du Régent 35, Abgeordnetenkammer, Dienst Einbürgerungen, Boulevard du Régent 35,
1000 Brüssel. 1000 Brüssel.
Diese Übermittlung gilt als Einbürgerungsantrag, über den die Diese Übermittlung gilt als Einbürgerungsantrag, über den die
Abgeordnetenkammer gemäss Artikel 21 § 4 des GBStA und gemäss den in Abgeordnetenkammer gemäss Artikel 21 § 4 des GBStA und gemäss den in
ihrer Geschäftsordnung bestimmten Modalitäten befindet. ihrer Geschäftsordnung bestimmten Modalitäten befindet.
Im Laufe der vorbereitenden Arbeiten zum Gesetz vom 22. Dezember 1998 Im Laufe der vorbereitenden Arbeiten zum Gesetz vom 22. Dezember 1998
ist präzisiert worden, dass die Umwandlung der Erklärung in einen ist präzisiert worden, dass die Umwandlung der Erklärung in einen
Einbürgerungsantrag nur möglich ist, wenn der Betreffende die Einbürgerungsantrag nur möglich ist, wenn der Betreffende die
Grundbedingungen für die Einbürgerung erfüllt (siehe Bericht von Herrn Grundbedingungen für die Einbürgerung erfüllt (siehe Bericht von Herrn
Vandenberghe, Parlamentsdokument, Senat, 1998-1999, Nr. 1130/3, S. Vandenberghe, Parlamentsdokument, Senat, 1998-1999, Nr. 1130/3, S.
10). 10).
Ein Ausländer, der die durch Artikel 12bis § 1 Nr.2 des GBStA Ein Ausländer, der die durch Artikel 12bis § 1 Nr.2 des GBStA
festgelegten Bedingungen (das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben festgelegten Bedingungen (das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben
und im Ausland von einem Elternteil, der zum Zeitpunkt der Erklärung und im Ausland von einem Elternteil, der zum Zeitpunkt der Erklärung
die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, geboren sein) für die die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, geboren sein) für die
Staatsangehörigkeitserklärung erfüllt, erfüllt nicht immer alle Staatsangehörigkeitserklärung erfüllt, erfüllt nicht immer alle
Bedingungen für die Einreichung eines Einbürgerungsantrags (das Alter Bedingungen für die Einreichung eines Einbürgerungsantrags (das Alter
von achtzehn Jahren erreicht haben und im Prinzip seit mindestens drei von achtzehn Jahren erreicht haben und im Prinzip seit mindestens drei
Jahren seinen Hauptwohnort in Belgien haben). In diesem Fall ist es Jahren seinen Hauptwohnort in Belgien haben). In diesem Fall ist es
nicht möglich, die Staatsangehörigkeitserklärung in einen nicht möglich, die Staatsangehörigkeitserklärung in einen
Einbürgerungsantrag umzuwandeln. Einbürgerungsantrag umzuwandeln.
b.2 Antrag auf Befassung des Gerichts b.2 Antrag auf Befassung des Gerichts
Innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang der negativen Stellungnahme des Innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang der negativen Stellungnahme des
Prokurators des Königs kann der Betreffende den Standesbeamten per Prokurators des Königs kann der Betreffende den Standesbeamten per
Einschreibebrief auffordern, seine Akte dem Gericht Erster Instanz des Einschreibebrief auffordern, seine Akte dem Gericht Erster Instanz des
betreffenden Amtsbereiches zu übermitteln. betreffenden Amtsbereiches zu übermitteln.
Der Standesbeamte setzt in diesem Fall den Prokurator des Königs davon Der Standesbeamte setzt in diesem Fall den Prokurator des Königs davon
in Kenntnis und übermittelt dem Gericht Erster Instanz des in Kenntnis und übermittelt dem Gericht Erster Instanz des
betreffenden Amtsbereiches die Akte mit den Belegen und der negativen betreffenden Amtsbereiches die Akte mit den Belegen und der negativen
Stellungnahme. Stellungnahme.
Es obliegt dem Greffier des Gerichts, die Sache auf eine der Sitzungen Es obliegt dem Greffier des Gerichts, die Sache auf eine der Sitzungen
des Gerichts anzuberaumen, nachdem er überprüft hat, ob die zu des Gerichts anzuberaumen, nachdem er überprüft hat, ob die zu
entrichtenden Kanzleigebühren tatsächlich vom Betreffenden bezahlt entrichtenden Kanzleigebühren tatsächlich vom Betreffenden bezahlt
worden sind, ausser wenn dieser Gerichtskostenhilfe erhält (Artikel worden sind, ausser wenn dieser Gerichtskostenhilfe erhält (Artikel
664 und folgende des Gerichtsgesetzbuches). Der Greffier muss auch den 664 und folgende des Gerichtsgesetzbuches). Der Greffier muss auch den
Prokurator des Königs über die Eintragung der Sache in die Liste des Prokurator des Königs über die Eintragung der Sache in die Liste des
Gerichts informieren. Zu diesem Zeitpunkt fügt der Prokurator des Gerichts informieren. Zu diesem Zeitpunkt fügt der Prokurator des
Königs der Verfahrensakte seine Verwaltungsakte bei. Königs der Verfahrensakte seine Verwaltungsakte bei.
Nachdem das Gericht den Betreffenden angehört oder geladen hat, Nachdem das Gericht den Betreffenden angehört oder geladen hat,
befindet es über die Begründetheit der negativen Stellungnahme. Die befindet es über die Begründetheit der negativen Stellungnahme. Die
Entscheidung muss mit Gründen versehen werden. Entscheidung muss mit Gründen versehen werden.
Die Entscheidung wird dem Betreffenden auf Betreiben des Prokurators Die Entscheidung wird dem Betreffenden auf Betreiben des Prokurators
des Königs notifiziert. des Königs notifiziert.
Der Betreffende und der Prokurator des Königs können innerhalb Der Betreffende und der Prokurator des Königs können innerhalb
fünfzehn Tagen ab der Notifizierung durch einen an den Appellationshof fünfzehn Tagen ab der Notifizierung durch einen an den Appellationshof
gerichteten Antrag Berufung gegen die Entscheidung einlegen. gerichteten Antrag Berufung gegen die Entscheidung einlegen.
Der Appellationshof befindet, nachdem er die Stellungnahme des Der Appellationshof befindet, nachdem er die Stellungnahme des
Generalprokurators eingeholt und den Betreffenden angehört oder Generalprokurators eingeholt und den Betreffenden angehört oder
geladen hat. geladen hat.
Ladungen und Notifizierungen erfolgen auf dem Verwaltungsweg. Ladungen und Notifizierungen erfolgen auf dem Verwaltungsweg.
Der Tenor der endgültigen Entscheidung zur Aufhebung der negativen Der Tenor der endgültigen Entscheidung zur Aufhebung der negativen
Stellungnahme wird auf Betreiben der Staatsanwaltschaft dem Stellungnahme wird auf Betreiben der Staatsanwaltschaft dem
Standesbeamten zugeschickt. Standesbeamten zugeschickt.
Der Standesbeamte ist verpflichtet, die Erklärung unmittelbar gemäss Der Standesbeamte ist verpflichtet, die Erklärung unmittelbar gemäss
Artikel 22 § 4 des GBStA einzutragen und zu vermerken. Artikel 22 § 4 des GBStA einzutragen und zu vermerken.
Der Standesbeamte notifiziert dem Betreffenden die Eintragung der Der Standesbeamte notifiziert dem Betreffenden die Eintragung der
Erklärung. Der Betreffende wird ab der Eintragung Belgier. Erklärung. Der Betreffende wird ab der Eintragung Belgier.
Entscheidet der Betreffende sich für ein Gerichtsverfahren, so ist Entscheidet der Betreffende sich für ein Gerichtsverfahren, so ist
diese Wahl selbstverständlich definitiv und verhindert eine spätere diese Wahl selbstverständlich definitiv und verhindert eine spätere
Umwandlung seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag. Umwandlung seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag.
c) Kosten c) Kosten
Wenn der Betreffende im Fall einer negativen Stellungnahme des Wenn der Betreffende im Fall einer negativen Stellungnahme des
Prokurators des Königs die Umwandlung seiner Erklärung in einen Prokurators des Königs die Umwandlung seiner Erklärung in einen
Einbürgerungsantrag annimmt, sind die Kosten dieses Verfahrens auf die Einbürgerungsantrag annimmt, sind die Kosten dieses Verfahrens auf die
Stempelsteuer beschränkt, der die der Erklärung beizufügenden Urkunden Stempelsteuer beschränkt, der die der Erklärung beizufügenden Urkunden
und Belege gemäss dem Stempelsteuergesetzbuch unterworfen sind. und Belege gemäss dem Stempelsteuergesetzbuch unterworfen sind.
Entscheidet der Betreffende sich für die Befassung des Gerichts Erster Entscheidet der Betreffende sich für die Befassung des Gerichts Erster
Instanz, sind darüber hinaus Kanzleigebühren zu entrichten. Instanz, sind darüber hinaus Kanzleigebühren zu entrichten.
II. Einbürgerungsverfahren (Artikel 21 des GBStA) II. Einbürgerungsverfahren (Artikel 21 des GBStA)
a) Zulassungsbedingungen a) Zulassungsbedingungen
Das Gesetz setzt die Dauer des Hauptwohnorts in Belgien vor dem Das Gesetz setzt die Dauer des Hauptwohnorts in Belgien vor dem
Einbürgerungsantrag von fünf Jahren auf drei Jahre (und von drei Einbürgerungsantrag von fünf Jahren auf drei Jahre (und von drei
Jahren auf zwei Jahre für Staatenlose und anerkannte Flüchtlinge) Jahren auf zwei Jahre für Staatenlose und anerkannte Flüchtlinge)
herab. herab.
b) Verfahren b) Verfahren
Was das Verfahren betrifft, übernimmt das Gesetz das frühere Was das Verfahren betrifft, übernimmt das Gesetz das frühere
Verfahren, setzt aber die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme Verfahren, setzt aber die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme
durch die Staatsanwaltschaft, das Ausländeramt beziehungsweise die durch die Staatsanwaltschaft, das Ausländeramt beziehungsweise die
Staatssicherheit von vier Monaten auf einen Monat herab. Staatssicherheit von vier Monaten auf einen Monat herab.
Das Formular zur Beantragung der Einbürgerung ist dem neuen Gesetz Das Formular zur Beantragung der Einbürgerung ist dem neuen Gesetz
angepasst worden (siehe den obenerwähnten Königlichen Erlass vom 13. angepasst worden (siehe den obenerwähnten Königlichen Erlass vom 13.
Dezember 1995, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 16. April Dezember 1995, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 16. April
2000 abgeändert worden ist). Ab dem 1. Mai 2000 dürfen ausschliesslich 2000 abgeändert worden ist). Ab dem 1. Mai 2000 dürfen ausschliesslich
die neuen Formulare verwendet werden. die neuen Formulare verwendet werden.
Fortan kann der Antragsteller seinen Einbürgerungsantrag entweder an Fortan kann der Antragsteller seinen Einbürgerungsantrag entweder an
die Abgeordnetenkammer oder an den Standesbeamten seines Hauptwohnorts die Abgeordnetenkammer oder an den Standesbeamten seines Hauptwohnorts
richten. richten.
Richtet der Antragsteller seinen Antrag an den Standesbeamten, Richtet der Antragsteller seinen Antrag an den Standesbeamten,
bestätigt dieser unverzüglich den Empfang. bestätigt dieser unverzüglich den Empfang.
Der Standesbeamte überprüft, ob das Antragsformular ordnungsgemäss Der Standesbeamte überprüft, ob das Antragsformular ordnungsgemäss
ausgefüllt ist und ob über der Unterschrift des Antragstellers ausgefüllt ist und ob über der Unterschrift des Antragstellers
folgender handschriftliche Vermerk angebracht worden ist: « Ich folgender handschriftliche Vermerk angebracht worden ist: « Ich
erkläre, die belgische Staatsangehörigkeit erwerben und die erkläre, die belgische Staatsangehörigkeit erwerben und die
Verfassung, die Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention zum Verfassung, die Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beachten zu wollen » Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beachten zu wollen »
(siehe Artikel 21 § 1 Absatz 4 des GBStA). (siehe Artikel 21 § 1 Absatz 4 des GBStA).
Anschliessend überprüft er, ob die Urkunden und Belege, so wie sie im Anschliessend überprüft er, ob die Urkunden und Belege, so wie sie im
obenerwähnten Königlichen Erlass vom 13. Dezember 1995 aufgezählt obenerwähnten Königlichen Erlass vom 13. Dezember 1995 aufgezählt
sind, dem Antrag beigefügt worden sind. sind, dem Antrag beigefügt worden sind.
Gegebenenfalls fordert er den Antragsteller auf, die Akte zu Gegebenenfalls fordert er den Antragsteller auf, die Akte zu
vervollständigen. vervollständigen.
Innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang des Einbürgerungsantrags Innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang des Einbürgerungsantrags
übermittelt der Standesbeamte den Antrag und alle ihm ausgehändigten übermittelt der Standesbeamte den Antrag und alle ihm ausgehändigten
Unterlagen der Abgeordnetenkammer. Unterlagen der Abgeordnetenkammer.
Die Abgeordnetenkammer befindet gemäss den im Gesetz und in ihrer Die Abgeordnetenkammer befindet gemäss den im Gesetz und in ihrer
Geschäftsordnung bestimmten Modalitäten über die Verleihung der Geschäftsordnung bestimmten Modalitäten über die Verleihung der
Einbürgerung. Einbürgerung.
c) Kosten c) Kosten
Seit dem 1. Februar 2000 sind die Einbürgerungsanträge kostenlos Seit dem 1. Februar 2000 sind die Einbürgerungsanträge kostenlos
(Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Festlegung (Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Festlegung
von steuerrechtlichen und sonstigen Bestimmungen, Belgisches von steuerrechtlichen und sonstigen Bestimmungen, Belgisches
Staatsblatt vom 31. Dezember 1999). Die Registrierungsgebühren, die Staatsblatt vom 31. Dezember 1999). Die Registrierungsgebühren, die
sich früher auf 6.000 Franken beliefen (2.000 Franken für sich früher auf 6.000 Franken beliefen (2.000 Franken für
Antragsteller unter zweiundzwanzig Jahren) sind abgeschafft worden Antragsteller unter zweiundzwanzig Jahren) sind abgeschafft worden
(Artikel 7 des obenerwähnten Gesetzes) und die dem Antrag (Artikel 7 des obenerwähnten Gesetzes) und die dem Antrag
beizufügenden Urkunden und Belege unterliegen keiner Stempelgebühr beizufügenden Urkunden und Belege unterliegen keiner Stempelgebühr
(Artikel 8 des obenerwähnten Gesetzes). (Artikel 8 des obenerwähnten Gesetzes).
III. Andere Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische III. Andere Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische
Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit
1. Artikel 11bis des GBStA: Zuerkennung der belgischen 1. Artikel 11bis des GBStA: Zuerkennung der belgischen
Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit
Das jetzige Verfahren, mit dem Kindern unter 12 Jahren die belgische Das jetzige Verfahren, mit dem Kindern unter 12 Jahren die belgische
Staatsangehörigkeit zuerkannt werden kann, weil sie in Belgien geboren Staatsangehörigkeit zuerkannt werden kann, weil sie in Belgien geboren
sind und seitdem dort wohnen, und das infolge einer Erklärung ihrer sind und seitdem dort wohnen, und das infolge einer Erklärung ihrer
Eltern oder Adoptiveltern, vorausgesetzt, dass diese seit zehn Jahren Eltern oder Adoptiveltern, vorausgesetzt, dass diese seit zehn Jahren
ihren Hauptwohnort in Belgien haben (Artikel 11bis des GBStA), ihren Hauptwohnort in Belgien haben (Artikel 11bis des GBStA),
eingeleitet worden ist, kommt weiter zur Anwendung, aber die Frist, eingeleitet worden ist, kommt weiter zur Anwendung, aber die Frist,
innerhalb deren der Prokurator des Königs sich gegen die Zuerkennung innerhalb deren der Prokurator des Königs sich gegen die Zuerkennung
der belgischen Staatsangehörigkeit widersetzen kann, wird von zwei der belgischen Staatsangehörigkeit widersetzen kann, wird von zwei
Monaten auf einen Monat herabgesetzt. Monaten auf einen Monat herabgesetzt.
2. Artikel 15 des GBStA: Verfahren zum Erwerb der belgischen 2. Artikel 15 des GBStA: Verfahren zum Erwerb der belgischen
Staatsangehörigkeit durch Option Staatsangehörigkeit durch Option
Im Gesetz vom 1. März 2000 ist das Verfahren zum Erwerb der belgischen Im Gesetz vom 1. März 2000 ist das Verfahren zum Erwerb der belgischen
Staatsangehörigkeit durch Option identisch mit dem Verfahren zum Staatsangehörigkeit durch Option identisch mit dem Verfahren zum
Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch
Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des GBStA). Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des GBStA).
Das Gesetz vom 1. März 2000 ändert das Verfahren hinsichtlich der Das Gesetz vom 1. März 2000 ändert das Verfahren hinsichtlich der
Frist, binnen deren die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme abgeben Frist, binnen deren die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme abgeben
muss; diese Frist wird von vier Monaten auf einen Monat herabgesetzt. muss; diese Frist wird von vier Monaten auf einen Monat herabgesetzt.
Ausserdem wird der unzureichende Wille zur Eingliederung als Grundlage Ausserdem wird der unzureichende Wille zur Eingliederung als Grundlage
für eine negative Stellungnahme des Prokurators des Königs gestrichen. für eine negative Stellungnahme des Prokurators des Königs gestrichen.
Das Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch Das Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch
Option ist das Verfahren, das in folgenden Fällen angewandt wird: Option ist das Verfahren, das in folgenden Fällen angewandt wird:
- Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch Option (« Option der - Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch Option (« Option der
Jugendlichen » - Artikel 13 und 14 des GBStA), Jugendlichen » - Artikel 13 und 14 des GBStA),
- Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit von seiten des - Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit von seiten des
ausländischen Ehepartners eines Belgiers (Artikel 16 des GBStA), ausländischen Ehepartners eines Belgiers (Artikel 16 des GBStA),
- Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit aufgrund des Besitzes des - Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit aufgrund des Besitzes des
Standes eines Belgiers (Artikel 17 des GBStA), Standes eines Belgiers (Artikel 17 des GBStA),
- Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit (Artikel 24 des - Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit (Artikel 24 des
GBStA). GBStA).
a) Zulassungsbedingungen a) Zulassungsbedingungen
Die Grundbedingungen für diese verschiedenen Arten des Erwerbs und für Die Grundbedingungen für diese verschiedenen Arten des Erwerbs und für
die Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit bleiben die Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit bleiben
unverändert, mit Ausnahme der Option der Jugendlichen, zu der das unverändert, mit Ausnahme der Option der Jugendlichen, zu der das
Kind, das im Ausland geboren ist, keinen Zugang mehr hat, wenn einer Kind, das im Ausland geboren ist, keinen Zugang mehr hat, wenn einer
der Elternteile zum Zeitpunkt der Optionserklärung die belgische der Elternteile zum Zeitpunkt der Optionserklärung die belgische
Staatsangehörigkeit besitzt. Ausländer, die diese früher in Artikel 13 Staatsangehörigkeit besitzt. Ausländer, die diese früher in Artikel 13
Nummer 2 des GBStA erwähnten Bedingungen erfüllen, können fortan Nummer 2 des GBStA erwähnten Bedingungen erfüllen, können fortan
gemäss dem neuen Artikel 12bis des GBStA eine gemäss dem neuen Artikel 12bis des GBStA eine
Staatsangehörigkeitserklärung abgeben. Staatsangehörigkeitserklärung abgeben.
b) Verfahren b) Verfahren
Wie früher muss die Optionserklärung vor dem Standesbeamten des Ortes Wie früher muss die Optionserklärung vor dem Standesbeamten des Ortes
abgegeben werden, in dem der Betreffende seinen Hauptwohnort hat. abgegeben werden, in dem der Betreffende seinen Hauptwohnort hat.
Der Standesbeamte muss der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Der Standesbeamte muss der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster
Instanz des betreffenden Amtsbereiches unverzüglich eine Abschrift der Instanz des betreffenden Amtsbereiches unverzüglich eine Abschrift der
Erklärung und eine Abschrift der Belege zwecks Stellungnahme Erklärung und eine Abschrift der Belege zwecks Stellungnahme
übermitteln. übermitteln.
Hat der Betreffende seinen Hauptwohnort im Ausland, wird seine Hat der Betreffende seinen Hauptwohnort im Ausland, wird seine
Erklärung vor dem Leiter der belgischen diplomatischen Mission oder Erklärung vor dem Leiter der belgischen diplomatischen Mission oder
konsularischen Vertretung dieses Wohnorts abgegeben. Dieser konsularischen Vertretung dieses Wohnorts abgegeben. Dieser
übermittelt der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz von übermittelt der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz von
Brüssel die Abschrift der Erklärung und eine Abschrift der Belege Brüssel die Abschrift der Erklärung und eine Abschrift der Belege
zwecks Stellungnahme. zwecks Stellungnahme.
Sowohl der Standesbeamte als auch der Leiter der belgischen Sowohl der Standesbeamte als auch der Leiter der belgischen
diplomatischen Mission oder der konsularischen Vertretung übermitteln diplomatischen Mission oder der konsularischen Vertretung übermitteln
der Staatsanwaltschaft die Akte selbstverständlich erst, wenn sie der Staatsanwaltschaft die Akte selbstverständlich erst, wenn sie
vollständig ist (siehe Bericht von Herrn GIET und Frau TALHAOUI, vollständig ist (siehe Bericht von Herrn GIET und Frau TALHAOUI,
Parlamentsdokument, Kammer, 1999-2000, Nr. 292/7, S. 98). Parlamentsdokument, Kammer, 1999-2000, Nr. 292/7, S. 98).
Der Prokurator des Königs bestätigt unverzüglich den Empfang dieser Der Prokurator des Königs bestätigt unverzüglich den Empfang dieser
Unterlagen. Unterlagen.
Der Standesbeamte (beziehungsweise der Leiter der belgischen Der Standesbeamte (beziehungsweise der Leiter der belgischen
diplomatischen Mission oder der konsularischen Vertretung) richtet diplomatischen Mission oder der konsularischen Vertretung) richtet
gleichzeitig weitere Abschriften der Akte an das Ausländeramt gleichzeitig weitere Abschriften der Akte an das Ausländeramt
(Chaussée d'Anvers 59B, 1000 Brüssel) und an die Staatssicherheit (Chaussée d'Anvers 59B, 1000 Brüssel) und an die Staatssicherheit
(North Gate I, Boulevard du Roi Albert II 6, Bfk 2, 1000 Brüssel), die (North Gate I, Boulevard du Roi Albert II 6, Bfk 2, 1000 Brüssel), die
unverzüglich deren Empfang bestätigen. unverzüglich deren Empfang bestätigen.
Der Standesbeamte (beziehungsweise der Leiter der belgischen Der Standesbeamte (beziehungsweise der Leiter der belgischen
diplomatischen Mission oder der konsularischen Vertretung) setzt diese diplomatischen Mission oder der konsularischen Vertretung) setzt diese
beiden Instanzen davon in Kenntnis, dass sie ihre eventuellen beiden Instanzen davon in Kenntnis, dass sie ihre eventuellen
Bemerkungen binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum der Empfangsbestätigung Bemerkungen binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum der Empfangsbestätigung
dem Prokurator des Königs mitteilen müssen. dem Prokurator des Königs mitteilen müssen.
Innerhalb des Monats nach dieser Empfangsbestätigung kann der Innerhalb des Monats nach dieser Empfangsbestätigung kann der
Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den
Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis
vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten oder die vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten oder die
Grundbedingungen nicht erfüllt sind. Grundbedingungen nicht erfüllt sind.
Er kann demnach keine negative Stellungnahme auf der Grundlage des Er kann demnach keine negative Stellungnahme auf der Grundlage des
unzureichenden Willens zur Eingliederung des Antragstellers mehr unzureichenden Willens zur Eingliederung des Antragstellers mehr
abgeben. Wie für das Verfahren zum Erwerb der belgischen abgeben. Wie für das Verfahren zum Erwerb der belgischen
Staatsangehörigkeit wird vorausgesetzt, dass der Wille zur Staatsangehörigkeit wird vorausgesetzt, dass der Wille zur
Eingliederung durch die alleinige Einreichung gegeben ist. Eingliederung durch die alleinige Einreichung gegeben ist.
Eine negative Stellungnahme muss mit Gründen versehen sein. Eine negative Stellungnahme muss mit Gründen versehen sein.
Was die Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit betrifft Was die Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit betrifft
(Artikel 24 des GBStA), ist darauf hinzuweisen, dass der Prokurator (Artikel 24 des GBStA), ist darauf hinzuweisen, dass der Prokurator
des Königs der Ansicht sein kann, keine negative Stellungnahme abgeben des Königs der Ansicht sein kann, keine negative Stellungnahme abgeben
zu müssen, selbst wenn die in Artikel 24 des GBStA festgelegte zu müssen, selbst wenn die in Artikel 24 des GBStA festgelegte
Bedingung in bezug auf den Wohnort nicht erfüllt oder der Verlust der Bedingung in bezug auf den Wohnort nicht erfüllt oder der Verlust der
belgischen Staatsangehörigkeit die Folge eines Verzichts ist, nachdem belgischen Staatsangehörigkeit die Folge eines Verzichts ist, nachdem
er die Umstände, unter denen der Betreffende die belgische er die Umstände, unter denen der Betreffende die belgische
Staatsangehörigkeit verloren hat, und die Gründe, weshalb er sie Staatsangehörigkeit verloren hat, und die Gründe, weshalb er sie
wiedererlangen möchte, beurteilt hat (Artikel 24 Absatz 2 des GBStA). wiedererlangen möchte, beurteilt hat (Artikel 24 Absatz 2 des GBStA).
Ist der Prokurator des Königs der Ansicht, keine negative Ist der Prokurator des Königs der Ansicht, keine negative
Stellungnahme abgeben zu müssen, übermittelt er dem Standesbeamten Stellungnahme abgeben zu müssen, übermittelt er dem Standesbeamten
eine Bescheinigung in diesem Sinne; der Standesbeamte ist dann eine Bescheinigung in diesem Sinne; der Standesbeamte ist dann
verpflichtet, die Optionserklärung unmittelbar gemäss Artikel 22 § 4 verpflichtet, die Optionserklärung unmittelbar gemäss Artikel 22 § 4
des GBStA einzutragen und zu vermerken. des GBStA einzutragen und zu vermerken.
Bei Ablauf der einmonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme Bei Ablauf der einmonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme
beziehungsweise Übermittlung einer Bescheinigung darüber, dass keine beziehungsweise Übermittlung einer Bescheinigung darüber, dass keine
negative Stellungnahme abgegeben wird, ist der Standesbeamte negative Stellungnahme abgegeben wird, ist der Standesbeamte
verpflichtet, die Optionserklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 § verpflichtet, die Optionserklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 §
4 des GBStA einzutragen und zu vermerken. 4 des GBStA einzutragen und zu vermerken.
Der Standesbeamte notifiziert dem Abgeber der Optionserklärung deren Der Standesbeamte notifiziert dem Abgeber der Optionserklärung deren
Eintragung. Der Betreffende wird ab der Eintragung Belgier. Eintragung. Der Betreffende wird ab der Eintragung Belgier.
Gibt der Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme ab, wird Gibt der Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme ab, wird
diese Stellungnahme auf sein Betreiben gleichzeitig dem Standesbeamten diese Stellungnahme auf sein Betreiben gleichzeitig dem Standesbeamten
und, per Einschreibebrief mit Rückschein, dem Betreffenden und, per Einschreibebrief mit Rückschein, dem Betreffenden
notifiziert. notifiziert.
Im Fall einer negativen Stellungnahme wird die Optionserklärung im Im Fall einer negativen Stellungnahme wird die Optionserklärung im
Prinzip in einen Einbürgerungsantrag umgewandelt, ausser wenn der Prinzip in einen Einbürgerungsantrag umgewandelt, ausser wenn der
Betreffende die Befassung des Gerichts Erster Instanz beantragt. Betreffende die Befassung des Gerichts Erster Instanz beantragt.
Der Betreffende hat in der Tat folgende Wahl: Entweder nimmt er die Der Betreffende hat in der Tat folgende Wahl: Entweder nimmt er die
Umwandlung seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag an (siehe b.1 Umwandlung seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag an (siehe b.1
weiter oben), oder er beantragt innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang weiter oben), oder er beantragt innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang
der negativen Stellungnahme die Befassung des Gerichts Erster Instanz der negativen Stellungnahme die Befassung des Gerichts Erster Instanz
(siehe b.2 weiter oben). In beiden Fällen wird das Verfahren genauso (siehe b.2 weiter oben). In beiden Fällen wird das Verfahren genauso
fortgesetzt wie das Verfahren, das infolge einer fortgesetzt wie das Verfahren, das infolge einer
Staatsangehörigkeitserklärung befolgt wird. Demnach ist es angezeigt, Staatsangehörigkeitserklärung befolgt wird. Demnach ist es angezeigt,
auf obenstehende Erläuterungen (I. b.1 und I. b.2) zu verweisen. auf obenstehende Erläuterungen (I. b.1 und I. b.2) zu verweisen.
c) Kosten c) Kosten
Seit dem Gesetz vom 22. Dezember 1998 sind die mit diesem Verfahren Seit dem Gesetz vom 22. Dezember 1998 sind die mit diesem Verfahren
verbundenen Kosten dieselben wie für die verbundenen Kosten dieselben wie für die
Staatsangehörigkeitserklärung. Daher wird auf obenstehende Staatsangehörigkeitserklärung. Daher wird auf obenstehende
Erläuterungen verwiesen (I.c). Erläuterungen verwiesen (I.c).
Gemeinsame Anmerkung zum Verfahren in bezug auf die Gemeinsame Anmerkung zum Verfahren in bezug auf die
Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des GBStA) und die Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des GBStA) und die
Optionserklärung (Artikel 15 des GBStA): Optionserklärung (Artikel 15 des GBStA):
Wenn der Prokurator des Königs dem Betreffenden seine negative Wenn der Prokurator des Königs dem Betreffenden seine negative
Stellungnahme notifiziert, liegt es an ihm, den Betreffenden so Stellungnahme notifiziert, liegt es an ihm, den Betreffenden so
ausführlich wie nur möglich über die verschiedenen Möglichkeiten in ausführlich wie nur möglich über die verschiedenen Möglichkeiten in
bezug auf die Fortsetzung der Bearbeitung seines Antrags auf Erwerb bezug auf die Fortsetzung der Bearbeitung seines Antrags auf Erwerb
der belgischen Staatsangehörigkeit zu unterrichten. Er muss ihn der belgischen Staatsangehörigkeit zu unterrichten. Er muss ihn
ebenfalls davon in Kenntnis setzen, dass er im Fall einer Umwandlung ebenfalls davon in Kenntnis setzen, dass er im Fall einer Umwandlung
seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag bei der Kanzlei der seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag bei der Kanzlei der
Abgeordnetenkammer einen Erwiderungsschriftsatz einreichen kann. Abgeordnetenkammer einen Erwiderungsschriftsatz einreichen kann.
3. Artikel 5 des GBStA: Geburtsurkunde 3. Artikel 5 des GBStA: Geburtsurkunde
Um zu vermeiden, dass einige im Ausland geborene Personen die Um zu vermeiden, dass einige im Ausland geborene Personen die
belgische Staatsangehörigkeit nicht erwerben können, weil sie sich belgische Staatsangehörigkeit nicht erwerben können, weil sie sich
keine beglaubigte Abschrift ihrer Geburtsurkunde verschaffen konnten, keine beglaubigte Abschrift ihrer Geburtsurkunde verschaffen konnten,
hat der Gesetzgeber ein stufenartiges System zur Ersetzung der hat der Gesetzgeber ein stufenartiges System zur Ersetzung der
beglaubigten Abschrift der Geburtsurkunde vorgesehen: beglaubigten Abschrift der Geburtsurkunde vorgesehen:
- Wenn es einer Person unmöglich ist, sich eine beglaubigte Abschrift - Wenn es einer Person unmöglich ist, sich eine beglaubigte Abschrift
ihrer Geburtsurkunde zu verschaffen, kann diese Person ein ihrer Geburtsurkunde zu verschaffen, kann diese Person ein
gleichwertiges Dokument vorlegen, das von den diplomatischen oder gleichwertiges Dokument vorlegen, das von den diplomatischen oder
konsularischen Behörden ihres Geburtslandes ausgestellt wird. konsularischen Behörden ihres Geburtslandes ausgestellt wird.
- Falls es dem Betreffenden unmöglich oder ausgesprochen schwierig - Falls es dem Betreffenden unmöglich oder ausgesprochen schwierig
ist, sich letzteres Dokument zu verschaffen, kann er die beglaubigte ist, sich letzteres Dokument zu verschaffen, kann er die beglaubigte
Abschrift der Geburtsurkunde durch eine Offenkundigkeitsurkunde Abschrift der Geburtsurkunde durch eine Offenkundigkeitsurkunde
ersetzen, die vom Friedensrichter ausgestellt und vom Gericht Erster ersetzen, die vom Friedensrichter ausgestellt und vom Gericht Erster
Instanz homologiert wird (in Analogie zu den Artikeln 70 bis 72 des Instanz homologiert wird (in Analogie zu den Artikeln 70 bis 72 des
Zivilgesetzbuches hinsichtlich der Eheschliessung, falls es einem der Zivilgesetzbuches hinsichtlich der Eheschliessung, falls es einem der
zukünftigen Ehegatten unmöglich ist, sich eine beglaubigte Abschrift zukünftigen Ehegatten unmöglich ist, sich eine beglaubigte Abschrift
seiner Geburtsurkunde zu verschaffen). seiner Geburtsurkunde zu verschaffen).
- Wenn es schliesslich dem Betreffenden unmöglich ist, sich diese - Wenn es schliesslich dem Betreffenden unmöglich ist, sich diese
Offenkundigkeitsurkunde zu verschaffen, kann die Offenkundigkeitsurkunde zu verschaffen, kann die
Offenkundigkeitsurkunde durch eine beeidigte Erklärung des Offenkundigkeitsurkunde durch eine beeidigte Erklärung des
Betreffenden selbst ersetzt werden, sofern das Gericht es erlaubt (in Betreffenden selbst ersetzt werden, sofern das Gericht es erlaubt (in
Analogie zu Artikel 72bis des Zivilgesetzbuches, aufgrund dessen der Analogie zu Artikel 72bis des Zivilgesetzbuches, aufgrund dessen der
zukünftige Ehegatte, der sich die Offenkundigkeitsurkunde nicht zukünftige Ehegatte, der sich die Offenkundigkeitsurkunde nicht
verschaffen kann, sie durch eine beeidigte Erklärung ersetzen kann). verschaffen kann, sie durch eine beeidigte Erklärung ersetzen kann).
Allgemeine Anmerkungen: Allgemeine Anmerkungen:
Die Modalitäten, nach denen die Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Die Modalitäten, nach denen die Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster
Instanz die Untersuchung im Hinblick auf das Vorlegen einer Instanz die Untersuchung im Hinblick auf das Vorlegen einer
Stellungnahme im Rahmen der verschiedenen Verfahren zum Erwerb der Stellungnahme im Rahmen der verschiedenen Verfahren zum Erwerb der
belgischen Staatsangehörigkeit durchführt, werden auf mein Betreiben belgischen Staatsangehörigkeit durchführt, werden auf mein Betreiben
nach Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren in nach Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren in
Richtlinien festgelegt werden. Diese Richtlinien sind für alle Richtlinien festgelegt werden. Diese Richtlinien sind für alle
Mitglieder der Staatsanwaltschaft zwingend und werden den zuständigen Mitglieder der Staatsanwaltschaft zwingend und werden den zuständigen
Behörden mitgeteilt werden (siehe Artikel 24bis des GBStA). Behörden mitgeteilt werden (siehe Artikel 24bis des GBStA).
Ich weise Sie ebenfalls darauf hin, dass für die Fristberechnung die Ich weise Sie ebenfalls darauf hin, dass für die Fristberechnung die
allgemeinen Grundsätze gelten und dass die mehrfach in den Artikeln allgemeinen Grundsätze gelten und dass die mehrfach in den Artikeln
12bis, 15 und 21 des GBStA verwendeten Begriffe « unmittelbar » und « 12bis, 15 und 21 des GBStA verwendeten Begriffe « unmittelbar » und «
unverzüglich » den dahingehenden Willen des Gesetzgebers wiedergeben, unverzüglich » den dahingehenden Willen des Gesetzgebers wiedergeben,
dass der Standesbeamte und der Prokurator des Königs ihre dass der Standesbeamte und der Prokurator des Königs ihre
Verpflichtungen ohne jegliche Verzögerung erfüllen sollen. Verpflichtungen ohne jegliche Verzögerung erfüllen sollen.
Brüssel, den 25. April 2000 Brüssel, den 25. April 2000
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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