← Terug naar "Omzendbrief inzake de wet van 1 maart 2000 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende de Belgische nationaliteit. - Duitse vertaling "
Omzendbrief inzake de wet van 1 maart 2000 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende de Belgische nationaliteit. - Duitse vertaling | Circulaire concernant la loi du 1er mars 2000 modifiant certaines dispositions relatives à la nationalité belge. - Traduction allemande |
---|---|
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 25 APRIL 2000. - Omzendbrief inzake de wet van 1 maart 2000 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende de Belgische nationaliteit. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Justitie van 25 april 2000 inzake de wet van 1 maart | MINISTERE DE L'INTERIEUR 25 AVRIL 2000. - Circulaire concernant la loi du 1er mars 2000 modifiant certaines dispositions relatives à la nationalité belge. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de la Justice du 25 avril 2000 concernant la |
2000 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende de Belgische | loi du 1er mars 2000 modifiant certaines dispositions relatives à la |
nationaliteit (Belgisch Staatsblad van 6 mei 2000), opgemaakt door de | nationalité belge (Moniteur belge du 6 mai 2000), établie par le |
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
25. APRIL 2000 - Rundschreiben über das Gesetz vom 1. März 2000 zur | 25. APRIL 2000 - Rundschreiben über das Gesetz vom 1. März 2000 zur |
Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische Staatsangehörigkeit | Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische Staatsangehörigkeit |
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure | An die Frauen und Herren Provinzgouverneure |
An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen | An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen |
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Standesbeamten des | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Standesbeamten des |
Königreichs | Königreichs |
Im Belgischen Staatsblatt vom 6. April 2000 ist das Gesetz vom 1. März | Im Belgischen Staatsblatt vom 6. April 2000 ist das Gesetz vom 1. März |
2000 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische | 2000 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische |
Staatsangehörigkeit veröffentlicht worden. | Staatsangehörigkeit veröffentlicht worden. |
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat in Kraft, | Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat in Kraft, |
im Laufe dessen es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden | im Laufe dessen es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden |
ist, das heisst am 1. Mai 2000 (Artikel 14 des Gesetzes). | ist, das heisst am 1. Mai 2000 (Artikel 14 des Gesetzes). |
Ich halte es für angebracht, Ihnen durch dieses Rundschreiben einige | Ich halte es für angebracht, Ihnen durch dieses Rundschreiben einige |
genauere Angaben hinsichtlich der ab diesem Datum anwendbaren neuen | genauere Angaben hinsichtlich der ab diesem Datum anwendbaren neuen |
Bestimmungen zu geben. | Bestimmungen zu geben. |
Dieses Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben vom 14. Juni 1999 über | Dieses Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben vom 14. Juni 1999 über |
die Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit | die Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit |
(Belgisches Staatsblatt vom 3. August 1999, deutsche Übersetzung | (Belgisches Staatsblatt vom 3. August 1999, deutsche Übersetzung |
Belgisches Staatsblatt vom 9. Februar 2000). | Belgisches Staatsblatt vom 9. Februar 2000). |
Die wichtigsten Abänderungen, die durch das Gesetz vom 1. März 2000 | Die wichtigsten Abänderungen, die durch das Gesetz vom 1. März 2000 |
vorgenommen worden sind, betreffen die Staatsangehörigkeitserklärung | vorgenommen worden sind, betreffen die Staatsangehörigkeitserklärung |
(siehe weiter unten Abschnitt I) und die Einbürgerung (siehe weiter | (siehe weiter unten Abschnitt I) und die Einbürgerung (siehe weiter |
unten Abschnitt II). | unten Abschnitt II). |
Dieses Gesetz ersetzt ebenfalls mehrere andere Bestimmungen des | Dieses Gesetz ersetzt ebenfalls mehrere andere Bestimmungen des |
Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit (nachstehend GBStA | Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit (nachstehend GBStA |
genannt), die in Abschnitt III dieses Rundschreibens erläutert werden. | genannt), die in Abschnitt III dieses Rundschreibens erläutert werden. |
I. Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch | I. Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch |
Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des GBStA) | Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des GBStA) |
a) Zulassungsbedingungen | a) Zulassungsbedingungen |
Mit diesem Gesetz werden die Bedingungen für die Zulassung zum | Mit diesem Gesetz werden die Bedingungen für die Zulassung zum |
Verfahren der Staatsangehörigkeitserklärung deutlich erweitert. Dieses | Verfahren der Staatsangehörigkeitserklärung deutlich erweitert. Dieses |
Verfahren ist nunmehr für drei neue Kategorien von Ausländern | Verfahren ist nunmehr für drei neue Kategorien von Ausländern |
zugänglich: | zugänglich: |
1. in Belgien geborene Ausländer, die ihren Hauptwohnort seit ihrer | 1. in Belgien geborene Ausländer, die ihren Hauptwohnort seit ihrer |
Geburt dort haben. | Geburt dort haben. |
Wie im Laufe der vorbereitenden Arbeiten zum Gesetz präzisiert, muss | Wie im Laufe der vorbereitenden Arbeiten zum Gesetz präzisiert, muss |
der Hauptwohnort in Belgien mindestens durch vorläufige | der Hauptwohnort in Belgien mindestens durch vorläufige |
Aufenthaltserlaubnisse gedeckt sein, wobei einem illegalen Aufenthalt | Aufenthaltserlaubnisse gedeckt sein, wobei einem illegalen Aufenthalt |
auf keinen Fall Rechnung getragen werden kann (Begründung, | auf keinen Fall Rechnung getragen werden kann (Begründung, |
Parlamentsdokument, Kammer, 1999-2000, Nr. 292/1, SS. 10-11), | Parlamentsdokument, Kammer, 1999-2000, Nr. 292/1, SS. 10-11), |
2. im Ausland geborene Ausländer, von denen ein Elternteil zum | 2. im Ausland geborene Ausländer, von denen ein Elternteil zum |
Zeitpunkt der Erklärung die belgische Staatsangehörigkeit besitzt. | Zeitpunkt der Erklärung die belgische Staatsangehörigkeit besitzt. |
Es ist zu bemerken, dass Ausländer, die im Ausland geboren sind und | Es ist zu bemerken, dass Ausländer, die im Ausland geboren sind und |
von denen einer der Adoptivelternteile zum Zeitpunkt der Erklärung die | von denen einer der Adoptivelternteile zum Zeitpunkt der Erklärung die |
belgische Staatsangehörigkeit besitzt, nicht zu dieser Kategorie | belgische Staatsangehörigkeit besitzt, nicht zu dieser Kategorie |
gehören. Diese Ausländer können das Verfahren zum Erwerb der | gehören. Diese Ausländer können das Verfahren zum Erwerb der |
belgischen Staatsangehörigkeit durch Option (für dieses Verfahren | belgischen Staatsangehörigkeit durch Option (für dieses Verfahren |
müssen weitere Bedingungen in bezug auf Höchstalter und Wohndauer | müssen weitere Bedingungen in bezug auf Höchstalter und Wohndauer |
erfüllt sein) in Anspruch nehmen, | erfüllt sein) in Anspruch nehmen, |
3. Ausländer, die seit mindestens sieben Jahren ihren Hauptwohnort in | 3. Ausländer, die seit mindestens sieben Jahren ihren Hauptwohnort in |
Belgien haben und denen zum Zeitpunkt der Erklärung erlaubt oder | Belgien haben und denen zum Zeitpunkt der Erklärung erlaubt oder |
gestattet ist, sich für unbegrenzte Dauer im Königreich aufzuhalten, | gestattet ist, sich für unbegrenzte Dauer im Königreich aufzuhalten, |
oder denen erlaubt ist, sich im Königreich niederzulassen. | oder denen erlaubt ist, sich im Königreich niederzulassen. |
Für diese Kategorie reicht letztere Bedingung in bezug auf den | Für diese Kategorie reicht letztere Bedingung in bezug auf den |
Hauptwohnort in Belgien seit mindestens sieben Jahren (der | Hauptwohnort in Belgien seit mindestens sieben Jahren (der |
Hauptwohnort muss mindestens mit vorläufigen Aufenthaltserlaubnissen | Hauptwohnort muss mindestens mit vorläufigen Aufenthaltserlaubnissen |
gedeckt sein) demnach nicht aus. Zum Zeitpunkt der Erklärung muss den | gedeckt sein) demnach nicht aus. Zum Zeitpunkt der Erklärung muss den |
Betreffenden erlaubt oder gestattet worden sein, sich für unbegrenzte | Betreffenden erlaubt oder gestattet worden sein, sich für unbegrenzte |
Dauer im Königreich aufzuhalten oder sich dort niederzulassen. Falls | Dauer im Königreich aufzuhalten oder sich dort niederzulassen. Falls |
der Betreffende zum Zeitpunkt der Erklärung zwar die Bedingung in | der Betreffende zum Zeitpunkt der Erklärung zwar die Bedingung in |
bezug auf den Hauptwohnort in Belgien seit mindestens sieben Jahren | bezug auf den Hauptwohnort in Belgien seit mindestens sieben Jahren |
erfüllt, aber nur eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann | erfüllt, aber nur eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann |
der Standesbeamte die Erklärung nicht beurkunden. | der Standesbeamte die Erklärung nicht beurkunden. |
b) Verfahren | b) Verfahren |
Wie früher muss die Staatsangehörigkeitserklärung weiter vor dem | Wie früher muss die Staatsangehörigkeitserklärung weiter vor dem |
Standesbeamten des Ortes abgegeben werden, wo der Betreffende seinen | Standesbeamten des Ortes abgegeben werden, wo der Betreffende seinen |
Hauptwohnort hat (Artikel 12bis Absatz 1 des GBStA). | Hauptwohnort hat (Artikel 12bis Absatz 1 des GBStA). |
Der Standesbeamte beurkundet die Erklärung auf einem losen Blatt. | Der Standesbeamte beurkundet die Erklärung auf einem losen Blatt. |
Er überprüft, ob alle Unterlagen, die vorgesehen sind in Artikel 2bis | Er überprüft, ob alle Unterlagen, die vorgesehen sind in Artikel 2bis |
des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 1995 zur Bestimmung des | des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 1995 zur Bestimmung des |
Inhalts des Formulars zur Beantragung der Einbürgerung und der dem | Inhalts des Formulars zur Beantragung der Einbürgerung und der dem |
Antrag beizufügenden Urkunden und Belege und zur Festlegung des Datums | Antrag beizufügenden Urkunden und Belege und zur Festlegung des Datums |
des Inkrafttretens des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Abänderung des | des Inkrafttretens des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Abänderung des |
Einbürgerungsverfahrens und des Gesetzbuches über die belgische | Einbürgerungsverfahrens und des Gesetzbuches über die belgische |
Staatsangehörigkeit, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 16. | Staatsangehörigkeit, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 16. |
April 2000 abgeändert worden ist, beigefügt sind. | April 2000 abgeändert worden ist, beigefügt sind. |
Nachdem der Standesbeamte sich vergewissert hat, dass die Akte | Nachdem der Standesbeamte sich vergewissert hat, dass die Akte |
tatsächlich vollständig ist, übermittelt er unverzüglich der | tatsächlich vollständig ist, übermittelt er unverzüglich der |
Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des betreffenden | Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des betreffenden |
Amtsbereiches eine Abschrift der vollständigen Akte zwecks | Amtsbereiches eine Abschrift der vollständigen Akte zwecks |
Stellungnahme. | Stellungnahme. |
Der Prokurator des Königs bestätigt unverzüglich den Empfang dieser | Der Prokurator des Königs bestätigt unverzüglich den Empfang dieser |
Unterlagen. | Unterlagen. |
Der Standesbeamte richtet gleichzeitig weitere Abschriften der Akte an | Der Standesbeamte richtet gleichzeitig weitere Abschriften der Akte an |
das Ausländeramt (Chaussée d'Anvers 59B, 1000 Brüssel) und an die | das Ausländeramt (Chaussée d'Anvers 59B, 1000 Brüssel) und an die |
Staatssicherheit (North Gate I, Boulevard du Roi Albert II 6, Bfk 2, | Staatssicherheit (North Gate I, Boulevard du Roi Albert II 6, Bfk 2, |
1000 Brüssel), die unverzüglich deren Empfang bestätigen. | 1000 Brüssel), die unverzüglich deren Empfang bestätigen. |
Der Standesbeamte setzt diese beiden Instanzen davon in Kenntnis, dass | Der Standesbeamte setzt diese beiden Instanzen davon in Kenntnis, dass |
sie ihre eventuellen Bemerkungen binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum | sie ihre eventuellen Bemerkungen binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum |
der Empfangsbestätigung dem Prokurator des Königs mitteilen müssen. | der Empfangsbestätigung dem Prokurator des Königs mitteilen müssen. |
Innerhalb des Monats nach dieser Empfangsbestätigung kann der | Innerhalb des Monats nach dieser Empfangsbestätigung kann der |
Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den | Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den |
Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis | Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis |
vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten oder die | vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten oder die |
Grundbedingungen nicht erfüllt sind. | Grundbedingungen nicht erfüllt sind. |
Die negative Stellungnahme muss mit Gründen versehen sein. | Die negative Stellungnahme muss mit Gründen versehen sein. |
Ist der Prokurator des Königs der Ansicht, keine negative | Ist der Prokurator des Königs der Ansicht, keine negative |
Stellungnahme abgeben zu müssen, übermittelt er dem Standesbeamten | Stellungnahme abgeben zu müssen, übermittelt er dem Standesbeamten |
eine Bescheinigung in diesem Sinne; der Standesbeamte ist dann | eine Bescheinigung in diesem Sinne; der Standesbeamte ist dann |
verpflichtet, die Erklärung unmittelbar gemäss Artikel 22 § 4 des | verpflichtet, die Erklärung unmittelbar gemäss Artikel 22 § 4 des |
GBStA einzutragen und zu vermerken. | GBStA einzutragen und zu vermerken. |
Bei Ablauf der einmonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme | Bei Ablauf der einmonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme |
beziehungsweise Übermittlung einer Bescheinigung darüber, dass keine | beziehungsweise Übermittlung einer Bescheinigung darüber, dass keine |
negative Stellungnahme abgegeben wird, ist der Standesbeamte | negative Stellungnahme abgegeben wird, ist der Standesbeamte |
verpflichtet, die Erklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 § 4 des | verpflichtet, die Erklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 § 4 des |
GBStA einzutragen und zu vermerken. | GBStA einzutragen und zu vermerken. |
Der Standesbeamte notifiziert dem Abgeber der Erklärung deren | Der Standesbeamte notifiziert dem Abgeber der Erklärung deren |
Eintragung. Der Betreffende wird ab der Eintragung Belgier. | Eintragung. Der Betreffende wird ab der Eintragung Belgier. |
Gibt der Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme ab, wird | Gibt der Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme ab, wird |
diese Stellungnahme auf sein Betreiben gleichzeitig dem Standesbeamten | diese Stellungnahme auf sein Betreiben gleichzeitig dem Standesbeamten |
und, per Einschreibebrief mit Rückschein, dem Betreffenden | und, per Einschreibebrief mit Rückschein, dem Betreffenden |
notifiziert. | notifiziert. |
Der Betreffende verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab dem | Der Betreffende verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab dem |
Datum des Empfangs der negativen Stellungnahme, um die Befassung des | Datum des Empfangs der negativen Stellungnahme, um die Befassung des |
Gerichts zu beantragen. Damit das Empfangsdatum der negativen | Gerichts zu beantragen. Damit das Empfangsdatum der negativen |
Stellungnahme erwiesen ist, muss diese negative Stellungnahme dem | Stellungnahme erwiesen ist, muss diese negative Stellungnahme dem |
Betreffenden per Einschreibebrief mit Rückschein notifiziert werden. | Betreffenden per Einschreibebrief mit Rückschein notifiziert werden. |
Die wesentlichste Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 1998 zur | Die wesentlichste Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 1998 zur |
Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit | Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit |
hinsichtlich des Einbürgerungsverfahrens (Belgisches Staatsblatt vom | hinsichtlich des Einbürgerungsverfahrens (Belgisches Staatsblatt vom |
6. März 1999, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt | 6. März 1999, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt |
vom 15. Dezember 1999), laut deren die Erklärung im Fall einer | vom 15. Dezember 1999), laut deren die Erklärung im Fall einer |
negativen Stellungnahme des Prokurators des Königs im Prinzip in einen | negativen Stellungnahme des Prokurators des Königs im Prinzip in einen |
Einbürgerungsantrag umgewandelt wird, ausser wenn der Betreffende die | Einbürgerungsantrag umgewandelt wird, ausser wenn der Betreffende die |
Befassung des Gerichts Erster Instanz beantragt, gilt weiterhin. Der | Befassung des Gerichts Erster Instanz beantragt, gilt weiterhin. Der |
Betreffende hat in der Tat folgende Wahl: Entweder nimmt er die | Betreffende hat in der Tat folgende Wahl: Entweder nimmt er die |
Umwandlung seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag an (b.1), | Umwandlung seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag an (b.1), |
oder er beantragt innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang der negativen | oder er beantragt innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang der negativen |
Stellungnahme die Befassung des Gerichts Erster Instanz (b.2). | Stellungnahme die Befassung des Gerichts Erster Instanz (b.2). |
b.1 Umwandlung in einen Einbürgerungsantrag | b.1 Umwandlung in einen Einbürgerungsantrag |
Beantragt der Betreffende nicht die Befassung des Gerichts (siehe | Beantragt der Betreffende nicht die Befassung des Gerichts (siehe |
weiter unten Buchstabe b.2), wird seine Erklärung automatisch in einen | weiter unten Buchstabe b.2), wird seine Erklärung automatisch in einen |
Einbürgerungsantrag umgewandelt. | Einbürgerungsantrag umgewandelt. |
Der Standesbeamte übermittelt die Akte des Betreffenden und die | Der Standesbeamte übermittelt die Akte des Betreffenden und die |
negative Stellungnahme des Prokurators des Königs dem Greffier der | negative Stellungnahme des Prokurators des Königs dem Greffier der |
Abgeordnetenkammer, Dienst Einbürgerungen, Boulevard du Régent 35, | Abgeordnetenkammer, Dienst Einbürgerungen, Boulevard du Régent 35, |
1000 Brüssel. | 1000 Brüssel. |
Diese Übermittlung gilt als Einbürgerungsantrag, über den die | Diese Übermittlung gilt als Einbürgerungsantrag, über den die |
Abgeordnetenkammer gemäss Artikel 21 § 4 des GBStA und gemäss den in | Abgeordnetenkammer gemäss Artikel 21 § 4 des GBStA und gemäss den in |
ihrer Geschäftsordnung bestimmten Modalitäten befindet. | ihrer Geschäftsordnung bestimmten Modalitäten befindet. |
Im Laufe der vorbereitenden Arbeiten zum Gesetz vom 22. Dezember 1998 | Im Laufe der vorbereitenden Arbeiten zum Gesetz vom 22. Dezember 1998 |
ist präzisiert worden, dass die Umwandlung der Erklärung in einen | ist präzisiert worden, dass die Umwandlung der Erklärung in einen |
Einbürgerungsantrag nur möglich ist, wenn der Betreffende die | Einbürgerungsantrag nur möglich ist, wenn der Betreffende die |
Grundbedingungen für die Einbürgerung erfüllt (siehe Bericht von Herrn | Grundbedingungen für die Einbürgerung erfüllt (siehe Bericht von Herrn |
Vandenberghe, Parlamentsdokument, Senat, 1998-1999, Nr. 1130/3, S. | Vandenberghe, Parlamentsdokument, Senat, 1998-1999, Nr. 1130/3, S. |
10). | 10). |
Ein Ausländer, der die durch Artikel 12bis § 1 Nr.2 des GBStA | Ein Ausländer, der die durch Artikel 12bis § 1 Nr.2 des GBStA |
festgelegten Bedingungen (das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben | festgelegten Bedingungen (das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben |
und im Ausland von einem Elternteil, der zum Zeitpunkt der Erklärung | und im Ausland von einem Elternteil, der zum Zeitpunkt der Erklärung |
die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, geboren sein) für die | die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, geboren sein) für die |
Staatsangehörigkeitserklärung erfüllt, erfüllt nicht immer alle | Staatsangehörigkeitserklärung erfüllt, erfüllt nicht immer alle |
Bedingungen für die Einreichung eines Einbürgerungsantrags (das Alter | Bedingungen für die Einreichung eines Einbürgerungsantrags (das Alter |
von achtzehn Jahren erreicht haben und im Prinzip seit mindestens drei | von achtzehn Jahren erreicht haben und im Prinzip seit mindestens drei |
Jahren seinen Hauptwohnort in Belgien haben). In diesem Fall ist es | Jahren seinen Hauptwohnort in Belgien haben). In diesem Fall ist es |
nicht möglich, die Staatsangehörigkeitserklärung in einen | nicht möglich, die Staatsangehörigkeitserklärung in einen |
Einbürgerungsantrag umzuwandeln. | Einbürgerungsantrag umzuwandeln. |
b.2 Antrag auf Befassung des Gerichts | b.2 Antrag auf Befassung des Gerichts |
Innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang der negativen Stellungnahme des | Innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang der negativen Stellungnahme des |
Prokurators des Königs kann der Betreffende den Standesbeamten per | Prokurators des Königs kann der Betreffende den Standesbeamten per |
Einschreibebrief auffordern, seine Akte dem Gericht Erster Instanz des | Einschreibebrief auffordern, seine Akte dem Gericht Erster Instanz des |
betreffenden Amtsbereiches zu übermitteln. | betreffenden Amtsbereiches zu übermitteln. |
Der Standesbeamte setzt in diesem Fall den Prokurator des Königs davon | Der Standesbeamte setzt in diesem Fall den Prokurator des Königs davon |
in Kenntnis und übermittelt dem Gericht Erster Instanz des | in Kenntnis und übermittelt dem Gericht Erster Instanz des |
betreffenden Amtsbereiches die Akte mit den Belegen und der negativen | betreffenden Amtsbereiches die Akte mit den Belegen und der negativen |
Stellungnahme. | Stellungnahme. |
Es obliegt dem Greffier des Gerichts, die Sache auf eine der Sitzungen | Es obliegt dem Greffier des Gerichts, die Sache auf eine der Sitzungen |
des Gerichts anzuberaumen, nachdem er überprüft hat, ob die zu | des Gerichts anzuberaumen, nachdem er überprüft hat, ob die zu |
entrichtenden Kanzleigebühren tatsächlich vom Betreffenden bezahlt | entrichtenden Kanzleigebühren tatsächlich vom Betreffenden bezahlt |
worden sind, ausser wenn dieser Gerichtskostenhilfe erhält (Artikel | worden sind, ausser wenn dieser Gerichtskostenhilfe erhält (Artikel |
664 und folgende des Gerichtsgesetzbuches). Der Greffier muss auch den | 664 und folgende des Gerichtsgesetzbuches). Der Greffier muss auch den |
Prokurator des Königs über die Eintragung der Sache in die Liste des | Prokurator des Königs über die Eintragung der Sache in die Liste des |
Gerichts informieren. Zu diesem Zeitpunkt fügt der Prokurator des | Gerichts informieren. Zu diesem Zeitpunkt fügt der Prokurator des |
Königs der Verfahrensakte seine Verwaltungsakte bei. | Königs der Verfahrensakte seine Verwaltungsakte bei. |
Nachdem das Gericht den Betreffenden angehört oder geladen hat, | Nachdem das Gericht den Betreffenden angehört oder geladen hat, |
befindet es über die Begründetheit der negativen Stellungnahme. Die | befindet es über die Begründetheit der negativen Stellungnahme. Die |
Entscheidung muss mit Gründen versehen werden. | Entscheidung muss mit Gründen versehen werden. |
Die Entscheidung wird dem Betreffenden auf Betreiben des Prokurators | Die Entscheidung wird dem Betreffenden auf Betreiben des Prokurators |
des Königs notifiziert. | des Königs notifiziert. |
Der Betreffende und der Prokurator des Königs können innerhalb | Der Betreffende und der Prokurator des Königs können innerhalb |
fünfzehn Tagen ab der Notifizierung durch einen an den Appellationshof | fünfzehn Tagen ab der Notifizierung durch einen an den Appellationshof |
gerichteten Antrag Berufung gegen die Entscheidung einlegen. | gerichteten Antrag Berufung gegen die Entscheidung einlegen. |
Der Appellationshof befindet, nachdem er die Stellungnahme des | Der Appellationshof befindet, nachdem er die Stellungnahme des |
Generalprokurators eingeholt und den Betreffenden angehört oder | Generalprokurators eingeholt und den Betreffenden angehört oder |
geladen hat. | geladen hat. |
Ladungen und Notifizierungen erfolgen auf dem Verwaltungsweg. | Ladungen und Notifizierungen erfolgen auf dem Verwaltungsweg. |
Der Tenor der endgültigen Entscheidung zur Aufhebung der negativen | Der Tenor der endgültigen Entscheidung zur Aufhebung der negativen |
Stellungnahme wird auf Betreiben der Staatsanwaltschaft dem | Stellungnahme wird auf Betreiben der Staatsanwaltschaft dem |
Standesbeamten zugeschickt. | Standesbeamten zugeschickt. |
Der Standesbeamte ist verpflichtet, die Erklärung unmittelbar gemäss | Der Standesbeamte ist verpflichtet, die Erklärung unmittelbar gemäss |
Artikel 22 § 4 des GBStA einzutragen und zu vermerken. | Artikel 22 § 4 des GBStA einzutragen und zu vermerken. |
Der Standesbeamte notifiziert dem Betreffenden die Eintragung der | Der Standesbeamte notifiziert dem Betreffenden die Eintragung der |
Erklärung. Der Betreffende wird ab der Eintragung Belgier. | Erklärung. Der Betreffende wird ab der Eintragung Belgier. |
Entscheidet der Betreffende sich für ein Gerichtsverfahren, so ist | Entscheidet der Betreffende sich für ein Gerichtsverfahren, so ist |
diese Wahl selbstverständlich definitiv und verhindert eine spätere | diese Wahl selbstverständlich definitiv und verhindert eine spätere |
Umwandlung seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag. | Umwandlung seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag. |
c) Kosten | c) Kosten |
Wenn der Betreffende im Fall einer negativen Stellungnahme des | Wenn der Betreffende im Fall einer negativen Stellungnahme des |
Prokurators des Königs die Umwandlung seiner Erklärung in einen | Prokurators des Königs die Umwandlung seiner Erklärung in einen |
Einbürgerungsantrag annimmt, sind die Kosten dieses Verfahrens auf die | Einbürgerungsantrag annimmt, sind die Kosten dieses Verfahrens auf die |
Stempelsteuer beschränkt, der die der Erklärung beizufügenden Urkunden | Stempelsteuer beschränkt, der die der Erklärung beizufügenden Urkunden |
und Belege gemäss dem Stempelsteuergesetzbuch unterworfen sind. | und Belege gemäss dem Stempelsteuergesetzbuch unterworfen sind. |
Entscheidet der Betreffende sich für die Befassung des Gerichts Erster | Entscheidet der Betreffende sich für die Befassung des Gerichts Erster |
Instanz, sind darüber hinaus Kanzleigebühren zu entrichten. | Instanz, sind darüber hinaus Kanzleigebühren zu entrichten. |
II. Einbürgerungsverfahren (Artikel 21 des GBStA) | II. Einbürgerungsverfahren (Artikel 21 des GBStA) |
a) Zulassungsbedingungen | a) Zulassungsbedingungen |
Das Gesetz setzt die Dauer des Hauptwohnorts in Belgien vor dem | Das Gesetz setzt die Dauer des Hauptwohnorts in Belgien vor dem |
Einbürgerungsantrag von fünf Jahren auf drei Jahre (und von drei | Einbürgerungsantrag von fünf Jahren auf drei Jahre (und von drei |
Jahren auf zwei Jahre für Staatenlose und anerkannte Flüchtlinge) | Jahren auf zwei Jahre für Staatenlose und anerkannte Flüchtlinge) |
herab. | herab. |
b) Verfahren | b) Verfahren |
Was das Verfahren betrifft, übernimmt das Gesetz das frühere | Was das Verfahren betrifft, übernimmt das Gesetz das frühere |
Verfahren, setzt aber die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme | Verfahren, setzt aber die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme |
durch die Staatsanwaltschaft, das Ausländeramt beziehungsweise die | durch die Staatsanwaltschaft, das Ausländeramt beziehungsweise die |
Staatssicherheit von vier Monaten auf einen Monat herab. | Staatssicherheit von vier Monaten auf einen Monat herab. |
Das Formular zur Beantragung der Einbürgerung ist dem neuen Gesetz | Das Formular zur Beantragung der Einbürgerung ist dem neuen Gesetz |
angepasst worden (siehe den obenerwähnten Königlichen Erlass vom 13. | angepasst worden (siehe den obenerwähnten Königlichen Erlass vom 13. |
Dezember 1995, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 16. April | Dezember 1995, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 16. April |
2000 abgeändert worden ist). Ab dem 1. Mai 2000 dürfen ausschliesslich | 2000 abgeändert worden ist). Ab dem 1. Mai 2000 dürfen ausschliesslich |
die neuen Formulare verwendet werden. | die neuen Formulare verwendet werden. |
Fortan kann der Antragsteller seinen Einbürgerungsantrag entweder an | Fortan kann der Antragsteller seinen Einbürgerungsantrag entweder an |
die Abgeordnetenkammer oder an den Standesbeamten seines Hauptwohnorts | die Abgeordnetenkammer oder an den Standesbeamten seines Hauptwohnorts |
richten. | richten. |
Richtet der Antragsteller seinen Antrag an den Standesbeamten, | Richtet der Antragsteller seinen Antrag an den Standesbeamten, |
bestätigt dieser unverzüglich den Empfang. | bestätigt dieser unverzüglich den Empfang. |
Der Standesbeamte überprüft, ob das Antragsformular ordnungsgemäss | Der Standesbeamte überprüft, ob das Antragsformular ordnungsgemäss |
ausgefüllt ist und ob über der Unterschrift des Antragstellers | ausgefüllt ist und ob über der Unterschrift des Antragstellers |
folgender handschriftliche Vermerk angebracht worden ist: « Ich | folgender handschriftliche Vermerk angebracht worden ist: « Ich |
erkläre, die belgische Staatsangehörigkeit erwerben und die | erkläre, die belgische Staatsangehörigkeit erwerben und die |
Verfassung, die Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention zum | Verfassung, die Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention zum |
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beachten zu wollen » | Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beachten zu wollen » |
(siehe Artikel 21 § 1 Absatz 4 des GBStA). | (siehe Artikel 21 § 1 Absatz 4 des GBStA). |
Anschliessend überprüft er, ob die Urkunden und Belege, so wie sie im | Anschliessend überprüft er, ob die Urkunden und Belege, so wie sie im |
obenerwähnten Königlichen Erlass vom 13. Dezember 1995 aufgezählt | obenerwähnten Königlichen Erlass vom 13. Dezember 1995 aufgezählt |
sind, dem Antrag beigefügt worden sind. | sind, dem Antrag beigefügt worden sind. |
Gegebenenfalls fordert er den Antragsteller auf, die Akte zu | Gegebenenfalls fordert er den Antragsteller auf, die Akte zu |
vervollständigen. | vervollständigen. |
Innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang des Einbürgerungsantrags | Innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang des Einbürgerungsantrags |
übermittelt der Standesbeamte den Antrag und alle ihm ausgehändigten | übermittelt der Standesbeamte den Antrag und alle ihm ausgehändigten |
Unterlagen der Abgeordnetenkammer. | Unterlagen der Abgeordnetenkammer. |
Die Abgeordnetenkammer befindet gemäss den im Gesetz und in ihrer | Die Abgeordnetenkammer befindet gemäss den im Gesetz und in ihrer |
Geschäftsordnung bestimmten Modalitäten über die Verleihung der | Geschäftsordnung bestimmten Modalitäten über die Verleihung der |
Einbürgerung. | Einbürgerung. |
c) Kosten | c) Kosten |
Seit dem 1. Februar 2000 sind die Einbürgerungsanträge kostenlos | Seit dem 1. Februar 2000 sind die Einbürgerungsanträge kostenlos |
(Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Festlegung | (Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Festlegung |
von steuerrechtlichen und sonstigen Bestimmungen, Belgisches | von steuerrechtlichen und sonstigen Bestimmungen, Belgisches |
Staatsblatt vom 31. Dezember 1999). Die Registrierungsgebühren, die | Staatsblatt vom 31. Dezember 1999). Die Registrierungsgebühren, die |
sich früher auf 6.000 Franken beliefen (2.000 Franken für | sich früher auf 6.000 Franken beliefen (2.000 Franken für |
Antragsteller unter zweiundzwanzig Jahren) sind abgeschafft worden | Antragsteller unter zweiundzwanzig Jahren) sind abgeschafft worden |
(Artikel 7 des obenerwähnten Gesetzes) und die dem Antrag | (Artikel 7 des obenerwähnten Gesetzes) und die dem Antrag |
beizufügenden Urkunden und Belege unterliegen keiner Stempelgebühr | beizufügenden Urkunden und Belege unterliegen keiner Stempelgebühr |
(Artikel 8 des obenerwähnten Gesetzes). | (Artikel 8 des obenerwähnten Gesetzes). |
III. Andere Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische | III. Andere Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische |
Staatsangehörigkeit | Staatsangehörigkeit |
1. Artikel 11bis des GBStA: Zuerkennung der belgischen | 1. Artikel 11bis des GBStA: Zuerkennung der belgischen |
Staatsangehörigkeit | Staatsangehörigkeit |
Das jetzige Verfahren, mit dem Kindern unter 12 Jahren die belgische | Das jetzige Verfahren, mit dem Kindern unter 12 Jahren die belgische |
Staatsangehörigkeit zuerkannt werden kann, weil sie in Belgien geboren | Staatsangehörigkeit zuerkannt werden kann, weil sie in Belgien geboren |
sind und seitdem dort wohnen, und das infolge einer Erklärung ihrer | sind und seitdem dort wohnen, und das infolge einer Erklärung ihrer |
Eltern oder Adoptiveltern, vorausgesetzt, dass diese seit zehn Jahren | Eltern oder Adoptiveltern, vorausgesetzt, dass diese seit zehn Jahren |
ihren Hauptwohnort in Belgien haben (Artikel 11bis des GBStA), | ihren Hauptwohnort in Belgien haben (Artikel 11bis des GBStA), |
eingeleitet worden ist, kommt weiter zur Anwendung, aber die Frist, | eingeleitet worden ist, kommt weiter zur Anwendung, aber die Frist, |
innerhalb deren der Prokurator des Königs sich gegen die Zuerkennung | innerhalb deren der Prokurator des Königs sich gegen die Zuerkennung |
der belgischen Staatsangehörigkeit widersetzen kann, wird von zwei | der belgischen Staatsangehörigkeit widersetzen kann, wird von zwei |
Monaten auf einen Monat herabgesetzt. | Monaten auf einen Monat herabgesetzt. |
2. Artikel 15 des GBStA: Verfahren zum Erwerb der belgischen | 2. Artikel 15 des GBStA: Verfahren zum Erwerb der belgischen |
Staatsangehörigkeit durch Option | Staatsangehörigkeit durch Option |
Im Gesetz vom 1. März 2000 ist das Verfahren zum Erwerb der belgischen | Im Gesetz vom 1. März 2000 ist das Verfahren zum Erwerb der belgischen |
Staatsangehörigkeit durch Option identisch mit dem Verfahren zum | Staatsangehörigkeit durch Option identisch mit dem Verfahren zum |
Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch | Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch |
Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des GBStA). | Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des GBStA). |
Das Gesetz vom 1. März 2000 ändert das Verfahren hinsichtlich der | Das Gesetz vom 1. März 2000 ändert das Verfahren hinsichtlich der |
Frist, binnen deren die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme abgeben | Frist, binnen deren die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme abgeben |
muss; diese Frist wird von vier Monaten auf einen Monat herabgesetzt. | muss; diese Frist wird von vier Monaten auf einen Monat herabgesetzt. |
Ausserdem wird der unzureichende Wille zur Eingliederung als Grundlage | Ausserdem wird der unzureichende Wille zur Eingliederung als Grundlage |
für eine negative Stellungnahme des Prokurators des Königs gestrichen. | für eine negative Stellungnahme des Prokurators des Königs gestrichen. |
Das Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch | Das Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch |
Option ist das Verfahren, das in folgenden Fällen angewandt wird: | Option ist das Verfahren, das in folgenden Fällen angewandt wird: |
- Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch Option (« Option der | - Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch Option (« Option der |
Jugendlichen » - Artikel 13 und 14 des GBStA), | Jugendlichen » - Artikel 13 und 14 des GBStA), |
- Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit von seiten des | - Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit von seiten des |
ausländischen Ehepartners eines Belgiers (Artikel 16 des GBStA), | ausländischen Ehepartners eines Belgiers (Artikel 16 des GBStA), |
- Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit aufgrund des Besitzes des | - Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit aufgrund des Besitzes des |
Standes eines Belgiers (Artikel 17 des GBStA), | Standes eines Belgiers (Artikel 17 des GBStA), |
- Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit (Artikel 24 des | - Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit (Artikel 24 des |
GBStA). | GBStA). |
a) Zulassungsbedingungen | a) Zulassungsbedingungen |
Die Grundbedingungen für diese verschiedenen Arten des Erwerbs und für | Die Grundbedingungen für diese verschiedenen Arten des Erwerbs und für |
die Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit bleiben | die Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit bleiben |
unverändert, mit Ausnahme der Option der Jugendlichen, zu der das | unverändert, mit Ausnahme der Option der Jugendlichen, zu der das |
Kind, das im Ausland geboren ist, keinen Zugang mehr hat, wenn einer | Kind, das im Ausland geboren ist, keinen Zugang mehr hat, wenn einer |
der Elternteile zum Zeitpunkt der Optionserklärung die belgische | der Elternteile zum Zeitpunkt der Optionserklärung die belgische |
Staatsangehörigkeit besitzt. Ausländer, die diese früher in Artikel 13 | Staatsangehörigkeit besitzt. Ausländer, die diese früher in Artikel 13 |
Nummer 2 des GBStA erwähnten Bedingungen erfüllen, können fortan | Nummer 2 des GBStA erwähnten Bedingungen erfüllen, können fortan |
gemäss dem neuen Artikel 12bis des GBStA eine | gemäss dem neuen Artikel 12bis des GBStA eine |
Staatsangehörigkeitserklärung abgeben. | Staatsangehörigkeitserklärung abgeben. |
b) Verfahren | b) Verfahren |
Wie früher muss die Optionserklärung vor dem Standesbeamten des Ortes | Wie früher muss die Optionserklärung vor dem Standesbeamten des Ortes |
abgegeben werden, in dem der Betreffende seinen Hauptwohnort hat. | abgegeben werden, in dem der Betreffende seinen Hauptwohnort hat. |
Der Standesbeamte muss der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster | Der Standesbeamte muss der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster |
Instanz des betreffenden Amtsbereiches unverzüglich eine Abschrift der | Instanz des betreffenden Amtsbereiches unverzüglich eine Abschrift der |
Erklärung und eine Abschrift der Belege zwecks Stellungnahme | Erklärung und eine Abschrift der Belege zwecks Stellungnahme |
übermitteln. | übermitteln. |
Hat der Betreffende seinen Hauptwohnort im Ausland, wird seine | Hat der Betreffende seinen Hauptwohnort im Ausland, wird seine |
Erklärung vor dem Leiter der belgischen diplomatischen Mission oder | Erklärung vor dem Leiter der belgischen diplomatischen Mission oder |
konsularischen Vertretung dieses Wohnorts abgegeben. Dieser | konsularischen Vertretung dieses Wohnorts abgegeben. Dieser |
übermittelt der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz von | übermittelt der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz von |
Brüssel die Abschrift der Erklärung und eine Abschrift der Belege | Brüssel die Abschrift der Erklärung und eine Abschrift der Belege |
zwecks Stellungnahme. | zwecks Stellungnahme. |
Sowohl der Standesbeamte als auch der Leiter der belgischen | Sowohl der Standesbeamte als auch der Leiter der belgischen |
diplomatischen Mission oder der konsularischen Vertretung übermitteln | diplomatischen Mission oder der konsularischen Vertretung übermitteln |
der Staatsanwaltschaft die Akte selbstverständlich erst, wenn sie | der Staatsanwaltschaft die Akte selbstverständlich erst, wenn sie |
vollständig ist (siehe Bericht von Herrn GIET und Frau TALHAOUI, | vollständig ist (siehe Bericht von Herrn GIET und Frau TALHAOUI, |
Parlamentsdokument, Kammer, 1999-2000, Nr. 292/7, S. 98). | Parlamentsdokument, Kammer, 1999-2000, Nr. 292/7, S. 98). |
Der Prokurator des Königs bestätigt unverzüglich den Empfang dieser | Der Prokurator des Königs bestätigt unverzüglich den Empfang dieser |
Unterlagen. | Unterlagen. |
Der Standesbeamte (beziehungsweise der Leiter der belgischen | Der Standesbeamte (beziehungsweise der Leiter der belgischen |
diplomatischen Mission oder der konsularischen Vertretung) richtet | diplomatischen Mission oder der konsularischen Vertretung) richtet |
gleichzeitig weitere Abschriften der Akte an das Ausländeramt | gleichzeitig weitere Abschriften der Akte an das Ausländeramt |
(Chaussée d'Anvers 59B, 1000 Brüssel) und an die Staatssicherheit | (Chaussée d'Anvers 59B, 1000 Brüssel) und an die Staatssicherheit |
(North Gate I, Boulevard du Roi Albert II 6, Bfk 2, 1000 Brüssel), die | (North Gate I, Boulevard du Roi Albert II 6, Bfk 2, 1000 Brüssel), die |
unverzüglich deren Empfang bestätigen. | unverzüglich deren Empfang bestätigen. |
Der Standesbeamte (beziehungsweise der Leiter der belgischen | Der Standesbeamte (beziehungsweise der Leiter der belgischen |
diplomatischen Mission oder der konsularischen Vertretung) setzt diese | diplomatischen Mission oder der konsularischen Vertretung) setzt diese |
beiden Instanzen davon in Kenntnis, dass sie ihre eventuellen | beiden Instanzen davon in Kenntnis, dass sie ihre eventuellen |
Bemerkungen binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum der Empfangsbestätigung | Bemerkungen binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum der Empfangsbestätigung |
dem Prokurator des Königs mitteilen müssen. | dem Prokurator des Königs mitteilen müssen. |
Innerhalb des Monats nach dieser Empfangsbestätigung kann der | Innerhalb des Monats nach dieser Empfangsbestätigung kann der |
Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den | Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den |
Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis | Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis |
vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten oder die | vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten oder die |
Grundbedingungen nicht erfüllt sind. | Grundbedingungen nicht erfüllt sind. |
Er kann demnach keine negative Stellungnahme auf der Grundlage des | Er kann demnach keine negative Stellungnahme auf der Grundlage des |
unzureichenden Willens zur Eingliederung des Antragstellers mehr | unzureichenden Willens zur Eingliederung des Antragstellers mehr |
abgeben. Wie für das Verfahren zum Erwerb der belgischen | abgeben. Wie für das Verfahren zum Erwerb der belgischen |
Staatsangehörigkeit wird vorausgesetzt, dass der Wille zur | Staatsangehörigkeit wird vorausgesetzt, dass der Wille zur |
Eingliederung durch die alleinige Einreichung gegeben ist. | Eingliederung durch die alleinige Einreichung gegeben ist. |
Eine negative Stellungnahme muss mit Gründen versehen sein. | Eine negative Stellungnahme muss mit Gründen versehen sein. |
Was die Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit betrifft | Was die Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit betrifft |
(Artikel 24 des GBStA), ist darauf hinzuweisen, dass der Prokurator | (Artikel 24 des GBStA), ist darauf hinzuweisen, dass der Prokurator |
des Königs der Ansicht sein kann, keine negative Stellungnahme abgeben | des Königs der Ansicht sein kann, keine negative Stellungnahme abgeben |
zu müssen, selbst wenn die in Artikel 24 des GBStA festgelegte | zu müssen, selbst wenn die in Artikel 24 des GBStA festgelegte |
Bedingung in bezug auf den Wohnort nicht erfüllt oder der Verlust der | Bedingung in bezug auf den Wohnort nicht erfüllt oder der Verlust der |
belgischen Staatsangehörigkeit die Folge eines Verzichts ist, nachdem | belgischen Staatsangehörigkeit die Folge eines Verzichts ist, nachdem |
er die Umstände, unter denen der Betreffende die belgische | er die Umstände, unter denen der Betreffende die belgische |
Staatsangehörigkeit verloren hat, und die Gründe, weshalb er sie | Staatsangehörigkeit verloren hat, und die Gründe, weshalb er sie |
wiedererlangen möchte, beurteilt hat (Artikel 24 Absatz 2 des GBStA). | wiedererlangen möchte, beurteilt hat (Artikel 24 Absatz 2 des GBStA). |
Ist der Prokurator des Königs der Ansicht, keine negative | Ist der Prokurator des Königs der Ansicht, keine negative |
Stellungnahme abgeben zu müssen, übermittelt er dem Standesbeamten | Stellungnahme abgeben zu müssen, übermittelt er dem Standesbeamten |
eine Bescheinigung in diesem Sinne; der Standesbeamte ist dann | eine Bescheinigung in diesem Sinne; der Standesbeamte ist dann |
verpflichtet, die Optionserklärung unmittelbar gemäss Artikel 22 § 4 | verpflichtet, die Optionserklärung unmittelbar gemäss Artikel 22 § 4 |
des GBStA einzutragen und zu vermerken. | des GBStA einzutragen und zu vermerken. |
Bei Ablauf der einmonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme | Bei Ablauf der einmonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme |
beziehungsweise Übermittlung einer Bescheinigung darüber, dass keine | beziehungsweise Übermittlung einer Bescheinigung darüber, dass keine |
negative Stellungnahme abgegeben wird, ist der Standesbeamte | negative Stellungnahme abgegeben wird, ist der Standesbeamte |
verpflichtet, die Optionserklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 § | verpflichtet, die Optionserklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 § |
4 des GBStA einzutragen und zu vermerken. | 4 des GBStA einzutragen und zu vermerken. |
Der Standesbeamte notifiziert dem Abgeber der Optionserklärung deren | Der Standesbeamte notifiziert dem Abgeber der Optionserklärung deren |
Eintragung. Der Betreffende wird ab der Eintragung Belgier. | Eintragung. Der Betreffende wird ab der Eintragung Belgier. |
Gibt der Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme ab, wird | Gibt der Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme ab, wird |
diese Stellungnahme auf sein Betreiben gleichzeitig dem Standesbeamten | diese Stellungnahme auf sein Betreiben gleichzeitig dem Standesbeamten |
und, per Einschreibebrief mit Rückschein, dem Betreffenden | und, per Einschreibebrief mit Rückschein, dem Betreffenden |
notifiziert. | notifiziert. |
Im Fall einer negativen Stellungnahme wird die Optionserklärung im | Im Fall einer negativen Stellungnahme wird die Optionserklärung im |
Prinzip in einen Einbürgerungsantrag umgewandelt, ausser wenn der | Prinzip in einen Einbürgerungsantrag umgewandelt, ausser wenn der |
Betreffende die Befassung des Gerichts Erster Instanz beantragt. | Betreffende die Befassung des Gerichts Erster Instanz beantragt. |
Der Betreffende hat in der Tat folgende Wahl: Entweder nimmt er die | Der Betreffende hat in der Tat folgende Wahl: Entweder nimmt er die |
Umwandlung seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag an (siehe b.1 | Umwandlung seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag an (siehe b.1 |
weiter oben), oder er beantragt innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang | weiter oben), oder er beantragt innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang |
der negativen Stellungnahme die Befassung des Gerichts Erster Instanz | der negativen Stellungnahme die Befassung des Gerichts Erster Instanz |
(siehe b.2 weiter oben). In beiden Fällen wird das Verfahren genauso | (siehe b.2 weiter oben). In beiden Fällen wird das Verfahren genauso |
fortgesetzt wie das Verfahren, das infolge einer | fortgesetzt wie das Verfahren, das infolge einer |
Staatsangehörigkeitserklärung befolgt wird. Demnach ist es angezeigt, | Staatsangehörigkeitserklärung befolgt wird. Demnach ist es angezeigt, |
auf obenstehende Erläuterungen (I. b.1 und I. b.2) zu verweisen. | auf obenstehende Erläuterungen (I. b.1 und I. b.2) zu verweisen. |
c) Kosten | c) Kosten |
Seit dem Gesetz vom 22. Dezember 1998 sind die mit diesem Verfahren | Seit dem Gesetz vom 22. Dezember 1998 sind die mit diesem Verfahren |
verbundenen Kosten dieselben wie für die | verbundenen Kosten dieselben wie für die |
Staatsangehörigkeitserklärung. Daher wird auf obenstehende | Staatsangehörigkeitserklärung. Daher wird auf obenstehende |
Erläuterungen verwiesen (I.c). | Erläuterungen verwiesen (I.c). |
Gemeinsame Anmerkung zum Verfahren in bezug auf die | Gemeinsame Anmerkung zum Verfahren in bezug auf die |
Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des GBStA) und die | Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des GBStA) und die |
Optionserklärung (Artikel 15 des GBStA): | Optionserklärung (Artikel 15 des GBStA): |
Wenn der Prokurator des Königs dem Betreffenden seine negative | Wenn der Prokurator des Königs dem Betreffenden seine negative |
Stellungnahme notifiziert, liegt es an ihm, den Betreffenden so | Stellungnahme notifiziert, liegt es an ihm, den Betreffenden so |
ausführlich wie nur möglich über die verschiedenen Möglichkeiten in | ausführlich wie nur möglich über die verschiedenen Möglichkeiten in |
bezug auf die Fortsetzung der Bearbeitung seines Antrags auf Erwerb | bezug auf die Fortsetzung der Bearbeitung seines Antrags auf Erwerb |
der belgischen Staatsangehörigkeit zu unterrichten. Er muss ihn | der belgischen Staatsangehörigkeit zu unterrichten. Er muss ihn |
ebenfalls davon in Kenntnis setzen, dass er im Fall einer Umwandlung | ebenfalls davon in Kenntnis setzen, dass er im Fall einer Umwandlung |
seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag bei der Kanzlei der | seiner Erklärung in einen Einbürgerungsantrag bei der Kanzlei der |
Abgeordnetenkammer einen Erwiderungsschriftsatz einreichen kann. | Abgeordnetenkammer einen Erwiderungsschriftsatz einreichen kann. |
3. Artikel 5 des GBStA: Geburtsurkunde | 3. Artikel 5 des GBStA: Geburtsurkunde |
Um zu vermeiden, dass einige im Ausland geborene Personen die | Um zu vermeiden, dass einige im Ausland geborene Personen die |
belgische Staatsangehörigkeit nicht erwerben können, weil sie sich | belgische Staatsangehörigkeit nicht erwerben können, weil sie sich |
keine beglaubigte Abschrift ihrer Geburtsurkunde verschaffen konnten, | keine beglaubigte Abschrift ihrer Geburtsurkunde verschaffen konnten, |
hat der Gesetzgeber ein stufenartiges System zur Ersetzung der | hat der Gesetzgeber ein stufenartiges System zur Ersetzung der |
beglaubigten Abschrift der Geburtsurkunde vorgesehen: | beglaubigten Abschrift der Geburtsurkunde vorgesehen: |
- Wenn es einer Person unmöglich ist, sich eine beglaubigte Abschrift | - Wenn es einer Person unmöglich ist, sich eine beglaubigte Abschrift |
ihrer Geburtsurkunde zu verschaffen, kann diese Person ein | ihrer Geburtsurkunde zu verschaffen, kann diese Person ein |
gleichwertiges Dokument vorlegen, das von den diplomatischen oder | gleichwertiges Dokument vorlegen, das von den diplomatischen oder |
konsularischen Behörden ihres Geburtslandes ausgestellt wird. | konsularischen Behörden ihres Geburtslandes ausgestellt wird. |
- Falls es dem Betreffenden unmöglich oder ausgesprochen schwierig | - Falls es dem Betreffenden unmöglich oder ausgesprochen schwierig |
ist, sich letzteres Dokument zu verschaffen, kann er die beglaubigte | ist, sich letzteres Dokument zu verschaffen, kann er die beglaubigte |
Abschrift der Geburtsurkunde durch eine Offenkundigkeitsurkunde | Abschrift der Geburtsurkunde durch eine Offenkundigkeitsurkunde |
ersetzen, die vom Friedensrichter ausgestellt und vom Gericht Erster | ersetzen, die vom Friedensrichter ausgestellt und vom Gericht Erster |
Instanz homologiert wird (in Analogie zu den Artikeln 70 bis 72 des | Instanz homologiert wird (in Analogie zu den Artikeln 70 bis 72 des |
Zivilgesetzbuches hinsichtlich der Eheschliessung, falls es einem der | Zivilgesetzbuches hinsichtlich der Eheschliessung, falls es einem der |
zukünftigen Ehegatten unmöglich ist, sich eine beglaubigte Abschrift | zukünftigen Ehegatten unmöglich ist, sich eine beglaubigte Abschrift |
seiner Geburtsurkunde zu verschaffen). | seiner Geburtsurkunde zu verschaffen). |
- Wenn es schliesslich dem Betreffenden unmöglich ist, sich diese | - Wenn es schliesslich dem Betreffenden unmöglich ist, sich diese |
Offenkundigkeitsurkunde zu verschaffen, kann die | Offenkundigkeitsurkunde zu verschaffen, kann die |
Offenkundigkeitsurkunde durch eine beeidigte Erklärung des | Offenkundigkeitsurkunde durch eine beeidigte Erklärung des |
Betreffenden selbst ersetzt werden, sofern das Gericht es erlaubt (in | Betreffenden selbst ersetzt werden, sofern das Gericht es erlaubt (in |
Analogie zu Artikel 72bis des Zivilgesetzbuches, aufgrund dessen der | Analogie zu Artikel 72bis des Zivilgesetzbuches, aufgrund dessen der |
zukünftige Ehegatte, der sich die Offenkundigkeitsurkunde nicht | zukünftige Ehegatte, der sich die Offenkundigkeitsurkunde nicht |
verschaffen kann, sie durch eine beeidigte Erklärung ersetzen kann). | verschaffen kann, sie durch eine beeidigte Erklärung ersetzen kann). |
Allgemeine Anmerkungen: | Allgemeine Anmerkungen: |
Die Modalitäten, nach denen die Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster | Die Modalitäten, nach denen die Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster |
Instanz die Untersuchung im Hinblick auf das Vorlegen einer | Instanz die Untersuchung im Hinblick auf das Vorlegen einer |
Stellungnahme im Rahmen der verschiedenen Verfahren zum Erwerb der | Stellungnahme im Rahmen der verschiedenen Verfahren zum Erwerb der |
belgischen Staatsangehörigkeit durchführt, werden auf mein Betreiben | belgischen Staatsangehörigkeit durchführt, werden auf mein Betreiben |
nach Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren in | nach Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren in |
Richtlinien festgelegt werden. Diese Richtlinien sind für alle | Richtlinien festgelegt werden. Diese Richtlinien sind für alle |
Mitglieder der Staatsanwaltschaft zwingend und werden den zuständigen | Mitglieder der Staatsanwaltschaft zwingend und werden den zuständigen |
Behörden mitgeteilt werden (siehe Artikel 24bis des GBStA). | Behörden mitgeteilt werden (siehe Artikel 24bis des GBStA). |
Ich weise Sie ebenfalls darauf hin, dass für die Fristberechnung die | Ich weise Sie ebenfalls darauf hin, dass für die Fristberechnung die |
allgemeinen Grundsätze gelten und dass die mehrfach in den Artikeln | allgemeinen Grundsätze gelten und dass die mehrfach in den Artikeln |
12bis, 15 und 21 des GBStA verwendeten Begriffe « unmittelbar » und « | 12bis, 15 und 21 des GBStA verwendeten Begriffe « unmittelbar » und « |
unverzüglich » den dahingehenden Willen des Gesetzgebers wiedergeben, | unverzüglich » den dahingehenden Willen des Gesetzgebers wiedergeben, |
dass der Standesbeamte und der Prokurator des Königs ihre | dass der Standesbeamte und der Prokurator des Königs ihre |
Verpflichtungen ohne jegliche Verzögerung erfüllen sollen. | Verpflichtungen ohne jegliche Verzögerung erfüllen sollen. |
Brüssel, den 25. April 2000 | Brüssel, den 25. April 2000 |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |