gepubliceerd op 07 november 2002
Omzendbrief GPI 21 betreffende de overgooier van de politieambtenaren en van de hulpagenten van politie. - Duitse vertaling
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
22 MEI 2002. - Omzendbrief GPI 21 betreffende de overgooier van de politieambtenaren en van de hulpagenten van politie. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI 21 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 22 mei 2002 betreffende de overgooier van de politieambtenaren en van de hulpagenten van politie (Belgisch Staatsblad van 22 juni 2002), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN 22. MAI 2002 - Rundschreiben GPI 21 in Bezug auf die Verkehrsweste der Polizeibeamten und Polizeihilfsbediensteten An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, 1.Einleitung In Artikel 141 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird bestimmt, dass der König neben der Dienstuniform, den Dienstabzeichen und Legitimationskarten auch die anderen Ausweismittel festlegt.
Im Rundschreiben GPI 12 vom 7. November 2001 über die Grundausrüstung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei wird die Verkehrsweste als Funktionsausrüstung angesehen. 2. Benutzung 2.1 Polizeibeamte: Wie bereits erwähnt, wird die Verkehrsweste als Funktionsausrüstung angesehen. Die Verkehrsweste wird entweder über der Grund- oder Ausgehuniform oder über der Zivilkleidung getragen und zwar bei Polizeiaktionen, bei denen der Polizeibeamte sehr gut sichtbar sein muss. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Aufträge in Bezug auf den Strassenverkehr und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Zudem kann die Verkehrsweste auch als Ausweismittel unter Polizeibeamten und dem Bürger gegenüber benutzt werden. Denken wir nur an Geld- und Häftlingstransporte.
Das Tragen der Verkehrsweste entbindet die Beamten NICHT davon, die Legitimation vorzulegen. Folglich darf die Verkehrsweste niemals mit einer Legitimation gleichgesetzt werden.
Der lokale Polizeichef ist befugt, für spezifische Operationen den Gebrauch der Verkehrsweste näher festzulegen.
Aufgrund des Voranstehenden wird dieses Ausrüstungsstück künftig in die verpflichtende Liste der spezifischen Mindestausrüstung aufgenommen, die für das Personal vorgesehen ist, das Aufträge im Bereich Strassenverkehr und/oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ausführt. Denken wir z.B. an die Ausrüstung des Personals der Eisenbahnpolizei. 2.2 Polizeihilfsbedienstete: Die Polizeihilfsbediensteten tragen die Verkehrsweste über ihrer Grund- oder Ausgehuniform, und zwar im Rahmen der Aufträge, die in Artikel 58 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind. 3. Verteilung Um die Integration und einheitliche Erkennbarkeit der Mitglieder der Polizeidienste anzutreiben und zu beschleunigen, hat der Minister des Innern beschlossen, ausnahmsweise und nur einmal allen Polizeibeamten und Polizeihilfsbediensteten eine identische Verkehrsweste zur Verfügung zu stellen. Die Generaldirektion der Materiellen Mittel der föderalen Polizei wird die Verteilung der Verkehrswesten sowohl an die föderale als auch an die lokale Polizei durchführen.
Die erste Lieferung wird auf Kosten des Föderalstaats erfolgen.
Zusätzliche Anträge können gerichtet werden an die: Generaldirektion der Materiellen Mittel der föderalen Polizei Avenue de la Force Aérienne 3 - 1040 ETTERBEEK Tel.: 02-642 76 49 - Fax: 02-642 79 49 Ergänzende Lieferungen werden gegen Zahlung vorgenommen. 4. Visuelle Identität In Bezug auf die visuelle Identität (den Look) und die diesbezüglichen technischen Spezifikationen sei auf die GPI-Normenhandbücher hingewiesen, die in Ausarbeitung sind und von denen das erste Handbuch Ihnen bereits über die föderale Polizei zugestellt worden ist.Die Verkehrsweste, die für Polizeibeamte wie für Polizeihilfsbedienstete von gleicher Farbe sein wird, wird im Normenhandbuch « Funktionsausrüstung » beschrieben werden.
Diese Normenhandbücher werden herausgebracht von der: Generaldirektion der Materiellen Mittel der föderalen Polizei Direktion Ausrüstung Dienststelle R & D-Normierung Rue Fritz Toussaint 47, 1050 BRÜSSEL Tel.: 02-642 64 94 - Fax: 02-642 64 76 Diese Dienststelle wird die Normierung bald mit der visuellen Identität und den technischen Mindestspezifikationen der Verkehrsweste vervollständigen.
Bei der Normierung der Uniformen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung wird dies berücksichtigt werden.
Die heutigen Verkehrswesten der föderalen und der lokalen Polizei müssen nach und nach bis spätestens zum 1. Januar 2006 aus dem Strassenbild verschwunden sein. 5. Aufbewahrung Die Verkehrsweste muss so aufbewahrt werden, dass Missbräuche durch Unbefugte unmöglich sind.Die Aufbewahrung der Verkehrsweste liegt in der Verantwortung der Einheit oder des individuellen Polizeibeamten. 6. Verlust und Diebstahl Der Verlust oder Diebstahl einer Verkehrsweste ist als Sicherheitsvorfall anzusehen.Es muss eine Untersuchung über die Umstände dieser Vorfälle eingeleitet werden. 7. Beschädigung Im Fall einer irreparablen Beschädigung darf die Verkehrsweste vor Ort durch die Einheit vernichtet werden.Dem betroffenen Polizeibeamten wird eine neue Verkehrsweste ausgehändigt. 8. Rücknahme In folgenden Fällen wird die Verkehrsweste zurückgenommen: - Pensionierung, - endgültige Amtsenthebung, - Änderung der Stellung (von statutarisch zu Calog), - Todesfall, - als interne Massnahme. Die Verkehrsweste ist Teil der Funktionsausrüstung, bleibt Eigentum des Polizeikorps und muss somit im Fall von Mobilität zurückgegeben werden.
Ich bitte Sie, alle Polizeikorps, die Ihnen unterstehen, über Voraufgehendes zu informieren.
Des Weiteren bitte ich Sie, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.
Der Minister A. DUQUESNE