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| Omzendbrief GPI 21 betreffende de overgooier van de politieambtenaren en van de hulpagenten van politie. - Duitse vertaling | Circulaire GPI 21 relative au survêtement des fonctionnaires de police et des auxiliaires de police. - Traduction allemande |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 22 MEI 2002. - Omzendbrief GPI 21 betreffende de overgooier van de | 22 MAI 2002. - Circulaire GPI 21 relative au survêtement des |
| politieambtenaren en van de hulpagenten van politie. - Duitse | fonctionnaires de police et des auxiliaires de police. - Traduction |
| vertaling | allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 21 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 22 mei 2002 betreffende | circulaire GPI 21 du Ministre de l'Intérieur du 22 mai 2002 relative |
| de overgooier van de politieambtenaren en van de hulpagenten van | au survêtement des fonctionnaires de police et des auxiliaires de |
| politie (Belgisch Staatsblad van 22 juni 2002), opgemaakt door de | police (Moniteur belge du 22 juin 2002), établie par le Service |
| Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | adjoint à Malmedy. |
| MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
| 22. MAI 2002 - Rundschreiben GPI 21 in Bezug auf die Verkehrsweste der | 22. MAI 2002 - Rundschreiben GPI 21 in Bezug auf die Verkehrsweste der |
| Polizeibeamten und Polizeihilfsbediensteten | Polizeibeamten und Polizeihilfsbediensteten |
| An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
| An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
| An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
| Zur Information: | Zur Information: |
| An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
| An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
| An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die |
| Gemeindepolizei | Gemeindepolizei |
| Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
| 1. Einleitung | 1. Einleitung |
| In Artikel 141 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation | In Artikel 141 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation |
| eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird | eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird |
| bestimmt, dass der König neben der Dienstuniform, den Dienstabzeichen | bestimmt, dass der König neben der Dienstuniform, den Dienstabzeichen |
| und Legitimationskarten auch die anderen Ausweismittel festlegt. | und Legitimationskarten auch die anderen Ausweismittel festlegt. |
| Im Rundschreiben GPI 12 vom 7. November 2001 über die Grundausrüstung | Im Rundschreiben GPI 12 vom 7. November 2001 über die Grundausrüstung |
| der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei wird die | der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei wird die |
| Verkehrsweste als Funktionsausrüstung angesehen. | Verkehrsweste als Funktionsausrüstung angesehen. |
| 2. Benutzung | 2. Benutzung |
| 2.1 Polizeibeamte: | 2.1 Polizeibeamte: |
| Wie bereits erwähnt, wird die Verkehrsweste als Funktionsausrüstung | Wie bereits erwähnt, wird die Verkehrsweste als Funktionsausrüstung |
| angesehen. Die Verkehrsweste wird entweder über der Grund- oder | angesehen. Die Verkehrsweste wird entweder über der Grund- oder |
| Ausgehuniform oder über der Zivilkleidung getragen und zwar bei | Ausgehuniform oder über der Zivilkleidung getragen und zwar bei |
| Polizeiaktionen, bei denen der Polizeibeamte sehr gut sichtbar sein | Polizeiaktionen, bei denen der Polizeibeamte sehr gut sichtbar sein |
| muss. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Aufträge in Bezug auf den | muss. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Aufträge in Bezug auf den |
| Strassenverkehr und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. | Strassenverkehr und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. |
| Zudem kann die Verkehrsweste auch als Ausweismittel unter | Zudem kann die Verkehrsweste auch als Ausweismittel unter |
| Polizeibeamten und dem Bürger gegenüber benutzt werden. Denken wir nur | Polizeibeamten und dem Bürger gegenüber benutzt werden. Denken wir nur |
| an Geld- und Häftlingstransporte. | an Geld- und Häftlingstransporte. |
| Das Tragen der Verkehrsweste entbindet die Beamten NICHT davon, die | Das Tragen der Verkehrsweste entbindet die Beamten NICHT davon, die |
| Legitimation vorzulegen. Folglich darf die Verkehrsweste niemals mit | Legitimation vorzulegen. Folglich darf die Verkehrsweste niemals mit |
| einer Legitimation gleichgesetzt werden. | einer Legitimation gleichgesetzt werden. |
| Der lokale Polizeichef ist befugt, für spezifische Operationen den | Der lokale Polizeichef ist befugt, für spezifische Operationen den |
| Gebrauch der Verkehrsweste näher festzulegen. | Gebrauch der Verkehrsweste näher festzulegen. |
| Aufgrund des Voranstehenden wird dieses Ausrüstungsstück künftig in | Aufgrund des Voranstehenden wird dieses Ausrüstungsstück künftig in |
| die verpflichtende Liste der spezifischen Mindestausrüstung | die verpflichtende Liste der spezifischen Mindestausrüstung |
| aufgenommen, die für das Personal vorgesehen ist, das Aufträge im | aufgenommen, die für das Personal vorgesehen ist, das Aufträge im |
| Bereich Strassenverkehr und/oder Aufrechterhaltung der öffentlichen | Bereich Strassenverkehr und/oder Aufrechterhaltung der öffentlichen |
| Ordnung ausführt. Denken wir z.B. an die Ausrüstung des Personals der | Ordnung ausführt. Denken wir z.B. an die Ausrüstung des Personals der |
| Eisenbahnpolizei. | Eisenbahnpolizei. |
| 2.2 Polizeihilfsbedienstete: | 2.2 Polizeihilfsbedienstete: |
| Die Polizeihilfsbediensteten tragen die Verkehrsweste über ihrer | Die Polizeihilfsbediensteten tragen die Verkehrsweste über ihrer |
| Grund- oder Ausgehuniform, und zwar im Rahmen der Aufträge, die in | Grund- oder Ausgehuniform, und zwar im Rahmen der Aufträge, die in |
| Artikel 58 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines | Artikel 58 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines |
| auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt | auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt |
| sind. | sind. |
| 3. Verteilung | 3. Verteilung |
| Um die Integration und einheitliche Erkennbarkeit der Mitglieder der | Um die Integration und einheitliche Erkennbarkeit der Mitglieder der |
| Polizeidienste anzutreiben und zu beschleunigen, hat der Minister des | Polizeidienste anzutreiben und zu beschleunigen, hat der Minister des |
| Innern beschlossen, ausnahmsweise und nur einmal allen Polizeibeamten | Innern beschlossen, ausnahmsweise und nur einmal allen Polizeibeamten |
| und Polizeihilfsbediensteten eine identische Verkehrsweste zur | und Polizeihilfsbediensteten eine identische Verkehrsweste zur |
| Verfügung zu stellen. | Verfügung zu stellen. |
| Die Generaldirektion der Materiellen Mittel der föderalen Polizei wird | Die Generaldirektion der Materiellen Mittel der föderalen Polizei wird |
| die Verteilung der Verkehrswesten sowohl an die föderale als auch an | die Verteilung der Verkehrswesten sowohl an die föderale als auch an |
| die lokale Polizei durchführen. | die lokale Polizei durchführen. |
| Die erste Lieferung wird auf Kosten des Föderalstaats erfolgen. | Die erste Lieferung wird auf Kosten des Föderalstaats erfolgen. |
| Zusätzliche Anträge können gerichtet werden an die: | Zusätzliche Anträge können gerichtet werden an die: |
| Generaldirektion der Materiellen Mittel der föderalen Polizei | Generaldirektion der Materiellen Mittel der föderalen Polizei |
| Avenue de la Force Aérienne 3 - 1040 ETTERBEEK | Avenue de la Force Aérienne 3 - 1040 ETTERBEEK |
| Tel.: 02-642 76 49 - Fax: 02-642 79 49 | Tel.: 02-642 76 49 - Fax: 02-642 79 49 |
| Ergänzende Lieferungen werden gegen Zahlung vorgenommen. | Ergänzende Lieferungen werden gegen Zahlung vorgenommen. |
| 4. Visuelle Identität | 4. Visuelle Identität |
| In Bezug auf die visuelle Identität (den Look) und die diesbezüglichen | In Bezug auf die visuelle Identität (den Look) und die diesbezüglichen |
| technischen Spezifikationen sei auf die GPI-Normenhandbücher | technischen Spezifikationen sei auf die GPI-Normenhandbücher |
| hingewiesen, die in Ausarbeitung sind und von denen das erste Handbuch | hingewiesen, die in Ausarbeitung sind und von denen das erste Handbuch |
| Ihnen bereits über die föderale Polizei zugestellt worden ist. Die | Ihnen bereits über die föderale Polizei zugestellt worden ist. Die |
| Verkehrsweste, die für Polizeibeamte wie für Polizeihilfsbedienstete | Verkehrsweste, die für Polizeibeamte wie für Polizeihilfsbedienstete |
| von gleicher Farbe sein wird, wird im Normenhandbuch « | von gleicher Farbe sein wird, wird im Normenhandbuch « |
| Funktionsausrüstung » beschrieben werden. | Funktionsausrüstung » beschrieben werden. |
| Diese Normenhandbücher werden herausgebracht von der: | Diese Normenhandbücher werden herausgebracht von der: |
| Generaldirektion der Materiellen Mittel der föderalen Polizei | Generaldirektion der Materiellen Mittel der föderalen Polizei |
| Direktion Ausrüstung | Direktion Ausrüstung |
| Dienststelle R & D-Normierung | Dienststelle R & D-Normierung |
| Rue Fritz Toussaint 47, 1050 BRÜSSEL | Rue Fritz Toussaint 47, 1050 BRÜSSEL |
| Tel.: 02-642 64 94 - Fax: 02-642 64 76 | Tel.: 02-642 64 94 - Fax: 02-642 64 76 |
| Diese Dienststelle wird die Normierung bald mit der visuellen | Diese Dienststelle wird die Normierung bald mit der visuellen |
| Identität und den technischen Mindestspezifikationen der Verkehrsweste | Identität und den technischen Mindestspezifikationen der Verkehrsweste |
| vervollständigen. | vervollständigen. |
| Bei der Normierung der Uniformen zur Aufrechterhaltung der | Bei der Normierung der Uniformen zur Aufrechterhaltung der |
| öffentlichen Ordnung wird dies berücksichtigt werden. | öffentlichen Ordnung wird dies berücksichtigt werden. |
| Die heutigen Verkehrswesten der föderalen und der lokalen Polizei | Die heutigen Verkehrswesten der föderalen und der lokalen Polizei |
| müssen nach und nach bis spätestens zum 1. Januar 2006 aus dem | müssen nach und nach bis spätestens zum 1. Januar 2006 aus dem |
| Strassenbild verschwunden sein. | Strassenbild verschwunden sein. |
| 5. Aufbewahrung | 5. Aufbewahrung |
| Die Verkehrsweste muss so aufbewahrt werden, dass Missbräuche durch | Die Verkehrsweste muss so aufbewahrt werden, dass Missbräuche durch |
| Unbefugte unmöglich sind. Die Aufbewahrung der Verkehrsweste liegt in | Unbefugte unmöglich sind. Die Aufbewahrung der Verkehrsweste liegt in |
| der Verantwortung der Einheit oder des individuellen Polizeibeamten. | der Verantwortung der Einheit oder des individuellen Polizeibeamten. |
| 6. Verlust und Diebstahl | 6. Verlust und Diebstahl |
| Der Verlust oder Diebstahl einer Verkehrsweste ist als | Der Verlust oder Diebstahl einer Verkehrsweste ist als |
| Sicherheitsvorfall anzusehen. Es muss eine Untersuchung über die | Sicherheitsvorfall anzusehen. Es muss eine Untersuchung über die |
| Umstände dieser Vorfälle eingeleitet werden. | Umstände dieser Vorfälle eingeleitet werden. |
| 7. Beschädigung | 7. Beschädigung |
| Im Fall einer irreparablen Beschädigung darf die Verkehrsweste vor Ort | Im Fall einer irreparablen Beschädigung darf die Verkehrsweste vor Ort |
| durch die Einheit vernichtet werden. Dem betroffenen Polizeibeamten | durch die Einheit vernichtet werden. Dem betroffenen Polizeibeamten |
| wird eine neue Verkehrsweste ausgehändigt. | wird eine neue Verkehrsweste ausgehändigt. |
| 8. Rücknahme | 8. Rücknahme |
| In folgenden Fällen wird die Verkehrsweste zurückgenommen: | In folgenden Fällen wird die Verkehrsweste zurückgenommen: |
| - Pensionierung, | - Pensionierung, |
| - endgültige Amtsenthebung, | - endgültige Amtsenthebung, |
| - Änderung der Stellung (von statutarisch zu Calog), | - Änderung der Stellung (von statutarisch zu Calog), |
| - Todesfall, | - Todesfall, |
| - als interne Massnahme. | - als interne Massnahme. |
| Die Verkehrsweste ist Teil der Funktionsausrüstung, bleibt Eigentum | Die Verkehrsweste ist Teil der Funktionsausrüstung, bleibt Eigentum |
| des Polizeikorps und muss somit im Fall von Mobilität zurückgegeben | des Polizeikorps und muss somit im Fall von Mobilität zurückgegeben |
| werden. | werden. |
| Ich bitte Sie, alle Polizeikorps, die Ihnen unterstehen, über | Ich bitte Sie, alle Polizeikorps, die Ihnen unterstehen, über |
| Voraufgehendes zu informieren. | Voraufgehendes zu informieren. |
| Des Weiteren bitte ich Sie, das Datum, an dem das vorliegende | Des Weiteren bitte ich Sie, das Datum, an dem das vorliegende |
| Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im | Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im |
| Verwaltungsblatt zu vermerken. | Verwaltungsblatt zu vermerken. |
| Der Minister | Der Minister |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |