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Omzendbrief GPI 21 betreffende de overgooier van de politieambtenaren en van de hulpagenten van politie. - Duitse vertaling | Circulaire GPI 21 relative au survêtement des fonctionnaires de police et des auxiliaires de police. - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
22 MEI 2002. - Omzendbrief GPI 21 betreffende de overgooier van de | 22 MAI 2002. - Circulaire GPI 21 relative au survêtement des |
politieambtenaren en van de hulpagenten van politie. - Duitse | fonctionnaires de police et des auxiliaires de police. - Traduction |
vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
21 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 22 mei 2002 betreffende | circulaire GPI 21 du Ministre de l'Intérieur du 22 mai 2002 relative |
de overgooier van de politieambtenaren en van de hulpagenten van | au survêtement des fonctionnaires de police et des auxiliaires de |
politie (Belgisch Staatsblad van 22 juni 2002), opgemaakt door de | police (Moniteur belge du 22 juin 2002), établie par le Service |
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | adjoint à Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
22. MAI 2002 - Rundschreiben GPI 21 in Bezug auf die Verkehrsweste der | 22. MAI 2002 - Rundschreiben GPI 21 in Bezug auf die Verkehrsweste der |
Polizeibeamten und Polizeihilfsbediensteten | Polizeibeamten und Polizeihilfsbediensteten |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die |
Gemeindepolizei | Gemeindepolizei |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
1. Einleitung | 1. Einleitung |
In Artikel 141 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation | In Artikel 141 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation |
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird | eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird |
bestimmt, dass der König neben der Dienstuniform, den Dienstabzeichen | bestimmt, dass der König neben der Dienstuniform, den Dienstabzeichen |
und Legitimationskarten auch die anderen Ausweismittel festlegt. | und Legitimationskarten auch die anderen Ausweismittel festlegt. |
Im Rundschreiben GPI 12 vom 7. November 2001 über die Grundausrüstung | Im Rundschreiben GPI 12 vom 7. November 2001 über die Grundausrüstung |
der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei wird die | der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei wird die |
Verkehrsweste als Funktionsausrüstung angesehen. | Verkehrsweste als Funktionsausrüstung angesehen. |
2. Benutzung | 2. Benutzung |
2.1 Polizeibeamte: | 2.1 Polizeibeamte: |
Wie bereits erwähnt, wird die Verkehrsweste als Funktionsausrüstung | Wie bereits erwähnt, wird die Verkehrsweste als Funktionsausrüstung |
angesehen. Die Verkehrsweste wird entweder über der Grund- oder | angesehen. Die Verkehrsweste wird entweder über der Grund- oder |
Ausgehuniform oder über der Zivilkleidung getragen und zwar bei | Ausgehuniform oder über der Zivilkleidung getragen und zwar bei |
Polizeiaktionen, bei denen der Polizeibeamte sehr gut sichtbar sein | Polizeiaktionen, bei denen der Polizeibeamte sehr gut sichtbar sein |
muss. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Aufträge in Bezug auf den | muss. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Aufträge in Bezug auf den |
Strassenverkehr und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. | Strassenverkehr und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. |
Zudem kann die Verkehrsweste auch als Ausweismittel unter | Zudem kann die Verkehrsweste auch als Ausweismittel unter |
Polizeibeamten und dem Bürger gegenüber benutzt werden. Denken wir nur | Polizeibeamten und dem Bürger gegenüber benutzt werden. Denken wir nur |
an Geld- und Häftlingstransporte. | an Geld- und Häftlingstransporte. |
Das Tragen der Verkehrsweste entbindet die Beamten NICHT davon, die | Das Tragen der Verkehrsweste entbindet die Beamten NICHT davon, die |
Legitimation vorzulegen. Folglich darf die Verkehrsweste niemals mit | Legitimation vorzulegen. Folglich darf die Verkehrsweste niemals mit |
einer Legitimation gleichgesetzt werden. | einer Legitimation gleichgesetzt werden. |
Der lokale Polizeichef ist befugt, für spezifische Operationen den | Der lokale Polizeichef ist befugt, für spezifische Operationen den |
Gebrauch der Verkehrsweste näher festzulegen. | Gebrauch der Verkehrsweste näher festzulegen. |
Aufgrund des Voranstehenden wird dieses Ausrüstungsstück künftig in | Aufgrund des Voranstehenden wird dieses Ausrüstungsstück künftig in |
die verpflichtende Liste der spezifischen Mindestausrüstung | die verpflichtende Liste der spezifischen Mindestausrüstung |
aufgenommen, die für das Personal vorgesehen ist, das Aufträge im | aufgenommen, die für das Personal vorgesehen ist, das Aufträge im |
Bereich Strassenverkehr und/oder Aufrechterhaltung der öffentlichen | Bereich Strassenverkehr und/oder Aufrechterhaltung der öffentlichen |
Ordnung ausführt. Denken wir z.B. an die Ausrüstung des Personals der | Ordnung ausführt. Denken wir z.B. an die Ausrüstung des Personals der |
Eisenbahnpolizei. | Eisenbahnpolizei. |
2.2 Polizeihilfsbedienstete: | 2.2 Polizeihilfsbedienstete: |
Die Polizeihilfsbediensteten tragen die Verkehrsweste über ihrer | Die Polizeihilfsbediensteten tragen die Verkehrsweste über ihrer |
Grund- oder Ausgehuniform, und zwar im Rahmen der Aufträge, die in | Grund- oder Ausgehuniform, und zwar im Rahmen der Aufträge, die in |
Artikel 58 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines | Artikel 58 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines |
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt | auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt |
sind. | sind. |
3. Verteilung | 3. Verteilung |
Um die Integration und einheitliche Erkennbarkeit der Mitglieder der | Um die Integration und einheitliche Erkennbarkeit der Mitglieder der |
Polizeidienste anzutreiben und zu beschleunigen, hat der Minister des | Polizeidienste anzutreiben und zu beschleunigen, hat der Minister des |
Innern beschlossen, ausnahmsweise und nur einmal allen Polizeibeamten | Innern beschlossen, ausnahmsweise und nur einmal allen Polizeibeamten |
und Polizeihilfsbediensteten eine identische Verkehrsweste zur | und Polizeihilfsbediensteten eine identische Verkehrsweste zur |
Verfügung zu stellen. | Verfügung zu stellen. |
Die Generaldirektion der Materiellen Mittel der föderalen Polizei wird | Die Generaldirektion der Materiellen Mittel der föderalen Polizei wird |
die Verteilung der Verkehrswesten sowohl an die föderale als auch an | die Verteilung der Verkehrswesten sowohl an die föderale als auch an |
die lokale Polizei durchführen. | die lokale Polizei durchführen. |
Die erste Lieferung wird auf Kosten des Föderalstaats erfolgen. | Die erste Lieferung wird auf Kosten des Föderalstaats erfolgen. |
Zusätzliche Anträge können gerichtet werden an die: | Zusätzliche Anträge können gerichtet werden an die: |
Generaldirektion der Materiellen Mittel der föderalen Polizei | Generaldirektion der Materiellen Mittel der föderalen Polizei |
Avenue de la Force Aérienne 3 - 1040 ETTERBEEK | Avenue de la Force Aérienne 3 - 1040 ETTERBEEK |
Tel.: 02-642 76 49 - Fax: 02-642 79 49 | Tel.: 02-642 76 49 - Fax: 02-642 79 49 |
Ergänzende Lieferungen werden gegen Zahlung vorgenommen. | Ergänzende Lieferungen werden gegen Zahlung vorgenommen. |
4. Visuelle Identität | 4. Visuelle Identität |
In Bezug auf die visuelle Identität (den Look) und die diesbezüglichen | In Bezug auf die visuelle Identität (den Look) und die diesbezüglichen |
technischen Spezifikationen sei auf die GPI-Normenhandbücher | technischen Spezifikationen sei auf die GPI-Normenhandbücher |
hingewiesen, die in Ausarbeitung sind und von denen das erste Handbuch | hingewiesen, die in Ausarbeitung sind und von denen das erste Handbuch |
Ihnen bereits über die föderale Polizei zugestellt worden ist. Die | Ihnen bereits über die föderale Polizei zugestellt worden ist. Die |
Verkehrsweste, die für Polizeibeamte wie für Polizeihilfsbedienstete | Verkehrsweste, die für Polizeibeamte wie für Polizeihilfsbedienstete |
von gleicher Farbe sein wird, wird im Normenhandbuch « | von gleicher Farbe sein wird, wird im Normenhandbuch « |
Funktionsausrüstung » beschrieben werden. | Funktionsausrüstung » beschrieben werden. |
Diese Normenhandbücher werden herausgebracht von der: | Diese Normenhandbücher werden herausgebracht von der: |
Generaldirektion der Materiellen Mittel der föderalen Polizei | Generaldirektion der Materiellen Mittel der föderalen Polizei |
Direktion Ausrüstung | Direktion Ausrüstung |
Dienststelle R & D-Normierung | Dienststelle R & D-Normierung |
Rue Fritz Toussaint 47, 1050 BRÜSSEL | Rue Fritz Toussaint 47, 1050 BRÜSSEL |
Tel.: 02-642 64 94 - Fax: 02-642 64 76 | Tel.: 02-642 64 94 - Fax: 02-642 64 76 |
Diese Dienststelle wird die Normierung bald mit der visuellen | Diese Dienststelle wird die Normierung bald mit der visuellen |
Identität und den technischen Mindestspezifikationen der Verkehrsweste | Identität und den technischen Mindestspezifikationen der Verkehrsweste |
vervollständigen. | vervollständigen. |
Bei der Normierung der Uniformen zur Aufrechterhaltung der | Bei der Normierung der Uniformen zur Aufrechterhaltung der |
öffentlichen Ordnung wird dies berücksichtigt werden. | öffentlichen Ordnung wird dies berücksichtigt werden. |
Die heutigen Verkehrswesten der föderalen und der lokalen Polizei | Die heutigen Verkehrswesten der föderalen und der lokalen Polizei |
müssen nach und nach bis spätestens zum 1. Januar 2006 aus dem | müssen nach und nach bis spätestens zum 1. Januar 2006 aus dem |
Strassenbild verschwunden sein. | Strassenbild verschwunden sein. |
5. Aufbewahrung | 5. Aufbewahrung |
Die Verkehrsweste muss so aufbewahrt werden, dass Missbräuche durch | Die Verkehrsweste muss so aufbewahrt werden, dass Missbräuche durch |
Unbefugte unmöglich sind. Die Aufbewahrung der Verkehrsweste liegt in | Unbefugte unmöglich sind. Die Aufbewahrung der Verkehrsweste liegt in |
der Verantwortung der Einheit oder des individuellen Polizeibeamten. | der Verantwortung der Einheit oder des individuellen Polizeibeamten. |
6. Verlust und Diebstahl | 6. Verlust und Diebstahl |
Der Verlust oder Diebstahl einer Verkehrsweste ist als | Der Verlust oder Diebstahl einer Verkehrsweste ist als |
Sicherheitsvorfall anzusehen. Es muss eine Untersuchung über die | Sicherheitsvorfall anzusehen. Es muss eine Untersuchung über die |
Umstände dieser Vorfälle eingeleitet werden. | Umstände dieser Vorfälle eingeleitet werden. |
7. Beschädigung | 7. Beschädigung |
Im Fall einer irreparablen Beschädigung darf die Verkehrsweste vor Ort | Im Fall einer irreparablen Beschädigung darf die Verkehrsweste vor Ort |
durch die Einheit vernichtet werden. Dem betroffenen Polizeibeamten | durch die Einheit vernichtet werden. Dem betroffenen Polizeibeamten |
wird eine neue Verkehrsweste ausgehändigt. | wird eine neue Verkehrsweste ausgehändigt. |
8. Rücknahme | 8. Rücknahme |
In folgenden Fällen wird die Verkehrsweste zurückgenommen: | In folgenden Fällen wird die Verkehrsweste zurückgenommen: |
- Pensionierung, | - Pensionierung, |
- endgültige Amtsenthebung, | - endgültige Amtsenthebung, |
- Änderung der Stellung (von statutarisch zu Calog), | - Änderung der Stellung (von statutarisch zu Calog), |
- Todesfall, | - Todesfall, |
- als interne Massnahme. | - als interne Massnahme. |
Die Verkehrsweste ist Teil der Funktionsausrüstung, bleibt Eigentum | Die Verkehrsweste ist Teil der Funktionsausrüstung, bleibt Eigentum |
des Polizeikorps und muss somit im Fall von Mobilität zurückgegeben | des Polizeikorps und muss somit im Fall von Mobilität zurückgegeben |
werden. | werden. |
Ich bitte Sie, alle Polizeikorps, die Ihnen unterstehen, über | Ich bitte Sie, alle Polizeikorps, die Ihnen unterstehen, über |
Voraufgehendes zu informieren. | Voraufgehendes zu informieren. |
Des Weiteren bitte ich Sie, das Datum, an dem das vorliegende | Des Weiteren bitte ich Sie, das Datum, an dem das vorliegende |
Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im | Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im |
Verwaltungsblatt zu vermerken. | Verwaltungsblatt zu vermerken. |
Der Minister | Der Minister |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |