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Omzendbrief van 20 juli 2001
gepubliceerd op 08 januari 2002

Omzendbrief GPI 9 over de nieuwe ziekteverlofregeling van de geïntegreerde politie. - Definitie van het begrip dienstanciënniteit. - Overgang van de oude naar de nieuwe regeling voor sommige leden van de gemeentepolitie. - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001001101
pub.
08/01/2002
prom.
20/07/2001
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


20 JULI 2001. - Omzendbrief GPI 9 over de nieuwe ziekteverlofregeling van de geïntegreerde politie. - Definitie van het begrip dienstanciënniteit. - Overgang van de oude naar de nieuwe regeling voor sommige leden van de gemeentepolitie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI 9 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 20 juli 2001 over de nieuwe ziekteverlofregeling van de geïntegreerde politie. - Definitie van het begrip dienstanciënniteit. - Overgang van de oude naar de nieuwe regeling voor sommige leden van de gemeentepolitie (Belgisch Staatsblad van 14 augustus 2001), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 20. JULI 2001 - Rundschreiben GPI 9 über die neue Regelung des Krankheitsurlaubs der integrierten Polizei - Definition des Begriffs Dienstjahre - Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung für bestimmte Mitglieder der Gemeindepolizei An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, I.EINLEITUNG Aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs der integrierten Polizei am 1. April 2001 ist diese Regelung ab diesem Datum auf alle statutarischen Personalmitglieder anwendbar.

Die in dieser Regelung aufgeführten Berechnungsprinzipien gelten für die gesamte Laufbahn des Personalmitglieds, also auch auf den Teil der Laufbahn vor dem 1. April 2001.

In Abweichung von diesem Prinzip und aufgrund der Übergangsmassnahmen wird für die Personalmitglieder, die zum operativen Korps der Gendarmerie gehörten oder die als Militärperson im Verwaltungs- und Logistikkader der Gendarmerie beschäftigt waren, eine pauschale Berechnung auf die Laufbahn vor dem 1. April 2001 angewandt. Diese Abweichung wird durch die Tatsache begründet, dass dieses Korps vorher einer anderen Regelung des Krankheitsurlaubs unterlag, die nichts oder nur wenig mit der Regelung des neuen Statuts gemeinsam hat.

Obwohl die neue Regelung des Krankheitsurlaubs im Prinzip mit der Regelung des Krankheitsurlaubs der Gemeindepolizeikorps übereinstimmt, haben einige dieser Polizeikorps bis vor kurzem eine alternative Berechnungsmethode angewandt. In bestimmten Korps wurde die Anzahl der den Personalmitgliedern zustehenden Krankheitsurlaubstage aufgrund der Arbeitstage (21 Tage pro Jahr) und nicht aufgrund der Kalendertage (30 Tage pro Jahr) berechnet. Andere Korps unterlagen einer Regelung, in der sofort eine Pauschale von 666 Tagen für die gesamte Laufbahn gewährt wurde. In Ausnahmefällen unterlagen Mitglieder bestimmter Korps nicht der Regelung des Krankheitsurlaubs dieser Korps, so dass keine Regelung des Krankheitsurlaubs auf sie Anwendung fand.

Für die aus diesen Polizeikorps stammenden Personalmitglieder erfordert der Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung einige Präzisierungen in Bezug auf die Berechnung der Krankheitsurlaubstage.

In vorliegendem Rundschreiben wird die Methode für die Berechnung der Krankheitsurlaubstage der Mitglieder der oben erwähnten Gemeindepolizeikorps verdeutlicht.

Zudem wird die Bedeutung des Begriffs "Dienstjahre" im Rahmen der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs erläutert. Die Tragweite dieses Begriffs ist wichtig für bestimmte Personalmitglieder, die bereits in anderen öffentlichen Verwaltungen gearbeitet haben. 1. Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung für die Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, denen durch die Regelung des Krankheitsurlaubs 21 Krankheitsurlaubstage gewährt wurden 1.1 Anwendungsbereich Die nachstehend beschriebenen Berechnungsprinzipien gelten für die betroffenen Polizeikorps, denen eine Pauschale von 21 Krankheitsurlaubstagen pro Jahr durch die Regelung des Krankheitsurlaubs, in der nur die Arbeitstage berücksichtigt wurden, gewährt wurde. 1.2 Berechnung 1.2.1 Prinzip Die Krankheitsurlaubstage, die dem Personalmitglied gemäss der alten Regelung (Berechnung in Arbeitstagen) am Ende des letzten Dienstjahres vor dem 1. April 2001 noch zustehen (also nach Abzug der bereits in Anspruch genommenen Krankheitsurlaubstage), müssen zu diesem Zeitpunkt mit 10/7 multipliziert werden.

Bildet die so berechnete Gesamtanzahl Krankheitsurlaubstage keine ganze Zahl, so wird sie auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet.

Am Anfang des unmittelbar darauf folgenden Dienstjahres erhält der Betreffende zum ersten Mal Anspruch auf 30 Tage. Ab diesem Augenblick gelten die Prinzipien der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs voll und ganz. 1.2.2 Ausnahme In dem Ausnahmefall, in dem die Anzahl der während der Laufbahn in einem vorherigen Korps oder Dienst in Anspruch genommenen Krankheitsurlaubstage nicht genau ermittelt werden kann, wird die Anzahl Krankheitsurlaubstage, die den betroffenen Personalmitgliedern für diesen Zeitraum zustehen, nach der Berechnungsmethode berechnet, die in Artikel XII.VIII.10 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste aufgeführt ist. 1.3 Beispiele 1.3.1 Angaben: Datum des Dienstantritts = 1. November 1990 Ende des letzten Dienstjahres vor dem 1. April 2001 = 31. Oktober 2000 Pauschaler Krankheitsurlaub während des Zeitraums 1. November 1990 -> 31.Oktober 2000 = 21 x 10 = 210 Tage Krankheitsurlaubstage (Arbeitsunfall) während des Zeitraums 1. November 1990 -> 31.Oktober 2000 = 0 Tage Andere Krankheitsurlaubstage während des Zeitraums 1. November 1990 -> 31.Oktober 2000 = 70 Tage Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Oktober 2000 aufgrund der alten Regelung noch zustehen = 210 - 70 = 140 Tage Berechnung: Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Oktober 2000 noch zustehen = 140 x 10/7 = 200 Tage Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 1. November 2000 noch zustehen = 200 + 30 = 230 Tage 1.3.2 Angaben: Datum des Dienstantritts = 25. Juni 1993 Ende des letzten Dienstjahres vor dem 1. April 2001 = 24. Juni 2000 Pauschaler Krankheitsurlaub während des Zeitraums 25. Juni 1993 -> 24.Juni 2000 = 21 x 7 = 147 Tage Krankheitsurlaubstage (Arbeitsunfall) während des Zeitraums 25. Juni 1993 -> 24.Juni 2000 = 0 Tage Andere Krankheitsurlaubstage während des Zeitraums 25. Juni 1993 -> 24.Juni 2000 = 37 Tage Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 24. Juni 2000 aufgrund der alten Regelung noch zustehen = 147 - 37 = 110 Tage Berechnung: Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 24. Juni 2000 noch zustehen = 110 x 10/7 = 157,14, aufgerundet auf 158 Tage Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 25. Juni 2000 noch zustehen = 158 + 30 = 188 Tage 2. Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung für die Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, denen durch die Regelung des Krankheitsurlaubs eine Pauschale von 666 Krankheitsurlaubstagen für die gesamte Laufbahn gewährt wurde 2.1 Anwendungsbereich Die nachstehend beschriebenen Berechnungsprinzipien gelten nur für die Mitglieder der betroffenen Polizeikorps, denen durch die Regelung des Krankheitsurlaubs eine Pauschale von 666 Krankheitsurlaubstagen für die gesamte Laufbahn gewährt wurde. 2.2 Berechnungsprinzipien Als Ausgangspunkt gilt die Anzahl Krankheitsurlaubstage, auf die das Personalmitglied aufgrund der alten Regelung am 31. März 2001 Anspruch erheben kann. Gemäss der alten Regelung entspricht dies einer pauschalen Gewährung von 666 Tagen, von denen die Krankheitsurlaubstage abgezogen werden, die vom Zeitpunkt der Gewährung an bis zum 1. April 2001 in Anspruch genommen worden sind und auf einen Werktag fallen, mit Ausnahme der Krankheitsurlaubstage infolge eines Arbeitsunfalls.

Für den Teil der Laufbahn ab dem 1. April 2001 erhalten die Betreffenden erst zusätzliche Krankheitsurlaubstage ab dem Zeitpunkt, in dem sie ab Gewährung der Pauschale von 666 Krankheitsurlaubstagen das 32. Dienstjahr erreicht haben. Für das Übrige gelten die Prinzipien der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs voll und ganz ab dem 1. April 2001. Dies bedeutet, dass die ab dem 1. April 2001 erhaltenen Urlaubs- oder Krankheitsurlaubstage, die in der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs festgelegt sind, systematisch von den Krankheitsurlaubstagen abgezogen werden, die dem Personalmitglied an diesem Datum noch zustehen.

Bei Beginn des 33. Dienstjahres erhält der Betreffende zum ersten Mal Anspruch auf 30 Krankheitsurlaubstage. 2.3 Beispiel Angaben: Datum der Gewährung der Pauschale = 1. November 1990 Krankheitsurlaubstage, die berücksichtigt werden ab Gewährung der Pauschale -> 31. März 2001 = 66 Tage Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. März 2001 aufgrund der alten Regelung noch zustehen = 666 - 66 = 600 Tage Krankheitsurlaubstage (Arbeitsunfall) während des Zeitraums 1. April 2001 -> 31.Oktober 2022 = 200 Tage Andere Krankheitsurlaubstage während des Zeitraums 1. April 2001 -> 31.Oktober 2022 = 100 Tage Berechnung: Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Oktober 2022 (in Bezug auf das Wartegehalt von 60 %) noch zustehen = 600 - 100 = 500 Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Oktober 2022 (in Bezug auf die Wartezeit von 6 Monaten) noch zustehen = 600 - 100 - 200 = 300 Anfang des neuen Dienstjahres am 1. November 2022 + 30 Tage. 3. Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung für bestimmte Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, auf die keine Regelung des Krankheitsurlaubs Anwendung fand 3.1 Anwendungsbereich Die nachstehend beschriebenen Berechnungsprinzipien sind nur auf die Mitglieder der betroffenen Polizeikorps anwendbar, auf die die in diesen Polizeikorps geltende Regelung des Krankheitsurlaubs keine Anwendung fand und die somit keiner Regelung des Krankheitsurlaubs unterlagen. 3.2 Berechnungsprinzip Die den Personalmitgliedern für die gesamte Laufbahn noch zustehenden Krankheitsurlaubstage werden gemäss der in Artikel XII.VIII.10 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste aufgeführten Berechnungsweise berechnet. 4. Definition des Begriffs Dienstjahre für die Berechnung der Anzahl Krankheitsurlaubstage in der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs Für die Berechnung der Anzahl Krankheitsurlaubstage gilt als Grundprinzip, dass ebenfalls sämtliche effektiven Dienste berücksichtigt werden, die das Personalmitglied in gleich welcher Eigenschaft und ohne freiwillige Unterbrechung geleistet hat als Inhaber eines Amtes mit Vollzeitbeschäftigung in einem anderen öffentlichen Dienst oder in einer Lehranstalt, einem psycho-medizinisch-sozialen Zentrum, einer Berufsberatungsstelle oder einem medizinisch-pädagogischen Institut, die vom Staat oder von einer Gemeinschaft eingerichtet, anerkannt oder subventioniert werden. Die Tragweite dieses Prinzips wird durch Hinzufügen einiger diesbezüglicher spezifischer Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erweitert. So wird dieses Prinzip auch auf die Personalmitglieder angewandt, die zum operativen Korps der Gendarmerie gehörten oder die als Militärperson im Verwaltungs- und Logistikkader der Gendarmerie beschäftigt waren und die die pauschale Berechnungsmethode für die ihnen noch zustehenden Krankheitsurlaubstage gewählt haben.

Für die Personalmitglieder des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps, die statutarischen Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders eines Gemeindepolizeikorps und die statutarischen Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals werden für die Berechnung der Krankheitsurlaubstage die Krankheitsurlaubstage berücksichtigt, auf die sie insgesamt aufgrund ihrer Dienstleistungen bei öffentlichen Verwaltungen Anspruch haben. Für diese Personalmitglieder werden also insbesondere sämtliche effektiven Dienste berücksichtigt, die sie in den verschiedenen Gemeindepolizeikorps, in denen sie gegebenenfalls gedient haben, geleistet haben.

Beispiel Angaben: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Berechnung: 1. Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31.Dezember 1995 noch zustehen = 105 - 15 = 90 2. Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31.August 1998 noch zustehen = 90 + 63 - 13 = 140 3. Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 30.Juni 2000 noch zustehen = 140 + 42 - 12 = 170 -> Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 30. Juni 2000 noch zustehen = 170 x 10/7 = 242,85, aufgerundet auf 243 Tage -> Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 1. Juli 2000 noch zustehen = 243 + 30 = 273 Tage Der Minister des Innern A. DUQUESNE

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