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| Omzendbrief GPI 9 over de nieuwe ziekteverlofregeling van de geïntegreerde politie. - Definitie van het begrip dienstanciënniteit. - Overgang van de oude naar de nieuwe regeling voor sommige leden van de gemeentepolitie. - Duitse vertaling | Circulaire GPI 9 concernant la nouvelle réglementation des congés de maladie de la police intégrée. - Définition de la notion d'ancienneté de service. - Passage de l'ancienne vers la nouvelle réglementation pour certains membres de la police communale. - Traduction allemande |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 20 JULI 2001. - Omzendbrief GPI 9 over de nieuwe ziekteverlofregeling | 20 JUILLET 2001. - Circulaire GPI 9 concernant la nouvelle |
| van de geïntegreerde politie. - Definitie van het begrip | réglementation des congés de maladie de la police intégrée. - |
| dienstanciënniteit. - Overgang van de oude naar de nieuwe regeling | Définition de la notion d'ancienneté de service. - Passage de |
| l'ancienne vers la nouvelle réglementation pour certains membres de la | |
| voor sommige leden van de gemeentepolitie. - Duitse vertaling | police communale. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 9 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 20 juli 2001 over de | circulaire GPI 9 du Ministre de l'Intérieur du 20 juillet 2001 |
| nieuwe ziekteverlofregeling van de geïntegreerde politie. - Definitie | concernant la nouvelle réglementation des congés de maladie de la |
| van het begrip dienstanciënniteit. - Overgang van de oude naar de | police intégrée. - Définition de la notion d'ancienneté de service. - |
| nieuwe regeling voor sommige leden van de gemeentepolitie (Belgisch | Passage de l'ancienne vers la nouvelle réglementation pour certains |
| Staatsblad van 14 augustus 2001), opgemaakt door de Centrale dienst | membres de la police communale (Moniteur belge du 14 août 2001), |
| voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in | établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
| Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
| MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
| 20. JULI 2001 - Rundschreiben GPI 9 über die neue Regelung des | 20. JULI 2001 - Rundschreiben GPI 9 über die neue Regelung des |
| Krankheitsurlaubs der integrierten Polizei - Definition des Begriffs | Krankheitsurlaubs der integrierten Polizei - Definition des Begriffs |
| Dienstjahre - Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung für | Dienstjahre - Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung für |
| bestimmte Mitglieder der Gemeindepolizei | bestimmte Mitglieder der Gemeindepolizei |
| An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
| An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
| An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
| An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
| Zur Information: | Zur Information: |
| An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
| An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei |
| An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die |
| Gemeindepolizei | Gemeindepolizei |
| Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
| Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
| I. EINLEITUNG | I. EINLEITUNG |
| Aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs | Aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs |
| der integrierten Polizei am 1. April 2001 ist diese Regelung ab diesem | der integrierten Polizei am 1. April 2001 ist diese Regelung ab diesem |
| Datum auf alle statutarischen Personalmitglieder anwendbar. | Datum auf alle statutarischen Personalmitglieder anwendbar. |
| Die in dieser Regelung aufgeführten Berechnungsprinzipien gelten für | Die in dieser Regelung aufgeführten Berechnungsprinzipien gelten für |
| die gesamte Laufbahn des Personalmitglieds, also auch auf den Teil der | die gesamte Laufbahn des Personalmitglieds, also auch auf den Teil der |
| Laufbahn vor dem 1. April 2001. | Laufbahn vor dem 1. April 2001. |
| In Abweichung von diesem Prinzip und aufgrund der Übergangsmassnahmen | In Abweichung von diesem Prinzip und aufgrund der Übergangsmassnahmen |
| wird für die Personalmitglieder, die zum operativen Korps der | wird für die Personalmitglieder, die zum operativen Korps der |
| Gendarmerie gehörten oder die als Militärperson im Verwaltungs- und | Gendarmerie gehörten oder die als Militärperson im Verwaltungs- und |
| Logistikkader der Gendarmerie beschäftigt waren, eine pauschale | Logistikkader der Gendarmerie beschäftigt waren, eine pauschale |
| Berechnung auf die Laufbahn vor dem 1. April 2001 angewandt. Diese | Berechnung auf die Laufbahn vor dem 1. April 2001 angewandt. Diese |
| Abweichung wird durch die Tatsache begründet, dass dieses Korps vorher | Abweichung wird durch die Tatsache begründet, dass dieses Korps vorher |
| einer anderen Regelung des Krankheitsurlaubs unterlag, die nichts oder | einer anderen Regelung des Krankheitsurlaubs unterlag, die nichts oder |
| nur wenig mit der Regelung des neuen Statuts gemeinsam hat. | nur wenig mit der Regelung des neuen Statuts gemeinsam hat. |
| Obwohl die neue Regelung des Krankheitsurlaubs im Prinzip mit der | Obwohl die neue Regelung des Krankheitsurlaubs im Prinzip mit der |
| Regelung des Krankheitsurlaubs der Gemeindepolizeikorps übereinstimmt, | Regelung des Krankheitsurlaubs der Gemeindepolizeikorps übereinstimmt, |
| haben einige dieser Polizeikorps bis vor kurzem eine alternative | haben einige dieser Polizeikorps bis vor kurzem eine alternative |
| Berechnungsmethode angewandt. In bestimmten Korps wurde die Anzahl der | Berechnungsmethode angewandt. In bestimmten Korps wurde die Anzahl der |
| den Personalmitgliedern zustehenden Krankheitsurlaubstage aufgrund der | den Personalmitgliedern zustehenden Krankheitsurlaubstage aufgrund der |
| Arbeitstage (21 Tage pro Jahr) und nicht aufgrund der Kalendertage (30 | Arbeitstage (21 Tage pro Jahr) und nicht aufgrund der Kalendertage (30 |
| Tage pro Jahr) berechnet. Andere Korps unterlagen einer Regelung, in | Tage pro Jahr) berechnet. Andere Korps unterlagen einer Regelung, in |
| der sofort eine Pauschale von 666 Tagen für die gesamte Laufbahn | der sofort eine Pauschale von 666 Tagen für die gesamte Laufbahn |
| gewährt wurde. In Ausnahmefällen unterlagen Mitglieder bestimmter | gewährt wurde. In Ausnahmefällen unterlagen Mitglieder bestimmter |
| Korps nicht der Regelung des Krankheitsurlaubs dieser Korps, so dass | Korps nicht der Regelung des Krankheitsurlaubs dieser Korps, so dass |
| keine Regelung des Krankheitsurlaubs auf sie Anwendung fand. | keine Regelung des Krankheitsurlaubs auf sie Anwendung fand. |
| Für die aus diesen Polizeikorps stammenden Personalmitglieder | Für die aus diesen Polizeikorps stammenden Personalmitglieder |
| erfordert der Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung | erfordert der Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung |
| einige Präzisierungen in Bezug auf die Berechnung der | einige Präzisierungen in Bezug auf die Berechnung der |
| Krankheitsurlaubstage. | Krankheitsurlaubstage. |
| In vorliegendem Rundschreiben wird die Methode für die Berechnung der | In vorliegendem Rundschreiben wird die Methode für die Berechnung der |
| Krankheitsurlaubstage der Mitglieder der oben erwähnten | Krankheitsurlaubstage der Mitglieder der oben erwähnten |
| Gemeindepolizeikorps verdeutlicht. | Gemeindepolizeikorps verdeutlicht. |
| Zudem wird die Bedeutung des Begriffs "Dienstjahre" im Rahmen der | Zudem wird die Bedeutung des Begriffs "Dienstjahre" im Rahmen der |
| neuen Regelung des Krankheitsurlaubs erläutert. Die Tragweite dieses | neuen Regelung des Krankheitsurlaubs erläutert. Die Tragweite dieses |
| Begriffs ist wichtig für bestimmte Personalmitglieder, die bereits in | Begriffs ist wichtig für bestimmte Personalmitglieder, die bereits in |
| anderen öffentlichen Verwaltungen gearbeitet haben. | anderen öffentlichen Verwaltungen gearbeitet haben. |
| 1. Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung für die | 1. Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung für die |
| Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, denen durch die Regelung des | Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, denen durch die Regelung des |
| Krankheitsurlaubs 21 Krankheitsurlaubstage gewährt wurden | Krankheitsurlaubs 21 Krankheitsurlaubstage gewährt wurden |
| 1.1 Anwendungsbereich | 1.1 Anwendungsbereich |
| Die nachstehend beschriebenen Berechnungsprinzipien gelten für die | Die nachstehend beschriebenen Berechnungsprinzipien gelten für die |
| betroffenen Polizeikorps, denen eine Pauschale von 21 | betroffenen Polizeikorps, denen eine Pauschale von 21 |
| Krankheitsurlaubstagen pro Jahr durch die Regelung des | Krankheitsurlaubstagen pro Jahr durch die Regelung des |
| Krankheitsurlaubs, in der nur die Arbeitstage berücksichtigt wurden, | Krankheitsurlaubs, in der nur die Arbeitstage berücksichtigt wurden, |
| gewährt wurde. | gewährt wurde. |
| 1.2 Berechnung | 1.2 Berechnung |
| 1.2.1 Prinzip | 1.2.1 Prinzip |
| Die Krankheitsurlaubstage, die dem Personalmitglied gemäss der alten | Die Krankheitsurlaubstage, die dem Personalmitglied gemäss der alten |
| Regelung (Berechnung in Arbeitstagen) am Ende des letzten Dienstjahres | Regelung (Berechnung in Arbeitstagen) am Ende des letzten Dienstjahres |
| vor dem 1. April 2001 noch zustehen (also nach Abzug der bereits in | vor dem 1. April 2001 noch zustehen (also nach Abzug der bereits in |
| Anspruch genommenen Krankheitsurlaubstage), müssen zu diesem Zeitpunkt | Anspruch genommenen Krankheitsurlaubstage), müssen zu diesem Zeitpunkt |
| mit 10/7 multipliziert werden. | mit 10/7 multipliziert werden. |
| Bildet die so berechnete Gesamtanzahl Krankheitsurlaubstage keine | Bildet die so berechnete Gesamtanzahl Krankheitsurlaubstage keine |
| ganze Zahl, so wird sie auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet. | ganze Zahl, so wird sie auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet. |
| Am Anfang des unmittelbar darauf folgenden Dienstjahres erhält der | Am Anfang des unmittelbar darauf folgenden Dienstjahres erhält der |
| Betreffende zum ersten Mal Anspruch auf 30 Tage. Ab diesem Augenblick | Betreffende zum ersten Mal Anspruch auf 30 Tage. Ab diesem Augenblick |
| gelten die Prinzipien der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs voll | gelten die Prinzipien der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs voll |
| und ganz. | und ganz. |
| 1.2.2 Ausnahme | 1.2.2 Ausnahme |
| In dem Ausnahmefall, in dem die Anzahl der während der Laufbahn in | In dem Ausnahmefall, in dem die Anzahl der während der Laufbahn in |
| einem vorherigen Korps oder Dienst in Anspruch genommenen | einem vorherigen Korps oder Dienst in Anspruch genommenen |
| Krankheitsurlaubstage nicht genau ermittelt werden kann, wird die | Krankheitsurlaubstage nicht genau ermittelt werden kann, wird die |
| Anzahl Krankheitsurlaubstage, die den betroffenen Personalmitgliedern | Anzahl Krankheitsurlaubstage, die den betroffenen Personalmitgliedern |
| für diesen Zeitraum zustehen, nach der Berechnungsmethode berechnet, | für diesen Zeitraum zustehen, nach der Berechnungsmethode berechnet, |
| die in Artikel XII.VIII.10 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 | die in Artikel XII.VIII.10 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 |
| zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste | zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste |
| aufgeführt ist. | aufgeführt ist. |
| 1.3 Beispiele | 1.3 Beispiele |
| 1.3.1 Angaben: | 1.3.1 Angaben: |
| Datum des Dienstantritts = 1. November 1990 | Datum des Dienstantritts = 1. November 1990 |
| Ende des letzten Dienstjahres vor dem 1. April 2001 = 31. Oktober 2000 | Ende des letzten Dienstjahres vor dem 1. April 2001 = 31. Oktober 2000 |
| Pauschaler Krankheitsurlaub während des Zeitraums | Pauschaler Krankheitsurlaub während des Zeitraums |
| 1. November 1990 -> 31. Oktober 2000 = 21 x 10 = 210 Tage | 1. November 1990 -> 31. Oktober 2000 = 21 x 10 = 210 Tage |
| Krankheitsurlaubstage (Arbeitsunfall) während des Zeitraums | Krankheitsurlaubstage (Arbeitsunfall) während des Zeitraums |
| 1. November 1990 -> 31. Oktober 2000 = 0 Tage | 1. November 1990 -> 31. Oktober 2000 = 0 Tage |
| Andere Krankheitsurlaubstage während des Zeitraums | Andere Krankheitsurlaubstage während des Zeitraums |
| 1. November 1990 -> 31. Oktober 2000 = 70 Tage | 1. November 1990 -> 31. Oktober 2000 = 70 Tage |
| Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Oktober 2000 | Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Oktober 2000 |
| aufgrund der alten Regelung noch zustehen = 210 - 70 = 140 Tage | aufgrund der alten Regelung noch zustehen = 210 - 70 = 140 Tage |
| Berechnung: | Berechnung: |
| Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Oktober 2000 | Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Oktober 2000 |
| noch zustehen = 140 x 10/7 = 200 Tage | noch zustehen = 140 x 10/7 = 200 Tage |
| Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 1. November 2000 | Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 1. November 2000 |
| noch zustehen = 200 + 30 = 230 Tage | noch zustehen = 200 + 30 = 230 Tage |
| 1.3.2 Angaben: | 1.3.2 Angaben: |
| Datum des Dienstantritts = 25. Juni 1993 | Datum des Dienstantritts = 25. Juni 1993 |
| Ende des letzten Dienstjahres vor dem 1. April 2001 = 24. Juni 2000 | Ende des letzten Dienstjahres vor dem 1. April 2001 = 24. Juni 2000 |
| Pauschaler Krankheitsurlaub während des Zeitraums | Pauschaler Krankheitsurlaub während des Zeitraums |
| 25. Juni 1993 -> 24. Juni 2000 = 21 x 7 = 147 Tage | 25. Juni 1993 -> 24. Juni 2000 = 21 x 7 = 147 Tage |
| Krankheitsurlaubstage (Arbeitsunfall) während des Zeitraums | Krankheitsurlaubstage (Arbeitsunfall) während des Zeitraums |
| 25. Juni 1993 -> 24. Juni 2000 = 0 Tage | 25. Juni 1993 -> 24. Juni 2000 = 0 Tage |
| Andere Krankheitsurlaubstage während des Zeitraums | Andere Krankheitsurlaubstage während des Zeitraums |
| 25. Juni 1993 -> 24. Juni 2000 = 37 Tage | 25. Juni 1993 -> 24. Juni 2000 = 37 Tage |
| Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 24. Juni 2000 | Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 24. Juni 2000 |
| aufgrund der alten Regelung noch zustehen = 147 - 37 = 110 Tage | aufgrund der alten Regelung noch zustehen = 147 - 37 = 110 Tage |
| Berechnung: | Berechnung: |
| Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 24. Juni 2000 | Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 24. Juni 2000 |
| noch zustehen | noch zustehen |
| = 110 x 10/7 = 157,14, aufgerundet auf 158 Tage | = 110 x 10/7 = 157,14, aufgerundet auf 158 Tage |
| Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 25. Juni 2000 | Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 25. Juni 2000 |
| noch zustehen | noch zustehen |
| = 158 + 30 = 188 Tage | = 158 + 30 = 188 Tage |
| 2. Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung für die | 2. Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung für die |
| Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, denen durch die Regelung des | Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, denen durch die Regelung des |
| Krankheitsurlaubs eine Pauschale von 666 Krankheitsurlaubstagen für | Krankheitsurlaubs eine Pauschale von 666 Krankheitsurlaubstagen für |
| die gesamte Laufbahn gewährt wurde | die gesamte Laufbahn gewährt wurde |
| 2.1 Anwendungsbereich | 2.1 Anwendungsbereich |
| Die nachstehend beschriebenen Berechnungsprinzipien gelten nur für die | Die nachstehend beschriebenen Berechnungsprinzipien gelten nur für die |
| Mitglieder der betroffenen Polizeikorps, denen durch die Regelung des | Mitglieder der betroffenen Polizeikorps, denen durch die Regelung des |
| Krankheitsurlaubs eine Pauschale von 666 Krankheitsurlaubstagen für | Krankheitsurlaubs eine Pauschale von 666 Krankheitsurlaubstagen für |
| die gesamte Laufbahn gewährt wurde. | die gesamte Laufbahn gewährt wurde. |
| 2.2 Berechnungsprinzipien | 2.2 Berechnungsprinzipien |
| Als Ausgangspunkt gilt die Anzahl Krankheitsurlaubstage, auf die das | Als Ausgangspunkt gilt die Anzahl Krankheitsurlaubstage, auf die das |
| Personalmitglied aufgrund der alten Regelung am 31. März 2001 Anspruch | Personalmitglied aufgrund der alten Regelung am 31. März 2001 Anspruch |
| erheben kann. Gemäss der alten Regelung entspricht dies einer | erheben kann. Gemäss der alten Regelung entspricht dies einer |
| pauschalen Gewährung von 666 Tagen, von denen die | pauschalen Gewährung von 666 Tagen, von denen die |
| Krankheitsurlaubstage abgezogen werden, die vom Zeitpunkt der | Krankheitsurlaubstage abgezogen werden, die vom Zeitpunkt der |
| Gewährung an bis zum 1. April 2001 in Anspruch genommen worden sind | Gewährung an bis zum 1. April 2001 in Anspruch genommen worden sind |
| und auf einen Werktag fallen, mit Ausnahme der Krankheitsurlaubstage | und auf einen Werktag fallen, mit Ausnahme der Krankheitsurlaubstage |
| infolge eines Arbeitsunfalls. | infolge eines Arbeitsunfalls. |
| Für den Teil der Laufbahn ab dem 1. April 2001 erhalten die | Für den Teil der Laufbahn ab dem 1. April 2001 erhalten die |
| Betreffenden erst zusätzliche Krankheitsurlaubstage ab dem Zeitpunkt, | Betreffenden erst zusätzliche Krankheitsurlaubstage ab dem Zeitpunkt, |
| in dem sie ab Gewährung der Pauschale von 666 Krankheitsurlaubstagen | in dem sie ab Gewährung der Pauschale von 666 Krankheitsurlaubstagen |
| das 32. Dienstjahr erreicht haben. Für das Übrige gelten die | das 32. Dienstjahr erreicht haben. Für das Übrige gelten die |
| Prinzipien der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs voll und ganz ab | Prinzipien der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs voll und ganz ab |
| dem 1. April 2001. Dies bedeutet, dass die ab dem 1. April 2001 | dem 1. April 2001. Dies bedeutet, dass die ab dem 1. April 2001 |
| erhaltenen Urlaubs- oder Krankheitsurlaubstage, die in der neuen | erhaltenen Urlaubs- oder Krankheitsurlaubstage, die in der neuen |
| Regelung des Krankheitsurlaubs festgelegt sind, systematisch von den | Regelung des Krankheitsurlaubs festgelegt sind, systematisch von den |
| Krankheitsurlaubstagen abgezogen werden, die dem Personalmitglied an | Krankheitsurlaubstagen abgezogen werden, die dem Personalmitglied an |
| diesem Datum noch zustehen. | diesem Datum noch zustehen. |
| Bei Beginn des 33. Dienstjahres erhält der Betreffende zum ersten Mal | Bei Beginn des 33. Dienstjahres erhält der Betreffende zum ersten Mal |
| Anspruch auf 30 Krankheitsurlaubstage. | Anspruch auf 30 Krankheitsurlaubstage. |
| 2.3 Beispiel | 2.3 Beispiel |
| Angaben: | Angaben: |
| Datum der Gewährung der Pauschale = 1. November 1990 | Datum der Gewährung der Pauschale = 1. November 1990 |
| Krankheitsurlaubstage, die berücksichtigt werden ab Gewährung der | Krankheitsurlaubstage, die berücksichtigt werden ab Gewährung der |
| Pauschale -> 31. März 2001 = 66 Tage | Pauschale -> 31. März 2001 = 66 Tage |
| Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. März 2001 | Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. März 2001 |
| aufgrund der alten Regelung noch zustehen = 666 - 66 = 600 Tage | aufgrund der alten Regelung noch zustehen = 666 - 66 = 600 Tage |
| Krankheitsurlaubstage (Arbeitsunfall) während des Zeitraums | Krankheitsurlaubstage (Arbeitsunfall) während des Zeitraums |
| 1. April 2001 -> 31. Oktober 2022 = 200 Tage | 1. April 2001 -> 31. Oktober 2022 = 200 Tage |
| Andere Krankheitsurlaubstage während des Zeitraums | Andere Krankheitsurlaubstage während des Zeitraums |
| 1. April 2001 -> 31. Oktober 2022 = 100 Tage | 1. April 2001 -> 31. Oktober 2022 = 100 Tage |
| Berechnung: | Berechnung: |
| Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Oktober 2022 | Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Oktober 2022 |
| (in Bezug auf das Wartegehalt von 60 %) noch zustehen = 600 - 100 = | (in Bezug auf das Wartegehalt von 60 %) noch zustehen = 600 - 100 = |
| 500 | 500 |
| Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Oktober 2022 | Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Oktober 2022 |
| (in Bezug auf die Wartezeit von 6 Monaten) noch zustehen = 600 - 100 - | (in Bezug auf die Wartezeit von 6 Monaten) noch zustehen = 600 - 100 - |
| 200 = 300 | 200 = 300 |
| Anfang des neuen Dienstjahres am 1. November 2022 + 30 Tage. | Anfang des neuen Dienstjahres am 1. November 2022 + 30 Tage. |
| 3. Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung für bestimmte | 3. Übergang von der alten Regelung zur neuen Regelung für bestimmte |
| Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, auf die keine Regelung des | Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, auf die keine Regelung des |
| Krankheitsurlaubs Anwendung fand | Krankheitsurlaubs Anwendung fand |
| 3.1 Anwendungsbereich | 3.1 Anwendungsbereich |
| Die nachstehend beschriebenen Berechnungsprinzipien sind nur auf die | Die nachstehend beschriebenen Berechnungsprinzipien sind nur auf die |
| Mitglieder der betroffenen Polizeikorps anwendbar, auf die die in | Mitglieder der betroffenen Polizeikorps anwendbar, auf die die in |
| diesen Polizeikorps geltende Regelung des Krankheitsurlaubs keine | diesen Polizeikorps geltende Regelung des Krankheitsurlaubs keine |
| Anwendung fand und die somit keiner Regelung des Krankheitsurlaubs | Anwendung fand und die somit keiner Regelung des Krankheitsurlaubs |
| unterlagen. | unterlagen. |
| 3.2 Berechnungsprinzip | 3.2 Berechnungsprinzip |
| Die den Personalmitgliedern für die gesamte Laufbahn noch zustehenden | Die den Personalmitgliedern für die gesamte Laufbahn noch zustehenden |
| Krankheitsurlaubstage werden gemäss der in Artikel XII.VIII.10 des | Krankheitsurlaubstage werden gemäss der in Artikel XII.VIII.10 des |
| Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
| Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste aufgeführten | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste aufgeführten |
| Berechnungsweise berechnet. | Berechnungsweise berechnet. |
| 4. Definition des Begriffs Dienstjahre für die Berechnung der Anzahl | 4. Definition des Begriffs Dienstjahre für die Berechnung der Anzahl |
| Krankheitsurlaubstage in der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs | Krankheitsurlaubstage in der neuen Regelung des Krankheitsurlaubs |
| Für die Berechnung der Anzahl Krankheitsurlaubstage gilt als | Für die Berechnung der Anzahl Krankheitsurlaubstage gilt als |
| Grundprinzip, dass ebenfalls sämtliche effektiven Dienste | Grundprinzip, dass ebenfalls sämtliche effektiven Dienste |
| berücksichtigt werden, die das Personalmitglied in gleich welcher | berücksichtigt werden, die das Personalmitglied in gleich welcher |
| Eigenschaft und ohne freiwillige Unterbrechung geleistet hat als | Eigenschaft und ohne freiwillige Unterbrechung geleistet hat als |
| Inhaber eines Amtes mit Vollzeitbeschäftigung in einem anderen | Inhaber eines Amtes mit Vollzeitbeschäftigung in einem anderen |
| öffentlichen Dienst oder in einer Lehranstalt, einem | öffentlichen Dienst oder in einer Lehranstalt, einem |
| psycho-medizinisch-sozialen Zentrum, einer Berufsberatungsstelle oder | psycho-medizinisch-sozialen Zentrum, einer Berufsberatungsstelle oder |
| einem medizinisch-pädagogischen Institut, die vom Staat oder von einer | einem medizinisch-pädagogischen Institut, die vom Staat oder von einer |
| Gemeinschaft eingerichtet, anerkannt oder subventioniert werden. | Gemeinschaft eingerichtet, anerkannt oder subventioniert werden. |
| Die Tragweite dieses Prinzips wird durch Hinzufügen einiger | Die Tragweite dieses Prinzips wird durch Hinzufügen einiger |
| diesbezüglicher spezifischer Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom | diesbezüglicher spezifischer Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom |
| 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der | 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der |
| Polizeidienste erweitert. | Polizeidienste erweitert. |
| So wird dieses Prinzip auch auf die Personalmitglieder angewandt, die | So wird dieses Prinzip auch auf die Personalmitglieder angewandt, die |
| zum operativen Korps der Gendarmerie gehörten oder die als | zum operativen Korps der Gendarmerie gehörten oder die als |
| Militärperson im Verwaltungs- und Logistikkader der Gendarmerie | Militärperson im Verwaltungs- und Logistikkader der Gendarmerie |
| beschäftigt waren und die die pauschale Berechnungsmethode für die | beschäftigt waren und die die pauschale Berechnungsmethode für die |
| ihnen noch zustehenden Krankheitsurlaubstage gewählt haben. | ihnen noch zustehenden Krankheitsurlaubstage gewählt haben. |
| Für die Personalmitglieder des operativen Korps eines | Für die Personalmitglieder des operativen Korps eines |
| Gemeindepolizeikorps, die statutarischen Mitglieder des Verwaltungs- | Gemeindepolizeikorps, die statutarischen Mitglieder des Verwaltungs- |
| und Logistikkaders eines Gemeindepolizeikorps und die statutarischen | und Logistikkaders eines Gemeindepolizeikorps und die statutarischen |
| Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals werden für die | Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals werden für die |
| Berechnung der Krankheitsurlaubstage die Krankheitsurlaubstage | Berechnung der Krankheitsurlaubstage die Krankheitsurlaubstage |
| berücksichtigt, auf die sie insgesamt aufgrund ihrer Dienstleistungen | berücksichtigt, auf die sie insgesamt aufgrund ihrer Dienstleistungen |
| bei öffentlichen Verwaltungen Anspruch haben. Für diese | bei öffentlichen Verwaltungen Anspruch haben. Für diese |
| Personalmitglieder werden also insbesondere sämtliche effektiven | Personalmitglieder werden also insbesondere sämtliche effektiven |
| Dienste berücksichtigt, die sie in den verschiedenen | Dienste berücksichtigt, die sie in den verschiedenen |
| Gemeindepolizeikorps, in denen sie gegebenenfalls gedient haben, | Gemeindepolizeikorps, in denen sie gegebenenfalls gedient haben, |
| geleistet haben. | geleistet haben. |
| Beispiel | Beispiel |
| Angaben: | Angaben: |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Berechnung: | Berechnung: |
| 1. Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Dezember | 1. Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. Dezember |
| 1995 noch zustehen = 105 - 15 = 90 | 1995 noch zustehen = 105 - 15 = 90 |
| 2. Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. August | 2. Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 31. August |
| 1998 noch zustehen = 90 + 63 - 13 = 140 | 1998 noch zustehen = 90 + 63 - 13 = 140 |
| 3. Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 30. Juni 2000 | 3. Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 30. Juni 2000 |
| noch zustehen = 140 + 42 - 12 = 170 | noch zustehen = 140 + 42 - 12 = 170 |
| -> Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 30. Juni 2000 | -> Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 30. Juni 2000 |
| noch zustehen = 170 x 10/7 = 242,85, aufgerundet auf 243 Tage | noch zustehen = 170 x 10/7 = 242,85, aufgerundet auf 243 Tage |
| -> Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 1. Juli 2000 | -> Krankheitsurlaubstage, die den Personalmitgliedern am 1. Juli 2000 |
| noch zustehen = 243 + 30 = 273 Tage | noch zustehen = 243 + 30 = 273 Tage |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |