gepubliceerd op 19 maart 2014
Omzendbrief GPI 76 betreffende de overdracht van verloven van 2013 en de toekenning van sommige verloven in 2014. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
19 DECEMBER 2013. - Omzendbrief GPI 76 betreffende de overdracht van verloven van 2013 en de toekenning van sommige verloven in 2014. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de Omzendbrief GPI 76 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 19 december 2013 betreffende de overdracht van verloven van 2013 en de toekenning van sommige verloven in 2014 (Belgisch Staatsblad van 6 januari 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 19. DEZEMBER 2013 - Rundschreiben GPI 76 in Bezug auf die Übertragung von Urlaubstagen des Jahres 2013 und die Gewährung bestimmter Urlaubstage im Jahr 2014 An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An den Herrn Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frau Generalkommissarin der föderalen Polizei Zur Information: An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrte Frau Generalkommissarin, aufgrund der Vorschläge, die in der Sitzung des hohen Konzertierungsausschusses für die Polizeidienste vom 11.12.2013 (HKA 122) geäußert und besprochen worden sind, finden Sie nachstehend die Richtlinien in Bezug auf die Übertragung von Urlaubstagen des Jahres 2013 und die Richtlinien für das Jahr 2014 in Bezug auf die verordnungsrechtlichen Feiertage, die von der Generalkommissarin oder vom Korpschef gewährt werden, sowie die Daten, an denen bestimmte Ersatzurlaubstage genommen werden müssen.1. Übertragung der Urlaubstage des Jahres 2013: Im Rahmen der Neubewertung des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste ist beschlossen worden, dass der Jahresurlaub ohne weitere Formalitäten bis zum 1.April des folgenden Kalenderjahres genommen werden kann. Die in Artikel VIII.1 Absatz 2 AEPol/ST7 erwähnte Bedingung für die Verweigerung des beantragten Urlaubs ist folglich nicht anwendbar.
Bis zur formellen Anpassung der diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen kann der Jahresurlaub von 2013, der nicht genommen worden ist, von allen Personalmitgliedern der Polizeidienste bedingungslos bis zum 1. April 2014 genommen werden.
Ich möchte zudem unterstreichen, dass die Personalmitglieder, die ihren Jahresurlaub von 2013 aufgrund eines Krankheitsurlaubs (wegen oder nicht wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit) oder eines Mutterschaftsurlaubs während des Zeitraums der Übertragung (1.
Januar 2014 bis einschließlich 31. März 2014) nicht vor dem 1. April 2014 haben nehmen können, diesen Jahresurlaub bis zum 1. April 2015 übertragen können. Für weitere Informationen verweise ich Sie auf die Mitteilung DGS/DSJ/A-2010/14916 vom 20. April 2010, die Sie auf der Internetseite www.poldoc.be einsehen können. 2. Urlaubskalender 2014: 2.1 Verordnungsrechtliche Feiertage, die von der dafür zuständigen Behörde festgelegt werden Zwei verordnungsrechtliche Feiertage werden in Anwendung von Artikel I.I.1 Nr. 19 RSPol von der Generalkommissarin beziehungsweise von den Behörden, die sie für die föderale Polizei bestimmt, oder vom Korpschef beziehungsweise vom Dienst, den er für die lokale Polizei bestimmt, gewährt.
Richtlinien für das Jahr 2014: Für die föderale Polizei werden die beiden von der Generalkommissarin gewährten verordnungsrechtlichen Feiertage ab Anfang des Jahres 2014 dem Urlaubsblatt hinzugefügt.
Sie können unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden.
Für die lokale Polizei kann der Korpschef nach Beratung im betreffenden Basiskonzertierungsausschuss die beiden Tage entweder am Anfang des Jahres dem Urlaubsblatt hinzufügen oder auf zwei bestimmte Daten festlegen oder einen Tag dem Urlaubsblatt hinzufügen und den anderen auf ein bestimmtes Datum festlegen. 2.2 Ersatzurlaubstage für die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Feiertage, die auf einen Samstag oder einen Sonntag fallen Im Jahr 2014 fallen ein gesetzlicher Feiertag (1. November) und zwei verordnungsrechtliche Feiertage (2. und 15. November) auf einen Samstag oder einen Sonntag. Die Personalmitglieder haben folglich ein Anrecht auf drei Ersatzurlaubstage. Aufgrund von Artikel VIII.III.13 Absatz 2 RSPol sind diese drei Tage für alle Personalmitglieder der Polizeidienste auf den 2. Mai, den 30. Mai beziehungsweise den 10.
November 2014 festgelegt worden, sodass drei Brückentage geschaffen werden.
Sollten die Korpschefs der lokalen Polizei bereits einen der von ihnen zu bestimmenden verordnungsrechtlichen Feiertage (siehe Nummer 2.1) auf den 2. Mai, den 30. Mai oder den 10. November festgelegt haben, können sie von dieser Regel abweichen. 3. Bezüglich der Rechtsstellung der Personalmitglieder, die an diesen Urlaubstagen arbeiten müssen, verweise ich Sie auf die Richtlinien im Rundschreiben GPI 34 vom 11.März 2003 in Bezug auf bestimmte im Jahr 2003 gewährte Urlaubstage.
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET