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Omzendbrief van 18 oktober 2013
gepubliceerd op 21 november 2013

Omzendbrief betreffende de inschrijving van de burgers van de lidstaten van de Europese Unie, die in België verblijven, als kiezers en, in voorkomend geval, als kandidaten voor de verkiezing van het Europees Parlement op zondag 25 mei 2014. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000722
pub.
21/11/2013
prom.
18/10/2013
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


18 OKTOBER 2013. - Omzendbrief betreffende de inschrijving van de burgers van de lidstaten van de Europese Unie, die in België verblijven, als kiezers en, in voorkomend geval, als kandidaten voor de verkiezing van het Europees Parlement op zondag 25 mei 2014. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken van 18 oktober 2013 betreffende de inschrijving van de burgers van de Lidstaten van de Europese Unie, die in België verblijven, als kiezers en, in voorkomend geval, als kandidaten voor de verkiezing van het Europees Parlement op zondag 25 mei 2014 (Belgisch Staatsblad van 22 oktober 2013, erratum Belgisch Staatsblad van 25 oktober 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 18. OKTOBER 2013 - Rundschreiben über die Eintragung der Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Belgien wohnen, als Wähler und gegebenenfalls als Kandidaten für die Wahl des Europäischen Parlaments von Sonntag, dem 25.Mai 2014 INHALT I. Einleitung II. Verfahren für die Eintragung in die Wählerliste A. Einreichen des Antrags B. Wahlberechtigungsbedingungen C. Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bzw.

Gemeindekollegiums D. Mitteilung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union E. Informationskampagne ANLAGEN Formular C/1: Antrag auf Eintragung in die Wählerliste Formular C/2: Notifizierung der Zulassung des Antrags auf Eintragung in die Wählerliste Formular C/3: Notifizierung der Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Wählerliste I. EINLEITUNG WICHTIGE BEMERKUNG - Die Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie wohnen, bei den Wahlen des Europäischen Parlaments das Stimmrecht bzw. aktive Wahlrecht (= das Recht zu wählen) und das Wählbarkeitsrecht bzw. passive Wahlrecht (= das Recht gewählt zu werden), wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaates (Artikel 39 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - C 364 - vom 18. Dezember 2000). - Stimm- und Wählbarkeitsrecht bei den Wahlen des Europäischen Parlaments werden in der Richtlinie 93/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, geregelt (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - L 329 - vom 30. Dezember 1993).

Vorerwähnte Richtlinie wurde durch das Gesetz vom 11. April 1994 zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments (siehe Artikel 1 bis 3bis) in die belgischen Wahlrechtsvorschriften umgesetzt.

Diese Richtlinie ist selbst durch die Richtlinie 2013/1/EU des Rates der Europäischen Union vom 20. Dezember 2012 abgeändert worden, um insbesondere die Kandidatur der Unionsbürger für die Wahlen des Europäischen Parlaments im Mitgliedstaat ihres Wohnortes zu fördern (Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. Januar 2013).

Zur Erinnerung: Die siebenundzwanzig anderen heutigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern. - Folgende Grundsätze werden in der vorerwähnten Richtlinie angeführt: 1. Jeder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der am 1.März 2014 (= Stichtag) seinen Hauptwohnort in Belgien hat und die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, die durch die belgischen Wahlrechtsvorschriften vorgesehen werden, hat bei der Wahl des Europäischen Parlaments in Belgien Stimmrecht, sofern ihm das Wahlrecht in seinem Herkunftsland nicht aberkannt worden ist.

NB: o Unter Stichtag versteht die Richtlinie den Tag oder die Tage, an denen die Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß dem Recht des Mitgliedstaates des Wohnortes die Voraussetzungen erfüllen müssen, um dort wählen zu können. o Um in Belgien ebenfalls das Wählbarkeitsrecht ausüben zu können, muss der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Artikel 21 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments einhalten (Bedingungen für die Kandidatur - siehe Nr. 8 weiter unten). 2. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übt sein Stimmrecht entweder im Mitgliedstaat des Wohnortes (Belgien) oder im Herkunftsmitgliedstaat aus.Niemand darf mehr als einmal bei derselben Wahl wählen. 3. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird im Mitgliedstaat des Wohnortes vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn ihm dieses Recht in seinem Herkunftsstaat (infolge einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses - sofern gegen den Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden kann -) aberkannt worden ist oder wenn er unter die Anwendung der Aberkennungen fällt, die durch die Wahlrechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes festgelegt sind.Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann sich vergewissern, dass dem Bürger, der den Willen geäußert hat, dort sein Stimmrecht auszuüben, dieses Recht nicht in seinem Herkunftsstaat aberkannt worden ist. Der Herkunftsmitgliedstaat kann in angemessenen Formen und Fristen dem Mitgliedstaat des Wohnortes alle diesbezüglich nützlichen Informationen zukommen lassen. 4. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union muss ausdrücklich seinen Willen äußern, sein Stimmrecht im Mitgliedstaat des Wohnortes auszuüben.Ist die Wahl dort Pflicht, gilt diese Pflicht ebenfalls für den Bürger der Europäischen Union.

Die Äußerung des Willens, das Stimmrecht auszuüben, erfolgt in angemessener Frist vor der Wahl und setzt eine formelle Erklärung voraus, in der der Bürger der Europäischen Union seine Staatsangehörigkeit, seine Adresse und die Wählerliste angeben muss, auf der er zuletzt in seinem Herkunftsstaat eingetragen war. Er muss ebenfalls angeben, dass er sein Stimmrecht nur in Belgien ausüben wird.

Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann darüber hinaus verlangen, dass der Wähler in dieser Erklärung angibt, dass ihm in seinem Herkunftsstaat das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist, und dass er ein gültiges Identitätsdokument vorlegt.

Die Eintragung als Wähler gilt für die darauffolgenden Wahlen des Europäischen Parlaments, sofern der Betreffende weiter die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt. 5. Der Mitgliedstaat des Wohnortes notifiziert dem Betreffenden seinen Beschluss in Bezug auf seine Eintragung in die Wählerliste.Im Falle der Ablehnung verfügt der Antragsteller über die Einspruchsmöglichkeiten, über die Staatsangehörige des betreffenden Staates verfügen. 6. Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in angemessenen Formen die Bürger der Europäischen Union über die Bedingungen und Modalitäten für die Ausübung des Stimmrechts in Kenntnis (Informationspflicht).7. Der Mitgliedstaat des Wohnortes übermittelt dem Herkunftsmitgliedstaat in angemessener Frist vor der Wahl die Informationen über dessen Staatsangehörige, die in den Wählerlisten eingetragen sind.8. Wie sich ein Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für das Europäische Parlament zur Wahl stellen kann, wird im Gesetz vom 23.März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments (insbesondere in Artikel 21) geregelt.

Um in Belgien für das Europäische Parlament wählbar zu sein (passives Wahlrecht), muss man: ? seinen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben und Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates dieser Union sein, ? als Kandidat auf einem belgischen Wahlvorschlag vorkommen, der am 28. oder 29.März 2014 einem belgischen Hauptwahlvorstand ausgehändigt und von diesem Hauptwahlvorstand angenommen wird, ? dem Hauptwahlvorstand eine unterzeichnete schriftliche Erklärung aushändigen, in der: - die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und der Geburtsort, die letzte Anschrift im Herkunftsstaat und die Anschrift des Hauptwohnortes des Kandidaten angegeben sind, - dieser bescheinigt, in anderen Mitgliedstaaten nicht zu kandidieren, - dieser bescheinigt, das ihm das Wählbarkeitsrecht in seinem Herkunftsstaat nicht infolge einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses - sofern gegen den Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden kann - aberkannt worden ist, ? am 25. Mai 2014 21 Jahre alt sein, ? am 25. Mai 2014 die zivilen und politischen Rechte besitzen.

Das Muster für die Wahlvorschläge und die koordinierte Fassung des Gesetzes über die Wahl des Europäischen Parlaments werden auf der Website Wahlen abrufbar sein (www.elections.fgov.be, www.verkiezingen.fgov.be bzw. www.wahlen.fgov.be).

II. VERFAHREN FUR DIE EINTRAGUNG IN DIE WÄHLERLISTE A. Einreichen des Antrags - Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der in Belgien wohnt, kann einen Antrag auf Eintragung in die Wählerliste für die Wahl des Europäischen Parlaments anhand eines Formulars C/1 (siehe Anlage) einreichen. Kein Antrag darf jedoch zwischen dem 1. März 2014, Datum der Erstellung der Wählerliste, und dem 25. Mai 2014, Datum der Wahl, eingereicht werden. Nach dem 25. Mai 2014 sind Anträge erneut zulässig. - Der Bürger der Europäischen Union kann entweder persönlich bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnortes vorstellig werden, um das Formular C/1 auszufüllen, oder er kann seinen Antrag schriftlich per Post, Fax oder E-Mail einreichen.

Die Eintragung eines Bürgers der Europäischen Union in die Wählerliste ist ein freiwilliger und persönlicher Schritt. Da dieser Schritt persönlich ist, dürfen die Gemeindeverwaltungen - wie für jeden von ihnen erbrachten Dienstverlangen, dass Bürger der Europäischen Union, die dort zur Einreichung ihres Eintragungsantrags vorstellig werden, ihre Identität nachweisen. Die Aufforderung, ein Identitätsdokument vorzulegen, ist daher in diesem Sinne gerechtfertigt, obwohl sie nicht in den Vorschriften erwähnt ist.

Da die Eintragung ein persönlicher Schritt ist, muss die Beibringung einer Kopie des Identitätsdokuments auch im Falle einer Eintragung per Post, Fax oder E-Mail verlangt werden. Wenn der nichtbelgische Staatsangehörige eine solche Kopie nicht beibringt, müssen die Dienste der Gemeindeverwaltung sie also erneut anfordern, um die Akte im Hinblick auf die endgültige Eintragung des nichtbelgischen Staatsangehörigen zu vervollständigen.

Aus der Tatsache, dass die Eintragung ein persönlicher Schritt ist, folgt außerdem, dass der gemeinsame Versand (per Post, Fax oder E-Mail) verschiedener Anträge auf Eintragung nicht akzeptiert werden darf, es sei denn, die betreffenden europäischen Bürger gehören demselben Haushalt an.

Schließlich ist auch zu betonen, dass in dem Maße, wie das gesamte Verfahren zur Eintragung eines nichtbelgischen Staatsangehörigen per Post, Fax oder E-Mail verlaufen kann, eine nachträgliche Aufforderung, persönlich bei der Gemeindeverwaltung vorstellig zu werden, ungerechtfertigt ist. Eine solche Aufforderung kann in bestimmten Sonderfällen aus praktischen Gründen und im Hinblick auf die administrative Effizienz (zum Beispiel bei unlesbaren Formularen) angezeigt sein, muss aber die Ausnahme bleiben. - Ist der Bürger der Europäischen Union noch nicht im Besitz des Eintragungsformulars C/1, kann er bei seiner Gemeindeverwaltung schriftlich oder telefonisch um dieses Formular bitten, das ihm sofort übermittelt wird, oder er kann es auf der föderalen Website Wahlen (www.elections.fgov.be, www.verkiezingen.fgov.be bzw. www.wahlen.fgov.be) ausdrucken. Der Bürger der Europäischen Union füllt dieses Formular zu Hause aus und schickt es dann ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet an seine Gemeindeverwaltung zurück. - Bürger der Europäischen Union, die bereits bei der Wahl des Europäischen Parlaments am 7. Juni 2009 Wähler waren, und Bürger der Europäischen Union, die nach dem 7. Juni 2009 einen Antrag auf Eintragung in die Wählerliste eingereicht haben, werden automatisch in die Wählerliste eingetragen, die am 1. März 2014 erstellt wird, sofern sie weiter die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen. Diese Bürger der Europäischen Union brauchen also keinen neuen Antrag einzureichen. Die Kontrolle der Wahlberechtigungsbedingungen erfolgt auf die gleiche Weise wie bei den neuen Anträgen (siehe Buchstabe C weiter unten).

B. Wahlberechtigungsbedingungen 1. Um als Wähler zugelassen zu werden, muss der Antragsteller an erster Stelle die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der natürlich nicht Belgien ist, nachweisen können.Im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, wobei die eine die belgische Staatsangehörigkeit ist, muss der Betreffende, sofern er die übrigen Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, als belgischer Wähler angesehen werden. 2. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union muss in den Bevölkerungsregistern der belgischen Gemeinde, in der er seinen Antrag einreicht, und beim Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sein. Wird dem Antrag vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw.

Gemeindekollegium vor dem Datum der Erstellung der Wählerliste (1.

März 2014) stattgegeben und wechselt der Antragsteller zwischenzeitlich den Wohnort, wird der Zulassungsbeschluss der Gemeinde des neuen belgischen Wohnortes übermittelt, in der der Antragsteller als Wähler eingetragen wird.

Allgemein ist zu bemerken, dass das Antragsformular C/1 und das Formular C/2 (= Annahme des Antrags) oder C/3 (= Ablehnung des Antrags) im Falle einer Eintragung in den Bevölkerungsregistern zur persönlichen Akte des Betreffenden gehören.

Der Vermerk in den Bevölkerungsregistern für europäische Beamte und ihre Familie, die ihren Hauptwohnort in der Gemeinde haben, wird einer Eintragung in den Bevölkerungsregistern gleichgesetzt. 3. Der Antragsteller muss am Wahltag das Alter von 18 Jahren erreicht haben. Wer spätestens am 25. Mai 2014 das Alter von 18 Jahren erreicht, kann ebenfalls als Wähler eingetragen werden. 4. Dem Antragsteller dürfen das aktive und passive Wahlrecht (Stimmrecht und Wählbarkeitsrecht) in seinem Herkunftsstaat nicht (infolge einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses - sofern gegen den Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden kann -) aberkannt worden sein.Die von ihm auf dem Eintragungsantrag abgegebene Erklärung gilt bis zum Beweis des Gegenteils.

Er darf auch nicht unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches in Bezug auf den Ausschluss vom belgischen Wahlrecht und die Aussetzung dieses Rechts fallen (siehe Buchstabe C weiter unten).

Der Staat des Wohnortes, in diesem Fall Belgien, muss nicht überprüfen, ob der Wähler in seinem Herkunftsstaat als Wähler eingetragen ist. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass der Wähler von seinem Wahlrecht in seinem Herkunftsstaat absieht, indem er ausdrücklich seinen Willen äußert, für Listen, die gemäß den belgischen Wahlrechtsvorschriften aufgestellt werden, bzw. für Kandidaten auf diesen Listen zu wählen. Es ist Sache des Herkunftsstaates, ihn gegebenenfalls auf der Grundlage der von den belgischen Behörden mitgeteilten Informationen als Wähler zu streichen.

C. Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bzw.

Gemeindekollegiums - Neben der Staatsangehörigkeit, dem Alter und der Eintragung im Bevölkerungsregister des Antragstellers überprüft die Gemeindeverwaltung ebenfalls den Nichtausschluss vom Wahlrecht und die Nichtaussetzung dieses Rechts in Belgien. Die Artikel 6 bis 9bis und 13 des Wahlgesetzbuches in Bezug auf den Ausschluss vom belgischen Wahlrecht und die Aussetzung dieses Rechts sind anwendbar. - Aufgrund des Antrags des Betreffenden, der Auskünfte, die im Besitz der Gemeindeverwaltung sind oder von ihr zusammengetragen wurden, und aufgrund der von ihr durchgeführten Kontrolle lässt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. Gemeindekollegium die Eintragung in die Wählerliste zu oder lehnt sie ab. - Die Zulassung wird dem Betreffenden unverzüglich anhand des in der Anlage befindlichen Formulars C/2 notifiziert und in den Bevölkerungsregistern vermerkt, wobei das Datum des Beschlusses und gegebenenfalls die lokale Körperschaft oder Gebietskörperschaft, in der der Betreffende in seinem Herkunftsstaat zuletzt eingetragen war, angegeben wird.

Diese Information muss in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 im Nationalregister der natürlichen Personen unter Informationstyp 131 festgehalten werden.

Tatsächlich ermöglicht die Registrierung der Zulassung als Wähler von Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter IT 131 im Nationalregister die automatische Eintragung dieser Bürger in die Wählerliste für die Wahl des Europäischen Parlaments und die Ubermittlung der betreffenden Kontrolllisten (siehe Buchstabe D weiter unten) seitens des Ministers des Innern oder seines Beauftragten an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. - Die Ablehnung der Eintragung wird dem Betreffenden per Einschreiben anhand des in der Anlage befindlichen Formulars C/3 ebenfalls notifiziert. Diese Ablehnung führt nicht zu einer Fortschreibung von IT 131.

Personen, denen die Eintragung in die Wählerliste verweigert wird, verfügen über die in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Einspruchsmöglichkeiten.

Wenn ein eingetragener Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Erstellung der Wählerliste die Wahlberechtigungsbedingungen nicht mehr erfüllt, entweder weil er die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verloren hat oder weil er von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland aus den Bevölkerungsregistern gestrichen worden ist oder weil ihm sein aktives und passives Wahlrecht (Stimmrecht und Wählbarkeitsrecht) aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften oder der Rechtsvorschriften seines Herkunftslandes aberkannt worden sind, wird er aus der Wählerliste gestrichen und wird der in den Bevölkerungsregistern und im Nationalregister eingetragene Vermerk beseitigt (IT 131).

D. Mitteilung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1. Mitteilung von Informationen vonseiten Belgiens an andere Mitgliedstaaten - Der Königliche Erlass vom 18.April 1994 zur Ausführung von Artikel 3bis Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments (Belgisches Staatsblatt vom 23. April 1994, deutsche Ubersetzung Belgisches Staatsblatt vom 6. Mai 1999) legt fest, welche Daten des Antragstellers unbedingt von den Gemeindeverwaltungen über das Nationalregister (IT 131) mitgeteilt werden müssen.

Es handelt sich um folgende Daten des Antragstellers: 1. Name und Vornamen, 2.Geburtsdatum und -ort, 3. Geschlecht, 4.Staatsangehörigkeit, 5. Adresse des Hauptwohnortes, 6.Datum, an dem das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw.

Gemeindekollegium dem Antrag auf Eintragung in die Wählerliste stattgegeben hat, 7. gegebenenfalls Gemeinde, Wahlkreis oder diplomatische oder konsularische Vertretung des Herkunftsmitgliedstaates, in dessen Wählerliste die Person zuletzt eingetragen war. - Gemeindeverwaltungen, die IT 131 im Nationalregister fortschreiben (Registrierung der Zulassung eines von einem Bürger der Europäischen Union eingereichten Antrags auf Eintragung in die Wählerliste), sind oben erwähnter gesetzlicher Verpflichtung nachgekommen. Auf der Grundlage von IT 131 im Nationalregister kann der Föderale Öffentliche Dienst Inneres die für die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten Kontrolllisten pro Staatsangehörigkeit erstellen. - Tatsächlich übermittelt der Föderale Öffentliche Dienst Inneres im Anschluss an die Erstellung der Wählerliste den betreffenden ausländischen Behörden (Herkunftsstaaten) die Liste deren Staatsangehöriger, die in eine belgische Wählerliste eingetragen worden sind. Diese Liste erlaubt im Herkunftsstaat zu überprüfen, ob diesen Wählern das Stimmrecht (das aktive Wahlrecht) nicht aberkannt worden ist. Das Herkunftsland kann eine eventuelle Aberkennung dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres mitteilen, der diese Information seinerseits an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw.

Gemeindekollegium der betreffenden Gemeinde weiterleitet, das den Wähler von der Liste streicht. Diese Streichung, die angemessen begründet sein muss, wird dem Betreffenden vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. Gemeindekollegium notifiziert.

Dieser Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet gemäß den diesbezüglichen Anweisungen der Europäischen Kommission auf automatisiertem Wege statt. 2. Mitteilung von Informationen vonseiten anderer Mitgliedstaaten an Belgien - Belgische Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, können ihre Eintragung als Wähler für die Wahl des Europäischen Parlaments in diesem Staat beantragen. - Diese Wohnstaaten teilen dem belgischen Minister des Innern die Liste der Belgier, die diese Wahl getroffen haben, auf automatisiertem Wege mit. Auf dieser Liste ist ebenfalls die belgische Gemeinde angegeben, in der sie zuletzt als Wähler eingetragen waren. Der Minister des Innern oder sein Beauftragter wird die Gemeinden alsdann bitten nachzuprüfen, ob diesen Personen das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist. Der Minister wird unverzüglich von der Gemeinde informiert, wenn einem belgischen Wähler, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt, das Stimmrecht in Belgien aberkannt worden ist. - Den betreffenden Gemeinden wird ebenfalls die Liste der belgischen Staatsangehörigen übermittelt, die beantragt haben, ihr Wählbarkeitsrecht (passives Wahlrecht) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auszuüben. In diesem Fall wird das Wahlrecht des Betreffenden ebenfalls überprüft.

E. Informationskampagne - Artikel 12 der vorerwähnten Richtlinie verpflichtet die Behörden jedes Mitgliedstaates, die Bürger, die sich als Wähler oder gegebenenfalls als Kandidaten eintragen lassen möchten, zu gegebener Zeit und in angemessenen Formen von den Bedingungen und Modalitäten für die Ausübung des Stimmrechts und des Wählbarkeitsrechts in Kenntnis zu setzen. - Der Minister des Innern wird auf verschiedene Informationskanäle zurückgreifen, um die Bürger der Europäischen Union, die in Belgien wohnen, für die Teilnahme an der Wahl des Europäischen Parlaments zu sensibilisieren. Darüber hinaus wird er sie darüber informieren, wie sie auf belgischen Listen kandidieren können. - Neben dem vorliegenden Rundschreiben und den beiliegenden Formularen erhalten die Gemeindeverwaltungen ebenfalls eine gewisse Anzahl Informationsfaltblätter, die für die Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in ihrer Gemeinde wohnen, bestimmt sind. Die Anzahl dieser Faltblätter steht im Verhältnis zur Anzahl potentieller Wähler anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in ihrer Gemeinde wohnen. Die Gemeindeverwaltungen werden gebeten, dieses Faltblatt zusammen mit dem Eintragungsformular (Formular C/1) ihren stimmberechtigten Bürgern der Europäischen Union zukommen zu lassen.

Zu diesem Zweck erhalten die Gemeinden ebenfalls eine Liste mit Namen und Adressen der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in ihren Registern eingetragen sind. Darüber hinaus werden den Gemeinden 20 Prozent mehr Faltblätter zur Verfügung gestellt, die sich im Rahmen anderer Initiativen (z.B. Informationsveranstaltungen der Gemeinde für die europäischen Bürger) als nützlich erweisen könnten. - Außerdem werden die Gemeindeverwaltungen aufgefordert, andere Formen der Bekanntgabe zu nutzen und z.B. den Inhalt des vorliegenden Rundschreibens bzw. des Faltblatts über die lokalen Informationskanäle (Informationsblatt oder Onlineschalter der Gemeinde, Aushang, ...) zu veröffentlichen. Schließlich wird den Gemeinden auch geraten, an die lokalen Medien heranzutreten. - Neben der Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens und der beiliegenden Formulare im Belgischen Staatsblatt werden diese Unterlagen und das Faltblatt (dessen Text in den drei Landessprachen, aber auch in einer gewissen Anzahl in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union üblicher Sprachen verfügbar sein wird) auf unserer Website www.elections.fgov.be, www.verkiezingen.fgov.be bzw. www.wahlen.fgov.be zugänglich sein. Diese Site bietet Gemeindeverwaltungen und Unionsbürgern eine Fülle von Informationen über die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Kammer und der Gemeinschafts- und Regionalparlamente von Sonntag, dem 25. Mai 2014.

Alle weiteren Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim Dienst Wahlen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres (Tel.: 02/518.20.58 (F) - 02/518.22.12 (N)) erhältlich.

Die Frauen und Herren Provinzgouverneure möchten bitte mit einem Verweis in ihrem Verwaltungsblatt auf vorliegendes Rundschreiben und auf das Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt aufmerksam machen.

Das Rundschreiben vom 24. Dezember 2008 wird aufgehoben.

Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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