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Meertalige weergave van Omzendbrief van 18/10/2013
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Omzendbrief betreffende de inschrijving van de burgers van de lidstaten van de Europese Unie, die in België verblijven, als kiezers en, in voorkomend geval, als kandidaten voor de verkiezing van het Europees Parlement op zondag 25 mei 2014. - Duitse vertaling Circulaire relative à l'inscription des citoyens des Etats membres de l'Union européenne résidant en Belgique comme électeurs et, le cas échéant, comme candidats, pour l'élection du Parlement européen du dimanche 25 mai 2014. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
18 OKTOBER 2013. - Omzendbrief betreffende de inschrijving van de 18 OCTOBRE 2013. - Circulaire relative à l'inscription des citoyens
burgers van de lidstaten van de Europese Unie, die in België des Etats membres de l'Union européenne résidant en Belgique comme
verblijven, als kiezers en, in voorkomend geval, als kandidaten voor électeurs et, le cas échéant, comme candidats, pour l'élection du
de verkiezing van het Europees Parlement op zondag 25 mei 2014. - Duitse vertaling Parlement européen du dimanche 25 mai 2014. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Binnenlandse Zaken van 18 oktober 2013 betreffende de circulaire de la Ministre de l'Intérieur du 18 octobre 2013 relative à
inschrijving van de burgers van de Lidstaten van de Europese Unie, die l'inscription des citoyens des Etats membres de l'Union européenne
in België verblijven, als kiezers en, in voorkomend geval, als résidant en Belgique comme électeurs et, le cas échéant, comme
kandidaten voor de verkiezing van het Europees Parlement op zondag 25 candidats, pour l'élection du Parlement européen du dimanche 25 mai
mei 2014 (Belgisch Staatsblad van 22 oktober 2013, erratum Belgisch 2014 (Moniteur belge du 22 octobre 2013, erratum Moniteur belge du 25
Staatsblad van 25 oktober 2013). octobre 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
18. OKTOBER 2013 - Rundschreiben über die Eintragung der Bürger der 18. OKTOBER 2013 - Rundschreiben über die Eintragung der Bürger der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Belgien wohnen, als Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Belgien wohnen, als
Wähler und gegebenenfalls als Kandidaten für die Wahl des Europäischen Wähler und gegebenenfalls als Kandidaten für die Wahl des Europäischen
Parlaments von Sonntag, dem 25. Mai 2014 Parlaments von Sonntag, dem 25. Mai 2014
INHALT INHALT
I. Einleitung I. Einleitung
II. Verfahren für die Eintragung in die Wählerliste II. Verfahren für die Eintragung in die Wählerliste
A. Einreichen des Antrags A. Einreichen des Antrags
B. Wahlberechtigungsbedingungen B. Wahlberechtigungsbedingungen
C. Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bzw. C. Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bzw.
Gemeindekollegiums Gemeindekollegiums
D. Mitteilung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der D. Mitteilung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union Europäischen Union
E. Informationskampagne E. Informationskampagne
ANLAGEN ANLAGEN
Formular C/1: Antrag auf Eintragung in die Wählerliste Formular C/1: Antrag auf Eintragung in die Wählerliste
Formular C/2: Notifizierung der Zulassung des Antrags auf Eintragung Formular C/2: Notifizierung der Zulassung des Antrags auf Eintragung
in die Wählerliste in die Wählerliste
Formular C/3: Notifizierung der Ablehnung des Antrags auf Eintragung Formular C/3: Notifizierung der Ablehnung des Antrags auf Eintragung
in die Wählerliste in die Wählerliste
I. EINLEITUNG I. EINLEITUNG
WICHTIGE BEMERKUNG WICHTIGE BEMERKUNG
- Die Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen - Die Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie wohnen, bei den Wahlen Union besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie wohnen, bei den Wahlen
des Europäischen Parlaments das Stimmrecht bzw. aktive Wahlrecht (= des Europäischen Parlaments das Stimmrecht bzw. aktive Wahlrecht (=
das Recht zu wählen) und das Wählbarkeitsrecht bzw. passive Wahlrecht das Recht zu wählen) und das Wählbarkeitsrecht bzw. passive Wahlrecht
(= das Recht gewählt zu werden), wobei für sie dieselben Bedingungen (= das Recht gewählt zu werden), wobei für sie dieselben Bedingungen
gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaates gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaates
(Artikel 39 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 39 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
- Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - C 364 - vom 18. Dezember - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - C 364 - vom 18. Dezember
2000). 2000).
- Stimm- und Wählbarkeitsrecht bei den Wahlen des Europäischen - Stimm- und Wählbarkeitsrecht bei den Wahlen des Europäischen
Parlaments werden in der Richtlinie 93/109/EG des Rates der Parlaments werden in der Richtlinie 93/109/EG des Rates der
Europäischen Union vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Europäischen Union vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der
Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum
Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem heutigen Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem heutigen
oder zukünftigen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht oder zukünftigen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht
besitzen, geregelt (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - L 329 besitzen, geregelt (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - L 329
- vom 30. Dezember 1993). - vom 30. Dezember 1993).
Vorerwähnte Richtlinie wurde durch das Gesetz vom 11. April 1994 zur Vorerwähnte Richtlinie wurde durch das Gesetz vom 11. April 1994 zur
Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des
Europäischen Parlaments (siehe Artikel 1 bis 3bis) in die belgischen Europäischen Parlaments (siehe Artikel 1 bis 3bis) in die belgischen
Wahlrechtsvorschriften umgesetzt. Wahlrechtsvorschriften umgesetzt.
Diese Richtlinie ist selbst durch die Richtlinie 2013/1/EU des Rates Diese Richtlinie ist selbst durch die Richtlinie 2013/1/EU des Rates
der Europäischen Union vom 20. Dezember 2012 abgeändert worden, um der Europäischen Union vom 20. Dezember 2012 abgeändert worden, um
insbesondere die Kandidatur der Unionsbürger für die Wahlen des insbesondere die Kandidatur der Unionsbürger für die Wahlen des
Europäischen Parlaments im Mitgliedstaat ihres Wohnortes zu fördern Europäischen Parlaments im Mitgliedstaat ihres Wohnortes zu fördern
(Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. Januar 2013). (Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. Januar 2013).
Zur Erinnerung: Die siebenundzwanzig anderen heutigen Mitgliedstaaten Zur Erinnerung: Die siebenundzwanzig anderen heutigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union sind Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, der Europäischen Union sind Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen,
Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien,
Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern. Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
- Folgende Grundsätze werden in der vorerwähnten Richtlinie angeführt: - Folgende Grundsätze werden in der vorerwähnten Richtlinie angeführt:
1. Jeder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der am 1. Jeder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der am
1. März 2014 (= Stichtag) seinen Hauptwohnort in Belgien hat und die 1. März 2014 (= Stichtag) seinen Hauptwohnort in Belgien hat und die
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, die durch die belgischen Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, die durch die belgischen
Wahlrechtsvorschriften vorgesehen werden, hat bei der Wahl des Wahlrechtsvorschriften vorgesehen werden, hat bei der Wahl des
Europäischen Parlaments in Belgien Stimmrecht, sofern ihm das Europäischen Parlaments in Belgien Stimmrecht, sofern ihm das
Wahlrecht in seinem Herkunftsland nicht aberkannt worden ist. Wahlrecht in seinem Herkunftsland nicht aberkannt worden ist.
NB: o Unter Stichtag versteht die Richtlinie den Tag oder die Tage, an NB: o Unter Stichtag versteht die Richtlinie den Tag oder die Tage, an
denen die Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß denen die Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß
dem Recht des Mitgliedstaates des Wohnortes die Voraussetzungen dem Recht des Mitgliedstaates des Wohnortes die Voraussetzungen
erfüllen müssen, um dort wählen zu können. erfüllen müssen, um dort wählen zu können.
o Um in Belgien ebenfalls das Wählbarkeitsrecht ausüben zu können, o Um in Belgien ebenfalls das Wählbarkeitsrecht ausüben zu können,
muss der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Artikel muss der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Artikel
21 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen 21 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen
Parlaments einhalten (Bedingungen für die Kandidatur - siehe Nr. 8 Parlaments einhalten (Bedingungen für die Kandidatur - siehe Nr. 8
weiter unten). weiter unten).
2. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übt sein 2. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übt sein
Stimmrecht entweder im Mitgliedstaat des Wohnortes (Belgien) oder im Stimmrecht entweder im Mitgliedstaat des Wohnortes (Belgien) oder im
Herkunftsmitgliedstaat aus. Niemand darf mehr als einmal bei derselben Herkunftsmitgliedstaat aus. Niemand darf mehr als einmal bei derselben
Wahl wählen. Wahl wählen.
3. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird im 3. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird im
Mitgliedstaat des Wohnortes vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn ihm Mitgliedstaat des Wohnortes vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn ihm
dieses Recht in seinem Herkunftsstaat (infolge einer gerichtlichen dieses Recht in seinem Herkunftsstaat (infolge einer gerichtlichen
Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses - sofern Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses - sofern
gegen den Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden kann -) gegen den Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden kann -)
aberkannt worden ist oder wenn er unter die Anwendung der aberkannt worden ist oder wenn er unter die Anwendung der
Aberkennungen fällt, die durch die Wahlrechtsvorschriften des Aberkennungen fällt, die durch die Wahlrechtsvorschriften des
Mitgliedstaates des Wohnortes festgelegt sind. Der Mitgliedstaat des Mitgliedstaates des Wohnortes festgelegt sind. Der Mitgliedstaat des
Wohnortes kann sich vergewissern, Wohnortes kann sich vergewissern,
dass dem Bürger, der den Willen geäußert hat, dort sein Stimmrecht dass dem Bürger, der den Willen geäußert hat, dort sein Stimmrecht
auszuüben, dieses Recht nicht in seinem Herkunftsstaat aberkannt auszuüben, dieses Recht nicht in seinem Herkunftsstaat aberkannt
worden ist. Der Herkunftsmitgliedstaat kann in angemessenen Formen und worden ist. Der Herkunftsmitgliedstaat kann in angemessenen Formen und
Fristen dem Mitgliedstaat des Wohnortes alle diesbezüglich nützlichen Fristen dem Mitgliedstaat des Wohnortes alle diesbezüglich nützlichen
Informationen zukommen lassen. Informationen zukommen lassen.
4. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union muss 4. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union muss
ausdrücklich seinen Willen äußern, sein Stimmrecht im Mitgliedstaat ausdrücklich seinen Willen äußern, sein Stimmrecht im Mitgliedstaat
des Wohnortes auszuüben. Ist die Wahl dort Pflicht, gilt diese Pflicht des Wohnortes auszuüben. Ist die Wahl dort Pflicht, gilt diese Pflicht
ebenfalls für den Bürger der Europäischen Union. ebenfalls für den Bürger der Europäischen Union.
Die Äußerung des Willens, das Stimmrecht auszuüben, erfolgt in Die Äußerung des Willens, das Stimmrecht auszuüben, erfolgt in
angemessener Frist vor der Wahl und setzt eine formelle Erklärung angemessener Frist vor der Wahl und setzt eine formelle Erklärung
voraus, in der der Bürger der Europäischen Union seine voraus, in der der Bürger der Europäischen Union seine
Staatsangehörigkeit, seine Adresse und die Wählerliste angeben muss, Staatsangehörigkeit, seine Adresse und die Wählerliste angeben muss,
auf der er zuletzt in seinem Herkunftsstaat eingetragen war. Er muss auf der er zuletzt in seinem Herkunftsstaat eingetragen war. Er muss
ebenfalls angeben, dass er sein Stimmrecht nur in Belgien ausüben ebenfalls angeben, dass er sein Stimmrecht nur in Belgien ausüben
wird. wird.
Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann darüber hinaus verlangen, dass Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann darüber hinaus verlangen, dass
der Wähler in dieser Erklärung angibt, dass ihm in seinem der Wähler in dieser Erklärung angibt, dass ihm in seinem
Herkunftsstaat das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist, und dass er Herkunftsstaat das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist, und dass er
ein gültiges Identitätsdokument vorlegt. ein gültiges Identitätsdokument vorlegt.
Die Eintragung als Wähler gilt für die darauffolgenden Wahlen des Die Eintragung als Wähler gilt für die darauffolgenden Wahlen des
Europäischen Parlaments, sofern der Betreffende weiter die Europäischen Parlaments, sofern der Betreffende weiter die
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt. Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt.
5. Der Mitgliedstaat des Wohnortes notifiziert dem Betreffenden seinen 5. Der Mitgliedstaat des Wohnortes notifiziert dem Betreffenden seinen
Beschluss in Bezug auf seine Eintragung in die Wählerliste. Im Falle Beschluss in Bezug auf seine Eintragung in die Wählerliste. Im Falle
der Ablehnung verfügt der Antragsteller über die der Ablehnung verfügt der Antragsteller über die
Einspruchsmöglichkeiten, über die Staatsangehörige des betreffenden Einspruchsmöglichkeiten, über die Staatsangehörige des betreffenden
Staates verfügen. Staates verfügen.
6. Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in 6. Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in
angemessenen Formen die Bürger der Europäischen Union über die angemessenen Formen die Bürger der Europäischen Union über die
Bedingungen und Modalitäten für die Ausübung des Stimmrechts in Bedingungen und Modalitäten für die Ausübung des Stimmrechts in
Kenntnis (Informationspflicht). Kenntnis (Informationspflicht).
7. Der Mitgliedstaat des Wohnortes übermittelt dem 7. Der Mitgliedstaat des Wohnortes übermittelt dem
Herkunftsmitgliedstaat in angemessener Frist vor der Wahl die Herkunftsmitgliedstaat in angemessener Frist vor der Wahl die
Informationen über dessen Staatsangehörige, die in den Wählerlisten Informationen über dessen Staatsangehörige, die in den Wählerlisten
eingetragen sind. eingetragen sind.
8. Wie sich ein Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union 8. Wie sich ein Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
für das Europäische Parlament zur Wahl stellen kann, wird im Gesetz für das Europäische Parlament zur Wahl stellen kann, wird im Gesetz
vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments
(insbesondere in Artikel 21) geregelt. (insbesondere in Artikel 21) geregelt.
Um in Belgien für das Europäische Parlament wählbar zu sein (passives Um in Belgien für das Europäische Parlament wählbar zu sein (passives
Wahlrecht), muss man: Wahlrecht), muss man:
? seinen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ? seinen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
haben und Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates dieser Union sein, haben und Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates dieser Union sein,
? als Kandidat auf einem belgischen Wahlvorschlag vorkommen, der am ? als Kandidat auf einem belgischen Wahlvorschlag vorkommen, der am
28. oder 29. März 2014 einem belgischen Hauptwahlvorstand ausgehändigt 28. oder 29. März 2014 einem belgischen Hauptwahlvorstand ausgehändigt
und von diesem Hauptwahlvorstand angenommen wird, und von diesem Hauptwahlvorstand angenommen wird,
? dem Hauptwahlvorstand eine unterzeichnete schriftliche Erklärung ? dem Hauptwahlvorstand eine unterzeichnete schriftliche Erklärung
aushändigen, in der: aushändigen, in der:
- die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und der Geburtsort, die - die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und der Geburtsort, die
letzte Anschrift im Herkunftsstaat und die Anschrift des letzte Anschrift im Herkunftsstaat und die Anschrift des
Hauptwohnortes des Kandidaten angegeben sind, Hauptwohnortes des Kandidaten angegeben sind,
- dieser bescheinigt, in anderen Mitgliedstaaten nicht zu kandidieren, - dieser bescheinigt, in anderen Mitgliedstaaten nicht zu kandidieren,
- dieser bescheinigt, das ihm das Wählbarkeitsrecht in seinem - dieser bescheinigt, das ihm das Wählbarkeitsrecht in seinem
Herkunftsstaat nicht infolge einer gerichtlichen Herkunftsstaat nicht infolge einer gerichtlichen
Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses - sofern Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses - sofern
gegen den Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden kann - gegen den Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden kann -
aberkannt worden ist, aberkannt worden ist,
? am 25. Mai 2014 21 Jahre alt sein, ? am 25. Mai 2014 21 Jahre alt sein,
? am 25. Mai 2014 die zivilen und politischen Rechte besitzen. ? am 25. Mai 2014 die zivilen und politischen Rechte besitzen.
Das Muster für die Wahlvorschläge und die koordinierte Fassung des Das Muster für die Wahlvorschläge und die koordinierte Fassung des
Gesetzes über die Wahl des Europäischen Parlaments werden auf der Gesetzes über die Wahl des Europäischen Parlaments werden auf der
Website Wahlen abrufbar sein (www.elections.fgov.be, Website Wahlen abrufbar sein (www.elections.fgov.be,
www.verkiezingen.fgov.be bzw. www.wahlen.fgov.be). www.verkiezingen.fgov.be bzw. www.wahlen.fgov.be).
II. VERFAHREN FUR DIE EINTRAGUNG IN DIE WÄHLERLISTE II. VERFAHREN FUR DIE EINTRAGUNG IN DIE WÄHLERLISTE
A. Einreichen des Antrags A. Einreichen des Antrags
- Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, - Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
der in Belgien wohnt, kann einen Antrag auf Eintragung in die der in Belgien wohnt, kann einen Antrag auf Eintragung in die
Wählerliste für die Wahl des Europäischen Parlaments anhand eines Wählerliste für die Wahl des Europäischen Parlaments anhand eines
Formulars C/1 (siehe Anlage) einreichen. Kein Antrag darf jedoch Formulars C/1 (siehe Anlage) einreichen. Kein Antrag darf jedoch
zwischen dem 1. März 2014, Datum der Erstellung der Wählerliste, und zwischen dem 1. März 2014, Datum der Erstellung der Wählerliste, und
dem 25. Mai 2014, Datum der Wahl, eingereicht werden. Nach dem 25. Mai dem 25. Mai 2014, Datum der Wahl, eingereicht werden. Nach dem 25. Mai
2014 sind Anträge erneut zulässig. 2014 sind Anträge erneut zulässig.
- Der Bürger der Europäischen Union kann entweder persönlich bei der - Der Bürger der Europäischen Union kann entweder persönlich bei der
Gemeindeverwaltung seines Wohnortes vorstellig werden, um das Formular Gemeindeverwaltung seines Wohnortes vorstellig werden, um das Formular
C/1 auszufüllen, oder er kann seinen Antrag schriftlich per Post, Fax C/1 auszufüllen, oder er kann seinen Antrag schriftlich per Post, Fax
oder E-Mail einreichen. oder E-Mail einreichen.
Die Eintragung eines Bürgers der Europäischen Union in die Wählerliste Die Eintragung eines Bürgers der Europäischen Union in die Wählerliste
ist ein freiwilliger und persönlicher Schritt. Da dieser Schritt ist ein freiwilliger und persönlicher Schritt. Da dieser Schritt
persönlich ist, dürfen die Gemeindeverwaltungen - wie für jeden von persönlich ist, dürfen die Gemeindeverwaltungen - wie für jeden von
ihnen erbrachten Dienstverlangen, dass Bürger der Europäischen Union, ihnen erbrachten Dienstverlangen, dass Bürger der Europäischen Union,
die dort zur Einreichung ihres Eintragungsantrags vorstellig werden, die dort zur Einreichung ihres Eintragungsantrags vorstellig werden,
ihre Identität nachweisen. Die Aufforderung, ein Identitätsdokument ihre Identität nachweisen. Die Aufforderung, ein Identitätsdokument
vorzulegen, ist daher in diesem Sinne gerechtfertigt, obwohl sie nicht vorzulegen, ist daher in diesem Sinne gerechtfertigt, obwohl sie nicht
in den Vorschriften erwähnt ist. in den Vorschriften erwähnt ist.
Da die Eintragung ein persönlicher Schritt ist, muss die Beibringung Da die Eintragung ein persönlicher Schritt ist, muss die Beibringung
einer Kopie des Identitätsdokuments auch im Falle einer Eintragung per einer Kopie des Identitätsdokuments auch im Falle einer Eintragung per
Post, Fax oder E-Mail verlangt werden. Wenn der nichtbelgische Post, Fax oder E-Mail verlangt werden. Wenn der nichtbelgische
Staatsangehörige eine solche Kopie nicht beibringt, müssen die Dienste Staatsangehörige eine solche Kopie nicht beibringt, müssen die Dienste
der Gemeindeverwaltung sie also erneut anfordern, um die Akte im der Gemeindeverwaltung sie also erneut anfordern, um die Akte im
Hinblick auf die endgültige Eintragung des nichtbelgischen Hinblick auf die endgültige Eintragung des nichtbelgischen
Staatsangehörigen zu vervollständigen. Staatsangehörigen zu vervollständigen.
Aus der Tatsache, dass die Eintragung ein persönlicher Schritt ist, Aus der Tatsache, dass die Eintragung ein persönlicher Schritt ist,
folgt außerdem, dass der gemeinsame Versand (per Post, Fax oder folgt außerdem, dass der gemeinsame Versand (per Post, Fax oder
E-Mail) verschiedener Anträge auf Eintragung nicht akzeptiert werden E-Mail) verschiedener Anträge auf Eintragung nicht akzeptiert werden
darf, es sei denn, die betreffenden europäischen Bürger gehören darf, es sei denn, die betreffenden europäischen Bürger gehören
demselben Haushalt an. demselben Haushalt an.
Schließlich ist auch zu betonen, dass in dem Maße, wie das gesamte Schließlich ist auch zu betonen, dass in dem Maße, wie das gesamte
Verfahren zur Eintragung eines nichtbelgischen Staatsangehörigen per Verfahren zur Eintragung eines nichtbelgischen Staatsangehörigen per
Post, Fax oder E-Mail verlaufen kann, eine nachträgliche Aufforderung, Post, Fax oder E-Mail verlaufen kann, eine nachträgliche Aufforderung,
persönlich bei der Gemeindeverwaltung vorstellig zu werden, persönlich bei der Gemeindeverwaltung vorstellig zu werden,
ungerechtfertigt ist. Eine solche Aufforderung kann in bestimmten ungerechtfertigt ist. Eine solche Aufforderung kann in bestimmten
Sonderfällen aus praktischen Gründen und im Hinblick auf die Sonderfällen aus praktischen Gründen und im Hinblick auf die
administrative Effizienz (zum Beispiel bei unlesbaren Formularen) administrative Effizienz (zum Beispiel bei unlesbaren Formularen)
angezeigt sein, muss aber die Ausnahme bleiben. angezeigt sein, muss aber die Ausnahme bleiben.
- Ist der Bürger der Europäischen Union noch nicht im Besitz des - Ist der Bürger der Europäischen Union noch nicht im Besitz des
Eintragungsformulars C/1, kann er bei seiner Gemeindeverwaltung Eintragungsformulars C/1, kann er bei seiner Gemeindeverwaltung
schriftlich oder telefonisch um dieses Formular bitten, das ihm sofort schriftlich oder telefonisch um dieses Formular bitten, das ihm sofort
übermittelt wird, oder er kann es auf der föderalen Website Wahlen übermittelt wird, oder er kann es auf der föderalen Website Wahlen
(www.elections.fgov.be, www.verkiezingen.fgov.be bzw. (www.elections.fgov.be, www.verkiezingen.fgov.be bzw.
www.wahlen.fgov.be) ausdrucken. Der Bürger der Europäischen Union www.wahlen.fgov.be) ausdrucken. Der Bürger der Europäischen Union
füllt dieses Formular zu Hause aus und schickt es dann ordnungsgemäß füllt dieses Formular zu Hause aus und schickt es dann ordnungsgemäß
ausgefüllt und unterzeichnet an seine Gemeindeverwaltung zurück. ausgefüllt und unterzeichnet an seine Gemeindeverwaltung zurück.
- Bürger der Europäischen Union, die bereits bei der Wahl des - Bürger der Europäischen Union, die bereits bei der Wahl des
Europäischen Parlaments am 7. Juni 2009 Wähler waren, und Bürger der Europäischen Parlaments am 7. Juni 2009 Wähler waren, und Bürger der
Europäischen Union, die nach dem 7. Juni 2009 einen Antrag auf Europäischen Union, die nach dem 7. Juni 2009 einen Antrag auf
Eintragung in die Wählerliste eingereicht haben, werden automatisch in Eintragung in die Wählerliste eingereicht haben, werden automatisch in
die Wählerliste eingetragen, die am 1. März 2014 erstellt wird, sofern die Wählerliste eingetragen, die am 1. März 2014 erstellt wird, sofern
sie weiter die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen. Diese Bürger der sie weiter die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen. Diese Bürger der
Europäischen Union brauchen also keinen neuen Antrag einzureichen. Die Europäischen Union brauchen also keinen neuen Antrag einzureichen. Die
Kontrolle der Wahlberechtigungsbedingungen erfolgt auf die gleiche Kontrolle der Wahlberechtigungsbedingungen erfolgt auf die gleiche
Weise wie bei den neuen Anträgen (siehe Buchstabe C weiter unten). Weise wie bei den neuen Anträgen (siehe Buchstabe C weiter unten).
B. Wahlberechtigungsbedingungen B. Wahlberechtigungsbedingungen
1. Um als Wähler zugelassen zu werden, muss der Antragsteller an 1. Um als Wähler zugelassen zu werden, muss der Antragsteller an
erster Stelle die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der erster Stelle die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, der natürlich nicht Belgien ist, nachweisen Europäischen Union, der natürlich nicht Belgien ist, nachweisen
können. Im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, wobei die eine die können. Im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, wobei die eine die
belgische Staatsangehörigkeit ist, muss der Betreffende, sofern er die belgische Staatsangehörigkeit ist, muss der Betreffende, sofern er die
übrigen Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, als belgischer Wähler übrigen Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, als belgischer Wähler
angesehen werden. angesehen werden.
2. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union muss in den 2. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union muss in den
Bevölkerungsregistern der belgischen Gemeinde, in der er seinen Antrag Bevölkerungsregistern der belgischen Gemeinde, in der er seinen Antrag
einreicht, und beim Nationalregister der natürlichen Personen einreicht, und beim Nationalregister der natürlichen Personen
eingetragen sein. eingetragen sein.
Wird dem Antrag vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. Wird dem Antrag vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw.
Gemeindekollegium vor dem Datum der Erstellung der Wählerliste (1. Gemeindekollegium vor dem Datum der Erstellung der Wählerliste (1.
März 2014) stattgegeben und wechselt der Antragsteller März 2014) stattgegeben und wechselt der Antragsteller
zwischenzeitlich den Wohnort, wird der Zulassungsbeschluss der zwischenzeitlich den Wohnort, wird der Zulassungsbeschluss der
Gemeinde des neuen belgischen Wohnortes übermittelt, in der der Gemeinde des neuen belgischen Wohnortes übermittelt, in der der
Antragsteller als Wähler eingetragen wird. Antragsteller als Wähler eingetragen wird.
Allgemein ist zu bemerken, dass das Antragsformular C/1 und das Allgemein ist zu bemerken, dass das Antragsformular C/1 und das
Formular C/2 (= Annahme des Antrags) oder C/3 (= Ablehnung des Formular C/2 (= Annahme des Antrags) oder C/3 (= Ablehnung des
Antrags) im Falle einer Eintragung in den Bevölkerungsregistern zur Antrags) im Falle einer Eintragung in den Bevölkerungsregistern zur
persönlichen Akte des Betreffenden gehören. persönlichen Akte des Betreffenden gehören.
Der Vermerk in den Bevölkerungsregistern für europäische Beamte und Der Vermerk in den Bevölkerungsregistern für europäische Beamte und
ihre Familie, die ihren Hauptwohnort in der Gemeinde haben, wird einer ihre Familie, die ihren Hauptwohnort in der Gemeinde haben, wird einer
Eintragung in den Bevölkerungsregistern gleichgesetzt. Eintragung in den Bevölkerungsregistern gleichgesetzt.
3. Der Antragsteller muss am Wahltag das Alter von 18 Jahren erreicht 3. Der Antragsteller muss am Wahltag das Alter von 18 Jahren erreicht
haben. haben.
Wer spätestens am 25. Mai 2014 das Alter von 18 Jahren erreicht, kann Wer spätestens am 25. Mai 2014 das Alter von 18 Jahren erreicht, kann
ebenfalls als Wähler eingetragen werden. ebenfalls als Wähler eingetragen werden.
4. Dem Antragsteller dürfen das aktive und passive Wahlrecht 4. Dem Antragsteller dürfen das aktive und passive Wahlrecht
(Stimmrecht und Wählbarkeitsrecht) in seinem Herkunftsstaat nicht (Stimmrecht und Wählbarkeitsrecht) in seinem Herkunftsstaat nicht
(infolge einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines (infolge einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines
Verwaltungsbeschlusses - sofern gegen den Beschluss gerichtliche Verwaltungsbeschlusses - sofern gegen den Beschluss gerichtliche
Beschwerde eingelegt werden kann -) aberkannt worden sein. Die von ihm Beschwerde eingelegt werden kann -) aberkannt worden sein. Die von ihm
auf dem Eintragungsantrag abgegebene Erklärung gilt bis zum Beweis des auf dem Eintragungsantrag abgegebene Erklärung gilt bis zum Beweis des
Gegenteils. Gegenteils.
Er darf auch nicht unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Er darf auch nicht unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des
Wahlgesetzbuches in Bezug auf den Ausschluss vom belgischen Wahlrecht Wahlgesetzbuches in Bezug auf den Ausschluss vom belgischen Wahlrecht
und die Aussetzung dieses Rechts fallen (siehe Buchstabe C weiter und die Aussetzung dieses Rechts fallen (siehe Buchstabe C weiter
unten). unten).
Der Staat des Wohnortes, in diesem Fall Belgien, muss nicht Der Staat des Wohnortes, in diesem Fall Belgien, muss nicht
überprüfen, ob der Wähler in seinem Herkunftsstaat als Wähler überprüfen, ob der Wähler in seinem Herkunftsstaat als Wähler
eingetragen ist. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass der Wähler eingetragen ist. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass der Wähler
von seinem Wahlrecht in seinem Herkunftsstaat absieht, indem er von seinem Wahlrecht in seinem Herkunftsstaat absieht, indem er
ausdrücklich seinen Willen äußert, für Listen, die gemäß den ausdrücklich seinen Willen äußert, für Listen, die gemäß den
belgischen Wahlrechtsvorschriften aufgestellt werden, bzw. für belgischen Wahlrechtsvorschriften aufgestellt werden, bzw. für
Kandidaten auf diesen Listen zu wählen. Es ist Sache des Kandidaten auf diesen Listen zu wählen. Es ist Sache des
Herkunftsstaates, ihn gegebenenfalls auf der Grundlage der von den Herkunftsstaates, ihn gegebenenfalls auf der Grundlage der von den
belgischen Behörden mitgeteilten Informationen als Wähler zu belgischen Behörden mitgeteilten Informationen als Wähler zu
streichen. streichen.
C. Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bzw. C. Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bzw.
Gemeindekollegiums Gemeindekollegiums
- Neben der Staatsangehörigkeit, dem Alter und der Eintragung im - Neben der Staatsangehörigkeit, dem Alter und der Eintragung im
Bevölkerungsregister des Antragstellers überprüft die Bevölkerungsregister des Antragstellers überprüft die
Gemeindeverwaltung ebenfalls den Nichtausschluss vom Wahlrecht und die Gemeindeverwaltung ebenfalls den Nichtausschluss vom Wahlrecht und die
Nichtaussetzung dieses Rechts in Belgien. Die Artikel 6 bis 9bis und Nichtaussetzung dieses Rechts in Belgien. Die Artikel 6 bis 9bis und
13 des Wahlgesetzbuches in Bezug auf den Ausschluss vom belgischen 13 des Wahlgesetzbuches in Bezug auf den Ausschluss vom belgischen
Wahlrecht und die Aussetzung dieses Rechts sind anwendbar. Wahlrecht und die Aussetzung dieses Rechts sind anwendbar.
- Aufgrund des Antrags des Betreffenden, der Auskünfte, die im Besitz - Aufgrund des Antrags des Betreffenden, der Auskünfte, die im Besitz
der Gemeindeverwaltung sind oder von ihr zusammengetragen wurden, und der Gemeindeverwaltung sind oder von ihr zusammengetragen wurden, und
aufgrund der von ihr durchgeführten Kontrolle lässt das Bürgermeister- aufgrund der von ihr durchgeführten Kontrolle lässt das Bürgermeister-
und Schöffenkollegium bzw. Gemeindekollegium die Eintragung in die und Schöffenkollegium bzw. Gemeindekollegium die Eintragung in die
Wählerliste zu oder lehnt sie ab. Wählerliste zu oder lehnt sie ab.
- Die Zulassung wird dem Betreffenden unverzüglich anhand des in der - Die Zulassung wird dem Betreffenden unverzüglich anhand des in der
Anlage befindlichen Formulars C/2 notifiziert und in den Anlage befindlichen Formulars C/2 notifiziert und in den
Bevölkerungsregistern vermerkt, wobei das Datum des Beschlusses und Bevölkerungsregistern vermerkt, wobei das Datum des Beschlusses und
gegebenenfalls die lokale Körperschaft oder Gebietskörperschaft, in gegebenenfalls die lokale Körperschaft oder Gebietskörperschaft, in
der der Betreffende in seinem Herkunftsstaat zuletzt eingetragen war, der der Betreffende in seinem Herkunftsstaat zuletzt eingetragen war,
angegeben wird. angegeben wird.
Diese Information muss in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des Diese Information muss in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des
Gesetzes vom 8. August 1983 im Nationalregister der natürlichen Gesetzes vom 8. August 1983 im Nationalregister der natürlichen
Personen unter Informationstyp 131 festgehalten werden. Personen unter Informationstyp 131 festgehalten werden.
Tatsächlich ermöglicht die Registrierung der Zulassung als Wähler von Tatsächlich ermöglicht die Registrierung der Zulassung als Wähler von
Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter IT 131 im Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter IT 131 im
Nationalregister die automatische Eintragung dieser Bürger in die Nationalregister die automatische Eintragung dieser Bürger in die
Wählerliste für die Wahl des Europäischen Parlaments und die Wählerliste für die Wahl des Europäischen Parlaments und die
Ubermittlung der betreffenden Kontrolllisten (siehe Buchstabe D weiter Ubermittlung der betreffenden Kontrolllisten (siehe Buchstabe D weiter
unten) seitens des Ministers des Innern oder seines Beauftragten an unten) seitens des Ministers des Innern oder seines Beauftragten an
die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
- Die Ablehnung der Eintragung wird dem Betreffenden per Einschreiben - Die Ablehnung der Eintragung wird dem Betreffenden per Einschreiben
anhand des in der Anlage befindlichen Formulars C/3 ebenfalls anhand des in der Anlage befindlichen Formulars C/3 ebenfalls
notifiziert. Diese Ablehnung führt nicht zu einer Fortschreibung von notifiziert. Diese Ablehnung führt nicht zu einer Fortschreibung von
IT 131. IT 131.
Personen, denen die Eintragung in die Wählerliste verweigert wird, Personen, denen die Eintragung in die Wählerliste verweigert wird,
verfügen über die in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches verfügen über die in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches
vorgesehenen Einspruchsmöglichkeiten. vorgesehenen Einspruchsmöglichkeiten.
Wenn ein eingetragener Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Wenn ein eingetragener Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union nach Erstellung der Wählerliste die Wahlberechtigungsbedingungen Union nach Erstellung der Wählerliste die Wahlberechtigungsbedingungen
nicht mehr erfüllt, entweder weil er die Staatsangehörigkeit eines nicht mehr erfüllt, entweder weil er die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union verloren hat oder weil er von Mitgliedstaates der Europäischen Union verloren hat oder weil er von
Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland aus den Bevölkerungsregistern Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland aus den Bevölkerungsregistern
gestrichen worden ist oder weil ihm sein aktives und passives gestrichen worden ist oder weil ihm sein aktives und passives
Wahlrecht (Stimmrecht und Wählbarkeitsrecht) aufgrund der belgischen Wahlrecht (Stimmrecht und Wählbarkeitsrecht) aufgrund der belgischen
Rechtsvorschriften oder der Rechtsvorschriften seines Herkunftslandes Rechtsvorschriften oder der Rechtsvorschriften seines Herkunftslandes
aberkannt worden sind, wird er aus der Wählerliste gestrichen und wird aberkannt worden sind, wird er aus der Wählerliste gestrichen und wird
der in den Bevölkerungsregistern und im Nationalregister eingetragene der in den Bevölkerungsregistern und im Nationalregister eingetragene
Vermerk beseitigt (IT 131). Vermerk beseitigt (IT 131).
D. Mitteilung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der D. Mitteilung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union Europäischen Union
1. Mitteilung von Informationen vonseiten Belgiens an andere 1. Mitteilung von Informationen vonseiten Belgiens an andere
Mitgliedstaaten Mitgliedstaaten
- Der Königliche Erlass vom 18. April 1994 zur Ausführung von Artikel - Der Königliche Erlass vom 18. April 1994 zur Ausführung von Artikel
3bis Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des 3bis Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des
Europäischen Parlaments (Belgisches Staatsblatt vom 23. April 1994, Europäischen Parlaments (Belgisches Staatsblatt vom 23. April 1994,
deutsche Ubersetzung Belgisches Staatsblatt vom 6. Mai 1999) legt deutsche Ubersetzung Belgisches Staatsblatt vom 6. Mai 1999) legt
fest, welche Daten des Antragstellers unbedingt von den fest, welche Daten des Antragstellers unbedingt von den
Gemeindeverwaltungen über das Nationalregister (IT 131) mitgeteilt Gemeindeverwaltungen über das Nationalregister (IT 131) mitgeteilt
werden müssen. werden müssen.
Es handelt sich um folgende Daten des Antragstellers: Es handelt sich um folgende Daten des Antragstellers:
1. Name und Vornamen, 1. Name und Vornamen,
2. Geburtsdatum und -ort, 2. Geburtsdatum und -ort,
3. Geschlecht, 3. Geschlecht,
4. Staatsangehörigkeit, 4. Staatsangehörigkeit,
5. Adresse des Hauptwohnortes, 5. Adresse des Hauptwohnortes,
6. Datum, an dem das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. 6. Datum, an dem das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw.
Gemeindekollegium dem Antrag auf Eintragung in die Wählerliste Gemeindekollegium dem Antrag auf Eintragung in die Wählerliste
stattgegeben hat, stattgegeben hat,
7. gegebenenfalls Gemeinde, Wahlkreis oder diplomatische oder 7. gegebenenfalls Gemeinde, Wahlkreis oder diplomatische oder
konsularische Vertretung des Herkunftsmitgliedstaates, in dessen konsularische Vertretung des Herkunftsmitgliedstaates, in dessen
Wählerliste die Person zuletzt eingetragen war. Wählerliste die Person zuletzt eingetragen war.
- Gemeindeverwaltungen, die IT 131 im Nationalregister fortschreiben - Gemeindeverwaltungen, die IT 131 im Nationalregister fortschreiben
(Registrierung der Zulassung eines von einem Bürger der Europäischen (Registrierung der Zulassung eines von einem Bürger der Europäischen
Union eingereichten Antrags auf Eintragung in die Wählerliste), sind Union eingereichten Antrags auf Eintragung in die Wählerliste), sind
oben erwähnter gesetzlicher Verpflichtung nachgekommen. Auf der oben erwähnter gesetzlicher Verpflichtung nachgekommen. Auf der
Grundlage von IT 131 im Nationalregister kann der Föderale Öffentliche Grundlage von IT 131 im Nationalregister kann der Föderale Öffentliche
Dienst Inneres die für die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Dienst Inneres die für die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union bestimmten Kontrolllisten pro Staatsangehörigkeit erstellen. Union bestimmten Kontrolllisten pro Staatsangehörigkeit erstellen.
- Tatsächlich übermittelt der Föderale Öffentliche Dienst Inneres im - Tatsächlich übermittelt der Föderale Öffentliche Dienst Inneres im
Anschluss an die Erstellung der Wählerliste den betreffenden Anschluss an die Erstellung der Wählerliste den betreffenden
ausländischen Behörden (Herkunftsstaaten) die Liste deren ausländischen Behörden (Herkunftsstaaten) die Liste deren
Staatsangehöriger, die in eine belgische Wählerliste eingetragen Staatsangehöriger, die in eine belgische Wählerliste eingetragen
worden sind. Diese Liste erlaubt im Herkunftsstaat zu überprüfen, ob worden sind. Diese Liste erlaubt im Herkunftsstaat zu überprüfen, ob
diesen Wählern das Stimmrecht (das aktive Wahlrecht) nicht aberkannt diesen Wählern das Stimmrecht (das aktive Wahlrecht) nicht aberkannt
worden ist. Das Herkunftsland kann eine eventuelle Aberkennung dem worden ist. Das Herkunftsland kann eine eventuelle Aberkennung dem
Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres mitteilen, der diese Information Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres mitteilen, der diese Information
seinerseits an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. seinerseits an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw.
Gemeindekollegium der betreffenden Gemeinde weiterleitet, das den Gemeindekollegium der betreffenden Gemeinde weiterleitet, das den
Wähler von der Liste streicht. Diese Streichung, die angemessen Wähler von der Liste streicht. Diese Streichung, die angemessen
begründet sein muss, wird dem Betreffenden vom Bürgermeister- und begründet sein muss, wird dem Betreffenden vom Bürgermeister- und
Schöffenkollegium bzw. Gemeindekollegium notifiziert. Schöffenkollegium bzw. Gemeindekollegium notifiziert.
Dieser Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Dieser Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union findet gemäß den diesbezüglichen Anweisungen der Europäischen Union findet gemäß den diesbezüglichen Anweisungen der Europäischen
Kommission auf automatisiertem Wege statt. Kommission auf automatisiertem Wege statt.
2. Mitteilung von Informationen vonseiten anderer Mitgliedstaaten an 2. Mitteilung von Informationen vonseiten anderer Mitgliedstaaten an
Belgien Belgien
- Belgische Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der - Belgische Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union wohnen, können ihre Eintragung als Wähler für die Europäischen Union wohnen, können ihre Eintragung als Wähler für die
Wahl des Europäischen Parlaments in diesem Staat beantragen. Wahl des Europäischen Parlaments in diesem Staat beantragen.
- Diese Wohnstaaten teilen dem belgischen Minister des Innern die - Diese Wohnstaaten teilen dem belgischen Minister des Innern die
Liste der Belgier, die diese Wahl getroffen haben, auf automatisiertem Liste der Belgier, die diese Wahl getroffen haben, auf automatisiertem
Wege mit. Auf dieser Liste ist ebenfalls die belgische Gemeinde Wege mit. Auf dieser Liste ist ebenfalls die belgische Gemeinde
angegeben, in der sie zuletzt als Wähler eingetragen waren. Der angegeben, in der sie zuletzt als Wähler eingetragen waren. Der
Minister des Innern oder sein Beauftragter wird die Gemeinden alsdann Minister des Innern oder sein Beauftragter wird die Gemeinden alsdann
bitten nachzuprüfen, ob diesen Personen das Stimmrecht nicht aberkannt bitten nachzuprüfen, ob diesen Personen das Stimmrecht nicht aberkannt
worden ist. Der Minister wird unverzüglich von der Gemeinde worden ist. Der Minister wird unverzüglich von der Gemeinde
informiert, wenn einem belgischen Wähler, der in einem Mitgliedstaat informiert, wenn einem belgischen Wähler, der in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union wohnt, das Stimmrecht in Belgien aberkannt der Europäischen Union wohnt, das Stimmrecht in Belgien aberkannt
worden ist. worden ist.
- Den betreffenden Gemeinden wird ebenfalls die Liste der belgischen - Den betreffenden Gemeinden wird ebenfalls die Liste der belgischen
Staatsangehörigen übermittelt, die beantragt haben, ihr Staatsangehörigen übermittelt, die beantragt haben, ihr
Wählbarkeitsrecht (passives Wahlrecht) in einem Mitgliedstaat der Wählbarkeitsrecht (passives Wahlrecht) in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union auszuüben. In diesem Fall wird das Wahlrecht des Europäischen Union auszuüben. In diesem Fall wird das Wahlrecht des
Betreffenden ebenfalls überprüft. Betreffenden ebenfalls überprüft.
E. Informationskampagne E. Informationskampagne
- Artikel 12 der vorerwähnten Richtlinie verpflichtet die Behörden - Artikel 12 der vorerwähnten Richtlinie verpflichtet die Behörden
jedes Mitgliedstaates, die Bürger, die sich als Wähler oder jedes Mitgliedstaates, die Bürger, die sich als Wähler oder
gegebenenfalls als Kandidaten eintragen lassen möchten, zu gegebener gegebenenfalls als Kandidaten eintragen lassen möchten, zu gegebener
Zeit und in angemessenen Formen von den Bedingungen und Modalitäten Zeit und in angemessenen Formen von den Bedingungen und Modalitäten
für die Ausübung des Stimmrechts und des Wählbarkeitsrechts in für die Ausübung des Stimmrechts und des Wählbarkeitsrechts in
Kenntnis zu setzen. Kenntnis zu setzen.
- Der Minister des Innern wird auf verschiedene Informationskanäle - Der Minister des Innern wird auf verschiedene Informationskanäle
zurückgreifen, um die Bürger der Europäischen Union, die in Belgien zurückgreifen, um die Bürger der Europäischen Union, die in Belgien
wohnen, für die Teilnahme an der Wahl des Europäischen Parlaments zu wohnen, für die Teilnahme an der Wahl des Europäischen Parlaments zu
sensibilisieren. Darüber hinaus wird er sie darüber informieren, wie sensibilisieren. Darüber hinaus wird er sie darüber informieren, wie
sie auf belgischen Listen kandidieren können. sie auf belgischen Listen kandidieren können.
- Neben dem vorliegenden Rundschreiben und den beiliegenden Formularen - Neben dem vorliegenden Rundschreiben und den beiliegenden Formularen
erhalten die Gemeindeverwaltungen ebenfalls eine gewisse Anzahl erhalten die Gemeindeverwaltungen ebenfalls eine gewisse Anzahl
Informationsfaltblätter, die für die Bürger der Mitgliedstaaten der Informationsfaltblätter, die für die Bürger der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, die in ihrer Gemeinde wohnen, bestimmt sind. Die Europäischen Union, die in ihrer Gemeinde wohnen, bestimmt sind. Die
Anzahl dieser Faltblätter steht im Verhältnis zur Anzahl potentieller Anzahl dieser Faltblätter steht im Verhältnis zur Anzahl potentieller
Wähler anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in ihrer Wähler anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in ihrer
Gemeinde wohnen. Die Gemeindeverwaltungen werden gebeten, dieses Gemeinde wohnen. Die Gemeindeverwaltungen werden gebeten, dieses
Faltblatt zusammen mit dem Eintragungsformular (Formular C/1) ihren Faltblatt zusammen mit dem Eintragungsformular (Formular C/1) ihren
stimmberechtigten Bürgern der Europäischen Union zukommen zu lassen. stimmberechtigten Bürgern der Europäischen Union zukommen zu lassen.
Zu diesem Zweck erhalten die Gemeinden ebenfalls eine Liste mit Namen Zu diesem Zweck erhalten die Gemeinden ebenfalls eine Liste mit Namen
und Adressen der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der und Adressen der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, die in ihren Registern eingetragen sind. Darüber Europäischen Union, die in ihren Registern eingetragen sind. Darüber
hinaus werden den Gemeinden 20 Prozent mehr Faltblätter zur Verfügung hinaus werden den Gemeinden 20 Prozent mehr Faltblätter zur Verfügung
gestellt, die sich im Rahmen anderer Initiativen (z.B. gestellt, die sich im Rahmen anderer Initiativen (z.B.
Informationsveranstaltungen der Gemeinde für die europäischen Bürger) Informationsveranstaltungen der Gemeinde für die europäischen Bürger)
als nützlich erweisen könnten. als nützlich erweisen könnten.
- Außerdem werden die Gemeindeverwaltungen aufgefordert, andere Formen - Außerdem werden die Gemeindeverwaltungen aufgefordert, andere Formen
der Bekanntgabe zu nutzen und z.B. den Inhalt des vorliegenden der Bekanntgabe zu nutzen und z.B. den Inhalt des vorliegenden
Rundschreibens bzw. des Faltblatts über die lokalen Informationskanäle Rundschreibens bzw. des Faltblatts über die lokalen Informationskanäle
(Informationsblatt oder Onlineschalter der Gemeinde, Aushang, ...) zu (Informationsblatt oder Onlineschalter der Gemeinde, Aushang, ...) zu
veröffentlichen. Schließlich wird den Gemeinden auch geraten, an die veröffentlichen. Schließlich wird den Gemeinden auch geraten, an die
lokalen Medien heranzutreten. lokalen Medien heranzutreten.
- Neben der Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens und der - Neben der Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens und der
beiliegenden Formulare im Belgischen Staatsblatt werden diese beiliegenden Formulare im Belgischen Staatsblatt werden diese
Unterlagen und das Faltblatt (dessen Text in den drei Landessprachen, Unterlagen und das Faltblatt (dessen Text in den drei Landessprachen,
aber auch in einer gewissen Anzahl in anderen Mitgliedstaaten der aber auch in einer gewissen Anzahl in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union üblicher Sprachen verfügbar sein wird) auf unserer Europäischen Union üblicher Sprachen verfügbar sein wird) auf unserer
Website www.elections.fgov.be, www.verkiezingen.fgov.be bzw. Website www.elections.fgov.be, www.verkiezingen.fgov.be bzw.
www.wahlen.fgov.be zugänglich sein. Diese Site bietet www.wahlen.fgov.be zugänglich sein. Diese Site bietet
Gemeindeverwaltungen und Unionsbürgern eine Fülle von Informationen Gemeindeverwaltungen und Unionsbürgern eine Fülle von Informationen
über die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Kammer und der über die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Kammer und der
Gemeinschafts- und Regionalparlamente von Sonntag, dem 25. Mai 2014. Gemeinschafts- und Regionalparlamente von Sonntag, dem 25. Mai 2014.
Alle weiteren Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim Dienst Alle weiteren Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim Dienst
Wahlen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres (Tel.: 02/518.20.58 Wahlen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres (Tel.: 02/518.20.58
(F) - 02/518.22.12 (N)) erhältlich. (F) - 02/518.22.12 (N)) erhältlich.
Die Frauen und Herren Provinzgouverneure möchten bitte mit einem Die Frauen und Herren Provinzgouverneure möchten bitte mit einem
Verweis in ihrem Verwaltungsblatt auf vorliegendes Rundschreiben und Verweis in ihrem Verwaltungsblatt auf vorliegendes Rundschreiben und
auf das Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt auf das Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
aufmerksam machen. aufmerksam machen.
Das Rundschreiben vom 24. Dezember 2008 wird aufgehoben. Das Rundschreiben vom 24. Dezember 2008 wird aufgehoben.
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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