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Omzendbrief betreffende de inschrijving van de burgers van de lidstaten van de Europese Unie, die in België verblijven, als kiezers en, in voorkomend geval, als kandidaten voor de verkiezing van het Europees Parlement op zondag 25 mei 2014. - Duitse vertaling | Circulaire relative à l'inscription des citoyens des Etats membres de l'Union européenne résidant en Belgique comme électeurs et, le cas échéant, comme candidats, pour l'élection du Parlement européen du dimanche 25 mai 2014. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
18 OKTOBER 2013. - Omzendbrief betreffende de inschrijving van de | 18 OCTOBRE 2013. - Circulaire relative à l'inscription des citoyens |
burgers van de lidstaten van de Europese Unie, die in België | des Etats membres de l'Union européenne résidant en Belgique comme |
verblijven, als kiezers en, in voorkomend geval, als kandidaten voor | électeurs et, le cas échéant, comme candidats, pour l'élection du |
de verkiezing van het Europees Parlement op zondag 25 mei 2014. - Duitse vertaling | Parlement européen du dimanche 25 mai 2014. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
de Minister van Binnenlandse Zaken van 18 oktober 2013 betreffende de | circulaire de la Ministre de l'Intérieur du 18 octobre 2013 relative à |
inschrijving van de burgers van de Lidstaten van de Europese Unie, die | l'inscription des citoyens des Etats membres de l'Union européenne |
in België verblijven, als kiezers en, in voorkomend geval, als | résidant en Belgique comme électeurs et, le cas échéant, comme |
kandidaten voor de verkiezing van het Europees Parlement op zondag 25 | candidats, pour l'élection du Parlement européen du dimanche 25 mai |
mei 2014 (Belgisch Staatsblad van 22 oktober 2013, erratum Belgisch | 2014 (Moniteur belge du 22 octobre 2013, erratum Moniteur belge du 25 |
Staatsblad van 25 oktober 2013). | octobre 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
18. OKTOBER 2013 - Rundschreiben über die Eintragung der Bürger der | 18. OKTOBER 2013 - Rundschreiben über die Eintragung der Bürger der |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Belgien wohnen, als | Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Belgien wohnen, als |
Wähler und gegebenenfalls als Kandidaten für die Wahl des Europäischen | Wähler und gegebenenfalls als Kandidaten für die Wahl des Europäischen |
Parlaments von Sonntag, dem 25. Mai 2014 | Parlaments von Sonntag, dem 25. Mai 2014 |
INHALT | INHALT |
I. Einleitung | I. Einleitung |
II. Verfahren für die Eintragung in die Wählerliste | II. Verfahren für die Eintragung in die Wählerliste |
A. Einreichen des Antrags | A. Einreichen des Antrags |
B. Wahlberechtigungsbedingungen | B. Wahlberechtigungsbedingungen |
C. Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bzw. | C. Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bzw. |
Gemeindekollegiums | Gemeindekollegiums |
D. Mitteilung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der | D. Mitteilung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union | Europäischen Union |
E. Informationskampagne | E. Informationskampagne |
ANLAGEN | ANLAGEN |
Formular C/1: Antrag auf Eintragung in die Wählerliste | Formular C/1: Antrag auf Eintragung in die Wählerliste |
Formular C/2: Notifizierung der Zulassung des Antrags auf Eintragung | Formular C/2: Notifizierung der Zulassung des Antrags auf Eintragung |
in die Wählerliste | in die Wählerliste |
Formular C/3: Notifizierung der Ablehnung des Antrags auf Eintragung | Formular C/3: Notifizierung der Ablehnung des Antrags auf Eintragung |
in die Wählerliste | in die Wählerliste |
I. EINLEITUNG | I. EINLEITUNG |
WICHTIGE BEMERKUNG | WICHTIGE BEMERKUNG |
- Die Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen | - Die Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen |
Union besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie wohnen, bei den Wahlen | Union besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie wohnen, bei den Wahlen |
des Europäischen Parlaments das Stimmrecht bzw. aktive Wahlrecht (= | des Europäischen Parlaments das Stimmrecht bzw. aktive Wahlrecht (= |
das Recht zu wählen) und das Wählbarkeitsrecht bzw. passive Wahlrecht | das Recht zu wählen) und das Wählbarkeitsrecht bzw. passive Wahlrecht |
(= das Recht gewählt zu werden), wobei für sie dieselben Bedingungen | (= das Recht gewählt zu werden), wobei für sie dieselben Bedingungen |
gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaates | gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaates |
(Artikel 39 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union | (Artikel 39 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union |
- Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - C 364 - vom 18. Dezember | - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - C 364 - vom 18. Dezember |
2000). | 2000). |
- Stimm- und Wählbarkeitsrecht bei den Wahlen des Europäischen | - Stimm- und Wählbarkeitsrecht bei den Wahlen des Europäischen |
Parlaments werden in der Richtlinie 93/109/EG des Rates der | Parlaments werden in der Richtlinie 93/109/EG des Rates der |
Europäischen Union vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der | Europäischen Union vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der |
Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum | Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum |
Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem heutigen | Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem heutigen |
oder zukünftigen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht | oder zukünftigen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht |
besitzen, geregelt (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - L 329 | besitzen, geregelt (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - L 329 |
- vom 30. Dezember 1993). | - vom 30. Dezember 1993). |
Vorerwähnte Richtlinie wurde durch das Gesetz vom 11. April 1994 zur | Vorerwähnte Richtlinie wurde durch das Gesetz vom 11. April 1994 zur |
Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des | Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des |
Europäischen Parlaments (siehe Artikel 1 bis 3bis) in die belgischen | Europäischen Parlaments (siehe Artikel 1 bis 3bis) in die belgischen |
Wahlrechtsvorschriften umgesetzt. | Wahlrechtsvorschriften umgesetzt. |
Diese Richtlinie ist selbst durch die Richtlinie 2013/1/EU des Rates | Diese Richtlinie ist selbst durch die Richtlinie 2013/1/EU des Rates |
der Europäischen Union vom 20. Dezember 2012 abgeändert worden, um | der Europäischen Union vom 20. Dezember 2012 abgeändert worden, um |
insbesondere die Kandidatur der Unionsbürger für die Wahlen des | insbesondere die Kandidatur der Unionsbürger für die Wahlen des |
Europäischen Parlaments im Mitgliedstaat ihres Wohnortes zu fördern | Europäischen Parlaments im Mitgliedstaat ihres Wohnortes zu fördern |
(Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. Januar 2013). | (Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. Januar 2013). |
Zur Erinnerung: Die siebenundzwanzig anderen heutigen Mitgliedstaaten | Zur Erinnerung: Die siebenundzwanzig anderen heutigen Mitgliedstaaten |
der Europäischen Union sind Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, | der Europäischen Union sind Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, |
Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, | Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, |
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, | Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, |
Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, | Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, |
Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern. | Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern. |
- Folgende Grundsätze werden in der vorerwähnten Richtlinie angeführt: | - Folgende Grundsätze werden in der vorerwähnten Richtlinie angeführt: |
1. Jeder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der am | 1. Jeder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der am |
1. März 2014 (= Stichtag) seinen Hauptwohnort in Belgien hat und die | 1. März 2014 (= Stichtag) seinen Hauptwohnort in Belgien hat und die |
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, die durch die belgischen | Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, die durch die belgischen |
Wahlrechtsvorschriften vorgesehen werden, hat bei der Wahl des | Wahlrechtsvorschriften vorgesehen werden, hat bei der Wahl des |
Europäischen Parlaments in Belgien Stimmrecht, sofern ihm das | Europäischen Parlaments in Belgien Stimmrecht, sofern ihm das |
Wahlrecht in seinem Herkunftsland nicht aberkannt worden ist. | Wahlrecht in seinem Herkunftsland nicht aberkannt worden ist. |
NB: o Unter Stichtag versteht die Richtlinie den Tag oder die Tage, an | NB: o Unter Stichtag versteht die Richtlinie den Tag oder die Tage, an |
denen die Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß | denen die Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß |
dem Recht des Mitgliedstaates des Wohnortes die Voraussetzungen | dem Recht des Mitgliedstaates des Wohnortes die Voraussetzungen |
erfüllen müssen, um dort wählen zu können. | erfüllen müssen, um dort wählen zu können. |
o Um in Belgien ebenfalls das Wählbarkeitsrecht ausüben zu können, | o Um in Belgien ebenfalls das Wählbarkeitsrecht ausüben zu können, |
muss der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Artikel | muss der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Artikel |
21 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen | 21 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen |
Parlaments einhalten (Bedingungen für die Kandidatur - siehe Nr. 8 | Parlaments einhalten (Bedingungen für die Kandidatur - siehe Nr. 8 |
weiter unten). | weiter unten). |
2. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übt sein | 2. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übt sein |
Stimmrecht entweder im Mitgliedstaat des Wohnortes (Belgien) oder im | Stimmrecht entweder im Mitgliedstaat des Wohnortes (Belgien) oder im |
Herkunftsmitgliedstaat aus. Niemand darf mehr als einmal bei derselben | Herkunftsmitgliedstaat aus. Niemand darf mehr als einmal bei derselben |
Wahl wählen. | Wahl wählen. |
3. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird im | 3. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird im |
Mitgliedstaat des Wohnortes vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn ihm | Mitgliedstaat des Wohnortes vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn ihm |
dieses Recht in seinem Herkunftsstaat (infolge einer gerichtlichen | dieses Recht in seinem Herkunftsstaat (infolge einer gerichtlichen |
Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses - sofern | Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses - sofern |
gegen den Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden kann -) | gegen den Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden kann -) |
aberkannt worden ist oder wenn er unter die Anwendung der | aberkannt worden ist oder wenn er unter die Anwendung der |
Aberkennungen fällt, die durch die Wahlrechtsvorschriften des | Aberkennungen fällt, die durch die Wahlrechtsvorschriften des |
Mitgliedstaates des Wohnortes festgelegt sind. Der Mitgliedstaat des | Mitgliedstaates des Wohnortes festgelegt sind. Der Mitgliedstaat des |
Wohnortes kann sich vergewissern, | Wohnortes kann sich vergewissern, |
dass dem Bürger, der den Willen geäußert hat, dort sein Stimmrecht | dass dem Bürger, der den Willen geäußert hat, dort sein Stimmrecht |
auszuüben, dieses Recht nicht in seinem Herkunftsstaat aberkannt | auszuüben, dieses Recht nicht in seinem Herkunftsstaat aberkannt |
worden ist. Der Herkunftsmitgliedstaat kann in angemessenen Formen und | worden ist. Der Herkunftsmitgliedstaat kann in angemessenen Formen und |
Fristen dem Mitgliedstaat des Wohnortes alle diesbezüglich nützlichen | Fristen dem Mitgliedstaat des Wohnortes alle diesbezüglich nützlichen |
Informationen zukommen lassen. | Informationen zukommen lassen. |
4. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union muss | 4. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union muss |
ausdrücklich seinen Willen äußern, sein Stimmrecht im Mitgliedstaat | ausdrücklich seinen Willen äußern, sein Stimmrecht im Mitgliedstaat |
des Wohnortes auszuüben. Ist die Wahl dort Pflicht, gilt diese Pflicht | des Wohnortes auszuüben. Ist die Wahl dort Pflicht, gilt diese Pflicht |
ebenfalls für den Bürger der Europäischen Union. | ebenfalls für den Bürger der Europäischen Union. |
Die Äußerung des Willens, das Stimmrecht auszuüben, erfolgt in | Die Äußerung des Willens, das Stimmrecht auszuüben, erfolgt in |
angemessener Frist vor der Wahl und setzt eine formelle Erklärung | angemessener Frist vor der Wahl und setzt eine formelle Erklärung |
voraus, in der der Bürger der Europäischen Union seine | voraus, in der der Bürger der Europäischen Union seine |
Staatsangehörigkeit, seine Adresse und die Wählerliste angeben muss, | Staatsangehörigkeit, seine Adresse und die Wählerliste angeben muss, |
auf der er zuletzt in seinem Herkunftsstaat eingetragen war. Er muss | auf der er zuletzt in seinem Herkunftsstaat eingetragen war. Er muss |
ebenfalls angeben, dass er sein Stimmrecht nur in Belgien ausüben | ebenfalls angeben, dass er sein Stimmrecht nur in Belgien ausüben |
wird. | wird. |
Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann darüber hinaus verlangen, dass | Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann darüber hinaus verlangen, dass |
der Wähler in dieser Erklärung angibt, dass ihm in seinem | der Wähler in dieser Erklärung angibt, dass ihm in seinem |
Herkunftsstaat das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist, und dass er | Herkunftsstaat das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist, und dass er |
ein gültiges Identitätsdokument vorlegt. | ein gültiges Identitätsdokument vorlegt. |
Die Eintragung als Wähler gilt für die darauffolgenden Wahlen des | Die Eintragung als Wähler gilt für die darauffolgenden Wahlen des |
Europäischen Parlaments, sofern der Betreffende weiter die | Europäischen Parlaments, sofern der Betreffende weiter die |
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt. | Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt. |
5. Der Mitgliedstaat des Wohnortes notifiziert dem Betreffenden seinen | 5. Der Mitgliedstaat des Wohnortes notifiziert dem Betreffenden seinen |
Beschluss in Bezug auf seine Eintragung in die Wählerliste. Im Falle | Beschluss in Bezug auf seine Eintragung in die Wählerliste. Im Falle |
der Ablehnung verfügt der Antragsteller über die | der Ablehnung verfügt der Antragsteller über die |
Einspruchsmöglichkeiten, über die Staatsangehörige des betreffenden | Einspruchsmöglichkeiten, über die Staatsangehörige des betreffenden |
Staates verfügen. | Staates verfügen. |
6. Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in | 6. Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in |
angemessenen Formen die Bürger der Europäischen Union über die | angemessenen Formen die Bürger der Europäischen Union über die |
Bedingungen und Modalitäten für die Ausübung des Stimmrechts in | Bedingungen und Modalitäten für die Ausübung des Stimmrechts in |
Kenntnis (Informationspflicht). | Kenntnis (Informationspflicht). |
7. Der Mitgliedstaat des Wohnortes übermittelt dem | 7. Der Mitgliedstaat des Wohnortes übermittelt dem |
Herkunftsmitgliedstaat in angemessener Frist vor der Wahl die | Herkunftsmitgliedstaat in angemessener Frist vor der Wahl die |
Informationen über dessen Staatsangehörige, die in den Wählerlisten | Informationen über dessen Staatsangehörige, die in den Wählerlisten |
eingetragen sind. | eingetragen sind. |
8. Wie sich ein Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union | 8. Wie sich ein Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union |
für das Europäische Parlament zur Wahl stellen kann, wird im Gesetz | für das Europäische Parlament zur Wahl stellen kann, wird im Gesetz |
vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments | vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments |
(insbesondere in Artikel 21) geregelt. | (insbesondere in Artikel 21) geregelt. |
Um in Belgien für das Europäische Parlament wählbar zu sein (passives | Um in Belgien für das Europäische Parlament wählbar zu sein (passives |
Wahlrecht), muss man: | Wahlrecht), muss man: |
? seinen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union | ? seinen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
haben und Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates dieser Union sein, | haben und Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates dieser Union sein, |
? als Kandidat auf einem belgischen Wahlvorschlag vorkommen, der am | ? als Kandidat auf einem belgischen Wahlvorschlag vorkommen, der am |
28. oder 29. März 2014 einem belgischen Hauptwahlvorstand ausgehändigt | 28. oder 29. März 2014 einem belgischen Hauptwahlvorstand ausgehändigt |
und von diesem Hauptwahlvorstand angenommen wird, | und von diesem Hauptwahlvorstand angenommen wird, |
? dem Hauptwahlvorstand eine unterzeichnete schriftliche Erklärung | ? dem Hauptwahlvorstand eine unterzeichnete schriftliche Erklärung |
aushändigen, in der: | aushändigen, in der: |
- die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und der Geburtsort, die | - die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und der Geburtsort, die |
letzte Anschrift im Herkunftsstaat und die Anschrift des | letzte Anschrift im Herkunftsstaat und die Anschrift des |
Hauptwohnortes des Kandidaten angegeben sind, | Hauptwohnortes des Kandidaten angegeben sind, |
- dieser bescheinigt, in anderen Mitgliedstaaten nicht zu kandidieren, | - dieser bescheinigt, in anderen Mitgliedstaaten nicht zu kandidieren, |
- dieser bescheinigt, das ihm das Wählbarkeitsrecht in seinem | - dieser bescheinigt, das ihm das Wählbarkeitsrecht in seinem |
Herkunftsstaat nicht infolge einer gerichtlichen | Herkunftsstaat nicht infolge einer gerichtlichen |
Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses - sofern | Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses - sofern |
gegen den Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden kann - | gegen den Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden kann - |
aberkannt worden ist, | aberkannt worden ist, |
? am 25. Mai 2014 21 Jahre alt sein, | ? am 25. Mai 2014 21 Jahre alt sein, |
? am 25. Mai 2014 die zivilen und politischen Rechte besitzen. | ? am 25. Mai 2014 die zivilen und politischen Rechte besitzen. |
Das Muster für die Wahlvorschläge und die koordinierte Fassung des | Das Muster für die Wahlvorschläge und die koordinierte Fassung des |
Gesetzes über die Wahl des Europäischen Parlaments werden auf der | Gesetzes über die Wahl des Europäischen Parlaments werden auf der |
Website Wahlen abrufbar sein (www.elections.fgov.be, | Website Wahlen abrufbar sein (www.elections.fgov.be, |
www.verkiezingen.fgov.be bzw. www.wahlen.fgov.be). | www.verkiezingen.fgov.be bzw. www.wahlen.fgov.be). |
II. VERFAHREN FUR DIE EINTRAGUNG IN DIE WÄHLERLISTE | II. VERFAHREN FUR DIE EINTRAGUNG IN DIE WÄHLERLISTE |
A. Einreichen des Antrags | A. Einreichen des Antrags |
- Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, | - Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, |
der in Belgien wohnt, kann einen Antrag auf Eintragung in die | der in Belgien wohnt, kann einen Antrag auf Eintragung in die |
Wählerliste für die Wahl des Europäischen Parlaments anhand eines | Wählerliste für die Wahl des Europäischen Parlaments anhand eines |
Formulars C/1 (siehe Anlage) einreichen. Kein Antrag darf jedoch | Formulars C/1 (siehe Anlage) einreichen. Kein Antrag darf jedoch |
zwischen dem 1. März 2014, Datum der Erstellung der Wählerliste, und | zwischen dem 1. März 2014, Datum der Erstellung der Wählerliste, und |
dem 25. Mai 2014, Datum der Wahl, eingereicht werden. Nach dem 25. Mai | dem 25. Mai 2014, Datum der Wahl, eingereicht werden. Nach dem 25. Mai |
2014 sind Anträge erneut zulässig. | 2014 sind Anträge erneut zulässig. |
- Der Bürger der Europäischen Union kann entweder persönlich bei der | - Der Bürger der Europäischen Union kann entweder persönlich bei der |
Gemeindeverwaltung seines Wohnortes vorstellig werden, um das Formular | Gemeindeverwaltung seines Wohnortes vorstellig werden, um das Formular |
C/1 auszufüllen, oder er kann seinen Antrag schriftlich per Post, Fax | C/1 auszufüllen, oder er kann seinen Antrag schriftlich per Post, Fax |
oder E-Mail einreichen. | oder E-Mail einreichen. |
Die Eintragung eines Bürgers der Europäischen Union in die Wählerliste | Die Eintragung eines Bürgers der Europäischen Union in die Wählerliste |
ist ein freiwilliger und persönlicher Schritt. Da dieser Schritt | ist ein freiwilliger und persönlicher Schritt. Da dieser Schritt |
persönlich ist, dürfen die Gemeindeverwaltungen - wie für jeden von | persönlich ist, dürfen die Gemeindeverwaltungen - wie für jeden von |
ihnen erbrachten Dienstverlangen, dass Bürger der Europäischen Union, | ihnen erbrachten Dienstverlangen, dass Bürger der Europäischen Union, |
die dort zur Einreichung ihres Eintragungsantrags vorstellig werden, | die dort zur Einreichung ihres Eintragungsantrags vorstellig werden, |
ihre Identität nachweisen. Die Aufforderung, ein Identitätsdokument | ihre Identität nachweisen. Die Aufforderung, ein Identitätsdokument |
vorzulegen, ist daher in diesem Sinne gerechtfertigt, obwohl sie nicht | vorzulegen, ist daher in diesem Sinne gerechtfertigt, obwohl sie nicht |
in den Vorschriften erwähnt ist. | in den Vorschriften erwähnt ist. |
Da die Eintragung ein persönlicher Schritt ist, muss die Beibringung | Da die Eintragung ein persönlicher Schritt ist, muss die Beibringung |
einer Kopie des Identitätsdokuments auch im Falle einer Eintragung per | einer Kopie des Identitätsdokuments auch im Falle einer Eintragung per |
Post, Fax oder E-Mail verlangt werden. Wenn der nichtbelgische | Post, Fax oder E-Mail verlangt werden. Wenn der nichtbelgische |
Staatsangehörige eine solche Kopie nicht beibringt, müssen die Dienste | Staatsangehörige eine solche Kopie nicht beibringt, müssen die Dienste |
der Gemeindeverwaltung sie also erneut anfordern, um die Akte im | der Gemeindeverwaltung sie also erneut anfordern, um die Akte im |
Hinblick auf die endgültige Eintragung des nichtbelgischen | Hinblick auf die endgültige Eintragung des nichtbelgischen |
Staatsangehörigen zu vervollständigen. | Staatsangehörigen zu vervollständigen. |
Aus der Tatsache, dass die Eintragung ein persönlicher Schritt ist, | Aus der Tatsache, dass die Eintragung ein persönlicher Schritt ist, |
folgt außerdem, dass der gemeinsame Versand (per Post, Fax oder | folgt außerdem, dass der gemeinsame Versand (per Post, Fax oder |
E-Mail) verschiedener Anträge auf Eintragung nicht akzeptiert werden | E-Mail) verschiedener Anträge auf Eintragung nicht akzeptiert werden |
darf, es sei denn, die betreffenden europäischen Bürger gehören | darf, es sei denn, die betreffenden europäischen Bürger gehören |
demselben Haushalt an. | demselben Haushalt an. |
Schließlich ist auch zu betonen, dass in dem Maße, wie das gesamte | Schließlich ist auch zu betonen, dass in dem Maße, wie das gesamte |
Verfahren zur Eintragung eines nichtbelgischen Staatsangehörigen per | Verfahren zur Eintragung eines nichtbelgischen Staatsangehörigen per |
Post, Fax oder E-Mail verlaufen kann, eine nachträgliche Aufforderung, | Post, Fax oder E-Mail verlaufen kann, eine nachträgliche Aufforderung, |
persönlich bei der Gemeindeverwaltung vorstellig zu werden, | persönlich bei der Gemeindeverwaltung vorstellig zu werden, |
ungerechtfertigt ist. Eine solche Aufforderung kann in bestimmten | ungerechtfertigt ist. Eine solche Aufforderung kann in bestimmten |
Sonderfällen aus praktischen Gründen und im Hinblick auf die | Sonderfällen aus praktischen Gründen und im Hinblick auf die |
administrative Effizienz (zum Beispiel bei unlesbaren Formularen) | administrative Effizienz (zum Beispiel bei unlesbaren Formularen) |
angezeigt sein, muss aber die Ausnahme bleiben. | angezeigt sein, muss aber die Ausnahme bleiben. |
- Ist der Bürger der Europäischen Union noch nicht im Besitz des | - Ist der Bürger der Europäischen Union noch nicht im Besitz des |
Eintragungsformulars C/1, kann er bei seiner Gemeindeverwaltung | Eintragungsformulars C/1, kann er bei seiner Gemeindeverwaltung |
schriftlich oder telefonisch um dieses Formular bitten, das ihm sofort | schriftlich oder telefonisch um dieses Formular bitten, das ihm sofort |
übermittelt wird, oder er kann es auf der föderalen Website Wahlen | übermittelt wird, oder er kann es auf der föderalen Website Wahlen |
(www.elections.fgov.be, www.verkiezingen.fgov.be bzw. | (www.elections.fgov.be, www.verkiezingen.fgov.be bzw. |
www.wahlen.fgov.be) ausdrucken. Der Bürger der Europäischen Union | www.wahlen.fgov.be) ausdrucken. Der Bürger der Europäischen Union |
füllt dieses Formular zu Hause aus und schickt es dann ordnungsgemäß | füllt dieses Formular zu Hause aus und schickt es dann ordnungsgemäß |
ausgefüllt und unterzeichnet an seine Gemeindeverwaltung zurück. | ausgefüllt und unterzeichnet an seine Gemeindeverwaltung zurück. |
- Bürger der Europäischen Union, die bereits bei der Wahl des | - Bürger der Europäischen Union, die bereits bei der Wahl des |
Europäischen Parlaments am 7. Juni 2009 Wähler waren, und Bürger der | Europäischen Parlaments am 7. Juni 2009 Wähler waren, und Bürger der |
Europäischen Union, die nach dem 7. Juni 2009 einen Antrag auf | Europäischen Union, die nach dem 7. Juni 2009 einen Antrag auf |
Eintragung in die Wählerliste eingereicht haben, werden automatisch in | Eintragung in die Wählerliste eingereicht haben, werden automatisch in |
die Wählerliste eingetragen, die am 1. März 2014 erstellt wird, sofern | die Wählerliste eingetragen, die am 1. März 2014 erstellt wird, sofern |
sie weiter die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen. Diese Bürger der | sie weiter die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen. Diese Bürger der |
Europäischen Union brauchen also keinen neuen Antrag einzureichen. Die | Europäischen Union brauchen also keinen neuen Antrag einzureichen. Die |
Kontrolle der Wahlberechtigungsbedingungen erfolgt auf die gleiche | Kontrolle der Wahlberechtigungsbedingungen erfolgt auf die gleiche |
Weise wie bei den neuen Anträgen (siehe Buchstabe C weiter unten). | Weise wie bei den neuen Anträgen (siehe Buchstabe C weiter unten). |
B. Wahlberechtigungsbedingungen | B. Wahlberechtigungsbedingungen |
1. Um als Wähler zugelassen zu werden, muss der Antragsteller an | 1. Um als Wähler zugelassen zu werden, muss der Antragsteller an |
erster Stelle die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der | erster Stelle die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der |
Europäischen Union, der natürlich nicht Belgien ist, nachweisen | Europäischen Union, der natürlich nicht Belgien ist, nachweisen |
können. Im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, wobei die eine die | können. Im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, wobei die eine die |
belgische Staatsangehörigkeit ist, muss der Betreffende, sofern er die | belgische Staatsangehörigkeit ist, muss der Betreffende, sofern er die |
übrigen Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, als belgischer Wähler | übrigen Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, als belgischer Wähler |
angesehen werden. | angesehen werden. |
2. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union muss in den | 2. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union muss in den |
Bevölkerungsregistern der belgischen Gemeinde, in der er seinen Antrag | Bevölkerungsregistern der belgischen Gemeinde, in der er seinen Antrag |
einreicht, und beim Nationalregister der natürlichen Personen | einreicht, und beim Nationalregister der natürlichen Personen |
eingetragen sein. | eingetragen sein. |
Wird dem Antrag vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. | Wird dem Antrag vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. |
Gemeindekollegium vor dem Datum der Erstellung der Wählerliste (1. | Gemeindekollegium vor dem Datum der Erstellung der Wählerliste (1. |
März 2014) stattgegeben und wechselt der Antragsteller | März 2014) stattgegeben und wechselt der Antragsteller |
zwischenzeitlich den Wohnort, wird der Zulassungsbeschluss der | zwischenzeitlich den Wohnort, wird der Zulassungsbeschluss der |
Gemeinde des neuen belgischen Wohnortes übermittelt, in der der | Gemeinde des neuen belgischen Wohnortes übermittelt, in der der |
Antragsteller als Wähler eingetragen wird. | Antragsteller als Wähler eingetragen wird. |
Allgemein ist zu bemerken, dass das Antragsformular C/1 und das | Allgemein ist zu bemerken, dass das Antragsformular C/1 und das |
Formular C/2 (= Annahme des Antrags) oder C/3 (= Ablehnung des | Formular C/2 (= Annahme des Antrags) oder C/3 (= Ablehnung des |
Antrags) im Falle einer Eintragung in den Bevölkerungsregistern zur | Antrags) im Falle einer Eintragung in den Bevölkerungsregistern zur |
persönlichen Akte des Betreffenden gehören. | persönlichen Akte des Betreffenden gehören. |
Der Vermerk in den Bevölkerungsregistern für europäische Beamte und | Der Vermerk in den Bevölkerungsregistern für europäische Beamte und |
ihre Familie, die ihren Hauptwohnort in der Gemeinde haben, wird einer | ihre Familie, die ihren Hauptwohnort in der Gemeinde haben, wird einer |
Eintragung in den Bevölkerungsregistern gleichgesetzt. | Eintragung in den Bevölkerungsregistern gleichgesetzt. |
3. Der Antragsteller muss am Wahltag das Alter von 18 Jahren erreicht | 3. Der Antragsteller muss am Wahltag das Alter von 18 Jahren erreicht |
haben. | haben. |
Wer spätestens am 25. Mai 2014 das Alter von 18 Jahren erreicht, kann | Wer spätestens am 25. Mai 2014 das Alter von 18 Jahren erreicht, kann |
ebenfalls als Wähler eingetragen werden. | ebenfalls als Wähler eingetragen werden. |
4. Dem Antragsteller dürfen das aktive und passive Wahlrecht | 4. Dem Antragsteller dürfen das aktive und passive Wahlrecht |
(Stimmrecht und Wählbarkeitsrecht) in seinem Herkunftsstaat nicht | (Stimmrecht und Wählbarkeitsrecht) in seinem Herkunftsstaat nicht |
(infolge einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines | (infolge einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines |
Verwaltungsbeschlusses - sofern gegen den Beschluss gerichtliche | Verwaltungsbeschlusses - sofern gegen den Beschluss gerichtliche |
Beschwerde eingelegt werden kann -) aberkannt worden sein. Die von ihm | Beschwerde eingelegt werden kann -) aberkannt worden sein. Die von ihm |
auf dem Eintragungsantrag abgegebene Erklärung gilt bis zum Beweis des | auf dem Eintragungsantrag abgegebene Erklärung gilt bis zum Beweis des |
Gegenteils. | Gegenteils. |
Er darf auch nicht unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des | Er darf auch nicht unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des |
Wahlgesetzbuches in Bezug auf den Ausschluss vom belgischen Wahlrecht | Wahlgesetzbuches in Bezug auf den Ausschluss vom belgischen Wahlrecht |
und die Aussetzung dieses Rechts fallen (siehe Buchstabe C weiter | und die Aussetzung dieses Rechts fallen (siehe Buchstabe C weiter |
unten). | unten). |
Der Staat des Wohnortes, in diesem Fall Belgien, muss nicht | Der Staat des Wohnortes, in diesem Fall Belgien, muss nicht |
überprüfen, ob der Wähler in seinem Herkunftsstaat als Wähler | überprüfen, ob der Wähler in seinem Herkunftsstaat als Wähler |
eingetragen ist. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass der Wähler | eingetragen ist. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass der Wähler |
von seinem Wahlrecht in seinem Herkunftsstaat absieht, indem er | von seinem Wahlrecht in seinem Herkunftsstaat absieht, indem er |
ausdrücklich seinen Willen äußert, für Listen, die gemäß den | ausdrücklich seinen Willen äußert, für Listen, die gemäß den |
belgischen Wahlrechtsvorschriften aufgestellt werden, bzw. für | belgischen Wahlrechtsvorschriften aufgestellt werden, bzw. für |
Kandidaten auf diesen Listen zu wählen. Es ist Sache des | Kandidaten auf diesen Listen zu wählen. Es ist Sache des |
Herkunftsstaates, ihn gegebenenfalls auf der Grundlage der von den | Herkunftsstaates, ihn gegebenenfalls auf der Grundlage der von den |
belgischen Behörden mitgeteilten Informationen als Wähler zu | belgischen Behörden mitgeteilten Informationen als Wähler zu |
streichen. | streichen. |
C. Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bzw. | C. Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bzw. |
Gemeindekollegiums | Gemeindekollegiums |
- Neben der Staatsangehörigkeit, dem Alter und der Eintragung im | - Neben der Staatsangehörigkeit, dem Alter und der Eintragung im |
Bevölkerungsregister des Antragstellers überprüft die | Bevölkerungsregister des Antragstellers überprüft die |
Gemeindeverwaltung ebenfalls den Nichtausschluss vom Wahlrecht und die | Gemeindeverwaltung ebenfalls den Nichtausschluss vom Wahlrecht und die |
Nichtaussetzung dieses Rechts in Belgien. Die Artikel 6 bis 9bis und | Nichtaussetzung dieses Rechts in Belgien. Die Artikel 6 bis 9bis und |
13 des Wahlgesetzbuches in Bezug auf den Ausschluss vom belgischen | 13 des Wahlgesetzbuches in Bezug auf den Ausschluss vom belgischen |
Wahlrecht und die Aussetzung dieses Rechts sind anwendbar. | Wahlrecht und die Aussetzung dieses Rechts sind anwendbar. |
- Aufgrund des Antrags des Betreffenden, der Auskünfte, die im Besitz | - Aufgrund des Antrags des Betreffenden, der Auskünfte, die im Besitz |
der Gemeindeverwaltung sind oder von ihr zusammengetragen wurden, und | der Gemeindeverwaltung sind oder von ihr zusammengetragen wurden, und |
aufgrund der von ihr durchgeführten Kontrolle lässt das Bürgermeister- | aufgrund der von ihr durchgeführten Kontrolle lässt das Bürgermeister- |
und Schöffenkollegium bzw. Gemeindekollegium die Eintragung in die | und Schöffenkollegium bzw. Gemeindekollegium die Eintragung in die |
Wählerliste zu oder lehnt sie ab. | Wählerliste zu oder lehnt sie ab. |
- Die Zulassung wird dem Betreffenden unverzüglich anhand des in der | - Die Zulassung wird dem Betreffenden unverzüglich anhand des in der |
Anlage befindlichen Formulars C/2 notifiziert und in den | Anlage befindlichen Formulars C/2 notifiziert und in den |
Bevölkerungsregistern vermerkt, wobei das Datum des Beschlusses und | Bevölkerungsregistern vermerkt, wobei das Datum des Beschlusses und |
gegebenenfalls die lokale Körperschaft oder Gebietskörperschaft, in | gegebenenfalls die lokale Körperschaft oder Gebietskörperschaft, in |
der der Betreffende in seinem Herkunftsstaat zuletzt eingetragen war, | der der Betreffende in seinem Herkunftsstaat zuletzt eingetragen war, |
angegeben wird. | angegeben wird. |
Diese Information muss in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des | Diese Information muss in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des |
Gesetzes vom 8. August 1983 im Nationalregister der natürlichen | Gesetzes vom 8. August 1983 im Nationalregister der natürlichen |
Personen unter Informationstyp 131 festgehalten werden. | Personen unter Informationstyp 131 festgehalten werden. |
Tatsächlich ermöglicht die Registrierung der Zulassung als Wähler von | Tatsächlich ermöglicht die Registrierung der Zulassung als Wähler von |
Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter IT 131 im | Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter IT 131 im |
Nationalregister die automatische Eintragung dieser Bürger in die | Nationalregister die automatische Eintragung dieser Bürger in die |
Wählerliste für die Wahl des Europäischen Parlaments und die | Wählerliste für die Wahl des Europäischen Parlaments und die |
Ubermittlung der betreffenden Kontrolllisten (siehe Buchstabe D weiter | Ubermittlung der betreffenden Kontrolllisten (siehe Buchstabe D weiter |
unten) seitens des Ministers des Innern oder seines Beauftragten an | unten) seitens des Ministers des Innern oder seines Beauftragten an |
die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. | die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. |
- Die Ablehnung der Eintragung wird dem Betreffenden per Einschreiben | - Die Ablehnung der Eintragung wird dem Betreffenden per Einschreiben |
anhand des in der Anlage befindlichen Formulars C/3 ebenfalls | anhand des in der Anlage befindlichen Formulars C/3 ebenfalls |
notifiziert. Diese Ablehnung führt nicht zu einer Fortschreibung von | notifiziert. Diese Ablehnung führt nicht zu einer Fortschreibung von |
IT 131. | IT 131. |
Personen, denen die Eintragung in die Wählerliste verweigert wird, | Personen, denen die Eintragung in die Wählerliste verweigert wird, |
verfügen über die in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches | verfügen über die in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches |
vorgesehenen Einspruchsmöglichkeiten. | vorgesehenen Einspruchsmöglichkeiten. |
Wenn ein eingetragener Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen | Wenn ein eingetragener Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen |
Union nach Erstellung der Wählerliste die Wahlberechtigungsbedingungen | Union nach Erstellung der Wählerliste die Wahlberechtigungsbedingungen |
nicht mehr erfüllt, entweder weil er die Staatsangehörigkeit eines | nicht mehr erfüllt, entweder weil er die Staatsangehörigkeit eines |
Mitgliedstaates der Europäischen Union verloren hat oder weil er von | Mitgliedstaates der Europäischen Union verloren hat oder weil er von |
Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland aus den Bevölkerungsregistern | Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland aus den Bevölkerungsregistern |
gestrichen worden ist oder weil ihm sein aktives und passives | gestrichen worden ist oder weil ihm sein aktives und passives |
Wahlrecht (Stimmrecht und Wählbarkeitsrecht) aufgrund der belgischen | Wahlrecht (Stimmrecht und Wählbarkeitsrecht) aufgrund der belgischen |
Rechtsvorschriften oder der Rechtsvorschriften seines Herkunftslandes | Rechtsvorschriften oder der Rechtsvorschriften seines Herkunftslandes |
aberkannt worden sind, wird er aus der Wählerliste gestrichen und wird | aberkannt worden sind, wird er aus der Wählerliste gestrichen und wird |
der in den Bevölkerungsregistern und im Nationalregister eingetragene | der in den Bevölkerungsregistern und im Nationalregister eingetragene |
Vermerk beseitigt (IT 131). | Vermerk beseitigt (IT 131). |
D. Mitteilung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der | D. Mitteilung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union | Europäischen Union |
1. Mitteilung von Informationen vonseiten Belgiens an andere | 1. Mitteilung von Informationen vonseiten Belgiens an andere |
Mitgliedstaaten | Mitgliedstaaten |
- Der Königliche Erlass vom 18. April 1994 zur Ausführung von Artikel | - Der Königliche Erlass vom 18. April 1994 zur Ausführung von Artikel |
3bis Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des | 3bis Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des |
Europäischen Parlaments (Belgisches Staatsblatt vom 23. April 1994, | Europäischen Parlaments (Belgisches Staatsblatt vom 23. April 1994, |
deutsche Ubersetzung Belgisches Staatsblatt vom 6. Mai 1999) legt | deutsche Ubersetzung Belgisches Staatsblatt vom 6. Mai 1999) legt |
fest, welche Daten des Antragstellers unbedingt von den | fest, welche Daten des Antragstellers unbedingt von den |
Gemeindeverwaltungen über das Nationalregister (IT 131) mitgeteilt | Gemeindeverwaltungen über das Nationalregister (IT 131) mitgeteilt |
werden müssen. | werden müssen. |
Es handelt sich um folgende Daten des Antragstellers: | Es handelt sich um folgende Daten des Antragstellers: |
1. Name und Vornamen, | 1. Name und Vornamen, |
2. Geburtsdatum und -ort, | 2. Geburtsdatum und -ort, |
3. Geschlecht, | 3. Geschlecht, |
4. Staatsangehörigkeit, | 4. Staatsangehörigkeit, |
5. Adresse des Hauptwohnortes, | 5. Adresse des Hauptwohnortes, |
6. Datum, an dem das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. | 6. Datum, an dem das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. |
Gemeindekollegium dem Antrag auf Eintragung in die Wählerliste | Gemeindekollegium dem Antrag auf Eintragung in die Wählerliste |
stattgegeben hat, | stattgegeben hat, |
7. gegebenenfalls Gemeinde, Wahlkreis oder diplomatische oder | 7. gegebenenfalls Gemeinde, Wahlkreis oder diplomatische oder |
konsularische Vertretung des Herkunftsmitgliedstaates, in dessen | konsularische Vertretung des Herkunftsmitgliedstaates, in dessen |
Wählerliste die Person zuletzt eingetragen war. | Wählerliste die Person zuletzt eingetragen war. |
- Gemeindeverwaltungen, die IT 131 im Nationalregister fortschreiben | - Gemeindeverwaltungen, die IT 131 im Nationalregister fortschreiben |
(Registrierung der Zulassung eines von einem Bürger der Europäischen | (Registrierung der Zulassung eines von einem Bürger der Europäischen |
Union eingereichten Antrags auf Eintragung in die Wählerliste), sind | Union eingereichten Antrags auf Eintragung in die Wählerliste), sind |
oben erwähnter gesetzlicher Verpflichtung nachgekommen. Auf der | oben erwähnter gesetzlicher Verpflichtung nachgekommen. Auf der |
Grundlage von IT 131 im Nationalregister kann der Föderale Öffentliche | Grundlage von IT 131 im Nationalregister kann der Föderale Öffentliche |
Dienst Inneres die für die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen | Dienst Inneres die für die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen |
Union bestimmten Kontrolllisten pro Staatsangehörigkeit erstellen. | Union bestimmten Kontrolllisten pro Staatsangehörigkeit erstellen. |
- Tatsächlich übermittelt der Föderale Öffentliche Dienst Inneres im | - Tatsächlich übermittelt der Föderale Öffentliche Dienst Inneres im |
Anschluss an die Erstellung der Wählerliste den betreffenden | Anschluss an die Erstellung der Wählerliste den betreffenden |
ausländischen Behörden (Herkunftsstaaten) die Liste deren | ausländischen Behörden (Herkunftsstaaten) die Liste deren |
Staatsangehöriger, die in eine belgische Wählerliste eingetragen | Staatsangehöriger, die in eine belgische Wählerliste eingetragen |
worden sind. Diese Liste erlaubt im Herkunftsstaat zu überprüfen, ob | worden sind. Diese Liste erlaubt im Herkunftsstaat zu überprüfen, ob |
diesen Wählern das Stimmrecht (das aktive Wahlrecht) nicht aberkannt | diesen Wählern das Stimmrecht (das aktive Wahlrecht) nicht aberkannt |
worden ist. Das Herkunftsland kann eine eventuelle Aberkennung dem | worden ist. Das Herkunftsland kann eine eventuelle Aberkennung dem |
Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres mitteilen, der diese Information | Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres mitteilen, der diese Information |
seinerseits an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. | seinerseits an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. |
Gemeindekollegium der betreffenden Gemeinde weiterleitet, das den | Gemeindekollegium der betreffenden Gemeinde weiterleitet, das den |
Wähler von der Liste streicht. Diese Streichung, die angemessen | Wähler von der Liste streicht. Diese Streichung, die angemessen |
begründet sein muss, wird dem Betreffenden vom Bürgermeister- und | begründet sein muss, wird dem Betreffenden vom Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium bzw. Gemeindekollegium notifiziert. | Schöffenkollegium bzw. Gemeindekollegium notifiziert. |
Dieser Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen | Dieser Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen |
Union findet gemäß den diesbezüglichen Anweisungen der Europäischen | Union findet gemäß den diesbezüglichen Anweisungen der Europäischen |
Kommission auf automatisiertem Wege statt. | Kommission auf automatisiertem Wege statt. |
2. Mitteilung von Informationen vonseiten anderer Mitgliedstaaten an | 2. Mitteilung von Informationen vonseiten anderer Mitgliedstaaten an |
Belgien | Belgien |
- Belgische Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der | - Belgische Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der |
Europäischen Union wohnen, können ihre Eintragung als Wähler für die | Europäischen Union wohnen, können ihre Eintragung als Wähler für die |
Wahl des Europäischen Parlaments in diesem Staat beantragen. | Wahl des Europäischen Parlaments in diesem Staat beantragen. |
- Diese Wohnstaaten teilen dem belgischen Minister des Innern die | - Diese Wohnstaaten teilen dem belgischen Minister des Innern die |
Liste der Belgier, die diese Wahl getroffen haben, auf automatisiertem | Liste der Belgier, die diese Wahl getroffen haben, auf automatisiertem |
Wege mit. Auf dieser Liste ist ebenfalls die belgische Gemeinde | Wege mit. Auf dieser Liste ist ebenfalls die belgische Gemeinde |
angegeben, in der sie zuletzt als Wähler eingetragen waren. Der | angegeben, in der sie zuletzt als Wähler eingetragen waren. Der |
Minister des Innern oder sein Beauftragter wird die Gemeinden alsdann | Minister des Innern oder sein Beauftragter wird die Gemeinden alsdann |
bitten nachzuprüfen, ob diesen Personen das Stimmrecht nicht aberkannt | bitten nachzuprüfen, ob diesen Personen das Stimmrecht nicht aberkannt |
worden ist. Der Minister wird unverzüglich von der Gemeinde | worden ist. Der Minister wird unverzüglich von der Gemeinde |
informiert, wenn einem belgischen Wähler, der in einem Mitgliedstaat | informiert, wenn einem belgischen Wähler, der in einem Mitgliedstaat |
der Europäischen Union wohnt, das Stimmrecht in Belgien aberkannt | der Europäischen Union wohnt, das Stimmrecht in Belgien aberkannt |
worden ist. | worden ist. |
- Den betreffenden Gemeinden wird ebenfalls die Liste der belgischen | - Den betreffenden Gemeinden wird ebenfalls die Liste der belgischen |
Staatsangehörigen übermittelt, die beantragt haben, ihr | Staatsangehörigen übermittelt, die beantragt haben, ihr |
Wählbarkeitsrecht (passives Wahlrecht) in einem Mitgliedstaat der | Wählbarkeitsrecht (passives Wahlrecht) in einem Mitgliedstaat der |
Europäischen Union auszuüben. In diesem Fall wird das Wahlrecht des | Europäischen Union auszuüben. In diesem Fall wird das Wahlrecht des |
Betreffenden ebenfalls überprüft. | Betreffenden ebenfalls überprüft. |
E. Informationskampagne | E. Informationskampagne |
- Artikel 12 der vorerwähnten Richtlinie verpflichtet die Behörden | - Artikel 12 der vorerwähnten Richtlinie verpflichtet die Behörden |
jedes Mitgliedstaates, die Bürger, die sich als Wähler oder | jedes Mitgliedstaates, die Bürger, die sich als Wähler oder |
gegebenenfalls als Kandidaten eintragen lassen möchten, zu gegebener | gegebenenfalls als Kandidaten eintragen lassen möchten, zu gegebener |
Zeit und in angemessenen Formen von den Bedingungen und Modalitäten | Zeit und in angemessenen Formen von den Bedingungen und Modalitäten |
für die Ausübung des Stimmrechts und des Wählbarkeitsrechts in | für die Ausübung des Stimmrechts und des Wählbarkeitsrechts in |
Kenntnis zu setzen. | Kenntnis zu setzen. |
- Der Minister des Innern wird auf verschiedene Informationskanäle | - Der Minister des Innern wird auf verschiedene Informationskanäle |
zurückgreifen, um die Bürger der Europäischen Union, die in Belgien | zurückgreifen, um die Bürger der Europäischen Union, die in Belgien |
wohnen, für die Teilnahme an der Wahl des Europäischen Parlaments zu | wohnen, für die Teilnahme an der Wahl des Europäischen Parlaments zu |
sensibilisieren. Darüber hinaus wird er sie darüber informieren, wie | sensibilisieren. Darüber hinaus wird er sie darüber informieren, wie |
sie auf belgischen Listen kandidieren können. | sie auf belgischen Listen kandidieren können. |
- Neben dem vorliegenden Rundschreiben und den beiliegenden Formularen | - Neben dem vorliegenden Rundschreiben und den beiliegenden Formularen |
erhalten die Gemeindeverwaltungen ebenfalls eine gewisse Anzahl | erhalten die Gemeindeverwaltungen ebenfalls eine gewisse Anzahl |
Informationsfaltblätter, die für die Bürger der Mitgliedstaaten der | Informationsfaltblätter, die für die Bürger der Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union, die in ihrer Gemeinde wohnen, bestimmt sind. Die | Europäischen Union, die in ihrer Gemeinde wohnen, bestimmt sind. Die |
Anzahl dieser Faltblätter steht im Verhältnis zur Anzahl potentieller | Anzahl dieser Faltblätter steht im Verhältnis zur Anzahl potentieller |
Wähler anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in ihrer | Wähler anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in ihrer |
Gemeinde wohnen. Die Gemeindeverwaltungen werden gebeten, dieses | Gemeinde wohnen. Die Gemeindeverwaltungen werden gebeten, dieses |
Faltblatt zusammen mit dem Eintragungsformular (Formular C/1) ihren | Faltblatt zusammen mit dem Eintragungsformular (Formular C/1) ihren |
stimmberechtigten Bürgern der Europäischen Union zukommen zu lassen. | stimmberechtigten Bürgern der Europäischen Union zukommen zu lassen. |
Zu diesem Zweck erhalten die Gemeinden ebenfalls eine Liste mit Namen | Zu diesem Zweck erhalten die Gemeinden ebenfalls eine Liste mit Namen |
und Adressen der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der | und Adressen der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union, die in ihren Registern eingetragen sind. Darüber | Europäischen Union, die in ihren Registern eingetragen sind. Darüber |
hinaus werden den Gemeinden 20 Prozent mehr Faltblätter zur Verfügung | hinaus werden den Gemeinden 20 Prozent mehr Faltblätter zur Verfügung |
gestellt, die sich im Rahmen anderer Initiativen (z.B. | gestellt, die sich im Rahmen anderer Initiativen (z.B. |
Informationsveranstaltungen der Gemeinde für die europäischen Bürger) | Informationsveranstaltungen der Gemeinde für die europäischen Bürger) |
als nützlich erweisen könnten. | als nützlich erweisen könnten. |
- Außerdem werden die Gemeindeverwaltungen aufgefordert, andere Formen | - Außerdem werden die Gemeindeverwaltungen aufgefordert, andere Formen |
der Bekanntgabe zu nutzen und z.B. den Inhalt des vorliegenden | der Bekanntgabe zu nutzen und z.B. den Inhalt des vorliegenden |
Rundschreibens bzw. des Faltblatts über die lokalen Informationskanäle | Rundschreibens bzw. des Faltblatts über die lokalen Informationskanäle |
(Informationsblatt oder Onlineschalter der Gemeinde, Aushang, ...) zu | (Informationsblatt oder Onlineschalter der Gemeinde, Aushang, ...) zu |
veröffentlichen. Schließlich wird den Gemeinden auch geraten, an die | veröffentlichen. Schließlich wird den Gemeinden auch geraten, an die |
lokalen Medien heranzutreten. | lokalen Medien heranzutreten. |
- Neben der Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens und der | - Neben der Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens und der |
beiliegenden Formulare im Belgischen Staatsblatt werden diese | beiliegenden Formulare im Belgischen Staatsblatt werden diese |
Unterlagen und das Faltblatt (dessen Text in den drei Landessprachen, | Unterlagen und das Faltblatt (dessen Text in den drei Landessprachen, |
aber auch in einer gewissen Anzahl in anderen Mitgliedstaaten der | aber auch in einer gewissen Anzahl in anderen Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union üblicher Sprachen verfügbar sein wird) auf unserer | Europäischen Union üblicher Sprachen verfügbar sein wird) auf unserer |
Website www.elections.fgov.be, www.verkiezingen.fgov.be bzw. | Website www.elections.fgov.be, www.verkiezingen.fgov.be bzw. |
www.wahlen.fgov.be zugänglich sein. Diese Site bietet | www.wahlen.fgov.be zugänglich sein. Diese Site bietet |
Gemeindeverwaltungen und Unionsbürgern eine Fülle von Informationen | Gemeindeverwaltungen und Unionsbürgern eine Fülle von Informationen |
über die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Kammer und der | über die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Kammer und der |
Gemeinschafts- und Regionalparlamente von Sonntag, dem 25. Mai 2014. | Gemeinschafts- und Regionalparlamente von Sonntag, dem 25. Mai 2014. |
Alle weiteren Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim Dienst | Alle weiteren Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim Dienst |
Wahlen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres (Tel.: 02/518.20.58 | Wahlen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres (Tel.: 02/518.20.58 |
(F) - 02/518.22.12 (N)) erhältlich. | (F) - 02/518.22.12 (N)) erhältlich. |
Die Frauen und Herren Provinzgouverneure möchten bitte mit einem | Die Frauen und Herren Provinzgouverneure möchten bitte mit einem |
Verweis in ihrem Verwaltungsblatt auf vorliegendes Rundschreiben und | Verweis in ihrem Verwaltungsblatt auf vorliegendes Rundschreiben und |
auf das Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt | auf das Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt |
aufmerksam machen. | aufmerksam machen. |
Das Rundschreiben vom 24. Dezember 2008 wird aufgehoben. | Das Rundschreiben vom 24. Dezember 2008 wird aufgehoben. |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
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