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Circulaire relative à l'inscription des citoyens des Etats membres de l'Union européenne résidant en Belgique comme électeurs et, le cas échéant, comme candidats, pour l'élection du Parlement européen du dimanche 25 mai 2014. - Traduction allemande | Circulaire relative à l'inscription des citoyens des Etats membres de l'Union européenne résidant en Belgique comme électeurs et, le cas échéant, comme candidats, pour l'élection du Parlement européen du dimanche 25 mai 2014. - Traduction allemande |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
18 OCTOBRE 2013. - Circulaire relative à l'inscription des citoyens | 18 OCTOBRE 2013. - Circulaire relative à l'inscription des citoyens |
des Etats membres de l'Union européenne résidant en Belgique comme | des Etats membres de l'Union européenne résidant en Belgique comme |
électeurs et, le cas échéant, comme candidats, pour l'élection du | électeurs et, le cas échéant, comme candidats, pour l'élection du |
Parlement européen du dimanche 25 mai 2014. - Traduction allemande | Parlement européen du dimanche 25 mai 2014. - Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
circulaire de la Ministre de l'Intérieur du 18 octobre 2013 relative à | circulaire de la Ministre de l'Intérieur du 18 octobre 2013 relative à |
l'inscription des citoyens des Etats membres de l'Union européenne | l'inscription des citoyens des Etats membres de l'Union européenne |
résidant en Belgique comme électeurs et, le cas échéant, comme | résidant en Belgique comme électeurs et, le cas échéant, comme |
candidats, pour l'élection du Parlement européen du dimanche 25 mai | candidats, pour l'élection du Parlement européen du dimanche 25 mai |
2014 (Moniteur belge du 22 octobre 2013, erratum Moniteur belge du 25 | 2014 (Moniteur belge du 22 octobre 2013, erratum Moniteur belge du 25 |
octobre 2013). | octobre 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
18. OKTOBER 2013 - Rundschreiben über die Eintragung der Bürger der | 18. OKTOBER 2013 - Rundschreiben über die Eintragung der Bürger der |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Belgien wohnen, als | Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Belgien wohnen, als |
Wähler und gegebenenfalls als Kandidaten für die Wahl des Europäischen | Wähler und gegebenenfalls als Kandidaten für die Wahl des Europäischen |
Parlaments von Sonntag, dem 25. Mai 2014 | Parlaments von Sonntag, dem 25. Mai 2014 |
INHALT | INHALT |
I. Einleitung | I. Einleitung |
II. Verfahren für die Eintragung in die Wählerliste | II. Verfahren für die Eintragung in die Wählerliste |
A. Einreichen des Antrags | A. Einreichen des Antrags |
B. Wahlberechtigungsbedingungen | B. Wahlberechtigungsbedingungen |
C. Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bzw. | C. Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bzw. |
Gemeindekollegiums | Gemeindekollegiums |
D. Mitteilung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der | D. Mitteilung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union | Europäischen Union |
E. Informationskampagne | E. Informationskampagne |
ANLAGEN | ANLAGEN |
Formular C/1: Antrag auf Eintragung in die Wählerliste | Formular C/1: Antrag auf Eintragung in die Wählerliste |
Formular C/2: Notifizierung der Zulassung des Antrags auf Eintragung | Formular C/2: Notifizierung der Zulassung des Antrags auf Eintragung |
in die Wählerliste | in die Wählerliste |
Formular C/3: Notifizierung der Ablehnung des Antrags auf Eintragung | Formular C/3: Notifizierung der Ablehnung des Antrags auf Eintragung |
in die Wählerliste | in die Wählerliste |
I. EINLEITUNG | I. EINLEITUNG |
WICHTIGE BEMERKUNG | WICHTIGE BEMERKUNG |
- Die Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen | - Die Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen |
Union besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie wohnen, bei den Wahlen | Union besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie wohnen, bei den Wahlen |
des Europäischen Parlaments das Stimmrecht bzw. aktive Wahlrecht (= | des Europäischen Parlaments das Stimmrecht bzw. aktive Wahlrecht (= |
das Recht zu wählen) und das Wählbarkeitsrecht bzw. passive Wahlrecht | das Recht zu wählen) und das Wählbarkeitsrecht bzw. passive Wahlrecht |
(= das Recht gewählt zu werden), wobei für sie dieselben Bedingungen | (= das Recht gewählt zu werden), wobei für sie dieselben Bedingungen |
gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaates | gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaates |
(Artikel 39 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union | (Artikel 39 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union |
- Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - C 364 - vom 18. Dezember | - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - C 364 - vom 18. Dezember |
2000). | 2000). |
- Stimm- und Wählbarkeitsrecht bei den Wahlen des Europäischen | - Stimm- und Wählbarkeitsrecht bei den Wahlen des Europäischen |
Parlaments werden in der Richtlinie 93/109/EG des Rates der | Parlaments werden in der Richtlinie 93/109/EG des Rates der |
Europäischen Union vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der | Europäischen Union vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der |
Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum | Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum |
Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem heutigen | Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem heutigen |
oder zukünftigen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht | oder zukünftigen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht |
besitzen, geregelt (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - L 329 | besitzen, geregelt (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - L 329 |
- vom 30. Dezember 1993). | - vom 30. Dezember 1993). |
Vorerwähnte Richtlinie wurde durch das Gesetz vom 11. April 1994 zur | Vorerwähnte Richtlinie wurde durch das Gesetz vom 11. April 1994 zur |
Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des | Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des |
Europäischen Parlaments (siehe Artikel 1 bis 3bis) in die belgischen | Europäischen Parlaments (siehe Artikel 1 bis 3bis) in die belgischen |
Wahlrechtsvorschriften umgesetzt. | Wahlrechtsvorschriften umgesetzt. |
Diese Richtlinie ist selbst durch die Richtlinie 2013/1/EU des Rates | Diese Richtlinie ist selbst durch die Richtlinie 2013/1/EU des Rates |
der Europäischen Union vom 20. Dezember 2012 abgeändert worden, um | der Europäischen Union vom 20. Dezember 2012 abgeändert worden, um |
insbesondere die Kandidatur der Unionsbürger für die Wahlen des | insbesondere die Kandidatur der Unionsbürger für die Wahlen des |
Europäischen Parlaments im Mitgliedstaat ihres Wohnortes zu fördern | Europäischen Parlaments im Mitgliedstaat ihres Wohnortes zu fördern |
(Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. Januar 2013). | (Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. Januar 2013). |
Zur Erinnerung: Die siebenundzwanzig anderen heutigen Mitgliedstaaten | Zur Erinnerung: Die siebenundzwanzig anderen heutigen Mitgliedstaaten |
der Europäischen Union sind Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, | der Europäischen Union sind Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, |
Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, | Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, |
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, | Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, |
Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, | Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, |
Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern. | Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern. |
- Folgende Grundsätze werden in der vorerwähnten Richtlinie angeführt: | - Folgende Grundsätze werden in der vorerwähnten Richtlinie angeführt: |
1. Jeder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der am | 1. Jeder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der am |
1. März 2014 (= Stichtag) seinen Hauptwohnort in Belgien hat und die | 1. März 2014 (= Stichtag) seinen Hauptwohnort in Belgien hat und die |
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, die durch die belgischen | Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, die durch die belgischen |
Wahlrechtsvorschriften vorgesehen werden, hat bei der Wahl des | Wahlrechtsvorschriften vorgesehen werden, hat bei der Wahl des |
Europäischen Parlaments in Belgien Stimmrecht, sofern ihm das | Europäischen Parlaments in Belgien Stimmrecht, sofern ihm das |
Wahlrecht in seinem Herkunftsland nicht aberkannt worden ist. | Wahlrecht in seinem Herkunftsland nicht aberkannt worden ist. |
NB: o Unter Stichtag versteht die Richtlinie den Tag oder die Tage, an | NB: o Unter Stichtag versteht die Richtlinie den Tag oder die Tage, an |
denen die Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß | denen die Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß |
dem Recht des Mitgliedstaates des Wohnortes die Voraussetzungen | dem Recht des Mitgliedstaates des Wohnortes die Voraussetzungen |
erfüllen müssen, um dort wählen zu können. | erfüllen müssen, um dort wählen zu können. |
o Um in Belgien ebenfalls das Wählbarkeitsrecht ausüben zu können, | o Um in Belgien ebenfalls das Wählbarkeitsrecht ausüben zu können, |
muss der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Artikel | muss der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Artikel |
21 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen | 21 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen |
Parlaments einhalten (Bedingungen für die Kandidatur - siehe Nr. 8 | Parlaments einhalten (Bedingungen für die Kandidatur - siehe Nr. 8 |
weiter unten). | weiter unten). |
2. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übt sein | 2. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übt sein |
Stimmrecht entweder im Mitgliedstaat des Wohnortes (Belgien) oder im | Stimmrecht entweder im Mitgliedstaat des Wohnortes (Belgien) oder im |
Herkunftsmitgliedstaat aus. Niemand darf mehr als einmal bei derselben | Herkunftsmitgliedstaat aus. Niemand darf mehr als einmal bei derselben |
Wahl wählen. | Wahl wählen. |
3. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird im | 3. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird im |
Mitgliedstaat des Wohnortes vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn ihm | Mitgliedstaat des Wohnortes vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn ihm |
dieses Recht in seinem Herkunftsstaat (infolge einer gerichtlichen | dieses Recht in seinem Herkunftsstaat (infolge einer gerichtlichen |
Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses - sofern | Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses - sofern |
gegen den Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden kann -) | gegen den Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden kann -) |
aberkannt worden ist oder wenn er unter die Anwendung der | aberkannt worden ist oder wenn er unter die Anwendung der |
Aberkennungen fällt, die durch die Wahlrechtsvorschriften des | Aberkennungen fällt, die durch die Wahlrechtsvorschriften des |
Mitgliedstaates des Wohnortes festgelegt sind. Der Mitgliedstaat des | Mitgliedstaates des Wohnortes festgelegt sind. Der Mitgliedstaat des |
Wohnortes kann sich vergewissern, | Wohnortes kann sich vergewissern, |
dass dem Bürger, der den Willen geäußert hat, dort sein Stimmrecht | dass dem Bürger, der den Willen geäußert hat, dort sein Stimmrecht |
auszuüben, dieses Recht nicht in seinem Herkunftsstaat aberkannt | auszuüben, dieses Recht nicht in seinem Herkunftsstaat aberkannt |
worden ist. Der Herkunftsmitgliedstaat kann in angemessenen Formen und | worden ist. Der Herkunftsmitgliedstaat kann in angemessenen Formen und |
Fristen dem Mitgliedstaat des Wohnortes alle diesbezüglich nützlichen | Fristen dem Mitgliedstaat des Wohnortes alle diesbezüglich nützlichen |
Informationen zukommen lassen. | Informationen zukommen lassen. |
4. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union muss | 4. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union muss |
ausdrücklich seinen Willen äußern, sein Stimmrecht im Mitgliedstaat | ausdrücklich seinen Willen äußern, sein Stimmrecht im Mitgliedstaat |
des Wohnortes auszuüben. Ist die Wahl dort Pflicht, gilt diese Pflicht | des Wohnortes auszuüben. Ist die Wahl dort Pflicht, gilt diese Pflicht |
ebenfalls für den Bürger der Europäischen Union. | ebenfalls für den Bürger der Europäischen Union. |
Die Äußerung des Willens, das Stimmrecht auszuüben, erfolgt in | Die Äußerung des Willens, das Stimmrecht auszuüben, erfolgt in |
angemessener Frist vor der Wahl und setzt eine formelle Erklärung | angemessener Frist vor der Wahl und setzt eine formelle Erklärung |
voraus, in der der Bürger der Europäischen Union seine | voraus, in der der Bürger der Europäischen Union seine |
Staatsangehörigkeit, seine Adresse und die Wählerliste angeben muss, | Staatsangehörigkeit, seine Adresse und die Wählerliste angeben muss, |
auf der er zuletzt in seinem Herkunftsstaat eingetragen war. Er muss | auf der er zuletzt in seinem Herkunftsstaat eingetragen war. Er muss |
ebenfalls angeben, dass er sein Stimmrecht nur in Belgien ausüben | ebenfalls angeben, dass er sein Stimmrecht nur in Belgien ausüben |
wird. | wird. |
Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann darüber hinaus verlangen, dass | Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann darüber hinaus verlangen, dass |
der Wähler in dieser Erklärung angibt, dass ihm in seinem | der Wähler in dieser Erklärung angibt, dass ihm in seinem |
Herkunftsstaat das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist, und dass er | Herkunftsstaat das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist, und dass er |
ein gültiges Identitätsdokument vorlegt. | ein gültiges Identitätsdokument vorlegt. |
Die Eintragung als Wähler gilt für die darauffolgenden Wahlen des | Die Eintragung als Wähler gilt für die darauffolgenden Wahlen des |
Europäischen Parlaments, sofern der Betreffende weiter die | Europäischen Parlaments, sofern der Betreffende weiter die |
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt. | Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt. |
5. Der Mitgliedstaat des Wohnortes notifiziert dem Betreffenden seinen | 5. Der Mitgliedstaat des Wohnortes notifiziert dem Betreffenden seinen |
Beschluss in Bezug auf seine Eintragung in die Wählerliste. Im Falle | Beschluss in Bezug auf seine Eintragung in die Wählerliste. Im Falle |
der Ablehnung verfügt der Antragsteller über die | der Ablehnung verfügt der Antragsteller über die |
Einspruchsmöglichkeiten, über die Staatsangehörige des betreffenden | Einspruchsmöglichkeiten, über die Staatsangehörige des betreffenden |
Staates verfügen. | Staates verfügen. |
6. Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in | 6. Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in |
angemessenen Formen die Bürger der Europäischen Union über die | angemessenen Formen die Bürger der Europäischen Union über die |
Bedingungen und Modalitäten für die Ausübung des Stimmrechts in | Bedingungen und Modalitäten für die Ausübung des Stimmrechts in |
Kenntnis (Informationspflicht). | Kenntnis (Informationspflicht). |
7. Der Mitgliedstaat des Wohnortes übermittelt dem | 7. Der Mitgliedstaat des Wohnortes übermittelt dem |
Herkunftsmitgliedstaat in angemessener Frist vor der Wahl die | Herkunftsmitgliedstaat in angemessener Frist vor der Wahl die |
Informationen über dessen Staatsangehörige, die in den Wählerlisten | Informationen über dessen Staatsangehörige, die in den Wählerlisten |
eingetragen sind. | eingetragen sind. |
8. Wie sich ein Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union | 8. Wie sich ein Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union |
für das Europäische Parlament zur Wahl stellen kann, wird im Gesetz | für das Europäische Parlament zur Wahl stellen kann, wird im Gesetz |
vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments | vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments |
(insbesondere in Artikel 21) geregelt. | (insbesondere in Artikel 21) geregelt. |
Um in Belgien für das Europäische Parlament wählbar zu sein (passives | Um in Belgien für das Europäische Parlament wählbar zu sein (passives |
Wahlrecht), muss man: | Wahlrecht), muss man: |
? seinen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union | ? seinen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
haben und Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates dieser Union sein, | haben und Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates dieser Union sein, |
? als Kandidat auf einem belgischen Wahlvorschlag vorkommen, der am | ? als Kandidat auf einem belgischen Wahlvorschlag vorkommen, der am |
28. oder 29. März 2014 einem belgischen Hauptwahlvorstand ausgehändigt | 28. oder 29. März 2014 einem belgischen Hauptwahlvorstand ausgehändigt |
und von diesem Hauptwahlvorstand angenommen wird, | und von diesem Hauptwahlvorstand angenommen wird, |
? dem Hauptwahlvorstand eine unterzeichnete schriftliche Erklärung | ? dem Hauptwahlvorstand eine unterzeichnete schriftliche Erklärung |
aushändigen, in der: | aushändigen, in der: |
- die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und der Geburtsort, die | - die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und der Geburtsort, die |
letzte Anschrift im Herkunftsstaat und die Anschrift des | letzte Anschrift im Herkunftsstaat und die Anschrift des |
Hauptwohnortes des Kandidaten angegeben sind, | Hauptwohnortes des Kandidaten angegeben sind, |
- dieser bescheinigt, in anderen Mitgliedstaaten nicht zu kandidieren, | - dieser bescheinigt, in anderen Mitgliedstaaten nicht zu kandidieren, |
- dieser bescheinigt, das ihm das Wählbarkeitsrecht in seinem | - dieser bescheinigt, das ihm das Wählbarkeitsrecht in seinem |
Herkunftsstaat nicht infolge einer gerichtlichen | Herkunftsstaat nicht infolge einer gerichtlichen |
Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses - sofern | Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses - sofern |
gegen den Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden kann - | gegen den Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden kann - |
aberkannt worden ist, | aberkannt worden ist, |
? am 25. Mai 2014 21 Jahre alt sein, | ? am 25. Mai 2014 21 Jahre alt sein, |
? am 25. Mai 2014 die zivilen und politischen Rechte besitzen. | ? am 25. Mai 2014 die zivilen und politischen Rechte besitzen. |
Das Muster für die Wahlvorschläge und die koordinierte Fassung des | Das Muster für die Wahlvorschläge und die koordinierte Fassung des |
Gesetzes über die Wahl des Europäischen Parlaments werden auf der | Gesetzes über die Wahl des Europäischen Parlaments werden auf der |
Website Wahlen abrufbar sein (www.elections.fgov.be, | Website Wahlen abrufbar sein (www.elections.fgov.be, |
www.verkiezingen.fgov.be bzw. www.wahlen.fgov.be). | www.verkiezingen.fgov.be bzw. www.wahlen.fgov.be). |
II. VERFAHREN FUR DIE EINTRAGUNG IN DIE WÄHLERLISTE | II. VERFAHREN FUR DIE EINTRAGUNG IN DIE WÄHLERLISTE |
A. Einreichen des Antrags | A. Einreichen des Antrags |
- Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, | - Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, |
der in Belgien wohnt, kann einen Antrag auf Eintragung in die | der in Belgien wohnt, kann einen Antrag auf Eintragung in die |
Wählerliste für die Wahl des Europäischen Parlaments anhand eines | Wählerliste für die Wahl des Europäischen Parlaments anhand eines |
Formulars C/1 (siehe Anlage) einreichen. Kein Antrag darf jedoch | Formulars C/1 (siehe Anlage) einreichen. Kein Antrag darf jedoch |
zwischen dem 1. März 2014, Datum der Erstellung der Wählerliste, und | zwischen dem 1. März 2014, Datum der Erstellung der Wählerliste, und |
dem 25. Mai 2014, Datum der Wahl, eingereicht werden. Nach dem 25. Mai | dem 25. Mai 2014, Datum der Wahl, eingereicht werden. Nach dem 25. Mai |
2014 sind Anträge erneut zulässig. | 2014 sind Anträge erneut zulässig. |
- Der Bürger der Europäischen Union kann entweder persönlich bei der | - Der Bürger der Europäischen Union kann entweder persönlich bei der |
Gemeindeverwaltung seines Wohnortes vorstellig werden, um das Formular | Gemeindeverwaltung seines Wohnortes vorstellig werden, um das Formular |
C/1 auszufüllen, oder er kann seinen Antrag schriftlich per Post, Fax | C/1 auszufüllen, oder er kann seinen Antrag schriftlich per Post, Fax |
oder E-Mail einreichen. | oder E-Mail einreichen. |
Die Eintragung eines Bürgers der Europäischen Union in die Wählerliste | Die Eintragung eines Bürgers der Europäischen Union in die Wählerliste |
ist ein freiwilliger und persönlicher Schritt. Da dieser Schritt | ist ein freiwilliger und persönlicher Schritt. Da dieser Schritt |
persönlich ist, dürfen die Gemeindeverwaltungen - wie für jeden von | persönlich ist, dürfen die Gemeindeverwaltungen - wie für jeden von |
ihnen erbrachten Dienstverlangen, dass Bürger der Europäischen Union, | ihnen erbrachten Dienstverlangen, dass Bürger der Europäischen Union, |
die dort zur Einreichung ihres Eintragungsantrags vorstellig werden, | die dort zur Einreichung ihres Eintragungsantrags vorstellig werden, |
ihre Identität nachweisen. Die Aufforderung, ein Identitätsdokument | ihre Identität nachweisen. Die Aufforderung, ein Identitätsdokument |
vorzulegen, ist daher in diesem Sinne gerechtfertigt, obwohl sie nicht | vorzulegen, ist daher in diesem Sinne gerechtfertigt, obwohl sie nicht |
in den Vorschriften erwähnt ist. | in den Vorschriften erwähnt ist. |
Da die Eintragung ein persönlicher Schritt ist, muss die Beibringung | Da die Eintragung ein persönlicher Schritt ist, muss die Beibringung |
einer Kopie des Identitätsdokuments auch im Falle einer Eintragung per | einer Kopie des Identitätsdokuments auch im Falle einer Eintragung per |
Post, Fax oder E-Mail verlangt werden. Wenn der nichtbelgische | Post, Fax oder E-Mail verlangt werden. Wenn der nichtbelgische |
Staatsangehörige eine solche Kopie nicht beibringt, müssen die Dienste | Staatsangehörige eine solche Kopie nicht beibringt, müssen die Dienste |
der Gemeindeverwaltung sie also erneut anfordern, um die Akte im | der Gemeindeverwaltung sie also erneut anfordern, um die Akte im |
Hinblick auf die endgültige Eintragung des nichtbelgischen | Hinblick auf die endgültige Eintragung des nichtbelgischen |
Staatsangehörigen zu vervollständigen. | Staatsangehörigen zu vervollständigen. |
Aus der Tatsache, dass die Eintragung ein persönlicher Schritt ist, | Aus der Tatsache, dass die Eintragung ein persönlicher Schritt ist, |
folgt außerdem, dass der gemeinsame Versand (per Post, Fax oder | folgt außerdem, dass der gemeinsame Versand (per Post, Fax oder |
E-Mail) verschiedener Anträge auf Eintragung nicht akzeptiert werden | E-Mail) verschiedener Anträge auf Eintragung nicht akzeptiert werden |
darf, es sei denn, die betreffenden europäischen Bürger gehören | darf, es sei denn, die betreffenden europäischen Bürger gehören |
demselben Haushalt an. | demselben Haushalt an. |
Schließlich ist auch zu betonen, dass in dem Maße, wie das gesamte | Schließlich ist auch zu betonen, dass in dem Maße, wie das gesamte |
Verfahren zur Eintragung eines nichtbelgischen Staatsangehörigen per | Verfahren zur Eintragung eines nichtbelgischen Staatsangehörigen per |
Post, Fax oder E-Mail verlaufen kann, eine nachträgliche Aufforderung, | Post, Fax oder E-Mail verlaufen kann, eine nachträgliche Aufforderung, |
persönlich bei der Gemeindeverwaltung vorstellig zu werden, | persönlich bei der Gemeindeverwaltung vorstellig zu werden, |
ungerechtfertigt ist. Eine solche Aufforderung kann in bestimmten | ungerechtfertigt ist. Eine solche Aufforderung kann in bestimmten |
Sonderfällen aus praktischen Gründen und im Hinblick auf die | Sonderfällen aus praktischen Gründen und im Hinblick auf die |
administrative Effizienz (zum Beispiel bei unlesbaren Formularen) | administrative Effizienz (zum Beispiel bei unlesbaren Formularen) |
angezeigt sein, muss aber die Ausnahme bleiben. | angezeigt sein, muss aber die Ausnahme bleiben. |
- Ist der Bürger der Europäischen Union noch nicht im Besitz des | - Ist der Bürger der Europäischen Union noch nicht im Besitz des |
Eintragungsformulars C/1, kann er bei seiner Gemeindeverwaltung | Eintragungsformulars C/1, kann er bei seiner Gemeindeverwaltung |
schriftlich oder telefonisch um dieses Formular bitten, das ihm sofort | schriftlich oder telefonisch um dieses Formular bitten, das ihm sofort |
übermittelt wird, oder er kann es auf der föderalen Website Wahlen | übermittelt wird, oder er kann es auf der föderalen Website Wahlen |
(www.elections.fgov.be, www.verkiezingen.fgov.be bzw. | (www.elections.fgov.be, www.verkiezingen.fgov.be bzw. |
www.wahlen.fgov.be) ausdrucken. Der Bürger der Europäischen Union | www.wahlen.fgov.be) ausdrucken. Der Bürger der Europäischen Union |
füllt dieses Formular zu Hause aus und schickt es dann ordnungsgemäß | füllt dieses Formular zu Hause aus und schickt es dann ordnungsgemäß |
ausgefüllt und unterzeichnet an seine Gemeindeverwaltung zurück. | ausgefüllt und unterzeichnet an seine Gemeindeverwaltung zurück. |
- Bürger der Europäischen Union, die bereits bei der Wahl des | - Bürger der Europäischen Union, die bereits bei der Wahl des |
Europäischen Parlaments am 7. Juni 2009 Wähler waren, und Bürger der | Europäischen Parlaments am 7. Juni 2009 Wähler waren, und Bürger der |
Europäischen Union, die nach dem 7. Juni 2009 einen Antrag auf | Europäischen Union, die nach dem 7. Juni 2009 einen Antrag auf |
Eintragung in die Wählerliste eingereicht haben, werden automatisch in | Eintragung in die Wählerliste eingereicht haben, werden automatisch in |
die Wählerliste eingetragen, die am 1. März 2014 erstellt wird, sofern | die Wählerliste eingetragen, die am 1. März 2014 erstellt wird, sofern |
sie weiter die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen. Diese Bürger der | sie weiter die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen. Diese Bürger der |
Europäischen Union brauchen also keinen neuen Antrag einzureichen. Die | Europäischen Union brauchen also keinen neuen Antrag einzureichen. Die |
Kontrolle der Wahlberechtigungsbedingungen erfolgt auf die gleiche | Kontrolle der Wahlberechtigungsbedingungen erfolgt auf die gleiche |
Weise wie bei den neuen Anträgen (siehe Buchstabe C weiter unten). | Weise wie bei den neuen Anträgen (siehe Buchstabe C weiter unten). |
B. Wahlberechtigungsbedingungen | B. Wahlberechtigungsbedingungen |
1. Um als Wähler zugelassen zu werden, muss der Antragsteller an | 1. Um als Wähler zugelassen zu werden, muss der Antragsteller an |
erster Stelle die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der | erster Stelle die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der |
Europäischen Union, der natürlich nicht Belgien ist, nachweisen | Europäischen Union, der natürlich nicht Belgien ist, nachweisen |
können. Im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, wobei die eine die | können. Im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, wobei die eine die |
belgische Staatsangehörigkeit ist, muss der Betreffende, sofern er die | belgische Staatsangehörigkeit ist, muss der Betreffende, sofern er die |
übrigen Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, als belgischer Wähler | übrigen Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, als belgischer Wähler |
angesehen werden. | angesehen werden. |
2. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union muss in den | 2. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union muss in den |
Bevölkerungsregistern der belgischen Gemeinde, in der er seinen Antrag | Bevölkerungsregistern der belgischen Gemeinde, in der er seinen Antrag |
einreicht, und beim Nationalregister der natürlichen Personen | einreicht, und beim Nationalregister der natürlichen Personen |
eingetragen sein. | eingetragen sein. |
Wird dem Antrag vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. | Wird dem Antrag vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. |
Gemeindekollegium vor dem Datum der Erstellung der Wählerliste (1. | Gemeindekollegium vor dem Datum der Erstellung der Wählerliste (1. |
März 2014) stattgegeben und wechselt der Antragsteller | März 2014) stattgegeben und wechselt der Antragsteller |
zwischenzeitlich den Wohnort, wird der Zulassungsbeschluss der | zwischenzeitlich den Wohnort, wird der Zulassungsbeschluss der |
Gemeinde des neuen belgischen Wohnortes übermittelt, in der der | Gemeinde des neuen belgischen Wohnortes übermittelt, in der der |
Antragsteller als Wähler eingetragen wird. | Antragsteller als Wähler eingetragen wird. |
Allgemein ist zu bemerken, dass das Antragsformular C/1 und das | Allgemein ist zu bemerken, dass das Antragsformular C/1 und das |
Formular C/2 (= Annahme des Antrags) oder C/3 (= Ablehnung des | Formular C/2 (= Annahme des Antrags) oder C/3 (= Ablehnung des |
Antrags) im Falle einer Eintragung in den Bevölkerungsregistern zur | Antrags) im Falle einer Eintragung in den Bevölkerungsregistern zur |
persönlichen Akte des Betreffenden gehören. | persönlichen Akte des Betreffenden gehören. |
Der Vermerk in den Bevölkerungsregistern für europäische Beamte und | Der Vermerk in den Bevölkerungsregistern für europäische Beamte und |
ihre Familie, die ihren Hauptwohnort in der Gemeinde haben, wird einer | ihre Familie, die ihren Hauptwohnort in der Gemeinde haben, wird einer |
Eintragung in den Bevölkerungsregistern gleichgesetzt. | Eintragung in den Bevölkerungsregistern gleichgesetzt. |
3. Der Antragsteller muss am Wahltag das Alter von 18 Jahren erreicht | 3. Der Antragsteller muss am Wahltag das Alter von 18 Jahren erreicht |
haben. | haben. |
Wer spätestens am 25. Mai 2014 das Alter von 18 Jahren erreicht, kann | Wer spätestens am 25. Mai 2014 das Alter von 18 Jahren erreicht, kann |
ebenfalls als Wähler eingetragen werden. | ebenfalls als Wähler eingetragen werden. |
4. Dem Antragsteller dürfen das aktive und passive Wahlrecht | 4. Dem Antragsteller dürfen das aktive und passive Wahlrecht |
(Stimmrecht und Wählbarkeitsrecht) in seinem Herkunftsstaat nicht | (Stimmrecht und Wählbarkeitsrecht) in seinem Herkunftsstaat nicht |
(infolge einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines | (infolge einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines |
Verwaltungsbeschlusses - sofern gegen den Beschluss gerichtliche | Verwaltungsbeschlusses - sofern gegen den Beschluss gerichtliche |
Beschwerde eingelegt werden kann -) aberkannt worden sein. Die von ihm | Beschwerde eingelegt werden kann -) aberkannt worden sein. Die von ihm |
auf dem Eintragungsantrag abgegebene Erklärung gilt bis zum Beweis des | auf dem Eintragungsantrag abgegebene Erklärung gilt bis zum Beweis des |
Gegenteils. | Gegenteils. |
Er darf auch nicht unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des | Er darf auch nicht unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des |
Wahlgesetzbuches in Bezug auf den Ausschluss vom belgischen Wahlrecht | Wahlgesetzbuches in Bezug auf den Ausschluss vom belgischen Wahlrecht |
und die Aussetzung dieses Rechts fallen (siehe Buchstabe C weiter | und die Aussetzung dieses Rechts fallen (siehe Buchstabe C weiter |
unten). | unten). |
Der Staat des Wohnortes, in diesem Fall Belgien, muss nicht | Der Staat des Wohnortes, in diesem Fall Belgien, muss nicht |
überprüfen, ob der Wähler in seinem Herkunftsstaat als Wähler | überprüfen, ob der Wähler in seinem Herkunftsstaat als Wähler |
eingetragen ist. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass der Wähler | eingetragen ist. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass der Wähler |
von seinem Wahlrecht in seinem Herkunftsstaat absieht, indem er | von seinem Wahlrecht in seinem Herkunftsstaat absieht, indem er |
ausdrücklich seinen Willen äußert, für Listen, die gemäß den | ausdrücklich seinen Willen äußert, für Listen, die gemäß den |
belgischen Wahlrechtsvorschriften aufgestellt werden, bzw. für | belgischen Wahlrechtsvorschriften aufgestellt werden, bzw. für |
Kandidaten auf diesen Listen zu wählen. Es ist Sache des | Kandidaten auf diesen Listen zu wählen. Es ist Sache des |
Herkunftsstaates, ihn gegebenenfalls auf der Grundlage der von den | Herkunftsstaates, ihn gegebenenfalls auf der Grundlage der von den |
belgischen Behörden mitgeteilten Informationen als Wähler zu | belgischen Behörden mitgeteilten Informationen als Wähler zu |
streichen. | streichen. |
C. Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bzw. | C. Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bzw. |
Gemeindekollegiums | Gemeindekollegiums |
- Neben der Staatsangehörigkeit, dem Alter und der Eintragung im | - Neben der Staatsangehörigkeit, dem Alter und der Eintragung im |
Bevölkerungsregister des Antragstellers überprüft die | Bevölkerungsregister des Antragstellers überprüft die |
Gemeindeverwaltung ebenfalls den Nichtausschluss vom Wahlrecht und die | Gemeindeverwaltung ebenfalls den Nichtausschluss vom Wahlrecht und die |
Nichtaussetzung dieses Rechts in Belgien. Die Artikel 6 bis 9bis und | Nichtaussetzung dieses Rechts in Belgien. Die Artikel 6 bis 9bis und |
13 des Wahlgesetzbuches in Bezug auf den Ausschluss vom belgischen | 13 des Wahlgesetzbuches in Bezug auf den Ausschluss vom belgischen |
Wahlrecht und die Aussetzung dieses Rechts sind anwendbar. | Wahlrecht und die Aussetzung dieses Rechts sind anwendbar. |
- Aufgrund des Antrags des Betreffenden, der Auskünfte, die im Besitz | - Aufgrund des Antrags des Betreffenden, der Auskünfte, die im Besitz |
der Gemeindeverwaltung sind oder von ihr zusammengetragen wurden, und | der Gemeindeverwaltung sind oder von ihr zusammengetragen wurden, und |
aufgrund der von ihr durchgeführten Kontrolle lässt das Bürgermeister- | aufgrund der von ihr durchgeführten Kontrolle lässt das Bürgermeister- |
und Schöffenkollegium bzw. Gemeindekollegium die Eintragung in die | und Schöffenkollegium bzw. Gemeindekollegium die Eintragung in die |
Wählerliste zu oder lehnt sie ab. | Wählerliste zu oder lehnt sie ab. |
- Die Zulassung wird dem Betreffenden unverzüglich anhand des in der | - Die Zulassung wird dem Betreffenden unverzüglich anhand des in der |
Anlage befindlichen Formulars C/2 notifiziert und in den | Anlage befindlichen Formulars C/2 notifiziert und in den |
Bevölkerungsregistern vermerkt, wobei das Datum des Beschlusses und | Bevölkerungsregistern vermerkt, wobei das Datum des Beschlusses und |
gegebenenfalls die lokale Körperschaft oder Gebietskörperschaft, in | gegebenenfalls die lokale Körperschaft oder Gebietskörperschaft, in |
der der Betreffende in seinem Herkunftsstaat zuletzt eingetragen war, | der der Betreffende in seinem Herkunftsstaat zuletzt eingetragen war, |
angegeben wird. | angegeben wird. |
Diese Information muss in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des | Diese Information muss in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des |
Gesetzes vom 8. August 1983 im Nationalregister der natürlichen | Gesetzes vom 8. August 1983 im Nationalregister der natürlichen |
Personen unter Informationstyp 131 festgehalten werden. | Personen unter Informationstyp 131 festgehalten werden. |
Tatsächlich ermöglicht die Registrierung der Zulassung als Wähler von | Tatsächlich ermöglicht die Registrierung der Zulassung als Wähler von |
Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter IT 131 im | Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter IT 131 im |
Nationalregister die automatische Eintragung dieser Bürger in die | Nationalregister die automatische Eintragung dieser Bürger in die |
Wählerliste für die Wahl des Europäischen Parlaments und die | Wählerliste für die Wahl des Europäischen Parlaments und die |
Ubermittlung der betreffenden Kontrolllisten (siehe Buchstabe D weiter | Ubermittlung der betreffenden Kontrolllisten (siehe Buchstabe D weiter |
unten) seitens des Ministers des Innern oder seines Beauftragten an | unten) seitens des Ministers des Innern oder seines Beauftragten an |
die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. | die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. |
- Die Ablehnung der Eintragung wird dem Betreffenden per Einschreiben | - Die Ablehnung der Eintragung wird dem Betreffenden per Einschreiben |
anhand des in der Anlage befindlichen Formulars C/3 ebenfalls | anhand des in der Anlage befindlichen Formulars C/3 ebenfalls |
notifiziert. Diese Ablehnung führt nicht zu einer Fortschreibung von | notifiziert. Diese Ablehnung führt nicht zu einer Fortschreibung von |
IT 131. | IT 131. |
Personen, denen die Eintragung in die Wählerliste verweigert wird, | Personen, denen die Eintragung in die Wählerliste verweigert wird, |
verfügen über die in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches | verfügen über die in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches |
vorgesehenen Einspruchsmöglichkeiten. | vorgesehenen Einspruchsmöglichkeiten. |
Wenn ein eingetragener Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen | Wenn ein eingetragener Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen |
Union nach Erstellung der Wählerliste die Wahlberechtigungsbedingungen | Union nach Erstellung der Wählerliste die Wahlberechtigungsbedingungen |
nicht mehr erfüllt, entweder weil er die Staatsangehörigkeit eines | nicht mehr erfüllt, entweder weil er die Staatsangehörigkeit eines |
Mitgliedstaates der Europäischen Union verloren hat oder weil er von | Mitgliedstaates der Europäischen Union verloren hat oder weil er von |
Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland aus den Bevölkerungsregistern | Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland aus den Bevölkerungsregistern |
gestrichen worden ist oder weil ihm sein aktives und passives | gestrichen worden ist oder weil ihm sein aktives und passives |
Wahlrecht (Stimmrecht und Wählbarkeitsrecht) aufgrund der belgischen | Wahlrecht (Stimmrecht und Wählbarkeitsrecht) aufgrund der belgischen |
Rechtsvorschriften oder der Rechtsvorschriften seines Herkunftslandes | Rechtsvorschriften oder der Rechtsvorschriften seines Herkunftslandes |
aberkannt worden sind, wird er aus der Wählerliste gestrichen und wird | aberkannt worden sind, wird er aus der Wählerliste gestrichen und wird |
der in den Bevölkerungsregistern und im Nationalregister eingetragene | der in den Bevölkerungsregistern und im Nationalregister eingetragene |
Vermerk beseitigt (IT 131). | Vermerk beseitigt (IT 131). |
D. Mitteilung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der | D. Mitteilung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union | Europäischen Union |
1. Mitteilung von Informationen vonseiten Belgiens an andere | 1. Mitteilung von Informationen vonseiten Belgiens an andere |
Mitgliedstaaten | Mitgliedstaaten |
- Der Königliche Erlass vom 18. April 1994 zur Ausführung von Artikel | - Der Königliche Erlass vom 18. April 1994 zur Ausführung von Artikel |
3bis Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des | 3bis Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des |
Europäischen Parlaments (Belgisches Staatsblatt vom 23. April 1994, | Europäischen Parlaments (Belgisches Staatsblatt vom 23. April 1994, |
deutsche Ubersetzung Belgisches Staatsblatt vom 6. Mai 1999) legt | deutsche Ubersetzung Belgisches Staatsblatt vom 6. Mai 1999) legt |
fest, welche Daten des Antragstellers unbedingt von den | fest, welche Daten des Antragstellers unbedingt von den |
Gemeindeverwaltungen über das Nationalregister (IT 131) mitgeteilt | Gemeindeverwaltungen über das Nationalregister (IT 131) mitgeteilt |
werden müssen. | werden müssen. |
Es handelt sich um folgende Daten des Antragstellers: | Es handelt sich um folgende Daten des Antragstellers: |
1. Name und Vornamen, | 1. Name und Vornamen, |
2. Geburtsdatum und -ort, | 2. Geburtsdatum und -ort, |
3. Geschlecht, | 3. Geschlecht, |
4. Staatsangehörigkeit, | 4. Staatsangehörigkeit, |
5. Adresse des Hauptwohnortes, | 5. Adresse des Hauptwohnortes, |
6. Datum, an dem das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. | 6. Datum, an dem das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. |
Gemeindekollegium dem Antrag auf Eintragung in die Wählerliste | Gemeindekollegium dem Antrag auf Eintragung in die Wählerliste |
stattgegeben hat, | stattgegeben hat, |
7. gegebenenfalls Gemeinde, Wahlkreis oder diplomatische oder | 7. gegebenenfalls Gemeinde, Wahlkreis oder diplomatische oder |
konsularische Vertretung des Herkunftsmitgliedstaates, in dessen | konsularische Vertretung des Herkunftsmitgliedstaates, in dessen |
Wählerliste die Person zuletzt eingetragen war. | Wählerliste die Person zuletzt eingetragen war. |
- Gemeindeverwaltungen, die IT 131 im Nationalregister fortschreiben | - Gemeindeverwaltungen, die IT 131 im Nationalregister fortschreiben |
(Registrierung der Zulassung eines von einem Bürger der Europäischen | (Registrierung der Zulassung eines von einem Bürger der Europäischen |
Union eingereichten Antrags auf Eintragung in die Wählerliste), sind | Union eingereichten Antrags auf Eintragung in die Wählerliste), sind |
oben erwähnter gesetzlicher Verpflichtung nachgekommen. Auf der | oben erwähnter gesetzlicher Verpflichtung nachgekommen. Auf der |
Grundlage von IT 131 im Nationalregister kann der Föderale Öffentliche | Grundlage von IT 131 im Nationalregister kann der Föderale Öffentliche |
Dienst Inneres die für die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen | Dienst Inneres die für die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen |
Union bestimmten Kontrolllisten pro Staatsangehörigkeit erstellen. | Union bestimmten Kontrolllisten pro Staatsangehörigkeit erstellen. |
- Tatsächlich übermittelt der Föderale Öffentliche Dienst Inneres im | - Tatsächlich übermittelt der Föderale Öffentliche Dienst Inneres im |
Anschluss an die Erstellung der Wählerliste den betreffenden | Anschluss an die Erstellung der Wählerliste den betreffenden |
ausländischen Behörden (Herkunftsstaaten) die Liste deren | ausländischen Behörden (Herkunftsstaaten) die Liste deren |
Staatsangehöriger, die in eine belgische Wählerliste eingetragen | Staatsangehöriger, die in eine belgische Wählerliste eingetragen |
worden sind. Diese Liste erlaubt im Herkunftsstaat zu überprüfen, ob | worden sind. Diese Liste erlaubt im Herkunftsstaat zu überprüfen, ob |
diesen Wählern das Stimmrecht (das aktive Wahlrecht) nicht aberkannt | diesen Wählern das Stimmrecht (das aktive Wahlrecht) nicht aberkannt |
worden ist. Das Herkunftsland kann eine eventuelle Aberkennung dem | worden ist. Das Herkunftsland kann eine eventuelle Aberkennung dem |
Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres mitteilen, der diese Information | Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres mitteilen, der diese Information |
seinerseits an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. | seinerseits an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. |
Gemeindekollegium der betreffenden Gemeinde weiterleitet, das den | Gemeindekollegium der betreffenden Gemeinde weiterleitet, das den |
Wähler von der Liste streicht. Diese Streichung, die angemessen | Wähler von der Liste streicht. Diese Streichung, die angemessen |
begründet sein muss, wird dem Betreffenden vom Bürgermeister- und | begründet sein muss, wird dem Betreffenden vom Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium bzw. Gemeindekollegium notifiziert. | Schöffenkollegium bzw. Gemeindekollegium notifiziert. |
Dieser Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen | Dieser Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen |
Union findet gemäß den diesbezüglichen Anweisungen der Europäischen | Union findet gemäß den diesbezüglichen Anweisungen der Europäischen |
Kommission auf automatisiertem Wege statt. | Kommission auf automatisiertem Wege statt. |
2. Mitteilung von Informationen vonseiten anderer Mitgliedstaaten an | 2. Mitteilung von Informationen vonseiten anderer Mitgliedstaaten an |
Belgien | Belgien |
- Belgische Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der | - Belgische Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der |
Europäischen Union wohnen, können ihre Eintragung als Wähler für die | Europäischen Union wohnen, können ihre Eintragung als Wähler für die |
Wahl des Europäischen Parlaments in diesem Staat beantragen. | Wahl des Europäischen Parlaments in diesem Staat beantragen. |
- Diese Wohnstaaten teilen dem belgischen Minister des Innern die | - Diese Wohnstaaten teilen dem belgischen Minister des Innern die |
Liste der Belgier, die diese Wahl getroffen haben, auf automatisiertem | Liste der Belgier, die diese Wahl getroffen haben, auf automatisiertem |
Wege mit. Auf dieser Liste ist ebenfalls die belgische Gemeinde | Wege mit. Auf dieser Liste ist ebenfalls die belgische Gemeinde |
angegeben, in der sie zuletzt als Wähler eingetragen waren. Der | angegeben, in der sie zuletzt als Wähler eingetragen waren. Der |
Minister des Innern oder sein Beauftragter wird die Gemeinden alsdann | Minister des Innern oder sein Beauftragter wird die Gemeinden alsdann |
bitten nachzuprüfen, ob diesen Personen das Stimmrecht nicht aberkannt | bitten nachzuprüfen, ob diesen Personen das Stimmrecht nicht aberkannt |
worden ist. Der Minister wird unverzüglich von der Gemeinde | worden ist. Der Minister wird unverzüglich von der Gemeinde |
informiert, wenn einem belgischen Wähler, der in einem Mitgliedstaat | informiert, wenn einem belgischen Wähler, der in einem Mitgliedstaat |
der Europäischen Union wohnt, das Stimmrecht in Belgien aberkannt | der Europäischen Union wohnt, das Stimmrecht in Belgien aberkannt |
worden ist. | worden ist. |
- Den betreffenden Gemeinden wird ebenfalls die Liste der belgischen | - Den betreffenden Gemeinden wird ebenfalls die Liste der belgischen |
Staatsangehörigen übermittelt, die beantragt haben, ihr | Staatsangehörigen übermittelt, die beantragt haben, ihr |
Wählbarkeitsrecht (passives Wahlrecht) in einem Mitgliedstaat der | Wählbarkeitsrecht (passives Wahlrecht) in einem Mitgliedstaat der |
Europäischen Union auszuüben. In diesem Fall wird das Wahlrecht des | Europäischen Union auszuüben. In diesem Fall wird das Wahlrecht des |
Betreffenden ebenfalls überprüft. | Betreffenden ebenfalls überprüft. |
E. Informationskampagne | E. Informationskampagne |
- Artikel 12 der vorerwähnten Richtlinie verpflichtet die Behörden | - Artikel 12 der vorerwähnten Richtlinie verpflichtet die Behörden |
jedes Mitgliedstaates, die Bürger, die sich als Wähler oder | jedes Mitgliedstaates, die Bürger, die sich als Wähler oder |
gegebenenfalls als Kandidaten eintragen lassen möchten, zu gegebener | gegebenenfalls als Kandidaten eintragen lassen möchten, zu gegebener |
Zeit und in angemessenen Formen von den Bedingungen und Modalitäten | Zeit und in angemessenen Formen von den Bedingungen und Modalitäten |
für die Ausübung des Stimmrechts und des Wählbarkeitsrechts in | für die Ausübung des Stimmrechts und des Wählbarkeitsrechts in |
Kenntnis zu setzen. | Kenntnis zu setzen. |
- Der Minister des Innern wird auf verschiedene Informationskanäle | - Der Minister des Innern wird auf verschiedene Informationskanäle |
zurückgreifen, um die Bürger der Europäischen Union, die in Belgien | zurückgreifen, um die Bürger der Europäischen Union, die in Belgien |
wohnen, für die Teilnahme an der Wahl des Europäischen Parlaments zu | wohnen, für die Teilnahme an der Wahl des Europäischen Parlaments zu |
sensibilisieren. Darüber hinaus wird er sie darüber informieren, wie | sensibilisieren. Darüber hinaus wird er sie darüber informieren, wie |
sie auf belgischen Listen kandidieren können. | sie auf belgischen Listen kandidieren können. |
- Neben dem vorliegenden Rundschreiben und den beiliegenden Formularen | - Neben dem vorliegenden Rundschreiben und den beiliegenden Formularen |
erhalten die Gemeindeverwaltungen ebenfalls eine gewisse Anzahl | erhalten die Gemeindeverwaltungen ebenfalls eine gewisse Anzahl |
Informationsfaltblätter, die für die Bürger der Mitgliedstaaten der | Informationsfaltblätter, die für die Bürger der Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union, die in ihrer Gemeinde wohnen, bestimmt sind. Die | Europäischen Union, die in ihrer Gemeinde wohnen, bestimmt sind. Die |
Anzahl dieser Faltblätter steht im Verhältnis zur Anzahl potentieller | Anzahl dieser Faltblätter steht im Verhältnis zur Anzahl potentieller |
Wähler anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in ihrer | Wähler anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in ihrer |
Gemeinde wohnen. Die Gemeindeverwaltungen werden gebeten, dieses | Gemeinde wohnen. Die Gemeindeverwaltungen werden gebeten, dieses |
Faltblatt zusammen mit dem Eintragungsformular (Formular C/1) ihren | Faltblatt zusammen mit dem Eintragungsformular (Formular C/1) ihren |
stimmberechtigten Bürgern der Europäischen Union zukommen zu lassen. | stimmberechtigten Bürgern der Europäischen Union zukommen zu lassen. |
Zu diesem Zweck erhalten die Gemeinden ebenfalls eine Liste mit Namen | Zu diesem Zweck erhalten die Gemeinden ebenfalls eine Liste mit Namen |
und Adressen der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der | und Adressen der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union, die in ihren Registern eingetragen sind. Darüber | Europäischen Union, die in ihren Registern eingetragen sind. Darüber |
hinaus werden den Gemeinden 20 Prozent mehr Faltblätter zur Verfügung | hinaus werden den Gemeinden 20 Prozent mehr Faltblätter zur Verfügung |
gestellt, die sich im Rahmen anderer Initiativen (z.B. | gestellt, die sich im Rahmen anderer Initiativen (z.B. |
Informationsveranstaltungen der Gemeinde für die europäischen Bürger) | Informationsveranstaltungen der Gemeinde für die europäischen Bürger) |
als nützlich erweisen könnten. | als nützlich erweisen könnten. |
- Außerdem werden die Gemeindeverwaltungen aufgefordert, andere Formen | - Außerdem werden die Gemeindeverwaltungen aufgefordert, andere Formen |
der Bekanntgabe zu nutzen und z.B. den Inhalt des vorliegenden | der Bekanntgabe zu nutzen und z.B. den Inhalt des vorliegenden |
Rundschreibens bzw. des Faltblatts über die lokalen Informationskanäle | Rundschreibens bzw. des Faltblatts über die lokalen Informationskanäle |
(Informationsblatt oder Onlineschalter der Gemeinde, Aushang, ...) zu | (Informationsblatt oder Onlineschalter der Gemeinde, Aushang, ...) zu |
veröffentlichen. Schließlich wird den Gemeinden auch geraten, an die | veröffentlichen. Schließlich wird den Gemeinden auch geraten, an die |
lokalen Medien heranzutreten. | lokalen Medien heranzutreten. |
- Neben der Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens und der | - Neben der Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens und der |
beiliegenden Formulare im Belgischen Staatsblatt werden diese | beiliegenden Formulare im Belgischen Staatsblatt werden diese |
Unterlagen und das Faltblatt (dessen Text in den drei Landessprachen, | Unterlagen und das Faltblatt (dessen Text in den drei Landessprachen, |
aber auch in einer gewissen Anzahl in anderen Mitgliedstaaten der | aber auch in einer gewissen Anzahl in anderen Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union üblicher Sprachen verfügbar sein wird) auf unserer | Europäischen Union üblicher Sprachen verfügbar sein wird) auf unserer |
Website www.elections.fgov.be, www.verkiezingen.fgov.be bzw. | Website www.elections.fgov.be, www.verkiezingen.fgov.be bzw. |
www.wahlen.fgov.be zugänglich sein. Diese Site bietet | www.wahlen.fgov.be zugänglich sein. Diese Site bietet |
Gemeindeverwaltungen und Unionsbürgern eine Fülle von Informationen | Gemeindeverwaltungen und Unionsbürgern eine Fülle von Informationen |
über die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Kammer und der | über die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Kammer und der |
Gemeinschafts- und Regionalparlamente von Sonntag, dem 25. Mai 2014. | Gemeinschafts- und Regionalparlamente von Sonntag, dem 25. Mai 2014. |
Alle weiteren Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim Dienst | Alle weiteren Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim Dienst |
Wahlen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres (Tel.: 02/518.20.58 | Wahlen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres (Tel.: 02/518.20.58 |
(F) - 02/518.22.12 (N)) erhältlich. | (F) - 02/518.22.12 (N)) erhältlich. |
Die Frauen und Herren Provinzgouverneure möchten bitte mit einem | Die Frauen und Herren Provinzgouverneure möchten bitte mit einem |
Verweis in ihrem Verwaltungsblatt auf vorliegendes Rundschreiben und | Verweis in ihrem Verwaltungsblatt auf vorliegendes Rundschreiben und |
auf das Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt | auf das Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt |
aufmerksam machen. | aufmerksam machen. |
Das Rundschreiben vom 24. Dezember 2008 wird aufgehoben. | Das Rundschreiben vom 24. Dezember 2008 wird aufgehoben. |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
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