gepubliceerd op 12 januari 2010
Ministeriële omzendbrief betreffende de taken van de officier-geneesheer van de openbare brandweer. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 DECEMBER 2009. - Ministeriële omzendbrief betreffende de taken van de officier-geneesheer van de openbare brandweer. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken van 10 december 2009 betreffende de taken van de officier-geneesheer van de openbare brandweer (Belgisch Staatsblad van 10 december 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 10. DEZEMBER 2009 - Ministerielles Rundschreiben über die Aufgaben des Offizier-Arztes der öffentlichen Feuerwehrdienste An die Frauen und Herren Provinzgouverneure Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, Vorliegendes Rundschreiben ist für die Behörden bestimmt, die über einen Feuerwehrdienst verfügen. Meine Dienste erhalten regelmässig Fragen über die Aufträge des Offizier-Arztes.
Die relevanten Rechtsvorschriften für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen von Feuerwehrleuten sind im Gesetz vom 28. Januar 2003 über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse und im Königlichen Erlass vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer enthalten.
Daher halte ich es für nützlich, die Auswirkungen dieser Rechtsvorschriften auf die Arbeit der Feuerwehrdienste zu verdeutlichen. 1. Allgemeines In der Musterverordnung der Feuerwehrdienste werden dem Offizier-Arzt vier Aufträge zuerkannt.Daneben kann der Gemeinderat dem Offizier-Arzt eventuell zusätzliche Aufgaben zuerkennen.
Zunächst möchte ich betonen, dass jede Gemeinde darauf achten muss, dass die dem Offizier-Arzt eventuell zusätzlich zuerkannten Aufgaben nicht im Widerspruch zu dem oben erwähnten Gesetz vom 28. Januar 2003 und dem oben erwähnten Königlichen Erlass vom 28. Mai 2003 stehen. 2. In der Musterverordnung vorgesehene Aufgaben 2.1 Arbeitsmedizinische Untersuchungen der Anwärter auf eine Stelle im Dienst Sowohl freiwillige als auch Berufsfeuerwehrleute üben eine Funktion aus, die die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern gefährdet.
In Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 wird vorgesehen, dass Arbeitnehmer, die eingestellt werden, um eine Funktion oder eine Tätigkeit mit Risiko auszuüben (Sicherheitsfunktion, Tätigkeit mit bestimmtem Risiko), sich einer vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands (früher "Anwerbungsuntersuchung" genannt) unterziehen müssen. Zur Gewährleistung der Unparteilichkeit und Vertraulichkeit der medizinischen Handlungen ist in den Rechtsvorschriften ausdrücklich festgelegt, dass die Entscheidung über die Eignung nur vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt im Rahmen der Arbeitsmedizin getroffen werden kann. Dieser Arzt kann zudem nur die gegenwärtige medizinische Eignung überprüfen.
Somit darf der Offizier-Arzt Anwärter auf eine Stelle als Feuerwehrmann/-frau nicht einer medizinischen Untersuchung unterziehen. 2.2 Gewährleistung der Ausbildung der Mitglieder des Feuerwehrdienstes in Sachen erste Hilfe und Wiederbelebung sowie Organisation regelmässiger Anpassungsfortbildungskurse Diese Aufgabe kann weiterhin vom Offizier-Arzt ausgeführt werden.
Daneben wird empfohlen, dass dieser Auftrag in den Feuerwehrdiensten, die über einen Ambulanzdienst verfügen, aktiv ausgeführt wird. 2.3 Prüfung der Begründetheit von krankheitsbedingten Abwesenheiten Aufgrund von Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1999 über die Kontrollmedizin obliegt diese Aufgabe dem Kontrollarzt.
Der Offizier-Arzt darf diese Aufgabe also nicht mehr ausüben. 2.4 Pflege der im Dienst verletzten Personalmitglieder, selbst am Unfallort Diese Aufgabe kann weiterhin vom Offizier-Arzt ausgeführt werden.
Aufgrund von Artikel 422ter des Strafgesetzbuches würde sich der anwesende Offizier-Arzt sogar einer Unterlassung schuldig machen, sollte er sich weigern, verletzte Personalmitglieder zu behandeln. 3. Zusätzliche Aufgaben 3.1 Information der Personalmitglieder über die Möglichkeit, sich zu Lasten der Einstellungsbehörde präventiv gegen den Hepatitis-B-Virus impfen zu lassen Dieser Auftrag bleibt anwendbar und muss in eine Vorbeugungspolitik eingegliedert werden. Aus der Risikobewertung muss nämlich ermittelt werden können, ob ein Personalmitglied einem solchen biologischen Agens ausgesetzt ist. Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber biologischen Agenzien am Arbeitsplatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer über die Verfügbarkeit eines wirksamen Impfstoffs zu informieren. In diesem Sinne kann der Offizier-Arzt eine eventuelle informative Unterstützung leisten, jedoch ohne die Zuständigkeit des Arbeitsarztes zu beeinträchtigen. 3.2 Organisation und Koordination des Ambulanzdienstes des Feuerwehrdienstes Diese Aufgabe kann weiterhin vom Offizier-Arzt ausgeführt werden.
Unter Berücksichtigung der Bestimmung in Nr. 2.2 ist es sogar sehr zu empfehlen, dass der Offizier-Arzt mit der tagtäglichen Verwaltung des Ambulanzdienstes betraut wird. Seine gründliche Kenntnis im medizinischen Bereich einerseits und die Tatsache, dass er einen Offiziersgrad bekleidet, andererseits befähigen ihn ganz besonders, um - unter der Verantwortung des Offizier-Dienstleiters - die Gruppe der Krankenwagenfahrer zu leiten und somit die Einsatzfähigkeit des "100-Dienstes" zu gewährleisten. 4. Schlussbestimmungen Gemäss Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 8.November 1967 (1) besteht nach wie vor die Verpflichtung, die Funktion des Offizier-Arztes vorzusehen.
Daher empfehle ich den Gemeinden, bei der nächsten Abänderung der Grundordnung den Artikel, mit dem alle Aufgaben des Offizier-Arztes geregelt werden, so anzupassen, dass er mit den geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmt.
Ich bitte Sie, den betreffenden Behörden vorliegendes Rundschreiben zur Kenntnis zu bringen.
Mit freundlichen Grüssen Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Fussnote (1) Königlicher Erlass zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten.