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Meertalige weergave van Omzendbrief van 10/12/2009
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Ministeriële omzendbrief betreffende de taken van de officier-geneesheer van de openbare brandweer. - Duitse vertaling Circulaire ministérielle relative aux tâches de l'officier-médecin des services publics d'incendie. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 DECEMBER 2009. - Ministeriële omzendbrief betreffende de taken van de officier-geneesheer van de openbare brandweer. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 DECEMBRE 2009. - Circulaire ministérielle relative aux tâches de l'officier-médecin des services publics d'incendie. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Binnenlandse Zaken van 10 december 2009 betreffende de circulaire de la Ministre de l'Intérieur du 10 décembre 2009 relative
taken van de officier-geneesheer van de openbare brandweer (Belgisch aux tâches de l'officier-médecin des services publics d'incendie
Staatsblad van 10 december 2009). (Moniteur belge du 10 décembre 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
10. DEZEMBER 2009 - Ministerielles Rundschreiben über die Aufgaben des 10. DEZEMBER 2009 - Ministerielles Rundschreiben über die Aufgaben des
Offizier-Arztes der öffentlichen Feuerwehrdienste Offizier-Arztes der öffentlichen Feuerwehrdienste
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Provinzgouverneure
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrte Frau Gouverneurin,
Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Gouverneur,
Vorliegendes Rundschreiben ist für die Behörden bestimmt, die über Vorliegendes Rundschreiben ist für die Behörden bestimmt, die über
einen Feuerwehrdienst verfügen. einen Feuerwehrdienst verfügen.
Meine Dienste erhalten regelmässig Fragen über die Aufträge des Meine Dienste erhalten regelmässig Fragen über die Aufträge des
Offizier-Arztes. Offizier-Arztes.
Die relevanten Rechtsvorschriften für die Durchführung der ärztlichen Die relevanten Rechtsvorschriften für die Durchführung der ärztlichen
Untersuchungen von Feuerwehrleuten sind im Gesetz vom 28. Januar 2003 Untersuchungen von Feuerwehrleuten sind im Gesetz vom 28. Januar 2003
über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse
und im Königlichen Erlass vom 28. Mai 2003 über die und im Königlichen Erlass vom 28. Mai 2003 über die
Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer enthalten. Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer enthalten.
Daher halte ich es für nützlich, die Auswirkungen dieser Daher halte ich es für nützlich, die Auswirkungen dieser
Rechtsvorschriften auf die Arbeit der Feuerwehrdienste zu Rechtsvorschriften auf die Arbeit der Feuerwehrdienste zu
verdeutlichen. verdeutlichen.
1. Allgemeines 1. Allgemeines
In der Musterverordnung der Feuerwehrdienste werden dem Offizier-Arzt In der Musterverordnung der Feuerwehrdienste werden dem Offizier-Arzt
vier Aufträge zuerkannt. Daneben kann der Gemeinderat dem vier Aufträge zuerkannt. Daneben kann der Gemeinderat dem
Offizier-Arzt eventuell zusätzliche Aufgaben zuerkennen. Offizier-Arzt eventuell zusätzliche Aufgaben zuerkennen.
Zunächst möchte ich betonen, dass jede Gemeinde darauf achten muss, Zunächst möchte ich betonen, dass jede Gemeinde darauf achten muss,
dass die dem Offizier-Arzt eventuell zusätzlich zuerkannten Aufgaben dass die dem Offizier-Arzt eventuell zusätzlich zuerkannten Aufgaben
nicht im Widerspruch zu dem oben erwähnten Gesetz vom 28. Januar 2003 nicht im Widerspruch zu dem oben erwähnten Gesetz vom 28. Januar 2003
und dem oben erwähnten Königlichen Erlass vom 28. Mai 2003 stehen. und dem oben erwähnten Königlichen Erlass vom 28. Mai 2003 stehen.
2. In der Musterverordnung vorgesehene Aufgaben 2. In der Musterverordnung vorgesehene Aufgaben
2.1 Arbeitsmedizinische Untersuchungen der Anwärter auf eine Stelle im 2.1 Arbeitsmedizinische Untersuchungen der Anwärter auf eine Stelle im
Dienst Dienst
Sowohl freiwillige als auch Berufsfeuerwehrleute üben eine Funktion Sowohl freiwillige als auch Berufsfeuerwehrleute üben eine Funktion
aus, die die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern gefährdet. aus, die die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern gefährdet.
In Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 wird In Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 wird
vorgesehen, dass Arbeitnehmer, die eingestellt werden, um eine vorgesehen, dass Arbeitnehmer, die eingestellt werden, um eine
Funktion oder eine Tätigkeit mit Risiko auszuüben Funktion oder eine Tätigkeit mit Risiko auszuüben
(Sicherheitsfunktion, Tätigkeit mit bestimmtem Risiko), sich einer (Sicherheitsfunktion, Tätigkeit mit bestimmtem Risiko), sich einer
vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands (früher vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands (früher
"Anwerbungsuntersuchung" genannt) unterziehen müssen. Zur "Anwerbungsuntersuchung" genannt) unterziehen müssen. Zur
Gewährleistung der Unparteilichkeit und Vertraulichkeit der Gewährleistung der Unparteilichkeit und Vertraulichkeit der
medizinischen Handlungen ist in den Rechtsvorschriften ausdrücklich medizinischen Handlungen ist in den Rechtsvorschriften ausdrücklich
festgelegt, dass die Entscheidung über die Eignung nur vom festgelegt, dass die Entscheidung über die Eignung nur vom
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt im Rahmen der Arbeitsmedizin Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt im Rahmen der Arbeitsmedizin
getroffen werden kann. Dieser Arzt kann zudem nur die gegenwärtige getroffen werden kann. Dieser Arzt kann zudem nur die gegenwärtige
medizinische Eignung überprüfen. medizinische Eignung überprüfen.
Somit darf der Offizier-Arzt Anwärter auf eine Stelle als Somit darf der Offizier-Arzt Anwärter auf eine Stelle als
Feuerwehrmann/-frau nicht einer medizinischen Untersuchung Feuerwehrmann/-frau nicht einer medizinischen Untersuchung
unterziehen. unterziehen.
2.2 Gewährleistung der Ausbildung der Mitglieder des Feuerwehrdienstes 2.2 Gewährleistung der Ausbildung der Mitglieder des Feuerwehrdienstes
in Sachen erste Hilfe und Wiederbelebung sowie Organisation in Sachen erste Hilfe und Wiederbelebung sowie Organisation
regelmässiger Anpassungsfortbildungskurse regelmässiger Anpassungsfortbildungskurse
Diese Aufgabe kann weiterhin vom Offizier-Arzt ausgeführt werden. Diese Aufgabe kann weiterhin vom Offizier-Arzt ausgeführt werden.
Daneben wird empfohlen, dass dieser Auftrag in den Feuerwehrdiensten, Daneben wird empfohlen, dass dieser Auftrag in den Feuerwehrdiensten,
die über einen Ambulanzdienst verfügen, aktiv ausgeführt wird. die über einen Ambulanzdienst verfügen, aktiv ausgeführt wird.
2.3 Prüfung der Begründetheit von krankheitsbedingten Abwesenheiten 2.3 Prüfung der Begründetheit von krankheitsbedingten Abwesenheiten
Aufgrund von Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1999 über die Aufgrund von Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1999 über die
Kontrollmedizin obliegt diese Aufgabe dem Kontrollarzt. Kontrollmedizin obliegt diese Aufgabe dem Kontrollarzt.
Der Offizier-Arzt darf diese Aufgabe also nicht mehr ausüben. Der Offizier-Arzt darf diese Aufgabe also nicht mehr ausüben.
2.4 Pflege der im Dienst verletzten Personalmitglieder, selbst am 2.4 Pflege der im Dienst verletzten Personalmitglieder, selbst am
Unfallort Unfallort
Diese Aufgabe kann weiterhin vom Offizier-Arzt ausgeführt werden. Diese Aufgabe kann weiterhin vom Offizier-Arzt ausgeführt werden.
Aufgrund von Artikel 422ter des Strafgesetzbuches würde sich der Aufgrund von Artikel 422ter des Strafgesetzbuches würde sich der
anwesende Offizier-Arzt sogar einer Unterlassung schuldig machen, anwesende Offizier-Arzt sogar einer Unterlassung schuldig machen,
sollte er sich weigern, verletzte Personalmitglieder zu behandeln. sollte er sich weigern, verletzte Personalmitglieder zu behandeln.
3. Zusätzliche Aufgaben 3. Zusätzliche Aufgaben
3.1 Information der Personalmitglieder über die Möglichkeit, sich zu 3.1 Information der Personalmitglieder über die Möglichkeit, sich zu
Lasten der Einstellungsbehörde präventiv gegen den Hepatitis-B-Virus Lasten der Einstellungsbehörde präventiv gegen den Hepatitis-B-Virus
impfen zu lassen impfen zu lassen
Dieser Auftrag bleibt anwendbar und muss in eine Vorbeugungspolitik Dieser Auftrag bleibt anwendbar und muss in eine Vorbeugungspolitik
eingegliedert werden. Aus der Risikobewertung muss nämlich ermittelt eingegliedert werden. Aus der Risikobewertung muss nämlich ermittelt
werden können, ob ein Personalmitglied einem solchen biologischen werden können, ob ein Personalmitglied einem solchen biologischen
Agens ausgesetzt ist. Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August Agens ausgesetzt ist. Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August
1996 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung 1996 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung
gegenüber biologischen Agenzien am Arbeitsplatz ist der Arbeitgeber gegenüber biologischen Agenzien am Arbeitsplatz ist der Arbeitgeber
verpflichtet, die Arbeitnehmer über die Verfügbarkeit eines wirksamen verpflichtet, die Arbeitnehmer über die Verfügbarkeit eines wirksamen
Impfstoffs zu informieren. In diesem Sinne kann der Offizier-Arzt eine Impfstoffs zu informieren. In diesem Sinne kann der Offizier-Arzt eine
eventuelle informative Unterstützung leisten, jedoch ohne die eventuelle informative Unterstützung leisten, jedoch ohne die
Zuständigkeit des Arbeitsarztes zu beeinträchtigen. Zuständigkeit des Arbeitsarztes zu beeinträchtigen.
3.2 Organisation und Koordination des Ambulanzdienstes des 3.2 Organisation und Koordination des Ambulanzdienstes des
Feuerwehrdienstes Feuerwehrdienstes
Diese Aufgabe kann weiterhin vom Offizier-Arzt ausgeführt werden. Diese Aufgabe kann weiterhin vom Offizier-Arzt ausgeführt werden.
Unter Berücksichtigung der Bestimmung in Nr. 2.2 ist es sogar sehr zu Unter Berücksichtigung der Bestimmung in Nr. 2.2 ist es sogar sehr zu
empfehlen, dass der Offizier-Arzt mit der tagtäglichen Verwaltung des empfehlen, dass der Offizier-Arzt mit der tagtäglichen Verwaltung des
Ambulanzdienstes betraut wird. Seine gründliche Kenntnis im Ambulanzdienstes betraut wird. Seine gründliche Kenntnis im
medizinischen Bereich einerseits und die Tatsache, dass er einen medizinischen Bereich einerseits und die Tatsache, dass er einen
Offiziersgrad bekleidet, andererseits befähigen ihn ganz besonders, um Offiziersgrad bekleidet, andererseits befähigen ihn ganz besonders, um
- unter der Verantwortung des Offizier-Dienstleiters - die Gruppe der - unter der Verantwortung des Offizier-Dienstleiters - die Gruppe der
Krankenwagenfahrer zu leiten und somit die Einsatzfähigkeit des Krankenwagenfahrer zu leiten und somit die Einsatzfähigkeit des
"100-Dienstes" zu gewährleisten. "100-Dienstes" zu gewährleisten.
4. Schlussbestimmungen 4. Schlussbestimmungen
Gemäss Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 8. November 1967 (1) Gemäss Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 8. November 1967 (1)
besteht nach wie vor die Verpflichtung, die Funktion des besteht nach wie vor die Verpflichtung, die Funktion des
Offizier-Arztes vorzusehen. Offizier-Arztes vorzusehen.
Daher empfehle ich den Gemeinden, bei der nächsten Abänderung der Daher empfehle ich den Gemeinden, bei der nächsten Abänderung der
Grundordnung den Artikel, mit dem alle Aufgaben des Offizier-Arztes Grundordnung den Artikel, mit dem alle Aufgaben des Offizier-Arztes
geregelt werden, so anzupassen, dass er mit den geltenden geregelt werden, so anzupassen, dass er mit den geltenden
Rechtsvorschriften übereinstimmt. Rechtsvorschriften übereinstimmt.
Ich bitte Sie, den betreffenden Behörden vorliegendes Rundschreiben Ich bitte Sie, den betreffenden Behörden vorliegendes Rundschreiben
zur Kenntnis zu bringen. zur Kenntnis zu bringen.
Mit freundlichen Grüssen Mit freundlichen Grüssen
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Fussnote Fussnote
(1) Königlicher Erlass zur Organisation der kommunalen und regionalen (1) Königlicher Erlass zur Organisation der kommunalen und regionalen
Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in
Friedenszeiten. Friedenszeiten.
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