gepubliceerd op 29 maart 2002
Omzendbrief ZPZ 8bis Politiebegroting. - Dienstjaar 2002. - Duitse vertaling
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
9 OKTOBER 2001. - Omzendbrief ZPZ 8bis Politiebegroting. - Dienstjaar 2002. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief ZPZ 8bis van de Minister van Binnenlandse Zaken van 9 oktober 2001 betreffende de politiebegroting - Dienstjaar 2002 (Belgisch Staatsblad van 1 november 2001), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. MINISTERIUM DES INNERN 9. OKTOBER 2001 - Rundschreiben ZPZ 8bis - Polizeihaushaltsplan - Haushaltsjahr 2002 An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei 1.EINLEITUNG Wie Sie wissen, muss der Gemeinderat bis spätestens zum 1. November 2001 den Polizeihaushaltsplan (in den Eingemeindezonen) beziehungsweise die Dotation (in den Mehrgemeindezonen) für das Haushaltsjahr 2002 billigen. Mit diesem Rundschreiben wird bezweckt, Ihnen bei dieser für die Vorbereitung einer ordnungsgemässen Verwaltung wichtigen Aufgabe zu helfen und Ihnen im Vorfeld der in Kürze erscheinenden Gesetzes- und Verordnungstexte nützliche Auskünfte zu geben. Auf den ersten Blick mag diese Vorgehensweise etwas eigenartig erscheinen, jedoch geht es hierbei lediglich darum, Zeit zu sparen.
Zur Haushalts- und Finanzverwaltung der Polizeizone sind, abgesehen von den Bestimmungen der Artikel 33, 34 und 71 bis 84 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (GIP), bereits die Rundschreiben ZPZ 8 vom 18.Oktober 2000 und PLP 9 vom 18. Juli 2001 verteilt worden.
Nachstehend folgt eine Übersicht über die Regelung, die in Kürze vorliegen wird. 2. DER BESONDERE RECHENSCHAFTSPFLICHTIGE 2.1 Die Bestellung In den Eingemeindezonen fungiert der Gemeindeeinnehmer als besonderer Rechenschaftspflichtiger der Polizeizone. In den Mehrgemeindezonen wird der besondere Rechenschaftspflichtige vom Polizeirat auf Vorschlag des Polizeikollegiums unter den Gemeindeeinnehmern und den Einnehmern der öffentlichen Sozialhilfezentren der zur Polizeizone gehörenden Gemeinden bestellt. Gegebenenfalls können auch die Dienste eines Bezirkseinnehmers in Anspruch genommen werden (Art. 30 GIP). 2.2 Die zusätzliche Kaution In den Mehrgemeindezonen muss der zum besonderen Rechenschaftspflichtigen bestellte Gemeindeeinnehmer oder Einnehmer des ÖSHZ einer der zur Polizeizone gehörenden Gemeinden eine « zusätzliche » Kaution als Garantie für seine Geschäftsführung leisten.
Dies gilt also nicht für die Bezirkseinnehmer.
In Anwendung von Artikel 31 des GIP legt der König den Mindest- und Höchstbetrag der zusätzlichen Kaution fest; da der betroffene Einnehmer bereits eine Kaution geleistet hat, ist der Betrag der zusätzlichen Kaution begrenzt worden. Entsprechend der für die Gemeinde- oder ÖSHZ-Einnehmer geltenden Regelung ist der Betrag von der Grösse der Polizeizone (Einwohnerzahl) abhängig. Es obliegt dem Polizeirat, die zusätzliche Kaution innerhalb der nachstehend genannten Grenzwerte und die dem besonderen Rechenschaftspflichtigen zur Hinterlegung dieser Kaution zur Verfügung stehende Frist festzulegen; dies hat bei der ersten Versammlung nach der Bestellung des besonderen Rechenschaftspflichtigen zu geschehen.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 2.3 Die Zulage 2.3.1 Der besondere Rechenschaftspflichtige (nicht Bezirkseinnehmer) Der Höchstbetrag der dem besonderen Rechenschaftspflichtigen gewährten Zulage wird vom Gemeinderat oder vom Polizeirat auf der Grundlage der dem Korpschef zuerkannten Mandatszulage festgelegt; folglich ist diese Zulage unmittelbar mit der Grösse des Korps verbunden. Des Weiteren wird der Betrag dieser Zulage von 100 % für die kleinsten Korps auf 90 % für die grössten Korps angepasst; hierbei ist man davon ausgegangen, dass die personelle und materielle Unterstützung für den besonderen Rechenschaftspflichtigen je nach Grösse des Korps (die sich auf die Arbeitslast auswirkt) variiert.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 2.3.2 Der Bezirkseinnehmer Für die Bezirkseinnehmer wird eine Arbeitslastverteilung innerhalb folgender Grenzen festgelegt: - 0,1 Punkte pro Einwohner der betreuten Zone bei einem Minimum von 3 000 Punkten und einem Maximum von 13 000 Punkten, - für die Betreuung von mehreren Polizeizonen wird ein Zuschlag vorgesehen: 2 Zonen: + 1 000 Punkte, 3 Zonen: + 2 500 Punkte. 3. DIE ALLGEMEINE REGELUNG ÜBER DIE BUCHFÜHRUNG DER LOKALEN POLIZEI 3.1 In Artikel 34 des GIP wird unter anderem bestimmt, dass Artikel 131 und Titel VI Kapitel I und II des neuen Gemeindegesetzes, ausgenommen die Artikel 243 und 253, auf die Haushalts- und Finanzverwaltung der lokalen Polizei anwendbar sind.
Entsprechend der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung (K.E. vom 2.
August 1990) wird eine der Spezifität der Polizeizonen und ihrer Organe angepasste Regelung vorgesehen. Da hier vom rein budgetären Standpunkt her eine vollkommene Übereinstimmung besteht, wird dies zu keinen besonderen Schwierigkeiten führen. Der Königliche Erlass über die allgemeine Buchführung der Polizeizonen ist vom König gebilligt worden und soll demnächst veröffentlicht werden. 3.2 Zur Vorbereitung der Haushaltspläne 2002 der lokalen Polizei werden den Polizeizonen im Laufe der kommenden Wochen alle Kosten-Nutzen-Elemente der Übertragung der föderalen Beamten, Mittel und Gebäude übermittelt. Sowohl der Haushaltsplan als auch die Ausgangsbilanz werden zeitig aufgestellt werden können. 4. DIE FÖDERALE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG 4.1 Die föderale Dotation Die föderale Dotation für das Jahr 2002 ist festgelegt worden, und jede Gemeinde beziehungsweise Zone ist über das Zustandekommen der angewandten Normen und der Verteilungsmechanismen informiert worden.
Die Polizeizonen kennen die ihnen zustehende föderale Dotation 2002 (die KUL-Norm * 686.626 F) und den eventuellen Betrag aus beziehungsweise an die interzonale Solidarität (degressiv über 12 Jahre: 12/12 für 2002, 11/12 für 2003, 10/12 für 2004...).
Wie angekündigt in der Erläuterung zum Beschluss des Ministerrats vom 9. März 2001 über die föderale Dotation, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 16.Juni 2001, wird diese föderale Dotation im Jahr 2002 einer gründlichen Bewertung unterzogen und, wo nötig, wird eine Anpassung vorgenommen. 4.2 Die föderale Bezuschussung der Investitionen in die Informatik Die Polizeizonen sind Anfang August 2001 über die mögliche Bezuschussung von Informatikmaterial (Server) im Jahr 2002 informiert worden. 4.3 Die föderale Unterstützung der Zonen, die eine Eigenleistung erbringen müssen Von den Gemeinden beziehungsweise Zonen, die in der Vergangenheit anscheinend zu wenig in den Ausbau einer vollwertigen Polizeifunktion investiert haben, wird erwartet, dass sie 2002 eine Eigenleistung erbringen, um das Versäumte aufzuholen. Es ist beschlossen worden, dass die Hälfte davon zu Lasten der föderalen Regierung (bis zu einem Gesamtbetrag von 200 000 000 F) geht. 4.4 Die freiwillige Mobilität der überzähligen Polizeibeamten In mehreren Zonen vom Typ 2 und 6 ist es aus finanziellen Gründen unmöglich, alle vorhandenen Mitglieder der territorialen Brigaden der föderalen Polizei ohne weiteres in die lokale Polizei zu übernehmen.
Um dieses überzählige Personal zu ermutigen, sich in anderen Polizeizonen zu bewerben, wo Personalmangel herrscht, aber genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, ist zur Förderung dieser freiwilligen Mobilität eine Summe von 300 000 000 F vorgesehen worden.
Ende 2003 müsste diese heikle Angelegenheit gelöst sein. 4.5 Errichtung eines föderalen Solidaritätsfonds Ab 2003 wird mit den unter den Punkten 4.3 und 4.4 genannten Finanzmitteln ein föderaler Solidaritätsfonds errichtet, um den im objektiven Sinne « armen » Gemeinden bei der Erstattung der interzonalen Solidarität zu helfen. 4.6 Die intrazonale Verteilung Die individuelle Beteiligung der Gemeinden einer Mehrgemeindezone an der für die Polizeizone bestimmten föderalen Dotation erfolgt nach einem Verteilerschlüssel, bei dem einerseits die KUL-Norm (richtungweisend für den Personalbestand des Korps der Polizeizone) und andererseits die aufgrund der Einnahmen aus der Einkommenssteuer und aufgrund des Katastereinkommens bestimmten finanziellen Mittel der Gemeinde berücksichtigt werden.
Der Verteilerschlüssel wird folgendermassen bestimmt: - 60 % KUL-Norm, - 20 % Einkommenssteuer, - 20 % Katastereinkommen.
Im Rahmen der IPZ-Arbeit und der Pilotpolizeizonen haben zahlreiche Gemeinden andere Verteilerschlüssel für die Ausgaben vereinbart, oft auf der Grundlage der Einwohnerzahl. Dieser neue Verteilerschlüssel entspricht eher der sozio-ökonomischen und demografischen Realität. Er wird zur Anwendung kommen, sofern der Polizeirat keine andere Regelung angenommen hat. 5. UNTERSTÜTZUNG Für weitere Informationen können Sie sich an die Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei (CGL, allgemeine Nummer: 02-500 27 26, Fax: 02-500 27 96) und insbesondere an die Koordinatoren wenden, die für Ihre Provinz verantwortlich sind. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Für spezifische Fragen in Bezug auf den Haushaltsplan können Sie das Helpdesk, das unter der Aufsicht der Gemeindeeinnehmer Vencken (Aarschot) und Welens (Lierre) steht, unter Nummer 02-500 27 24 anrufen.
Diese Regelung wird den Korpsverwaltern sicherlich helfen, den Haushaltsplan für das Jahr 2002 gewissenhaft aufzustellen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Bürgermeister Ihrer Provinz dringend über dieses Rundschreiben informieren würden.
Ich bitte die Frauen und Herren Gouverneure, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.
Der Minister des Innern A. DUQUESNE