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              | Omzendbrief ZPZ 8bis Politiebegroting. - Dienstjaar 2002. - Duitse vertaling | Circulaire ZPZ 8bis Budget de police. - Exercice 2002. - Traduction allemande | 
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR | 
| 9 OKTOBER 2001. - Omzendbrief ZPZ 8bis Politiebegroting. - Dienstjaar | 9 OCTOBRE 2001. - Circulaire ZPZ 8bis Budget de police. - Exercice | 
| 2002. - Duitse vertaling | 2002. - Traduction allemande | 
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief ZPZ | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | 
| 8bis van de Minister van Binnenlandse Zaken van 9 oktober 2001 | circulaire ZPZ 8bis du Ministre de l'Intérieur du 9 octobre 2001 | 
| betreffende de politiebegroting - Dienstjaar 2002 (Belgisch Staatsblad | relative au budget de police - Exercice 2002 (Moniteur belge du 1er | 
| van 1 november 2001), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | novembre 2001), établie par le Service central de traduction allemande | 
| vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | 
| MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN | 
| 9. OKTOBER 2001 - Rundschreiben ZPZ 8bis - Polizeihaushaltsplan - | 9. OKTOBER 2001 - Rundschreiben ZPZ 8bis - Polizeihaushaltsplan - | 
| Haushaltsjahr 2002 | Haushaltsjahr 2002 | 
| An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin | 
| An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure | 
| An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | 
| An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister | 
| Zur Information: | Zur Information: | 
| An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | 
| An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei | 
| An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs | An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs | 
| An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die | 
| Gemeindepolizei | Gemeindepolizei | 
| 1. EINLEITUNG | 1. EINLEITUNG | 
| Wie Sie wissen, muss der Gemeinderat bis spätestens zum 1. November | Wie Sie wissen, muss der Gemeinderat bis spätestens zum 1. November | 
| 2001 den Polizeihaushaltsplan (in den Eingemeindezonen) | 2001 den Polizeihaushaltsplan (in den Eingemeindezonen) | 
| beziehungsweise die Dotation (in den Mehrgemeindezonen) für das | beziehungsweise die Dotation (in den Mehrgemeindezonen) für das | 
| Haushaltsjahr 2002 billigen. Mit diesem Rundschreiben wird bezweckt, | Haushaltsjahr 2002 billigen. Mit diesem Rundschreiben wird bezweckt, | 
| Ihnen bei dieser für die Vorbereitung einer ordnungsgemässen | Ihnen bei dieser für die Vorbereitung einer ordnungsgemässen | 
| Verwaltung wichtigen Aufgabe zu helfen und Ihnen im Vorfeld der in | Verwaltung wichtigen Aufgabe zu helfen und Ihnen im Vorfeld der in | 
| Kürze erscheinenden Gesetzes- und Verordnungstexte nützliche Auskünfte | Kürze erscheinenden Gesetzes- und Verordnungstexte nützliche Auskünfte | 
| zu geben. Auf den ersten Blick mag diese Vorgehensweise etwas | zu geben. Auf den ersten Blick mag diese Vorgehensweise etwas | 
| eigenartig erscheinen, jedoch geht es hierbei lediglich darum, Zeit zu | eigenartig erscheinen, jedoch geht es hierbei lediglich darum, Zeit zu | 
| sparen. | sparen. | 
| Zur Haushalts- und Finanzverwaltung der Polizeizone sind, abgesehen | Zur Haushalts- und Finanzverwaltung der Polizeizone sind, abgesehen | 
| von den Bestimmungen der Artikel 33, 34 und 71 bis 84 des Gesetzes vom | von den Bestimmungen der Artikel 33, 34 und 71 bis 84 des Gesetzes vom | 
| 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 
| integrierten Polizeidienstes (GIP), bereits die Rundschreiben ZPZ 8 | integrierten Polizeidienstes (GIP), bereits die Rundschreiben ZPZ 8 | 
| vom 18. Oktober 2000 und PLP 9 vom 18. Juli 2001 verteilt worden. | vom 18. Oktober 2000 und PLP 9 vom 18. Juli 2001 verteilt worden. | 
| Nachstehend folgt eine Übersicht über die Regelung, die in Kürze | Nachstehend folgt eine Übersicht über die Regelung, die in Kürze | 
| vorliegen wird. | vorliegen wird. | 
| 2. DER BESONDERE RECHENSCHAFTSPFLICHTIGE | 2. DER BESONDERE RECHENSCHAFTSPFLICHTIGE | 
| 2.1 Die Bestellung | 2.1 Die Bestellung | 
| In den Eingemeindezonen fungiert der Gemeindeeinnehmer als besonderer | In den Eingemeindezonen fungiert der Gemeindeeinnehmer als besonderer | 
| Rechenschaftspflichtiger der Polizeizone. In den Mehrgemeindezonen | Rechenschaftspflichtiger der Polizeizone. In den Mehrgemeindezonen | 
| wird der besondere Rechenschaftspflichtige vom Polizeirat auf | wird der besondere Rechenschaftspflichtige vom Polizeirat auf | 
| Vorschlag des Polizeikollegiums unter den Gemeindeeinnehmern und den | Vorschlag des Polizeikollegiums unter den Gemeindeeinnehmern und den | 
| Einnehmern der öffentlichen Sozialhilfezentren der zur Polizeizone | Einnehmern der öffentlichen Sozialhilfezentren der zur Polizeizone | 
| gehörenden Gemeinden bestellt. Gegebenenfalls können auch die Dienste | gehörenden Gemeinden bestellt. Gegebenenfalls können auch die Dienste | 
| eines Bezirkseinnehmers in Anspruch genommen werden (Art. 30 GIP). | eines Bezirkseinnehmers in Anspruch genommen werden (Art. 30 GIP). | 
| 2.2 Die zusätzliche Kaution | 2.2 Die zusätzliche Kaution | 
| In den Mehrgemeindezonen muss der zum besonderen | In den Mehrgemeindezonen muss der zum besonderen | 
| Rechenschaftspflichtigen bestellte Gemeindeeinnehmer oder Einnehmer | Rechenschaftspflichtigen bestellte Gemeindeeinnehmer oder Einnehmer | 
| des ÖSHZ einer der zur Polizeizone gehörenden Gemeinden eine « | des ÖSHZ einer der zur Polizeizone gehörenden Gemeinden eine « | 
| zusätzliche » Kaution als Garantie für seine Geschäftsführung leisten. | zusätzliche » Kaution als Garantie für seine Geschäftsführung leisten. | 
| Dies gilt also nicht für die Bezirkseinnehmer. | Dies gilt also nicht für die Bezirkseinnehmer. | 
| In Anwendung von Artikel 31 des GIP legt der König den Mindest- und | In Anwendung von Artikel 31 des GIP legt der König den Mindest- und | 
| Höchstbetrag der zusätzlichen Kaution fest; da der betroffene | Höchstbetrag der zusätzlichen Kaution fest; da der betroffene | 
| Einnehmer bereits eine Kaution geleistet hat, ist der Betrag der | Einnehmer bereits eine Kaution geleistet hat, ist der Betrag der | 
| zusätzlichen Kaution begrenzt worden. Entsprechend der für die | zusätzlichen Kaution begrenzt worden. Entsprechend der für die | 
| Gemeinde- oder ÖSHZ-Einnehmer geltenden Regelung ist der Betrag von | Gemeinde- oder ÖSHZ-Einnehmer geltenden Regelung ist der Betrag von | 
| der Grösse der Polizeizone (Einwohnerzahl) abhängig. Es obliegt dem | der Grösse der Polizeizone (Einwohnerzahl) abhängig. Es obliegt dem | 
| Polizeirat, die zusätzliche Kaution innerhalb der nachstehend | Polizeirat, die zusätzliche Kaution innerhalb der nachstehend | 
| genannten Grenzwerte und die dem besonderen Rechenschaftspflichtigen | genannten Grenzwerte und die dem besonderen Rechenschaftspflichtigen | 
| zur Hinterlegung dieser Kaution zur Verfügung stehende Frist | zur Hinterlegung dieser Kaution zur Verfügung stehende Frist | 
| festzulegen; dies hat bei der ersten Versammlung nach der Bestellung | festzulegen; dies hat bei der ersten Versammlung nach der Bestellung | 
| des besonderen Rechenschaftspflichtigen zu geschehen. | des besonderen Rechenschaftspflichtigen zu geschehen. | 
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image | 
| 2.3 Die Zulage | 2.3 Die Zulage | 
| 2.3.1 Der besondere Rechenschaftspflichtige (nicht Bezirkseinnehmer) | 2.3.1 Der besondere Rechenschaftspflichtige (nicht Bezirkseinnehmer) | 
| Der Höchstbetrag der dem besonderen Rechenschaftspflichtigen gewährten | Der Höchstbetrag der dem besonderen Rechenschaftspflichtigen gewährten | 
| Zulage wird vom Gemeinderat oder vom Polizeirat auf der Grundlage der | Zulage wird vom Gemeinderat oder vom Polizeirat auf der Grundlage der | 
| dem Korpschef zuerkannten Mandatszulage festgelegt; folglich ist diese | dem Korpschef zuerkannten Mandatszulage festgelegt; folglich ist diese | 
| Zulage unmittelbar mit der Grösse des Korps verbunden. Des Weiteren | Zulage unmittelbar mit der Grösse des Korps verbunden. Des Weiteren | 
| wird der Betrag dieser Zulage von 100 % für die kleinsten Korps auf 90 | wird der Betrag dieser Zulage von 100 % für die kleinsten Korps auf 90 | 
| % für die grössten Korps angepasst; hierbei ist man davon ausgegangen, | % für die grössten Korps angepasst; hierbei ist man davon ausgegangen, | 
| dass die personelle und materielle Unterstützung für den besonderen | dass die personelle und materielle Unterstützung für den besonderen | 
| Rechenschaftspflichtigen je nach Grösse des Korps (die sich auf die | Rechenschaftspflichtigen je nach Grösse des Korps (die sich auf die | 
| Arbeitslast auswirkt) variiert. | Arbeitslast auswirkt) variiert. | 
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image | 
| 2.3.2 Der Bezirkseinnehmer | 2.3.2 Der Bezirkseinnehmer | 
| Für die Bezirkseinnehmer wird eine Arbeitslastverteilung innerhalb | Für die Bezirkseinnehmer wird eine Arbeitslastverteilung innerhalb | 
| folgender Grenzen festgelegt: | folgender Grenzen festgelegt: | 
| - 0,1 Punkte pro Einwohner der betreuten Zone bei einem Minimum von 3 | - 0,1 Punkte pro Einwohner der betreuten Zone bei einem Minimum von 3 | 
| 000 Punkten und einem Maximum von 13 000 Punkten, | 000 Punkten und einem Maximum von 13 000 Punkten, | 
| - für die Betreuung von mehreren Polizeizonen wird ein Zuschlag | - für die Betreuung von mehreren Polizeizonen wird ein Zuschlag | 
| vorgesehen: | vorgesehen: | 
| 2 Zonen: + 1 000 Punkte, | 2 Zonen: + 1 000 Punkte, | 
| 3 Zonen: + 2 500 Punkte. | 3 Zonen: + 2 500 Punkte. | 
| 3. DIE ALLGEMEINE REGELUNG ÜBER DIE BUCHFÜHRUNG DER LOKALEN POLIZEI | 3. DIE ALLGEMEINE REGELUNG ÜBER DIE BUCHFÜHRUNG DER LOKALEN POLIZEI | 
| 3.1 In Artikel 34 des GIP wird unter anderem bestimmt, dass Artikel | 3.1 In Artikel 34 des GIP wird unter anderem bestimmt, dass Artikel | 
| 131 und Titel VI Kapitel I und II des neuen Gemeindegesetzes, | 131 und Titel VI Kapitel I und II des neuen Gemeindegesetzes, | 
| ausgenommen die Artikel 243 und 253, auf die Haushalts- und | ausgenommen die Artikel 243 und 253, auf die Haushalts- und | 
| Finanzverwaltung der lokalen Polizei anwendbar sind. | Finanzverwaltung der lokalen Polizei anwendbar sind. | 
| Entsprechend der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung (K.E. vom 2. | Entsprechend der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung (K.E. vom 2. | 
| August 1990) wird eine der Spezifität der Polizeizonen und ihrer | August 1990) wird eine der Spezifität der Polizeizonen und ihrer | 
| Organe angepasste Regelung vorgesehen. Da hier vom rein budgetären | Organe angepasste Regelung vorgesehen. Da hier vom rein budgetären | 
| Standpunkt her eine vollkommene Übereinstimmung besteht, wird dies zu | Standpunkt her eine vollkommene Übereinstimmung besteht, wird dies zu | 
| keinen besonderen Schwierigkeiten führen. Der Königliche Erlass über | keinen besonderen Schwierigkeiten führen. Der Königliche Erlass über | 
| die allgemeine Buchführung der Polizeizonen ist vom König gebilligt | die allgemeine Buchführung der Polizeizonen ist vom König gebilligt | 
| worden und soll demnächst veröffentlicht werden. | worden und soll demnächst veröffentlicht werden. | 
| 3.2 Zur Vorbereitung der Haushaltspläne 2002 der lokalen Polizei | 3.2 Zur Vorbereitung der Haushaltspläne 2002 der lokalen Polizei | 
| werden den Polizeizonen im Laufe der kommenden Wochen alle | werden den Polizeizonen im Laufe der kommenden Wochen alle | 
| Kosten-Nutzen-Elemente der Übertragung der föderalen Beamten, Mittel | Kosten-Nutzen-Elemente der Übertragung der föderalen Beamten, Mittel | 
| und Gebäude übermittelt. Sowohl der Haushaltsplan als auch die | und Gebäude übermittelt. Sowohl der Haushaltsplan als auch die | 
| Ausgangsbilanz werden zeitig aufgestellt werden können. | Ausgangsbilanz werden zeitig aufgestellt werden können. | 
| 4. DIE FÖDERALE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG | 4. DIE FÖDERALE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG | 
| 4.1 Die föderale Dotation | 4.1 Die föderale Dotation | 
| Die föderale Dotation für das Jahr 2002 ist festgelegt worden, und | Die föderale Dotation für das Jahr 2002 ist festgelegt worden, und | 
| jede Gemeinde beziehungsweise Zone ist über das Zustandekommen der | jede Gemeinde beziehungsweise Zone ist über das Zustandekommen der | 
| angewandten Normen und der Verteilungsmechanismen informiert worden. | angewandten Normen und der Verteilungsmechanismen informiert worden. | 
| Die Polizeizonen kennen die ihnen zustehende föderale Dotation 2002 | Die Polizeizonen kennen die ihnen zustehende föderale Dotation 2002 | 
| (die KUL-Norm * 686.626 F) und den eventuellen Betrag aus | (die KUL-Norm * 686.626 F) und den eventuellen Betrag aus | 
| beziehungsweise an die interzonale Solidarität (degressiv über 12 | beziehungsweise an die interzonale Solidarität (degressiv über 12 | 
| Jahre: 12/12 für 2002, 11/12 für 2003, 10/12 für 2004...). | Jahre: 12/12 für 2002, 11/12 für 2003, 10/12 für 2004...). | 
| Wie angekündigt in der Erläuterung zum Beschluss des Ministerrats vom | Wie angekündigt in der Erläuterung zum Beschluss des Ministerrats vom | 
| 9. März 2001 über die föderale Dotation, veröffentlicht im Belgischen | 9. März 2001 über die föderale Dotation, veröffentlicht im Belgischen | 
| Staatsblatt am 16. Juni 2001, wird diese föderale Dotation im Jahr | Staatsblatt am 16. Juni 2001, wird diese föderale Dotation im Jahr | 
| 2002 einer gründlichen Bewertung unterzogen und, wo nötig, wird eine | 2002 einer gründlichen Bewertung unterzogen und, wo nötig, wird eine | 
| Anpassung vorgenommen. | Anpassung vorgenommen. | 
| 4.2 Die föderale Bezuschussung der Investitionen in die Informatik | 4.2 Die föderale Bezuschussung der Investitionen in die Informatik | 
| Die Polizeizonen sind Anfang August 2001 über die mögliche | Die Polizeizonen sind Anfang August 2001 über die mögliche | 
| Bezuschussung von Informatikmaterial (Server) im Jahr 2002 informiert | Bezuschussung von Informatikmaterial (Server) im Jahr 2002 informiert | 
| worden. | worden. | 
| 4.3 Die föderale Unterstützung der Zonen, die eine Eigenleistung | 4.3 Die föderale Unterstützung der Zonen, die eine Eigenleistung | 
| erbringen müssen | erbringen müssen | 
| Von den Gemeinden beziehungsweise Zonen, die in der Vergangenheit | Von den Gemeinden beziehungsweise Zonen, die in der Vergangenheit | 
| anscheinend zu wenig in den Ausbau einer vollwertigen Polizeifunktion | anscheinend zu wenig in den Ausbau einer vollwertigen Polizeifunktion | 
| investiert haben, wird erwartet, dass sie 2002 eine Eigenleistung | investiert haben, wird erwartet, dass sie 2002 eine Eigenleistung | 
| erbringen, um das Versäumte aufzuholen. Es ist beschlossen worden, | erbringen, um das Versäumte aufzuholen. Es ist beschlossen worden, | 
| dass die Hälfte davon zu Lasten der föderalen Regierung (bis zu einem | dass die Hälfte davon zu Lasten der föderalen Regierung (bis zu einem | 
| Gesamtbetrag von 200 000 000 F) geht. | Gesamtbetrag von 200 000 000 F) geht. | 
| 4.4 Die freiwillige Mobilität der überzähligen Polizeibeamten | 4.4 Die freiwillige Mobilität der überzähligen Polizeibeamten | 
| In mehreren Zonen vom Typ 2 und 6 ist es aus finanziellen Gründen | In mehreren Zonen vom Typ 2 und 6 ist es aus finanziellen Gründen | 
| unmöglich, alle vorhandenen Mitglieder der territorialen Brigaden der | unmöglich, alle vorhandenen Mitglieder der territorialen Brigaden der | 
| föderalen Polizei ohne weiteres in die lokale Polizei zu übernehmen. | föderalen Polizei ohne weiteres in die lokale Polizei zu übernehmen. | 
| Um dieses überzählige Personal zu ermutigen, sich in anderen | Um dieses überzählige Personal zu ermutigen, sich in anderen | 
| Polizeizonen zu bewerben, wo Personalmangel herrscht, aber genügend | Polizeizonen zu bewerben, wo Personalmangel herrscht, aber genügend | 
| finanzielle Mittel vorhanden sind, ist zur Förderung dieser | finanzielle Mittel vorhanden sind, ist zur Förderung dieser | 
| freiwilligen Mobilität eine Summe von 300 000 000 F vorgesehen worden. | freiwilligen Mobilität eine Summe von 300 000 000 F vorgesehen worden. | 
| Ende 2003 müsste diese heikle Angelegenheit gelöst sein. | Ende 2003 müsste diese heikle Angelegenheit gelöst sein. | 
| 4.5 Errichtung eines föderalen Solidaritätsfonds | 4.5 Errichtung eines föderalen Solidaritätsfonds | 
| Ab 2003 wird mit den unter den Punkten 4.3 und 4.4 genannten | Ab 2003 wird mit den unter den Punkten 4.3 und 4.4 genannten | 
| Finanzmitteln ein föderaler Solidaritätsfonds errichtet, um den im | Finanzmitteln ein föderaler Solidaritätsfonds errichtet, um den im | 
| objektiven Sinne « armen » Gemeinden bei der Erstattung der | objektiven Sinne « armen » Gemeinden bei der Erstattung der | 
| interzonalen Solidarität zu helfen. | interzonalen Solidarität zu helfen. | 
| 4.6 Die intrazonale Verteilung | 4.6 Die intrazonale Verteilung | 
| Die individuelle Beteiligung der Gemeinden einer Mehrgemeindezone an | Die individuelle Beteiligung der Gemeinden einer Mehrgemeindezone an | 
| der für die Polizeizone bestimmten föderalen Dotation erfolgt nach | der für die Polizeizone bestimmten föderalen Dotation erfolgt nach | 
| einem Verteilerschlüssel, bei dem einerseits die KUL-Norm | einem Verteilerschlüssel, bei dem einerseits die KUL-Norm | 
| (richtungweisend für den Personalbestand des Korps der Polizeizone) | (richtungweisend für den Personalbestand des Korps der Polizeizone) | 
| und andererseits die aufgrund der Einnahmen aus der Einkommenssteuer | und andererseits die aufgrund der Einnahmen aus der Einkommenssteuer | 
| und aufgrund des Katastereinkommens bestimmten finanziellen Mittel der | und aufgrund des Katastereinkommens bestimmten finanziellen Mittel der | 
| Gemeinde berücksichtigt werden. | Gemeinde berücksichtigt werden. | 
| Der Verteilerschlüssel wird folgendermassen bestimmt: | Der Verteilerschlüssel wird folgendermassen bestimmt: | 
| - 60 % KUL-Norm, | - 60 % KUL-Norm, | 
| - 20 % Einkommenssteuer, | - 20 % Einkommenssteuer, | 
| - 20 % Katastereinkommen. | - 20 % Katastereinkommen. | 
| Im Rahmen der IPZ-Arbeit und der Pilotpolizeizonen haben zahlreiche | Im Rahmen der IPZ-Arbeit und der Pilotpolizeizonen haben zahlreiche | 
| Gemeinden andere Verteilerschlüssel für die Ausgaben vereinbart, oft | Gemeinden andere Verteilerschlüssel für die Ausgaben vereinbart, oft | 
| auf der Grundlage der Einwohnerzahl. Dieser neue Verteilerschlüssel | auf der Grundlage der Einwohnerzahl. Dieser neue Verteilerschlüssel | 
| entspricht eher der sozio-ökonomischen und demografischen Realität. Er | entspricht eher der sozio-ökonomischen und demografischen Realität. Er | 
| wird zur Anwendung kommen, sofern der Polizeirat keine andere Regelung | wird zur Anwendung kommen, sofern der Polizeirat keine andere Regelung | 
| angenommen hat. | angenommen hat. | 
| 5. UNTERSTÜTZUNG | 5. UNTERSTÜTZUNG | 
| Für weitere Informationen können Sie sich an die Direktion der | Für weitere Informationen können Sie sich an die Direktion der | 
| Beziehungen mit der Lokalen Polizei (CGL, allgemeine Nummer: 02-500 27 | Beziehungen mit der Lokalen Polizei (CGL, allgemeine Nummer: 02-500 27 | 
| 26, Fax: 02-500 27 96) und insbesondere an die Koordinatoren wenden, | 26, Fax: 02-500 27 96) und insbesondere an die Koordinatoren wenden, | 
| die für Ihre Provinz verantwortlich sind. | die für Ihre Provinz verantwortlich sind. | 
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image | 
| Für spezifische Fragen in Bezug auf den Haushaltsplan können Sie das | Für spezifische Fragen in Bezug auf den Haushaltsplan können Sie das | 
| Helpdesk, das unter der Aufsicht der Gemeindeeinnehmer Vencken | Helpdesk, das unter der Aufsicht der Gemeindeeinnehmer Vencken | 
| (Aarschot) und Welens (Lierre) steht, unter Nummer 02-500 27 24 | (Aarschot) und Welens (Lierre) steht, unter Nummer 02-500 27 24 | 
| anrufen. | anrufen. | 
| Diese Regelung wird den Korpsverwaltern sicherlich helfen, den | Diese Regelung wird den Korpsverwaltern sicherlich helfen, den | 
| Haushaltsplan für das Jahr 2002 gewissenhaft aufzustellen. | Haushaltsplan für das Jahr 2002 gewissenhaft aufzustellen. | 
| Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Bürgermeister Ihrer Provinz | Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Bürgermeister Ihrer Provinz | 
| dringend über dieses Rundschreiben informieren würden. | dringend über dieses Rundschreiben informieren würden. | 
| Ich bitte die Frauen und Herren Gouverneure, das Datum, an dem das | Ich bitte die Frauen und Herren Gouverneure, das Datum, an dem das | 
| vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht | vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht | 
| worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. | worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. | 
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern | 
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |