Etaamb.openjustice.be
Omzendbrief van 09 oktober 2001
gepubliceerd op 29 maart 2002

Omzendbrief ZPZ 23. - Bepalen van de overgangsmaatregelen voor de betaling van de zonechef en de toekenning van de mandaattoelage. - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001001319
pub.
29/03/2002
prom.
09/10/2001
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


9 OKTOBER 2001. - Omzendbrief ZPZ 23. - Bepalen van de overgangsmaatregelen voor de betaling van de zonechef en de toekenning van de mandaattoelage. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief ZPZ 23 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 9 oktober 2001 betreffende het bepalen van de overgangsmaatregelen voor de betaling van de zonechef en de toekenning van de mandaattoelage (Belgisch Staatsblad van 1 november 2001), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 9. OKTOBER 2001 - Rundschreiben ZPZ 23 - Bestimmung der Übergangsregeln für die Besoldung des Zonenchefs und die Gewährung der Mandatszulage An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die provinzialen Unterstützungsteams An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs 1.Grundprinzipien a) Ursprüngliches Korps des Zonenchefs Laut Rundschreiben ZPZ 17 vom 6.April 2001 sind in Bezug auf die Bestellung der Zonenchefs drei Situationen zu unterscheiden: i) Der Korpschef kommt von der föderalen Polizei. ii) Er kommt von (einem der Korps) der Gemeindepolizei aus der eigenen Zone. iii) Er kommt aus einem Gemeindepolizeidienst einer anderen Zone.

Entgegen den im vorgenannten Rundschreiben ZPZ 17 angekündigten Grundsätzen müssen die Modalitäten der Auszahlung der Gehälter, Zulagen und Entschädigungen, und der Zulagen für das Korpschefmandat neu festgelegt werden, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. August 2001, der darin vorschreibt, dass « die Besoldungen ausschliesslich als Vorschuss zu tätigen sind, da die föderale Polizei beziehungsweise die Gemeinde die bezahlten Beträge zu Lasten der Polizeizone zurückfordern wird, nachdem sie errichtet ist ».

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sollten nachstehende Grundsätze angewandt werden. b) Anzuwendende Grundsätze: i) Die Gehälter, einschliesslich der verschiedenen Entschädigungen und Zulagen (innerhalb der Grenzen, die im Rundschreiben ZPZ 16 vom 3. April 2001 beschrieben und im Königlichen Erlass vom 22. Juni 2001 zur Bestimmung der Modalitäten, nach denen den Personalmitgliedern der lokalen Polizei Vorschüsse oder Kompensationen gewährt werden müssen, umgesetzt worden sind), und die Zulage für das Korpschefmandat (den Gemeinden wurden Haushaltsmittel bis zu 80 % der statutarischen Mehrkosten überwiesen) werden bis zum Tag der Errichtung der Polizeizone je nach Fall von der föderalen Polizei oder von einer Gemeinde durch Vorschüsse ausgezahlt. ii) Die Vorschüsse werden mit den Auszahlungseinrichtungen (Hypothesen 1 und 4 bis 6) zu Lasten des Haushaltsplans der gemäss Artikel 248 GIP errichteten Polizeizone abgerechnet. c) Hypothesen: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 2.Wie wird die Höhe der Mandatszulage bestimmt ? a) Kategorien von Mandaten Die Höhe der Mandatszulage wird aufgrund des Umfangs des in der Zone vorhandenen Personalbestands gemäss dem Königlichen Erlass RSPol vom 30.März 2001 (Art. VII.III.4) bestimmt. Es muss jedoch präzisiert werden, dass hierbei mit Personalbestand das Personal des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders gemeint ist.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld b) Wie wird der für die Bestimmung der Mandatskategorie berücksichtigte Personalbestand ermittelt ? In Artikel VII.III.6 des Königlichen Erlasses RSPol vom 30. März 2001 wird bestimmt, dass der für die Anwendung von Artikel VII.III.4 zu berücksichtigende Personalbestand der Stellenplan ist, wie er sechs Monate vor dem Datum, an dem das per Mandat zu vergebende Amt für vakant erklärt worden ist, bestanden hat. Dieser Personalbestand in Bezug auf das Amt des Korpschefs wird vom Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat festgelegt.

Die Bestimmung der Kategorie des zu vergebenden Mandats bleibt bis zur nächstfolgenden Vakanterklärung des per Mandat zu vergebenden Amts unverändert.

Um anlässlich der Ersternennungen die Bestimmung des Personalbestands zu ermöglichen, schlage ich Ihnen vor, den in der Morphologie/APUD zum 31. Dezember 2000 aufgenommenen Personalbestand zu berücksichtigen (die darin enthaltenen Zahlen sind von den polizeilichen und politischen Behörden, sowohl auf lokaler als auf föderaler Ebene, gebilligt worden).In der Anlage finden Sie eine Tabelle mit allen Ad-hoc-Angaben, nämlich: das Volumen der Einsatzkader von Gemeindepolizei und Gendarmerie, das Volumen der Logistikkader beider Korps und die der Zone zuerkannte Mandatskategorie.

Im Sinne von Artikel VII.III.6 des Königlichen Erlasses RSPol vom 30.

März 2001 werde ich die mit dieser Angelegenheit betraute Generaldirektion des Personals (DGP) ersuchen, dem betroffenen Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat einen Vorschlag für eine Mandatszuerkennung zu übermitteln. Dieser Vorschlag umfasst die Kategorie des Mandats, den entsprechenden Betrag und den Personalbestand, der zu seiner Bestimmung berücksichtigt worden ist (Morphologie 31. Dezember 2000). Anschliessend wird dieser Vorschlag in den verschiedenen Räten bestätigt. Wenn die lokalen Verwaltungsbehörden den Vorschlag der DGP nicht genehmigen, wird der DGP eine mit Gründen versehene Anpassung des Vorschlags übermittelt.

Ich bitte Sie, sämtlichen Bürgermeistern Ihrer Provinz Vorangehendes mitzuteilen.

Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

^