gepubliceerd op 08 maart 2007
Ministeriële omzendbrief GPI 52 inzake de wet van 1 april 2006 betreffende de agenten van politie, hun bevoegdheden en de voorwaarden waaronder hun opdrachten worden vervuld. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
7 SEPTEMBER 2006. - Ministeriële omzendbrief GPI 52 inzake de wet van 1 april 2006 betreffende de agenten van politie, hun bevoegdheden en de voorwaarden waaronder hun opdrachten worden vervuld. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI 52 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 7 september 2006 inzake de wet van 1 april 2006 betreffende de agenten van politie, hun bevoegdheden en de voorwaarden waaronder hun opdrachten worden vervuld (Belgisch Staatsblad van 24 oktober 2006), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
7. SEPTEMBER 2006 - Ministerielles Rundschreiben GPI 52 in Bezug auf das Gesetz vom 1.April 2006 über die Polizeibediensteten, ihre Befugnisse und die Bedingungen, unter denen sie ihre Aufträge erfüllen An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste (nachstehend « Ausschuss P » genannt) Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalinspektor, Sehr geehrter Herr Vorsitzender des Ausschusses P, Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Einleitung Mit dem Gesetz über die Polizeibediensteten, ihre Befugnisse und die Bedingungen, unter denen sie ihre Aufträge erfüllen (nachstehend « Gesetz über die Polizeibediensteten » genannt), wird das Regierungsabkommen vom 12.Juli 2003 ausgeführt. In diesem Abkommen wird der Wille ausgedrückt, die Befugnisse der Polizeihilfsbediensteten auszudehnen, damit die Polizeibeamten sich auf die Ausführung der « eigentlichen Polizeiaufträge » konzentrieren können. Die Ausdehnung der Befugnisse der früheren Polizeihilfsbediensteten insbesondere in Bezug auf ihre Einsatzmöglichkeiten bei Entdeckung auf frischer Tat entspricht zudem der berechtigten Erwartung der Bevölkerung.
Die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf den Strassenverkehr, das Gesetz über das Polizeiamt (nachstehend « GPA » genannt) und das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (nachstehend « GIP » genannt) wurden zu diesem Zweck abgeändert.2. Neue Bezeichnung Die Bezeichnung « Polizeihilfsbediensteter » wird durch die Bezeichnung « Polizeibediensteter » ersetzt.Diese Änderung der Dienstgradbezeichnung erfolgt von Rechts wegen; daher ist für die früher ernannten Hilfspolizeibediensteten kein neuer Ernennungserlass erforderlich.
Im Gesetz über die Polizeibediensteten wird der König beauftragt, die Terminologie der verschiedenen geltenden Gesetzesbestimmungen in diesem Sinne anzupassen, wobei der Begriff « Polizeihilfsbediensteter » durch den Begriff « Polizeibediensteter » zu ersetzen ist.
Seit In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Polizeibediensteten, also seit dem 10. Mai 2006, muss in den von ihnen erstellten Protokollen die Bezeichnung « Polizeibediensteter » benutzt werden. 3. Statut der Polizeibediensteten 3.1 Bestimmungen in Bezug auf die Anwerbung (Artikel 117 GIP) Gemäss dem früheren Artikel 117 in fine GIP waren Polizeihilfsbedienstete entweder statutarische Personalmitglieder oder im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellte Personalmitglieder, während die anderen Mitglieder des Einsatzpersonals stets statutarisch waren. Im Gesetz über die Polizeibediensteten wird nunmehr vorgesehen, dass Letztere vorrangig endgültig ernannt werden und dass sie nur unter ganz bestimmten Bedingungen vertraglich angestellt werden können. So können sie nur dann im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt werden, wenn ihre Stelle anhand zeitlich begrenzter oder variabler Mittel finanziert wird oder wenn es bei den auszuführenden Aufträgen um zeitlich begrenzte, spezifische Aufträge oder Teilzeitaufträge geht.
Diese neue Regelung hat keinerlei Folgen für die Polizei(hilfs)bediensteten, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Polizeibediensteten im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt wurden. Die Artikel VII.II.50 und VII.II.51 RSPol über die Möglichkeit der Statutarisierung von Polizei(hilfs)bediensteten bleiben auf sie anwendbar. 3.2 Leitung (Artikel 7 GPA) Artikel 7 Absatz 1 GPA ist auf Polizeibedienstete anwendbar, die somit unter der ausschliesslichen Leitung der Vorgesetzten des Polizeidienstes stehen, dem sie angehören. 4. Ausrüstung der Polizeibediensteten 4.1 Bewaffnung In Ausführung von Artikel 141 GIP wurde ein Erlassentwurf über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei (1) ausgearbeitet. In Erwartung des In-Kraft-Tretens dieses neuen Königlichen Erlasses bleibt die alte Regelung über die Bewaffnung der Polizeidienste aus der Zeit vor der Reform weiterhin anwendbar (2).
Gemäss Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2001 wird die Bewaffnung der Polizeibediensteten durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1995 (3), das ministerielle Rundschreiben POL 26bis (4) und das Rundschreiben POL 37ter (5) festgelegt. Aufgrund dieser Regelungen (6) besteht die vorschriftsmässige Bewaffnung der Polizeibediensteten ausschliesslich aus neutralisierenden Mitteln (Sprühdose mit kleinem Fassungsvermögen, enthaltend Tränengas oder andere kampfunfähig machende Stoffe (Pfefferspray)). Schlagwaffen (Schlagstock) und Feuerwaffen sind nur Polizeibeamten zugestanden.
Durch das Gesetz über das Polizeiamt wird diesbezüglich nichts geändert und die derzeitige Regelung wird in den vorerwähnten Entwurf eines Königlichen Erlasses übernommen. Polizeibedienstete sind also weder ermächtigt, eine Schlag- oder Feuerwaffe zu tragen, noch erst recht dürfen sie sie benutzen. 4.2 Tragen von Handschellen Die Benutzung von Handschellen durch Mitglieder der Polizeidienste wird in den Artikeln 1 und 37 GPA geregelt, da es sich hierbei um eine Zwangsmassnahme handelt.
Im Königlichen Erlass über die Uniform der integrierten Polizei (7) werden die Modalitäten für die Zuteilung der Handschellen festgelegt.
Gemäss Artikel 8 dieses Erlasses liegt das Mitführen von Handschellen durch Mitglieder des Einsatzkaders im Ermessen des Korpschefs beziehungsweise Dienstchefs. Deren Entscheidung wird insbesondere von den Befugnissen abhängen, die den Polizeibediensteten zuerkannt werden, insbesondere im Fall von Entdeckung auf frischer Tat und bezüglich der Überwachung festgenommener Personen. 5. Örtliche Zuständigkeit (ratione loci) der Polizeibediensteten (Artikel 45 GPA) Bisher wird das Zuständigkeitsgebiet der Polizeihilfsbediensteten in keiner Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung ausdrücklich erwähnt. Artikel 45 GPA war nicht auf sie anwendbar, da diese Bediensteten keine Polizeibeamten sind (8).
Mit dem Gesetz über die Polizeibediensteten wird dieser juristischen Unsicherheit ein Ende bereitet, indem die Anwendung von Artikel 45 GPA auf Polizeibedienstete ausgedehnt wird. Gemäss dem neuen Artikel 45 GPA erfüllen Polizeibedienstete ihre Aufträge im Prinzip auf dem Gebiet der Polizeizone, auch wenn sie, genau wie Polizeibeamte der lokalen Polizei, befugt sind, sie auf dem gesamten Staatsgebiet zu erfüllen, zum Beispiel im Rahmen der Hycap. Durch die den Polizeibediensteten zuerkannten neuen Befugnisse wird es den Polizeizonen in der Tat ermöglicht, diese Bediensteten im Rahmen der Anwendung der ministeriellen Richtlinie MFO-2 (9) als Unterstützung bereitzustellen.
Die in einem Dienst der föderalen Polizei angeworbenen Polizeibediensteten erfüllen ihre Aufträge im Prinzip im Zuständigkeitsgebiet dieses Dienstes. 6. Sachliche Zuständigkeit (ratione materiae) der Polizeibediensteten 6.1 Allgemeine Zuständigkeiten der Polizeibediensteten Laut Artikel 117 GIP sind Polizeibedienstete keine Polizeibeamten, sie verfügen aber über beschränkte Polizeibefugnisse. Sie verfügen nur über die ihnen durch besondere Gesetzesbestimmungen zuerkannten Befugnisse. So dürfen Polizeibedienstete laut Artikel 58 GIP keine verwaltungs- oder gerichtspolizeilichen Aufträge erfüllen, ausgenommen Aufträge, die ihnen im Bereich der Strassenverkehrspolizei zugewiesen worden sind, und Aufträge zur Überwachung der Einhaltung von Gemeindepolizeiverordnungen.
Im Gesetz über die Polizeibediensteten werden Polizeibedienstete der Anwendung bestimmter Bestimmungen des GPA unterworfen sowie Form und Bedingungen der Erfüllung ihrer Aufträge festgelegt, ohne jedoch - und dies ist ausdrücklich zu betonen - die im GIP gemachte grundsätzliche Unterscheidung zwischen Polizeibeamten mit allgemeinen Polizeibefugnissen und Polizeibediensteten mit beschränkten Polizeibefugnissen zu beeinträchtigen.
Polizeibedienstete erhalten so die Befugnis, Polizeibeamten bei der Erfüllung bestimmter Aufträge beizustehen (siehe Nr. 7.2 und 7.6). Der Beistand durch Polizeibedienstete erfolgt grundsätzlich nur punktuell.
Diese Befugnis ist als Behelf dienend zu verstehen und darf also nie als ständiger, strukturierter Auftrag ausgeübt werden.
Es war nicht Ziel des Gesetzgebers, Polizeibeamte durch Polizeibedienstete zu ersetzen, beispielsweise bei der Zusammenstellung der Einsatzstreifen. Da Polizeibedienstete jedoch eine Allzuständigkeit im Bereich Strassenverkehrswesen haben, können sie im Rahmen dieser Angelegenheit sehr wohl in gemischten oder nicht gemischten Streifen eingesetzt werden.
Neben den vorerwähnten Befugnissen üben Polizeibedienstete ausser im Anwendungsgebiet der Verkehrsvorschriften auch eine allgemeine Sicherheitsaufsicht aus und führen sie eine bestimmte Anzahl administrativer Aufgaben aus, die untrennbar mit der Arbeit eines Polizeidienstes verbunden sind (10). 6.2 Besondere Zuständigkeiten der Polizeibediensteten im Rahmen der Strassenverkehrspolizei 6.2.1 Feststellung der Verkehrsunfälle (Artikel 58 GIP) Die Polizeibediensteten sind befugt, mittels Protokolle Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz (11) und seine Ausführungserlasse (12) festzustellen. Vor dem Gesetz über die Polizeibediensteten änderte diese Befugnis bereits je nachdem, ob ein Verkehrsunfall nur materiellen Schaden verursachte oder ob es dabei Verletzte oder Tote gab, wobei Polizeihilfsbedienstete bei letzterer Kategorie keine Feststellungen vornehmen durften.
Um diese Situation zu beenden, die keinerlei Mehrwert für den reibungslosen Ablauf der Ermittlung erbrachte und zu praktischen Schwierigkeiten führte, und um zu vermeiden, dass der Einsatz eines Polizeibediensteten als rechtswidrig angesehen werden könnte in dem Fall, dass er bei einem Verkehrsunfall eingesetzt wird, der später als fahrlässige Körperverletzung oder als eine andere im Strafgesetzbuch vorgesehene Straftat qualifiziert wird, wird durch das Gesetz über die Polizeibediensteten in Artikel 58 GIP ein neuer zweiter Absatz eingefügt, durch den Polizeibedienstete befugt sind, einen Verkehrsunfall ungeachtet seiner Folgen festzustellen und Protokoll darüber zu erstellen. 6.2.2 Feststellung in Bezug auf das Parken Laut Artikel 29 § 2 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (13) wird die Nichtbeachtung von Verordnungen über das Parken mit Parkzeitbeschränkung, über das gebührenpflichtige Parken und über das Parken auf einem für Anlieger vorbehaltenen Parkplatz nicht strafrechtlich geahndet. Diese Tatbestände können jedoch noch bis zu einem vom König festzulegenden Datum von Polizeibediensteten festgestellt werden im Hinblick auf die Festlegung einer von den Gemeinden in Ausführung des Gesetzes vom 22. Februar 1965 (14) auferlegten Parkgebühr beziehungsweise -steuer. 6.2.3 Rechtsvorschriften in Bezug auf die Beförderung im Strassen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr Obwohl in Artikel 58 GIP ausdrücklich bestimmt wird, dass Polizeibedienstete in Bezug auf den Strassenverkehr zuständig sind, steht ihnen diese Zuständigkeit in diesem Bereich nicht automatisch zu. In den diesbezüglichen Gesetzen und Regelungen müssen die Polizeibediensteten ausdrücklich als Bedienstete erwähnt sein, die mit deren Anwendung betraut sind.
Durch das Gesetz über die Polizeibediensteten werden die Unklarheiten in Bezug auf die ihnen zuerkannten Befugnisse entfernt, indem die Terminologie der diesbezüglich geltenden Texte der neuen Polizeistruktur angepasst wird.
Dies ist der Fall für Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr (15), durch den nun alle Mitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei befugt werden, den mit der Überwachung der Ausführung dieses Gesetzes betrauten qualifizierten Beamten Beistand zu leisten. 6.3. Verwaltungsaufträge (Artikel 25 GPA) Im Rundschreiben vom 16. Februar 1999 über die Verwaltungsaufträge der Polizeidienste (16) wurde angeregt, dass Artikel 25 GPA, in dem bestimmt wird, dass Polizeibeamte nicht mit Verwaltungsaufträgen betraut werden können, die ihnen nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes übertragen worden sind, ebenfalls auf Polizeibedienstete Anwendung findet. Der vorerwähnte Artikel 25 wird durch das Gesetz über die Polizeibediensteten in diesem Sinne abgeändert.
Der Begriff « Verwaltungsaufträge » umfasst hier selbstverständlich die verschiedenen in vorerwähntem Rundschreiben von 1999 genannten Aufträge und nicht Aufträge administrativer oder logistischer Art, wie das Archivieren, verschiedene Büroaufträge oder den Empfang im Kommissariat, wozu die Polizeibediensteten aufgrund des Rundschreibens POL 37 eingesetzt werden können. 7. Neue Zuständigkeiten, die durch das Gesetz über die Polizeibediensteten zugewiesen werden 7.1 Identitätskontrolle (Artikel 58 GIP) Bereits vor dem Gesetz über die Polizeibediensteten durften Letztere in Anwendung von Artikel 58 in fine GIP im Rahmen ihrer Befugnisse die Identität jeder Person überprüfen, die eine Straftat begangen hat.
Mit dem Gesetz über die Polizeibediensteten sind die Befugnisse der Polizeibediensteten durch eine Abänderung des GIP auf Ebene des Beistands zugunsten von Polizeibeamten, der Bewachung festgenommener Personen und der Entdeckung auf frischer Tat ausgedehnt worden (siehe unten). Vorerwähnter Artikel 58 wurde ergänzt, damit auf besagte Befugnisse hingewiesen wird. In der neuen Fassung dieses Artikels beinhalten die Worte « im Rahmen der in Absatz 1 und 2 erwähnten Befugnisse », dass Polizeibedienstete im Rahmen der Ausführung ihrer Befugnisse im Bereich Strassenverkehrspolizei, Gemeindevorschriften, Feststellung von Verkehrsunfällen, Beistand von Polizeibeamten, Bewachung festgenommener Personen, administrative Beschlagnahme und Entdeckung auf frischer Tat Identitätskontrollen vornehmen dürfen. 7.2 Beistand bei der Durchführung von Durchsuchungen von Gebäuden und Transportmitteln (Artikel 44/13 Nr. 1 GPA) Während in Artikel 27 GPA die administrative Durchsuchung von Gebäuden, unbebauten Bereichen und Transportmitteln im Fall von ernsthafter und drohender Gefahr einer Kalamität, einer Katastrophe oder eines Unglücksfalls oder wenn das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Personen ernsthaft gefährdet sind, Polizeibeamten vorbehalten ist, wird im gleichen Gesetz (Artikel 44/13 GPA) Polizeibediensteten die Befugnis zuerkannt, Polizeibeamten bei der Durchführung von Durchsuchungen von Gebäuden und Transportmitteln Beistand zu leisten. Obschon in Artikel 44/13 Nr. 1 GPA von Gebäuden und Transportmitteln die Rede ist, kann der Beistand der Polizeibediensteten auch für die Durchsuchung unbebauter Bereiche angefordert werden.
Dieser Beistand wird geleistet auf Befehl eines Verwaltungspolizei- beziehungsweise Gerichtspolizeioffiziers, unter der Verantwortung des befehlhabenden Offiziers oder des Polizeibeamten, dem die Unterstützung gilt, und unter Einhaltung der in Artikel 27 GPA erwähnten Bedingungen. 7.3 Bewachung festgenommener Personen (Artikel 44/13 Nr. 2 GPA) Durch das Gesetz über die Polizeibediensteten werden Letztere befugt, festgenommene Personen zu bewachen. Die ratio legis dieser neuen Aufgabe ist natürlich die gleiche wie diejenige in Bezug auf die Durchsuchung von Personen (siehe unten), Gebäuden und Transportmitteln, nämlich das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Auftreten der Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste bewahren und Polizeibeamten ermöglichen, sich auf rein polizeiliche Aufträge zu konzentrieren, insbesondere indem Polizeibedienstete mit Aufträgen betraut werden, die keine ausgedehnte Polizeibefugnis erfordern. Es ist nicht Ziel des Gesetzgebers, Polizeibedienstete diese Aufgaben alleine ausüben zu lassen. Sie führen diesen Auftrag unter der Verantwortung eines Verwaltungspolizei- (Artikel 31 und 34 GPA) beziehungsweise Gerichtspolizeioffiziers (Artikel 15 GPA) aus, der den Befehl dazu erteilt hat.
Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass diese Befugnis nur in Bezug auf die Bewachung festgenommener Personen ausgeübt wird und dass sie sich nicht auf andere Aktivitäten in Bezug auf festgenommene, in Haft genommene oder festgehaltene Personen, wie zum Beispiel deren Überführung oder Herausnahme, erstreckt. 7.4 Administrative Beschlagnahme und Anforderung von Hilfe oder Beistand (Artikel 30, 42 und 44/17 GPA) Durch den neuen Artikel 44/17 GPA werden Polizeibedienstete für die Anwendung der Artikel 30 und 42 GPA Polizeibeamten gleichgestellt.
Die erste Gleichstellung ermöglicht es Polizeibediensteten, dem Eigentümer beziehungsweise Besitzer eines Gegenstands und Tiers, der/das eine Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Personen und die Sicherheit der Güter darstellt, die freie Verfügung darüber zu entziehen (Artikel 30 GPA).
Die zweite Gleichstellung ermöglicht es Polizeibediensteten, wenn sie bei der Ausübung ihrer Aufgabe in Gefahr gebracht werden oder wenn Personen in Gefahr sind, Hilfe oder Beistand der an Ort und Stelle anwesenden Personen anzufordern (Artikel 42 GPA).
Da die Zuerkennung dieser Befugnisse an Polizeibedienstete durch deren Gleichstellung mit Polizeibeamten für die Anwendung der Artikel 30 und 42 GPA erfolgt, muss die Ausübung dieser neuen Befugnisse durch die Polizeibediensteten auch unter Einhaltung der in den vorerwähnten Artikeln enthaltenen Bedingungen erfolgen. 7.5 Recht, eine Person festzuhalten (Artikel 44/15 Absatz 1 GPA) Die Befugnis, eine Person, die ein Verbrechen oder Vergehen begeht beziehungsweise gerade begangen hat, festzuhalten, ist in Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft (17) festgeschrieben.
Angesichts der Tatsache, dass dieses Gesetz äusserst kurz gefasst ist und einige seiner Anwendungsbedingungen lediglich in der Rechtslehre erläutert sind, hielt der Gesetzgeber es für angebracht, die Befugnis der Polizeibediensteten diesbezüglich neu zu definieren. Man entschied sich daher für eine explizite Beschreibung dieser Bedingungen, damit in Bezug auf die Umstände, unter denen die besonders weitgehende Massnahme der Freiheitsentziehung angewandt werden kann, keinerlei Undeutlichkeit mehr besteht.
Die Grundlage dafür, dass Polizeibedienstete mit diesen Polizeiaufträgen betraut werden, ist die Entdeckung auf frischer Tat.
Für diese Anwendung wird das Konzept der Entdeckung auf frischer Tat (18) im engen Sinne gehandhabt, insbesondere dann, wenn das Verbrechen oder Vergehen gerade begangen wird oder gerade begangen worden ist oder wenn der Täter durch öffentlichen Protest verfolgt wird.Die dritte Hypothese von Artikel 41 StPGB, nämlich der Fall, wo kurz nach der Straftat die Person angetroffen wird und diese die Beweise der Straftat mit sich führt, wurde nicht berücksichtigt.
Der Polizeibedienstete, der eine Person unter den oben erwähnten Umständen festhält, muss sofort einen Polizeibeamten verständigen.
Die allgemeine Frist bei Freiheitsentziehung wird auf die Festhaltung einer Person durch einen Polizeibediensteten angewandt und darf keinesfalls länger als 24 Stunden dauern. Diese Frist beginnt mit dem Augenblick, wo die betreffende Person infolge des Eingreifens eines Polizeibediensteten nicht mehr über die Freiheit verfügt, zu kommen und zu gehen. 7.6 Durchsuchung von Personen 7.6.1 Sicherheitsdurchsuchung (Artikel 44/13 Nr. 1 und 44/15 Absatz 2 GPA) Aufgrund von Artikel 28 § 1 GPA dürfen Sicherheitsdurchsuchungen nur von Polizeibeamten durchgeführt werden.
Im neuen Artikel 44/13 GPA (19) wird jedoch vorgesehen, dass Polizeibedienstete Polizeibeamten bei der Durchführung einer Sicherheitsdurchsuchung Beistand leisten. Dieser Beistand erfolgt auf Befehl eines Verwaltungspolizeioffiziers und auf dessen Verantwortung oder auf Verantwortung des Polizeibeamten, der den Beistand angefordert hat, unter Einhaltung der Bedingungen, die im GPA für die Ausführung dieser Befugnis durch Polizeibeamte auferlegt werden.
Aufgrund des neuen Artikels 44/15 Absatz 2 GPA (20) sind Polizeibedienstete im Rahmen ihres Eingreifens bei Entdeckung auf frischer Tat nunmehr zudem befugt, eine Sicherheitsdurchsuchung vorzunehmen, wenn es aufgrund materieller Indizien, aufgrund der Umstände oder des Verhaltens der festgehaltenen Person vernünftige Gründe zur Annahme gibt, dass sie Waffen oder Gegenstände tragen, die die öffentliche Ordnung gefährden. 7.6.2 Gerichtliche Durchsuchung (Artikel 44/13 Nr. 1 GPA) Wie für die Sicherheitsdurchsuchung wird im GPA (21) vorgeschrieben, dass die gerichtliche Durchsuchung von Polizeibeamten durchgeführt werden muss.
Polizeibedienstete dürfen nun im Rahmen ihrer neuen Aufträge in Bezug auf den Beistand an Polizeibeamte auf Befehl eines Gerichtspolizeioffiziers einem Polizeibeamten für die Durchführung einer solchen Durchsuchung Beistand leisten. Dieser Beistand wird unter den gleichen Bedingungen geleistet wie der Beistand bei der Sicherheitsdurchsuchung. 7.7 Zurückhalten eines Fahrzeugs/Transportmittels (Artikel 44/15 Absatz 3 GPA) Neben dem Recht, eine auf frischer Tat entdeckte Person festzuhalten und sie daraufhin einer administrativen Durchsuchung zu unterziehen (Sicherheitsdurchsuchung), sind Polizeibedienstete aufgrund des neuen Artikels 44/15 GPA (22) über die Befugnisse der Polizeibediensteten bei Entdeckung auf frischer Tat ebenfalls befugt, unter diesen Umständen das Fahrzeug beziehungsweise das Transportmittel, von dem angenommen wird, dass es von der betreffenden Person benutzt wurde, zurückzuhalten, wenn es aufgrund materieller Indizien vernünftige Gründe zur Annahme gibt, dass das Fahrzeug beziehungsweise das Transportmittel dazu gedient hat: - die Straftat zu begehen oder - für die öffentliche Sicherheit gefährliche Gegenstände, Beweisstücke oder Beweismaterial der Straftat unterzubringen.
Der Polizeibedienstete nimmt keine Durchsuchung des Fahrzeugs vor; er hält es bis zum Eintreffen eines Polizeibeamten fest, der gegebenenfalls die erforderliche administrative beziehungsweise gerichtliche Durchsuchung vornimmt. 7.8 Anwendung von Gewalt (Artikel 44/14 und 44/15 Absatz 4 GPA) Während in Artikel 1 GPA den Polizeidiensten generell erlaubt wird, unter den durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen Zwangsmittel zu benutzen, um ihre Aufträge zu erfüllen, betrifft Artikel 37 GPA, in dem die gesetzlichen Bedingungen für die Anwendung von Gewalt beschrieben sind, nur Polizeibeamte.
Fortan können Polizeibedienstete unter Berücksichtigung der Bedingungen von Artikel 37 GPA Gewalt anwenden, und zwar im Rahmen der Durchführung ihrer neuen Aufträge zur Leistung von Beistand an die Polizeibeamten (23) sowie der Befugnisse, die ihnen bei Entdeckung auf frischer Tat zuerkannt worden sind (24). 8. Neue Pflichten der Polizeibediensteten Es wäre unlogisch, Polizeibediensteten neue Aufgaben und Befugnisse zu geben, die bis heute ausschliesslich Polizeibeamten vorbehalten waren, ohne sie parallel dazu den Pflichten zu unterwerfen, die Polizeibeamten durch das GPA auferlegt werden.Diese Pflichten stellen eigentlich eine Garantie gegen unangebrachte und missbräuchliche Benutzung der durch das GPA zuerkannten Befugnisse. 8.1 Verbot, festgehaltene Personen der öffentlichen Neugier auszusetzen (Artikel 35 und 44/17 GPA) Artikel 35 GPA, durch den Polizeibeamte verpflichtet sind, das Privatleben festgenommener, in Haft genommener oder festgehaltener Personen zu schützen, ist nun auch auf Polizeibedienstete anwendbar.
Dass ihnen diese Pflicht auferlegt wird, ist die logische Folge der ihnen zuerkannten Befugnisse, Personen bei Entdeckung auf frischer Tat festzuhalten, administrative Durchsuchungen durchzuführen, festgenommenen Personen zu bewachen und bei der Durchsuchung von Personen Beistand zu leisten. 8.2 Gegenseitiger Beistand (Artikel 43, 44/12 und 44/17 GPA) Die Artikel 44/12 und 44/17 GPA erinnern daran, dass die Grundsätze des gegenseitigen Beistands und der effizienten Zusammenarbeit das Handeln aller Polizeidienste leiten müssen und somit ebenfalls auf Polizeibedienstete anwendbar sind.
Polizeibedienstete leisten diesen Beistand unter der Verantwortung eines Polizeibeamten beziehungsweise Polizeibediensteten, dem dieser Beistand gilt, und unter Einhaltung der durch das GPA auferlegten Bedingungen in Bezug auf die Ausführung von Aufträgen durch Polizeibeamte. 8.3 Kontrolle der Verarbeitung von Informationen (Artikel 44/7, 44/11 und 44/17 GPA) Polizeibedienstete erhalten genau wie Polizeibeamte im Rahmen der Ausübung ihrer Aufträge Kenntnis von Informationen mit privatem Charakter und Informationen, die andere Polizeidienste interessieren können. Folglich sind die Bestimmungen des GPA zur Regelung der Kontrolle der Verwendung von privaten Daten durch Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Bestrafung des Zurückhaltens polizeilicher Informationen nunmehr auch auf sie anwendbar. 8.4 Legitimationspflicht Schliesslich gelten für Polizeibedienstete die gleichen Pflichten wie für Polizeibeamte in Bezug auf die Rechtfertigung ihrer Eigenschaft durch das Vorzeigen ihrer Legitimationskarte.
Ich bitte die Frau Gouverneurin und die Herren Gouverneure, das Datum, an dem vorliegendes Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.
Der Minister des Innern, P. DEWAEL ______ Fussnoten (1) Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei und über die Bewaffnung der Polizeibeamten beim Ausschuss P, beim Ausschuss N und bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei.(2) Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 26.März 2001 zur Ausführung der Artikel 13, 27 Absatz 2 und 5 und 53 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (Belgisches Staatsblatt vom 6.April 2001). (3) Belgisches Staatsblatt vom 23.Mai 1995 (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 14. Dezember 1999). (4) Ministerielles Rundschreiben POL 26bis vom 3.Mai 1995 über die Bewaffnung der Gemeindepolizei, mit dem das Rundschreiben POL 26 vom 9. Oktober 1986 ersetzt wird.(5) Rundschreiben POL 37 vom 28.Januar 1993 über das Statut des Polizeihilfsbediensteten, zur Ersetzung des Rundschreibens POL 37 vom 5. Februar 1991 (Belgisches Staatsblatt vom 2.Februar 1993; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 3. Oktober 1997), ergänzt durch das Rundschreiben POL 37bis vom 10. Juni 1997 (Belgisches Staatsblatt vom 4. Juli 1997; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. Dezember 1997) und abgeändert durch das Rundschreiben POL 37ter vom 29. Mai 1998 (Belgisches Staatsblatt vom 26. Juni 1998;deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 17.
Oktober 1998). (6) Artikel 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10.April 1995, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. April 1998 (Belgisches Staatsblatt vom 12. Mai 1998; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 14. Dezember 1999); Kapitel I Punkt B.1 und Punkt C.1 des Rundschreibens POL 26bis ; Rundschreiben POL 37ter (Belgisches Staatsblatt vom 26. Juni 1998; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 17. Oktober 1998). (7) Königlicher Erlass vom 10.Juni 2006 über die Uniform der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei (Belgisches Staatsblatt vom 14. Juli 2006).(8) Gemäss den Bestimmungen von Artikel 117 Absatz 3 GIP.(9) Verbindliche Richtlinie vom 2.August 2005 über den Solidaritätsmechanismus zwischen den Polizeizonen in Bezug auf die Verstärkung für verwaltungspolizeiliche Aufträge. (10) Rundschreiben POL 37, op.cit. (11) Artikel 62 des Gesetzes vom 16.März 1968 über die Strassenverkehrspolizei (Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1968; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21. Oktober 1998). (12) Gesetz vom 16.März 1968 über die Strassenverkehrspolizei (Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1968; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21. Oktober 1998). (13) Gesetz zur Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge festzulegen (Belgisches Staatsblatt vom 23.März 1965). (14) Belgisches Staatsblatt vom 4.April 1969. (15) Gesetz vom 16.März 1968 über die Strassenverkehrspolizei (Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1968; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21. Oktober 1998). (16) Belgisches Staatsblatt vom 14.April 1999; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 14. Dezember 1999. Derzeit wird ein Entwurf eines Rundschreibens ausgearbeitet, um dieses Rundschreiben aufzuheben und zu ersetzen. (17) Belgisches Staatsblatt vom 14.August 1990. (18) Artikel 41 des Strafprozessgesetzbuches.(19) Eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes über die Polizeibediensteten.(20) Ibidem.(21) Artikel 28 § 2 GPA.(22) Eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes über die Polizeibediensteten.(23) Neue Artikel 44/12 und 44/13 Nr.1 GPA. (24) Neuer Artikel 44/15 GPA. (25) Durch den Artikel 43 GPA auf die Polizeibediensteten anwendbar wird.