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Meertalige weergave van Omzendbrief van 07/09/2006
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Ministeriële omzendbrief GPI 52 inzake de wet van 1 april 2006 betreffende de agenten van politie, hun bevoegdheden en de voorwaarden waaronder hun opdrachten worden vervuld. - Duitse vertaling Circulaire ministérielle GPI 52 relative à la loi du 1er avril 2006 sur les agents de police, leurs compétences et les conditions d'exercice de leurs missions. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 SEPTEMBER 2006. - Ministeriële omzendbrief GPI 52 inzake de wet van 1 april 2006 betreffende de agenten van politie, hun bevoegdheden en de voorwaarden waaronder hun opdrachten worden vervuld. - Duitse vertaling SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 SEPTEMBRE 2006. - Circulaire ministérielle GPI 52 relative à la loi du 1er avril 2006 sur les agents de police, leurs compétences et les conditions d'exercice de leurs missions. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
52 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 7 september 2006 inzake circulaire GPI 52 du Ministre de l'Intérieur du 7 septembre 2006
de wet van 1 april 2006 betreffende de agenten van politie, hun relative à la loi du 1er avril 2006 sur les agents de police, leurs
bevoegdheden en de voorwaarden waaronder hun opdrachten worden vervuld compétences et les conditions d'exercice de leurs missions (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 24 oktober 2006), opgemaakt door de Centrale belge du 24 octobre 2006), établie par le Service central de
dienst voor Duitse vertaling bij het traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. Malmedy.
7. SEPTEMBER 2006 - Ministerielles Rundschreiben GPI 52 in Bezug auf 7. SEPTEMBER 2006 - Ministerielles Rundschreiben GPI 52 in Bezug auf
das Gesetz vom 1. April 2006 über die Polizeibediensteten, ihre das Gesetz vom 1. April 2006 über die Polizeibediensteten, ihre
Befugnisse und die Bedingungen, unter denen sie ihre Aufträge erfüllen Befugnisse und die Bedingungen, unter denen sie ihre Aufträge erfüllen
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei
An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen
Polizei und der lokalen Polizei Polizei und der lokalen Polizei
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle
über die Polizeidienste (nachstehend « Ausschuss P » genannt) über die Polizeidienste (nachstehend « Ausschuss P » genannt)
Zur Information: Zur Information:
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und
Vorbeugungspolitik Vorbeugungspolitik
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale
Polizei Polizei
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef,
Sehr geehrter Herr Generalinspektor, Sehr geehrter Herr Generalinspektor,
Sehr geehrter Herr Vorsitzender des Ausschusses P, Sehr geehrter Herr Vorsitzender des Ausschusses P,
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren,
1. Einleitung 1. Einleitung
Mit dem Gesetz über die Polizeibediensteten, ihre Befugnisse und die Mit dem Gesetz über die Polizeibediensteten, ihre Befugnisse und die
Bedingungen, unter denen sie ihre Aufträge erfüllen (nachstehend « Bedingungen, unter denen sie ihre Aufträge erfüllen (nachstehend «
Gesetz über die Polizeibediensteten » genannt), wird das Gesetz über die Polizeibediensteten » genannt), wird das
Regierungsabkommen vom 12. Juli 2003 ausgeführt. In diesem Abkommen Regierungsabkommen vom 12. Juli 2003 ausgeführt. In diesem Abkommen
wird der Wille ausgedrückt, die Befugnisse der wird der Wille ausgedrückt, die Befugnisse der
Polizeihilfsbediensteten auszudehnen, damit die Polizeibeamten sich Polizeihilfsbediensteten auszudehnen, damit die Polizeibeamten sich
auf die Ausführung der « eigentlichen Polizeiaufträge » konzentrieren auf die Ausführung der « eigentlichen Polizeiaufträge » konzentrieren
können. Die Ausdehnung der Befugnisse der früheren können. Die Ausdehnung der Befugnisse der früheren
Polizeihilfsbediensteten insbesondere in Bezug auf ihre Polizeihilfsbediensteten insbesondere in Bezug auf ihre
Einsatzmöglichkeiten bei Entdeckung auf frischer Tat entspricht zudem Einsatzmöglichkeiten bei Entdeckung auf frischer Tat entspricht zudem
der berechtigten Erwartung der Bevölkerung. der berechtigten Erwartung der Bevölkerung.
Die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf den Strassenverkehr, das Gesetz Die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf den Strassenverkehr, das Gesetz
über das Polizeiamt (nachstehend « GPA » genannt) und das Gesetz vom über das Polizeiamt (nachstehend « GPA » genannt) und das Gesetz vom
7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes (nachstehend « GIP » genannt) wurden zu integrierten Polizeidienstes (nachstehend « GIP » genannt) wurden zu
diesem Zweck abgeändert. diesem Zweck abgeändert.
2. Neue Bezeichnung 2. Neue Bezeichnung
Die Bezeichnung « Polizeihilfsbediensteter » wird durch die Die Bezeichnung « Polizeihilfsbediensteter » wird durch die
Bezeichnung « Polizeibediensteter » ersetzt. Diese Änderung der Bezeichnung « Polizeibediensteter » ersetzt. Diese Änderung der
Dienstgradbezeichnung erfolgt von Rechts wegen; daher ist für die Dienstgradbezeichnung erfolgt von Rechts wegen; daher ist für die
früher ernannten Hilfspolizeibediensteten kein neuer Ernennungserlass früher ernannten Hilfspolizeibediensteten kein neuer Ernennungserlass
erforderlich. erforderlich.
Im Gesetz über die Polizeibediensteten wird der König beauftragt, die Im Gesetz über die Polizeibediensteten wird der König beauftragt, die
Terminologie der verschiedenen geltenden Gesetzesbestimmungen in Terminologie der verschiedenen geltenden Gesetzesbestimmungen in
diesem Sinne anzupassen, wobei der Begriff « Polizeihilfsbediensteter diesem Sinne anzupassen, wobei der Begriff « Polizeihilfsbediensteter
» durch den Begriff « Polizeibediensteter » zu ersetzen ist. » durch den Begriff « Polizeibediensteter » zu ersetzen ist.
Seit In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Polizeibediensteten, also Seit In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Polizeibediensteten, also
seit dem 10. Mai 2006, muss in den von ihnen erstellten Protokollen seit dem 10. Mai 2006, muss in den von ihnen erstellten Protokollen
die Bezeichnung « Polizeibediensteter » benutzt werden. die Bezeichnung « Polizeibediensteter » benutzt werden.
3. Statut der Polizeibediensteten 3. Statut der Polizeibediensteten
3.1 Bestimmungen in Bezug auf die Anwerbung (Artikel 117 GIP) 3.1 Bestimmungen in Bezug auf die Anwerbung (Artikel 117 GIP)
Gemäss dem früheren Artikel 117 in fine GIP waren Gemäss dem früheren Artikel 117 in fine GIP waren
Polizeihilfsbedienstete entweder statutarische Personalmitglieder oder Polizeihilfsbedienstete entweder statutarische Personalmitglieder oder
im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellte Personalmitglieder, im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellte Personalmitglieder,
während die anderen Mitglieder des Einsatzpersonals stets statutarisch während die anderen Mitglieder des Einsatzpersonals stets statutarisch
waren. Im Gesetz über die Polizeibediensteten wird nunmehr vorgesehen, waren. Im Gesetz über die Polizeibediensteten wird nunmehr vorgesehen,
dass Letztere vorrangig endgültig ernannt werden und dass sie nur dass Letztere vorrangig endgültig ernannt werden und dass sie nur
unter ganz bestimmten Bedingungen vertraglich angestellt werden unter ganz bestimmten Bedingungen vertraglich angestellt werden
können. So können sie nur dann im Rahmen eines Arbeitsvertrags können. So können sie nur dann im Rahmen eines Arbeitsvertrags
angestellt werden, wenn ihre Stelle anhand zeitlich begrenzter oder angestellt werden, wenn ihre Stelle anhand zeitlich begrenzter oder
variabler Mittel finanziert wird oder wenn es bei den auszuführenden variabler Mittel finanziert wird oder wenn es bei den auszuführenden
Aufträgen um zeitlich begrenzte, spezifische Aufträge oder Aufträgen um zeitlich begrenzte, spezifische Aufträge oder
Teilzeitaufträge geht. Teilzeitaufträge geht.
Diese neue Regelung hat keinerlei Folgen für die Diese neue Regelung hat keinerlei Folgen für die
Polizei(hilfs)bediensteten, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes über Polizei(hilfs)bediensteten, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes über
die Polizeibediensteten im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt die Polizeibediensteten im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt
wurden. Die Artikel VII.II.50 und VII.II.51 RSPol über die Möglichkeit wurden. Die Artikel VII.II.50 und VII.II.51 RSPol über die Möglichkeit
der Statutarisierung von Polizei(hilfs)bediensteten bleiben auf sie der Statutarisierung von Polizei(hilfs)bediensteten bleiben auf sie
anwendbar. anwendbar.
3.2 Leitung (Artikel 7 GPA) 3.2 Leitung (Artikel 7 GPA)
Artikel 7 Absatz 1 GPA ist auf Polizeibedienstete anwendbar, die somit Artikel 7 Absatz 1 GPA ist auf Polizeibedienstete anwendbar, die somit
unter der ausschliesslichen Leitung der Vorgesetzten des unter der ausschliesslichen Leitung der Vorgesetzten des
Polizeidienstes stehen, dem sie angehören. Polizeidienstes stehen, dem sie angehören.
4. Ausrüstung der Polizeibediensteten 4. Ausrüstung der Polizeibediensteten
4.1 Bewaffnung 4.1 Bewaffnung
In Ausführung von Artikel 141 GIP wurde ein Erlassentwurf über die In Ausführung von Artikel 141 GIP wurde ein Erlassentwurf über die
Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei (1) Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei (1)
ausgearbeitet. In Erwartung des In-Kraft-Tretens dieses neuen ausgearbeitet. In Erwartung des In-Kraft-Tretens dieses neuen
Königlichen Erlasses bleibt die alte Regelung über die Bewaffnung der Königlichen Erlasses bleibt die alte Regelung über die Bewaffnung der
Polizeidienste aus der Zeit vor der Reform weiterhin anwendbar (2). Polizeidienste aus der Zeit vor der Reform weiterhin anwendbar (2).
Gemäss Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2001 wird die Gemäss Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2001 wird die
Bewaffnung der Polizeibediensteten durch den Königlichen Erlass vom Bewaffnung der Polizeibediensteten durch den Königlichen Erlass vom
10. April 1995 (3), das ministerielle Rundschreiben POL 26bis (4) und 10. April 1995 (3), das ministerielle Rundschreiben POL 26bis (4) und
das Rundschreiben POL 37ter (5) festgelegt. das Rundschreiben POL 37ter (5) festgelegt.
Aufgrund dieser Regelungen (6) besteht die vorschriftsmässige Aufgrund dieser Regelungen (6) besteht die vorschriftsmässige
Bewaffnung der Polizeibediensteten ausschliesslich aus Bewaffnung der Polizeibediensteten ausschliesslich aus
neutralisierenden Mitteln (Sprühdose mit kleinem Fassungsvermögen, neutralisierenden Mitteln (Sprühdose mit kleinem Fassungsvermögen,
enthaltend Tränengas oder andere kampfunfähig machende Stoffe enthaltend Tränengas oder andere kampfunfähig machende Stoffe
(Pfefferspray)). Schlagwaffen (Schlagstock) und Feuerwaffen sind nur (Pfefferspray)). Schlagwaffen (Schlagstock) und Feuerwaffen sind nur
Polizeibeamten zugestanden. Polizeibeamten zugestanden.
Durch das Gesetz über das Polizeiamt wird diesbezüglich nichts Durch das Gesetz über das Polizeiamt wird diesbezüglich nichts
geändert und die derzeitige Regelung wird in den vorerwähnten Entwurf geändert und die derzeitige Regelung wird in den vorerwähnten Entwurf
eines Königlichen Erlasses übernommen. Polizeibedienstete sind also eines Königlichen Erlasses übernommen. Polizeibedienstete sind also
weder ermächtigt, eine Schlag- oder Feuerwaffe zu tragen, noch erst weder ermächtigt, eine Schlag- oder Feuerwaffe zu tragen, noch erst
recht dürfen sie sie benutzen. recht dürfen sie sie benutzen.
4.2 Tragen von Handschellen 4.2 Tragen von Handschellen
Die Benutzung von Handschellen durch Mitglieder der Polizeidienste Die Benutzung von Handschellen durch Mitglieder der Polizeidienste
wird in den Artikeln 1 und 37 GPA geregelt, da es sich hierbei um eine wird in den Artikeln 1 und 37 GPA geregelt, da es sich hierbei um eine
Zwangsmassnahme handelt. Zwangsmassnahme handelt.
Im Königlichen Erlass über die Uniform der integrierten Polizei (7) Im Königlichen Erlass über die Uniform der integrierten Polizei (7)
werden die Modalitäten für die Zuteilung der Handschellen festgelegt. werden die Modalitäten für die Zuteilung der Handschellen festgelegt.
Gemäss Artikel 8 dieses Erlasses liegt das Mitführen von Handschellen Gemäss Artikel 8 dieses Erlasses liegt das Mitführen von Handschellen
durch Mitglieder des Einsatzkaders im Ermessen des Korpschefs durch Mitglieder des Einsatzkaders im Ermessen des Korpschefs
beziehungsweise Dienstchefs. Deren Entscheidung wird insbesondere von beziehungsweise Dienstchefs. Deren Entscheidung wird insbesondere von
den Befugnissen abhängen, die den Polizeibediensteten zuerkannt den Befugnissen abhängen, die den Polizeibediensteten zuerkannt
werden, insbesondere im Fall von Entdeckung auf frischer Tat und werden, insbesondere im Fall von Entdeckung auf frischer Tat und
bezüglich der Überwachung festgenommener Personen. bezüglich der Überwachung festgenommener Personen.
5. Örtliche Zuständigkeit (ratione loci) der Polizeibediensteten 5. Örtliche Zuständigkeit (ratione loci) der Polizeibediensteten
(Artikel 45 GPA) (Artikel 45 GPA)
Bisher wird das Zuständigkeitsgebiet der Polizeihilfsbediensteten in Bisher wird das Zuständigkeitsgebiet der Polizeihilfsbediensteten in
keiner Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung ausdrücklich erwähnt. keiner Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung ausdrücklich erwähnt.
Artikel 45 GPA war nicht auf sie anwendbar, da diese Bediensteten Artikel 45 GPA war nicht auf sie anwendbar, da diese Bediensteten
keine Polizeibeamten sind (8). keine Polizeibeamten sind (8).
Mit dem Gesetz über die Polizeibediensteten wird dieser juristischen Mit dem Gesetz über die Polizeibediensteten wird dieser juristischen
Unsicherheit ein Ende bereitet, indem die Anwendung von Artikel 45 GPA Unsicherheit ein Ende bereitet, indem die Anwendung von Artikel 45 GPA
auf Polizeibedienstete ausgedehnt wird. Gemäss dem neuen Artikel 45 auf Polizeibedienstete ausgedehnt wird. Gemäss dem neuen Artikel 45
GPA erfüllen Polizeibedienstete ihre Aufträge im Prinzip auf dem GPA erfüllen Polizeibedienstete ihre Aufträge im Prinzip auf dem
Gebiet der Polizeizone, auch wenn sie, genau wie Polizeibeamte der Gebiet der Polizeizone, auch wenn sie, genau wie Polizeibeamte der
lokalen Polizei, befugt sind, sie auf dem gesamten Staatsgebiet zu lokalen Polizei, befugt sind, sie auf dem gesamten Staatsgebiet zu
erfüllen, zum Beispiel im Rahmen der Hycap. Durch die den erfüllen, zum Beispiel im Rahmen der Hycap. Durch die den
Polizeibediensteten zuerkannten neuen Befugnisse wird es den Polizeibediensteten zuerkannten neuen Befugnisse wird es den
Polizeizonen in der Tat ermöglicht, diese Bediensteten im Rahmen der Polizeizonen in der Tat ermöglicht, diese Bediensteten im Rahmen der
Anwendung der ministeriellen Richtlinie MFO-2 (9) als Unterstützung Anwendung der ministeriellen Richtlinie MFO-2 (9) als Unterstützung
bereitzustellen. bereitzustellen.
Die in einem Dienst der föderalen Polizei angeworbenen Die in einem Dienst der föderalen Polizei angeworbenen
Polizeibediensteten erfüllen ihre Aufträge im Prinzip im Polizeibediensteten erfüllen ihre Aufträge im Prinzip im
Zuständigkeitsgebiet dieses Dienstes. Zuständigkeitsgebiet dieses Dienstes.
6. Sachliche Zuständigkeit (ratione materiae) der Polizeibediensteten 6. Sachliche Zuständigkeit (ratione materiae) der Polizeibediensteten
6.1 Allgemeine Zuständigkeiten der Polizeibediensteten 6.1 Allgemeine Zuständigkeiten der Polizeibediensteten
Laut Artikel 117 GIP sind Polizeibedienstete keine Polizeibeamten, sie Laut Artikel 117 GIP sind Polizeibedienstete keine Polizeibeamten, sie
verfügen aber über beschränkte Polizeibefugnisse. Sie verfügen nur verfügen aber über beschränkte Polizeibefugnisse. Sie verfügen nur
über die ihnen durch besondere Gesetzesbestimmungen zuerkannten über die ihnen durch besondere Gesetzesbestimmungen zuerkannten
Befugnisse. So dürfen Polizeibedienstete laut Artikel 58 GIP keine Befugnisse. So dürfen Polizeibedienstete laut Artikel 58 GIP keine
verwaltungs- oder gerichtspolizeilichen Aufträge erfüllen, ausgenommen verwaltungs- oder gerichtspolizeilichen Aufträge erfüllen, ausgenommen
Aufträge, die ihnen im Bereich der Strassenverkehrspolizei zugewiesen Aufträge, die ihnen im Bereich der Strassenverkehrspolizei zugewiesen
worden sind, und Aufträge zur Überwachung der Einhaltung von worden sind, und Aufträge zur Überwachung der Einhaltung von
Gemeindepolizeiverordnungen. Gemeindepolizeiverordnungen.
Im Gesetz über die Polizeibediensteten werden Polizeibedienstete der Im Gesetz über die Polizeibediensteten werden Polizeibedienstete der
Anwendung bestimmter Bestimmungen des GPA unterworfen sowie Form und Anwendung bestimmter Bestimmungen des GPA unterworfen sowie Form und
Bedingungen der Erfüllung ihrer Aufträge festgelegt, ohne jedoch - und Bedingungen der Erfüllung ihrer Aufträge festgelegt, ohne jedoch - und
dies ist ausdrücklich zu betonen - die im GIP gemachte grundsätzliche dies ist ausdrücklich zu betonen - die im GIP gemachte grundsätzliche
Unterscheidung zwischen Polizeibeamten mit allgemeinen Unterscheidung zwischen Polizeibeamten mit allgemeinen
Polizeibefugnissen und Polizeibediensteten mit beschränkten Polizeibefugnissen und Polizeibediensteten mit beschränkten
Polizeibefugnissen zu beeinträchtigen. Polizeibefugnissen zu beeinträchtigen.
Polizeibedienstete erhalten so die Befugnis, Polizeibeamten bei der Polizeibedienstete erhalten so die Befugnis, Polizeibeamten bei der
Erfüllung bestimmter Aufträge beizustehen (siehe Nr. 7.2 und 7.6). Der Erfüllung bestimmter Aufträge beizustehen (siehe Nr. 7.2 und 7.6). Der
Beistand durch Polizeibedienstete erfolgt grundsätzlich nur punktuell. Beistand durch Polizeibedienstete erfolgt grundsätzlich nur punktuell.
Diese Befugnis ist als Behelf dienend zu verstehen und darf also nie Diese Befugnis ist als Behelf dienend zu verstehen und darf also nie
als ständiger, strukturierter Auftrag ausgeübt werden. als ständiger, strukturierter Auftrag ausgeübt werden.
Es war nicht Ziel des Gesetzgebers, Polizeibeamte durch Es war nicht Ziel des Gesetzgebers, Polizeibeamte durch
Polizeibedienstete zu ersetzen, beispielsweise bei der Polizeibedienstete zu ersetzen, beispielsweise bei der
Zusammenstellung der Einsatzstreifen. Da Polizeibedienstete jedoch Zusammenstellung der Einsatzstreifen. Da Polizeibedienstete jedoch
eine Allzuständigkeit im Bereich Strassenverkehrswesen haben, können eine Allzuständigkeit im Bereich Strassenverkehrswesen haben, können
sie im Rahmen dieser Angelegenheit sehr wohl in gemischten oder nicht sie im Rahmen dieser Angelegenheit sehr wohl in gemischten oder nicht
gemischten Streifen eingesetzt werden. gemischten Streifen eingesetzt werden.
Neben den vorerwähnten Befugnissen üben Polizeibedienstete ausser im Neben den vorerwähnten Befugnissen üben Polizeibedienstete ausser im
Anwendungsgebiet der Verkehrsvorschriften auch eine allgemeine Anwendungsgebiet der Verkehrsvorschriften auch eine allgemeine
Sicherheitsaufsicht aus und führen sie eine bestimmte Anzahl Sicherheitsaufsicht aus und führen sie eine bestimmte Anzahl
administrativer Aufgaben aus, die untrennbar mit der Arbeit eines administrativer Aufgaben aus, die untrennbar mit der Arbeit eines
Polizeidienstes verbunden sind (10). Polizeidienstes verbunden sind (10).
6.2 Besondere Zuständigkeiten der Polizeibediensteten im Rahmen der 6.2 Besondere Zuständigkeiten der Polizeibediensteten im Rahmen der
Strassenverkehrspolizei Strassenverkehrspolizei
6.2.1 Feststellung der Verkehrsunfälle (Artikel 58 GIP) 6.2.1 Feststellung der Verkehrsunfälle (Artikel 58 GIP)
Die Polizeibediensteten sind befugt, mittels Protokolle Verstösse Die Polizeibediensteten sind befugt, mittels Protokolle Verstösse
gegen das Strassenverkehrsgesetz (11) und seine Ausführungserlasse gegen das Strassenverkehrsgesetz (11) und seine Ausführungserlasse
(12) festzustellen. (12) festzustellen.
Vor dem Gesetz über die Polizeibediensteten änderte diese Befugnis Vor dem Gesetz über die Polizeibediensteten änderte diese Befugnis
bereits je nachdem, ob ein Verkehrsunfall nur materiellen Schaden bereits je nachdem, ob ein Verkehrsunfall nur materiellen Schaden
verursachte oder ob es dabei Verletzte oder Tote gab, wobei verursachte oder ob es dabei Verletzte oder Tote gab, wobei
Polizeihilfsbedienstete bei letzterer Kategorie keine Feststellungen Polizeihilfsbedienstete bei letzterer Kategorie keine Feststellungen
vornehmen durften. vornehmen durften.
Um diese Situation zu beenden, die keinerlei Mehrwert für den Um diese Situation zu beenden, die keinerlei Mehrwert für den
reibungslosen Ablauf der Ermittlung erbrachte und zu praktischen reibungslosen Ablauf der Ermittlung erbrachte und zu praktischen
Schwierigkeiten führte, und um zu vermeiden, dass der Einsatz eines Schwierigkeiten führte, und um zu vermeiden, dass der Einsatz eines
Polizeibediensteten als rechtswidrig angesehen werden könnte in dem Polizeibediensteten als rechtswidrig angesehen werden könnte in dem
Fall, dass er bei einem Verkehrsunfall eingesetzt wird, der später als Fall, dass er bei einem Verkehrsunfall eingesetzt wird, der später als
fahrlässige Körperverletzung oder als eine andere im Strafgesetzbuch fahrlässige Körperverletzung oder als eine andere im Strafgesetzbuch
vorgesehene Straftat qualifiziert wird, wird durch das Gesetz über die vorgesehene Straftat qualifiziert wird, wird durch das Gesetz über die
Polizeibediensteten in Artikel 58 GIP ein neuer zweiter Absatz Polizeibediensteten in Artikel 58 GIP ein neuer zweiter Absatz
eingefügt, durch den Polizeibedienstete befugt sind, einen eingefügt, durch den Polizeibedienstete befugt sind, einen
Verkehrsunfall ungeachtet seiner Folgen festzustellen und Protokoll Verkehrsunfall ungeachtet seiner Folgen festzustellen und Protokoll
darüber zu erstellen. darüber zu erstellen.
6.2.2 Feststellung in Bezug auf das Parken 6.2.2 Feststellung in Bezug auf das Parken
Laut Artikel 29 § 2 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (13) wird Laut Artikel 29 § 2 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (13) wird
die Nichtbeachtung von Verordnungen über das Parken mit die Nichtbeachtung von Verordnungen über das Parken mit
Parkzeitbeschränkung, über das gebührenpflichtige Parken und über das Parkzeitbeschränkung, über das gebührenpflichtige Parken und über das
Parken auf einem für Anlieger vorbehaltenen Parkplatz nicht Parken auf einem für Anlieger vorbehaltenen Parkplatz nicht
strafrechtlich geahndet. Diese Tatbestände können jedoch noch bis zu strafrechtlich geahndet. Diese Tatbestände können jedoch noch bis zu
einem vom König festzulegenden Datum von Polizeibediensteten einem vom König festzulegenden Datum von Polizeibediensteten
festgestellt werden im Hinblick auf die Festlegung einer von den festgestellt werden im Hinblick auf die Festlegung einer von den
Gemeinden in Ausführung des Gesetzes vom 22. Februar 1965 (14) Gemeinden in Ausführung des Gesetzes vom 22. Februar 1965 (14)
auferlegten Parkgebühr beziehungsweise -steuer. auferlegten Parkgebühr beziehungsweise -steuer.
6.2.3 Rechtsvorschriften in Bezug auf die Beförderung im Strassen-, 6.2.3 Rechtsvorschriften in Bezug auf die Beförderung im Strassen-,
Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr
Obwohl in Artikel 58 GIP ausdrücklich bestimmt wird, dass Obwohl in Artikel 58 GIP ausdrücklich bestimmt wird, dass
Polizeibedienstete in Bezug auf den Strassenverkehr zuständig sind, Polizeibedienstete in Bezug auf den Strassenverkehr zuständig sind,
steht ihnen diese Zuständigkeit in diesem Bereich nicht automatisch steht ihnen diese Zuständigkeit in diesem Bereich nicht automatisch
zu. In den diesbezüglichen Gesetzen und Regelungen müssen die zu. In den diesbezüglichen Gesetzen und Regelungen müssen die
Polizeibediensteten ausdrücklich als Bedienstete erwähnt sein, die mit Polizeibediensteten ausdrücklich als Bedienstete erwähnt sein, die mit
deren Anwendung betraut sind. deren Anwendung betraut sind.
Durch das Gesetz über die Polizeibediensteten werden die Unklarheiten Durch das Gesetz über die Polizeibediensteten werden die Unklarheiten
in Bezug auf die ihnen zuerkannten Befugnisse entfernt, indem die in Bezug auf die ihnen zuerkannten Befugnisse entfernt, indem die
Terminologie der diesbezüglich geltenden Texte der neuen Terminologie der diesbezüglich geltenden Texte der neuen
Polizeistruktur angepasst wird. Polizeistruktur angepasst wird.
Dies ist der Fall für Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Dies ist der Fall für Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über
Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über
Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und
Binnenschiffsverkehr (15), durch den nun alle Mitglieder des Binnenschiffsverkehr (15), durch den nun alle Mitglieder des
Einsatzkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei befugt Einsatzkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei befugt
werden, den mit der Überwachung der Ausführung dieses Gesetzes werden, den mit der Überwachung der Ausführung dieses Gesetzes
betrauten qualifizierten Beamten Beistand zu leisten. betrauten qualifizierten Beamten Beistand zu leisten.
6.3. Verwaltungsaufträge (Artikel 25 GPA) 6.3. Verwaltungsaufträge (Artikel 25 GPA)
Im Rundschreiben vom 16. Februar 1999 über die Verwaltungsaufträge der Im Rundschreiben vom 16. Februar 1999 über die Verwaltungsaufträge der
Polizeidienste (16) wurde angeregt, dass Artikel 25 GPA, in dem Polizeidienste (16) wurde angeregt, dass Artikel 25 GPA, in dem
bestimmt wird, dass Polizeibeamte nicht mit Verwaltungsaufträgen bestimmt wird, dass Polizeibeamte nicht mit Verwaltungsaufträgen
betraut werden können, die ihnen nicht ausdrücklich durch das Gesetz betraut werden können, die ihnen nicht ausdrücklich durch das Gesetz
oder aufgrund des Gesetzes übertragen worden sind, ebenfalls auf oder aufgrund des Gesetzes übertragen worden sind, ebenfalls auf
Polizeibedienstete Anwendung findet. Der vorerwähnte Artikel 25 wird Polizeibedienstete Anwendung findet. Der vorerwähnte Artikel 25 wird
durch das Gesetz über die Polizeibediensteten in diesem Sinne durch das Gesetz über die Polizeibediensteten in diesem Sinne
abgeändert. abgeändert.
Der Begriff « Verwaltungsaufträge » umfasst hier selbstverständlich Der Begriff « Verwaltungsaufträge » umfasst hier selbstverständlich
die verschiedenen in vorerwähntem Rundschreiben von 1999 genannten die verschiedenen in vorerwähntem Rundschreiben von 1999 genannten
Aufträge und nicht Aufträge administrativer oder logistischer Art, wie Aufträge und nicht Aufträge administrativer oder logistischer Art, wie
das Archivieren, verschiedene Büroaufträge oder den Empfang im das Archivieren, verschiedene Büroaufträge oder den Empfang im
Kommissariat, wozu die Polizeibediensteten aufgrund des Rundschreibens Kommissariat, wozu die Polizeibediensteten aufgrund des Rundschreibens
POL 37 eingesetzt werden können. POL 37 eingesetzt werden können.
7. Neue Zuständigkeiten, die durch das Gesetz über die 7. Neue Zuständigkeiten, die durch das Gesetz über die
Polizeibediensteten zugewiesen werden Polizeibediensteten zugewiesen werden
7.1 Identitätskontrolle (Artikel 58 GIP) 7.1 Identitätskontrolle (Artikel 58 GIP)
Bereits vor dem Gesetz über die Polizeibediensteten durften Letztere Bereits vor dem Gesetz über die Polizeibediensteten durften Letztere
in Anwendung von Artikel 58 in fine GIP im Rahmen ihrer Befugnisse die in Anwendung von Artikel 58 in fine GIP im Rahmen ihrer Befugnisse die
Identität jeder Person überprüfen, die eine Straftat begangen hat. Identität jeder Person überprüfen, die eine Straftat begangen hat.
Mit dem Gesetz über die Polizeibediensteten sind die Befugnisse der Mit dem Gesetz über die Polizeibediensteten sind die Befugnisse der
Polizeibediensteten durch eine Abänderung des GIP auf Ebene des Polizeibediensteten durch eine Abänderung des GIP auf Ebene des
Beistands zugunsten von Polizeibeamten, der Bewachung festgenommener Beistands zugunsten von Polizeibeamten, der Bewachung festgenommener
Personen und der Entdeckung auf frischer Tat ausgedehnt worden (siehe Personen und der Entdeckung auf frischer Tat ausgedehnt worden (siehe
unten). Vorerwähnter Artikel 58 wurde ergänzt, damit auf besagte unten). Vorerwähnter Artikel 58 wurde ergänzt, damit auf besagte
Befugnisse hingewiesen wird. In der neuen Fassung dieses Artikels Befugnisse hingewiesen wird. In der neuen Fassung dieses Artikels
beinhalten die Worte « im Rahmen der in Absatz 1 und 2 erwähnten beinhalten die Worte « im Rahmen der in Absatz 1 und 2 erwähnten
Befugnisse », dass Polizeibedienstete im Rahmen der Ausführung ihrer Befugnisse », dass Polizeibedienstete im Rahmen der Ausführung ihrer
Befugnisse im Bereich Strassenverkehrspolizei, Gemeindevorschriften, Befugnisse im Bereich Strassenverkehrspolizei, Gemeindevorschriften,
Feststellung von Verkehrsunfällen, Beistand von Polizeibeamten, Feststellung von Verkehrsunfällen, Beistand von Polizeibeamten,
Bewachung festgenommener Personen, administrative Beschlagnahme und Bewachung festgenommener Personen, administrative Beschlagnahme und
Entdeckung auf frischer Tat Identitätskontrollen vornehmen dürfen. Entdeckung auf frischer Tat Identitätskontrollen vornehmen dürfen.
7.2 Beistand bei der Durchführung von Durchsuchungen von Gebäuden und 7.2 Beistand bei der Durchführung von Durchsuchungen von Gebäuden und
Transportmitteln (Artikel 44/13 Nr. 1 GPA) Transportmitteln (Artikel 44/13 Nr. 1 GPA)
Während in Artikel 27 GPA die administrative Durchsuchung von Während in Artikel 27 GPA die administrative Durchsuchung von
Gebäuden, unbebauten Bereichen und Transportmitteln im Fall von Gebäuden, unbebauten Bereichen und Transportmitteln im Fall von
ernsthafter und drohender Gefahr einer Kalamität, einer Katastrophe ernsthafter und drohender Gefahr einer Kalamität, einer Katastrophe
oder eines Unglücksfalls oder wenn das Leben und die körperliche oder eines Unglücksfalls oder wenn das Leben und die körperliche
Unversehrtheit von Personen ernsthaft gefährdet sind, Polizeibeamten Unversehrtheit von Personen ernsthaft gefährdet sind, Polizeibeamten
vorbehalten ist, wird im gleichen Gesetz (Artikel 44/13 GPA) vorbehalten ist, wird im gleichen Gesetz (Artikel 44/13 GPA)
Polizeibediensteten die Befugnis zuerkannt, Polizeibeamten bei der Polizeibediensteten die Befugnis zuerkannt, Polizeibeamten bei der
Durchführung von Durchsuchungen von Gebäuden und Transportmitteln Durchführung von Durchsuchungen von Gebäuden und Transportmitteln
Beistand zu leisten. Obschon in Artikel 44/13 Nr. 1 GPA von Gebäuden Beistand zu leisten. Obschon in Artikel 44/13 Nr. 1 GPA von Gebäuden
und Transportmitteln die Rede ist, kann der Beistand der und Transportmitteln die Rede ist, kann der Beistand der
Polizeibediensteten auch für die Durchsuchung unbebauter Bereiche Polizeibediensteten auch für die Durchsuchung unbebauter Bereiche
angefordert werden. angefordert werden.
Dieser Beistand wird geleistet auf Befehl eines Verwaltungspolizei- Dieser Beistand wird geleistet auf Befehl eines Verwaltungspolizei-
beziehungsweise Gerichtspolizeioffiziers, unter der Verantwortung des beziehungsweise Gerichtspolizeioffiziers, unter der Verantwortung des
befehlhabenden Offiziers oder des Polizeibeamten, dem die befehlhabenden Offiziers oder des Polizeibeamten, dem die
Unterstützung gilt, und unter Einhaltung der in Artikel 27 GPA Unterstützung gilt, und unter Einhaltung der in Artikel 27 GPA
erwähnten Bedingungen. erwähnten Bedingungen.
7.3 Bewachung festgenommener Personen (Artikel 44/13 Nr. 2 GPA) 7.3 Bewachung festgenommener Personen (Artikel 44/13 Nr. 2 GPA)
Durch das Gesetz über die Polizeibediensteten werden Letztere befugt, Durch das Gesetz über die Polizeibediensteten werden Letztere befugt,
festgenommene Personen zu bewachen. Die ratio legis dieser neuen festgenommene Personen zu bewachen. Die ratio legis dieser neuen
Aufgabe ist natürlich die gleiche wie diejenige in Bezug auf die Aufgabe ist natürlich die gleiche wie diejenige in Bezug auf die
Durchsuchung von Personen (siehe unten), Gebäuden und Durchsuchung von Personen (siehe unten), Gebäuden und
Transportmitteln, nämlich das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Transportmitteln, nämlich das Vertrauen der Öffentlichkeit in das
Auftreten der Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste bewahren Auftreten der Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste bewahren
und Polizeibeamten ermöglichen, sich auf rein polizeiliche Aufträge zu und Polizeibeamten ermöglichen, sich auf rein polizeiliche Aufträge zu
konzentrieren, insbesondere indem Polizeibedienstete mit Aufträgen konzentrieren, insbesondere indem Polizeibedienstete mit Aufträgen
betraut werden, die keine ausgedehnte Polizeibefugnis erfordern. Es betraut werden, die keine ausgedehnte Polizeibefugnis erfordern. Es
ist nicht Ziel des Gesetzgebers, Polizeibedienstete diese Aufgaben ist nicht Ziel des Gesetzgebers, Polizeibedienstete diese Aufgaben
alleine ausüben zu lassen. Sie führen diesen Auftrag unter der alleine ausüben zu lassen. Sie führen diesen Auftrag unter der
Verantwortung eines Verwaltungspolizei- (Artikel 31 und 34 GPA) Verantwortung eines Verwaltungspolizei- (Artikel 31 und 34 GPA)
beziehungsweise Gerichtspolizeioffiziers (Artikel 15 GPA) aus, der den beziehungsweise Gerichtspolizeioffiziers (Artikel 15 GPA) aus, der den
Befehl dazu erteilt hat. Befehl dazu erteilt hat.
Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass diese Befugnis nur in Bezug Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass diese Befugnis nur in Bezug
auf die Bewachung festgenommener Personen ausgeübt wird und dass sie auf die Bewachung festgenommener Personen ausgeübt wird und dass sie
sich nicht auf andere Aktivitäten in Bezug auf festgenommene, in Haft sich nicht auf andere Aktivitäten in Bezug auf festgenommene, in Haft
genommene oder festgehaltene Personen, wie zum Beispiel deren genommene oder festgehaltene Personen, wie zum Beispiel deren
Überführung oder Herausnahme, erstreckt. Überführung oder Herausnahme, erstreckt.
7.4 Administrative Beschlagnahme und Anforderung von Hilfe oder 7.4 Administrative Beschlagnahme und Anforderung von Hilfe oder
Beistand (Artikel 30, 42 und 44/17 GPA) Beistand (Artikel 30, 42 und 44/17 GPA)
Durch den neuen Artikel 44/17 GPA werden Polizeibedienstete für die Durch den neuen Artikel 44/17 GPA werden Polizeibedienstete für die
Anwendung der Artikel 30 und 42 GPA Polizeibeamten gleichgestellt. Anwendung der Artikel 30 und 42 GPA Polizeibeamten gleichgestellt.
Die erste Gleichstellung ermöglicht es Polizeibediensteten, dem Die erste Gleichstellung ermöglicht es Polizeibediensteten, dem
Eigentümer beziehungsweise Besitzer eines Gegenstands und Tiers, Eigentümer beziehungsweise Besitzer eines Gegenstands und Tiers,
der/das eine Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der/das eine Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit
der Personen und die Sicherheit der Güter darstellt, die freie der Personen und die Sicherheit der Güter darstellt, die freie
Verfügung darüber zu entziehen (Artikel 30 GPA). Verfügung darüber zu entziehen (Artikel 30 GPA).
Die zweite Gleichstellung ermöglicht es Polizeibediensteten, wenn sie Die zweite Gleichstellung ermöglicht es Polizeibediensteten, wenn sie
bei der Ausübung ihrer Aufgabe in Gefahr gebracht werden oder wenn bei der Ausübung ihrer Aufgabe in Gefahr gebracht werden oder wenn
Personen in Gefahr sind, Hilfe oder Beistand der an Ort und Stelle Personen in Gefahr sind, Hilfe oder Beistand der an Ort und Stelle
anwesenden Personen anzufordern (Artikel 42 GPA). anwesenden Personen anzufordern (Artikel 42 GPA).
Da die Zuerkennung dieser Befugnisse an Polizeibedienstete durch deren Da die Zuerkennung dieser Befugnisse an Polizeibedienstete durch deren
Gleichstellung mit Polizeibeamten für die Anwendung der Artikel 30 und Gleichstellung mit Polizeibeamten für die Anwendung der Artikel 30 und
42 GPA erfolgt, muss die Ausübung dieser neuen Befugnisse durch die 42 GPA erfolgt, muss die Ausübung dieser neuen Befugnisse durch die
Polizeibediensteten auch unter Einhaltung der in den vorerwähnten Polizeibediensteten auch unter Einhaltung der in den vorerwähnten
Artikeln enthaltenen Bedingungen erfolgen. Artikeln enthaltenen Bedingungen erfolgen.
7.5 Recht, eine Person festzuhalten (Artikel 44/15 Absatz 1 GPA) 7.5 Recht, eine Person festzuhalten (Artikel 44/15 Absatz 1 GPA)
Die Befugnis, eine Person, die ein Verbrechen oder Vergehen begeht Die Befugnis, eine Person, die ein Verbrechen oder Vergehen begeht
beziehungsweise gerade begangen hat, festzuhalten, ist in Artikel 1 beziehungsweise gerade begangen hat, festzuhalten, ist in Artikel 1
Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft (17) Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft (17)
festgeschrieben. festgeschrieben.
Angesichts der Tatsache, dass dieses Gesetz äusserst kurz gefasst ist Angesichts der Tatsache, dass dieses Gesetz äusserst kurz gefasst ist
und einige seiner Anwendungsbedingungen lediglich in der Rechtslehre und einige seiner Anwendungsbedingungen lediglich in der Rechtslehre
erläutert sind, hielt der Gesetzgeber es für angebracht, die Befugnis erläutert sind, hielt der Gesetzgeber es für angebracht, die Befugnis
der Polizeibediensteten diesbezüglich neu zu definieren. Man entschied der Polizeibediensteten diesbezüglich neu zu definieren. Man entschied
sich daher für eine explizite Beschreibung dieser Bedingungen, damit sich daher für eine explizite Beschreibung dieser Bedingungen, damit
in Bezug auf die Umstände, unter denen die besonders weitgehende in Bezug auf die Umstände, unter denen die besonders weitgehende
Massnahme der Freiheitsentziehung angewandt werden kann, keinerlei Massnahme der Freiheitsentziehung angewandt werden kann, keinerlei
Undeutlichkeit mehr besteht. Undeutlichkeit mehr besteht.
Die Grundlage dafür, dass Polizeibedienstete mit diesen Die Grundlage dafür, dass Polizeibedienstete mit diesen
Polizeiaufträgen betraut werden, ist die Entdeckung auf frischer Tat. Polizeiaufträgen betraut werden, ist die Entdeckung auf frischer Tat.
Für diese Anwendung wird das Konzept der Entdeckung auf frischer Tat Für diese Anwendung wird das Konzept der Entdeckung auf frischer Tat
(18) im engen Sinne gehandhabt, insbesondere dann, wenn das Verbrechen (18) im engen Sinne gehandhabt, insbesondere dann, wenn das Verbrechen
oder Vergehen gerade begangen wird oder gerade begangen worden ist oder Vergehen gerade begangen wird oder gerade begangen worden ist
oder wenn der Täter durch öffentlichen Protest verfolgt wird. Die oder wenn der Täter durch öffentlichen Protest verfolgt wird. Die
dritte Hypothese von Artikel 41 StPGB, nämlich der Fall, wo kurz nach dritte Hypothese von Artikel 41 StPGB, nämlich der Fall, wo kurz nach
der Straftat die Person angetroffen wird und diese die Beweise der der Straftat die Person angetroffen wird und diese die Beweise der
Straftat mit sich führt, wurde nicht berücksichtigt. Straftat mit sich führt, wurde nicht berücksichtigt.
Der Polizeibedienstete, der eine Person unter den oben erwähnten Der Polizeibedienstete, der eine Person unter den oben erwähnten
Umständen festhält, muss sofort einen Polizeibeamten verständigen. Umständen festhält, muss sofort einen Polizeibeamten verständigen.
Die allgemeine Frist bei Freiheitsentziehung wird auf die Festhaltung Die allgemeine Frist bei Freiheitsentziehung wird auf die Festhaltung
einer Person durch einen Polizeibediensteten angewandt und darf einer Person durch einen Polizeibediensteten angewandt und darf
keinesfalls länger als 24 Stunden dauern. Diese Frist beginnt mit dem keinesfalls länger als 24 Stunden dauern. Diese Frist beginnt mit dem
Augenblick, wo die betreffende Person infolge des Eingreifens eines Augenblick, wo die betreffende Person infolge des Eingreifens eines
Polizeibediensteten nicht mehr über die Freiheit verfügt, zu kommen Polizeibediensteten nicht mehr über die Freiheit verfügt, zu kommen
und zu gehen. und zu gehen.
7.6 Durchsuchung von Personen 7.6 Durchsuchung von Personen
7.6.1 Sicherheitsdurchsuchung (Artikel 44/13 Nr. 1 und 44/15 Absatz 2 7.6.1 Sicherheitsdurchsuchung (Artikel 44/13 Nr. 1 und 44/15 Absatz 2
GPA) GPA)
Aufgrund von Artikel 28 § 1 GPA dürfen Sicherheitsdurchsuchungen nur Aufgrund von Artikel 28 § 1 GPA dürfen Sicherheitsdurchsuchungen nur
von Polizeibeamten durchgeführt werden. von Polizeibeamten durchgeführt werden.
Im neuen Artikel 44/13 GPA (19) wird jedoch vorgesehen, dass Im neuen Artikel 44/13 GPA (19) wird jedoch vorgesehen, dass
Polizeibedienstete Polizeibeamten bei der Durchführung einer Polizeibedienstete Polizeibeamten bei der Durchführung einer
Sicherheitsdurchsuchung Beistand leisten. Dieser Beistand erfolgt auf Sicherheitsdurchsuchung Beistand leisten. Dieser Beistand erfolgt auf
Befehl eines Verwaltungspolizeioffiziers und auf dessen Verantwortung Befehl eines Verwaltungspolizeioffiziers und auf dessen Verantwortung
oder auf Verantwortung des Polizeibeamten, der den Beistand oder auf Verantwortung des Polizeibeamten, der den Beistand
angefordert hat, unter Einhaltung der Bedingungen, die im GPA für die angefordert hat, unter Einhaltung der Bedingungen, die im GPA für die
Ausführung dieser Befugnis durch Polizeibeamte auferlegt werden. Ausführung dieser Befugnis durch Polizeibeamte auferlegt werden.
Aufgrund des neuen Artikels 44/15 Absatz 2 GPA (20) sind Aufgrund des neuen Artikels 44/15 Absatz 2 GPA (20) sind
Polizeibedienstete im Rahmen ihres Eingreifens bei Entdeckung auf Polizeibedienstete im Rahmen ihres Eingreifens bei Entdeckung auf
frischer Tat nunmehr zudem befugt, eine Sicherheitsdurchsuchung frischer Tat nunmehr zudem befugt, eine Sicherheitsdurchsuchung
vorzunehmen, wenn es aufgrund materieller Indizien, aufgrund der vorzunehmen, wenn es aufgrund materieller Indizien, aufgrund der
Umstände oder des Verhaltens der festgehaltenen Person vernünftige Umstände oder des Verhaltens der festgehaltenen Person vernünftige
Gründe zur Annahme gibt, dass sie Waffen oder Gegenstände tragen, die Gründe zur Annahme gibt, dass sie Waffen oder Gegenstände tragen, die
die öffentliche Ordnung gefährden. die öffentliche Ordnung gefährden.
7.6.2 Gerichtliche Durchsuchung (Artikel 44/13 Nr. 1 GPA) 7.6.2 Gerichtliche Durchsuchung (Artikel 44/13 Nr. 1 GPA)
Wie für die Sicherheitsdurchsuchung wird im GPA (21) vorgeschrieben, Wie für die Sicherheitsdurchsuchung wird im GPA (21) vorgeschrieben,
dass die gerichtliche Durchsuchung von Polizeibeamten durchgeführt dass die gerichtliche Durchsuchung von Polizeibeamten durchgeführt
werden muss. werden muss.
Polizeibedienstete dürfen nun im Rahmen ihrer neuen Aufträge in Bezug Polizeibedienstete dürfen nun im Rahmen ihrer neuen Aufträge in Bezug
auf den Beistand an Polizeibeamte auf Befehl eines auf den Beistand an Polizeibeamte auf Befehl eines
Gerichtspolizeioffiziers einem Polizeibeamten für die Durchführung Gerichtspolizeioffiziers einem Polizeibeamten für die Durchführung
einer solchen Durchsuchung Beistand leisten. Dieser Beistand wird einer solchen Durchsuchung Beistand leisten. Dieser Beistand wird
unter den gleichen Bedingungen geleistet wie der Beistand bei der unter den gleichen Bedingungen geleistet wie der Beistand bei der
Sicherheitsdurchsuchung. Sicherheitsdurchsuchung.
7.7 Zurückhalten eines Fahrzeugs/Transportmittels (Artikel 44/15 7.7 Zurückhalten eines Fahrzeugs/Transportmittels (Artikel 44/15
Absatz 3 GPA) Absatz 3 GPA)
Neben dem Recht, eine auf frischer Tat entdeckte Person festzuhalten Neben dem Recht, eine auf frischer Tat entdeckte Person festzuhalten
und sie daraufhin einer administrativen Durchsuchung zu unterziehen und sie daraufhin einer administrativen Durchsuchung zu unterziehen
(Sicherheitsdurchsuchung), sind Polizeibedienstete aufgrund des neuen (Sicherheitsdurchsuchung), sind Polizeibedienstete aufgrund des neuen
Artikels 44/15 GPA (22) über die Befugnisse der Polizeibediensteten Artikels 44/15 GPA (22) über die Befugnisse der Polizeibediensteten
bei Entdeckung auf frischer Tat ebenfalls befugt, unter diesen bei Entdeckung auf frischer Tat ebenfalls befugt, unter diesen
Umständen das Fahrzeug beziehungsweise das Transportmittel, von dem Umständen das Fahrzeug beziehungsweise das Transportmittel, von dem
angenommen wird, dass es von der betreffenden Person benutzt wurde, angenommen wird, dass es von der betreffenden Person benutzt wurde,
zurückzuhalten, wenn es aufgrund materieller Indizien vernünftige zurückzuhalten, wenn es aufgrund materieller Indizien vernünftige
Gründe zur Annahme gibt, dass das Fahrzeug beziehungsweise das Gründe zur Annahme gibt, dass das Fahrzeug beziehungsweise das
Transportmittel dazu gedient hat: Transportmittel dazu gedient hat:
- die Straftat zu begehen oder - die Straftat zu begehen oder
- für die öffentliche Sicherheit gefährliche Gegenstände, Beweisstücke - für die öffentliche Sicherheit gefährliche Gegenstände, Beweisstücke
oder Beweismaterial der Straftat unterzubringen. oder Beweismaterial der Straftat unterzubringen.
Der Polizeibedienstete nimmt keine Durchsuchung des Fahrzeugs vor; er Der Polizeibedienstete nimmt keine Durchsuchung des Fahrzeugs vor; er
hält es bis zum Eintreffen eines Polizeibeamten fest, der hält es bis zum Eintreffen eines Polizeibeamten fest, der
gegebenenfalls die erforderliche administrative beziehungsweise gegebenenfalls die erforderliche administrative beziehungsweise
gerichtliche Durchsuchung vornimmt. gerichtliche Durchsuchung vornimmt.
7.8 Anwendung von Gewalt (Artikel 44/14 und 44/15 Absatz 4 GPA) 7.8 Anwendung von Gewalt (Artikel 44/14 und 44/15 Absatz 4 GPA)
Während in Artikel 1 GPA den Polizeidiensten generell erlaubt wird, Während in Artikel 1 GPA den Polizeidiensten generell erlaubt wird,
unter den durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen Zwangsmittel zu unter den durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen Zwangsmittel zu
benutzen, um ihre Aufträge zu erfüllen, betrifft Artikel 37 GPA, in benutzen, um ihre Aufträge zu erfüllen, betrifft Artikel 37 GPA, in
dem die gesetzlichen Bedingungen für die Anwendung von Gewalt dem die gesetzlichen Bedingungen für die Anwendung von Gewalt
beschrieben sind, nur Polizeibeamte. beschrieben sind, nur Polizeibeamte.
Fortan können Polizeibedienstete unter Berücksichtigung der Fortan können Polizeibedienstete unter Berücksichtigung der
Bedingungen von Artikel 37 GPA Gewalt anwenden, und zwar im Rahmen der Bedingungen von Artikel 37 GPA Gewalt anwenden, und zwar im Rahmen der
Durchführung ihrer neuen Aufträge zur Leistung von Beistand an die Durchführung ihrer neuen Aufträge zur Leistung von Beistand an die
Polizeibeamten (23) sowie der Befugnisse, die ihnen bei Entdeckung auf Polizeibeamten (23) sowie der Befugnisse, die ihnen bei Entdeckung auf
frischer Tat zuerkannt worden sind (24). frischer Tat zuerkannt worden sind (24).
8. Neue Pflichten der Polizeibediensteten 8. Neue Pflichten der Polizeibediensteten
Es wäre unlogisch, Polizeibediensteten neue Aufgaben und Befugnisse zu Es wäre unlogisch, Polizeibediensteten neue Aufgaben und Befugnisse zu
geben, die bis heute ausschliesslich Polizeibeamten vorbehalten waren, geben, die bis heute ausschliesslich Polizeibeamten vorbehalten waren,
ohne sie parallel dazu den Pflichten zu unterwerfen, die ohne sie parallel dazu den Pflichten zu unterwerfen, die
Polizeibeamten durch das GPA auferlegt werden. Diese Pflichten stellen Polizeibeamten durch das GPA auferlegt werden. Diese Pflichten stellen
eigentlich eine Garantie gegen unangebrachte und missbräuchliche eigentlich eine Garantie gegen unangebrachte und missbräuchliche
Benutzung der durch das GPA zuerkannten Befugnisse. Benutzung der durch das GPA zuerkannten Befugnisse.
8.1 Verbot, festgehaltene Personen der öffentlichen Neugier 8.1 Verbot, festgehaltene Personen der öffentlichen Neugier
auszusetzen (Artikel 35 und 44/17 GPA) auszusetzen (Artikel 35 und 44/17 GPA)
Artikel 35 GPA, durch den Polizeibeamte verpflichtet sind, das Artikel 35 GPA, durch den Polizeibeamte verpflichtet sind, das
Privatleben festgenommener, in Haft genommener oder festgehaltener Privatleben festgenommener, in Haft genommener oder festgehaltener
Personen zu schützen, ist nun auch auf Polizeibedienstete anwendbar. Personen zu schützen, ist nun auch auf Polizeibedienstete anwendbar.
Dass ihnen diese Pflicht auferlegt wird, ist die logische Folge der Dass ihnen diese Pflicht auferlegt wird, ist die logische Folge der
ihnen zuerkannten Befugnisse, Personen bei Entdeckung auf frischer Tat ihnen zuerkannten Befugnisse, Personen bei Entdeckung auf frischer Tat
festzuhalten, administrative Durchsuchungen durchzuführen, festzuhalten, administrative Durchsuchungen durchzuführen,
festgenommenen Personen zu bewachen und bei der Durchsuchung von festgenommenen Personen zu bewachen und bei der Durchsuchung von
Personen Beistand zu leisten. Personen Beistand zu leisten.
8.2 Gegenseitiger Beistand (Artikel 43, 44/12 und 44/17 GPA) 8.2 Gegenseitiger Beistand (Artikel 43, 44/12 und 44/17 GPA)
Die Artikel 44/12 und 44/17 GPA erinnern daran, dass die Grundsätze Die Artikel 44/12 und 44/17 GPA erinnern daran, dass die Grundsätze
des gegenseitigen Beistands und der effizienten Zusammenarbeit das des gegenseitigen Beistands und der effizienten Zusammenarbeit das
Handeln aller Polizeidienste leiten müssen und somit ebenfalls auf Handeln aller Polizeidienste leiten müssen und somit ebenfalls auf
Polizeibedienstete anwendbar sind. Polizeibedienstete anwendbar sind.
Polizeibedienstete leisten diesen Beistand unter der Verantwortung Polizeibedienstete leisten diesen Beistand unter der Verantwortung
eines Polizeibeamten beziehungsweise Polizeibediensteten, dem dieser eines Polizeibeamten beziehungsweise Polizeibediensteten, dem dieser
Beistand gilt, und unter Einhaltung der durch das GPA auferlegten Beistand gilt, und unter Einhaltung der durch das GPA auferlegten
Bedingungen in Bezug auf die Ausführung von Aufträgen durch Bedingungen in Bezug auf die Ausführung von Aufträgen durch
Polizeibeamte. Polizeibeamte.
8.3 Kontrolle der Verarbeitung von Informationen (Artikel 44/7, 44/11 8.3 Kontrolle der Verarbeitung von Informationen (Artikel 44/7, 44/11
und 44/17 GPA) und 44/17 GPA)
Polizeibedienstete erhalten genau wie Polizeibeamte im Rahmen der Polizeibedienstete erhalten genau wie Polizeibeamte im Rahmen der
Ausübung ihrer Aufträge Kenntnis von Informationen mit privatem Ausübung ihrer Aufträge Kenntnis von Informationen mit privatem
Charakter und Informationen, die andere Polizeidienste interessieren Charakter und Informationen, die andere Polizeidienste interessieren
können. Folglich sind die Bestimmungen des GPA zur Regelung der können. Folglich sind die Bestimmungen des GPA zur Regelung der
Kontrolle der Verwendung von privaten Daten durch Personalmitglieder Kontrolle der Verwendung von privaten Daten durch Personalmitglieder
der Polizeidienste und zur Bestrafung des Zurückhaltens polizeilicher der Polizeidienste und zur Bestrafung des Zurückhaltens polizeilicher
Informationen nunmehr auch auf sie anwendbar. Informationen nunmehr auch auf sie anwendbar.
8.4 Legitimationspflicht 8.4 Legitimationspflicht
Schliesslich gelten für Polizeibedienstete die gleichen Pflichten wie Schliesslich gelten für Polizeibedienstete die gleichen Pflichten wie
für Polizeibeamte in Bezug auf die Rechtfertigung ihrer Eigenschaft für Polizeibeamte in Bezug auf die Rechtfertigung ihrer Eigenschaft
durch das Vorzeigen ihrer Legitimationskarte. durch das Vorzeigen ihrer Legitimationskarte.
Ich bitte die Frau Gouverneurin und die Herren Gouverneure, das Datum, Ich bitte die Frau Gouverneurin und die Herren Gouverneure, das Datum,
an dem vorliegendes Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt an dem vorliegendes Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
P. DEWAEL P. DEWAEL
______ ______
Fussnoten Fussnoten
(1) Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Bewaffnung der auf (1) Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Bewaffnung der auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei und über die zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei und über die
Bewaffnung der Polizeibeamten beim Ausschuss P, beim Ausschuss N und Bewaffnung der Polizeibeamten beim Ausschuss P, beim Ausschuss N und
bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen
Polizei. Polizei.
(2) Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2001 zur (2) Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2001 zur
Ausführung der Artikel 13, 27 Absatz 2 und 5 und 53 des Gesetzes vom Ausführung der Artikel 13, 27 Absatz 2 und 5 und 53 des Gesetzes vom
27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug
auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (Belgisches auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (Belgisches
Staatsblatt vom 6. April 2001). Staatsblatt vom 6. April 2001).
(3) Belgisches Staatsblatt vom 23. Mai 1995 (deutsche Übersetzung: (3) Belgisches Staatsblatt vom 23. Mai 1995 (deutsche Übersetzung:
Belgisches Staatsblatt vom 14. Dezember 1999). Belgisches Staatsblatt vom 14. Dezember 1999).
(4) Ministerielles Rundschreiben POL 26bis vom 3. Mai 1995 über die (4) Ministerielles Rundschreiben POL 26bis vom 3. Mai 1995 über die
Bewaffnung der Gemeindepolizei, mit dem das Rundschreiben POL 26 vom Bewaffnung der Gemeindepolizei, mit dem das Rundschreiben POL 26 vom
9. Oktober 1986 ersetzt wird. 9. Oktober 1986 ersetzt wird.
(5) Rundschreiben POL 37 vom 28. Januar 1993 über das Statut des (5) Rundschreiben POL 37 vom 28. Januar 1993 über das Statut des
Polizeihilfsbediensteten, zur Ersetzung des Rundschreibens POL 37 vom Polizeihilfsbediensteten, zur Ersetzung des Rundschreibens POL 37 vom
5. Februar 1991 (Belgisches Staatsblatt vom 2. Februar 1993; deutsche 5. Februar 1991 (Belgisches Staatsblatt vom 2. Februar 1993; deutsche
Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 3. Oktober 1997), ergänzt Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 3. Oktober 1997), ergänzt
durch das Rundschreiben POL 37bis vom 10. Juni 1997 (Belgisches durch das Rundschreiben POL 37bis vom 10. Juni 1997 (Belgisches
Staatsblatt vom 4. Juli 1997; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 4. Juli 1997; deutsche Übersetzung: Belgisches
Staatsblatt vom 10. Dezember 1997) und abgeändert durch das Staatsblatt vom 10. Dezember 1997) und abgeändert durch das
Rundschreiben POL 37ter vom 29. Mai 1998 (Belgisches Staatsblatt vom Rundschreiben POL 37ter vom 29. Mai 1998 (Belgisches Staatsblatt vom
26. Juni 1998; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 17. 26. Juni 1998; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 17.
Oktober 1998). Oktober 1998).
(6) Artikel 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995, (6) Artikel 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. April 1998 (Belgisches eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. April 1998 (Belgisches
Staatsblatt vom 12. Mai 1998; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 12. Mai 1998; deutsche Übersetzung: Belgisches
Staatsblatt vom 14. Dezember 1999); Kapitel I Punkt B.1 und Punkt C.1 Staatsblatt vom 14. Dezember 1999); Kapitel I Punkt B.1 und Punkt C.1
des Rundschreibens POL 26bis ; Rundschreiben POL 37ter (Belgisches des Rundschreibens POL 26bis ; Rundschreiben POL 37ter (Belgisches
Staatsblatt vom 26. Juni 1998; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 26. Juni 1998; deutsche Übersetzung: Belgisches
Staatsblatt vom 17. Oktober 1998). Staatsblatt vom 17. Oktober 1998).
(7) Königlicher Erlass vom 10. Juni 2006 über die Uniform der auf zwei (7) Königlicher Erlass vom 10. Juni 2006 über die Uniform der auf zwei
Ebenen strukturierten integrierten Polizei (Belgisches Staatsblatt vom Ebenen strukturierten integrierten Polizei (Belgisches Staatsblatt vom
14. Juli 2006). 14. Juli 2006).
(8) Gemäss den Bestimmungen von Artikel 117 Absatz 3 GIP. (8) Gemäss den Bestimmungen von Artikel 117 Absatz 3 GIP.
(9) Verbindliche Richtlinie vom 2. August 2005 über den (9) Verbindliche Richtlinie vom 2. August 2005 über den
Solidaritätsmechanismus zwischen den Polizeizonen in Bezug auf die Solidaritätsmechanismus zwischen den Polizeizonen in Bezug auf die
Verstärkung für verwaltungspolizeiliche Aufträge. Verstärkung für verwaltungspolizeiliche Aufträge.
(10) Rundschreiben POL 37, op.cit. (10) Rundschreiben POL 37, op.cit.
(11) Artikel 62 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die (11) Artikel 62 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die
Strassenverkehrspolizei (Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1968; Strassenverkehrspolizei (Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1968;
deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21. Oktober 1998). deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21. Oktober 1998).
(12) Gesetz vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei (12) Gesetz vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei
(Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1968; deutsche Übersetzung: (Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1968; deutsche Übersetzung:
Belgisches Staatsblatt vom 21. Oktober 1998). Belgisches Staatsblatt vom 21. Oktober 1998).
(13) Gesetz zur Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für (13) Gesetz zur Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für
Kraftfahrzeuge festzulegen (Belgisches Staatsblatt vom 23. März 1965). Kraftfahrzeuge festzulegen (Belgisches Staatsblatt vom 23. März 1965).
(14) Belgisches Staatsblatt vom 4. April 1969. (14) Belgisches Staatsblatt vom 4. April 1969.
(15) Gesetz vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei (15) Gesetz vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei
(Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1968; deutsche Übersetzung: (Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1968; deutsche Übersetzung:
Belgisches Staatsblatt vom 21. Oktober 1998). Belgisches Staatsblatt vom 21. Oktober 1998).
(16) Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1999; deutsche Übersetzung: (16) Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1999; deutsche Übersetzung:
Belgisches Staatsblatt vom 14. Dezember 1999. Derzeit wird ein Entwurf Belgisches Staatsblatt vom 14. Dezember 1999. Derzeit wird ein Entwurf
eines Rundschreibens ausgearbeitet, um dieses Rundschreiben aufzuheben eines Rundschreibens ausgearbeitet, um dieses Rundschreiben aufzuheben
und zu ersetzen. und zu ersetzen.
(17) Belgisches Staatsblatt vom 14. August 1990. (17) Belgisches Staatsblatt vom 14. August 1990.
(18) Artikel 41 des Strafprozessgesetzbuches. (18) Artikel 41 des Strafprozessgesetzbuches.
(19) Eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes über die (19) Eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes über die
Polizeibediensteten. Polizeibediensteten.
(20) Ibidem. (20) Ibidem.
(21) Artikel 28 § 2 GPA. (21) Artikel 28 § 2 GPA.
(22) Eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes über die (22) Eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes über die
Polizeibediensteten. Polizeibediensteten.
(23) Neue Artikel 44/12 und 44/13 Nr. 1 GPA. (23) Neue Artikel 44/12 und 44/13 Nr. 1 GPA.
(24) Neuer Artikel 44/15 GPA. (24) Neuer Artikel 44/15 GPA.
(25) Durch den Artikel 43 GPA auf die Polizeibediensteten anwendbar (25) Durch den Artikel 43 GPA auf die Polizeibediensteten anwendbar
wird. wird.
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