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Ministeriële omzendbrief GPI 52 inzake de wet van 1 april 2006 betreffende de agenten van politie, hun bevoegdheden en de voorwaarden waaronder hun opdrachten worden vervuld. - Duitse vertaling | Circulaire ministérielle GPI 52 relative à la loi du 1er avril 2006 sur les agents de police, leurs compétences et les conditions d'exercice de leurs missions. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 SEPTEMBER 2006. - Ministeriële omzendbrief GPI 52 inzake de wet van 1 april 2006 betreffende de agenten van politie, hun bevoegdheden en de voorwaarden waaronder hun opdrachten worden vervuld. - Duitse vertaling | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 SEPTEMBRE 2006. - Circulaire ministérielle GPI 52 relative à la loi du 1er avril 2006 sur les agents de police, leurs compétences et les conditions d'exercice de leurs missions. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
52 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 7 september 2006 inzake | circulaire GPI 52 du Ministre de l'Intérieur du 7 septembre 2006 |
de wet van 1 april 2006 betreffende de agenten van politie, hun | relative à la loi du 1er avril 2006 sur les agents de police, leurs |
bevoegdheden en de voorwaarden waaronder hun opdrachten worden vervuld | compétences et les conditions d'exercice de leurs missions (Moniteur |
(Belgisch Staatsblad van 24 oktober 2006), opgemaakt door de Centrale | belge du 24 octobre 2006), établie par le Service central de |
dienst voor Duitse vertaling bij het | traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | Malmedy. |
7. SEPTEMBER 2006 - Ministerielles Rundschreiben GPI 52 in Bezug auf | 7. SEPTEMBER 2006 - Ministerielles Rundschreiben GPI 52 in Bezug auf |
das Gesetz vom 1. April 2006 über die Polizeibediensteten, ihre | das Gesetz vom 1. April 2006 über die Polizeibediensteten, ihre |
Befugnisse und die Bedingungen, unter denen sie ihre Aufträge erfüllen | Befugnisse und die Bedingungen, unter denen sie ihre Aufträge erfüllen |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen | An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen |
Polizei und der lokalen Polizei | Polizei und der lokalen Polizei |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle |
über die Polizeidienste (nachstehend « Ausschuss P » genannt) | über die Polizeidienste (nachstehend « Ausschuss P » genannt) |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und | An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und |
Vorbeugungspolitik | Vorbeugungspolitik |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale |
Polizei | Polizei |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, | Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, |
Sehr geehrter Herr Generalinspektor, | Sehr geehrter Herr Generalinspektor, |
Sehr geehrter Herr Vorsitzender des Ausschusses P, | Sehr geehrter Herr Vorsitzender des Ausschusses P, |
Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
1. Einleitung | 1. Einleitung |
Mit dem Gesetz über die Polizeibediensteten, ihre Befugnisse und die | Mit dem Gesetz über die Polizeibediensteten, ihre Befugnisse und die |
Bedingungen, unter denen sie ihre Aufträge erfüllen (nachstehend « | Bedingungen, unter denen sie ihre Aufträge erfüllen (nachstehend « |
Gesetz über die Polizeibediensteten » genannt), wird das | Gesetz über die Polizeibediensteten » genannt), wird das |
Regierungsabkommen vom 12. Juli 2003 ausgeführt. In diesem Abkommen | Regierungsabkommen vom 12. Juli 2003 ausgeführt. In diesem Abkommen |
wird der Wille ausgedrückt, die Befugnisse der | wird der Wille ausgedrückt, die Befugnisse der |
Polizeihilfsbediensteten auszudehnen, damit die Polizeibeamten sich | Polizeihilfsbediensteten auszudehnen, damit die Polizeibeamten sich |
auf die Ausführung der « eigentlichen Polizeiaufträge » konzentrieren | auf die Ausführung der « eigentlichen Polizeiaufträge » konzentrieren |
können. Die Ausdehnung der Befugnisse der früheren | können. Die Ausdehnung der Befugnisse der früheren |
Polizeihilfsbediensteten insbesondere in Bezug auf ihre | Polizeihilfsbediensteten insbesondere in Bezug auf ihre |
Einsatzmöglichkeiten bei Entdeckung auf frischer Tat entspricht zudem | Einsatzmöglichkeiten bei Entdeckung auf frischer Tat entspricht zudem |
der berechtigten Erwartung der Bevölkerung. | der berechtigten Erwartung der Bevölkerung. |
Die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf den Strassenverkehr, das Gesetz | Die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf den Strassenverkehr, das Gesetz |
über das Polizeiamt (nachstehend « GPA » genannt) und das Gesetz vom | über das Polizeiamt (nachstehend « GPA » genannt) und das Gesetz vom |
7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes (nachstehend « GIP » genannt) wurden zu | integrierten Polizeidienstes (nachstehend « GIP » genannt) wurden zu |
diesem Zweck abgeändert. | diesem Zweck abgeändert. |
2. Neue Bezeichnung | 2. Neue Bezeichnung |
Die Bezeichnung « Polizeihilfsbediensteter » wird durch die | Die Bezeichnung « Polizeihilfsbediensteter » wird durch die |
Bezeichnung « Polizeibediensteter » ersetzt. Diese Änderung der | Bezeichnung « Polizeibediensteter » ersetzt. Diese Änderung der |
Dienstgradbezeichnung erfolgt von Rechts wegen; daher ist für die | Dienstgradbezeichnung erfolgt von Rechts wegen; daher ist für die |
früher ernannten Hilfspolizeibediensteten kein neuer Ernennungserlass | früher ernannten Hilfspolizeibediensteten kein neuer Ernennungserlass |
erforderlich. | erforderlich. |
Im Gesetz über die Polizeibediensteten wird der König beauftragt, die | Im Gesetz über die Polizeibediensteten wird der König beauftragt, die |
Terminologie der verschiedenen geltenden Gesetzesbestimmungen in | Terminologie der verschiedenen geltenden Gesetzesbestimmungen in |
diesem Sinne anzupassen, wobei der Begriff « Polizeihilfsbediensteter | diesem Sinne anzupassen, wobei der Begriff « Polizeihilfsbediensteter |
» durch den Begriff « Polizeibediensteter » zu ersetzen ist. | » durch den Begriff « Polizeibediensteter » zu ersetzen ist. |
Seit In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Polizeibediensteten, also | Seit In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Polizeibediensteten, also |
seit dem 10. Mai 2006, muss in den von ihnen erstellten Protokollen | seit dem 10. Mai 2006, muss in den von ihnen erstellten Protokollen |
die Bezeichnung « Polizeibediensteter » benutzt werden. | die Bezeichnung « Polizeibediensteter » benutzt werden. |
3. Statut der Polizeibediensteten | 3. Statut der Polizeibediensteten |
3.1 Bestimmungen in Bezug auf die Anwerbung (Artikel 117 GIP) | 3.1 Bestimmungen in Bezug auf die Anwerbung (Artikel 117 GIP) |
Gemäss dem früheren Artikel 117 in fine GIP waren | Gemäss dem früheren Artikel 117 in fine GIP waren |
Polizeihilfsbedienstete entweder statutarische Personalmitglieder oder | Polizeihilfsbedienstete entweder statutarische Personalmitglieder oder |
im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellte Personalmitglieder, | im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellte Personalmitglieder, |
während die anderen Mitglieder des Einsatzpersonals stets statutarisch | während die anderen Mitglieder des Einsatzpersonals stets statutarisch |
waren. Im Gesetz über die Polizeibediensteten wird nunmehr vorgesehen, | waren. Im Gesetz über die Polizeibediensteten wird nunmehr vorgesehen, |
dass Letztere vorrangig endgültig ernannt werden und dass sie nur | dass Letztere vorrangig endgültig ernannt werden und dass sie nur |
unter ganz bestimmten Bedingungen vertraglich angestellt werden | unter ganz bestimmten Bedingungen vertraglich angestellt werden |
können. So können sie nur dann im Rahmen eines Arbeitsvertrags | können. So können sie nur dann im Rahmen eines Arbeitsvertrags |
angestellt werden, wenn ihre Stelle anhand zeitlich begrenzter oder | angestellt werden, wenn ihre Stelle anhand zeitlich begrenzter oder |
variabler Mittel finanziert wird oder wenn es bei den auszuführenden | variabler Mittel finanziert wird oder wenn es bei den auszuführenden |
Aufträgen um zeitlich begrenzte, spezifische Aufträge oder | Aufträgen um zeitlich begrenzte, spezifische Aufträge oder |
Teilzeitaufträge geht. | Teilzeitaufträge geht. |
Diese neue Regelung hat keinerlei Folgen für die | Diese neue Regelung hat keinerlei Folgen für die |
Polizei(hilfs)bediensteten, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes über | Polizei(hilfs)bediensteten, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes über |
die Polizeibediensteten im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt | die Polizeibediensteten im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt |
wurden. Die Artikel VII.II.50 und VII.II.51 RSPol über die Möglichkeit | wurden. Die Artikel VII.II.50 und VII.II.51 RSPol über die Möglichkeit |
der Statutarisierung von Polizei(hilfs)bediensteten bleiben auf sie | der Statutarisierung von Polizei(hilfs)bediensteten bleiben auf sie |
anwendbar. | anwendbar. |
3.2 Leitung (Artikel 7 GPA) | 3.2 Leitung (Artikel 7 GPA) |
Artikel 7 Absatz 1 GPA ist auf Polizeibedienstete anwendbar, die somit | Artikel 7 Absatz 1 GPA ist auf Polizeibedienstete anwendbar, die somit |
unter der ausschliesslichen Leitung der Vorgesetzten des | unter der ausschliesslichen Leitung der Vorgesetzten des |
Polizeidienstes stehen, dem sie angehören. | Polizeidienstes stehen, dem sie angehören. |
4. Ausrüstung der Polizeibediensteten | 4. Ausrüstung der Polizeibediensteten |
4.1 Bewaffnung | 4.1 Bewaffnung |
In Ausführung von Artikel 141 GIP wurde ein Erlassentwurf über die | In Ausführung von Artikel 141 GIP wurde ein Erlassentwurf über die |
Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei (1) | Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei (1) |
ausgearbeitet. In Erwartung des In-Kraft-Tretens dieses neuen | ausgearbeitet. In Erwartung des In-Kraft-Tretens dieses neuen |
Königlichen Erlasses bleibt die alte Regelung über die Bewaffnung der | Königlichen Erlasses bleibt die alte Regelung über die Bewaffnung der |
Polizeidienste aus der Zeit vor der Reform weiterhin anwendbar (2). | Polizeidienste aus der Zeit vor der Reform weiterhin anwendbar (2). |
Gemäss Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2001 wird die | Gemäss Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2001 wird die |
Bewaffnung der Polizeibediensteten durch den Königlichen Erlass vom | Bewaffnung der Polizeibediensteten durch den Königlichen Erlass vom |
10. April 1995 (3), das ministerielle Rundschreiben POL 26bis (4) und | 10. April 1995 (3), das ministerielle Rundschreiben POL 26bis (4) und |
das Rundschreiben POL 37ter (5) festgelegt. | das Rundschreiben POL 37ter (5) festgelegt. |
Aufgrund dieser Regelungen (6) besteht die vorschriftsmässige | Aufgrund dieser Regelungen (6) besteht die vorschriftsmässige |
Bewaffnung der Polizeibediensteten ausschliesslich aus | Bewaffnung der Polizeibediensteten ausschliesslich aus |
neutralisierenden Mitteln (Sprühdose mit kleinem Fassungsvermögen, | neutralisierenden Mitteln (Sprühdose mit kleinem Fassungsvermögen, |
enthaltend Tränengas oder andere kampfunfähig machende Stoffe | enthaltend Tränengas oder andere kampfunfähig machende Stoffe |
(Pfefferspray)). Schlagwaffen (Schlagstock) und Feuerwaffen sind nur | (Pfefferspray)). Schlagwaffen (Schlagstock) und Feuerwaffen sind nur |
Polizeibeamten zugestanden. | Polizeibeamten zugestanden. |
Durch das Gesetz über das Polizeiamt wird diesbezüglich nichts | Durch das Gesetz über das Polizeiamt wird diesbezüglich nichts |
geändert und die derzeitige Regelung wird in den vorerwähnten Entwurf | geändert und die derzeitige Regelung wird in den vorerwähnten Entwurf |
eines Königlichen Erlasses übernommen. Polizeibedienstete sind also | eines Königlichen Erlasses übernommen. Polizeibedienstete sind also |
weder ermächtigt, eine Schlag- oder Feuerwaffe zu tragen, noch erst | weder ermächtigt, eine Schlag- oder Feuerwaffe zu tragen, noch erst |
recht dürfen sie sie benutzen. | recht dürfen sie sie benutzen. |
4.2 Tragen von Handschellen | 4.2 Tragen von Handschellen |
Die Benutzung von Handschellen durch Mitglieder der Polizeidienste | Die Benutzung von Handschellen durch Mitglieder der Polizeidienste |
wird in den Artikeln 1 und 37 GPA geregelt, da es sich hierbei um eine | wird in den Artikeln 1 und 37 GPA geregelt, da es sich hierbei um eine |
Zwangsmassnahme handelt. | Zwangsmassnahme handelt. |
Im Königlichen Erlass über die Uniform der integrierten Polizei (7) | Im Königlichen Erlass über die Uniform der integrierten Polizei (7) |
werden die Modalitäten für die Zuteilung der Handschellen festgelegt. | werden die Modalitäten für die Zuteilung der Handschellen festgelegt. |
Gemäss Artikel 8 dieses Erlasses liegt das Mitführen von Handschellen | Gemäss Artikel 8 dieses Erlasses liegt das Mitführen von Handschellen |
durch Mitglieder des Einsatzkaders im Ermessen des Korpschefs | durch Mitglieder des Einsatzkaders im Ermessen des Korpschefs |
beziehungsweise Dienstchefs. Deren Entscheidung wird insbesondere von | beziehungsweise Dienstchefs. Deren Entscheidung wird insbesondere von |
den Befugnissen abhängen, die den Polizeibediensteten zuerkannt | den Befugnissen abhängen, die den Polizeibediensteten zuerkannt |
werden, insbesondere im Fall von Entdeckung auf frischer Tat und | werden, insbesondere im Fall von Entdeckung auf frischer Tat und |
bezüglich der Überwachung festgenommener Personen. | bezüglich der Überwachung festgenommener Personen. |
5. Örtliche Zuständigkeit (ratione loci) der Polizeibediensteten | 5. Örtliche Zuständigkeit (ratione loci) der Polizeibediensteten |
(Artikel 45 GPA) | (Artikel 45 GPA) |
Bisher wird das Zuständigkeitsgebiet der Polizeihilfsbediensteten in | Bisher wird das Zuständigkeitsgebiet der Polizeihilfsbediensteten in |
keiner Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung ausdrücklich erwähnt. | keiner Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung ausdrücklich erwähnt. |
Artikel 45 GPA war nicht auf sie anwendbar, da diese Bediensteten | Artikel 45 GPA war nicht auf sie anwendbar, da diese Bediensteten |
keine Polizeibeamten sind (8). | keine Polizeibeamten sind (8). |
Mit dem Gesetz über die Polizeibediensteten wird dieser juristischen | Mit dem Gesetz über die Polizeibediensteten wird dieser juristischen |
Unsicherheit ein Ende bereitet, indem die Anwendung von Artikel 45 GPA | Unsicherheit ein Ende bereitet, indem die Anwendung von Artikel 45 GPA |
auf Polizeibedienstete ausgedehnt wird. Gemäss dem neuen Artikel 45 | auf Polizeibedienstete ausgedehnt wird. Gemäss dem neuen Artikel 45 |
GPA erfüllen Polizeibedienstete ihre Aufträge im Prinzip auf dem | GPA erfüllen Polizeibedienstete ihre Aufträge im Prinzip auf dem |
Gebiet der Polizeizone, auch wenn sie, genau wie Polizeibeamte der | Gebiet der Polizeizone, auch wenn sie, genau wie Polizeibeamte der |
lokalen Polizei, befugt sind, sie auf dem gesamten Staatsgebiet zu | lokalen Polizei, befugt sind, sie auf dem gesamten Staatsgebiet zu |
erfüllen, zum Beispiel im Rahmen der Hycap. Durch die den | erfüllen, zum Beispiel im Rahmen der Hycap. Durch die den |
Polizeibediensteten zuerkannten neuen Befugnisse wird es den | Polizeibediensteten zuerkannten neuen Befugnisse wird es den |
Polizeizonen in der Tat ermöglicht, diese Bediensteten im Rahmen der | Polizeizonen in der Tat ermöglicht, diese Bediensteten im Rahmen der |
Anwendung der ministeriellen Richtlinie MFO-2 (9) als Unterstützung | Anwendung der ministeriellen Richtlinie MFO-2 (9) als Unterstützung |
bereitzustellen. | bereitzustellen. |
Die in einem Dienst der föderalen Polizei angeworbenen | Die in einem Dienst der föderalen Polizei angeworbenen |
Polizeibediensteten erfüllen ihre Aufträge im Prinzip im | Polizeibediensteten erfüllen ihre Aufträge im Prinzip im |
Zuständigkeitsgebiet dieses Dienstes. | Zuständigkeitsgebiet dieses Dienstes. |
6. Sachliche Zuständigkeit (ratione materiae) der Polizeibediensteten | 6. Sachliche Zuständigkeit (ratione materiae) der Polizeibediensteten |
6.1 Allgemeine Zuständigkeiten der Polizeibediensteten | 6.1 Allgemeine Zuständigkeiten der Polizeibediensteten |
Laut Artikel 117 GIP sind Polizeibedienstete keine Polizeibeamten, sie | Laut Artikel 117 GIP sind Polizeibedienstete keine Polizeibeamten, sie |
verfügen aber über beschränkte Polizeibefugnisse. Sie verfügen nur | verfügen aber über beschränkte Polizeibefugnisse. Sie verfügen nur |
über die ihnen durch besondere Gesetzesbestimmungen zuerkannten | über die ihnen durch besondere Gesetzesbestimmungen zuerkannten |
Befugnisse. So dürfen Polizeibedienstete laut Artikel 58 GIP keine | Befugnisse. So dürfen Polizeibedienstete laut Artikel 58 GIP keine |
verwaltungs- oder gerichtspolizeilichen Aufträge erfüllen, ausgenommen | verwaltungs- oder gerichtspolizeilichen Aufträge erfüllen, ausgenommen |
Aufträge, die ihnen im Bereich der Strassenverkehrspolizei zugewiesen | Aufträge, die ihnen im Bereich der Strassenverkehrspolizei zugewiesen |
worden sind, und Aufträge zur Überwachung der Einhaltung von | worden sind, und Aufträge zur Überwachung der Einhaltung von |
Gemeindepolizeiverordnungen. | Gemeindepolizeiverordnungen. |
Im Gesetz über die Polizeibediensteten werden Polizeibedienstete der | Im Gesetz über die Polizeibediensteten werden Polizeibedienstete der |
Anwendung bestimmter Bestimmungen des GPA unterworfen sowie Form und | Anwendung bestimmter Bestimmungen des GPA unterworfen sowie Form und |
Bedingungen der Erfüllung ihrer Aufträge festgelegt, ohne jedoch - und | Bedingungen der Erfüllung ihrer Aufträge festgelegt, ohne jedoch - und |
dies ist ausdrücklich zu betonen - die im GIP gemachte grundsätzliche | dies ist ausdrücklich zu betonen - die im GIP gemachte grundsätzliche |
Unterscheidung zwischen Polizeibeamten mit allgemeinen | Unterscheidung zwischen Polizeibeamten mit allgemeinen |
Polizeibefugnissen und Polizeibediensteten mit beschränkten | Polizeibefugnissen und Polizeibediensteten mit beschränkten |
Polizeibefugnissen zu beeinträchtigen. | Polizeibefugnissen zu beeinträchtigen. |
Polizeibedienstete erhalten so die Befugnis, Polizeibeamten bei der | Polizeibedienstete erhalten so die Befugnis, Polizeibeamten bei der |
Erfüllung bestimmter Aufträge beizustehen (siehe Nr. 7.2 und 7.6). Der | Erfüllung bestimmter Aufträge beizustehen (siehe Nr. 7.2 und 7.6). Der |
Beistand durch Polizeibedienstete erfolgt grundsätzlich nur punktuell. | Beistand durch Polizeibedienstete erfolgt grundsätzlich nur punktuell. |
Diese Befugnis ist als Behelf dienend zu verstehen und darf also nie | Diese Befugnis ist als Behelf dienend zu verstehen und darf also nie |
als ständiger, strukturierter Auftrag ausgeübt werden. | als ständiger, strukturierter Auftrag ausgeübt werden. |
Es war nicht Ziel des Gesetzgebers, Polizeibeamte durch | Es war nicht Ziel des Gesetzgebers, Polizeibeamte durch |
Polizeibedienstete zu ersetzen, beispielsweise bei der | Polizeibedienstete zu ersetzen, beispielsweise bei der |
Zusammenstellung der Einsatzstreifen. Da Polizeibedienstete jedoch | Zusammenstellung der Einsatzstreifen. Da Polizeibedienstete jedoch |
eine Allzuständigkeit im Bereich Strassenverkehrswesen haben, können | eine Allzuständigkeit im Bereich Strassenverkehrswesen haben, können |
sie im Rahmen dieser Angelegenheit sehr wohl in gemischten oder nicht | sie im Rahmen dieser Angelegenheit sehr wohl in gemischten oder nicht |
gemischten Streifen eingesetzt werden. | gemischten Streifen eingesetzt werden. |
Neben den vorerwähnten Befugnissen üben Polizeibedienstete ausser im | Neben den vorerwähnten Befugnissen üben Polizeibedienstete ausser im |
Anwendungsgebiet der Verkehrsvorschriften auch eine allgemeine | Anwendungsgebiet der Verkehrsvorschriften auch eine allgemeine |
Sicherheitsaufsicht aus und führen sie eine bestimmte Anzahl | Sicherheitsaufsicht aus und führen sie eine bestimmte Anzahl |
administrativer Aufgaben aus, die untrennbar mit der Arbeit eines | administrativer Aufgaben aus, die untrennbar mit der Arbeit eines |
Polizeidienstes verbunden sind (10). | Polizeidienstes verbunden sind (10). |
6.2 Besondere Zuständigkeiten der Polizeibediensteten im Rahmen der | 6.2 Besondere Zuständigkeiten der Polizeibediensteten im Rahmen der |
Strassenverkehrspolizei | Strassenverkehrspolizei |
6.2.1 Feststellung der Verkehrsunfälle (Artikel 58 GIP) | 6.2.1 Feststellung der Verkehrsunfälle (Artikel 58 GIP) |
Die Polizeibediensteten sind befugt, mittels Protokolle Verstösse | Die Polizeibediensteten sind befugt, mittels Protokolle Verstösse |
gegen das Strassenverkehrsgesetz (11) und seine Ausführungserlasse | gegen das Strassenverkehrsgesetz (11) und seine Ausführungserlasse |
(12) festzustellen. | (12) festzustellen. |
Vor dem Gesetz über die Polizeibediensteten änderte diese Befugnis | Vor dem Gesetz über die Polizeibediensteten änderte diese Befugnis |
bereits je nachdem, ob ein Verkehrsunfall nur materiellen Schaden | bereits je nachdem, ob ein Verkehrsunfall nur materiellen Schaden |
verursachte oder ob es dabei Verletzte oder Tote gab, wobei | verursachte oder ob es dabei Verletzte oder Tote gab, wobei |
Polizeihilfsbedienstete bei letzterer Kategorie keine Feststellungen | Polizeihilfsbedienstete bei letzterer Kategorie keine Feststellungen |
vornehmen durften. | vornehmen durften. |
Um diese Situation zu beenden, die keinerlei Mehrwert für den | Um diese Situation zu beenden, die keinerlei Mehrwert für den |
reibungslosen Ablauf der Ermittlung erbrachte und zu praktischen | reibungslosen Ablauf der Ermittlung erbrachte und zu praktischen |
Schwierigkeiten führte, und um zu vermeiden, dass der Einsatz eines | Schwierigkeiten führte, und um zu vermeiden, dass der Einsatz eines |
Polizeibediensteten als rechtswidrig angesehen werden könnte in dem | Polizeibediensteten als rechtswidrig angesehen werden könnte in dem |
Fall, dass er bei einem Verkehrsunfall eingesetzt wird, der später als | Fall, dass er bei einem Verkehrsunfall eingesetzt wird, der später als |
fahrlässige Körperverletzung oder als eine andere im Strafgesetzbuch | fahrlässige Körperverletzung oder als eine andere im Strafgesetzbuch |
vorgesehene Straftat qualifiziert wird, wird durch das Gesetz über die | vorgesehene Straftat qualifiziert wird, wird durch das Gesetz über die |
Polizeibediensteten in Artikel 58 GIP ein neuer zweiter Absatz | Polizeibediensteten in Artikel 58 GIP ein neuer zweiter Absatz |
eingefügt, durch den Polizeibedienstete befugt sind, einen | eingefügt, durch den Polizeibedienstete befugt sind, einen |
Verkehrsunfall ungeachtet seiner Folgen festzustellen und Protokoll | Verkehrsunfall ungeachtet seiner Folgen festzustellen und Protokoll |
darüber zu erstellen. | darüber zu erstellen. |
6.2.2 Feststellung in Bezug auf das Parken | 6.2.2 Feststellung in Bezug auf das Parken |
Laut Artikel 29 § 2 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (13) wird | Laut Artikel 29 § 2 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (13) wird |
die Nichtbeachtung von Verordnungen über das Parken mit | die Nichtbeachtung von Verordnungen über das Parken mit |
Parkzeitbeschränkung, über das gebührenpflichtige Parken und über das | Parkzeitbeschränkung, über das gebührenpflichtige Parken und über das |
Parken auf einem für Anlieger vorbehaltenen Parkplatz nicht | Parken auf einem für Anlieger vorbehaltenen Parkplatz nicht |
strafrechtlich geahndet. Diese Tatbestände können jedoch noch bis zu | strafrechtlich geahndet. Diese Tatbestände können jedoch noch bis zu |
einem vom König festzulegenden Datum von Polizeibediensteten | einem vom König festzulegenden Datum von Polizeibediensteten |
festgestellt werden im Hinblick auf die Festlegung einer von den | festgestellt werden im Hinblick auf die Festlegung einer von den |
Gemeinden in Ausführung des Gesetzes vom 22. Februar 1965 (14) | Gemeinden in Ausführung des Gesetzes vom 22. Februar 1965 (14) |
auferlegten Parkgebühr beziehungsweise -steuer. | auferlegten Parkgebühr beziehungsweise -steuer. |
6.2.3 Rechtsvorschriften in Bezug auf die Beförderung im Strassen-, | 6.2.3 Rechtsvorschriften in Bezug auf die Beförderung im Strassen-, |
Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr | Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr |
Obwohl in Artikel 58 GIP ausdrücklich bestimmt wird, dass | Obwohl in Artikel 58 GIP ausdrücklich bestimmt wird, dass |
Polizeibedienstete in Bezug auf den Strassenverkehr zuständig sind, | Polizeibedienstete in Bezug auf den Strassenverkehr zuständig sind, |
steht ihnen diese Zuständigkeit in diesem Bereich nicht automatisch | steht ihnen diese Zuständigkeit in diesem Bereich nicht automatisch |
zu. In den diesbezüglichen Gesetzen und Regelungen müssen die | zu. In den diesbezüglichen Gesetzen und Regelungen müssen die |
Polizeibediensteten ausdrücklich als Bedienstete erwähnt sein, die mit | Polizeibediensteten ausdrücklich als Bedienstete erwähnt sein, die mit |
deren Anwendung betraut sind. | deren Anwendung betraut sind. |
Durch das Gesetz über die Polizeibediensteten werden die Unklarheiten | Durch das Gesetz über die Polizeibediensteten werden die Unklarheiten |
in Bezug auf die ihnen zuerkannten Befugnisse entfernt, indem die | in Bezug auf die ihnen zuerkannten Befugnisse entfernt, indem die |
Terminologie der diesbezüglich geltenden Texte der neuen | Terminologie der diesbezüglich geltenden Texte der neuen |
Polizeistruktur angepasst wird. | Polizeistruktur angepasst wird. |
Dies ist der Fall für Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über | Dies ist der Fall für Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über |
Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über | Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über |
Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und | Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und |
Binnenschiffsverkehr (15), durch den nun alle Mitglieder des | Binnenschiffsverkehr (15), durch den nun alle Mitglieder des |
Einsatzkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei befugt | Einsatzkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei befugt |
werden, den mit der Überwachung der Ausführung dieses Gesetzes | werden, den mit der Überwachung der Ausführung dieses Gesetzes |
betrauten qualifizierten Beamten Beistand zu leisten. | betrauten qualifizierten Beamten Beistand zu leisten. |
6.3. Verwaltungsaufträge (Artikel 25 GPA) | 6.3. Verwaltungsaufträge (Artikel 25 GPA) |
Im Rundschreiben vom 16. Februar 1999 über die Verwaltungsaufträge der | Im Rundschreiben vom 16. Februar 1999 über die Verwaltungsaufträge der |
Polizeidienste (16) wurde angeregt, dass Artikel 25 GPA, in dem | Polizeidienste (16) wurde angeregt, dass Artikel 25 GPA, in dem |
bestimmt wird, dass Polizeibeamte nicht mit Verwaltungsaufträgen | bestimmt wird, dass Polizeibeamte nicht mit Verwaltungsaufträgen |
betraut werden können, die ihnen nicht ausdrücklich durch das Gesetz | betraut werden können, die ihnen nicht ausdrücklich durch das Gesetz |
oder aufgrund des Gesetzes übertragen worden sind, ebenfalls auf | oder aufgrund des Gesetzes übertragen worden sind, ebenfalls auf |
Polizeibedienstete Anwendung findet. Der vorerwähnte Artikel 25 wird | Polizeibedienstete Anwendung findet. Der vorerwähnte Artikel 25 wird |
durch das Gesetz über die Polizeibediensteten in diesem Sinne | durch das Gesetz über die Polizeibediensteten in diesem Sinne |
abgeändert. | abgeändert. |
Der Begriff « Verwaltungsaufträge » umfasst hier selbstverständlich | Der Begriff « Verwaltungsaufträge » umfasst hier selbstverständlich |
die verschiedenen in vorerwähntem Rundschreiben von 1999 genannten | die verschiedenen in vorerwähntem Rundschreiben von 1999 genannten |
Aufträge und nicht Aufträge administrativer oder logistischer Art, wie | Aufträge und nicht Aufträge administrativer oder logistischer Art, wie |
das Archivieren, verschiedene Büroaufträge oder den Empfang im | das Archivieren, verschiedene Büroaufträge oder den Empfang im |
Kommissariat, wozu die Polizeibediensteten aufgrund des Rundschreibens | Kommissariat, wozu die Polizeibediensteten aufgrund des Rundschreibens |
POL 37 eingesetzt werden können. | POL 37 eingesetzt werden können. |
7. Neue Zuständigkeiten, die durch das Gesetz über die | 7. Neue Zuständigkeiten, die durch das Gesetz über die |
Polizeibediensteten zugewiesen werden | Polizeibediensteten zugewiesen werden |
7.1 Identitätskontrolle (Artikel 58 GIP) | 7.1 Identitätskontrolle (Artikel 58 GIP) |
Bereits vor dem Gesetz über die Polizeibediensteten durften Letztere | Bereits vor dem Gesetz über die Polizeibediensteten durften Letztere |
in Anwendung von Artikel 58 in fine GIP im Rahmen ihrer Befugnisse die | in Anwendung von Artikel 58 in fine GIP im Rahmen ihrer Befugnisse die |
Identität jeder Person überprüfen, die eine Straftat begangen hat. | Identität jeder Person überprüfen, die eine Straftat begangen hat. |
Mit dem Gesetz über die Polizeibediensteten sind die Befugnisse der | Mit dem Gesetz über die Polizeibediensteten sind die Befugnisse der |
Polizeibediensteten durch eine Abänderung des GIP auf Ebene des | Polizeibediensteten durch eine Abänderung des GIP auf Ebene des |
Beistands zugunsten von Polizeibeamten, der Bewachung festgenommener | Beistands zugunsten von Polizeibeamten, der Bewachung festgenommener |
Personen und der Entdeckung auf frischer Tat ausgedehnt worden (siehe | Personen und der Entdeckung auf frischer Tat ausgedehnt worden (siehe |
unten). Vorerwähnter Artikel 58 wurde ergänzt, damit auf besagte | unten). Vorerwähnter Artikel 58 wurde ergänzt, damit auf besagte |
Befugnisse hingewiesen wird. In der neuen Fassung dieses Artikels | Befugnisse hingewiesen wird. In der neuen Fassung dieses Artikels |
beinhalten die Worte « im Rahmen der in Absatz 1 und 2 erwähnten | beinhalten die Worte « im Rahmen der in Absatz 1 und 2 erwähnten |
Befugnisse », dass Polizeibedienstete im Rahmen der Ausführung ihrer | Befugnisse », dass Polizeibedienstete im Rahmen der Ausführung ihrer |
Befugnisse im Bereich Strassenverkehrspolizei, Gemeindevorschriften, | Befugnisse im Bereich Strassenverkehrspolizei, Gemeindevorschriften, |
Feststellung von Verkehrsunfällen, Beistand von Polizeibeamten, | Feststellung von Verkehrsunfällen, Beistand von Polizeibeamten, |
Bewachung festgenommener Personen, administrative Beschlagnahme und | Bewachung festgenommener Personen, administrative Beschlagnahme und |
Entdeckung auf frischer Tat Identitätskontrollen vornehmen dürfen. | Entdeckung auf frischer Tat Identitätskontrollen vornehmen dürfen. |
7.2 Beistand bei der Durchführung von Durchsuchungen von Gebäuden und | 7.2 Beistand bei der Durchführung von Durchsuchungen von Gebäuden und |
Transportmitteln (Artikel 44/13 Nr. 1 GPA) | Transportmitteln (Artikel 44/13 Nr. 1 GPA) |
Während in Artikel 27 GPA die administrative Durchsuchung von | Während in Artikel 27 GPA die administrative Durchsuchung von |
Gebäuden, unbebauten Bereichen und Transportmitteln im Fall von | Gebäuden, unbebauten Bereichen und Transportmitteln im Fall von |
ernsthafter und drohender Gefahr einer Kalamität, einer Katastrophe | ernsthafter und drohender Gefahr einer Kalamität, einer Katastrophe |
oder eines Unglücksfalls oder wenn das Leben und die körperliche | oder eines Unglücksfalls oder wenn das Leben und die körperliche |
Unversehrtheit von Personen ernsthaft gefährdet sind, Polizeibeamten | Unversehrtheit von Personen ernsthaft gefährdet sind, Polizeibeamten |
vorbehalten ist, wird im gleichen Gesetz (Artikel 44/13 GPA) | vorbehalten ist, wird im gleichen Gesetz (Artikel 44/13 GPA) |
Polizeibediensteten die Befugnis zuerkannt, Polizeibeamten bei der | Polizeibediensteten die Befugnis zuerkannt, Polizeibeamten bei der |
Durchführung von Durchsuchungen von Gebäuden und Transportmitteln | Durchführung von Durchsuchungen von Gebäuden und Transportmitteln |
Beistand zu leisten. Obschon in Artikel 44/13 Nr. 1 GPA von Gebäuden | Beistand zu leisten. Obschon in Artikel 44/13 Nr. 1 GPA von Gebäuden |
und Transportmitteln die Rede ist, kann der Beistand der | und Transportmitteln die Rede ist, kann der Beistand der |
Polizeibediensteten auch für die Durchsuchung unbebauter Bereiche | Polizeibediensteten auch für die Durchsuchung unbebauter Bereiche |
angefordert werden. | angefordert werden. |
Dieser Beistand wird geleistet auf Befehl eines Verwaltungspolizei- | Dieser Beistand wird geleistet auf Befehl eines Verwaltungspolizei- |
beziehungsweise Gerichtspolizeioffiziers, unter der Verantwortung des | beziehungsweise Gerichtspolizeioffiziers, unter der Verantwortung des |
befehlhabenden Offiziers oder des Polizeibeamten, dem die | befehlhabenden Offiziers oder des Polizeibeamten, dem die |
Unterstützung gilt, und unter Einhaltung der in Artikel 27 GPA | Unterstützung gilt, und unter Einhaltung der in Artikel 27 GPA |
erwähnten Bedingungen. | erwähnten Bedingungen. |
7.3 Bewachung festgenommener Personen (Artikel 44/13 Nr. 2 GPA) | 7.3 Bewachung festgenommener Personen (Artikel 44/13 Nr. 2 GPA) |
Durch das Gesetz über die Polizeibediensteten werden Letztere befugt, | Durch das Gesetz über die Polizeibediensteten werden Letztere befugt, |
festgenommene Personen zu bewachen. Die ratio legis dieser neuen | festgenommene Personen zu bewachen. Die ratio legis dieser neuen |
Aufgabe ist natürlich die gleiche wie diejenige in Bezug auf die | Aufgabe ist natürlich die gleiche wie diejenige in Bezug auf die |
Durchsuchung von Personen (siehe unten), Gebäuden und | Durchsuchung von Personen (siehe unten), Gebäuden und |
Transportmitteln, nämlich das Vertrauen der Öffentlichkeit in das | Transportmitteln, nämlich das Vertrauen der Öffentlichkeit in das |
Auftreten der Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste bewahren | Auftreten der Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste bewahren |
und Polizeibeamten ermöglichen, sich auf rein polizeiliche Aufträge zu | und Polizeibeamten ermöglichen, sich auf rein polizeiliche Aufträge zu |
konzentrieren, insbesondere indem Polizeibedienstete mit Aufträgen | konzentrieren, insbesondere indem Polizeibedienstete mit Aufträgen |
betraut werden, die keine ausgedehnte Polizeibefugnis erfordern. Es | betraut werden, die keine ausgedehnte Polizeibefugnis erfordern. Es |
ist nicht Ziel des Gesetzgebers, Polizeibedienstete diese Aufgaben | ist nicht Ziel des Gesetzgebers, Polizeibedienstete diese Aufgaben |
alleine ausüben zu lassen. Sie führen diesen Auftrag unter der | alleine ausüben zu lassen. Sie führen diesen Auftrag unter der |
Verantwortung eines Verwaltungspolizei- (Artikel 31 und 34 GPA) | Verantwortung eines Verwaltungspolizei- (Artikel 31 und 34 GPA) |
beziehungsweise Gerichtspolizeioffiziers (Artikel 15 GPA) aus, der den | beziehungsweise Gerichtspolizeioffiziers (Artikel 15 GPA) aus, der den |
Befehl dazu erteilt hat. | Befehl dazu erteilt hat. |
Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass diese Befugnis nur in Bezug | Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass diese Befugnis nur in Bezug |
auf die Bewachung festgenommener Personen ausgeübt wird und dass sie | auf die Bewachung festgenommener Personen ausgeübt wird und dass sie |
sich nicht auf andere Aktivitäten in Bezug auf festgenommene, in Haft | sich nicht auf andere Aktivitäten in Bezug auf festgenommene, in Haft |
genommene oder festgehaltene Personen, wie zum Beispiel deren | genommene oder festgehaltene Personen, wie zum Beispiel deren |
Überführung oder Herausnahme, erstreckt. | Überführung oder Herausnahme, erstreckt. |
7.4 Administrative Beschlagnahme und Anforderung von Hilfe oder | 7.4 Administrative Beschlagnahme und Anforderung von Hilfe oder |
Beistand (Artikel 30, 42 und 44/17 GPA) | Beistand (Artikel 30, 42 und 44/17 GPA) |
Durch den neuen Artikel 44/17 GPA werden Polizeibedienstete für die | Durch den neuen Artikel 44/17 GPA werden Polizeibedienstete für die |
Anwendung der Artikel 30 und 42 GPA Polizeibeamten gleichgestellt. | Anwendung der Artikel 30 und 42 GPA Polizeibeamten gleichgestellt. |
Die erste Gleichstellung ermöglicht es Polizeibediensteten, dem | Die erste Gleichstellung ermöglicht es Polizeibediensteten, dem |
Eigentümer beziehungsweise Besitzer eines Gegenstands und Tiers, | Eigentümer beziehungsweise Besitzer eines Gegenstands und Tiers, |
der/das eine Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit | der/das eine Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit |
der Personen und die Sicherheit der Güter darstellt, die freie | der Personen und die Sicherheit der Güter darstellt, die freie |
Verfügung darüber zu entziehen (Artikel 30 GPA). | Verfügung darüber zu entziehen (Artikel 30 GPA). |
Die zweite Gleichstellung ermöglicht es Polizeibediensteten, wenn sie | Die zweite Gleichstellung ermöglicht es Polizeibediensteten, wenn sie |
bei der Ausübung ihrer Aufgabe in Gefahr gebracht werden oder wenn | bei der Ausübung ihrer Aufgabe in Gefahr gebracht werden oder wenn |
Personen in Gefahr sind, Hilfe oder Beistand der an Ort und Stelle | Personen in Gefahr sind, Hilfe oder Beistand der an Ort und Stelle |
anwesenden Personen anzufordern (Artikel 42 GPA). | anwesenden Personen anzufordern (Artikel 42 GPA). |
Da die Zuerkennung dieser Befugnisse an Polizeibedienstete durch deren | Da die Zuerkennung dieser Befugnisse an Polizeibedienstete durch deren |
Gleichstellung mit Polizeibeamten für die Anwendung der Artikel 30 und | Gleichstellung mit Polizeibeamten für die Anwendung der Artikel 30 und |
42 GPA erfolgt, muss die Ausübung dieser neuen Befugnisse durch die | 42 GPA erfolgt, muss die Ausübung dieser neuen Befugnisse durch die |
Polizeibediensteten auch unter Einhaltung der in den vorerwähnten | Polizeibediensteten auch unter Einhaltung der in den vorerwähnten |
Artikeln enthaltenen Bedingungen erfolgen. | Artikeln enthaltenen Bedingungen erfolgen. |
7.5 Recht, eine Person festzuhalten (Artikel 44/15 Absatz 1 GPA) | 7.5 Recht, eine Person festzuhalten (Artikel 44/15 Absatz 1 GPA) |
Die Befugnis, eine Person, die ein Verbrechen oder Vergehen begeht | Die Befugnis, eine Person, die ein Verbrechen oder Vergehen begeht |
beziehungsweise gerade begangen hat, festzuhalten, ist in Artikel 1 | beziehungsweise gerade begangen hat, festzuhalten, ist in Artikel 1 |
Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft (17) | Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft (17) |
festgeschrieben. | festgeschrieben. |
Angesichts der Tatsache, dass dieses Gesetz äusserst kurz gefasst ist | Angesichts der Tatsache, dass dieses Gesetz äusserst kurz gefasst ist |
und einige seiner Anwendungsbedingungen lediglich in der Rechtslehre | und einige seiner Anwendungsbedingungen lediglich in der Rechtslehre |
erläutert sind, hielt der Gesetzgeber es für angebracht, die Befugnis | erläutert sind, hielt der Gesetzgeber es für angebracht, die Befugnis |
der Polizeibediensteten diesbezüglich neu zu definieren. Man entschied | der Polizeibediensteten diesbezüglich neu zu definieren. Man entschied |
sich daher für eine explizite Beschreibung dieser Bedingungen, damit | sich daher für eine explizite Beschreibung dieser Bedingungen, damit |
in Bezug auf die Umstände, unter denen die besonders weitgehende | in Bezug auf die Umstände, unter denen die besonders weitgehende |
Massnahme der Freiheitsentziehung angewandt werden kann, keinerlei | Massnahme der Freiheitsentziehung angewandt werden kann, keinerlei |
Undeutlichkeit mehr besteht. | Undeutlichkeit mehr besteht. |
Die Grundlage dafür, dass Polizeibedienstete mit diesen | Die Grundlage dafür, dass Polizeibedienstete mit diesen |
Polizeiaufträgen betraut werden, ist die Entdeckung auf frischer Tat. | Polizeiaufträgen betraut werden, ist die Entdeckung auf frischer Tat. |
Für diese Anwendung wird das Konzept der Entdeckung auf frischer Tat | Für diese Anwendung wird das Konzept der Entdeckung auf frischer Tat |
(18) im engen Sinne gehandhabt, insbesondere dann, wenn das Verbrechen | (18) im engen Sinne gehandhabt, insbesondere dann, wenn das Verbrechen |
oder Vergehen gerade begangen wird oder gerade begangen worden ist | oder Vergehen gerade begangen wird oder gerade begangen worden ist |
oder wenn der Täter durch öffentlichen Protest verfolgt wird. Die | oder wenn der Täter durch öffentlichen Protest verfolgt wird. Die |
dritte Hypothese von Artikel 41 StPGB, nämlich der Fall, wo kurz nach | dritte Hypothese von Artikel 41 StPGB, nämlich der Fall, wo kurz nach |
der Straftat die Person angetroffen wird und diese die Beweise der | der Straftat die Person angetroffen wird und diese die Beweise der |
Straftat mit sich führt, wurde nicht berücksichtigt. | Straftat mit sich führt, wurde nicht berücksichtigt. |
Der Polizeibedienstete, der eine Person unter den oben erwähnten | Der Polizeibedienstete, der eine Person unter den oben erwähnten |
Umständen festhält, muss sofort einen Polizeibeamten verständigen. | Umständen festhält, muss sofort einen Polizeibeamten verständigen. |
Die allgemeine Frist bei Freiheitsentziehung wird auf die Festhaltung | Die allgemeine Frist bei Freiheitsentziehung wird auf die Festhaltung |
einer Person durch einen Polizeibediensteten angewandt und darf | einer Person durch einen Polizeibediensteten angewandt und darf |
keinesfalls länger als 24 Stunden dauern. Diese Frist beginnt mit dem | keinesfalls länger als 24 Stunden dauern. Diese Frist beginnt mit dem |
Augenblick, wo die betreffende Person infolge des Eingreifens eines | Augenblick, wo die betreffende Person infolge des Eingreifens eines |
Polizeibediensteten nicht mehr über die Freiheit verfügt, zu kommen | Polizeibediensteten nicht mehr über die Freiheit verfügt, zu kommen |
und zu gehen. | und zu gehen. |
7.6 Durchsuchung von Personen | 7.6 Durchsuchung von Personen |
7.6.1 Sicherheitsdurchsuchung (Artikel 44/13 Nr. 1 und 44/15 Absatz 2 | 7.6.1 Sicherheitsdurchsuchung (Artikel 44/13 Nr. 1 und 44/15 Absatz 2 |
GPA) | GPA) |
Aufgrund von Artikel 28 § 1 GPA dürfen Sicherheitsdurchsuchungen nur | Aufgrund von Artikel 28 § 1 GPA dürfen Sicherheitsdurchsuchungen nur |
von Polizeibeamten durchgeführt werden. | von Polizeibeamten durchgeführt werden. |
Im neuen Artikel 44/13 GPA (19) wird jedoch vorgesehen, dass | Im neuen Artikel 44/13 GPA (19) wird jedoch vorgesehen, dass |
Polizeibedienstete Polizeibeamten bei der Durchführung einer | Polizeibedienstete Polizeibeamten bei der Durchführung einer |
Sicherheitsdurchsuchung Beistand leisten. Dieser Beistand erfolgt auf | Sicherheitsdurchsuchung Beistand leisten. Dieser Beistand erfolgt auf |
Befehl eines Verwaltungspolizeioffiziers und auf dessen Verantwortung | Befehl eines Verwaltungspolizeioffiziers und auf dessen Verantwortung |
oder auf Verantwortung des Polizeibeamten, der den Beistand | oder auf Verantwortung des Polizeibeamten, der den Beistand |
angefordert hat, unter Einhaltung der Bedingungen, die im GPA für die | angefordert hat, unter Einhaltung der Bedingungen, die im GPA für die |
Ausführung dieser Befugnis durch Polizeibeamte auferlegt werden. | Ausführung dieser Befugnis durch Polizeibeamte auferlegt werden. |
Aufgrund des neuen Artikels 44/15 Absatz 2 GPA (20) sind | Aufgrund des neuen Artikels 44/15 Absatz 2 GPA (20) sind |
Polizeibedienstete im Rahmen ihres Eingreifens bei Entdeckung auf | Polizeibedienstete im Rahmen ihres Eingreifens bei Entdeckung auf |
frischer Tat nunmehr zudem befugt, eine Sicherheitsdurchsuchung | frischer Tat nunmehr zudem befugt, eine Sicherheitsdurchsuchung |
vorzunehmen, wenn es aufgrund materieller Indizien, aufgrund der | vorzunehmen, wenn es aufgrund materieller Indizien, aufgrund der |
Umstände oder des Verhaltens der festgehaltenen Person vernünftige | Umstände oder des Verhaltens der festgehaltenen Person vernünftige |
Gründe zur Annahme gibt, dass sie Waffen oder Gegenstände tragen, die | Gründe zur Annahme gibt, dass sie Waffen oder Gegenstände tragen, die |
die öffentliche Ordnung gefährden. | die öffentliche Ordnung gefährden. |
7.6.2 Gerichtliche Durchsuchung (Artikel 44/13 Nr. 1 GPA) | 7.6.2 Gerichtliche Durchsuchung (Artikel 44/13 Nr. 1 GPA) |
Wie für die Sicherheitsdurchsuchung wird im GPA (21) vorgeschrieben, | Wie für die Sicherheitsdurchsuchung wird im GPA (21) vorgeschrieben, |
dass die gerichtliche Durchsuchung von Polizeibeamten durchgeführt | dass die gerichtliche Durchsuchung von Polizeibeamten durchgeführt |
werden muss. | werden muss. |
Polizeibedienstete dürfen nun im Rahmen ihrer neuen Aufträge in Bezug | Polizeibedienstete dürfen nun im Rahmen ihrer neuen Aufträge in Bezug |
auf den Beistand an Polizeibeamte auf Befehl eines | auf den Beistand an Polizeibeamte auf Befehl eines |
Gerichtspolizeioffiziers einem Polizeibeamten für die Durchführung | Gerichtspolizeioffiziers einem Polizeibeamten für die Durchführung |
einer solchen Durchsuchung Beistand leisten. Dieser Beistand wird | einer solchen Durchsuchung Beistand leisten. Dieser Beistand wird |
unter den gleichen Bedingungen geleistet wie der Beistand bei der | unter den gleichen Bedingungen geleistet wie der Beistand bei der |
Sicherheitsdurchsuchung. | Sicherheitsdurchsuchung. |
7.7 Zurückhalten eines Fahrzeugs/Transportmittels (Artikel 44/15 | 7.7 Zurückhalten eines Fahrzeugs/Transportmittels (Artikel 44/15 |
Absatz 3 GPA) | Absatz 3 GPA) |
Neben dem Recht, eine auf frischer Tat entdeckte Person festzuhalten | Neben dem Recht, eine auf frischer Tat entdeckte Person festzuhalten |
und sie daraufhin einer administrativen Durchsuchung zu unterziehen | und sie daraufhin einer administrativen Durchsuchung zu unterziehen |
(Sicherheitsdurchsuchung), sind Polizeibedienstete aufgrund des neuen | (Sicherheitsdurchsuchung), sind Polizeibedienstete aufgrund des neuen |
Artikels 44/15 GPA (22) über die Befugnisse der Polizeibediensteten | Artikels 44/15 GPA (22) über die Befugnisse der Polizeibediensteten |
bei Entdeckung auf frischer Tat ebenfalls befugt, unter diesen | bei Entdeckung auf frischer Tat ebenfalls befugt, unter diesen |
Umständen das Fahrzeug beziehungsweise das Transportmittel, von dem | Umständen das Fahrzeug beziehungsweise das Transportmittel, von dem |
angenommen wird, dass es von der betreffenden Person benutzt wurde, | angenommen wird, dass es von der betreffenden Person benutzt wurde, |
zurückzuhalten, wenn es aufgrund materieller Indizien vernünftige | zurückzuhalten, wenn es aufgrund materieller Indizien vernünftige |
Gründe zur Annahme gibt, dass das Fahrzeug beziehungsweise das | Gründe zur Annahme gibt, dass das Fahrzeug beziehungsweise das |
Transportmittel dazu gedient hat: | Transportmittel dazu gedient hat: |
- die Straftat zu begehen oder | - die Straftat zu begehen oder |
- für die öffentliche Sicherheit gefährliche Gegenstände, Beweisstücke | - für die öffentliche Sicherheit gefährliche Gegenstände, Beweisstücke |
oder Beweismaterial der Straftat unterzubringen. | oder Beweismaterial der Straftat unterzubringen. |
Der Polizeibedienstete nimmt keine Durchsuchung des Fahrzeugs vor; er | Der Polizeibedienstete nimmt keine Durchsuchung des Fahrzeugs vor; er |
hält es bis zum Eintreffen eines Polizeibeamten fest, der | hält es bis zum Eintreffen eines Polizeibeamten fest, der |
gegebenenfalls die erforderliche administrative beziehungsweise | gegebenenfalls die erforderliche administrative beziehungsweise |
gerichtliche Durchsuchung vornimmt. | gerichtliche Durchsuchung vornimmt. |
7.8 Anwendung von Gewalt (Artikel 44/14 und 44/15 Absatz 4 GPA) | 7.8 Anwendung von Gewalt (Artikel 44/14 und 44/15 Absatz 4 GPA) |
Während in Artikel 1 GPA den Polizeidiensten generell erlaubt wird, | Während in Artikel 1 GPA den Polizeidiensten generell erlaubt wird, |
unter den durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen Zwangsmittel zu | unter den durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen Zwangsmittel zu |
benutzen, um ihre Aufträge zu erfüllen, betrifft Artikel 37 GPA, in | benutzen, um ihre Aufträge zu erfüllen, betrifft Artikel 37 GPA, in |
dem die gesetzlichen Bedingungen für die Anwendung von Gewalt | dem die gesetzlichen Bedingungen für die Anwendung von Gewalt |
beschrieben sind, nur Polizeibeamte. | beschrieben sind, nur Polizeibeamte. |
Fortan können Polizeibedienstete unter Berücksichtigung der | Fortan können Polizeibedienstete unter Berücksichtigung der |
Bedingungen von Artikel 37 GPA Gewalt anwenden, und zwar im Rahmen der | Bedingungen von Artikel 37 GPA Gewalt anwenden, und zwar im Rahmen der |
Durchführung ihrer neuen Aufträge zur Leistung von Beistand an die | Durchführung ihrer neuen Aufträge zur Leistung von Beistand an die |
Polizeibeamten (23) sowie der Befugnisse, die ihnen bei Entdeckung auf | Polizeibeamten (23) sowie der Befugnisse, die ihnen bei Entdeckung auf |
frischer Tat zuerkannt worden sind (24). | frischer Tat zuerkannt worden sind (24). |
8. Neue Pflichten der Polizeibediensteten | 8. Neue Pflichten der Polizeibediensteten |
Es wäre unlogisch, Polizeibediensteten neue Aufgaben und Befugnisse zu | Es wäre unlogisch, Polizeibediensteten neue Aufgaben und Befugnisse zu |
geben, die bis heute ausschliesslich Polizeibeamten vorbehalten waren, | geben, die bis heute ausschliesslich Polizeibeamten vorbehalten waren, |
ohne sie parallel dazu den Pflichten zu unterwerfen, die | ohne sie parallel dazu den Pflichten zu unterwerfen, die |
Polizeibeamten durch das GPA auferlegt werden. Diese Pflichten stellen | Polizeibeamten durch das GPA auferlegt werden. Diese Pflichten stellen |
eigentlich eine Garantie gegen unangebrachte und missbräuchliche | eigentlich eine Garantie gegen unangebrachte und missbräuchliche |
Benutzung der durch das GPA zuerkannten Befugnisse. | Benutzung der durch das GPA zuerkannten Befugnisse. |
8.1 Verbot, festgehaltene Personen der öffentlichen Neugier | 8.1 Verbot, festgehaltene Personen der öffentlichen Neugier |
auszusetzen (Artikel 35 und 44/17 GPA) | auszusetzen (Artikel 35 und 44/17 GPA) |
Artikel 35 GPA, durch den Polizeibeamte verpflichtet sind, das | Artikel 35 GPA, durch den Polizeibeamte verpflichtet sind, das |
Privatleben festgenommener, in Haft genommener oder festgehaltener | Privatleben festgenommener, in Haft genommener oder festgehaltener |
Personen zu schützen, ist nun auch auf Polizeibedienstete anwendbar. | Personen zu schützen, ist nun auch auf Polizeibedienstete anwendbar. |
Dass ihnen diese Pflicht auferlegt wird, ist die logische Folge der | Dass ihnen diese Pflicht auferlegt wird, ist die logische Folge der |
ihnen zuerkannten Befugnisse, Personen bei Entdeckung auf frischer Tat | ihnen zuerkannten Befugnisse, Personen bei Entdeckung auf frischer Tat |
festzuhalten, administrative Durchsuchungen durchzuführen, | festzuhalten, administrative Durchsuchungen durchzuführen, |
festgenommenen Personen zu bewachen und bei der Durchsuchung von | festgenommenen Personen zu bewachen und bei der Durchsuchung von |
Personen Beistand zu leisten. | Personen Beistand zu leisten. |
8.2 Gegenseitiger Beistand (Artikel 43, 44/12 und 44/17 GPA) | 8.2 Gegenseitiger Beistand (Artikel 43, 44/12 und 44/17 GPA) |
Die Artikel 44/12 und 44/17 GPA erinnern daran, dass die Grundsätze | Die Artikel 44/12 und 44/17 GPA erinnern daran, dass die Grundsätze |
des gegenseitigen Beistands und der effizienten Zusammenarbeit das | des gegenseitigen Beistands und der effizienten Zusammenarbeit das |
Handeln aller Polizeidienste leiten müssen und somit ebenfalls auf | Handeln aller Polizeidienste leiten müssen und somit ebenfalls auf |
Polizeibedienstete anwendbar sind. | Polizeibedienstete anwendbar sind. |
Polizeibedienstete leisten diesen Beistand unter der Verantwortung | Polizeibedienstete leisten diesen Beistand unter der Verantwortung |
eines Polizeibeamten beziehungsweise Polizeibediensteten, dem dieser | eines Polizeibeamten beziehungsweise Polizeibediensteten, dem dieser |
Beistand gilt, und unter Einhaltung der durch das GPA auferlegten | Beistand gilt, und unter Einhaltung der durch das GPA auferlegten |
Bedingungen in Bezug auf die Ausführung von Aufträgen durch | Bedingungen in Bezug auf die Ausführung von Aufträgen durch |
Polizeibeamte. | Polizeibeamte. |
8.3 Kontrolle der Verarbeitung von Informationen (Artikel 44/7, 44/11 | 8.3 Kontrolle der Verarbeitung von Informationen (Artikel 44/7, 44/11 |
und 44/17 GPA) | und 44/17 GPA) |
Polizeibedienstete erhalten genau wie Polizeibeamte im Rahmen der | Polizeibedienstete erhalten genau wie Polizeibeamte im Rahmen der |
Ausübung ihrer Aufträge Kenntnis von Informationen mit privatem | Ausübung ihrer Aufträge Kenntnis von Informationen mit privatem |
Charakter und Informationen, die andere Polizeidienste interessieren | Charakter und Informationen, die andere Polizeidienste interessieren |
können. Folglich sind die Bestimmungen des GPA zur Regelung der | können. Folglich sind die Bestimmungen des GPA zur Regelung der |
Kontrolle der Verwendung von privaten Daten durch Personalmitglieder | Kontrolle der Verwendung von privaten Daten durch Personalmitglieder |
der Polizeidienste und zur Bestrafung des Zurückhaltens polizeilicher | der Polizeidienste und zur Bestrafung des Zurückhaltens polizeilicher |
Informationen nunmehr auch auf sie anwendbar. | Informationen nunmehr auch auf sie anwendbar. |
8.4 Legitimationspflicht | 8.4 Legitimationspflicht |
Schliesslich gelten für Polizeibedienstete die gleichen Pflichten wie | Schliesslich gelten für Polizeibedienstete die gleichen Pflichten wie |
für Polizeibeamte in Bezug auf die Rechtfertigung ihrer Eigenschaft | für Polizeibeamte in Bezug auf die Rechtfertigung ihrer Eigenschaft |
durch das Vorzeigen ihrer Legitimationskarte. | durch das Vorzeigen ihrer Legitimationskarte. |
Ich bitte die Frau Gouverneurin und die Herren Gouverneure, das Datum, | Ich bitte die Frau Gouverneurin und die Herren Gouverneure, das Datum, |
an dem vorliegendes Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt | an dem vorliegendes Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. | veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
______ | ______ |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Bewaffnung der auf | (1) Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Bewaffnung der auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei und über die | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei und über die |
Bewaffnung der Polizeibeamten beim Ausschuss P, beim Ausschuss N und | Bewaffnung der Polizeibeamten beim Ausschuss P, beim Ausschuss N und |
bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen | bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen |
Polizei. | Polizei. |
(2) Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2001 zur | (2) Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2001 zur |
Ausführung der Artikel 13, 27 Absatz 2 und 5 und 53 des Gesetzes vom | Ausführung der Artikel 13, 27 Absatz 2 und 5 und 53 des Gesetzes vom |
27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug | 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug |
auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (Belgisches | auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (Belgisches |
Staatsblatt vom 6. April 2001). | Staatsblatt vom 6. April 2001). |
(3) Belgisches Staatsblatt vom 23. Mai 1995 (deutsche Übersetzung: | (3) Belgisches Staatsblatt vom 23. Mai 1995 (deutsche Übersetzung: |
Belgisches Staatsblatt vom 14. Dezember 1999). | Belgisches Staatsblatt vom 14. Dezember 1999). |
(4) Ministerielles Rundschreiben POL 26bis vom 3. Mai 1995 über die | (4) Ministerielles Rundschreiben POL 26bis vom 3. Mai 1995 über die |
Bewaffnung der Gemeindepolizei, mit dem das Rundschreiben POL 26 vom | Bewaffnung der Gemeindepolizei, mit dem das Rundschreiben POL 26 vom |
9. Oktober 1986 ersetzt wird. | 9. Oktober 1986 ersetzt wird. |
(5) Rundschreiben POL 37 vom 28. Januar 1993 über das Statut des | (5) Rundschreiben POL 37 vom 28. Januar 1993 über das Statut des |
Polizeihilfsbediensteten, zur Ersetzung des Rundschreibens POL 37 vom | Polizeihilfsbediensteten, zur Ersetzung des Rundschreibens POL 37 vom |
5. Februar 1991 (Belgisches Staatsblatt vom 2. Februar 1993; deutsche | 5. Februar 1991 (Belgisches Staatsblatt vom 2. Februar 1993; deutsche |
Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 3. Oktober 1997), ergänzt | Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 3. Oktober 1997), ergänzt |
durch das Rundschreiben POL 37bis vom 10. Juni 1997 (Belgisches | durch das Rundschreiben POL 37bis vom 10. Juni 1997 (Belgisches |
Staatsblatt vom 4. Juli 1997; deutsche Übersetzung: Belgisches | Staatsblatt vom 4. Juli 1997; deutsche Übersetzung: Belgisches |
Staatsblatt vom 10. Dezember 1997) und abgeändert durch das | Staatsblatt vom 10. Dezember 1997) und abgeändert durch das |
Rundschreiben POL 37ter vom 29. Mai 1998 (Belgisches Staatsblatt vom | Rundschreiben POL 37ter vom 29. Mai 1998 (Belgisches Staatsblatt vom |
26. Juni 1998; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 17. | 26. Juni 1998; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 17. |
Oktober 1998). | Oktober 1998). |
(6) Artikel 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995, | (6) Artikel 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. April 1998 (Belgisches | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. April 1998 (Belgisches |
Staatsblatt vom 12. Mai 1998; deutsche Übersetzung: Belgisches | Staatsblatt vom 12. Mai 1998; deutsche Übersetzung: Belgisches |
Staatsblatt vom 14. Dezember 1999); Kapitel I Punkt B.1 und Punkt C.1 | Staatsblatt vom 14. Dezember 1999); Kapitel I Punkt B.1 und Punkt C.1 |
des Rundschreibens POL 26bis ; Rundschreiben POL 37ter (Belgisches | des Rundschreibens POL 26bis ; Rundschreiben POL 37ter (Belgisches |
Staatsblatt vom 26. Juni 1998; deutsche Übersetzung: Belgisches | Staatsblatt vom 26. Juni 1998; deutsche Übersetzung: Belgisches |
Staatsblatt vom 17. Oktober 1998). | Staatsblatt vom 17. Oktober 1998). |
(7) Königlicher Erlass vom 10. Juni 2006 über die Uniform der auf zwei | (7) Königlicher Erlass vom 10. Juni 2006 über die Uniform der auf zwei |
Ebenen strukturierten integrierten Polizei (Belgisches Staatsblatt vom | Ebenen strukturierten integrierten Polizei (Belgisches Staatsblatt vom |
14. Juli 2006). | 14. Juli 2006). |
(8) Gemäss den Bestimmungen von Artikel 117 Absatz 3 GIP. | (8) Gemäss den Bestimmungen von Artikel 117 Absatz 3 GIP. |
(9) Verbindliche Richtlinie vom 2. August 2005 über den | (9) Verbindliche Richtlinie vom 2. August 2005 über den |
Solidaritätsmechanismus zwischen den Polizeizonen in Bezug auf die | Solidaritätsmechanismus zwischen den Polizeizonen in Bezug auf die |
Verstärkung für verwaltungspolizeiliche Aufträge. | Verstärkung für verwaltungspolizeiliche Aufträge. |
(10) Rundschreiben POL 37, op.cit. | (10) Rundschreiben POL 37, op.cit. |
(11) Artikel 62 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die | (11) Artikel 62 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die |
Strassenverkehrspolizei (Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1968; | Strassenverkehrspolizei (Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1968; |
deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21. Oktober 1998). | deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21. Oktober 1998). |
(12) Gesetz vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei | (12) Gesetz vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei |
(Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1968; deutsche Übersetzung: | (Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1968; deutsche Übersetzung: |
Belgisches Staatsblatt vom 21. Oktober 1998). | Belgisches Staatsblatt vom 21. Oktober 1998). |
(13) Gesetz zur Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für | (13) Gesetz zur Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für |
Kraftfahrzeuge festzulegen (Belgisches Staatsblatt vom 23. März 1965). | Kraftfahrzeuge festzulegen (Belgisches Staatsblatt vom 23. März 1965). |
(14) Belgisches Staatsblatt vom 4. April 1969. | (14) Belgisches Staatsblatt vom 4. April 1969. |
(15) Gesetz vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei | (15) Gesetz vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei |
(Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1968; deutsche Übersetzung: | (Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1968; deutsche Übersetzung: |
Belgisches Staatsblatt vom 21. Oktober 1998). | Belgisches Staatsblatt vom 21. Oktober 1998). |
(16) Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1999; deutsche Übersetzung: | (16) Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1999; deutsche Übersetzung: |
Belgisches Staatsblatt vom 14. Dezember 1999. Derzeit wird ein Entwurf | Belgisches Staatsblatt vom 14. Dezember 1999. Derzeit wird ein Entwurf |
eines Rundschreibens ausgearbeitet, um dieses Rundschreiben aufzuheben | eines Rundschreibens ausgearbeitet, um dieses Rundschreiben aufzuheben |
und zu ersetzen. | und zu ersetzen. |
(17) Belgisches Staatsblatt vom 14. August 1990. | (17) Belgisches Staatsblatt vom 14. August 1990. |
(18) Artikel 41 des Strafprozessgesetzbuches. | (18) Artikel 41 des Strafprozessgesetzbuches. |
(19) Eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes über die | (19) Eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes über die |
Polizeibediensteten. | Polizeibediensteten. |
(20) Ibidem. | (20) Ibidem. |
(21) Artikel 28 § 2 GPA. | (21) Artikel 28 § 2 GPA. |
(22) Eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes über die | (22) Eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes über die |
Polizeibediensteten. | Polizeibediensteten. |
(23) Neue Artikel 44/12 und 44/13 Nr. 1 GPA. | (23) Neue Artikel 44/12 und 44/13 Nr. 1 GPA. |
(24) Neuer Artikel 44/15 GPA. | (24) Neuer Artikel 44/15 GPA. |
(25) Durch den Artikel 43 GPA auf die Polizeibediensteten anwendbar | (25) Durch den Artikel 43 GPA auf die Polizeibediensteten anwendbar |
wird. | wird. |