gepubliceerd op 10 oktober 1997
Omzendbrief 3630/5/23 betreffende het koninklijk besluit van 19 januari 1995 tot wijziging en aanvulling van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de wapens voor wapenrekken. - Duitse Vertaling
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
7 MAART 1995. Omzendbrief 3630/5/23 betreffende het koninklijk besluit van 19 januari 1995 tot wijziging en aanvulling van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de wapens voor wapenrekken. - Duitse Vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief 3630/5/23 van de Minister van Justitie van 7 maart 1995 betreffende het koninklijk besluit van 19 januari 1995 tot wijziging en aanvulling van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de wapens voor wapenrekken (Belgisch Staatsblad van 18 maart 1995), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ 7. MÄRZ 1995 - Rundschreiben 3630/5/23 über den Königlichen Erlass vom 19.Januar 1995 zur Abänderung und Ergänzung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen Das Belgische Staatsblatt vom 1. März 1995 enthält einen Königlichen Erlass vom 19. Januar 1995 zur Abänderung und Ergänzung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen.
In Artikel 1 dieses Erlasses wird der Text von Artikel 1 des obengenannten Erlasses vom 20. September 1991 abgeändert, der künftig wie folgt lautet: « Als Sammlerwaffen (...) gelten Waffen (...), 1. die durch den Verschluss, durch die Laufmündung oder durch die Vorderseite der Trommel ausschliesslich mit Schwarzpulver oder mit Schwarzpulverpatronen mit getrennter Zündung geladen werden, deren Modell oder Patent von vor 1890 datiert und vor 1945 hergestellt wurden (...) » Folglich gilt eine bestimmte Anzahl Waffen nicht mehr als Sammlerwaffen, nämlich oben beschriebene Waffen, deren Modell oder Patent von nach 1889 datiert oder die nach 1944 hergestellt wurden.
Entsprechend ihrer Merkmale werden sie künftig gemäss den in der Waffenregelung vorgesehenen allgemeinen Kriterien in die anderen Kategorien von Feuerwaffen eingestuft. So wird eine neue Replica eines Schwarzpulverrevolvers aus dem XIX. Jahrhundert aufgrund des Kriteriums « Kurz-Feuerwaffe » in die Kategorie der Verteidigungswaffen eingestuft, wohingegen die Replica eines Gewehres aus der napoleonischen Zeit in die Kategorie der Jagd- und Sportwaffen eingestuft wird.
Der Königliche Erlass vom 20. September 1991 gilt nach seiner Abänderung durch den Königlichen Erlass vom 19. Januar 1995 für sämtliche Schwarzpulverwaffen, ungeachtet des Verfahrens, nach dem sie nachgeladen werden, der Art ihrer Geschosse oder ihrer Munition.
Aufgrund dieses Erlasses gibt es fortan ein einheitliches System zur Unterscheidung zwischen « originalen » Waffen und ihren Replikaten: die Verweisung auf das Datum des Modells oder des Patents (1890) und das Herstellungsdatum (1945).
Wer am Tag des Inkrafttretens dieses Königlichen Erlasses (also am 11.
März 1995) ohne Erlaubnis eine Waffe besitzt, die künftig erlaubnispflichtig ist, muss vor dem 30. September 1995 bei der Gemeindepolizei die dafür notwendige Besitzerlaubnis beantragen. Er darf seine Waffe vorläufig behalten, bis sein Antrag bearbeitet worden ist. Wird ihm die Waffenbesitzerlaubnis verweigert, muss die Waffe innerhalb der im Verweigerungsbeschluss festgesetzten Frist bei einem Zulassungsinhaber hinterlegt oder einem Zulassungsinhaber beziehungsweise einer Person, die eine Waffe besitzen darf, überlassen werden. Wird ihm die Besitzerlaubnis erteilt, so wird der Besitzerlaubnisschein gratis ausgestellt.
Zulassungsinhaber, die mit diesen Waffen handeln, müssen sich ihrerseits den Regeln anpassen, die wegen der neuen Einstufung dieser Waffen zur Anwendung kommen (insbesondere in Sachen Registrierung und Werbung).
In Artikel 2 dieses Erlasses werden der in Anlage 1 zum vorerwähnten Erlass vom 20. September 1991 aufgeführten Liste der Waffen, bei denen Patronen mit rauchlosem Pulver verwendet werden, folgende Schulterfeuerwaffen hinzugefügt: - das Infanteriegewehr Mauser 98 und die Karabiner 98, 98a und 98b (Modelle 1898 und 1898/17 & 18, Kaliber 7,92 x 57 J & JS), - das Infanteriegewehr und der Kavalleriekarabiner Lee-Enfield (Modelle 1895/99 Mk I & I* und 1896 Mk I & I*, Kaliber .303), - das kurze Infanteriegewehr SMLE Nr. 1 (Modelle 1902 Mk I, I*, II & II* und 1907 Mk I**, II**, III, III* & IV, Kaliber .303).
Für den Erwerb und den Besitz dieser Waffen ist künftig also keine Erlaubnis mehr erforderlich. Sie dürfen weiterhin nur mitgeführt werden, wenn ein rechtmässiger Grund dazu vorliegt. Der Verkauf und der Erwerb von Munition sind weiterhin erlaubnispflichtig, sofern es sich um Munition für Kriegswaffen wie Kaliber .303 handelt.
Der Minister der Justiz M. WATHELET