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Meertalige weergave van Omzendbrief van 07/03/1995
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Omzendbrief 3630/5/23 betreffende het koninklijk besluit van 19 januari 1995 tot wijziging en aanvulling van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de wapens voor wapenrekken. - Duitse Vertaling Circulaire 3630/5/23 concernant l'arrêté royal du 19 janvier 1995 modifiant et complétant l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif aux armes de panoplie. - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 7 MAART 1995. Omzendbrief 3630/5/23 betreffende het koninklijk besluit van 19 januari 1995 tot wijziging en aanvulling van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de wapens voor wapenrekken. - Duitse Vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief MINISTERE DE L'INTERIEUR 7 MARS 1995. Circulaire 3630/5/23 concernant l'arrêté royal du 19 janvier 1995 modifiant et complétant l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif aux armes de panoplie. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
3630/5/23 van de Minister van Justitie van 7 maart 1995 betreffende circulaire 3630/5/23 du Ministère de la Justice du 7 mars 1995
het koninklijk besluit van 19 januari 1995 tot wijziging en aanvulling concernant l'arrêté royal du 19 janvier 1995 modifiant et complétant
van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de wapens l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif aux armes de panoplie
voor wapenrekken (Belgisch Staatsblad van 18 maart 1995), opgemaakt (Moniteur belge du 18 mars 1995), établie par le Service central de
door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
7. MÄRZ 1995 - Rundschreiben 3630/5/23 über den Königlichen Erlass vom 7. MÄRZ 1995 - Rundschreiben 3630/5/23 über den Königlichen Erlass vom
19. Januar 1995 zur Abänderung und Ergänzung des Königlichen Erlasses 19. Januar 1995 zur Abänderung und Ergänzung des Königlichen Erlasses
vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen
Das Belgische Staatsblatt vom 1. März 1995 enthält einen Königlichen Das Belgische Staatsblatt vom 1. März 1995 enthält einen Königlichen
Erlass vom 19. Januar 1995 zur Abänderung und Ergänzung des Erlass vom 19. Januar 1995 zur Abänderung und Ergänzung des
Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen. Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen.
In Artikel 1 dieses Erlasses wird der Text von Artikel 1 des In Artikel 1 dieses Erlasses wird der Text von Artikel 1 des
obengenannten Erlasses vom 20. September 1991 abgeändert, der künftig obengenannten Erlasses vom 20. September 1991 abgeändert, der künftig
wie folgt lautet: wie folgt lautet:
« Als Sammlerwaffen (...) gelten Waffen (...), « Als Sammlerwaffen (...) gelten Waffen (...),
1. die durch den Verschluss, durch die Laufmündung oder durch die 1. die durch den Verschluss, durch die Laufmündung oder durch die
Vorderseite der Trommel ausschliesslich mit Schwarzpulver oder mit Vorderseite der Trommel ausschliesslich mit Schwarzpulver oder mit
Schwarzpulverpatronen mit getrennter Zündung geladen werden, deren Schwarzpulverpatronen mit getrennter Zündung geladen werden, deren
Modell oder Patent von vor 1890 datiert und vor 1945 hergestellt Modell oder Patent von vor 1890 datiert und vor 1945 hergestellt
wurden (...) » wurden (...) »
Folglich gilt eine bestimmte Anzahl Waffen nicht mehr als Folglich gilt eine bestimmte Anzahl Waffen nicht mehr als
Sammlerwaffen, nämlich oben beschriebene Waffen, deren Modell oder Sammlerwaffen, nämlich oben beschriebene Waffen, deren Modell oder
Patent von nach 1889 datiert oder die nach 1944 hergestellt wurden. Patent von nach 1889 datiert oder die nach 1944 hergestellt wurden.
Entsprechend ihrer Merkmale werden sie künftig gemäss den in der Entsprechend ihrer Merkmale werden sie künftig gemäss den in der
Waffenregelung vorgesehenen allgemeinen Kriterien in die anderen Waffenregelung vorgesehenen allgemeinen Kriterien in die anderen
Kategorien von Feuerwaffen eingestuft. So wird eine neue Replica eines Kategorien von Feuerwaffen eingestuft. So wird eine neue Replica eines
Schwarzpulverrevolvers aus dem XIX. Jahrhundert aufgrund des Schwarzpulverrevolvers aus dem XIX. Jahrhundert aufgrund des
Kriteriums « Kurz-Feuerwaffe » in die Kategorie der Kriteriums « Kurz-Feuerwaffe » in die Kategorie der
Verteidigungswaffen eingestuft, wohingegen die Replica eines Gewehres Verteidigungswaffen eingestuft, wohingegen die Replica eines Gewehres
aus der napoleonischen Zeit in die Kategorie der Jagd- und Sportwaffen aus der napoleonischen Zeit in die Kategorie der Jagd- und Sportwaffen
eingestuft wird. eingestuft wird.
Der Königliche Erlass vom 20. September 1991 gilt nach seiner Der Königliche Erlass vom 20. September 1991 gilt nach seiner
Abänderung durch den Königlichen Erlass vom 19. Januar 1995 für Abänderung durch den Königlichen Erlass vom 19. Januar 1995 für
sämtliche Schwarzpulverwaffen, ungeachtet des Verfahrens, nach dem sie sämtliche Schwarzpulverwaffen, ungeachtet des Verfahrens, nach dem sie
nachgeladen werden, der Art ihrer Geschosse oder ihrer Munition. nachgeladen werden, der Art ihrer Geschosse oder ihrer Munition.
Aufgrund dieses Erlasses gibt es fortan ein einheitliches System zur Aufgrund dieses Erlasses gibt es fortan ein einheitliches System zur
Unterscheidung zwischen « originalen » Waffen und ihren Replikaten: Unterscheidung zwischen « originalen » Waffen und ihren Replikaten:
die Verweisung auf das Datum des Modells oder des Patents (1890) und die Verweisung auf das Datum des Modells oder des Patents (1890) und
das Herstellungsdatum (1945). das Herstellungsdatum (1945).
Wer am Tag des Inkrafttretens dieses Königlichen Erlasses (also am 11. Wer am Tag des Inkrafttretens dieses Königlichen Erlasses (also am 11.
März 1995) ohne Erlaubnis eine Waffe besitzt, die künftig März 1995) ohne Erlaubnis eine Waffe besitzt, die künftig
erlaubnispflichtig ist, muss vor dem 30. September 1995 bei der erlaubnispflichtig ist, muss vor dem 30. September 1995 bei der
Gemeindepolizei die dafür notwendige Besitzerlaubnis beantragen. Er Gemeindepolizei die dafür notwendige Besitzerlaubnis beantragen. Er
darf seine Waffe vorläufig behalten, bis sein Antrag bearbeitet worden darf seine Waffe vorläufig behalten, bis sein Antrag bearbeitet worden
ist. Wird ihm die Waffenbesitzerlaubnis verweigert, muss die Waffe ist. Wird ihm die Waffenbesitzerlaubnis verweigert, muss die Waffe
innerhalb der im Verweigerungsbeschluss festgesetzten Frist bei einem innerhalb der im Verweigerungsbeschluss festgesetzten Frist bei einem
Zulassungsinhaber hinterlegt oder einem Zulassungsinhaber Zulassungsinhaber hinterlegt oder einem Zulassungsinhaber
beziehungsweise einer Person, die eine Waffe besitzen darf, überlassen beziehungsweise einer Person, die eine Waffe besitzen darf, überlassen
werden. Wird ihm die Besitzerlaubnis erteilt, so wird der werden. Wird ihm die Besitzerlaubnis erteilt, so wird der
Besitzerlaubnisschein gratis ausgestellt. Besitzerlaubnisschein gratis ausgestellt.
Zulassungsinhaber, die mit diesen Waffen handeln, müssen sich Zulassungsinhaber, die mit diesen Waffen handeln, müssen sich
ihrerseits den Regeln anpassen, die wegen der neuen Einstufung dieser ihrerseits den Regeln anpassen, die wegen der neuen Einstufung dieser
Waffen zur Anwendung kommen (insbesondere in Sachen Registrierung und Waffen zur Anwendung kommen (insbesondere in Sachen Registrierung und
Werbung). Werbung).
In Artikel 2 dieses Erlasses werden der in Anlage 1 zum vorerwähnten In Artikel 2 dieses Erlasses werden der in Anlage 1 zum vorerwähnten
Erlass vom 20. September 1991 aufgeführten Liste der Waffen, bei denen Erlass vom 20. September 1991 aufgeführten Liste der Waffen, bei denen
Patronen mit rauchlosem Pulver verwendet werden, folgende Patronen mit rauchlosem Pulver verwendet werden, folgende
Schulterfeuerwaffen hinzugefügt: Schulterfeuerwaffen hinzugefügt:
- das Infanteriegewehr Mauser 98 und die Karabiner 98, 98a und 98b - das Infanteriegewehr Mauser 98 und die Karabiner 98, 98a und 98b
(Modelle 1898 und 1898/17 & 18, Kaliber 7,92 x 57 J & JS), (Modelle 1898 und 1898/17 & 18, Kaliber 7,92 x 57 J & JS),
- das Infanteriegewehr und der Kavalleriekarabiner Lee-Enfield - das Infanteriegewehr und der Kavalleriekarabiner Lee-Enfield
(Modelle 1895/99 Mk I & I* und 1896 Mk I & I*, Kaliber .303), (Modelle 1895/99 Mk I & I* und 1896 Mk I & I*, Kaliber .303),
- das kurze Infanteriegewehr SMLE Nr. 1 (Modelle 1902 Mk I, I*, II & - das kurze Infanteriegewehr SMLE Nr. 1 (Modelle 1902 Mk I, I*, II &
II* und 1907 Mk I**, II**, III, III* & IV, Kaliber .303). II* und 1907 Mk I**, II**, III, III* & IV, Kaliber .303).
Für den Erwerb und den Besitz dieser Waffen ist künftig also keine Für den Erwerb und den Besitz dieser Waffen ist künftig also keine
Erlaubnis mehr erforderlich. Sie dürfen weiterhin nur mitgeführt Erlaubnis mehr erforderlich. Sie dürfen weiterhin nur mitgeführt
werden, wenn ein rechtmässiger Grund dazu vorliegt. Der Verkauf und werden, wenn ein rechtmässiger Grund dazu vorliegt. Der Verkauf und
der Erwerb von Munition sind weiterhin erlaubnispflichtig, sofern es der Erwerb von Munition sind weiterhin erlaubnispflichtig, sofern es
sich um Munition für Kriegswaffen wie Kaliber .303 handelt. sich um Munition für Kriegswaffen wie Kaliber .303 handelt.
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
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