gepubliceerd op 07 november 2002
Omzendbrief GPI 14 betreffende de hospitalisatieverzekering voor alle personeelsleden van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus - Duitse vertaling
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
4 JANUARI 2002. - Omzendbrief GPI 14 betreffende de hospitalisatieverzekering voor alle personeelsleden van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI 14 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 4 januari 2002 betreffende de hospitalisatieverzekering voor alle personeelsleden van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus (Belgisch Staatsblad van 23 februari 2002), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN 4. JANUAR 2002 - Rundschreiben GPI 14 über die Krankenhausversicherung für alle Personalmitglieder der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, um den Personalmitgliedern der integrierten Polizei optimalen Schutz zu bieten und gemäss der im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste getroffenen Vereinbarung vom 1.Juli 2000 hat die Behörde eine Krankenhausversicherung zugunsten ihrer Mitglieder abgeschlossen. Diese Krankenhausversicherung ist ursprünglich speziell für die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders vorgesehen worden, die nicht in den Genuss der in Artikel X.I.1 des Königlichen Erlasses zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) erwähnten Unentgeltlichkeit der medizinischen Pflege kommen. Der von der Föderalen Ankaufsstelle ausgeschriebene öffentliche Auftrag Nr. AH99, in dessen Rahmen die neue Krankenhausversicherung erfolgt, ist an die Versicherungsgesellschaft "La Patriotique" vergeben worden.
Diese Krankenhausversicherung beginnt am 1. Januar 2002 und ist auf alle Personalmitglieder der föderalen Polizei und der Polizeikorps der lokalen Polizei ausgeweitet worden. Sie bietet eine Beteiligung bei Krankenhausaufenthalt und schwerer Krankheit sowie eine zusätzliche Garantie im Falle eines Arbeitsunfalls. In der Anlage finden Sie die allgemeinen und besonderen Vertragsbedingungen der Krankenhausversicherung, eine Erläuterungsschrift und ein Beitrittsformular.
Der Teil der Jahresprämie, der zu Lasten des Personalmitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders geht, das nicht in den Genuss der Unentgeltlichkeit der medizinischen Pflege kommt, wird auf 32,87 EUR festgelegt. Die Behörde übernimmt einen gleichen jährlichen Betrag, für den die notwendigen Mittel im Haushaltsplan der Föderalen Polizei und der integrierten Arbeitsweise eingetragen sind. Der Anteil des Arbeitgebers betrifft nicht die anderen Personalmitglieder (nämlich die Mitglieder des Einsatzkaders und die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die in den Genuss der Unentgeltlichkeit der medizinischen Pflege kommen), die, falls sie sich anschliessen, bis zum Alter von 58 Jahren eine Jahresprämie in Höhe von 77,37 EUR zahlen müssen. Die Familienmitglieder der oben erwähnten Personalmitglieder können sich dieser Police ebenfalls anschliessen.
Eine Broschüre und ein Faltblatt, die für alle Personalmitglieder und deren Familie bestimmt sind, werden von der Versicherungsgesellschaft "La Patriotique" verteilt. Eine individuelle Broschüre "Infonouvelles", der ein Beitrittsformular beigefügt ist, wird demnächst verteilt werden.
Um in den Genuss der Übergangsmassnahmen (zum Beispiel keine ärztliche Untersuchung oder Wartezeit, ausser bei Schwangerschaft) zu kommen, müssen die Beitrittsformulare vor dem 15. Februar 2002 bei der Polizeizone oder bei den Direktionen der föderalen Polizei ankommen.
Sie müssen spätestens bis zum 22. Februar 2002 dem Dienst DGP/DPW der Föderalen Polizei, Rue Fritz Toussaint 47 in 1050 Brüssel, übermittelt werden.
Die Einhaltung dieser Fristen ist eine unumstössliche Bedingung, um den betreffenden Personalmitgliedern ab dem 1. Januar 2002 eine effektive Deckung zu gewährleisten.
Die Frauen und Herren Gouverneure werden gebeten, den Polizeizonen und den Gemeinden, deren lokales Polizeikorps noch nicht eingerichtet ist, vorliegendes Rundschreiben zu übermitteln Der Minister des Innern A. DUQUESNE