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Omzendbrief van 03 mei 2019
gepubliceerd op 01 december 2021

Ministeriële omzendbrief betreffende de cumulatie door de personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2021022430
pub.
01/12/2021
prom.
03/05/2019
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


3 MEI 2019. - Ministeriële omzendbrief betreffende de cumulatie door de personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de ministeriële omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken van 3 mei 2019 betreffende de cumulatie door de personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 21 mei 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 3. MAI 2019 - Ministerielles Rundschreiben über die Ausübung von Zusatztätigkeiten durch Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste An die Frau und die Herren Provinzgouverneure An die Frau Hohe Beamtin, beauftragt mit der Ausübung von Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Hohe Beamtin, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generaldirektor, Sehr geehrte Damen und Herren, 1.Absolute berufliche Unvereinbarkeiten 1. zunächst sollte klargestellt werden, dass die Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders in jedem Fall mit nachfolgenden Tätigkeiten unvereinbar ist: a.den in Artikel 134 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes aufgeführten Tätigkeiten, nämlich: 1) unbeschadet der Übergangsbestimmungen operatives Mitglied eines Hilfsdienstes oder Krankenwagenfahrer sein, 2) als Mitglied des leitenden oder unterrichtenden Personals einer zugelassenen Fahrschule praktischen Fahrunterricht erteilen, sofern dieser Unterricht ganz oder teilweise auf öffentlicher Straße erteilt wird, 3) die Ausübung des Amtes eines Privatfeldhüters.b. den Tätigkeiten, deren Unvereinbarkeit in besondere Rechtsvorschriften aufgenommen wurde, wie zum Beispiel: 1) Türsteher und andere Sicherheitsaufträge: gemäß Artikel 61 Nr.3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit gibt es eine Unvereinbarkeit zwischen der Eigenschaft eines Personalmitglieds eines Polizeidienstes und der Eigenschaft eines Personalmitglieds im Sektor der privaten oder besonderen Sicherheit, unbeschadet der Anwendung von Artikel 62 Absatz 3, 2) die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einer Glücksspieleinrichtung der Klassen I und II: angesichts des Zugangsverbots für die Personalmitglieder der Polizeidienste außerhalb der Ausübung ihres Amtes zu Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II, gemäß Artikel 54 § 2 des Gesetzes vom 7.Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, ist es selbstverständlich, dass die Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste dort keine beruflichen Tätigkeiten ausüben dürfen. 2. Ausübung anderer als in Punkt 1 erwähnter Tätigkeiten A.Mitteilungspflicht Außer bei langfristiger Abwesenheit aus persönlichen Gründen müssen Personalmitglieder des Einsatzkaders gemäß Artikel 135 GIP je nach Fall dem Generalkommissar beziehungsweise der von ihm bestimmten Behörde, dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium jede Tätigkeit, die sie ausüben möchten und für die keine absolute berufliche Unvereinbarkeit festgelegt ist (vgl. Punkt 1), auf detaillierte Weise mitteilen.

Diese Mitteilung muss entweder per Einschreibesendung verschickt oder anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung übergeben werden. Die Mitteilung anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung kann auch dem Personaldienst des betreffenden Polizeidienstes übergeben werden.

In diesem Fall übergibt der Dienst die Mitteilung an die zuständige Behörde.

B. Beschlüsse der zuständigen Behörde Der Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, der Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann binnen 45 Kalendertagen die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit genehmigen, die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit verweigern oder die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit an bestimmte Bedingungen knüpfen.

Die vorerwähnte Frist von 45 Kalendertagen beginnt am Tag nach Empfang der Mitteilung bei der zuständigen Behörde oder bei dem Personaldienst des betreffenden Polizeidienstes, wenn das Personalmitglied seine Mitteilung an diesen Dienst übergeben hat. Wenn die Mitteilung per Einschreibesendung übermittelt wird, beginnt die Frist von 45 Kalendertagen am Tag nach der Zustellung (das heißt, am Tag nachdem die Post die Einschreibesendung zum Empfang vorgelegt hat).

In dieser Hinsicht möchte ich unterstreichen, dass die zuständige Behörde im Falle einer Verweigerung oder einer Genehmigung unter Auflagen in jedem Fall dafür sorgen muss, dass das Personalmitglied binnen der Frist von 45 Kalendertagen von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt wird. Die zuständige Behörde kann ihren Beschluss also noch am 45. Kalendertag fassen, muss aber in diesem Fall das Personalmitglied noch am selben Tag von diesem Beschluss in Kenntnis setzen, zum Beispiel per Mail oder gegen Empfangsbestätigung. B1. Genehmigung Wenn binnen der Frist von 45 Kalendertagen die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit ausdrücklich genehmigt wurde oder das Personalmitglied keinen Beschluss der zuständigen Behörde erhalten hat, darf es die mitgeteilte Tätigkeit ausüben.

B2. Genehmigung unter Auflagen Wenn die zuständige Behörde die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit an bestimmte Bedingungen knüpft, darf im Rahmen dieser Bedingungen nicht auferlegt werden, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist eine neue Mitteilung der Tätigkeit erfolgen muss oder dass die Tätigkeit demnach nur zeitweilig ausgeübt werden darf.

B3. Verweigerung Der Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, der Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann ebenfalls binnen der Frist von 45 Kalendertagen beschließen, die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit zu verweigern. Dies gilt für die Tätigkeiten, die: 1) das Interesse des Dienstes gefährden, 2) die Würde der Funktion oder des Amtes verletzen. Jede mitgeteilte Tätigkeit muss vom Generalkommissar beziehungsweise von der von ihm bestimmten Behörde, vom Bürgermeister oder vom Polizeikollegium in concreto beurteilt und unter Berücksichtigung der beiden vorerwähnten Kriterien geprüft werden. Der Beschluss muss ausdrücklich mit Gründen versehen werden.

Außer wenn die konkrete Prüfung das Gegenteil ergibt, bin ich der Ansicht, dass durch die Ausübung jeglicher Zusatztätigkeit, die insbesondere die im Kodex der Berufspflichten enthaltenen Grundsätze und Werte wie unter anderem die Verfügbarkeit, die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und das Wohlbefinden bei der Arbeit in Gefahr bringt, das Interesse des Dienstes gefährdet ist oder die Würde der Funktion oder des Amtes verletzt wird.

C. Einstellung der Tätigkeit Dabei ist im Übrigen zu unterstreichen, dass die zuständige Behörde jederzeit die Beendigung der mitgeteilten Tätigkeit beschließen kann, wenn sich aus der konkreten Ausübung dieser Tätigkeit ergibt, dass sie das Interesse des Dienstes gefährdet oder die Würde der Funktion oder des Amtes verletzt. In diesem Beschluss, der ausdrücklich mit Gründen versehen sein muss, wird die Frist, binnen der die Zusatztätigkeit aufgegeben werden muss, angegeben, wobei den Folgen der Einstellung der Tätigkeit sowohl für das betreffende Personalmitglied als auch für Dritte Rechnung getragen wird.

Wenn das Personalmitglied seine Zusatztätigkeit auf eigene Initiative zeitweilig oder definitiv beendet, ist es verpflichtet, die zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen.

D. Arbeitgeberwechsel Wenn das betreffende Personalmitglied in eine Stelle eines anderen Polizeidienstes (föderale Polizei oder ein (anderes) lokales Polizeikorps) bestellt wird, setzt der Ursprungspolizeidienst den Zielpolizeidienst spätestens am Datum der Einsetzung des Personalmitgliedes davon in Kenntnis, dass das betreffende Personalmitglied eine Zusatztätigkeit im Sinne von Artikel 135 GPI ausübt, und gegebenenfalls von den auferlegten Bedingungen.

Die zuständige Behörde des anderen Polizeidienstes kann durch einen mit Gründen versehen Beschluss die Weiterführung der von dem Personalmitglied ausgeübten Tätigkeit an bestimmte Bedingungen knüpfen oder sie verweigern. Dieser Beschluss muss binnen 45 Kalendertagen nach Einsetzung des Personalmitgliedes in die neue Stelle getroffen werden.

Wenn das Personalmitglied binnen 45 Kalendertagen keinen Beschluss von der zuständigen Behörde erhalten hat, darf es die mitgeteilte Tätigkeit weiter ausüben, gegebenenfalls unter Einhaltung der bereits auferlegten Bedingungen.

In dieser Hinsicht möchte ich unterstreichen, dass die zuständige Behörde im Falle einer Verweigerung oder einer Genehmigung unter Auflagen in jedem Fall dafür sorgen muss, dass das Personalmitglied binnen der Frist von 45 Kalendertagen von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt wird. Die zuständige Behörde kann ihren Beschluss also noch am 45. Kalendertag fassen, muss aber in diesem Fall das Personalmitglied noch am selben Tag von diesem Beschluss in Kenntnis setzen, zum Beispiel per Mail oder gegen Empfangsbestätigung. Im Beschluss zur Verweigerung der Weiterführung der Tätigkeit wird die Frist, binnen der die Zusatztätigkeit aufgegeben werden muss, angegeben, wobei den Folgen der Einstellung der Tätigkeit sowohl für das betreffende Personalmitglied als auch für Dritte Rechnung getragen wird.

E. Tätigkeiten, die nicht unter die Mitteilungspflicht fallen Es ist schließlich darauf hinzuweisen, dass davon auszugehen ist, dass die meisten unbezahlten Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 135 GPI fallen.

Zur Veranschaulichung einige Beispiele, die häufig in der Polizeilandschaft vorkommen: die Ausübung einer unbezahlten Tätigkeit in einer VoG, die ehrenamtliche Ausübung des Amtes des Fußballschiedsrichters oder jedes andere unbezahlte Amt in einem Sportverein oder einem Kulturverein. Selbstverständlich fallen diese Ämter nicht unter den Anwendungsbereich von Artikel 135 GPI und benötigen daher keine vorherige Mitteilung je nach Fall an den Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, an den Bürgermeister oder an das Polizeikollegium.

Es sei auch darauf hingewiesen, dass eine einfache Entschädigung, die ein Personalmitglied für die im Rahmen der Ausübung seiner Zusatztätigkeit anfallenden Kosten erhält, nicht als Besoldung zu betrachten ist. So ist beispielsweise bei einem Personalmitglied, das das Amt eines Fußballschiedsrichters ausübt und dem die im Rahmen der Ausübung dieser Tätigkeit anfallenden Fahrtkosten und Kosten der Schiedsrichteruniform erstattet werden, davon auszugehen, dass es keine Entlohnung, sondern lediglich eine Entschädigung erhält, so dass diese Tätigkeit als ehrenamtlich ausgeübt gilt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung nicht auf der Grundlage von Artikel X.I.5 RSPol verweigert werden kann, wenn die medizinische Versorgung aufgrund einer Tätigkeit erfolgt, die nicht unter den Anwendungsbereich von Artikel 135 GPI fällt. 3. Aufhebung des Rundschreibens GPI 27 vom 19.September 2002 und des Rundschreibens GPI 27bis vom 19. Mai 2003 Die ministeriellen Rundschreiben GPI 27 vom 19. September 2002 über zusätzliche Richtlinien in Bezug auf die individuellen Abweichungen von den beruflichen Unvereinbarkeiten für die Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und GPI 27bis vom 19. Mai 2003 über ergänzende Richtlinien zum ministeriellen Rundschreiben GPI 27 vom 19.

September 2002 über zusätzliche Richtlinien in Bezug auf die individuellen Abweichungen von den beruflichen Unvereinbarkeiten für die Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste werden aufgehoben.

Brüssel, den 3. Mai 2019 Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM

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