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Ministeriële omzendbrief betreffende de cumulatie door de personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten. - Duitse vertaling | Circulaire ministérielle relative au cumul par les membres du personnel du cadre opérationnel des services de police. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 MEI 2019. - Ministeriële omzendbrief betreffende de cumulatie door de personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de ministeriële | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 MAI 2019. - Circulaire ministérielle relative au cumul par les membres du personnel du cadre opérationnel des services de police. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken van 3 mei 2019 | circulaire ministérielle du Ministre de l'Intérieur du 3 mai 2019 |
betreffende de cumulatie door de personeelsleden van het operationeel | relative au cumul par les membres du personnel du cadre opérationnel |
kader van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 21 mei 2019). | des services de police (Moniteur belge du 21 mai 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
3. MAI 2019 - Ministerielles Rundschreiben über die Ausübung von | 3. MAI 2019 - Ministerielles Rundschreiben über die Ausübung von |
Zusatztätigkeiten durch Mitglieder des Einsatzkaders der | Zusatztätigkeiten durch Mitglieder des Einsatzkaders der |
Polizeidienste | Polizeidienste |
An die Frau und die Herren Provinzgouverneure | An die Frau und die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Hohe Beamtin, beauftragt mit der Ausübung von | An die Frau Hohe Beamtin, beauftragt mit der Ausübung von |
Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration | Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien | An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien |
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale |
Polizei | Polizei |
An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und | An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und |
Vorbeugung | Vorbeugung |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Hohe Beamtin, | Sehr geehrte Frau Hohe Beamtin, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, |
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, | Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, |
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, | Sehr geehrter Herr Generalkommissar, |
Sehr geehrter Herr Generaldirektor, | Sehr geehrter Herr Generaldirektor, |
Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
1. Absolute berufliche Unvereinbarkeiten | 1. Absolute berufliche Unvereinbarkeiten |
1. zunächst sollte klargestellt werden, dass die Eigenschaft eines | 1. zunächst sollte klargestellt werden, dass die Eigenschaft eines |
Personalmitglieds des Einsatzkaders in jedem Fall mit nachfolgenden | Personalmitglieds des Einsatzkaders in jedem Fall mit nachfolgenden |
Tätigkeiten unvereinbar ist: | Tätigkeiten unvereinbar ist: |
a. den in Artikel 134 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | a. den in Artikel 134 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes aufgeführten Tätigkeiten, nämlich: | Polizeidienstes aufgeführten Tätigkeiten, nämlich: |
1) unbeschadet der Übergangsbestimmungen operatives Mitglied eines | 1) unbeschadet der Übergangsbestimmungen operatives Mitglied eines |
Hilfsdienstes oder Krankenwagenfahrer sein, | Hilfsdienstes oder Krankenwagenfahrer sein, |
2) als Mitglied des leitenden oder unterrichtenden Personals einer | 2) als Mitglied des leitenden oder unterrichtenden Personals einer |
zugelassenen Fahrschule praktischen Fahrunterricht erteilen, sofern | zugelassenen Fahrschule praktischen Fahrunterricht erteilen, sofern |
dieser Unterricht ganz oder teilweise auf öffentlicher Straße erteilt | dieser Unterricht ganz oder teilweise auf öffentlicher Straße erteilt |
wird, | wird, |
3) die Ausübung des Amtes eines Privatfeldhüters. | 3) die Ausübung des Amtes eines Privatfeldhüters. |
b. den Tätigkeiten, deren Unvereinbarkeit in besondere | b. den Tätigkeiten, deren Unvereinbarkeit in besondere |
Rechtsvorschriften aufgenommen wurde, wie zum Beispiel: | Rechtsvorschriften aufgenommen wurde, wie zum Beispiel: |
1) Türsteher und andere Sicherheitsaufträge: gemäß Artikel 61 Nr. 3 | 1) Türsteher und andere Sicherheitsaufträge: gemäß Artikel 61 Nr. 3 |
des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und | des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit gibt es eine Unvereinbarkeit zwischen der | besonderen Sicherheit gibt es eine Unvereinbarkeit zwischen der |
Eigenschaft eines Personalmitglieds eines Polizeidienstes und der | Eigenschaft eines Personalmitglieds eines Polizeidienstes und der |
Eigenschaft eines Personalmitglieds im Sektor der privaten oder | Eigenschaft eines Personalmitglieds im Sektor der privaten oder |
besonderen Sicherheit, unbeschadet der Anwendung von Artikel 62 Absatz | besonderen Sicherheit, unbeschadet der Anwendung von Artikel 62 Absatz |
3, | 3, |
2) die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einer | 2) die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einer |
Glücksspieleinrichtung der Klassen I und II: angesichts des | Glücksspieleinrichtung der Klassen I und II: angesichts des |
Zugangsverbots für die Personalmitglieder der Polizeidienste außerhalb | Zugangsverbots für die Personalmitglieder der Polizeidienste außerhalb |
der Ausübung ihres Amtes zu Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen | der Ausübung ihres Amtes zu Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen |
der Klassen I und II, gemäß Artikel 54 § 2 des Gesetzes vom 7. Mai | der Klassen I und II, gemäß Artikel 54 § 2 des Gesetzes vom 7. Mai |
1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen | 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen |
und den Schutz der Spieler, ist es selbstverständlich, dass die | und den Schutz der Spieler, ist es selbstverständlich, dass die |
Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste dort keine | Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste dort keine |
beruflichen Tätigkeiten ausüben dürfen. | beruflichen Tätigkeiten ausüben dürfen. |
2. Ausübung anderer als in Punkt 1 erwähnter Tätigkeiten | 2. Ausübung anderer als in Punkt 1 erwähnter Tätigkeiten |
A. Mitteilungspflicht | A. Mitteilungspflicht |
Außer bei langfristiger Abwesenheit aus persönlichen Gründen müssen | Außer bei langfristiger Abwesenheit aus persönlichen Gründen müssen |
Personalmitglieder des Einsatzkaders gemäß Artikel 135 GIP je nach | Personalmitglieder des Einsatzkaders gemäß Artikel 135 GIP je nach |
Fall dem Generalkommissar beziehungsweise der von ihm bestimmten | Fall dem Generalkommissar beziehungsweise der von ihm bestimmten |
Behörde, dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium jede Tätigkeit, | Behörde, dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium jede Tätigkeit, |
die sie ausüben möchten und für die keine absolute berufliche | die sie ausüben möchten und für die keine absolute berufliche |
Unvereinbarkeit festgelegt ist (vgl. Punkt 1), auf detaillierte Weise | Unvereinbarkeit festgelegt ist (vgl. Punkt 1), auf detaillierte Weise |
mitteilen. | mitteilen. |
Diese Mitteilung muss entweder per Einschreibesendung verschickt oder | Diese Mitteilung muss entweder per Einschreibesendung verschickt oder |
anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung übergeben werden. Die | anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung übergeben werden. Die |
Mitteilung anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung kann auch | Mitteilung anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung kann auch |
dem Personaldienst des betreffenden Polizeidienstes übergeben werden. | dem Personaldienst des betreffenden Polizeidienstes übergeben werden. |
In diesem Fall übergibt der Dienst die Mitteilung an die zuständige | In diesem Fall übergibt der Dienst die Mitteilung an die zuständige |
Behörde. | Behörde. |
B. Beschlüsse der zuständigen Behörde | B. Beschlüsse der zuständigen Behörde |
Der Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, | Der Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, |
der Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann binnen 45 | der Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann binnen 45 |
Kalendertagen die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit genehmigen, die | Kalendertagen die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit genehmigen, die |
Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit verweigern oder die Ausübung der | Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit verweigern oder die Ausübung der |
mitgeteilten Tätigkeit an bestimmte Bedingungen knüpfen. | mitgeteilten Tätigkeit an bestimmte Bedingungen knüpfen. |
Die vorerwähnte Frist von 45 Kalendertagen beginnt am Tag nach Empfang | Die vorerwähnte Frist von 45 Kalendertagen beginnt am Tag nach Empfang |
der Mitteilung bei der zuständigen Behörde oder bei dem Personaldienst | der Mitteilung bei der zuständigen Behörde oder bei dem Personaldienst |
des betreffenden Polizeidienstes, wenn das Personalmitglied seine | des betreffenden Polizeidienstes, wenn das Personalmitglied seine |
Mitteilung an diesen Dienst übergeben hat. Wenn die Mitteilung per | Mitteilung an diesen Dienst übergeben hat. Wenn die Mitteilung per |
Einschreibesendung übermittelt wird, beginnt die Frist von 45 | Einschreibesendung übermittelt wird, beginnt die Frist von 45 |
Kalendertagen am Tag nach der Zustellung (das heißt, am Tag nachdem | Kalendertagen am Tag nach der Zustellung (das heißt, am Tag nachdem |
die Post die Einschreibesendung zum Empfang vorgelegt hat). | die Post die Einschreibesendung zum Empfang vorgelegt hat). |
In dieser Hinsicht möchte ich unterstreichen, dass die zuständige | In dieser Hinsicht möchte ich unterstreichen, dass die zuständige |
Behörde im Falle einer Verweigerung oder einer Genehmigung unter | Behörde im Falle einer Verweigerung oder einer Genehmigung unter |
Auflagen in jedem Fall dafür sorgen muss, dass das Personalmitglied | Auflagen in jedem Fall dafür sorgen muss, dass das Personalmitglied |
binnen der Frist von 45 Kalendertagen von ihrem Beschluss in Kenntnis | binnen der Frist von 45 Kalendertagen von ihrem Beschluss in Kenntnis |
gesetzt wird. Die zuständige Behörde kann ihren Beschluss also noch am | gesetzt wird. Die zuständige Behörde kann ihren Beschluss also noch am |
45. Kalendertag fassen, muss aber in diesem Fall das Personalmitglied | 45. Kalendertag fassen, muss aber in diesem Fall das Personalmitglied |
noch am selben Tag von diesem Beschluss in Kenntnis setzen, zum | noch am selben Tag von diesem Beschluss in Kenntnis setzen, zum |
Beispiel per Mail oder gegen Empfangsbestätigung. | Beispiel per Mail oder gegen Empfangsbestätigung. |
B1. Genehmigung | B1. Genehmigung |
Wenn binnen der Frist von 45 Kalendertagen die Ausübung der | Wenn binnen der Frist von 45 Kalendertagen die Ausübung der |
mitgeteilten Tätigkeit ausdrücklich genehmigt wurde oder das | mitgeteilten Tätigkeit ausdrücklich genehmigt wurde oder das |
Personalmitglied keinen Beschluss der zuständigen Behörde erhalten | Personalmitglied keinen Beschluss der zuständigen Behörde erhalten |
hat, darf es die mitgeteilte Tätigkeit ausüben. | hat, darf es die mitgeteilte Tätigkeit ausüben. |
B2. Genehmigung unter Auflagen | B2. Genehmigung unter Auflagen |
Wenn die zuständige Behörde die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit an | Wenn die zuständige Behörde die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit an |
bestimmte Bedingungen knüpft, darf im Rahmen dieser Bedingungen nicht | bestimmte Bedingungen knüpft, darf im Rahmen dieser Bedingungen nicht |
auferlegt werden, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist eine neue | auferlegt werden, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist eine neue |
Mitteilung der Tätigkeit erfolgen muss oder dass die Tätigkeit demnach | Mitteilung der Tätigkeit erfolgen muss oder dass die Tätigkeit demnach |
nur zeitweilig ausgeübt werden darf. | nur zeitweilig ausgeübt werden darf. |
B3. Verweigerung | B3. Verweigerung |
Der Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, | Der Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, |
der Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann ebenfalls binnen der | der Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann ebenfalls binnen der |
Frist von 45 Kalendertagen beschließen, die Ausübung der mitgeteilten | Frist von 45 Kalendertagen beschließen, die Ausübung der mitgeteilten |
Tätigkeit zu verweigern. Dies gilt für die Tätigkeiten, die: | Tätigkeit zu verweigern. Dies gilt für die Tätigkeiten, die: |
1) das Interesse des Dienstes gefährden, | 1) das Interesse des Dienstes gefährden, |
2) die Würde der Funktion oder des Amtes verletzen. | 2) die Würde der Funktion oder des Amtes verletzen. |
Jede mitgeteilte Tätigkeit muss vom Generalkommissar beziehungsweise | Jede mitgeteilte Tätigkeit muss vom Generalkommissar beziehungsweise |
von der von ihm bestimmten Behörde, vom Bürgermeister oder vom | von der von ihm bestimmten Behörde, vom Bürgermeister oder vom |
Polizeikollegium in concreto beurteilt und unter Berücksichtigung der | Polizeikollegium in concreto beurteilt und unter Berücksichtigung der |
beiden vorerwähnten Kriterien geprüft werden. Der Beschluss muss | beiden vorerwähnten Kriterien geprüft werden. Der Beschluss muss |
ausdrücklich mit Gründen versehen werden. | ausdrücklich mit Gründen versehen werden. |
Außer wenn die konkrete Prüfung das Gegenteil ergibt, bin ich der | Außer wenn die konkrete Prüfung das Gegenteil ergibt, bin ich der |
Ansicht, dass durch die Ausübung jeglicher Zusatztätigkeit, die | Ansicht, dass durch die Ausübung jeglicher Zusatztätigkeit, die |
insbesondere die im Kodex der Berufspflichten enthaltenen Grundsätze | insbesondere die im Kodex der Berufspflichten enthaltenen Grundsätze |
und Werte wie unter anderem die Verfügbarkeit, die Unabhängigkeit, die | und Werte wie unter anderem die Verfügbarkeit, die Unabhängigkeit, die |
Unparteilichkeit und das Wohlbefinden bei der Arbeit in Gefahr bringt, | Unparteilichkeit und das Wohlbefinden bei der Arbeit in Gefahr bringt, |
das Interesse des Dienstes gefährdet ist oder die Würde der Funktion | das Interesse des Dienstes gefährdet ist oder die Würde der Funktion |
oder des Amtes verletzt wird. | oder des Amtes verletzt wird. |
C. Einstellung der Tätigkeit | C. Einstellung der Tätigkeit |
Dabei ist im Übrigen zu unterstreichen, dass die zuständige Behörde | Dabei ist im Übrigen zu unterstreichen, dass die zuständige Behörde |
jederzeit die Beendigung der mitgeteilten Tätigkeit beschließen kann, | jederzeit die Beendigung der mitgeteilten Tätigkeit beschließen kann, |
wenn sich aus der konkreten Ausübung dieser Tätigkeit ergibt, dass sie | wenn sich aus der konkreten Ausübung dieser Tätigkeit ergibt, dass sie |
das Interesse des Dienstes gefährdet oder die Würde der Funktion oder | das Interesse des Dienstes gefährdet oder die Würde der Funktion oder |
des Amtes verletzt. In diesem Beschluss, der ausdrücklich mit Gründen | des Amtes verletzt. In diesem Beschluss, der ausdrücklich mit Gründen |
versehen sein muss, wird die Frist, binnen der die Zusatztätigkeit | versehen sein muss, wird die Frist, binnen der die Zusatztätigkeit |
aufgegeben werden muss, angegeben, wobei den Folgen der Einstellung | aufgegeben werden muss, angegeben, wobei den Folgen der Einstellung |
der Tätigkeit sowohl für das betreffende Personalmitglied als auch für | der Tätigkeit sowohl für das betreffende Personalmitglied als auch für |
Dritte Rechnung getragen wird. | Dritte Rechnung getragen wird. |
Wenn das Personalmitglied seine Zusatztätigkeit auf eigene Initiative | Wenn das Personalmitglied seine Zusatztätigkeit auf eigene Initiative |
zeitweilig oder definitiv beendet, ist es verpflichtet, die zuständige | zeitweilig oder definitiv beendet, ist es verpflichtet, die zuständige |
Behörde davon in Kenntnis zu setzen. | Behörde davon in Kenntnis zu setzen. |
D. Arbeitgeberwechsel | D. Arbeitgeberwechsel |
Wenn das betreffende Personalmitglied in eine Stelle eines anderen | Wenn das betreffende Personalmitglied in eine Stelle eines anderen |
Polizeidienstes (föderale Polizei oder ein (anderes) lokales | Polizeidienstes (föderale Polizei oder ein (anderes) lokales |
Polizeikorps) bestellt wird, setzt der Ursprungspolizeidienst den | Polizeikorps) bestellt wird, setzt der Ursprungspolizeidienst den |
Zielpolizeidienst spätestens am Datum der Einsetzung des | Zielpolizeidienst spätestens am Datum der Einsetzung des |
Personalmitgliedes davon in Kenntnis, dass das betreffende | Personalmitgliedes davon in Kenntnis, dass das betreffende |
Personalmitglied eine Zusatztätigkeit im Sinne von Artikel 135 GPI | Personalmitglied eine Zusatztätigkeit im Sinne von Artikel 135 GPI |
ausübt, und gegebenenfalls von den auferlegten Bedingungen. | ausübt, und gegebenenfalls von den auferlegten Bedingungen. |
Die zuständige Behörde des anderen Polizeidienstes kann durch einen | Die zuständige Behörde des anderen Polizeidienstes kann durch einen |
mit Gründen versehen Beschluss die Weiterführung der von dem | mit Gründen versehen Beschluss die Weiterführung der von dem |
Personalmitglied ausgeübten Tätigkeit an bestimmte Bedingungen knüpfen | Personalmitglied ausgeübten Tätigkeit an bestimmte Bedingungen knüpfen |
oder sie verweigern. Dieser Beschluss muss binnen 45 Kalendertagen | oder sie verweigern. Dieser Beschluss muss binnen 45 Kalendertagen |
nach Einsetzung des Personalmitgliedes in die neue Stelle getroffen | nach Einsetzung des Personalmitgliedes in die neue Stelle getroffen |
werden. | werden. |
Wenn das Personalmitglied binnen 45 Kalendertagen keinen Beschluss von | Wenn das Personalmitglied binnen 45 Kalendertagen keinen Beschluss von |
der zuständigen Behörde erhalten hat, darf es die mitgeteilte | der zuständigen Behörde erhalten hat, darf es die mitgeteilte |
Tätigkeit weiter ausüben, gegebenenfalls unter Einhaltung der bereits | Tätigkeit weiter ausüben, gegebenenfalls unter Einhaltung der bereits |
auferlegten Bedingungen. | auferlegten Bedingungen. |
In dieser Hinsicht möchte ich unterstreichen, dass die zuständige | In dieser Hinsicht möchte ich unterstreichen, dass die zuständige |
Behörde im Falle einer Verweigerung oder einer Genehmigung unter | Behörde im Falle einer Verweigerung oder einer Genehmigung unter |
Auflagen in jedem Fall dafür sorgen muss, dass das Personalmitglied | Auflagen in jedem Fall dafür sorgen muss, dass das Personalmitglied |
binnen der Frist von 45 Kalendertagen von ihrem Beschluss in Kenntnis | binnen der Frist von 45 Kalendertagen von ihrem Beschluss in Kenntnis |
gesetzt wird. Die zuständige Behörde kann ihren Beschluss also noch am | gesetzt wird. Die zuständige Behörde kann ihren Beschluss also noch am |
45. Kalendertag fassen, muss aber in diesem Fall das Personalmitglied | 45. Kalendertag fassen, muss aber in diesem Fall das Personalmitglied |
noch am selben Tag von diesem Beschluss in Kenntnis setzen, zum | noch am selben Tag von diesem Beschluss in Kenntnis setzen, zum |
Beispiel per Mail oder gegen Empfangsbestätigung. | Beispiel per Mail oder gegen Empfangsbestätigung. |
Im Beschluss zur Verweigerung der Weiterführung der Tätigkeit wird die | Im Beschluss zur Verweigerung der Weiterführung der Tätigkeit wird die |
Frist, binnen der die Zusatztätigkeit aufgegeben werden muss, | Frist, binnen der die Zusatztätigkeit aufgegeben werden muss, |
angegeben, wobei den Folgen der Einstellung der Tätigkeit sowohl für | angegeben, wobei den Folgen der Einstellung der Tätigkeit sowohl für |
das betreffende Personalmitglied als auch für Dritte Rechnung getragen | das betreffende Personalmitglied als auch für Dritte Rechnung getragen |
wird. | wird. |
E. Tätigkeiten, die nicht unter die Mitteilungspflicht fallen | E. Tätigkeiten, die nicht unter die Mitteilungspflicht fallen |
Es ist schließlich darauf hinzuweisen, dass davon auszugehen ist, dass | Es ist schließlich darauf hinzuweisen, dass davon auszugehen ist, dass |
die meisten unbezahlten Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich von | die meisten unbezahlten Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich von |
Artikel 135 GPI fallen. | Artikel 135 GPI fallen. |
Zur Veranschaulichung einige Beispiele, die häufig in der | Zur Veranschaulichung einige Beispiele, die häufig in der |
Polizeilandschaft vorkommen: die Ausübung einer unbezahlten Tätigkeit | Polizeilandschaft vorkommen: die Ausübung einer unbezahlten Tätigkeit |
in einer VoG, die ehrenamtliche Ausübung des Amtes des | in einer VoG, die ehrenamtliche Ausübung des Amtes des |
Fußballschiedsrichters oder jedes andere unbezahlte Amt in einem | Fußballschiedsrichters oder jedes andere unbezahlte Amt in einem |
Sportverein oder einem Kulturverein. Selbstverständlich fallen diese | Sportverein oder einem Kulturverein. Selbstverständlich fallen diese |
Ämter nicht unter den Anwendungsbereich von Artikel 135 GPI und | Ämter nicht unter den Anwendungsbereich von Artikel 135 GPI und |
benötigen daher keine vorherige Mitteilung je nach Fall an den | benötigen daher keine vorherige Mitteilung je nach Fall an den |
Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, an den | Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, an den |
Bürgermeister oder an das Polizeikollegium. | Bürgermeister oder an das Polizeikollegium. |
Es sei auch darauf hingewiesen, dass eine einfache Entschädigung, die | Es sei auch darauf hingewiesen, dass eine einfache Entschädigung, die |
ein Personalmitglied für die im Rahmen der Ausübung seiner | ein Personalmitglied für die im Rahmen der Ausübung seiner |
Zusatztätigkeit anfallenden Kosten erhält, nicht als Besoldung zu | Zusatztätigkeit anfallenden Kosten erhält, nicht als Besoldung zu |
betrachten ist. So ist beispielsweise bei einem Personalmitglied, das | betrachten ist. So ist beispielsweise bei einem Personalmitglied, das |
das Amt eines Fußballschiedsrichters ausübt und dem die im Rahmen der | das Amt eines Fußballschiedsrichters ausübt und dem die im Rahmen der |
Ausübung dieser Tätigkeit anfallenden Fahrtkosten und Kosten der | Ausübung dieser Tätigkeit anfallenden Fahrtkosten und Kosten der |
Schiedsrichteruniform erstattet werden, davon auszugehen, dass es | Schiedsrichteruniform erstattet werden, davon auszugehen, dass es |
keine Entlohnung, sondern lediglich eine Entschädigung erhält, so dass | keine Entlohnung, sondern lediglich eine Entschädigung erhält, so dass |
diese Tätigkeit als ehrenamtlich ausgeübt gilt. | diese Tätigkeit als ehrenamtlich ausgeübt gilt. |
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf | Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf |
kostenlose medizinische Versorgung nicht auf der Grundlage von Artikel | kostenlose medizinische Versorgung nicht auf der Grundlage von Artikel |
X.I.5 RSPol verweigert werden kann, wenn die medizinische Versorgung | X.I.5 RSPol verweigert werden kann, wenn die medizinische Versorgung |
aufgrund einer Tätigkeit erfolgt, die nicht unter den | aufgrund einer Tätigkeit erfolgt, die nicht unter den |
Anwendungsbereich von Artikel 135 GPI fällt. | Anwendungsbereich von Artikel 135 GPI fällt. |
3. Aufhebung des Rundschreibens GPI 27 vom 19. September 2002 und des | 3. Aufhebung des Rundschreibens GPI 27 vom 19. September 2002 und des |
Rundschreibens GPI 27bis vom 19. Mai 2003 | Rundschreibens GPI 27bis vom 19. Mai 2003 |
Die ministeriellen Rundschreiben GPI 27 vom 19. September 2002 über | Die ministeriellen Rundschreiben GPI 27 vom 19. September 2002 über |
zusätzliche Richtlinien in Bezug auf die individuellen Abweichungen | zusätzliche Richtlinien in Bezug auf die individuellen Abweichungen |
von den beruflichen Unvereinbarkeiten für die Mitglieder des | von den beruflichen Unvereinbarkeiten für die Mitglieder des |
Einsatzkaders der Polizeidienste und GPI 27bis vom 19. Mai 2003 über | Einsatzkaders der Polizeidienste und GPI 27bis vom 19. Mai 2003 über |
ergänzende Richtlinien zum ministeriellen Rundschreiben GPI 27 vom 19. | ergänzende Richtlinien zum ministeriellen Rundschreiben GPI 27 vom 19. |
September 2002 über zusätzliche Richtlinien in Bezug auf die | September 2002 über zusätzliche Richtlinien in Bezug auf die |
individuellen Abweichungen von den beruflichen Unvereinbarkeiten für | individuellen Abweichungen von den beruflichen Unvereinbarkeiten für |
die Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste werden aufgehoben. | die Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste werden aufgehoben. |
Brüssel, den 3. Mai 2019 | Brüssel, den 3. Mai 2019 |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |