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Meertalige weergave van Omzendbrief van 03/05/2019
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Ministeriële omzendbrief betreffende de cumulatie door de personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten. - Duitse vertaling Circulaire ministérielle relative au cumul par les membres du personnel du cadre opérationnel des services de police. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 MEI 2019. - Ministeriële omzendbrief betreffende de cumulatie door de personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de ministeriële SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 MAI 2019. - Circulaire ministérielle relative au cumul par les membres du personnel du cadre opérationnel des services de police. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken van 3 mei 2019 circulaire ministérielle du Ministre de l'Intérieur du 3 mai 2019
betreffende de cumulatie door de personeelsleden van het operationeel relative au cumul par les membres du personnel du cadre opérationnel
kader van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 21 mei 2019). des services de police (Moniteur belge du 21 mai 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
3. MAI 2019 - Ministerielles Rundschreiben über die Ausübung von 3. MAI 2019 - Ministerielles Rundschreiben über die Ausübung von
Zusatztätigkeiten durch Mitglieder des Einsatzkaders der Zusatztätigkeiten durch Mitglieder des Einsatzkaders der
Polizeidienste Polizeidienste
An die Frau und die Herren Provinzgouverneure An die Frau und die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Hohe Beamtin, beauftragt mit der Ausübung von An die Frau Hohe Beamtin, beauftragt mit der Ausübung von
Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale
Polizei Polizei
An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und
Vorbeugung Vorbeugung
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Hohe Beamtin, Sehr geehrte Frau Hohe Beamtin,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender,
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef,
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalkommissar,
Sehr geehrter Herr Generaldirektor, Sehr geehrter Herr Generaldirektor,
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren,
1. Absolute berufliche Unvereinbarkeiten 1. Absolute berufliche Unvereinbarkeiten
1. zunächst sollte klargestellt werden, dass die Eigenschaft eines 1. zunächst sollte klargestellt werden, dass die Eigenschaft eines
Personalmitglieds des Einsatzkaders in jedem Fall mit nachfolgenden Personalmitglieds des Einsatzkaders in jedem Fall mit nachfolgenden
Tätigkeiten unvereinbar ist: Tätigkeiten unvereinbar ist:
a. den in Artikel 134 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur a. den in Artikel 134 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes aufgeführten Tätigkeiten, nämlich: Polizeidienstes aufgeführten Tätigkeiten, nämlich:
1) unbeschadet der Übergangsbestimmungen operatives Mitglied eines 1) unbeschadet der Übergangsbestimmungen operatives Mitglied eines
Hilfsdienstes oder Krankenwagenfahrer sein, Hilfsdienstes oder Krankenwagenfahrer sein,
2) als Mitglied des leitenden oder unterrichtenden Personals einer 2) als Mitglied des leitenden oder unterrichtenden Personals einer
zugelassenen Fahrschule praktischen Fahrunterricht erteilen, sofern zugelassenen Fahrschule praktischen Fahrunterricht erteilen, sofern
dieser Unterricht ganz oder teilweise auf öffentlicher Straße erteilt dieser Unterricht ganz oder teilweise auf öffentlicher Straße erteilt
wird, wird,
3) die Ausübung des Amtes eines Privatfeldhüters. 3) die Ausübung des Amtes eines Privatfeldhüters.
b. den Tätigkeiten, deren Unvereinbarkeit in besondere b. den Tätigkeiten, deren Unvereinbarkeit in besondere
Rechtsvorschriften aufgenommen wurde, wie zum Beispiel: Rechtsvorschriften aufgenommen wurde, wie zum Beispiel:
1) Türsteher und andere Sicherheitsaufträge: gemäß Artikel 61 Nr. 3 1) Türsteher und andere Sicherheitsaufträge: gemäß Artikel 61 Nr. 3
des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit gibt es eine Unvereinbarkeit zwischen der besonderen Sicherheit gibt es eine Unvereinbarkeit zwischen der
Eigenschaft eines Personalmitglieds eines Polizeidienstes und der Eigenschaft eines Personalmitglieds eines Polizeidienstes und der
Eigenschaft eines Personalmitglieds im Sektor der privaten oder Eigenschaft eines Personalmitglieds im Sektor der privaten oder
besonderen Sicherheit, unbeschadet der Anwendung von Artikel 62 Absatz besonderen Sicherheit, unbeschadet der Anwendung von Artikel 62 Absatz
3, 3,
2) die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einer 2) die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einer
Glücksspieleinrichtung der Klassen I und II: angesichts des Glücksspieleinrichtung der Klassen I und II: angesichts des
Zugangsverbots für die Personalmitglieder der Polizeidienste außerhalb Zugangsverbots für die Personalmitglieder der Polizeidienste außerhalb
der Ausübung ihres Amtes zu Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen der Ausübung ihres Amtes zu Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen
der Klassen I und II, gemäß Artikel 54 § 2 des Gesetzes vom 7. Mai der Klassen I und II, gemäß Artikel 54 § 2 des Gesetzes vom 7. Mai
1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen
und den Schutz der Spieler, ist es selbstverständlich, dass die und den Schutz der Spieler, ist es selbstverständlich, dass die
Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste dort keine Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste dort keine
beruflichen Tätigkeiten ausüben dürfen. beruflichen Tätigkeiten ausüben dürfen.
2. Ausübung anderer als in Punkt 1 erwähnter Tätigkeiten 2. Ausübung anderer als in Punkt 1 erwähnter Tätigkeiten
A. Mitteilungspflicht A. Mitteilungspflicht
Außer bei langfristiger Abwesenheit aus persönlichen Gründen müssen Außer bei langfristiger Abwesenheit aus persönlichen Gründen müssen
Personalmitglieder des Einsatzkaders gemäß Artikel 135 GIP je nach Personalmitglieder des Einsatzkaders gemäß Artikel 135 GIP je nach
Fall dem Generalkommissar beziehungsweise der von ihm bestimmten Fall dem Generalkommissar beziehungsweise der von ihm bestimmten
Behörde, dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium jede Tätigkeit, Behörde, dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium jede Tätigkeit,
die sie ausüben möchten und für die keine absolute berufliche die sie ausüben möchten und für die keine absolute berufliche
Unvereinbarkeit festgelegt ist (vgl. Punkt 1), auf detaillierte Weise Unvereinbarkeit festgelegt ist (vgl. Punkt 1), auf detaillierte Weise
mitteilen. mitteilen.
Diese Mitteilung muss entweder per Einschreibesendung verschickt oder Diese Mitteilung muss entweder per Einschreibesendung verschickt oder
anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung übergeben werden. Die anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung übergeben werden. Die
Mitteilung anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung kann auch Mitteilung anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung kann auch
dem Personaldienst des betreffenden Polizeidienstes übergeben werden. dem Personaldienst des betreffenden Polizeidienstes übergeben werden.
In diesem Fall übergibt der Dienst die Mitteilung an die zuständige In diesem Fall übergibt der Dienst die Mitteilung an die zuständige
Behörde. Behörde.
B. Beschlüsse der zuständigen Behörde B. Beschlüsse der zuständigen Behörde
Der Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, Der Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde,
der Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann binnen 45 der Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann binnen 45
Kalendertagen die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit genehmigen, die Kalendertagen die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit genehmigen, die
Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit verweigern oder die Ausübung der Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit verweigern oder die Ausübung der
mitgeteilten Tätigkeit an bestimmte Bedingungen knüpfen. mitgeteilten Tätigkeit an bestimmte Bedingungen knüpfen.
Die vorerwähnte Frist von 45 Kalendertagen beginnt am Tag nach Empfang Die vorerwähnte Frist von 45 Kalendertagen beginnt am Tag nach Empfang
der Mitteilung bei der zuständigen Behörde oder bei dem Personaldienst der Mitteilung bei der zuständigen Behörde oder bei dem Personaldienst
des betreffenden Polizeidienstes, wenn das Personalmitglied seine des betreffenden Polizeidienstes, wenn das Personalmitglied seine
Mitteilung an diesen Dienst übergeben hat. Wenn die Mitteilung per Mitteilung an diesen Dienst übergeben hat. Wenn die Mitteilung per
Einschreibesendung übermittelt wird, beginnt die Frist von 45 Einschreibesendung übermittelt wird, beginnt die Frist von 45
Kalendertagen am Tag nach der Zustellung (das heißt, am Tag nachdem Kalendertagen am Tag nach der Zustellung (das heißt, am Tag nachdem
die Post die Einschreibesendung zum Empfang vorgelegt hat). die Post die Einschreibesendung zum Empfang vorgelegt hat).
In dieser Hinsicht möchte ich unterstreichen, dass die zuständige In dieser Hinsicht möchte ich unterstreichen, dass die zuständige
Behörde im Falle einer Verweigerung oder einer Genehmigung unter Behörde im Falle einer Verweigerung oder einer Genehmigung unter
Auflagen in jedem Fall dafür sorgen muss, dass das Personalmitglied Auflagen in jedem Fall dafür sorgen muss, dass das Personalmitglied
binnen der Frist von 45 Kalendertagen von ihrem Beschluss in Kenntnis binnen der Frist von 45 Kalendertagen von ihrem Beschluss in Kenntnis
gesetzt wird. Die zuständige Behörde kann ihren Beschluss also noch am gesetzt wird. Die zuständige Behörde kann ihren Beschluss also noch am
45. Kalendertag fassen, muss aber in diesem Fall das Personalmitglied 45. Kalendertag fassen, muss aber in diesem Fall das Personalmitglied
noch am selben Tag von diesem Beschluss in Kenntnis setzen, zum noch am selben Tag von diesem Beschluss in Kenntnis setzen, zum
Beispiel per Mail oder gegen Empfangsbestätigung. Beispiel per Mail oder gegen Empfangsbestätigung.
B1. Genehmigung B1. Genehmigung
Wenn binnen der Frist von 45 Kalendertagen die Ausübung der Wenn binnen der Frist von 45 Kalendertagen die Ausübung der
mitgeteilten Tätigkeit ausdrücklich genehmigt wurde oder das mitgeteilten Tätigkeit ausdrücklich genehmigt wurde oder das
Personalmitglied keinen Beschluss der zuständigen Behörde erhalten Personalmitglied keinen Beschluss der zuständigen Behörde erhalten
hat, darf es die mitgeteilte Tätigkeit ausüben. hat, darf es die mitgeteilte Tätigkeit ausüben.
B2. Genehmigung unter Auflagen B2. Genehmigung unter Auflagen
Wenn die zuständige Behörde die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit an Wenn die zuständige Behörde die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit an
bestimmte Bedingungen knüpft, darf im Rahmen dieser Bedingungen nicht bestimmte Bedingungen knüpft, darf im Rahmen dieser Bedingungen nicht
auferlegt werden, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist eine neue auferlegt werden, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist eine neue
Mitteilung der Tätigkeit erfolgen muss oder dass die Tätigkeit demnach Mitteilung der Tätigkeit erfolgen muss oder dass die Tätigkeit demnach
nur zeitweilig ausgeübt werden darf. nur zeitweilig ausgeübt werden darf.
B3. Verweigerung B3. Verweigerung
Der Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, Der Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde,
der Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann ebenfalls binnen der der Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann ebenfalls binnen der
Frist von 45 Kalendertagen beschließen, die Ausübung der mitgeteilten Frist von 45 Kalendertagen beschließen, die Ausübung der mitgeteilten
Tätigkeit zu verweigern. Dies gilt für die Tätigkeiten, die: Tätigkeit zu verweigern. Dies gilt für die Tätigkeiten, die:
1) das Interesse des Dienstes gefährden, 1) das Interesse des Dienstes gefährden,
2) die Würde der Funktion oder des Amtes verletzen. 2) die Würde der Funktion oder des Amtes verletzen.
Jede mitgeteilte Tätigkeit muss vom Generalkommissar beziehungsweise Jede mitgeteilte Tätigkeit muss vom Generalkommissar beziehungsweise
von der von ihm bestimmten Behörde, vom Bürgermeister oder vom von der von ihm bestimmten Behörde, vom Bürgermeister oder vom
Polizeikollegium in concreto beurteilt und unter Berücksichtigung der Polizeikollegium in concreto beurteilt und unter Berücksichtigung der
beiden vorerwähnten Kriterien geprüft werden. Der Beschluss muss beiden vorerwähnten Kriterien geprüft werden. Der Beschluss muss
ausdrücklich mit Gründen versehen werden. ausdrücklich mit Gründen versehen werden.
Außer wenn die konkrete Prüfung das Gegenteil ergibt, bin ich der Außer wenn die konkrete Prüfung das Gegenteil ergibt, bin ich der
Ansicht, dass durch die Ausübung jeglicher Zusatztätigkeit, die Ansicht, dass durch die Ausübung jeglicher Zusatztätigkeit, die
insbesondere die im Kodex der Berufspflichten enthaltenen Grundsätze insbesondere die im Kodex der Berufspflichten enthaltenen Grundsätze
und Werte wie unter anderem die Verfügbarkeit, die Unabhängigkeit, die und Werte wie unter anderem die Verfügbarkeit, die Unabhängigkeit, die
Unparteilichkeit und das Wohlbefinden bei der Arbeit in Gefahr bringt, Unparteilichkeit und das Wohlbefinden bei der Arbeit in Gefahr bringt,
das Interesse des Dienstes gefährdet ist oder die Würde der Funktion das Interesse des Dienstes gefährdet ist oder die Würde der Funktion
oder des Amtes verletzt wird. oder des Amtes verletzt wird.
C. Einstellung der Tätigkeit C. Einstellung der Tätigkeit
Dabei ist im Übrigen zu unterstreichen, dass die zuständige Behörde Dabei ist im Übrigen zu unterstreichen, dass die zuständige Behörde
jederzeit die Beendigung der mitgeteilten Tätigkeit beschließen kann, jederzeit die Beendigung der mitgeteilten Tätigkeit beschließen kann,
wenn sich aus der konkreten Ausübung dieser Tätigkeit ergibt, dass sie wenn sich aus der konkreten Ausübung dieser Tätigkeit ergibt, dass sie
das Interesse des Dienstes gefährdet oder die Würde der Funktion oder das Interesse des Dienstes gefährdet oder die Würde der Funktion oder
des Amtes verletzt. In diesem Beschluss, der ausdrücklich mit Gründen des Amtes verletzt. In diesem Beschluss, der ausdrücklich mit Gründen
versehen sein muss, wird die Frist, binnen der die Zusatztätigkeit versehen sein muss, wird die Frist, binnen der die Zusatztätigkeit
aufgegeben werden muss, angegeben, wobei den Folgen der Einstellung aufgegeben werden muss, angegeben, wobei den Folgen der Einstellung
der Tätigkeit sowohl für das betreffende Personalmitglied als auch für der Tätigkeit sowohl für das betreffende Personalmitglied als auch für
Dritte Rechnung getragen wird. Dritte Rechnung getragen wird.
Wenn das Personalmitglied seine Zusatztätigkeit auf eigene Initiative Wenn das Personalmitglied seine Zusatztätigkeit auf eigene Initiative
zeitweilig oder definitiv beendet, ist es verpflichtet, die zuständige zeitweilig oder definitiv beendet, ist es verpflichtet, die zuständige
Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Behörde davon in Kenntnis zu setzen.
D. Arbeitgeberwechsel D. Arbeitgeberwechsel
Wenn das betreffende Personalmitglied in eine Stelle eines anderen Wenn das betreffende Personalmitglied in eine Stelle eines anderen
Polizeidienstes (föderale Polizei oder ein (anderes) lokales Polizeidienstes (föderale Polizei oder ein (anderes) lokales
Polizeikorps) bestellt wird, setzt der Ursprungspolizeidienst den Polizeikorps) bestellt wird, setzt der Ursprungspolizeidienst den
Zielpolizeidienst spätestens am Datum der Einsetzung des Zielpolizeidienst spätestens am Datum der Einsetzung des
Personalmitgliedes davon in Kenntnis, dass das betreffende Personalmitgliedes davon in Kenntnis, dass das betreffende
Personalmitglied eine Zusatztätigkeit im Sinne von Artikel 135 GPI Personalmitglied eine Zusatztätigkeit im Sinne von Artikel 135 GPI
ausübt, und gegebenenfalls von den auferlegten Bedingungen. ausübt, und gegebenenfalls von den auferlegten Bedingungen.
Die zuständige Behörde des anderen Polizeidienstes kann durch einen Die zuständige Behörde des anderen Polizeidienstes kann durch einen
mit Gründen versehen Beschluss die Weiterführung der von dem mit Gründen versehen Beschluss die Weiterführung der von dem
Personalmitglied ausgeübten Tätigkeit an bestimmte Bedingungen knüpfen Personalmitglied ausgeübten Tätigkeit an bestimmte Bedingungen knüpfen
oder sie verweigern. Dieser Beschluss muss binnen 45 Kalendertagen oder sie verweigern. Dieser Beschluss muss binnen 45 Kalendertagen
nach Einsetzung des Personalmitgliedes in die neue Stelle getroffen nach Einsetzung des Personalmitgliedes in die neue Stelle getroffen
werden. werden.
Wenn das Personalmitglied binnen 45 Kalendertagen keinen Beschluss von Wenn das Personalmitglied binnen 45 Kalendertagen keinen Beschluss von
der zuständigen Behörde erhalten hat, darf es die mitgeteilte der zuständigen Behörde erhalten hat, darf es die mitgeteilte
Tätigkeit weiter ausüben, gegebenenfalls unter Einhaltung der bereits Tätigkeit weiter ausüben, gegebenenfalls unter Einhaltung der bereits
auferlegten Bedingungen. auferlegten Bedingungen.
In dieser Hinsicht möchte ich unterstreichen, dass die zuständige In dieser Hinsicht möchte ich unterstreichen, dass die zuständige
Behörde im Falle einer Verweigerung oder einer Genehmigung unter Behörde im Falle einer Verweigerung oder einer Genehmigung unter
Auflagen in jedem Fall dafür sorgen muss, dass das Personalmitglied Auflagen in jedem Fall dafür sorgen muss, dass das Personalmitglied
binnen der Frist von 45 Kalendertagen von ihrem Beschluss in Kenntnis binnen der Frist von 45 Kalendertagen von ihrem Beschluss in Kenntnis
gesetzt wird. Die zuständige Behörde kann ihren Beschluss also noch am gesetzt wird. Die zuständige Behörde kann ihren Beschluss also noch am
45. Kalendertag fassen, muss aber in diesem Fall das Personalmitglied 45. Kalendertag fassen, muss aber in diesem Fall das Personalmitglied
noch am selben Tag von diesem Beschluss in Kenntnis setzen, zum noch am selben Tag von diesem Beschluss in Kenntnis setzen, zum
Beispiel per Mail oder gegen Empfangsbestätigung. Beispiel per Mail oder gegen Empfangsbestätigung.
Im Beschluss zur Verweigerung der Weiterführung der Tätigkeit wird die Im Beschluss zur Verweigerung der Weiterführung der Tätigkeit wird die
Frist, binnen der die Zusatztätigkeit aufgegeben werden muss, Frist, binnen der die Zusatztätigkeit aufgegeben werden muss,
angegeben, wobei den Folgen der Einstellung der Tätigkeit sowohl für angegeben, wobei den Folgen der Einstellung der Tätigkeit sowohl für
das betreffende Personalmitglied als auch für Dritte Rechnung getragen das betreffende Personalmitglied als auch für Dritte Rechnung getragen
wird. wird.
E. Tätigkeiten, die nicht unter die Mitteilungspflicht fallen E. Tätigkeiten, die nicht unter die Mitteilungspflicht fallen
Es ist schließlich darauf hinzuweisen, dass davon auszugehen ist, dass Es ist schließlich darauf hinzuweisen, dass davon auszugehen ist, dass
die meisten unbezahlten Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich von die meisten unbezahlten Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich von
Artikel 135 GPI fallen. Artikel 135 GPI fallen.
Zur Veranschaulichung einige Beispiele, die häufig in der Zur Veranschaulichung einige Beispiele, die häufig in der
Polizeilandschaft vorkommen: die Ausübung einer unbezahlten Tätigkeit Polizeilandschaft vorkommen: die Ausübung einer unbezahlten Tätigkeit
in einer VoG, die ehrenamtliche Ausübung des Amtes des in einer VoG, die ehrenamtliche Ausübung des Amtes des
Fußballschiedsrichters oder jedes andere unbezahlte Amt in einem Fußballschiedsrichters oder jedes andere unbezahlte Amt in einem
Sportverein oder einem Kulturverein. Selbstverständlich fallen diese Sportverein oder einem Kulturverein. Selbstverständlich fallen diese
Ämter nicht unter den Anwendungsbereich von Artikel 135 GPI und Ämter nicht unter den Anwendungsbereich von Artikel 135 GPI und
benötigen daher keine vorherige Mitteilung je nach Fall an den benötigen daher keine vorherige Mitteilung je nach Fall an den
Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, an den Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, an den
Bürgermeister oder an das Polizeikollegium. Bürgermeister oder an das Polizeikollegium.
Es sei auch darauf hingewiesen, dass eine einfache Entschädigung, die Es sei auch darauf hingewiesen, dass eine einfache Entschädigung, die
ein Personalmitglied für die im Rahmen der Ausübung seiner ein Personalmitglied für die im Rahmen der Ausübung seiner
Zusatztätigkeit anfallenden Kosten erhält, nicht als Besoldung zu Zusatztätigkeit anfallenden Kosten erhält, nicht als Besoldung zu
betrachten ist. So ist beispielsweise bei einem Personalmitglied, das betrachten ist. So ist beispielsweise bei einem Personalmitglied, das
das Amt eines Fußballschiedsrichters ausübt und dem die im Rahmen der das Amt eines Fußballschiedsrichters ausübt und dem die im Rahmen der
Ausübung dieser Tätigkeit anfallenden Fahrtkosten und Kosten der Ausübung dieser Tätigkeit anfallenden Fahrtkosten und Kosten der
Schiedsrichteruniform erstattet werden, davon auszugehen, dass es Schiedsrichteruniform erstattet werden, davon auszugehen, dass es
keine Entlohnung, sondern lediglich eine Entschädigung erhält, so dass keine Entlohnung, sondern lediglich eine Entschädigung erhält, so dass
diese Tätigkeit als ehrenamtlich ausgeübt gilt. diese Tätigkeit als ehrenamtlich ausgeübt gilt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf
kostenlose medizinische Versorgung nicht auf der Grundlage von Artikel kostenlose medizinische Versorgung nicht auf der Grundlage von Artikel
X.I.5 RSPol verweigert werden kann, wenn die medizinische Versorgung X.I.5 RSPol verweigert werden kann, wenn die medizinische Versorgung
aufgrund einer Tätigkeit erfolgt, die nicht unter den aufgrund einer Tätigkeit erfolgt, die nicht unter den
Anwendungsbereich von Artikel 135 GPI fällt. Anwendungsbereich von Artikel 135 GPI fällt.
3. Aufhebung des Rundschreibens GPI 27 vom 19. September 2002 und des 3. Aufhebung des Rundschreibens GPI 27 vom 19. September 2002 und des
Rundschreibens GPI 27bis vom 19. Mai 2003 Rundschreibens GPI 27bis vom 19. Mai 2003
Die ministeriellen Rundschreiben GPI 27 vom 19. September 2002 über Die ministeriellen Rundschreiben GPI 27 vom 19. September 2002 über
zusätzliche Richtlinien in Bezug auf die individuellen Abweichungen zusätzliche Richtlinien in Bezug auf die individuellen Abweichungen
von den beruflichen Unvereinbarkeiten für die Mitglieder des von den beruflichen Unvereinbarkeiten für die Mitglieder des
Einsatzkaders der Polizeidienste und GPI 27bis vom 19. Mai 2003 über Einsatzkaders der Polizeidienste und GPI 27bis vom 19. Mai 2003 über
ergänzende Richtlinien zum ministeriellen Rundschreiben GPI 27 vom 19. ergänzende Richtlinien zum ministeriellen Rundschreiben GPI 27 vom 19.
September 2002 über zusätzliche Richtlinien in Bezug auf die September 2002 über zusätzliche Richtlinien in Bezug auf die
individuellen Abweichungen von den beruflichen Unvereinbarkeiten für individuellen Abweichungen von den beruflichen Unvereinbarkeiten für
die Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste werden aufgehoben. die Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste werden aufgehoben.
Brüssel, den 3. Mai 2019 Brüssel, den 3. Mai 2019
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
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