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| Ministeriële omzendbrief betreffende de cumulatie door de personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten. - Duitse vertaling | Circulaire ministérielle relative au cumul par les membres du personnel du cadre opérationnel des services de police. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 MEI 2019. - Ministeriële omzendbrief betreffende de cumulatie door de personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de ministeriële | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 MAI 2019. - Circulaire ministérielle relative au cumul par les membres du personnel du cadre opérationnel des services de police. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken van 3 mei 2019 | circulaire ministérielle du Ministre de l'Intérieur du 3 mai 2019 |
| betreffende de cumulatie door de personeelsleden van het operationeel | relative au cumul par les membres du personnel du cadre opérationnel |
| kader van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 21 mei 2019). | des services de police (Moniteur belge du 21 mai 2019). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 3. MAI 2019 - Ministerielles Rundschreiben über die Ausübung von | 3. MAI 2019 - Ministerielles Rundschreiben über die Ausübung von |
| Zusatztätigkeiten durch Mitglieder des Einsatzkaders der | Zusatztätigkeiten durch Mitglieder des Einsatzkaders der |
| Polizeidienste | Polizeidienste |
| An die Frau und die Herren Provinzgouverneure | An die Frau und die Herren Provinzgouverneure |
| An die Frau Hohe Beamtin, beauftragt mit der Ausübung von | An die Frau Hohe Beamtin, beauftragt mit der Ausübung von |
| Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration | Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration |
| An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
| An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien | An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien |
| An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
| An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
| An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale |
| Polizei | Polizei |
| An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und | An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und |
| Vorbeugung | Vorbeugung |
| Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
| Sehr geehrte Frau Hohe Beamtin, | Sehr geehrte Frau Hohe Beamtin, |
| Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
| Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, |
| Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, | Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, |
| Sehr geehrter Herr Generalkommissar, | Sehr geehrter Herr Generalkommissar, |
| Sehr geehrter Herr Generaldirektor, | Sehr geehrter Herr Generaldirektor, |
| Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
| 1. Absolute berufliche Unvereinbarkeiten | 1. Absolute berufliche Unvereinbarkeiten |
| 1. zunächst sollte klargestellt werden, dass die Eigenschaft eines | 1. zunächst sollte klargestellt werden, dass die Eigenschaft eines |
| Personalmitglieds des Einsatzkaders in jedem Fall mit nachfolgenden | Personalmitglieds des Einsatzkaders in jedem Fall mit nachfolgenden |
| Tätigkeiten unvereinbar ist: | Tätigkeiten unvereinbar ist: |
| a. den in Artikel 134 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | a. den in Artikel 134 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
| Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
| Polizeidienstes aufgeführten Tätigkeiten, nämlich: | Polizeidienstes aufgeführten Tätigkeiten, nämlich: |
| 1) unbeschadet der Übergangsbestimmungen operatives Mitglied eines | 1) unbeschadet der Übergangsbestimmungen operatives Mitglied eines |
| Hilfsdienstes oder Krankenwagenfahrer sein, | Hilfsdienstes oder Krankenwagenfahrer sein, |
| 2) als Mitglied des leitenden oder unterrichtenden Personals einer | 2) als Mitglied des leitenden oder unterrichtenden Personals einer |
| zugelassenen Fahrschule praktischen Fahrunterricht erteilen, sofern | zugelassenen Fahrschule praktischen Fahrunterricht erteilen, sofern |
| dieser Unterricht ganz oder teilweise auf öffentlicher Straße erteilt | dieser Unterricht ganz oder teilweise auf öffentlicher Straße erteilt |
| wird, | wird, |
| 3) die Ausübung des Amtes eines Privatfeldhüters. | 3) die Ausübung des Amtes eines Privatfeldhüters. |
| b. den Tätigkeiten, deren Unvereinbarkeit in besondere | b. den Tätigkeiten, deren Unvereinbarkeit in besondere |
| Rechtsvorschriften aufgenommen wurde, wie zum Beispiel: | Rechtsvorschriften aufgenommen wurde, wie zum Beispiel: |
| 1) Türsteher und andere Sicherheitsaufträge: gemäß Artikel 61 Nr. 3 | 1) Türsteher und andere Sicherheitsaufträge: gemäß Artikel 61 Nr. 3 |
| des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und | des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und |
| besonderen Sicherheit gibt es eine Unvereinbarkeit zwischen der | besonderen Sicherheit gibt es eine Unvereinbarkeit zwischen der |
| Eigenschaft eines Personalmitglieds eines Polizeidienstes und der | Eigenschaft eines Personalmitglieds eines Polizeidienstes und der |
| Eigenschaft eines Personalmitglieds im Sektor der privaten oder | Eigenschaft eines Personalmitglieds im Sektor der privaten oder |
| besonderen Sicherheit, unbeschadet der Anwendung von Artikel 62 Absatz | besonderen Sicherheit, unbeschadet der Anwendung von Artikel 62 Absatz |
| 3, | 3, |
| 2) die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einer | 2) die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einer |
| Glücksspieleinrichtung der Klassen I und II: angesichts des | Glücksspieleinrichtung der Klassen I und II: angesichts des |
| Zugangsverbots für die Personalmitglieder der Polizeidienste außerhalb | Zugangsverbots für die Personalmitglieder der Polizeidienste außerhalb |
| der Ausübung ihres Amtes zu Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen | der Ausübung ihres Amtes zu Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen |
| der Klassen I und II, gemäß Artikel 54 § 2 des Gesetzes vom 7. Mai | der Klassen I und II, gemäß Artikel 54 § 2 des Gesetzes vom 7. Mai |
| 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen | 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen |
| und den Schutz der Spieler, ist es selbstverständlich, dass die | und den Schutz der Spieler, ist es selbstverständlich, dass die |
| Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste dort keine | Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste dort keine |
| beruflichen Tätigkeiten ausüben dürfen. | beruflichen Tätigkeiten ausüben dürfen. |
| 2. Ausübung anderer als in Punkt 1 erwähnter Tätigkeiten | 2. Ausübung anderer als in Punkt 1 erwähnter Tätigkeiten |
| A. Mitteilungspflicht | A. Mitteilungspflicht |
| Außer bei langfristiger Abwesenheit aus persönlichen Gründen müssen | Außer bei langfristiger Abwesenheit aus persönlichen Gründen müssen |
| Personalmitglieder des Einsatzkaders gemäß Artikel 135 GIP je nach | Personalmitglieder des Einsatzkaders gemäß Artikel 135 GIP je nach |
| Fall dem Generalkommissar beziehungsweise der von ihm bestimmten | Fall dem Generalkommissar beziehungsweise der von ihm bestimmten |
| Behörde, dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium jede Tätigkeit, | Behörde, dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium jede Tätigkeit, |
| die sie ausüben möchten und für die keine absolute berufliche | die sie ausüben möchten und für die keine absolute berufliche |
| Unvereinbarkeit festgelegt ist (vgl. Punkt 1), auf detaillierte Weise | Unvereinbarkeit festgelegt ist (vgl. Punkt 1), auf detaillierte Weise |
| mitteilen. | mitteilen. |
| Diese Mitteilung muss entweder per Einschreibesendung verschickt oder | Diese Mitteilung muss entweder per Einschreibesendung verschickt oder |
| anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung übergeben werden. Die | anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung übergeben werden. Die |
| Mitteilung anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung kann auch | Mitteilung anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung kann auch |
| dem Personaldienst des betreffenden Polizeidienstes übergeben werden. | dem Personaldienst des betreffenden Polizeidienstes übergeben werden. |
| In diesem Fall übergibt der Dienst die Mitteilung an die zuständige | In diesem Fall übergibt der Dienst die Mitteilung an die zuständige |
| Behörde. | Behörde. |
| B. Beschlüsse der zuständigen Behörde | B. Beschlüsse der zuständigen Behörde |
| Der Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, | Der Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, |
| der Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann binnen 45 | der Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann binnen 45 |
| Kalendertagen die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit genehmigen, die | Kalendertagen die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit genehmigen, die |
| Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit verweigern oder die Ausübung der | Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit verweigern oder die Ausübung der |
| mitgeteilten Tätigkeit an bestimmte Bedingungen knüpfen. | mitgeteilten Tätigkeit an bestimmte Bedingungen knüpfen. |
| Die vorerwähnte Frist von 45 Kalendertagen beginnt am Tag nach Empfang | Die vorerwähnte Frist von 45 Kalendertagen beginnt am Tag nach Empfang |
| der Mitteilung bei der zuständigen Behörde oder bei dem Personaldienst | der Mitteilung bei der zuständigen Behörde oder bei dem Personaldienst |
| des betreffenden Polizeidienstes, wenn das Personalmitglied seine | des betreffenden Polizeidienstes, wenn das Personalmitglied seine |
| Mitteilung an diesen Dienst übergeben hat. Wenn die Mitteilung per | Mitteilung an diesen Dienst übergeben hat. Wenn die Mitteilung per |
| Einschreibesendung übermittelt wird, beginnt die Frist von 45 | Einschreibesendung übermittelt wird, beginnt die Frist von 45 |
| Kalendertagen am Tag nach der Zustellung (das heißt, am Tag nachdem | Kalendertagen am Tag nach der Zustellung (das heißt, am Tag nachdem |
| die Post die Einschreibesendung zum Empfang vorgelegt hat). | die Post die Einschreibesendung zum Empfang vorgelegt hat). |
| In dieser Hinsicht möchte ich unterstreichen, dass die zuständige | In dieser Hinsicht möchte ich unterstreichen, dass die zuständige |
| Behörde im Falle einer Verweigerung oder einer Genehmigung unter | Behörde im Falle einer Verweigerung oder einer Genehmigung unter |
| Auflagen in jedem Fall dafür sorgen muss, dass das Personalmitglied | Auflagen in jedem Fall dafür sorgen muss, dass das Personalmitglied |
| binnen der Frist von 45 Kalendertagen von ihrem Beschluss in Kenntnis | binnen der Frist von 45 Kalendertagen von ihrem Beschluss in Kenntnis |
| gesetzt wird. Die zuständige Behörde kann ihren Beschluss also noch am | gesetzt wird. Die zuständige Behörde kann ihren Beschluss also noch am |
| 45. Kalendertag fassen, muss aber in diesem Fall das Personalmitglied | 45. Kalendertag fassen, muss aber in diesem Fall das Personalmitglied |
| noch am selben Tag von diesem Beschluss in Kenntnis setzen, zum | noch am selben Tag von diesem Beschluss in Kenntnis setzen, zum |
| Beispiel per Mail oder gegen Empfangsbestätigung. | Beispiel per Mail oder gegen Empfangsbestätigung. |
| B1. Genehmigung | B1. Genehmigung |
| Wenn binnen der Frist von 45 Kalendertagen die Ausübung der | Wenn binnen der Frist von 45 Kalendertagen die Ausübung der |
| mitgeteilten Tätigkeit ausdrücklich genehmigt wurde oder das | mitgeteilten Tätigkeit ausdrücklich genehmigt wurde oder das |
| Personalmitglied keinen Beschluss der zuständigen Behörde erhalten | Personalmitglied keinen Beschluss der zuständigen Behörde erhalten |
| hat, darf es die mitgeteilte Tätigkeit ausüben. | hat, darf es die mitgeteilte Tätigkeit ausüben. |
| B2. Genehmigung unter Auflagen | B2. Genehmigung unter Auflagen |
| Wenn die zuständige Behörde die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit an | Wenn die zuständige Behörde die Ausübung der mitgeteilten Tätigkeit an |
| bestimmte Bedingungen knüpft, darf im Rahmen dieser Bedingungen nicht | bestimmte Bedingungen knüpft, darf im Rahmen dieser Bedingungen nicht |
| auferlegt werden, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist eine neue | auferlegt werden, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist eine neue |
| Mitteilung der Tätigkeit erfolgen muss oder dass die Tätigkeit demnach | Mitteilung der Tätigkeit erfolgen muss oder dass die Tätigkeit demnach |
| nur zeitweilig ausgeübt werden darf. | nur zeitweilig ausgeübt werden darf. |
| B3. Verweigerung | B3. Verweigerung |
| Der Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, | Der Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, |
| der Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann ebenfalls binnen der | der Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann ebenfalls binnen der |
| Frist von 45 Kalendertagen beschließen, die Ausübung der mitgeteilten | Frist von 45 Kalendertagen beschließen, die Ausübung der mitgeteilten |
| Tätigkeit zu verweigern. Dies gilt für die Tätigkeiten, die: | Tätigkeit zu verweigern. Dies gilt für die Tätigkeiten, die: |
| 1) das Interesse des Dienstes gefährden, | 1) das Interesse des Dienstes gefährden, |
| 2) die Würde der Funktion oder des Amtes verletzen. | 2) die Würde der Funktion oder des Amtes verletzen. |
| Jede mitgeteilte Tätigkeit muss vom Generalkommissar beziehungsweise | Jede mitgeteilte Tätigkeit muss vom Generalkommissar beziehungsweise |
| von der von ihm bestimmten Behörde, vom Bürgermeister oder vom | von der von ihm bestimmten Behörde, vom Bürgermeister oder vom |
| Polizeikollegium in concreto beurteilt und unter Berücksichtigung der | Polizeikollegium in concreto beurteilt und unter Berücksichtigung der |
| beiden vorerwähnten Kriterien geprüft werden. Der Beschluss muss | beiden vorerwähnten Kriterien geprüft werden. Der Beschluss muss |
| ausdrücklich mit Gründen versehen werden. | ausdrücklich mit Gründen versehen werden. |
| Außer wenn die konkrete Prüfung das Gegenteil ergibt, bin ich der | Außer wenn die konkrete Prüfung das Gegenteil ergibt, bin ich der |
| Ansicht, dass durch die Ausübung jeglicher Zusatztätigkeit, die | Ansicht, dass durch die Ausübung jeglicher Zusatztätigkeit, die |
| insbesondere die im Kodex der Berufspflichten enthaltenen Grundsätze | insbesondere die im Kodex der Berufspflichten enthaltenen Grundsätze |
| und Werte wie unter anderem die Verfügbarkeit, die Unabhängigkeit, die | und Werte wie unter anderem die Verfügbarkeit, die Unabhängigkeit, die |
| Unparteilichkeit und das Wohlbefinden bei der Arbeit in Gefahr bringt, | Unparteilichkeit und das Wohlbefinden bei der Arbeit in Gefahr bringt, |
| das Interesse des Dienstes gefährdet ist oder die Würde der Funktion | das Interesse des Dienstes gefährdet ist oder die Würde der Funktion |
| oder des Amtes verletzt wird. | oder des Amtes verletzt wird. |
| C. Einstellung der Tätigkeit | C. Einstellung der Tätigkeit |
| Dabei ist im Übrigen zu unterstreichen, dass die zuständige Behörde | Dabei ist im Übrigen zu unterstreichen, dass die zuständige Behörde |
| jederzeit die Beendigung der mitgeteilten Tätigkeit beschließen kann, | jederzeit die Beendigung der mitgeteilten Tätigkeit beschließen kann, |
| wenn sich aus der konkreten Ausübung dieser Tätigkeit ergibt, dass sie | wenn sich aus der konkreten Ausübung dieser Tätigkeit ergibt, dass sie |
| das Interesse des Dienstes gefährdet oder die Würde der Funktion oder | das Interesse des Dienstes gefährdet oder die Würde der Funktion oder |
| des Amtes verletzt. In diesem Beschluss, der ausdrücklich mit Gründen | des Amtes verletzt. In diesem Beschluss, der ausdrücklich mit Gründen |
| versehen sein muss, wird die Frist, binnen der die Zusatztätigkeit | versehen sein muss, wird die Frist, binnen der die Zusatztätigkeit |
| aufgegeben werden muss, angegeben, wobei den Folgen der Einstellung | aufgegeben werden muss, angegeben, wobei den Folgen der Einstellung |
| der Tätigkeit sowohl für das betreffende Personalmitglied als auch für | der Tätigkeit sowohl für das betreffende Personalmitglied als auch für |
| Dritte Rechnung getragen wird. | Dritte Rechnung getragen wird. |
| Wenn das Personalmitglied seine Zusatztätigkeit auf eigene Initiative | Wenn das Personalmitglied seine Zusatztätigkeit auf eigene Initiative |
| zeitweilig oder definitiv beendet, ist es verpflichtet, die zuständige | zeitweilig oder definitiv beendet, ist es verpflichtet, die zuständige |
| Behörde davon in Kenntnis zu setzen. | Behörde davon in Kenntnis zu setzen. |
| D. Arbeitgeberwechsel | D. Arbeitgeberwechsel |
| Wenn das betreffende Personalmitglied in eine Stelle eines anderen | Wenn das betreffende Personalmitglied in eine Stelle eines anderen |
| Polizeidienstes (föderale Polizei oder ein (anderes) lokales | Polizeidienstes (föderale Polizei oder ein (anderes) lokales |
| Polizeikorps) bestellt wird, setzt der Ursprungspolizeidienst den | Polizeikorps) bestellt wird, setzt der Ursprungspolizeidienst den |
| Zielpolizeidienst spätestens am Datum der Einsetzung des | Zielpolizeidienst spätestens am Datum der Einsetzung des |
| Personalmitgliedes davon in Kenntnis, dass das betreffende | Personalmitgliedes davon in Kenntnis, dass das betreffende |
| Personalmitglied eine Zusatztätigkeit im Sinne von Artikel 135 GPI | Personalmitglied eine Zusatztätigkeit im Sinne von Artikel 135 GPI |
| ausübt, und gegebenenfalls von den auferlegten Bedingungen. | ausübt, und gegebenenfalls von den auferlegten Bedingungen. |
| Die zuständige Behörde des anderen Polizeidienstes kann durch einen | Die zuständige Behörde des anderen Polizeidienstes kann durch einen |
| mit Gründen versehen Beschluss die Weiterführung der von dem | mit Gründen versehen Beschluss die Weiterführung der von dem |
| Personalmitglied ausgeübten Tätigkeit an bestimmte Bedingungen knüpfen | Personalmitglied ausgeübten Tätigkeit an bestimmte Bedingungen knüpfen |
| oder sie verweigern. Dieser Beschluss muss binnen 45 Kalendertagen | oder sie verweigern. Dieser Beschluss muss binnen 45 Kalendertagen |
| nach Einsetzung des Personalmitgliedes in die neue Stelle getroffen | nach Einsetzung des Personalmitgliedes in die neue Stelle getroffen |
| werden. | werden. |
| Wenn das Personalmitglied binnen 45 Kalendertagen keinen Beschluss von | Wenn das Personalmitglied binnen 45 Kalendertagen keinen Beschluss von |
| der zuständigen Behörde erhalten hat, darf es die mitgeteilte | der zuständigen Behörde erhalten hat, darf es die mitgeteilte |
| Tätigkeit weiter ausüben, gegebenenfalls unter Einhaltung der bereits | Tätigkeit weiter ausüben, gegebenenfalls unter Einhaltung der bereits |
| auferlegten Bedingungen. | auferlegten Bedingungen. |
| In dieser Hinsicht möchte ich unterstreichen, dass die zuständige | In dieser Hinsicht möchte ich unterstreichen, dass die zuständige |
| Behörde im Falle einer Verweigerung oder einer Genehmigung unter | Behörde im Falle einer Verweigerung oder einer Genehmigung unter |
| Auflagen in jedem Fall dafür sorgen muss, dass das Personalmitglied | Auflagen in jedem Fall dafür sorgen muss, dass das Personalmitglied |
| binnen der Frist von 45 Kalendertagen von ihrem Beschluss in Kenntnis | binnen der Frist von 45 Kalendertagen von ihrem Beschluss in Kenntnis |
| gesetzt wird. Die zuständige Behörde kann ihren Beschluss also noch am | gesetzt wird. Die zuständige Behörde kann ihren Beschluss also noch am |
| 45. Kalendertag fassen, muss aber in diesem Fall das Personalmitglied | 45. Kalendertag fassen, muss aber in diesem Fall das Personalmitglied |
| noch am selben Tag von diesem Beschluss in Kenntnis setzen, zum | noch am selben Tag von diesem Beschluss in Kenntnis setzen, zum |
| Beispiel per Mail oder gegen Empfangsbestätigung. | Beispiel per Mail oder gegen Empfangsbestätigung. |
| Im Beschluss zur Verweigerung der Weiterführung der Tätigkeit wird die | Im Beschluss zur Verweigerung der Weiterführung der Tätigkeit wird die |
| Frist, binnen der die Zusatztätigkeit aufgegeben werden muss, | Frist, binnen der die Zusatztätigkeit aufgegeben werden muss, |
| angegeben, wobei den Folgen der Einstellung der Tätigkeit sowohl für | angegeben, wobei den Folgen der Einstellung der Tätigkeit sowohl für |
| das betreffende Personalmitglied als auch für Dritte Rechnung getragen | das betreffende Personalmitglied als auch für Dritte Rechnung getragen |
| wird. | wird. |
| E. Tätigkeiten, die nicht unter die Mitteilungspflicht fallen | E. Tätigkeiten, die nicht unter die Mitteilungspflicht fallen |
| Es ist schließlich darauf hinzuweisen, dass davon auszugehen ist, dass | Es ist schließlich darauf hinzuweisen, dass davon auszugehen ist, dass |
| die meisten unbezahlten Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich von | die meisten unbezahlten Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich von |
| Artikel 135 GPI fallen. | Artikel 135 GPI fallen. |
| Zur Veranschaulichung einige Beispiele, die häufig in der | Zur Veranschaulichung einige Beispiele, die häufig in der |
| Polizeilandschaft vorkommen: die Ausübung einer unbezahlten Tätigkeit | Polizeilandschaft vorkommen: die Ausübung einer unbezahlten Tätigkeit |
| in einer VoG, die ehrenamtliche Ausübung des Amtes des | in einer VoG, die ehrenamtliche Ausübung des Amtes des |
| Fußballschiedsrichters oder jedes andere unbezahlte Amt in einem | Fußballschiedsrichters oder jedes andere unbezahlte Amt in einem |
| Sportverein oder einem Kulturverein. Selbstverständlich fallen diese | Sportverein oder einem Kulturverein. Selbstverständlich fallen diese |
| Ämter nicht unter den Anwendungsbereich von Artikel 135 GPI und | Ämter nicht unter den Anwendungsbereich von Artikel 135 GPI und |
| benötigen daher keine vorherige Mitteilung je nach Fall an den | benötigen daher keine vorherige Mitteilung je nach Fall an den |
| Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, an den | Generalkommissar beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, an den |
| Bürgermeister oder an das Polizeikollegium. | Bürgermeister oder an das Polizeikollegium. |
| Es sei auch darauf hingewiesen, dass eine einfache Entschädigung, die | Es sei auch darauf hingewiesen, dass eine einfache Entschädigung, die |
| ein Personalmitglied für die im Rahmen der Ausübung seiner | ein Personalmitglied für die im Rahmen der Ausübung seiner |
| Zusatztätigkeit anfallenden Kosten erhält, nicht als Besoldung zu | Zusatztätigkeit anfallenden Kosten erhält, nicht als Besoldung zu |
| betrachten ist. So ist beispielsweise bei einem Personalmitglied, das | betrachten ist. So ist beispielsweise bei einem Personalmitglied, das |
| das Amt eines Fußballschiedsrichters ausübt und dem die im Rahmen der | das Amt eines Fußballschiedsrichters ausübt und dem die im Rahmen der |
| Ausübung dieser Tätigkeit anfallenden Fahrtkosten und Kosten der | Ausübung dieser Tätigkeit anfallenden Fahrtkosten und Kosten der |
| Schiedsrichteruniform erstattet werden, davon auszugehen, dass es | Schiedsrichteruniform erstattet werden, davon auszugehen, dass es |
| keine Entlohnung, sondern lediglich eine Entschädigung erhält, so dass | keine Entlohnung, sondern lediglich eine Entschädigung erhält, so dass |
| diese Tätigkeit als ehrenamtlich ausgeübt gilt. | diese Tätigkeit als ehrenamtlich ausgeübt gilt. |
| Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf | Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf |
| kostenlose medizinische Versorgung nicht auf der Grundlage von Artikel | kostenlose medizinische Versorgung nicht auf der Grundlage von Artikel |
| X.I.5 RSPol verweigert werden kann, wenn die medizinische Versorgung | X.I.5 RSPol verweigert werden kann, wenn die medizinische Versorgung |
| aufgrund einer Tätigkeit erfolgt, die nicht unter den | aufgrund einer Tätigkeit erfolgt, die nicht unter den |
| Anwendungsbereich von Artikel 135 GPI fällt. | Anwendungsbereich von Artikel 135 GPI fällt. |
| 3. Aufhebung des Rundschreibens GPI 27 vom 19. September 2002 und des | 3. Aufhebung des Rundschreibens GPI 27 vom 19. September 2002 und des |
| Rundschreibens GPI 27bis vom 19. Mai 2003 | Rundschreibens GPI 27bis vom 19. Mai 2003 |
| Die ministeriellen Rundschreiben GPI 27 vom 19. September 2002 über | Die ministeriellen Rundschreiben GPI 27 vom 19. September 2002 über |
| zusätzliche Richtlinien in Bezug auf die individuellen Abweichungen | zusätzliche Richtlinien in Bezug auf die individuellen Abweichungen |
| von den beruflichen Unvereinbarkeiten für die Mitglieder des | von den beruflichen Unvereinbarkeiten für die Mitglieder des |
| Einsatzkaders der Polizeidienste und GPI 27bis vom 19. Mai 2003 über | Einsatzkaders der Polizeidienste und GPI 27bis vom 19. Mai 2003 über |
| ergänzende Richtlinien zum ministeriellen Rundschreiben GPI 27 vom 19. | ergänzende Richtlinien zum ministeriellen Rundschreiben GPI 27 vom 19. |
| September 2002 über zusätzliche Richtlinien in Bezug auf die | September 2002 über zusätzliche Richtlinien in Bezug auf die |
| individuellen Abweichungen von den beruflichen Unvereinbarkeiten für | individuellen Abweichungen von den beruflichen Unvereinbarkeiten für |
| die Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste werden aufgehoben. | die Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste werden aufgehoben. |
| Brüssel, den 3. Mai 2019 | Brüssel, den 3. Mai 2019 |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
| P. DE CREM | P. DE CREM |