gepubliceerd op 27 februari 2001
Omzendbrief POL 21quinquies tot aanvulling van de omzendbrief POL 21ter houdende commentaar over de bepalingen van titel IV, hoofdstuk III, van de nieuwe gemeentewet. - Duitse vertaling
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
2 OKTOBER 2000. - Omzendbrief POL 21quinquies tot aanvulling van de omzendbrief POL 21ter houdende commentaar over de bepalingen van titel IV, hoofdstuk III, van de nieuwe gemeentewet. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief POL 21quinquies van de Minister van Binnenlandse Zaken van 2 oktober 2000 tot aanvulling van de omzendbrief POL 21ter houdende commentaar over de bepalingen van titel IV, hoofdstuk III, van de nieuwe gemeentewet (Belgisch Staatsblad van 7 oktober 2000), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy
MINISTERIUM DES INNERN 2. OKTOBER 2000 - Rundschreiben POL 21quinquies zur Ergänzung des Rundschreibens POL 21ter zur Erläuterung der Bestimmungen von Titel IV Kapitel III des Neuen Gemeindegesetzes An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Zur Information: An die Frauen und Herren Mitglieder des Ständigen Ausschusses An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, die administrativen Verfahren in bezug auf die Ernennung und den Rücktritt von Offizieren der Gemeindepolizei werden zur Zeit durch das oben erwähnte Rundschreiben POL 21ter vom 12.April 1994, ergänzt durch das Rundschreiben POL 21quater vom 7. September 1995, geregelt.
Mit vorliegendem Rundschreiben sollen die beiden vorerwähnten Texte, die nach wie vor in Kraft sind, ergänzt werden.
Ich möchte Sie zunächst auf die Bedeutung der Gespräche aufmerksam machen, die der Gouverneur mit den Kandidaten sowohl im Rahmen der Ernennungsverfahren für Polizeikommissare und Polizeihauptkommissare (Artikel 191 und 192 des NGG) als auch im Rahmen der Ernennungsverfahren für beigeordnete Polizeikommissare (Artikel 193 des NGG) führt.
Bei diesen Gesprächen soll folgendes beurteilt werden: - die Eignung des Kandidaten für die Ausübung der Funktion, um die er sich bewirbt, wobei seine berufliche Laufbahn, die Art und Weise, wie er sich vorstellt, und seine vom Korpschef beschriebene Arbeitsweise berücksichtigt werden, - die Motivation des Kandidaten für die Funktion, um die er sich bewirbt, - die Art und Weise, wie er die Funktion, um die er sich bewirbt, auffasst, - die Reaktion des Kandidaten auf bestimmte aktuelle Themen, wie beispielsweise die Reform der Polizeidienste, - die Allgemeinbildung des Kandidaten, indem relevante Fragen im Hinblick auf die Funktion, um die er sich bewirbt, gestellt werden.
Es sollte darauf geachtet werden, dass das Gespräch nicht zu einer Prüfung über theoretische oder juristische Kenntnisse wird. Es obliegt in der Tat der Gemeinde, in ihrer Verordnung gegebenenfalls eine Eignungsprüfung vorzusehen, bei der unter anderem die theoretischen Kenntnisse und insbesondere die juristischen Kenntnisse des Kandidaten im Hinblick auf die Funktion, um die er sich bewirbt, beurteilt werden können.
Zum zweiten möchte ich unterstreichen, dass unbedingt dafür gesorgt werden sollte, dass die Ernennungsakten so schnell und so sorgfältig wie möglich behandelt werden, wobei man sich vergegenwärtigen muss, dass die Verwaltung davon sowohl den Bedürfnissen der Gemeindebehörden als auch den Vorschriften der Föderal- oder Provinzialbehörden entsprechen muss.
Sobald der Gouverneur die Ernennungsakte erhält, sollte er sich schnellstmöglich vergewissern, ob sie vorschriftsmässig erstellt und vollständig ist, ob der Vorschlag der Kandidaten durch die Gemeindebehörden die freie Wahl der Ernennungsbehörde gewährleistet und ob die von den Gemeindebehörden vorgeschlagenen Kandidaten ausreichende Gewähr bieten.
Ich möchte Sie bitten, den Tag, an dem vorliegendes Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt anzugeben.
Der Minister A. DUQUESNE