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Meertalige weergave van Omzendbrief van 02/10/2000
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Omzendbrief POL 21quinquies tot aanvulling van de omzendbrief POL 21ter houdende commentaar over de bepalingen van titel IV, hoofdstuk III, van de nieuwe gemeentewet. - Duitse vertaling Circulaire POL 21quinquies complétant la circulaire POL 21ter commentant les dispositions du titre IV, chapitre III, de la nouvelle loi communale. - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
2 OKTOBER 2000. - Omzendbrief POL 21quinquies tot aanvulling van de 2 OCTOBRE 2000. - Circulaire POL 21quinquies complétant la circulaire
omzendbrief POL 21ter houdende commentaar over de bepalingen van titel POL 21ter commentant les dispositions du titre IV, chapitre III, de la
IV, hoofdstuk III, van de nieuwe gemeentewet. - Duitse vertaling nouvelle loi communale. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief POL Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
21quinquies van de Minister van Binnenlandse Zaken van 2 oktober 2000 circulaire POL 21quinquies du Ministre de l'Intérieur du 2 octobre
tot aanvulling van de omzendbrief POL 21ter houdende commentaar over 2000 complétant la circulaire POL 21ter commentant les dispositions du
de bepalingen van titel IV, hoofdstuk III, van de nieuwe gemeentewet titre IV, chapitre III, de la nouvelle loi communale (Moniteur belge
(Belgisch Staatsblad van 7 oktober 2000), opgemaakt door de Centrale du 7 octobre 2000), établie par le Service central de traduction
dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
2. OKTOBER 2000 - Rundschreiben POL 21quinquies zur Ergänzung des 2. OKTOBER 2000 - Rundschreiben POL 21quinquies zur Ergänzung des
Rundschreibens POL 21ter zur Erläuterung der Bestimmungen von Titel IV Rundschreibens POL 21ter zur Erläuterung der Bestimmungen von Titel IV
Kapitel III des Neuen Gemeindegesetzes Kapitel III des Neuen Gemeindegesetzes
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
Zur Information: Zur Information:
An die Frauen und Herren Mitglieder des Ständigen Ausschusses An die Frauen und Herren Mitglieder des Ständigen Ausschusses
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrte Frau Gouverneurin,
Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Gouverneur,
die administrativen Verfahren in bezug auf die Ernennung und den die administrativen Verfahren in bezug auf die Ernennung und den
Rücktritt von Offizieren der Gemeindepolizei werden zur Zeit durch das Rücktritt von Offizieren der Gemeindepolizei werden zur Zeit durch das
oben erwähnte Rundschreiben POL 21ter vom 12. April 1994, ergänzt oben erwähnte Rundschreiben POL 21ter vom 12. April 1994, ergänzt
durch das Rundschreiben POL 21quater vom 7. September 1995, geregelt. durch das Rundschreiben POL 21quater vom 7. September 1995, geregelt.
Mit vorliegendem Rundschreiben sollen die beiden vorerwähnten Texte, Mit vorliegendem Rundschreiben sollen die beiden vorerwähnten Texte,
die nach wie vor in Kraft sind, ergänzt werden. die nach wie vor in Kraft sind, ergänzt werden.
Ich möchte Sie zunächst auf die Bedeutung der Gespräche aufmerksam Ich möchte Sie zunächst auf die Bedeutung der Gespräche aufmerksam
machen, die der Gouverneur mit den Kandidaten sowohl im Rahmen der machen, die der Gouverneur mit den Kandidaten sowohl im Rahmen der
Ernennungsverfahren für Polizeikommissare und Polizeihauptkommissare Ernennungsverfahren für Polizeikommissare und Polizeihauptkommissare
(Artikel 191 und 192 des NGG) als auch im Rahmen der (Artikel 191 und 192 des NGG) als auch im Rahmen der
Ernennungsverfahren für beigeordnete Polizeikommissare (Artikel 193 Ernennungsverfahren für beigeordnete Polizeikommissare (Artikel 193
des NGG) führt. des NGG) führt.
Bei diesen Gesprächen soll folgendes beurteilt werden: Bei diesen Gesprächen soll folgendes beurteilt werden:
- die Eignung des Kandidaten für die Ausübung der Funktion, um die er - die Eignung des Kandidaten für die Ausübung der Funktion, um die er
sich bewirbt, wobei seine berufliche Laufbahn, die Art und Weise, wie sich bewirbt, wobei seine berufliche Laufbahn, die Art und Weise, wie
er sich vorstellt, und seine vom Korpschef beschriebene Arbeitsweise er sich vorstellt, und seine vom Korpschef beschriebene Arbeitsweise
berücksichtigt werden, berücksichtigt werden,
- die Motivation des Kandidaten für die Funktion, um die er sich - die Motivation des Kandidaten für die Funktion, um die er sich
bewirbt, bewirbt,
- die Art und Weise, wie er die Funktion, um die er sich bewirbt, - die Art und Weise, wie er die Funktion, um die er sich bewirbt,
auffasst, auffasst,
- die Reaktion des Kandidaten auf bestimmte aktuelle Themen, wie - die Reaktion des Kandidaten auf bestimmte aktuelle Themen, wie
beispielsweise die Reform der Polizeidienste, beispielsweise die Reform der Polizeidienste,
- die Allgemeinbildung des Kandidaten, indem relevante Fragen im - die Allgemeinbildung des Kandidaten, indem relevante Fragen im
Hinblick auf die Funktion, um die er sich bewirbt, gestellt werden. Hinblick auf die Funktion, um die er sich bewirbt, gestellt werden.
Es sollte darauf geachtet werden, dass das Gespräch nicht zu einer Es sollte darauf geachtet werden, dass das Gespräch nicht zu einer
Prüfung über theoretische oder juristische Kenntnisse wird. Es obliegt Prüfung über theoretische oder juristische Kenntnisse wird. Es obliegt
in der Tat der Gemeinde, in ihrer Verordnung gegebenenfalls eine in der Tat der Gemeinde, in ihrer Verordnung gegebenenfalls eine
Eignungsprüfung vorzusehen, bei der unter anderem die theoretischen Eignungsprüfung vorzusehen, bei der unter anderem die theoretischen
Kenntnisse und insbesondere die juristischen Kenntnisse des Kandidaten Kenntnisse und insbesondere die juristischen Kenntnisse des Kandidaten
im Hinblick auf die Funktion, um die er sich bewirbt, beurteilt werden im Hinblick auf die Funktion, um die er sich bewirbt, beurteilt werden
können. können.
Zum zweiten möchte ich unterstreichen, dass unbedingt dafür gesorgt Zum zweiten möchte ich unterstreichen, dass unbedingt dafür gesorgt
werden sollte, dass die Ernennungsakten so schnell und so sorgfältig werden sollte, dass die Ernennungsakten so schnell und so sorgfältig
wie möglich behandelt werden, wobei man sich vergegenwärtigen muss, wie möglich behandelt werden, wobei man sich vergegenwärtigen muss,
dass die Verwaltung davon sowohl den Bedürfnissen der Gemeindebehörden dass die Verwaltung davon sowohl den Bedürfnissen der Gemeindebehörden
als auch den Vorschriften der Föderal- oder Provinzialbehörden als auch den Vorschriften der Föderal- oder Provinzialbehörden
entsprechen muss. entsprechen muss.
Sobald der Gouverneur die Ernennungsakte erhält, sollte er sich Sobald der Gouverneur die Ernennungsakte erhält, sollte er sich
schnellstmöglich vergewissern, ob sie vorschriftsmässig erstellt und schnellstmöglich vergewissern, ob sie vorschriftsmässig erstellt und
vollständig ist, ob der Vorschlag der Kandidaten durch die vollständig ist, ob der Vorschlag der Kandidaten durch die
Gemeindebehörden die freie Wahl der Ernennungsbehörde gewährleistet Gemeindebehörden die freie Wahl der Ernennungsbehörde gewährleistet
und ob die von den Gemeindebehörden vorgeschlagenen Kandidaten und ob die von den Gemeindebehörden vorgeschlagenen Kandidaten
ausreichende Gewähr bieten. ausreichende Gewähr bieten.
Ich möchte Sie bitten, den Tag, an dem vorliegendes Rundschreiben im Ich möchte Sie bitten, den Tag, an dem vorliegendes Rundschreiben im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt
anzugeben. anzugeben.
Der Minister Der Minister
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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