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- Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de
Minister van Binnenlandse Zaken betreffende d FÖDERALER
ÖFFENTLICHER DIENST INNERES Rundschreiben über die Aushändigung der Wählerlisten u(...)"
Omzendbrief betreffende de afgifte van de kiezerslijsten en van personenlijsten uit de bevolkingsregisters. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken betreffende d FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES Rundschreiben über die Aushändigung der Wählerlisten u(...) | Omzendbrief betreffende de afgifte van de kiezerslijsten en van personenlijsten uit de bevolkingsregisters. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken betreffende d FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES Rundschreiben über die Aushändigung der Wählerlisten u(...) |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
Omzendbrief betreffende de afgifte van de kiezerslijsten en van | Omzendbrief betreffende de afgifte van de kiezerslijsten en van |
personenlijsten uit de bevolkingsregisters. - Duitse vertaling | personenlijsten uit de bevolkingsregisters. - Duitse vertaling |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
de Minister van Binnenlandse Zaken betreffende de afgifte van de | de Minister van Binnenlandse Zaken betreffende de afgifte van de |
kiezerslijsten en van personenlijsten uit de bevolkingsregisters | kiezerslijsten en van personenlijsten uit de bevolkingsregisters |
(Belgisch Staatsblad van 21 december 2002), opgemaakt door de Centrale | (Belgisch Staatsblad van 21 december 2002), opgemaakt door de Centrale |
Dienst voor Duitse vertaling van het | Dienst voor Duitse vertaling van het |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
Rundschreiben über die Aushändigung der Wählerlisten und | Rundschreiben über die Aushändigung der Wählerlisten und |
Personenverzeichnisse aus den Bevölkerungsregistern | Personenverzeichnisse aus den Bevölkerungsregistern |
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen |
An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure | An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
1. aufgrund von Artikel 17 des Wahlgesetzbuches sind die | 1. aufgrund von Artikel 17 des Wahlgesetzbuches sind die |
Gemeindeverwaltungen verpflichtet, Exemplare oder Abschriften der | Gemeindeverwaltungen verpflichtet, Exemplare oder Abschriften der |
Wählerlisten, sobald diese im Hinblick auf eine Wahl erstellt worden | Wählerlisten, sobald diese im Hinblick auf eine Wahl erstellt worden |
sind, Personen auszuhändigen, die spätestens am dreiunddreissigsten | sind, Personen auszuhändigen, die spätestens am dreiunddreissigsten |
Tag vor dem Tag der Wahl einen per Einschreiben an den Bürgermeister | Tag vor dem Tag der Wahl einen per Einschreiben an den Bürgermeister |
gerichteten Antrag stellen und sich schriftlich dazu verpflichten, | gerichteten Antrag stellen und sich schriftlich dazu verpflichten, |
eine Kandidatenliste für die Wahlen der Abgeordnetenkammer oder des | eine Kandidatenliste für die Wahlen der Abgeordnetenkammer oder des |
Senats einzureichen oder als Kandidat auf einem im Hinblick auf die | Senats einzureichen oder als Kandidat auf einem im Hinblick auf die |
Wahlen eingereichten Wahlvorschlag zu erscheinen. | Wahlen eingereichten Wahlvorschlag zu erscheinen. |
Soweit die Wählerlisten oder Abschriften davon für politische Parteien | Soweit die Wählerlisten oder Abschriften davon für politische Parteien |
bestimmt sind, dürfen sie nur Personen ausgehändigt werden, die im | bestimmt sind, dürfen sie nur Personen ausgehändigt werden, die im |
Namen dieser politischen Parteien auftreten, innerhalb der | Namen dieser politischen Parteien auftreten, innerhalb der |
vorgeschriebenen Frist einen per Einschreiben an den Bürgermeister | vorgeschriebenen Frist einen per Einschreiben an den Bürgermeister |
gerichteten Antrag gestellt haben und sich schriftlich dazu | gerichteten Antrag gestellt haben und sich schriftlich dazu |
verpflichten, eine Kandidatenliste für die betreffenden Wahlen | verpflichten, eine Kandidatenliste für die betreffenden Wahlen |
einzureichen. | einzureichen. |
Jede politische Partei kann zwei Exemplare oder Abschriften der | Jede politische Partei kann zwei Exemplare oder Abschriften der |
Wählerliste kostenlos erhalten, sofern sie eine Kandidatenliste für | Wählerliste kostenlos erhalten, sofern sie eine Kandidatenliste für |
die Abgeordnetenkammer oder den Senat im Wahlkreis einreicht, in dem | die Abgeordnetenkammer oder den Senat im Wahlkreis einreicht, in dem |
die Gemeinde liegt, bei der der Antrag auf Aushändigung der Liste | die Gemeinde liegt, bei der der Antrag auf Aushändigung der Liste |
eingereicht worden ist. Zusätzliche Exemplare oder Abschriften werden | eingereicht worden ist. Zusätzliche Exemplare oder Abschriften werden |
gegen Zahlung des Selbstkostenpreises ausgehändigt, der vom | gegen Zahlung des Selbstkostenpreises ausgehändigt, der vom |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium festzulegen ist. | Bürgermeister- und Schöffenkollegium festzulegen ist. |
Wenn die politische Partei keine Kandidatenliste einreicht, darf sie | Wenn die politische Partei keine Kandidatenliste einreicht, darf sie |
bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches festgelegten | bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches festgelegten |
strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste | strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste |
machen, selbst nicht zu Wahlzwecken. | machen, selbst nicht zu Wahlzwecken. |
Jede Person, die als Kandidat auf einem im Hinblick auf eine Wahl | Jede Person, die als Kandidat auf einem im Hinblick auf eine Wahl |
eingereichten Wahlvorschlag erscheint, kann gegen Zahlung des | eingereichten Wahlvorschlag erscheint, kann gegen Zahlung des |
Selbstkostenpreises Exemplare oder Abschriften der Wählerliste | Selbstkostenpreises Exemplare oder Abschriften der Wählerliste |
erhalten, sofern sie innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist | erhalten, sofern sie innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist |
einen per Einschreiben an den Bürgermeister gerichteten Antrag | einen per Einschreiben an den Bürgermeister gerichteten Antrag |
gestellt hat. | gestellt hat. |
Die Gemeindeverwaltung überprüft bei der Aushändigung, ob der | Die Gemeindeverwaltung überprüft bei der Aushändigung, ob der |
Betreffende als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen ist. | Betreffende als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen ist. |
Wenn der Antragsteller nachträglich aus der Kandidatenliste gestrichen | Wenn der Antragsteller nachträglich aus der Kandidatenliste gestrichen |
wird, darf er bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches | wird, darf er bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches |
festgelegten strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der | festgelegten strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der |
Wählerliste machen, selbst nicht zu Wahlzwecken. | Wählerliste machen, selbst nicht zu Wahlzwecken. |
Anträge, die verspätet eingereicht werden oder den Formvorschriften | Anträge, die verspätet eingereicht werden oder den Formvorschriften |
nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt. | nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt. |
Es können keine Ausnahmen von den Regeln, die die Vergütung der | Es können keine Ausnahmen von den Regeln, die die Vergütung der |
Gemeinden für die Aushändigung dieser Listen betreffen, gemacht | Gemeinden für die Aushändigung dieser Listen betreffen, gemacht |
werden. | werden. |
Personen, die Exemplare oder Abschriften der Wählerliste erhalten | Personen, die Exemplare oder Abschriften der Wählerliste erhalten |
haben, dürfen sie ihrerseits Drittpersonen nicht mitteilen. Ausserdem | haben, dürfen sie ihrerseits Drittpersonen nicht mitteilen. Ausserdem |
dürfen diese Exemplare oder Abschriften nur zu Wahlzwecken verwendet | dürfen diese Exemplare oder Abschriften nur zu Wahlzwecken verwendet |
werden, dies auch ausserhalb des Zeitraums zwischen dem Datum der | werden, dies auch ausserhalb des Zeitraums zwischen dem Datum der |
Aushändigung der Liste und dem Datum der Wahl. | Aushändigung der Liste und dem Datum der Wahl. |
Personen, die im Namen einer politischen Partei auftreten, und | Personen, die im Namen einer politischen Partei auftreten, und |
Kandidaten müssen in dem schriftlichen Antrag, den sie an den | Kandidaten müssen in dem schriftlichen Antrag, den sie an den |
Bürgermeister richten, um Exemplare oder Abschriften der im Hinblick | Bürgermeister richten, um Exemplare oder Abschriften der im Hinblick |
auf eine Wahl erstellten Wählerliste zu erhalten, spätestens aber vor | auf eine Wahl erstellten Wählerliste zu erhalten, spätestens aber vor |
Empfang der vorerwähnten Exemplare oder Abschriften in einer | Empfang der vorerwähnten Exemplare oder Abschriften in einer |
unterzeichneten schriftlichen Erklärung bestätigen, dass sie die | unterzeichneten schriftlichen Erklärung bestätigen, dass sie die |
gesetzlich auferlegten Verbote zur Kenntnis genommen haben und sich | gesetzlich auferlegten Verbote zur Kenntnis genommen haben und sich |
dazu verpflichten, sie einzuhalten, egal in welcher Form die Exemplare | dazu verpflichten, sie einzuhalten, egal in welcher Form die Exemplare |
oder Abschriften der Wählerliste ausgehändigt werden. | oder Abschriften der Wählerliste ausgehändigt werden. |
2. In Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die | 2. In Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die |
Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem | Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem |
Fremdenregister werden die Bedingungen für die Mitteilung von | Fremdenregister werden die Bedingungen für die Mitteilung von |
Personenverzeichnissen aus diesen Registern an Drittpersonen | Personenverzeichnissen aus diesen Registern an Drittpersonen |
festgelegt. Personenverzeichnisse dürfen nur den politischen Parteien | festgelegt. Personenverzeichnisse dürfen nur den politischen Parteien |
auf schriftlichen Antrag hin und unter Angabe des Zwecks, für den sie | auf schriftlichen Antrag hin und unter Angabe des Zwecks, für den sie |
beantragt werden, während sechs Monaten vor dem Datum einer | beantragt werden, während sechs Monaten vor dem Datum einer |
ordentlichen Wahl oder während vierzig Tagen vor dem Datum einer | ordentlichen Wahl oder während vierzig Tagen vor dem Datum einer |
vorgezogenen Wahl mitgeteilt werden, und zwar nur zu Wahlzwecken. | vorgezogenen Wahl mitgeteilt werden, und zwar nur zu Wahlzwecken. |
Diese Verzeichnisse betreffen nur Personen, die am Tag des Antrags die | Diese Verzeichnisse betreffen nur Personen, die am Tag des Antrags die |
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, und enthalten nur die | Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, und enthalten nur die |
Informationen, die in der Wählerliste stehen. Die Verzeichnisse dürfen | Informationen, die in der Wählerliste stehen. Die Verzeichnisse dürfen |
nur ausgestellt werden, sofern der im Antrag angegebene Zweck mit dem | nur ausgestellt werden, sofern der im Antrag angegebene Zweck mit dem |
Zweck übereinstimmt, den der Antragsteller verfolgt. Der Empfänger des | Zweck übereinstimmt, den der Antragsteller verfolgt. Der Empfänger des |
Verzeichnisses darf dieses weder Drittpersonen mitteilen noch zu | Verzeichnisses darf dieses weder Drittpersonen mitteilen noch zu |
anderen Zwecken benutzen als denen, die im Antrag angegeben sind. | anderen Zwecken benutzen als denen, die im Antrag angegeben sind. |
3. So wie in meinem Rundschreiben vom 7. Juli 2000 über die | 3. So wie in meinem Rundschreiben vom 7. Juli 2000 über die |
Aushändigung der Wählerlisten bereits angegeben, ist es den Gemeinden | Aushändigung der Wählerlisten bereits angegeben, ist es den Gemeinden |
erlaubt, die Exemplare oder Abschriften der Wählerlisten und | erlaubt, die Exemplare oder Abschriften der Wählerlisten und |
Personenverzeichnisse aus den Bevölkerungsregistern auch auf | Personenverzeichnisse aus den Bevölkerungsregistern auch auf |
Magnetträger (Magnetband, Diskette, Kassette, CD-Rom) oder Mikrofilm | Magnetträger (Magnetband, Diskette, Kassette, CD-Rom) oder Mikrofilm |
auszuhändigen. | auszuhändigen. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |