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registres de la population. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction
en langue allemande de la circulaire du Ministre de FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES Rundschreiben über
die Aushändigung der Wählerlisten u(...)"
Circulaire relative à la délivrance des listes des électeurs et des listes de personnes, tirées des registres de la population. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES Rundschreiben über die Aushändigung der Wählerlisten u(...) | Omzendbrief betreffende de afgifte van de kiezerslijsten en van personenlijsten uit de bevolkingsregisters. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken betreffende d FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES Rundschreiben über die Aushändigung der Wählerlisten u(...) |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR Circulaire relative à la délivrance des listes des électeurs et des listes de personnes, tirées des registres de la population. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur relative à la délivrance des listes des électeurs et des listes de personnes, tirées des registres | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN Omzendbrief betreffende de afgifte van de kiezerslijsten en van personenlijsten uit de bevolkingsregisters. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken betreffende de afgifte van de kiezerslijsten en van personenlijsten uit de bevolkingsregisters |
de la population (Moniteur belge du 21 décembre 2002), établie par le | (Belgisch Staatsblad van 21 december 2002), opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande du Commissariat | Dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
Rundschreiben über die Aushändigung der Wählerlisten und | Rundschreiben über die Aushändigung der Wählerlisten und |
Personenverzeichnisse aus den Bevölkerungsregistern | Personenverzeichnisse aus den Bevölkerungsregistern |
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen |
An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure | An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
1. aufgrund von Artikel 17 des Wahlgesetzbuches sind die | 1. aufgrund von Artikel 17 des Wahlgesetzbuches sind die |
Gemeindeverwaltungen verpflichtet, Exemplare oder Abschriften der | Gemeindeverwaltungen verpflichtet, Exemplare oder Abschriften der |
Wählerlisten, sobald diese im Hinblick auf eine Wahl erstellt worden | Wählerlisten, sobald diese im Hinblick auf eine Wahl erstellt worden |
sind, Personen auszuhändigen, die spätestens am dreiunddreissigsten | sind, Personen auszuhändigen, die spätestens am dreiunddreissigsten |
Tag vor dem Tag der Wahl einen per Einschreiben an den Bürgermeister | Tag vor dem Tag der Wahl einen per Einschreiben an den Bürgermeister |
gerichteten Antrag stellen und sich schriftlich dazu verpflichten, | gerichteten Antrag stellen und sich schriftlich dazu verpflichten, |
eine Kandidatenliste für die Wahlen der Abgeordnetenkammer oder des | eine Kandidatenliste für die Wahlen der Abgeordnetenkammer oder des |
Senats einzureichen oder als Kandidat auf einem im Hinblick auf die | Senats einzureichen oder als Kandidat auf einem im Hinblick auf die |
Wahlen eingereichten Wahlvorschlag zu erscheinen. | Wahlen eingereichten Wahlvorschlag zu erscheinen. |
Soweit die Wählerlisten oder Abschriften davon für politische Parteien | Soweit die Wählerlisten oder Abschriften davon für politische Parteien |
bestimmt sind, dürfen sie nur Personen ausgehändigt werden, die im | bestimmt sind, dürfen sie nur Personen ausgehändigt werden, die im |
Namen dieser politischen Parteien auftreten, innerhalb der | Namen dieser politischen Parteien auftreten, innerhalb der |
vorgeschriebenen Frist einen per Einschreiben an den Bürgermeister | vorgeschriebenen Frist einen per Einschreiben an den Bürgermeister |
gerichteten Antrag gestellt haben und sich schriftlich dazu | gerichteten Antrag gestellt haben und sich schriftlich dazu |
verpflichten, eine Kandidatenliste für die betreffenden Wahlen | verpflichten, eine Kandidatenliste für die betreffenden Wahlen |
einzureichen. | einzureichen. |
Jede politische Partei kann zwei Exemplare oder Abschriften der | Jede politische Partei kann zwei Exemplare oder Abschriften der |
Wählerliste kostenlos erhalten, sofern sie eine Kandidatenliste für | Wählerliste kostenlos erhalten, sofern sie eine Kandidatenliste für |
die Abgeordnetenkammer oder den Senat im Wahlkreis einreicht, in dem | die Abgeordnetenkammer oder den Senat im Wahlkreis einreicht, in dem |
die Gemeinde liegt, bei der der Antrag auf Aushändigung der Liste | die Gemeinde liegt, bei der der Antrag auf Aushändigung der Liste |
eingereicht worden ist. Zusätzliche Exemplare oder Abschriften werden | eingereicht worden ist. Zusätzliche Exemplare oder Abschriften werden |
gegen Zahlung des Selbstkostenpreises ausgehändigt, der vom | gegen Zahlung des Selbstkostenpreises ausgehändigt, der vom |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium festzulegen ist. | Bürgermeister- und Schöffenkollegium festzulegen ist. |
Wenn die politische Partei keine Kandidatenliste einreicht, darf sie | Wenn die politische Partei keine Kandidatenliste einreicht, darf sie |
bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches festgelegten | bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches festgelegten |
strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste | strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste |
machen, selbst nicht zu Wahlzwecken. | machen, selbst nicht zu Wahlzwecken. |
Jede Person, die als Kandidat auf einem im Hinblick auf eine Wahl | Jede Person, die als Kandidat auf einem im Hinblick auf eine Wahl |
eingereichten Wahlvorschlag erscheint, kann gegen Zahlung des | eingereichten Wahlvorschlag erscheint, kann gegen Zahlung des |
Selbstkostenpreises Exemplare oder Abschriften der Wählerliste | Selbstkostenpreises Exemplare oder Abschriften der Wählerliste |
erhalten, sofern sie innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist | erhalten, sofern sie innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist |
einen per Einschreiben an den Bürgermeister gerichteten Antrag | einen per Einschreiben an den Bürgermeister gerichteten Antrag |
gestellt hat. | gestellt hat. |
Die Gemeindeverwaltung überprüft bei der Aushändigung, ob der | Die Gemeindeverwaltung überprüft bei der Aushändigung, ob der |
Betreffende als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen ist. | Betreffende als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen ist. |
Wenn der Antragsteller nachträglich aus der Kandidatenliste gestrichen | Wenn der Antragsteller nachträglich aus der Kandidatenliste gestrichen |
wird, darf er bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches | wird, darf er bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches |
festgelegten strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der | festgelegten strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der |
Wählerliste machen, selbst nicht zu Wahlzwecken. | Wählerliste machen, selbst nicht zu Wahlzwecken. |
Anträge, die verspätet eingereicht werden oder den Formvorschriften | Anträge, die verspätet eingereicht werden oder den Formvorschriften |
nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt. | nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt. |
Es können keine Ausnahmen von den Regeln, die die Vergütung der | Es können keine Ausnahmen von den Regeln, die die Vergütung der |
Gemeinden für die Aushändigung dieser Listen betreffen, gemacht | Gemeinden für die Aushändigung dieser Listen betreffen, gemacht |
werden. | werden. |
Personen, die Exemplare oder Abschriften der Wählerliste erhalten | Personen, die Exemplare oder Abschriften der Wählerliste erhalten |
haben, dürfen sie ihrerseits Drittpersonen nicht mitteilen. Ausserdem | haben, dürfen sie ihrerseits Drittpersonen nicht mitteilen. Ausserdem |
dürfen diese Exemplare oder Abschriften nur zu Wahlzwecken verwendet | dürfen diese Exemplare oder Abschriften nur zu Wahlzwecken verwendet |
werden, dies auch ausserhalb des Zeitraums zwischen dem Datum der | werden, dies auch ausserhalb des Zeitraums zwischen dem Datum der |
Aushändigung der Liste und dem Datum der Wahl. | Aushändigung der Liste und dem Datum der Wahl. |
Personen, die im Namen einer politischen Partei auftreten, und | Personen, die im Namen einer politischen Partei auftreten, und |
Kandidaten müssen in dem schriftlichen Antrag, den sie an den | Kandidaten müssen in dem schriftlichen Antrag, den sie an den |
Bürgermeister richten, um Exemplare oder Abschriften der im Hinblick | Bürgermeister richten, um Exemplare oder Abschriften der im Hinblick |
auf eine Wahl erstellten Wählerliste zu erhalten, spätestens aber vor | auf eine Wahl erstellten Wählerliste zu erhalten, spätestens aber vor |
Empfang der vorerwähnten Exemplare oder Abschriften in einer | Empfang der vorerwähnten Exemplare oder Abschriften in einer |
unterzeichneten schriftlichen Erklärung bestätigen, dass sie die | unterzeichneten schriftlichen Erklärung bestätigen, dass sie die |
gesetzlich auferlegten Verbote zur Kenntnis genommen haben und sich | gesetzlich auferlegten Verbote zur Kenntnis genommen haben und sich |
dazu verpflichten, sie einzuhalten, egal in welcher Form die Exemplare | dazu verpflichten, sie einzuhalten, egal in welcher Form die Exemplare |
oder Abschriften der Wählerliste ausgehändigt werden. | oder Abschriften der Wählerliste ausgehändigt werden. |
2. In Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die | 2. In Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die |
Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem | Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem |
Fremdenregister werden die Bedingungen für die Mitteilung von | Fremdenregister werden die Bedingungen für die Mitteilung von |
Personenverzeichnissen aus diesen Registern an Drittpersonen | Personenverzeichnissen aus diesen Registern an Drittpersonen |
festgelegt. Personenverzeichnisse dürfen nur den politischen Parteien | festgelegt. Personenverzeichnisse dürfen nur den politischen Parteien |
auf schriftlichen Antrag hin und unter Angabe des Zwecks, für den sie | auf schriftlichen Antrag hin und unter Angabe des Zwecks, für den sie |
beantragt werden, während sechs Monaten vor dem Datum einer | beantragt werden, während sechs Monaten vor dem Datum einer |
ordentlichen Wahl oder während vierzig Tagen vor dem Datum einer | ordentlichen Wahl oder während vierzig Tagen vor dem Datum einer |
vorgezogenen Wahl mitgeteilt werden, und zwar nur zu Wahlzwecken. | vorgezogenen Wahl mitgeteilt werden, und zwar nur zu Wahlzwecken. |
Diese Verzeichnisse betreffen nur Personen, die am Tag des Antrags die | Diese Verzeichnisse betreffen nur Personen, die am Tag des Antrags die |
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, und enthalten nur die | Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, und enthalten nur die |
Informationen, die in der Wählerliste stehen. Die Verzeichnisse dürfen | Informationen, die in der Wählerliste stehen. Die Verzeichnisse dürfen |
nur ausgestellt werden, sofern der im Antrag angegebene Zweck mit dem | nur ausgestellt werden, sofern der im Antrag angegebene Zweck mit dem |
Zweck übereinstimmt, den der Antragsteller verfolgt. Der Empfänger des | Zweck übereinstimmt, den der Antragsteller verfolgt. Der Empfänger des |
Verzeichnisses darf dieses weder Drittpersonen mitteilen noch zu | Verzeichnisses darf dieses weder Drittpersonen mitteilen noch zu |
anderen Zwecken benutzen als denen, die im Antrag angegeben sind. | anderen Zwecken benutzen als denen, die im Antrag angegeben sind. |
3. So wie in meinem Rundschreiben vom 7. Juli 2000 über die | 3. So wie in meinem Rundschreiben vom 7. Juli 2000 über die |
Aushändigung der Wählerlisten bereits angegeben, ist es den Gemeinden | Aushändigung der Wählerlisten bereits angegeben, ist es den Gemeinden |
erlaubt, die Exemplare oder Abschriften der Wählerlisten und | erlaubt, die Exemplare oder Abschriften der Wählerlisten und |
Personenverzeichnisse aus den Bevölkerungsregistern auch auf | Personenverzeichnisse aus den Bevölkerungsregistern auch auf |
Magnetträger (Magnetband, Diskette, Kassette, CD-Rom) oder Mikrofilm | Magnetträger (Magnetband, Diskette, Kassette, CD-Rom) oder Mikrofilm |
auszuhändigen. | auszuhändigen. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |