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registres de la population. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction
en langue allemande de la circulaire du Ministre de FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES Rundschreiben über
die Aushändigung der Wählerlisten u(...)"
| Circulaire relative à la délivrance des listes des électeurs et des listes de personnes, tirées des registres de la population. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES Rundschreiben über die Aushändigung der Wählerlisten u(...) | Omzendbrief betreffende de afgifte van de kiezerslijsten en van personenlijsten uit de bevolkingsregisters. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken betreffende d FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES Rundschreiben über die Aushändigung der Wählerlisten u(...) |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR Circulaire relative à la délivrance des listes des électeurs et des listes de personnes, tirées des registres de la population. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur relative à la délivrance des listes des électeurs et des listes de personnes, tirées des registres | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN Omzendbrief betreffende de afgifte van de kiezerslijsten en van personenlijsten uit de bevolkingsregisters. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken betreffende de afgifte van de kiezerslijsten en van personenlijsten uit de bevolkingsregisters |
| de la population (Moniteur belge du 21 décembre 2002), établie par le | (Belgisch Staatsblad van 21 december 2002), opgemaakt door de Centrale |
| Service central de traduction allemande du Commissariat | Dienst voor Duitse vertaling van het |
| d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| Rundschreiben über die Aushändigung der Wählerlisten und | Rundschreiben über die Aushändigung der Wählerlisten und |
| Personenverzeichnisse aus den Bevölkerungsregistern | Personenverzeichnisse aus den Bevölkerungsregistern |
| An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen |
| An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure | An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure |
| An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
| Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
| 1. aufgrund von Artikel 17 des Wahlgesetzbuches sind die | 1. aufgrund von Artikel 17 des Wahlgesetzbuches sind die |
| Gemeindeverwaltungen verpflichtet, Exemplare oder Abschriften der | Gemeindeverwaltungen verpflichtet, Exemplare oder Abschriften der |
| Wählerlisten, sobald diese im Hinblick auf eine Wahl erstellt worden | Wählerlisten, sobald diese im Hinblick auf eine Wahl erstellt worden |
| sind, Personen auszuhändigen, die spätestens am dreiunddreissigsten | sind, Personen auszuhändigen, die spätestens am dreiunddreissigsten |
| Tag vor dem Tag der Wahl einen per Einschreiben an den Bürgermeister | Tag vor dem Tag der Wahl einen per Einschreiben an den Bürgermeister |
| gerichteten Antrag stellen und sich schriftlich dazu verpflichten, | gerichteten Antrag stellen und sich schriftlich dazu verpflichten, |
| eine Kandidatenliste für die Wahlen der Abgeordnetenkammer oder des | eine Kandidatenliste für die Wahlen der Abgeordnetenkammer oder des |
| Senats einzureichen oder als Kandidat auf einem im Hinblick auf die | Senats einzureichen oder als Kandidat auf einem im Hinblick auf die |
| Wahlen eingereichten Wahlvorschlag zu erscheinen. | Wahlen eingereichten Wahlvorschlag zu erscheinen. |
| Soweit die Wählerlisten oder Abschriften davon für politische Parteien | Soweit die Wählerlisten oder Abschriften davon für politische Parteien |
| bestimmt sind, dürfen sie nur Personen ausgehändigt werden, die im | bestimmt sind, dürfen sie nur Personen ausgehändigt werden, die im |
| Namen dieser politischen Parteien auftreten, innerhalb der | Namen dieser politischen Parteien auftreten, innerhalb der |
| vorgeschriebenen Frist einen per Einschreiben an den Bürgermeister | vorgeschriebenen Frist einen per Einschreiben an den Bürgermeister |
| gerichteten Antrag gestellt haben und sich schriftlich dazu | gerichteten Antrag gestellt haben und sich schriftlich dazu |
| verpflichten, eine Kandidatenliste für die betreffenden Wahlen | verpflichten, eine Kandidatenliste für die betreffenden Wahlen |
| einzureichen. | einzureichen. |
| Jede politische Partei kann zwei Exemplare oder Abschriften der | Jede politische Partei kann zwei Exemplare oder Abschriften der |
| Wählerliste kostenlos erhalten, sofern sie eine Kandidatenliste für | Wählerliste kostenlos erhalten, sofern sie eine Kandidatenliste für |
| die Abgeordnetenkammer oder den Senat im Wahlkreis einreicht, in dem | die Abgeordnetenkammer oder den Senat im Wahlkreis einreicht, in dem |
| die Gemeinde liegt, bei der der Antrag auf Aushändigung der Liste | die Gemeinde liegt, bei der der Antrag auf Aushändigung der Liste |
| eingereicht worden ist. Zusätzliche Exemplare oder Abschriften werden | eingereicht worden ist. Zusätzliche Exemplare oder Abschriften werden |
| gegen Zahlung des Selbstkostenpreises ausgehändigt, der vom | gegen Zahlung des Selbstkostenpreises ausgehändigt, der vom |
| Bürgermeister- und Schöffenkollegium festzulegen ist. | Bürgermeister- und Schöffenkollegium festzulegen ist. |
| Wenn die politische Partei keine Kandidatenliste einreicht, darf sie | Wenn die politische Partei keine Kandidatenliste einreicht, darf sie |
| bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches festgelegten | bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches festgelegten |
| strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste | strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste |
| machen, selbst nicht zu Wahlzwecken. | machen, selbst nicht zu Wahlzwecken. |
| Jede Person, die als Kandidat auf einem im Hinblick auf eine Wahl | Jede Person, die als Kandidat auf einem im Hinblick auf eine Wahl |
| eingereichten Wahlvorschlag erscheint, kann gegen Zahlung des | eingereichten Wahlvorschlag erscheint, kann gegen Zahlung des |
| Selbstkostenpreises Exemplare oder Abschriften der Wählerliste | Selbstkostenpreises Exemplare oder Abschriften der Wählerliste |
| erhalten, sofern sie innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist | erhalten, sofern sie innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist |
| einen per Einschreiben an den Bürgermeister gerichteten Antrag | einen per Einschreiben an den Bürgermeister gerichteten Antrag |
| gestellt hat. | gestellt hat. |
| Die Gemeindeverwaltung überprüft bei der Aushändigung, ob der | Die Gemeindeverwaltung überprüft bei der Aushändigung, ob der |
| Betreffende als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen ist. | Betreffende als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen ist. |
| Wenn der Antragsteller nachträglich aus der Kandidatenliste gestrichen | Wenn der Antragsteller nachträglich aus der Kandidatenliste gestrichen |
| wird, darf er bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches | wird, darf er bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches |
| festgelegten strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der | festgelegten strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der |
| Wählerliste machen, selbst nicht zu Wahlzwecken. | Wählerliste machen, selbst nicht zu Wahlzwecken. |
| Anträge, die verspätet eingereicht werden oder den Formvorschriften | Anträge, die verspätet eingereicht werden oder den Formvorschriften |
| nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt. | nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt. |
| Es können keine Ausnahmen von den Regeln, die die Vergütung der | Es können keine Ausnahmen von den Regeln, die die Vergütung der |
| Gemeinden für die Aushändigung dieser Listen betreffen, gemacht | Gemeinden für die Aushändigung dieser Listen betreffen, gemacht |
| werden. | werden. |
| Personen, die Exemplare oder Abschriften der Wählerliste erhalten | Personen, die Exemplare oder Abschriften der Wählerliste erhalten |
| haben, dürfen sie ihrerseits Drittpersonen nicht mitteilen. Ausserdem | haben, dürfen sie ihrerseits Drittpersonen nicht mitteilen. Ausserdem |
| dürfen diese Exemplare oder Abschriften nur zu Wahlzwecken verwendet | dürfen diese Exemplare oder Abschriften nur zu Wahlzwecken verwendet |
| werden, dies auch ausserhalb des Zeitraums zwischen dem Datum der | werden, dies auch ausserhalb des Zeitraums zwischen dem Datum der |
| Aushändigung der Liste und dem Datum der Wahl. | Aushändigung der Liste und dem Datum der Wahl. |
| Personen, die im Namen einer politischen Partei auftreten, und | Personen, die im Namen einer politischen Partei auftreten, und |
| Kandidaten müssen in dem schriftlichen Antrag, den sie an den | Kandidaten müssen in dem schriftlichen Antrag, den sie an den |
| Bürgermeister richten, um Exemplare oder Abschriften der im Hinblick | Bürgermeister richten, um Exemplare oder Abschriften der im Hinblick |
| auf eine Wahl erstellten Wählerliste zu erhalten, spätestens aber vor | auf eine Wahl erstellten Wählerliste zu erhalten, spätestens aber vor |
| Empfang der vorerwähnten Exemplare oder Abschriften in einer | Empfang der vorerwähnten Exemplare oder Abschriften in einer |
| unterzeichneten schriftlichen Erklärung bestätigen, dass sie die | unterzeichneten schriftlichen Erklärung bestätigen, dass sie die |
| gesetzlich auferlegten Verbote zur Kenntnis genommen haben und sich | gesetzlich auferlegten Verbote zur Kenntnis genommen haben und sich |
| dazu verpflichten, sie einzuhalten, egal in welcher Form die Exemplare | dazu verpflichten, sie einzuhalten, egal in welcher Form die Exemplare |
| oder Abschriften der Wählerliste ausgehändigt werden. | oder Abschriften der Wählerliste ausgehändigt werden. |
| 2. In Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die | 2. In Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die |
| Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem | Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem |
| Fremdenregister werden die Bedingungen für die Mitteilung von | Fremdenregister werden die Bedingungen für die Mitteilung von |
| Personenverzeichnissen aus diesen Registern an Drittpersonen | Personenverzeichnissen aus diesen Registern an Drittpersonen |
| festgelegt. Personenverzeichnisse dürfen nur den politischen Parteien | festgelegt. Personenverzeichnisse dürfen nur den politischen Parteien |
| auf schriftlichen Antrag hin und unter Angabe des Zwecks, für den sie | auf schriftlichen Antrag hin und unter Angabe des Zwecks, für den sie |
| beantragt werden, während sechs Monaten vor dem Datum einer | beantragt werden, während sechs Monaten vor dem Datum einer |
| ordentlichen Wahl oder während vierzig Tagen vor dem Datum einer | ordentlichen Wahl oder während vierzig Tagen vor dem Datum einer |
| vorgezogenen Wahl mitgeteilt werden, und zwar nur zu Wahlzwecken. | vorgezogenen Wahl mitgeteilt werden, und zwar nur zu Wahlzwecken. |
| Diese Verzeichnisse betreffen nur Personen, die am Tag des Antrags die | Diese Verzeichnisse betreffen nur Personen, die am Tag des Antrags die |
| Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, und enthalten nur die | Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, und enthalten nur die |
| Informationen, die in der Wählerliste stehen. Die Verzeichnisse dürfen | Informationen, die in der Wählerliste stehen. Die Verzeichnisse dürfen |
| nur ausgestellt werden, sofern der im Antrag angegebene Zweck mit dem | nur ausgestellt werden, sofern der im Antrag angegebene Zweck mit dem |
| Zweck übereinstimmt, den der Antragsteller verfolgt. Der Empfänger des | Zweck übereinstimmt, den der Antragsteller verfolgt. Der Empfänger des |
| Verzeichnisses darf dieses weder Drittpersonen mitteilen noch zu | Verzeichnisses darf dieses weder Drittpersonen mitteilen noch zu |
| anderen Zwecken benutzen als denen, die im Antrag angegeben sind. | anderen Zwecken benutzen als denen, die im Antrag angegeben sind. |
| 3. So wie in meinem Rundschreiben vom 7. Juli 2000 über die | 3. So wie in meinem Rundschreiben vom 7. Juli 2000 über die |
| Aushändigung der Wählerlisten bereits angegeben, ist es den Gemeinden | Aushändigung der Wählerlisten bereits angegeben, ist es den Gemeinden |
| erlaubt, die Exemplare oder Abschriften der Wählerlisten und | erlaubt, die Exemplare oder Abschriften der Wählerlisten und |
| Personenverzeichnisse aus den Bevölkerungsregistern auch auf | Personenverzeichnisse aus den Bevölkerungsregistern auch auf |
| Magnetträger (Magnetband, Diskette, Kassette, CD-Rom) oder Mikrofilm | Magnetträger (Magnetband, Diskette, Kassette, CD-Rom) oder Mikrofilm |
| auszuhändigen. | auszuhändigen. |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |