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Circulaire relative à la délivrance des listes des électeurs et des listes de personnes, tirées des registres de la population. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES Rundschreiben über die Aushändigung der Wählerlisten u(...) Omzendbrief betreffende de afgifte van de kiezerslijsten en van personenlijsten uit de bevolkingsregisters. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken betreffende d FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES Rundschreiben über die Aushändigung der Wählerlisten u(...)
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR Circulaire relative à la délivrance des listes des électeurs et des listes de personnes, tirées des registres de la population. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur relative à la délivrance des listes des électeurs et des listes de personnes, tirées des registres FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN Omzendbrief betreffende de afgifte van de kiezerslijsten en van personenlijsten uit de bevolkingsregisters. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken betreffende de afgifte van de kiezerslijsten en van personenlijsten uit de bevolkingsregisters
de la population (Moniteur belge du 21 décembre 2002), établie par le (Belgisch Staatsblad van 21 december 2002), opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande du Commissariat Dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
Rundschreiben über die Aushändigung der Wählerlisten und Rundschreiben über die Aushändigung der Wählerlisten und
Personenverzeichnisse aus den Bevölkerungsregistern Personenverzeichnisse aus den Bevölkerungsregistern
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen
An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren,
1. aufgrund von Artikel 17 des Wahlgesetzbuches sind die 1. aufgrund von Artikel 17 des Wahlgesetzbuches sind die
Gemeindeverwaltungen verpflichtet, Exemplare oder Abschriften der Gemeindeverwaltungen verpflichtet, Exemplare oder Abschriften der
Wählerlisten, sobald diese im Hinblick auf eine Wahl erstellt worden Wählerlisten, sobald diese im Hinblick auf eine Wahl erstellt worden
sind, Personen auszuhändigen, die spätestens am dreiunddreissigsten sind, Personen auszuhändigen, die spätestens am dreiunddreissigsten
Tag vor dem Tag der Wahl einen per Einschreiben an den Bürgermeister Tag vor dem Tag der Wahl einen per Einschreiben an den Bürgermeister
gerichteten Antrag stellen und sich schriftlich dazu verpflichten, gerichteten Antrag stellen und sich schriftlich dazu verpflichten,
eine Kandidatenliste für die Wahlen der Abgeordnetenkammer oder des eine Kandidatenliste für die Wahlen der Abgeordnetenkammer oder des
Senats einzureichen oder als Kandidat auf einem im Hinblick auf die Senats einzureichen oder als Kandidat auf einem im Hinblick auf die
Wahlen eingereichten Wahlvorschlag zu erscheinen. Wahlen eingereichten Wahlvorschlag zu erscheinen.
Soweit die Wählerlisten oder Abschriften davon für politische Parteien Soweit die Wählerlisten oder Abschriften davon für politische Parteien
bestimmt sind, dürfen sie nur Personen ausgehändigt werden, die im bestimmt sind, dürfen sie nur Personen ausgehändigt werden, die im
Namen dieser politischen Parteien auftreten, innerhalb der Namen dieser politischen Parteien auftreten, innerhalb der
vorgeschriebenen Frist einen per Einschreiben an den Bürgermeister vorgeschriebenen Frist einen per Einschreiben an den Bürgermeister
gerichteten Antrag gestellt haben und sich schriftlich dazu gerichteten Antrag gestellt haben und sich schriftlich dazu
verpflichten, eine Kandidatenliste für die betreffenden Wahlen verpflichten, eine Kandidatenliste für die betreffenden Wahlen
einzureichen. einzureichen.
Jede politische Partei kann zwei Exemplare oder Abschriften der Jede politische Partei kann zwei Exemplare oder Abschriften der
Wählerliste kostenlos erhalten, sofern sie eine Kandidatenliste für Wählerliste kostenlos erhalten, sofern sie eine Kandidatenliste für
die Abgeordnetenkammer oder den Senat im Wahlkreis einreicht, in dem die Abgeordnetenkammer oder den Senat im Wahlkreis einreicht, in dem
die Gemeinde liegt, bei der der Antrag auf Aushändigung der Liste die Gemeinde liegt, bei der der Antrag auf Aushändigung der Liste
eingereicht worden ist. Zusätzliche Exemplare oder Abschriften werden eingereicht worden ist. Zusätzliche Exemplare oder Abschriften werden
gegen Zahlung des Selbstkostenpreises ausgehändigt, der vom gegen Zahlung des Selbstkostenpreises ausgehändigt, der vom
Bürgermeister- und Schöffenkollegium festzulegen ist. Bürgermeister- und Schöffenkollegium festzulegen ist.
Wenn die politische Partei keine Kandidatenliste einreicht, darf sie Wenn die politische Partei keine Kandidatenliste einreicht, darf sie
bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches festgelegten bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches festgelegten
strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste
machen, selbst nicht zu Wahlzwecken. machen, selbst nicht zu Wahlzwecken.
Jede Person, die als Kandidat auf einem im Hinblick auf eine Wahl Jede Person, die als Kandidat auf einem im Hinblick auf eine Wahl
eingereichten Wahlvorschlag erscheint, kann gegen Zahlung des eingereichten Wahlvorschlag erscheint, kann gegen Zahlung des
Selbstkostenpreises Exemplare oder Abschriften der Wählerliste Selbstkostenpreises Exemplare oder Abschriften der Wählerliste
erhalten, sofern sie innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erhalten, sofern sie innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist
einen per Einschreiben an den Bürgermeister gerichteten Antrag einen per Einschreiben an den Bürgermeister gerichteten Antrag
gestellt hat. gestellt hat.
Die Gemeindeverwaltung überprüft bei der Aushändigung, ob der Die Gemeindeverwaltung überprüft bei der Aushändigung, ob der
Betreffende als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen ist. Betreffende als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen ist.
Wenn der Antragsteller nachträglich aus der Kandidatenliste gestrichen Wenn der Antragsteller nachträglich aus der Kandidatenliste gestrichen
wird, darf er bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches wird, darf er bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches
festgelegten strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der festgelegten strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der
Wählerliste machen, selbst nicht zu Wahlzwecken. Wählerliste machen, selbst nicht zu Wahlzwecken.
Anträge, die verspätet eingereicht werden oder den Formvorschriften Anträge, die verspätet eingereicht werden oder den Formvorschriften
nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt. nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt.
Es können keine Ausnahmen von den Regeln, die die Vergütung der Es können keine Ausnahmen von den Regeln, die die Vergütung der
Gemeinden für die Aushändigung dieser Listen betreffen, gemacht Gemeinden für die Aushändigung dieser Listen betreffen, gemacht
werden. werden.
Personen, die Exemplare oder Abschriften der Wählerliste erhalten Personen, die Exemplare oder Abschriften der Wählerliste erhalten
haben, dürfen sie ihrerseits Drittpersonen nicht mitteilen. Ausserdem haben, dürfen sie ihrerseits Drittpersonen nicht mitteilen. Ausserdem
dürfen diese Exemplare oder Abschriften nur zu Wahlzwecken verwendet dürfen diese Exemplare oder Abschriften nur zu Wahlzwecken verwendet
werden, dies auch ausserhalb des Zeitraums zwischen dem Datum der werden, dies auch ausserhalb des Zeitraums zwischen dem Datum der
Aushändigung der Liste und dem Datum der Wahl. Aushändigung der Liste und dem Datum der Wahl.
Personen, die im Namen einer politischen Partei auftreten, und Personen, die im Namen einer politischen Partei auftreten, und
Kandidaten müssen in dem schriftlichen Antrag, den sie an den Kandidaten müssen in dem schriftlichen Antrag, den sie an den
Bürgermeister richten, um Exemplare oder Abschriften der im Hinblick Bürgermeister richten, um Exemplare oder Abschriften der im Hinblick
auf eine Wahl erstellten Wählerliste zu erhalten, spätestens aber vor auf eine Wahl erstellten Wählerliste zu erhalten, spätestens aber vor
Empfang der vorerwähnten Exemplare oder Abschriften in einer Empfang der vorerwähnten Exemplare oder Abschriften in einer
unterzeichneten schriftlichen Erklärung bestätigen, dass sie die unterzeichneten schriftlichen Erklärung bestätigen, dass sie die
gesetzlich auferlegten Verbote zur Kenntnis genommen haben und sich gesetzlich auferlegten Verbote zur Kenntnis genommen haben und sich
dazu verpflichten, sie einzuhalten, egal in welcher Form die Exemplare dazu verpflichten, sie einzuhalten, egal in welcher Form die Exemplare
oder Abschriften der Wählerliste ausgehändigt werden. oder Abschriften der Wählerliste ausgehändigt werden.
2. In Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die 2. In Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die
Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem
Fremdenregister werden die Bedingungen für die Mitteilung von Fremdenregister werden die Bedingungen für die Mitteilung von
Personenverzeichnissen aus diesen Registern an Drittpersonen Personenverzeichnissen aus diesen Registern an Drittpersonen
festgelegt. Personenverzeichnisse dürfen nur den politischen Parteien festgelegt. Personenverzeichnisse dürfen nur den politischen Parteien
auf schriftlichen Antrag hin und unter Angabe des Zwecks, für den sie auf schriftlichen Antrag hin und unter Angabe des Zwecks, für den sie
beantragt werden, während sechs Monaten vor dem Datum einer beantragt werden, während sechs Monaten vor dem Datum einer
ordentlichen Wahl oder während vierzig Tagen vor dem Datum einer ordentlichen Wahl oder während vierzig Tagen vor dem Datum einer
vorgezogenen Wahl mitgeteilt werden, und zwar nur zu Wahlzwecken. vorgezogenen Wahl mitgeteilt werden, und zwar nur zu Wahlzwecken.
Diese Verzeichnisse betreffen nur Personen, die am Tag des Antrags die Diese Verzeichnisse betreffen nur Personen, die am Tag des Antrags die
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, und enthalten nur die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, und enthalten nur die
Informationen, die in der Wählerliste stehen. Die Verzeichnisse dürfen Informationen, die in der Wählerliste stehen. Die Verzeichnisse dürfen
nur ausgestellt werden, sofern der im Antrag angegebene Zweck mit dem nur ausgestellt werden, sofern der im Antrag angegebene Zweck mit dem
Zweck übereinstimmt, den der Antragsteller verfolgt. Der Empfänger des Zweck übereinstimmt, den der Antragsteller verfolgt. Der Empfänger des
Verzeichnisses darf dieses weder Drittpersonen mitteilen noch zu Verzeichnisses darf dieses weder Drittpersonen mitteilen noch zu
anderen Zwecken benutzen als denen, die im Antrag angegeben sind. anderen Zwecken benutzen als denen, die im Antrag angegeben sind.
3. So wie in meinem Rundschreiben vom 7. Juli 2000 über die 3. So wie in meinem Rundschreiben vom 7. Juli 2000 über die
Aushändigung der Wählerlisten bereits angegeben, ist es den Gemeinden Aushändigung der Wählerlisten bereits angegeben, ist es den Gemeinden
erlaubt, die Exemplare oder Abschriften der Wählerlisten und erlaubt, die Exemplare oder Abschriften der Wählerlisten und
Personenverzeichnisse aus den Bevölkerungsregistern auch auf Personenverzeichnisse aus den Bevölkerungsregistern auch auf
Magnetträger (Magnetband, Diskette, Kassette, CD-Rom) oder Mikrofilm Magnetträger (Magnetband, Diskette, Kassette, CD-Rom) oder Mikrofilm
auszuhändigen. auszuhändigen.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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