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Omzendbrief
gepubliceerd op 27 augustus 2003

Omzendbrief betreffende de afgifte van de kiezerslijsten en van personenlijsten uit de bevolkingsregisters. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken betreffende d FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES Rundschreiben über die Aushändigung der Wählerlisten u(...)

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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000036
pub.
27/08/2003
prom.
--
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


Omzendbrief betreffende de afgifte van de kiezerslijsten en van personenlijsten uit de bevolkingsregisters. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken betreffende de afgifte van de kiezerslijsten en van personenlijsten uit de bevolkingsregisters (Belgisch Staatsblad van 21 december 2002), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES Rundschreiben über die Aushändigung der Wählerlisten und Personenverzeichnisse aus den Bevölkerungsregistern An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Sehr geehrte Damen und Herren, 1. aufgrund von Artikel 17 des Wahlgesetzbuches sind die Gemeindeverwaltungen verpflichtet, Exemplare oder Abschriften der Wählerlisten, sobald diese im Hinblick auf eine Wahl erstellt worden sind, Personen auszuhändigen, die spätestens am dreiunddreissigsten Tag vor dem Tag der Wahl einen per Einschreiben an den Bürgermeister gerichteten Antrag stellen und sich schriftlich dazu verpflichten, eine Kandidatenliste für die Wahlen der Abgeordnetenkammer oder des Senats einzureichen oder als Kandidat auf einem im Hinblick auf die Wahlen eingereichten Wahlvorschlag zu erscheinen. Soweit die Wählerlisten oder Abschriften davon für politische Parteien bestimmt sind, dürfen sie nur Personen ausgehändigt werden, die im Namen dieser politischen Parteien auftreten, innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen per Einschreiben an den Bürgermeister gerichteten Antrag gestellt haben und sich schriftlich dazu verpflichten, eine Kandidatenliste für die betreffenden Wahlen einzureichen.

Jede politische Partei kann zwei Exemplare oder Abschriften der Wählerliste kostenlos erhalten, sofern sie eine Kandidatenliste für die Abgeordnetenkammer oder den Senat im Wahlkreis einreicht, in dem die Gemeinde liegt, bei der der Antrag auf Aushändigung der Liste eingereicht worden ist. Zusätzliche Exemplare oder Abschriften werden gegen Zahlung des Selbstkostenpreises ausgehändigt, der vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium festzulegen ist.

Wenn die politische Partei keine Kandidatenliste einreicht, darf sie bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches festgelegten strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste machen, selbst nicht zu Wahlzwecken.

Jede Person, die als Kandidat auf einem im Hinblick auf eine Wahl eingereichten Wahlvorschlag erscheint, kann gegen Zahlung des Selbstkostenpreises Exemplare oder Abschriften der Wählerliste erhalten, sofern sie innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist einen per Einschreiben an den Bürgermeister gerichteten Antrag gestellt hat.

Die Gemeindeverwaltung überprüft bei der Aushändigung, ob der Betreffende als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen ist.

Wenn der Antragsteller nachträglich aus der Kandidatenliste gestrichen wird, darf er bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches festgelegten strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste machen, selbst nicht zu Wahlzwecken.

Anträge, die verspätet eingereicht werden oder den Formvorschriften nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt.

Es können keine Ausnahmen von den Regeln, die die Vergütung der Gemeinden für die Aushändigung dieser Listen betreffen, gemacht werden.

Personen, die Exemplare oder Abschriften der Wählerliste erhalten haben, dürfen sie ihrerseits Drittpersonen nicht mitteilen. Ausserdem dürfen diese Exemplare oder Abschriften nur zu Wahlzwecken verwendet werden, dies auch ausserhalb des Zeitraums zwischen dem Datum der Aushändigung der Liste und dem Datum der Wahl.

Personen, die im Namen einer politischen Partei auftreten, und Kandidaten müssen in dem schriftlichen Antrag, den sie an den Bürgermeister richten, um Exemplare oder Abschriften der im Hinblick auf eine Wahl erstellten Wählerliste zu erhalten, spätestens aber vor Empfang der vorerwähnten Exemplare oder Abschriften in einer unterzeichneten schriftlichen Erklärung bestätigen, dass sie die gesetzlich auferlegten Verbote zur Kenntnis genommen haben und sich dazu verpflichten, sie einzuhalten, egal in welcher Form die Exemplare oder Abschriften der Wählerliste ausgehändigt werden. 2. In Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 16.Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister werden die Bedingungen für die Mitteilung von Personenverzeichnissen aus diesen Registern an Drittpersonen festgelegt. Personenverzeichnisse dürfen nur den politischen Parteien auf schriftlichen Antrag hin und unter Angabe des Zwecks, für den sie beantragt werden, während sechs Monaten vor dem Datum einer ordentlichen Wahl oder während vierzig Tagen vor dem Datum einer vorgezogenen Wahl mitgeteilt werden, und zwar nur zu Wahlzwecken.

Diese Verzeichnisse betreffen nur Personen, die am Tag des Antrags die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, und enthalten nur die Informationen, die in der Wählerliste stehen. Die Verzeichnisse dürfen nur ausgestellt werden, sofern der im Antrag angegebene Zweck mit dem Zweck übereinstimmt, den der Antragsteller verfolgt. Der Empfänger des Verzeichnisses darf dieses weder Drittpersonen mitteilen noch zu anderen Zwecken benutzen als denen, die im Antrag angegeben sind. 3. So wie in meinem Rundschreiben vom 7.Juli 2000 über die Aushändigung der Wählerlisten bereits angegeben, ist es den Gemeinden erlaubt, die Exemplare oder Abschriften der Wählerlisten und Personenverzeichnisse aus den Bevölkerungsregistern auch auf Magnetträger (Magnetband, Diskette, Kassette, CD-Rom) oder Mikrofilm auszuhändigen.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

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