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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2006 betreffende de start- en stagebonus | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2006 betreffende de start- en stagebonus |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
3 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 3 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september |
2006 betreffende de start- en stagebonus | 2006 betreffende de start- en stagebonus |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
besluit van 1 september 2006 betreffende de start- en stagebonus, | besluit van 1 september 2006 betreffende de start- en stagebonus, |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2006 betreffende | vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2006 betreffende |
de start- en stagebonus. | de start- en stagebonus. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
uitvoering van dit besluit. | uitvoering van dit besluit. |
Gegeven te Brussel, 3 december 2006. | Gegeven te Brussel, 3 december 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Van Koningswege : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass über den Start- und den | 1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass über den Start- und den |
Praktikumsbonus | Praktikumsbonus |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt | Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt |
zwischen den Generationen, insbesondere des Artikels 59; | zwischen den Generationen, insbesondere des Artikels 59; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. November 2005; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. November 2005; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19. |
Mai 2006; | Mai 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1551 des Nationalen Arbeitsrats vom 9. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1551 des Nationalen Arbeitsrats vom 9. |
März 2006; | März 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 6. April 2006; | Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 6. April 2006; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.662/1 des Staatsrates vom 29. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.662/1 des Staatsrates vom 29. Juni |
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter : | unter : |
1. Arbeitgeber : jede privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche | 1. Arbeitgeber : jede privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche |
natürliche oder juristische Person, die Arbeitnehmer beschäftigt oder | natürliche oder juristische Person, die Arbeitnehmer beschäftigt oder |
beschäftigen kann, | beschäftigen kann, |
2. Jugendlichem : jede Person, die während des in Artikel 1 § 1 Absatz | 2. Jugendlichem : jede Person, die während des in Artikel 1 § 1 Absatz |
3 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht erwähnten | 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht erwähnten |
Zeitraums der Teilzeitschulpflicht einen Teilzeitunterricht oder eine | Zeitraums der Teilzeitschulpflicht einen Teilzeitunterricht oder eine |
für die Erfüllung der Schulpflicht anerkannte Ausbildung beginnt, | für die Erfüllung der Schulpflicht anerkannte Ausbildung beginnt, |
3. dualer Ausbildung : eine Ausbildung, die aus einer theoretischen | 3. dualer Ausbildung : eine Ausbildung, die aus einer theoretischen |
und eventuell einer allgemeinen Ausbildung besteht, ergänzt durch eine | und eventuell einer allgemeinen Ausbildung besteht, ergänzt durch eine |
praktische Ausbildung in dem Unternehmen oder in der Einrichtung eines | praktische Ausbildung in dem Unternehmen oder in der Einrichtung eines |
Arbeitgebers. Der Zyklus einer dualen Ausbildung kann mehrere | Arbeitgebers. Der Zyklus einer dualen Ausbildung kann mehrere |
Ausbildungsjahre umfassen. Die praktische Ausbildung muss nicht | Ausbildungsjahre umfassen. Die praktische Ausbildung muss nicht |
unbedingt zum selben Zeitpunkt wie die theoretische Ausbildung | unbedingt zum selben Zeitpunkt wie die theoretische Ausbildung |
beginnen. Die theoretische Ausbildung kann niemals im Rahmen eines | beginnen. Die theoretische Ausbildung kann niemals im Rahmen eines |
Vollzeitunterrichts erteilt werden, | Vollzeitunterrichts erteilt werden, |
4. Ausbildungsvertrag : | 4. Ausbildungsvertrag : |
a) einen in Anwendung des Gesetzes vom 19. Juli 1983 über die Lehre in | a) einen in Anwendung des Gesetzes vom 19. Juli 1983 über die Lehre in |
Berufen, die von Lohnempfängern ausgeübt werden, abgeschlossenen | Berufen, die von Lohnempfängern ausgeübt werden, abgeschlossenen |
Lehrvertrag, | Lehrvertrag, |
b) einen in Anwendung der Regelung in Bezug auf die ständige | b) einen in Anwendung der Regelung in Bezug auf die ständige |
Weiterbildung des Mittelstandes abgeschlossenen Lehrvertrag, | Weiterbildung des Mittelstandes abgeschlossenen Lehrvertrag, |
c) ein in Artikel 1 Nr. 1 des Erlasses der Regierung der Französischen | c) ein in Artikel 1 Nr. 1 des Erlasses der Regierung der Französischen |
Gemeinschaft vom 28. Juli 1998 über das Abkommen für sozial-berufliche | Gemeinschaft vom 28. Juli 1998 über das Abkommen für sozial-berufliche |
Eingliederung der Zentren für duale Ausbildung oder in Artikel 5 des | Eingliederung der Zentren für duale Ausbildung oder in Artikel 5 des |
Erlasses der Flämischen Regierung vom 24. Juli 1996 über die | Erlasses der Flämischen Regierung vom 24. Juli 1996 über die |
Sprungbrett-Projekte erwähntes Abkommen für sozial-berufliche | Sprungbrett-Projekte erwähntes Abkommen für sozial-berufliche |
Eingliederung, | Eingliederung, |
d) einen in Titel IV Kapitel X des Programmgesetzes vom 2. August 2002 | d) einen in Titel IV Kapitel X des Programmgesetzes vom 2. August 2002 |
erwähnten Berufseinarbeitungsvertrag, | erwähnten Berufseinarbeitungsvertrag, |
5. Arbeitslosigkeitsbüro : das Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamtes | 5. Arbeitslosigkeitsbüro : das Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamtes |
für Arbeitsbeschaffung, das für den Wohnsitz des Jugendlichen | für Arbeitsbeschaffung, das für den Wohnsitz des Jugendlichen |
zuständig ist. | zuständig ist. |
KAPITEL II - Startbonus | KAPITEL II - Startbonus |
Art. 2 - Der Startbonus wird jedem Jugendlichen gewährt, der während | Art. 2 - Der Startbonus wird jedem Jugendlichen gewährt, der während |
des Zeitraums der Schulpflicht und frühestens am 1. Juli 2006 im | des Zeitraums der Schulpflicht und frühestens am 1. Juli 2006 im |
Rahmen einer dualen Ausbildung eine praktische Ausbildung bei einem | Rahmen einer dualen Ausbildung eine praktische Ausbildung bei einem |
Arbeitgeber zur Ausführung eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags mit | Arbeitgeber zur Ausführung eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags mit |
einer Mindestdauer von vier Monaten beginnt. | einer Mindestdauer von vier Monaten beginnt. |
Die praktische Ausbildung kann im Rahmen der Ausführung mehrerer | Die praktische Ausbildung kann im Rahmen der Ausführung mehrerer |
Ausbildungs- oder Arbeitsverträge, die mit mehreren Arbeitgebern | Ausbildungs- oder Arbeitsverträge, die mit mehreren Arbeitgebern |
abgeschlossen wurden, stattfinden. Diese Verträge müssen nicht | abgeschlossen wurden, stattfinden. Diese Verträge müssen nicht |
unbedingt ohne Unterbrechung aneinander anschliessen. | unbedingt ohne Unterbrechung aneinander anschliessen. |
Art. 3 - Der Startbonus wird während höchstens drei Ausbildungsjahren | Art. 3 - Der Startbonus wird während höchstens drei Ausbildungsjahren |
ein und desselben Zyklus einer dualen Ausbildung gewährt, und zwar | ein und desselben Zyklus einer dualen Ausbildung gewährt, und zwar |
jedes Mal, wenn der Jugendliche ein Ausbildungsjahr erfolgreich | jedes Mal, wenn der Jugendliche ein Ausbildungsjahr erfolgreich |
abgeschlossen hat. | abgeschlossen hat. |
Der Startbonus beläuft sich auf : | Der Startbonus beläuft sich auf : |
- 500 Euro am Ende eines ersten oder eines zweiten Ausbildungsjahres, | - 500 Euro am Ende eines ersten oder eines zweiten Ausbildungsjahres, |
- 750 Euro am Ende eines dritten Ausbildungsjahres. | - 750 Euro am Ende eines dritten Ausbildungsjahres. |
Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 kann der Startbonus eines | Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 kann der Startbonus eines |
bestimmten Ausbildungsjahres unter der in Absatz 1 erwähnten Bedingung | bestimmten Ausbildungsjahres unter der in Absatz 1 erwähnten Bedingung |
gewährt werden, insofern der Jugendliche im Laufe dieses | gewährt werden, insofern der Jugendliche im Laufe dieses |
Ausbildungsjahres eine praktische Ausbildung begonnen hat. | Ausbildungsjahres eine praktische Ausbildung begonnen hat. |
Der Startbonus kann unter der in Absatz 1 erwähnten Bedingung für | Der Startbonus kann unter der in Absatz 1 erwähnten Bedingung für |
Ausbildungsjahre gewährt werden, deren Enddatum nach dem Ende der | Ausbildungsjahre gewährt werden, deren Enddatum nach dem Ende der |
Schulpflicht liegt, vorausgesetzt dass | Schulpflicht liegt, vorausgesetzt dass |
- der Zyklus der dualen Ausbildung vor dem Ende der Schulpflicht | - der Zyklus der dualen Ausbildung vor dem Ende der Schulpflicht |
begonnen hat und | begonnen hat und |
- die praktische Ausbildung im Rahmen der Ausführung eines | - die praktische Ausbildung im Rahmen der Ausführung eines |
Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags, der vor dem Ende der Schulpflicht | Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags, der vor dem Ende der Schulpflicht |
begonnen hat, stattfindet. | begonnen hat, stattfindet. |
Art. 4 - § 1 - Zur Erlangung eines Startbonus muss beim | Art. 4 - § 1 - Zur Erlangung eines Startbonus muss beim |
Arbeitslosigkeitsbüro ein Antrag gemäss den Bestimmungen von Artikel 8 | Arbeitslosigkeitsbüro ein Antrag gemäss den Bestimmungen von Artikel 8 |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
Nach Entgegennahme des vollständigen Antrags besorgt das | Nach Entgegennahme des vollständigen Antrags besorgt das |
Arbeitslosigkeitsbüro dem Jugendlichen ein Dokument, in dem die | Arbeitslosigkeitsbüro dem Jugendlichen ein Dokument, in dem die |
Zeitpunkte vermerkt sind, zu denen, wenn die in Artikel 3 Absatz 1 | Zeitpunkte vermerkt sind, zu denen, wenn die in Artikel 3 Absatz 1 |
erwähnte Bedingung erfüllt ist, der Startbonus normalerweise gezahlt | erwähnte Bedingung erfüllt ist, der Startbonus normalerweise gezahlt |
wird unter Berücksichtigung der Angaben, die in der in Artikel 8 | wird unter Berücksichtigung der Angaben, die in der in Artikel 8 |
Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt sind. | Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt sind. |
§ 2 - Um die effektive Zahlung des Startbonus für ein abgelaufenes | § 2 - Um die effektive Zahlung des Startbonus für ein abgelaufenes |
Ausbildungsjahr zu erhalten, besorgt der Jugendliche dem | Ausbildungsjahr zu erhalten, besorgt der Jugendliche dem |
Arbeitslosigkeitsbüro zur Vermeidung des Verfalls innerhalb der vier | Arbeitslosigkeitsbüro zur Vermeidung des Verfalls innerhalb der vier |
Monate nach dem Enddatum dieses Ausbildungsjahres, so wie es auf der | Monate nach dem Enddatum dieses Ausbildungsjahres, so wie es auf der |
in Artikel 8 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt ist, eine | in Artikel 8 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt ist, eine |
Bescheinigung der Lehr- oder Ausbildungsanstalt oder der zuständigen | Bescheinigung der Lehr- oder Ausbildungsanstalt oder der zuständigen |
Instanz, in der bestätigt wird, dass er dieses Ausbildungsjahr | Instanz, in der bestätigt wird, dass er dieses Ausbildungsjahr |
erfolgreich abgeschlossen hat. | erfolgreich abgeschlossen hat. |
KAPITEL III - Praktikumsbonus | KAPITEL III - Praktikumsbonus |
Art. 5 - Der Praktikumsbonus wird jedem Arbeitgeber gewährt, der im | Art. 5 - Der Praktikumsbonus wird jedem Arbeitgeber gewährt, der im |
Hinblick auf eine praktische Ausbildung im Rahmen einer dualen | Hinblick auf eine praktische Ausbildung im Rahmen einer dualen |
Ausbildung frühestens am 1. Juli 2006 einen Ausbildungs- oder | Ausbildung frühestens am 1. Juli 2006 einen Ausbildungs- oder |
Arbeitsvertrag mit einem Jugendlichen für eine Mindestdauer von vier | Arbeitsvertrag mit einem Jugendlichen für eine Mindestdauer von vier |
Monaten abschliesst. | Monaten abschliesst. |
Art. 6 - Der Praktikumsbonus wird während höchstens drei | Art. 6 - Der Praktikumsbonus wird während höchstens drei |
Ausbildungsjahren ein und desselben Zyklus einer dualen Ausbildung | Ausbildungsjahren ein und desselben Zyklus einer dualen Ausbildung |
gewährt, und zwar jedes Mal, wenn der Jugendliche ein Ausbildungsjahr | gewährt, und zwar jedes Mal, wenn der Jugendliche ein Ausbildungsjahr |
abgeschlossen hat. | abgeschlossen hat. |
Der Praktikumsbonus beläuft sich auf : | Der Praktikumsbonus beläuft sich auf : |
- 500 Euro am Ende eines ersten oder eines zweiten Ausbildungsjahres, | - 500 Euro am Ende eines ersten oder eines zweiten Ausbildungsjahres, |
- 750 Euro am Ende eines dritten Ausbildungsjahres. | - 750 Euro am Ende eines dritten Ausbildungsjahres. |
Wird die praktische Ausbildung vor dem Ende des laufenden | Wird die praktische Ausbildung vor dem Ende des laufenden |
Ausbildungsjahres beendet, finden folgende Modalitäten Anwendung : | Ausbildungsjahres beendet, finden folgende Modalitäten Anwendung : |
- Wenn die praktische Ausbildung im Laufe dieses Ausbildungsjahres | - Wenn die praktische Ausbildung im Laufe dieses Ausbildungsjahres |
weniger als drei Monate gedauert hat, wird der Praktikumsbonus für | weniger als drei Monate gedauert hat, wird der Praktikumsbonus für |
dieses Ausbildungsjahr nicht gewährt. | dieses Ausbildungsjahr nicht gewährt. |
- Wenn die praktische Ausbildung im Laufe dieses Ausbildungsjahres | - Wenn die praktische Ausbildung im Laufe dieses Ausbildungsjahres |
drei Monate oder länger gedauert hat, wird der vollständige | drei Monate oder länger gedauert hat, wird der vollständige |
Praktikumsbonus für dieses Ausbildungsjahr gewährt. | Praktikumsbonus für dieses Ausbildungsjahr gewährt. |
Art. 7 - § 1 - Zur Erlangung des Praktikumsbonus muss beim | Art. 7 - § 1 - Zur Erlangung des Praktikumsbonus muss beim |
Arbeitslosigkeitsbüro ein Antrag gemäss den Bestimmungen von Artikel 8 | Arbeitslosigkeitsbüro ein Antrag gemäss den Bestimmungen von Artikel 8 |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
Nach Entgegennahme des vollständigen Antrags besorgt das | Nach Entgegennahme des vollständigen Antrags besorgt das |
Arbeitslosigkeitsbüro dem Arbeitgeber ein Dokument, in dem die | Arbeitslosigkeitsbüro dem Arbeitgeber ein Dokument, in dem die |
Zeitpunkte vermerkt sind, zu denen der Praktikumsbonus normalerweise | Zeitpunkte vermerkt sind, zu denen der Praktikumsbonus normalerweise |
gezahlt wird unter Berücksichtigung der Angaben, die in der in Artikel | gezahlt wird unter Berücksichtigung der Angaben, die in der in Artikel |
8 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt sind. | 8 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt sind. |
§ 2 - Um die effektive Zahlung des Praktikumsbonus für ein | § 2 - Um die effektive Zahlung des Praktikumsbonus für ein |
abgelaufenes Ausbildungsjahr zu erhalten, besorgt der Arbeitgeber dem | abgelaufenes Ausbildungsjahr zu erhalten, besorgt der Arbeitgeber dem |
Arbeitslosigkeitsbüro zur Vermeidung des Verfalls innerhalb der vier | Arbeitslosigkeitsbüro zur Vermeidung des Verfalls innerhalb der vier |
Monate nach dem Enddatum dieses Ausbildungsjahres, so wie es auf der | Monate nach dem Enddatum dieses Ausbildungsjahres, so wie es auf der |
in Artikel 8 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt ist, eine | in Artikel 8 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt ist, eine |
Bescheinigung der Lehr- oder Ausbildungsanstalt oder der zuständigen | Bescheinigung der Lehr- oder Ausbildungsanstalt oder der zuständigen |
Instanz, in der bestätigt wird, dass der Jugendliche dieses | Instanz, in der bestätigt wird, dass der Jugendliche dieses |
Ausbildungsjahr abgeschlossen hat. Wurde die duale Ausbildung | Ausbildungsjahr abgeschlossen hat. Wurde die duale Ausbildung |
vorzeitig beendet, weil entweder die praktische oder die theoretische | vorzeitig beendet, weil entweder die praktische oder die theoretische |
Ausbildung oder auch beide beendet wurden, wird in dieser | Ausbildung oder auch beide beendet wurden, wird in dieser |
Bescheinigung das effektive Enddatum dieser dualen Ausbildung vermerkt | Bescheinigung das effektive Enddatum dieser dualen Ausbildung vermerkt |
und die vorerwähnte viermonatige Frist läuft ab diesem effektiven | und die vorerwähnte viermonatige Frist läuft ab diesem effektiven |
Enddatum. | Enddatum. |
KAPITEL IV - Ursprüngliche globale Antragsakte und Modalitäten für die | KAPITEL IV - Ursprüngliche globale Antragsakte und Modalitäten für die |
Eintreibung unrechtmässig gezahlter Beträge | Eintreibung unrechtmässig gezahlter Beträge |
Art. 8 - Der Antrag zur Erlangung eines Startbonus und eines | Art. 8 - Der Antrag zur Erlangung eines Startbonus und eines |
Praktikumsbonus wird beim Arbeitslosigkeitsbüro eingereicht. | Praktikumsbonus wird beim Arbeitslosigkeitsbüro eingereicht. |
Dieser Antrag enthält folgende Angaben und Schriftstücke : | Dieser Antrag enthält folgende Angaben und Schriftstücke : |
1. die Identität oder Bezeichnung des Arbeitgebers, die Adresse des | 1. die Identität oder Bezeichnung des Arbeitgebers, die Adresse des |
Gesellschaftssitzes, die Unternehmensnummer, die Identität des | Gesellschaftssitzes, die Unternehmensnummer, die Identität des |
Vertreters des Arbeitgebers, wenn dieser eine juristische Person ist, | Vertreters des Arbeitgebers, wenn dieser eine juristische Person ist, |
sowie die Nummer des Kontos, auf das der Praktikumsbonus überwiesen | sowie die Nummer des Kontos, auf das der Praktikumsbonus überwiesen |
werden muss, | werden muss, |
2. die Identität des Jugendlichen, seinen Wohnsitz, seine | 2. die Identität des Jugendlichen, seinen Wohnsitz, seine |
Erkennungsnummer für die soziale Sicherheit, sowie die Nummer des | Erkennungsnummer für die soziale Sicherheit, sowie die Nummer des |
Kontos, auf das der Startbonus überwiesen werden muss, | Kontos, auf das der Startbonus überwiesen werden muss, |
3. die Identität und den Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters des | 3. die Identität und den Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters des |
Jugendlichen, | Jugendlichen, |
4. eine Abschrift des zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen im | 4. eine Abschrift des zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen im |
Hinblick auf die praktische Ausbildung des Letzteren abgeschlossenen | Hinblick auf die praktische Ausbildung des Letzteren abgeschlossenen |
Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags, | Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags, |
5. eine Bescheinigung der Lehr- oder Ausbildungsanstalt oder der | 5. eine Bescheinigung der Lehr- oder Ausbildungsanstalt oder der |
zuständigen Instanz, in der die Bezeichnung, der Zweck sowie die | zuständigen Instanz, in der die Bezeichnung, der Zweck sowie die |
Anfangs- und Enddaten des Zyklus der dualen Ausbildung, das Enddatum | Anfangs- und Enddaten des Zyklus der dualen Ausbildung, das Enddatum |
eines jeden Ausbildungsjahres und die Zeitpunkte, zu denen die | eines jeden Ausbildungsjahres und die Zeitpunkte, zu denen die |
Bewertung jedes Ausbildungsjahres vorgesehen ist, vermerkt sind. Wenn | Bewertung jedes Ausbildungsjahres vorgesehen ist, vermerkt sind. Wenn |
der Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag nicht der erste Vertrag ist, den | der Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag nicht der erste Vertrag ist, den |
der Jugendliche im Rahmen seiner dualen Ausbildung abschliesst, wird | der Jugendliche im Rahmen seiner dualen Ausbildung abschliesst, wird |
in der in vorliegender Nummer 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt, dass | in der in vorliegender Nummer 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt, dass |
der neue Vertrag sich auf die Weiterführung der praktischen Ausbildung | der neue Vertrag sich auf die Weiterführung der praktischen Ausbildung |
im Rahmen derselben dualen Ausbildung, deren dienliche Angaben schon | im Rahmen derselben dualen Ausbildung, deren dienliche Angaben schon |
vorher mitgeteilt wurden, bezieht. | vorher mitgeteilt wurden, bezieht. |
Der Minister der Beschäftigung kann diese Liste von Angaben und | Der Minister der Beschäftigung kann diese Liste von Angaben und |
Schriftstücken erweitern oder abändern. Der Arbeitgeber, der | Schriftstücken erweitern oder abändern. Der Arbeitgeber, der |
Jugendliche und gegebenenfalls sein gesetzlicher Vertreter müssen den | Jugendliche und gegebenenfalls sein gesetzlicher Vertreter müssen den |
Antrag gemeinsam unterzeichnen. | Antrag gemeinsam unterzeichnen. |
Der Antrag muss zur Vermeidung des Verfalls innerhalb der drei Monate | Der Antrag muss zur Vermeidung des Verfalls innerhalb der drei Monate |
nach Beginn der Ausführung des zwischen dem Arbeitgeber und dem | nach Beginn der Ausführung des zwischen dem Arbeitgeber und dem |
Jugendlichen abgeschlossenen Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags beim | Jugendlichen abgeschlossenen Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags beim |
Arbeitslosigkeitsbüro eingereicht werden. | Arbeitslosigkeitsbüro eingereicht werden. |
Art. 9 - Die in Anwendung des vorliegenden Erlasses gewährten Beträge | Art. 9 - Die in Anwendung des vorliegenden Erlasses gewährten Beträge |
können von dem Arbeitslosigkeitsbüro zurückgefordert werden, wenn sich | können von dem Arbeitslosigkeitsbüro zurückgefordert werden, wenn sich |
herausstellt, dass sie unrechtmässig gewährt wurden, und dies nicht | herausstellt, dass sie unrechtmässig gewährt wurden, und dies nicht |
infolge eines Fehlers des Arbeitslosigkeitsbüros. Das | infolge eines Fehlers des Arbeitslosigkeitsbüros. Das |
Arbeitslosigkeitsbüro sendet dem Schuldner einen Einschreibebrief, der | Arbeitslosigkeitsbüro sendet dem Schuldner einen Einschreibebrief, der |
den Rückforderungsbeschluss enthält und rechtfertigt. | den Rückforderungsbeschluss enthält und rechtfertigt. |
Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung übermittelt die Akten der | Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung übermittelt die Akten der |
widerspenstigen Schuldner zwecks Beitreibung der Kataster-, | widerspenstigen Schuldner zwecks Beitreibung der Kataster-, |
Registrierungs- und Domänenverwaltung. Von der Kataster-, | Registrierungs- und Domänenverwaltung. Von der Kataster-, |
Registrierungs- und Domänenverwaltung vorgenommene Verfolgungen werden | Registrierungs- und Domänenverwaltung vorgenommene Verfolgungen werden |
wie für die Beitreibung von Registrierungsgebühren durchgeführt. Unter | wie für die Beitreibung von Registrierungsgebühren durchgeführt. Unter |
Abzug eventueller Kosten werden die von dieser Verwaltung | Abzug eventueller Kosten werden die von dieser Verwaltung |
beigetriebenen Summen der Zentralverwaltung des Landesamtes für | beigetriebenen Summen der Zentralverwaltung des Landesamtes für |
Arbeitsbeschaffung übermittelt. | Arbeitsbeschaffung übermittelt. |
Der Geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung | Der Geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung |
ist berechtigt, gemäss dem Verfahren und den Bestimmungen der Artikel | ist berechtigt, gemäss dem Verfahren und den Bestimmungen der Artikel |
171 bis 174 einschliesslich des Königlichen Erlasses vom 25. November | 171 bis 174 einschliesslich des Königlichen Erlasses vom 25. November |
1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit auf zurückzuzahlende Summen | 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit auf zurückzuzahlende Summen |
ganz oder teilweise zu verzichten. | ganz oder teilweise zu verzichten. |
KAPITEL III [sic, zu lesen ist : KAPITEL V]- Schlussbestimmungen | KAPITEL III [sic, zu lesen ist : KAPITEL V]- Schlussbestimmungen |
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2006 in Kraft. | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2006 in Kraft. |
Art. 11 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 11 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 december 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 december 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Van Koningswege : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |