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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/12/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er septembre 2006 relatif aux bonus de démarrage et de stage Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2006 betreffende de start- en stagebonus
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
3 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 3 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 1er septembre 2006 relatif aux bonus de démarrage et de stage officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2006 betreffende de start- en stagebonus
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 1er septembre 2006 relatif aux bonus de démarrage et de besluit van 1 september 2006 betreffende de start- en stagebonus,
stage, établi par le Service central de traduction allemande auprès du opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er septembre 2006 vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2006 betreffende
relatif aux bonus de démarrage et de stage. de start- en stagebonus.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 3 décembre 2006. Gegeven te Brussel, 3 december 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass über den Start- und den 1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass über den Start- und den
Praktikumsbonus Praktikumsbonus
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt
zwischen den Generationen, insbesondere des Artikels 59; zwischen den Generationen, insbesondere des Artikels 59;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. November 2005; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. November 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19.
Mai 2006; Mai 2006;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1551 des Nationalen Arbeitsrats vom 9. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1551 des Nationalen Arbeitsrats vom 9.
März 2006; März 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des
Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 6. April 2006; Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 6. April 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.662/1 des Staatsrates vom 29. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.662/1 des Staatsrates vom 29. Juni
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Haben Wir beschlossen und erlassen Wir :
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter : unter :
1. Arbeitgeber : jede privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche 1. Arbeitgeber : jede privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche
natürliche oder juristische Person, die Arbeitnehmer beschäftigt oder natürliche oder juristische Person, die Arbeitnehmer beschäftigt oder
beschäftigen kann, beschäftigen kann,
2. Jugendlichem : jede Person, die während des in Artikel 1 § 1 Absatz 2. Jugendlichem : jede Person, die während des in Artikel 1 § 1 Absatz
3 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht erwähnten 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht erwähnten
Zeitraums der Teilzeitschulpflicht einen Teilzeitunterricht oder eine Zeitraums der Teilzeitschulpflicht einen Teilzeitunterricht oder eine
für die Erfüllung der Schulpflicht anerkannte Ausbildung beginnt, für die Erfüllung der Schulpflicht anerkannte Ausbildung beginnt,
3. dualer Ausbildung : eine Ausbildung, die aus einer theoretischen 3. dualer Ausbildung : eine Ausbildung, die aus einer theoretischen
und eventuell einer allgemeinen Ausbildung besteht, ergänzt durch eine und eventuell einer allgemeinen Ausbildung besteht, ergänzt durch eine
praktische Ausbildung in dem Unternehmen oder in der Einrichtung eines praktische Ausbildung in dem Unternehmen oder in der Einrichtung eines
Arbeitgebers. Der Zyklus einer dualen Ausbildung kann mehrere Arbeitgebers. Der Zyklus einer dualen Ausbildung kann mehrere
Ausbildungsjahre umfassen. Die praktische Ausbildung muss nicht Ausbildungsjahre umfassen. Die praktische Ausbildung muss nicht
unbedingt zum selben Zeitpunkt wie die theoretische Ausbildung unbedingt zum selben Zeitpunkt wie die theoretische Ausbildung
beginnen. Die theoretische Ausbildung kann niemals im Rahmen eines beginnen. Die theoretische Ausbildung kann niemals im Rahmen eines
Vollzeitunterrichts erteilt werden, Vollzeitunterrichts erteilt werden,
4. Ausbildungsvertrag : 4. Ausbildungsvertrag :
a) einen in Anwendung des Gesetzes vom 19. Juli 1983 über die Lehre in a) einen in Anwendung des Gesetzes vom 19. Juli 1983 über die Lehre in
Berufen, die von Lohnempfängern ausgeübt werden, abgeschlossenen Berufen, die von Lohnempfängern ausgeübt werden, abgeschlossenen
Lehrvertrag, Lehrvertrag,
b) einen in Anwendung der Regelung in Bezug auf die ständige b) einen in Anwendung der Regelung in Bezug auf die ständige
Weiterbildung des Mittelstandes abgeschlossenen Lehrvertrag, Weiterbildung des Mittelstandes abgeschlossenen Lehrvertrag,
c) ein in Artikel 1 Nr. 1 des Erlasses der Regierung der Französischen c) ein in Artikel 1 Nr. 1 des Erlasses der Regierung der Französischen
Gemeinschaft vom 28. Juli 1998 über das Abkommen für sozial-berufliche Gemeinschaft vom 28. Juli 1998 über das Abkommen für sozial-berufliche
Eingliederung der Zentren für duale Ausbildung oder in Artikel 5 des Eingliederung der Zentren für duale Ausbildung oder in Artikel 5 des
Erlasses der Flämischen Regierung vom 24. Juli 1996 über die Erlasses der Flämischen Regierung vom 24. Juli 1996 über die
Sprungbrett-Projekte erwähntes Abkommen für sozial-berufliche Sprungbrett-Projekte erwähntes Abkommen für sozial-berufliche
Eingliederung, Eingliederung,
d) einen in Titel IV Kapitel X des Programmgesetzes vom 2. August 2002 d) einen in Titel IV Kapitel X des Programmgesetzes vom 2. August 2002
erwähnten Berufseinarbeitungsvertrag, erwähnten Berufseinarbeitungsvertrag,
5. Arbeitslosigkeitsbüro : das Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamtes 5. Arbeitslosigkeitsbüro : das Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamtes
für Arbeitsbeschaffung, das für den Wohnsitz des Jugendlichen für Arbeitsbeschaffung, das für den Wohnsitz des Jugendlichen
zuständig ist. zuständig ist.
KAPITEL II - Startbonus KAPITEL II - Startbonus
Art. 2 - Der Startbonus wird jedem Jugendlichen gewährt, der während Art. 2 - Der Startbonus wird jedem Jugendlichen gewährt, der während
des Zeitraums der Schulpflicht und frühestens am 1. Juli 2006 im des Zeitraums der Schulpflicht und frühestens am 1. Juli 2006 im
Rahmen einer dualen Ausbildung eine praktische Ausbildung bei einem Rahmen einer dualen Ausbildung eine praktische Ausbildung bei einem
Arbeitgeber zur Ausführung eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags mit Arbeitgeber zur Ausführung eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags mit
einer Mindestdauer von vier Monaten beginnt. einer Mindestdauer von vier Monaten beginnt.
Die praktische Ausbildung kann im Rahmen der Ausführung mehrerer Die praktische Ausbildung kann im Rahmen der Ausführung mehrerer
Ausbildungs- oder Arbeitsverträge, die mit mehreren Arbeitgebern Ausbildungs- oder Arbeitsverträge, die mit mehreren Arbeitgebern
abgeschlossen wurden, stattfinden. Diese Verträge müssen nicht abgeschlossen wurden, stattfinden. Diese Verträge müssen nicht
unbedingt ohne Unterbrechung aneinander anschliessen. unbedingt ohne Unterbrechung aneinander anschliessen.
Art. 3 - Der Startbonus wird während höchstens drei Ausbildungsjahren Art. 3 - Der Startbonus wird während höchstens drei Ausbildungsjahren
ein und desselben Zyklus einer dualen Ausbildung gewährt, und zwar ein und desselben Zyklus einer dualen Ausbildung gewährt, und zwar
jedes Mal, wenn der Jugendliche ein Ausbildungsjahr erfolgreich jedes Mal, wenn der Jugendliche ein Ausbildungsjahr erfolgreich
abgeschlossen hat. abgeschlossen hat.
Der Startbonus beläuft sich auf : Der Startbonus beläuft sich auf :
- 500 Euro am Ende eines ersten oder eines zweiten Ausbildungsjahres, - 500 Euro am Ende eines ersten oder eines zweiten Ausbildungsjahres,
- 750 Euro am Ende eines dritten Ausbildungsjahres. - 750 Euro am Ende eines dritten Ausbildungsjahres.
Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 kann der Startbonus eines Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 kann der Startbonus eines
bestimmten Ausbildungsjahres unter der in Absatz 1 erwähnten Bedingung bestimmten Ausbildungsjahres unter der in Absatz 1 erwähnten Bedingung
gewährt werden, insofern der Jugendliche im Laufe dieses gewährt werden, insofern der Jugendliche im Laufe dieses
Ausbildungsjahres eine praktische Ausbildung begonnen hat. Ausbildungsjahres eine praktische Ausbildung begonnen hat.
Der Startbonus kann unter der in Absatz 1 erwähnten Bedingung für Der Startbonus kann unter der in Absatz 1 erwähnten Bedingung für
Ausbildungsjahre gewährt werden, deren Enddatum nach dem Ende der Ausbildungsjahre gewährt werden, deren Enddatum nach dem Ende der
Schulpflicht liegt, vorausgesetzt dass Schulpflicht liegt, vorausgesetzt dass
- der Zyklus der dualen Ausbildung vor dem Ende der Schulpflicht - der Zyklus der dualen Ausbildung vor dem Ende der Schulpflicht
begonnen hat und begonnen hat und
- die praktische Ausbildung im Rahmen der Ausführung eines - die praktische Ausbildung im Rahmen der Ausführung eines
Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags, der vor dem Ende der Schulpflicht Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags, der vor dem Ende der Schulpflicht
begonnen hat, stattfindet. begonnen hat, stattfindet.
Art. 4 - § 1 - Zur Erlangung eines Startbonus muss beim Art. 4 - § 1 - Zur Erlangung eines Startbonus muss beim
Arbeitslosigkeitsbüro ein Antrag gemäss den Bestimmungen von Artikel 8 Arbeitslosigkeitsbüro ein Antrag gemäss den Bestimmungen von Artikel 8
eingereicht werden. eingereicht werden.
Nach Entgegennahme des vollständigen Antrags besorgt das Nach Entgegennahme des vollständigen Antrags besorgt das
Arbeitslosigkeitsbüro dem Jugendlichen ein Dokument, in dem die Arbeitslosigkeitsbüro dem Jugendlichen ein Dokument, in dem die
Zeitpunkte vermerkt sind, zu denen, wenn die in Artikel 3 Absatz 1 Zeitpunkte vermerkt sind, zu denen, wenn die in Artikel 3 Absatz 1
erwähnte Bedingung erfüllt ist, der Startbonus normalerweise gezahlt erwähnte Bedingung erfüllt ist, der Startbonus normalerweise gezahlt
wird unter Berücksichtigung der Angaben, die in der in Artikel 8 wird unter Berücksichtigung der Angaben, die in der in Artikel 8
Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt sind. Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt sind.
§ 2 - Um die effektive Zahlung des Startbonus für ein abgelaufenes § 2 - Um die effektive Zahlung des Startbonus für ein abgelaufenes
Ausbildungsjahr zu erhalten, besorgt der Jugendliche dem Ausbildungsjahr zu erhalten, besorgt der Jugendliche dem
Arbeitslosigkeitsbüro zur Vermeidung des Verfalls innerhalb der vier Arbeitslosigkeitsbüro zur Vermeidung des Verfalls innerhalb der vier
Monate nach dem Enddatum dieses Ausbildungsjahres, so wie es auf der Monate nach dem Enddatum dieses Ausbildungsjahres, so wie es auf der
in Artikel 8 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt ist, eine in Artikel 8 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt ist, eine
Bescheinigung der Lehr- oder Ausbildungsanstalt oder der zuständigen Bescheinigung der Lehr- oder Ausbildungsanstalt oder der zuständigen
Instanz, in der bestätigt wird, dass er dieses Ausbildungsjahr Instanz, in der bestätigt wird, dass er dieses Ausbildungsjahr
erfolgreich abgeschlossen hat. erfolgreich abgeschlossen hat.
KAPITEL III - Praktikumsbonus KAPITEL III - Praktikumsbonus
Art. 5 - Der Praktikumsbonus wird jedem Arbeitgeber gewährt, der im Art. 5 - Der Praktikumsbonus wird jedem Arbeitgeber gewährt, der im
Hinblick auf eine praktische Ausbildung im Rahmen einer dualen Hinblick auf eine praktische Ausbildung im Rahmen einer dualen
Ausbildung frühestens am 1. Juli 2006 einen Ausbildungs- oder Ausbildung frühestens am 1. Juli 2006 einen Ausbildungs- oder
Arbeitsvertrag mit einem Jugendlichen für eine Mindestdauer von vier Arbeitsvertrag mit einem Jugendlichen für eine Mindestdauer von vier
Monaten abschliesst. Monaten abschliesst.
Art. 6 - Der Praktikumsbonus wird während höchstens drei Art. 6 - Der Praktikumsbonus wird während höchstens drei
Ausbildungsjahren ein und desselben Zyklus einer dualen Ausbildung Ausbildungsjahren ein und desselben Zyklus einer dualen Ausbildung
gewährt, und zwar jedes Mal, wenn der Jugendliche ein Ausbildungsjahr gewährt, und zwar jedes Mal, wenn der Jugendliche ein Ausbildungsjahr
abgeschlossen hat. abgeschlossen hat.
Der Praktikumsbonus beläuft sich auf : Der Praktikumsbonus beläuft sich auf :
- 500 Euro am Ende eines ersten oder eines zweiten Ausbildungsjahres, - 500 Euro am Ende eines ersten oder eines zweiten Ausbildungsjahres,
- 750 Euro am Ende eines dritten Ausbildungsjahres. - 750 Euro am Ende eines dritten Ausbildungsjahres.
Wird die praktische Ausbildung vor dem Ende des laufenden Wird die praktische Ausbildung vor dem Ende des laufenden
Ausbildungsjahres beendet, finden folgende Modalitäten Anwendung : Ausbildungsjahres beendet, finden folgende Modalitäten Anwendung :
- Wenn die praktische Ausbildung im Laufe dieses Ausbildungsjahres - Wenn die praktische Ausbildung im Laufe dieses Ausbildungsjahres
weniger als drei Monate gedauert hat, wird der Praktikumsbonus für weniger als drei Monate gedauert hat, wird der Praktikumsbonus für
dieses Ausbildungsjahr nicht gewährt. dieses Ausbildungsjahr nicht gewährt.
- Wenn die praktische Ausbildung im Laufe dieses Ausbildungsjahres - Wenn die praktische Ausbildung im Laufe dieses Ausbildungsjahres
drei Monate oder länger gedauert hat, wird der vollständige drei Monate oder länger gedauert hat, wird der vollständige
Praktikumsbonus für dieses Ausbildungsjahr gewährt. Praktikumsbonus für dieses Ausbildungsjahr gewährt.
Art. 7 - § 1 - Zur Erlangung des Praktikumsbonus muss beim Art. 7 - § 1 - Zur Erlangung des Praktikumsbonus muss beim
Arbeitslosigkeitsbüro ein Antrag gemäss den Bestimmungen von Artikel 8 Arbeitslosigkeitsbüro ein Antrag gemäss den Bestimmungen von Artikel 8
eingereicht werden. eingereicht werden.
Nach Entgegennahme des vollständigen Antrags besorgt das Nach Entgegennahme des vollständigen Antrags besorgt das
Arbeitslosigkeitsbüro dem Arbeitgeber ein Dokument, in dem die Arbeitslosigkeitsbüro dem Arbeitgeber ein Dokument, in dem die
Zeitpunkte vermerkt sind, zu denen der Praktikumsbonus normalerweise Zeitpunkte vermerkt sind, zu denen der Praktikumsbonus normalerweise
gezahlt wird unter Berücksichtigung der Angaben, die in der in Artikel gezahlt wird unter Berücksichtigung der Angaben, die in der in Artikel
8 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt sind. 8 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt sind.
§ 2 - Um die effektive Zahlung des Praktikumsbonus für ein § 2 - Um die effektive Zahlung des Praktikumsbonus für ein
abgelaufenes Ausbildungsjahr zu erhalten, besorgt der Arbeitgeber dem abgelaufenes Ausbildungsjahr zu erhalten, besorgt der Arbeitgeber dem
Arbeitslosigkeitsbüro zur Vermeidung des Verfalls innerhalb der vier Arbeitslosigkeitsbüro zur Vermeidung des Verfalls innerhalb der vier
Monate nach dem Enddatum dieses Ausbildungsjahres, so wie es auf der Monate nach dem Enddatum dieses Ausbildungsjahres, so wie es auf der
in Artikel 8 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt ist, eine in Artikel 8 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt ist, eine
Bescheinigung der Lehr- oder Ausbildungsanstalt oder der zuständigen Bescheinigung der Lehr- oder Ausbildungsanstalt oder der zuständigen
Instanz, in der bestätigt wird, dass der Jugendliche dieses Instanz, in der bestätigt wird, dass der Jugendliche dieses
Ausbildungsjahr abgeschlossen hat. Wurde die duale Ausbildung Ausbildungsjahr abgeschlossen hat. Wurde die duale Ausbildung
vorzeitig beendet, weil entweder die praktische oder die theoretische vorzeitig beendet, weil entweder die praktische oder die theoretische
Ausbildung oder auch beide beendet wurden, wird in dieser Ausbildung oder auch beide beendet wurden, wird in dieser
Bescheinigung das effektive Enddatum dieser dualen Ausbildung vermerkt Bescheinigung das effektive Enddatum dieser dualen Ausbildung vermerkt
und die vorerwähnte viermonatige Frist läuft ab diesem effektiven und die vorerwähnte viermonatige Frist läuft ab diesem effektiven
Enddatum. Enddatum.
KAPITEL IV - Ursprüngliche globale Antragsakte und Modalitäten für die KAPITEL IV - Ursprüngliche globale Antragsakte und Modalitäten für die
Eintreibung unrechtmässig gezahlter Beträge Eintreibung unrechtmässig gezahlter Beträge
Art. 8 - Der Antrag zur Erlangung eines Startbonus und eines Art. 8 - Der Antrag zur Erlangung eines Startbonus und eines
Praktikumsbonus wird beim Arbeitslosigkeitsbüro eingereicht. Praktikumsbonus wird beim Arbeitslosigkeitsbüro eingereicht.
Dieser Antrag enthält folgende Angaben und Schriftstücke : Dieser Antrag enthält folgende Angaben und Schriftstücke :
1. die Identität oder Bezeichnung des Arbeitgebers, die Adresse des 1. die Identität oder Bezeichnung des Arbeitgebers, die Adresse des
Gesellschaftssitzes, die Unternehmensnummer, die Identität des Gesellschaftssitzes, die Unternehmensnummer, die Identität des
Vertreters des Arbeitgebers, wenn dieser eine juristische Person ist, Vertreters des Arbeitgebers, wenn dieser eine juristische Person ist,
sowie die Nummer des Kontos, auf das der Praktikumsbonus überwiesen sowie die Nummer des Kontos, auf das der Praktikumsbonus überwiesen
werden muss, werden muss,
2. die Identität des Jugendlichen, seinen Wohnsitz, seine 2. die Identität des Jugendlichen, seinen Wohnsitz, seine
Erkennungsnummer für die soziale Sicherheit, sowie die Nummer des Erkennungsnummer für die soziale Sicherheit, sowie die Nummer des
Kontos, auf das der Startbonus überwiesen werden muss, Kontos, auf das der Startbonus überwiesen werden muss,
3. die Identität und den Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters des 3. die Identität und den Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters des
Jugendlichen, Jugendlichen,
4. eine Abschrift des zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen im 4. eine Abschrift des zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen im
Hinblick auf die praktische Ausbildung des Letzteren abgeschlossenen Hinblick auf die praktische Ausbildung des Letzteren abgeschlossenen
Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags, Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags,
5. eine Bescheinigung der Lehr- oder Ausbildungsanstalt oder der 5. eine Bescheinigung der Lehr- oder Ausbildungsanstalt oder der
zuständigen Instanz, in der die Bezeichnung, der Zweck sowie die zuständigen Instanz, in der die Bezeichnung, der Zweck sowie die
Anfangs- und Enddaten des Zyklus der dualen Ausbildung, das Enddatum Anfangs- und Enddaten des Zyklus der dualen Ausbildung, das Enddatum
eines jeden Ausbildungsjahres und die Zeitpunkte, zu denen die eines jeden Ausbildungsjahres und die Zeitpunkte, zu denen die
Bewertung jedes Ausbildungsjahres vorgesehen ist, vermerkt sind. Wenn Bewertung jedes Ausbildungsjahres vorgesehen ist, vermerkt sind. Wenn
der Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag nicht der erste Vertrag ist, den der Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag nicht der erste Vertrag ist, den
der Jugendliche im Rahmen seiner dualen Ausbildung abschliesst, wird der Jugendliche im Rahmen seiner dualen Ausbildung abschliesst, wird
in der in vorliegender Nummer 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt, dass in der in vorliegender Nummer 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt, dass
der neue Vertrag sich auf die Weiterführung der praktischen Ausbildung der neue Vertrag sich auf die Weiterführung der praktischen Ausbildung
im Rahmen derselben dualen Ausbildung, deren dienliche Angaben schon im Rahmen derselben dualen Ausbildung, deren dienliche Angaben schon
vorher mitgeteilt wurden, bezieht. vorher mitgeteilt wurden, bezieht.
Der Minister der Beschäftigung kann diese Liste von Angaben und Der Minister der Beschäftigung kann diese Liste von Angaben und
Schriftstücken erweitern oder abändern. Der Arbeitgeber, der Schriftstücken erweitern oder abändern. Der Arbeitgeber, der
Jugendliche und gegebenenfalls sein gesetzlicher Vertreter müssen den Jugendliche und gegebenenfalls sein gesetzlicher Vertreter müssen den
Antrag gemeinsam unterzeichnen. Antrag gemeinsam unterzeichnen.
Der Antrag muss zur Vermeidung des Verfalls innerhalb der drei Monate Der Antrag muss zur Vermeidung des Verfalls innerhalb der drei Monate
nach Beginn der Ausführung des zwischen dem Arbeitgeber und dem nach Beginn der Ausführung des zwischen dem Arbeitgeber und dem
Jugendlichen abgeschlossenen Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags beim Jugendlichen abgeschlossenen Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags beim
Arbeitslosigkeitsbüro eingereicht werden. Arbeitslosigkeitsbüro eingereicht werden.
Art. 9 - Die in Anwendung des vorliegenden Erlasses gewährten Beträge Art. 9 - Die in Anwendung des vorliegenden Erlasses gewährten Beträge
können von dem Arbeitslosigkeitsbüro zurückgefordert werden, wenn sich können von dem Arbeitslosigkeitsbüro zurückgefordert werden, wenn sich
herausstellt, dass sie unrechtmässig gewährt wurden, und dies nicht herausstellt, dass sie unrechtmässig gewährt wurden, und dies nicht
infolge eines Fehlers des Arbeitslosigkeitsbüros. Das infolge eines Fehlers des Arbeitslosigkeitsbüros. Das
Arbeitslosigkeitsbüro sendet dem Schuldner einen Einschreibebrief, der Arbeitslosigkeitsbüro sendet dem Schuldner einen Einschreibebrief, der
den Rückforderungsbeschluss enthält und rechtfertigt. den Rückforderungsbeschluss enthält und rechtfertigt.
Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung übermittelt die Akten der Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung übermittelt die Akten der
widerspenstigen Schuldner zwecks Beitreibung der Kataster-, widerspenstigen Schuldner zwecks Beitreibung der Kataster-,
Registrierungs- und Domänenverwaltung. Von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung. Von der Kataster-,
Registrierungs- und Domänenverwaltung vorgenommene Verfolgungen werden Registrierungs- und Domänenverwaltung vorgenommene Verfolgungen werden
wie für die Beitreibung von Registrierungsgebühren durchgeführt. Unter wie für die Beitreibung von Registrierungsgebühren durchgeführt. Unter
Abzug eventueller Kosten werden die von dieser Verwaltung Abzug eventueller Kosten werden die von dieser Verwaltung
beigetriebenen Summen der Zentralverwaltung des Landesamtes für beigetriebenen Summen der Zentralverwaltung des Landesamtes für
Arbeitsbeschaffung übermittelt. Arbeitsbeschaffung übermittelt.
Der Geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung Der Geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung
ist berechtigt, gemäss dem Verfahren und den Bestimmungen der Artikel ist berechtigt, gemäss dem Verfahren und den Bestimmungen der Artikel
171 bis 174 einschliesslich des Königlichen Erlasses vom 25. November 171 bis 174 einschliesslich des Königlichen Erlasses vom 25. November
1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit auf zurückzuzahlende Summen 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit auf zurückzuzahlende Summen
ganz oder teilweise zu verzichten. ganz oder teilweise zu verzichten.
KAPITEL III [sic, zu lesen ist : KAPITEL V]- Schlussbestimmungen KAPITEL III [sic, zu lesen ist : KAPITEL V]- Schlussbestimmungen
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2006 in Kraft. Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2006 in Kraft.
Art. 11 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 11 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2006 Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 décembre 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 december 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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