← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er septembre 2006 relatif aux bonus de démarrage et de stage "
| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er septembre 2006 relatif aux bonus de démarrage et de stage | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2006 betreffende de start- en stagebonus |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 3 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 3 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
| en langue allemande de l'arrêté royal du 1er septembre 2006 relatif aux bonus de démarrage et de stage | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2006 betreffende de start- en stagebonus |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
| royal du 1er septembre 2006 relatif aux bonus de démarrage et de | besluit van 1 september 2006 betreffende de start- en stagebonus, |
| stage, établi par le Service central de traduction allemande auprès du | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
| Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er septembre 2006 | vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2006 betreffende |
| relatif aux bonus de démarrage et de stage. | de start- en stagebonus. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 3 décembre 2006. | Gegeven te Brussel, 3 december 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Annexe | Bijlage |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
| KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
| 1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass über den Start- und den | 1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass über den Start- und den |
| Praktikumsbonus | Praktikumsbonus |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt | Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt |
| zwischen den Generationen, insbesondere des Artikels 59; | zwischen den Generationen, insbesondere des Artikels 59; |
| Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. November 2005; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. November 2005; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19. |
| Mai 2006; | Mai 2006; |
| Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1551 des Nationalen Arbeitsrats vom 9. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1551 des Nationalen Arbeitsrats vom 9. |
| März 2006; | März 2006; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des |
| Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 6. April 2006; | Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 6. April 2006; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.662/1 des Staatsrates vom 29. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.662/1 des Staatsrates vom 29. Juni |
| 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der |
| Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : |
| KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter : | unter : |
| 1. Arbeitgeber : jede privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche | 1. Arbeitgeber : jede privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche |
| natürliche oder juristische Person, die Arbeitnehmer beschäftigt oder | natürliche oder juristische Person, die Arbeitnehmer beschäftigt oder |
| beschäftigen kann, | beschäftigen kann, |
| 2. Jugendlichem : jede Person, die während des in Artikel 1 § 1 Absatz | 2. Jugendlichem : jede Person, die während des in Artikel 1 § 1 Absatz |
| 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht erwähnten | 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht erwähnten |
| Zeitraums der Teilzeitschulpflicht einen Teilzeitunterricht oder eine | Zeitraums der Teilzeitschulpflicht einen Teilzeitunterricht oder eine |
| für die Erfüllung der Schulpflicht anerkannte Ausbildung beginnt, | für die Erfüllung der Schulpflicht anerkannte Ausbildung beginnt, |
| 3. dualer Ausbildung : eine Ausbildung, die aus einer theoretischen | 3. dualer Ausbildung : eine Ausbildung, die aus einer theoretischen |
| und eventuell einer allgemeinen Ausbildung besteht, ergänzt durch eine | und eventuell einer allgemeinen Ausbildung besteht, ergänzt durch eine |
| praktische Ausbildung in dem Unternehmen oder in der Einrichtung eines | praktische Ausbildung in dem Unternehmen oder in der Einrichtung eines |
| Arbeitgebers. Der Zyklus einer dualen Ausbildung kann mehrere | Arbeitgebers. Der Zyklus einer dualen Ausbildung kann mehrere |
| Ausbildungsjahre umfassen. Die praktische Ausbildung muss nicht | Ausbildungsjahre umfassen. Die praktische Ausbildung muss nicht |
| unbedingt zum selben Zeitpunkt wie die theoretische Ausbildung | unbedingt zum selben Zeitpunkt wie die theoretische Ausbildung |
| beginnen. Die theoretische Ausbildung kann niemals im Rahmen eines | beginnen. Die theoretische Ausbildung kann niemals im Rahmen eines |
| Vollzeitunterrichts erteilt werden, | Vollzeitunterrichts erteilt werden, |
| 4. Ausbildungsvertrag : | 4. Ausbildungsvertrag : |
| a) einen in Anwendung des Gesetzes vom 19. Juli 1983 über die Lehre in | a) einen in Anwendung des Gesetzes vom 19. Juli 1983 über die Lehre in |
| Berufen, die von Lohnempfängern ausgeübt werden, abgeschlossenen | Berufen, die von Lohnempfängern ausgeübt werden, abgeschlossenen |
| Lehrvertrag, | Lehrvertrag, |
| b) einen in Anwendung der Regelung in Bezug auf die ständige | b) einen in Anwendung der Regelung in Bezug auf die ständige |
| Weiterbildung des Mittelstandes abgeschlossenen Lehrvertrag, | Weiterbildung des Mittelstandes abgeschlossenen Lehrvertrag, |
| c) ein in Artikel 1 Nr. 1 des Erlasses der Regierung der Französischen | c) ein in Artikel 1 Nr. 1 des Erlasses der Regierung der Französischen |
| Gemeinschaft vom 28. Juli 1998 über das Abkommen für sozial-berufliche | Gemeinschaft vom 28. Juli 1998 über das Abkommen für sozial-berufliche |
| Eingliederung der Zentren für duale Ausbildung oder in Artikel 5 des | Eingliederung der Zentren für duale Ausbildung oder in Artikel 5 des |
| Erlasses der Flämischen Regierung vom 24. Juli 1996 über die | Erlasses der Flämischen Regierung vom 24. Juli 1996 über die |
| Sprungbrett-Projekte erwähntes Abkommen für sozial-berufliche | Sprungbrett-Projekte erwähntes Abkommen für sozial-berufliche |
| Eingliederung, | Eingliederung, |
| d) einen in Titel IV Kapitel X des Programmgesetzes vom 2. August 2002 | d) einen in Titel IV Kapitel X des Programmgesetzes vom 2. August 2002 |
| erwähnten Berufseinarbeitungsvertrag, | erwähnten Berufseinarbeitungsvertrag, |
| 5. Arbeitslosigkeitsbüro : das Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamtes | 5. Arbeitslosigkeitsbüro : das Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamtes |
| für Arbeitsbeschaffung, das für den Wohnsitz des Jugendlichen | für Arbeitsbeschaffung, das für den Wohnsitz des Jugendlichen |
| zuständig ist. | zuständig ist. |
| KAPITEL II - Startbonus | KAPITEL II - Startbonus |
| Art. 2 - Der Startbonus wird jedem Jugendlichen gewährt, der während | Art. 2 - Der Startbonus wird jedem Jugendlichen gewährt, der während |
| des Zeitraums der Schulpflicht und frühestens am 1. Juli 2006 im | des Zeitraums der Schulpflicht und frühestens am 1. Juli 2006 im |
| Rahmen einer dualen Ausbildung eine praktische Ausbildung bei einem | Rahmen einer dualen Ausbildung eine praktische Ausbildung bei einem |
| Arbeitgeber zur Ausführung eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags mit | Arbeitgeber zur Ausführung eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags mit |
| einer Mindestdauer von vier Monaten beginnt. | einer Mindestdauer von vier Monaten beginnt. |
| Die praktische Ausbildung kann im Rahmen der Ausführung mehrerer | Die praktische Ausbildung kann im Rahmen der Ausführung mehrerer |
| Ausbildungs- oder Arbeitsverträge, die mit mehreren Arbeitgebern | Ausbildungs- oder Arbeitsverträge, die mit mehreren Arbeitgebern |
| abgeschlossen wurden, stattfinden. Diese Verträge müssen nicht | abgeschlossen wurden, stattfinden. Diese Verträge müssen nicht |
| unbedingt ohne Unterbrechung aneinander anschliessen. | unbedingt ohne Unterbrechung aneinander anschliessen. |
| Art. 3 - Der Startbonus wird während höchstens drei Ausbildungsjahren | Art. 3 - Der Startbonus wird während höchstens drei Ausbildungsjahren |
| ein und desselben Zyklus einer dualen Ausbildung gewährt, und zwar | ein und desselben Zyklus einer dualen Ausbildung gewährt, und zwar |
| jedes Mal, wenn der Jugendliche ein Ausbildungsjahr erfolgreich | jedes Mal, wenn der Jugendliche ein Ausbildungsjahr erfolgreich |
| abgeschlossen hat. | abgeschlossen hat. |
| Der Startbonus beläuft sich auf : | Der Startbonus beläuft sich auf : |
| - 500 Euro am Ende eines ersten oder eines zweiten Ausbildungsjahres, | - 500 Euro am Ende eines ersten oder eines zweiten Ausbildungsjahres, |
| - 750 Euro am Ende eines dritten Ausbildungsjahres. | - 750 Euro am Ende eines dritten Ausbildungsjahres. |
| Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 kann der Startbonus eines | Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 kann der Startbonus eines |
| bestimmten Ausbildungsjahres unter der in Absatz 1 erwähnten Bedingung | bestimmten Ausbildungsjahres unter der in Absatz 1 erwähnten Bedingung |
| gewährt werden, insofern der Jugendliche im Laufe dieses | gewährt werden, insofern der Jugendliche im Laufe dieses |
| Ausbildungsjahres eine praktische Ausbildung begonnen hat. | Ausbildungsjahres eine praktische Ausbildung begonnen hat. |
| Der Startbonus kann unter der in Absatz 1 erwähnten Bedingung für | Der Startbonus kann unter der in Absatz 1 erwähnten Bedingung für |
| Ausbildungsjahre gewährt werden, deren Enddatum nach dem Ende der | Ausbildungsjahre gewährt werden, deren Enddatum nach dem Ende der |
| Schulpflicht liegt, vorausgesetzt dass | Schulpflicht liegt, vorausgesetzt dass |
| - der Zyklus der dualen Ausbildung vor dem Ende der Schulpflicht | - der Zyklus der dualen Ausbildung vor dem Ende der Schulpflicht |
| begonnen hat und | begonnen hat und |
| - die praktische Ausbildung im Rahmen der Ausführung eines | - die praktische Ausbildung im Rahmen der Ausführung eines |
| Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags, der vor dem Ende der Schulpflicht | Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags, der vor dem Ende der Schulpflicht |
| begonnen hat, stattfindet. | begonnen hat, stattfindet. |
| Art. 4 - § 1 - Zur Erlangung eines Startbonus muss beim | Art. 4 - § 1 - Zur Erlangung eines Startbonus muss beim |
| Arbeitslosigkeitsbüro ein Antrag gemäss den Bestimmungen von Artikel 8 | Arbeitslosigkeitsbüro ein Antrag gemäss den Bestimmungen von Artikel 8 |
| eingereicht werden. | eingereicht werden. |
| Nach Entgegennahme des vollständigen Antrags besorgt das | Nach Entgegennahme des vollständigen Antrags besorgt das |
| Arbeitslosigkeitsbüro dem Jugendlichen ein Dokument, in dem die | Arbeitslosigkeitsbüro dem Jugendlichen ein Dokument, in dem die |
| Zeitpunkte vermerkt sind, zu denen, wenn die in Artikel 3 Absatz 1 | Zeitpunkte vermerkt sind, zu denen, wenn die in Artikel 3 Absatz 1 |
| erwähnte Bedingung erfüllt ist, der Startbonus normalerweise gezahlt | erwähnte Bedingung erfüllt ist, der Startbonus normalerweise gezahlt |
| wird unter Berücksichtigung der Angaben, die in der in Artikel 8 | wird unter Berücksichtigung der Angaben, die in der in Artikel 8 |
| Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt sind. | Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt sind. |
| § 2 - Um die effektive Zahlung des Startbonus für ein abgelaufenes | § 2 - Um die effektive Zahlung des Startbonus für ein abgelaufenes |
| Ausbildungsjahr zu erhalten, besorgt der Jugendliche dem | Ausbildungsjahr zu erhalten, besorgt der Jugendliche dem |
| Arbeitslosigkeitsbüro zur Vermeidung des Verfalls innerhalb der vier | Arbeitslosigkeitsbüro zur Vermeidung des Verfalls innerhalb der vier |
| Monate nach dem Enddatum dieses Ausbildungsjahres, so wie es auf der | Monate nach dem Enddatum dieses Ausbildungsjahres, so wie es auf der |
| in Artikel 8 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt ist, eine | in Artikel 8 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt ist, eine |
| Bescheinigung der Lehr- oder Ausbildungsanstalt oder der zuständigen | Bescheinigung der Lehr- oder Ausbildungsanstalt oder der zuständigen |
| Instanz, in der bestätigt wird, dass er dieses Ausbildungsjahr | Instanz, in der bestätigt wird, dass er dieses Ausbildungsjahr |
| erfolgreich abgeschlossen hat. | erfolgreich abgeschlossen hat. |
| KAPITEL III - Praktikumsbonus | KAPITEL III - Praktikumsbonus |
| Art. 5 - Der Praktikumsbonus wird jedem Arbeitgeber gewährt, der im | Art. 5 - Der Praktikumsbonus wird jedem Arbeitgeber gewährt, der im |
| Hinblick auf eine praktische Ausbildung im Rahmen einer dualen | Hinblick auf eine praktische Ausbildung im Rahmen einer dualen |
| Ausbildung frühestens am 1. Juli 2006 einen Ausbildungs- oder | Ausbildung frühestens am 1. Juli 2006 einen Ausbildungs- oder |
| Arbeitsvertrag mit einem Jugendlichen für eine Mindestdauer von vier | Arbeitsvertrag mit einem Jugendlichen für eine Mindestdauer von vier |
| Monaten abschliesst. | Monaten abschliesst. |
| Art. 6 - Der Praktikumsbonus wird während höchstens drei | Art. 6 - Der Praktikumsbonus wird während höchstens drei |
| Ausbildungsjahren ein und desselben Zyklus einer dualen Ausbildung | Ausbildungsjahren ein und desselben Zyklus einer dualen Ausbildung |
| gewährt, und zwar jedes Mal, wenn der Jugendliche ein Ausbildungsjahr | gewährt, und zwar jedes Mal, wenn der Jugendliche ein Ausbildungsjahr |
| abgeschlossen hat. | abgeschlossen hat. |
| Der Praktikumsbonus beläuft sich auf : | Der Praktikumsbonus beläuft sich auf : |
| - 500 Euro am Ende eines ersten oder eines zweiten Ausbildungsjahres, | - 500 Euro am Ende eines ersten oder eines zweiten Ausbildungsjahres, |
| - 750 Euro am Ende eines dritten Ausbildungsjahres. | - 750 Euro am Ende eines dritten Ausbildungsjahres. |
| Wird die praktische Ausbildung vor dem Ende des laufenden | Wird die praktische Ausbildung vor dem Ende des laufenden |
| Ausbildungsjahres beendet, finden folgende Modalitäten Anwendung : | Ausbildungsjahres beendet, finden folgende Modalitäten Anwendung : |
| - Wenn die praktische Ausbildung im Laufe dieses Ausbildungsjahres | - Wenn die praktische Ausbildung im Laufe dieses Ausbildungsjahres |
| weniger als drei Monate gedauert hat, wird der Praktikumsbonus für | weniger als drei Monate gedauert hat, wird der Praktikumsbonus für |
| dieses Ausbildungsjahr nicht gewährt. | dieses Ausbildungsjahr nicht gewährt. |
| - Wenn die praktische Ausbildung im Laufe dieses Ausbildungsjahres | - Wenn die praktische Ausbildung im Laufe dieses Ausbildungsjahres |
| drei Monate oder länger gedauert hat, wird der vollständige | drei Monate oder länger gedauert hat, wird der vollständige |
| Praktikumsbonus für dieses Ausbildungsjahr gewährt. | Praktikumsbonus für dieses Ausbildungsjahr gewährt. |
| Art. 7 - § 1 - Zur Erlangung des Praktikumsbonus muss beim | Art. 7 - § 1 - Zur Erlangung des Praktikumsbonus muss beim |
| Arbeitslosigkeitsbüro ein Antrag gemäss den Bestimmungen von Artikel 8 | Arbeitslosigkeitsbüro ein Antrag gemäss den Bestimmungen von Artikel 8 |
| eingereicht werden. | eingereicht werden. |
| Nach Entgegennahme des vollständigen Antrags besorgt das | Nach Entgegennahme des vollständigen Antrags besorgt das |
| Arbeitslosigkeitsbüro dem Arbeitgeber ein Dokument, in dem die | Arbeitslosigkeitsbüro dem Arbeitgeber ein Dokument, in dem die |
| Zeitpunkte vermerkt sind, zu denen der Praktikumsbonus normalerweise | Zeitpunkte vermerkt sind, zu denen der Praktikumsbonus normalerweise |
| gezahlt wird unter Berücksichtigung der Angaben, die in der in Artikel | gezahlt wird unter Berücksichtigung der Angaben, die in der in Artikel |
| 8 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt sind. | 8 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt sind. |
| § 2 - Um die effektive Zahlung des Praktikumsbonus für ein | § 2 - Um die effektive Zahlung des Praktikumsbonus für ein |
| abgelaufenes Ausbildungsjahr zu erhalten, besorgt der Arbeitgeber dem | abgelaufenes Ausbildungsjahr zu erhalten, besorgt der Arbeitgeber dem |
| Arbeitslosigkeitsbüro zur Vermeidung des Verfalls innerhalb der vier | Arbeitslosigkeitsbüro zur Vermeidung des Verfalls innerhalb der vier |
| Monate nach dem Enddatum dieses Ausbildungsjahres, so wie es auf der | Monate nach dem Enddatum dieses Ausbildungsjahres, so wie es auf der |
| in Artikel 8 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt ist, eine | in Artikel 8 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt ist, eine |
| Bescheinigung der Lehr- oder Ausbildungsanstalt oder der zuständigen | Bescheinigung der Lehr- oder Ausbildungsanstalt oder der zuständigen |
| Instanz, in der bestätigt wird, dass der Jugendliche dieses | Instanz, in der bestätigt wird, dass der Jugendliche dieses |
| Ausbildungsjahr abgeschlossen hat. Wurde die duale Ausbildung | Ausbildungsjahr abgeschlossen hat. Wurde die duale Ausbildung |
| vorzeitig beendet, weil entweder die praktische oder die theoretische | vorzeitig beendet, weil entweder die praktische oder die theoretische |
| Ausbildung oder auch beide beendet wurden, wird in dieser | Ausbildung oder auch beide beendet wurden, wird in dieser |
| Bescheinigung das effektive Enddatum dieser dualen Ausbildung vermerkt | Bescheinigung das effektive Enddatum dieser dualen Ausbildung vermerkt |
| und die vorerwähnte viermonatige Frist läuft ab diesem effektiven | und die vorerwähnte viermonatige Frist läuft ab diesem effektiven |
| Enddatum. | Enddatum. |
| KAPITEL IV - Ursprüngliche globale Antragsakte und Modalitäten für die | KAPITEL IV - Ursprüngliche globale Antragsakte und Modalitäten für die |
| Eintreibung unrechtmässig gezahlter Beträge | Eintreibung unrechtmässig gezahlter Beträge |
| Art. 8 - Der Antrag zur Erlangung eines Startbonus und eines | Art. 8 - Der Antrag zur Erlangung eines Startbonus und eines |
| Praktikumsbonus wird beim Arbeitslosigkeitsbüro eingereicht. | Praktikumsbonus wird beim Arbeitslosigkeitsbüro eingereicht. |
| Dieser Antrag enthält folgende Angaben und Schriftstücke : | Dieser Antrag enthält folgende Angaben und Schriftstücke : |
| 1. die Identität oder Bezeichnung des Arbeitgebers, die Adresse des | 1. die Identität oder Bezeichnung des Arbeitgebers, die Adresse des |
| Gesellschaftssitzes, die Unternehmensnummer, die Identität des | Gesellschaftssitzes, die Unternehmensnummer, die Identität des |
| Vertreters des Arbeitgebers, wenn dieser eine juristische Person ist, | Vertreters des Arbeitgebers, wenn dieser eine juristische Person ist, |
| sowie die Nummer des Kontos, auf das der Praktikumsbonus überwiesen | sowie die Nummer des Kontos, auf das der Praktikumsbonus überwiesen |
| werden muss, | werden muss, |
| 2. die Identität des Jugendlichen, seinen Wohnsitz, seine | 2. die Identität des Jugendlichen, seinen Wohnsitz, seine |
| Erkennungsnummer für die soziale Sicherheit, sowie die Nummer des | Erkennungsnummer für die soziale Sicherheit, sowie die Nummer des |
| Kontos, auf das der Startbonus überwiesen werden muss, | Kontos, auf das der Startbonus überwiesen werden muss, |
| 3. die Identität und den Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters des | 3. die Identität und den Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters des |
| Jugendlichen, | Jugendlichen, |
| 4. eine Abschrift des zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen im | 4. eine Abschrift des zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen im |
| Hinblick auf die praktische Ausbildung des Letzteren abgeschlossenen | Hinblick auf die praktische Ausbildung des Letzteren abgeschlossenen |
| Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags, | Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags, |
| 5. eine Bescheinigung der Lehr- oder Ausbildungsanstalt oder der | 5. eine Bescheinigung der Lehr- oder Ausbildungsanstalt oder der |
| zuständigen Instanz, in der die Bezeichnung, der Zweck sowie die | zuständigen Instanz, in der die Bezeichnung, der Zweck sowie die |
| Anfangs- und Enddaten des Zyklus der dualen Ausbildung, das Enddatum | Anfangs- und Enddaten des Zyklus der dualen Ausbildung, das Enddatum |
| eines jeden Ausbildungsjahres und die Zeitpunkte, zu denen die | eines jeden Ausbildungsjahres und die Zeitpunkte, zu denen die |
| Bewertung jedes Ausbildungsjahres vorgesehen ist, vermerkt sind. Wenn | Bewertung jedes Ausbildungsjahres vorgesehen ist, vermerkt sind. Wenn |
| der Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag nicht der erste Vertrag ist, den | der Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag nicht der erste Vertrag ist, den |
| der Jugendliche im Rahmen seiner dualen Ausbildung abschliesst, wird | der Jugendliche im Rahmen seiner dualen Ausbildung abschliesst, wird |
| in der in vorliegender Nummer 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt, dass | in der in vorliegender Nummer 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt, dass |
| der neue Vertrag sich auf die Weiterführung der praktischen Ausbildung | der neue Vertrag sich auf die Weiterführung der praktischen Ausbildung |
| im Rahmen derselben dualen Ausbildung, deren dienliche Angaben schon | im Rahmen derselben dualen Ausbildung, deren dienliche Angaben schon |
| vorher mitgeteilt wurden, bezieht. | vorher mitgeteilt wurden, bezieht. |
| Der Minister der Beschäftigung kann diese Liste von Angaben und | Der Minister der Beschäftigung kann diese Liste von Angaben und |
| Schriftstücken erweitern oder abändern. Der Arbeitgeber, der | Schriftstücken erweitern oder abändern. Der Arbeitgeber, der |
| Jugendliche und gegebenenfalls sein gesetzlicher Vertreter müssen den | Jugendliche und gegebenenfalls sein gesetzlicher Vertreter müssen den |
| Antrag gemeinsam unterzeichnen. | Antrag gemeinsam unterzeichnen. |
| Der Antrag muss zur Vermeidung des Verfalls innerhalb der drei Monate | Der Antrag muss zur Vermeidung des Verfalls innerhalb der drei Monate |
| nach Beginn der Ausführung des zwischen dem Arbeitgeber und dem | nach Beginn der Ausführung des zwischen dem Arbeitgeber und dem |
| Jugendlichen abgeschlossenen Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags beim | Jugendlichen abgeschlossenen Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags beim |
| Arbeitslosigkeitsbüro eingereicht werden. | Arbeitslosigkeitsbüro eingereicht werden. |
| Art. 9 - Die in Anwendung des vorliegenden Erlasses gewährten Beträge | Art. 9 - Die in Anwendung des vorliegenden Erlasses gewährten Beträge |
| können von dem Arbeitslosigkeitsbüro zurückgefordert werden, wenn sich | können von dem Arbeitslosigkeitsbüro zurückgefordert werden, wenn sich |
| herausstellt, dass sie unrechtmässig gewährt wurden, und dies nicht | herausstellt, dass sie unrechtmässig gewährt wurden, und dies nicht |
| infolge eines Fehlers des Arbeitslosigkeitsbüros. Das | infolge eines Fehlers des Arbeitslosigkeitsbüros. Das |
| Arbeitslosigkeitsbüro sendet dem Schuldner einen Einschreibebrief, der | Arbeitslosigkeitsbüro sendet dem Schuldner einen Einschreibebrief, der |
| den Rückforderungsbeschluss enthält und rechtfertigt. | den Rückforderungsbeschluss enthält und rechtfertigt. |
| Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung übermittelt die Akten der | Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung übermittelt die Akten der |
| widerspenstigen Schuldner zwecks Beitreibung der Kataster-, | widerspenstigen Schuldner zwecks Beitreibung der Kataster-, |
| Registrierungs- und Domänenverwaltung. Von der Kataster-, | Registrierungs- und Domänenverwaltung. Von der Kataster-, |
| Registrierungs- und Domänenverwaltung vorgenommene Verfolgungen werden | Registrierungs- und Domänenverwaltung vorgenommene Verfolgungen werden |
| wie für die Beitreibung von Registrierungsgebühren durchgeführt. Unter | wie für die Beitreibung von Registrierungsgebühren durchgeführt. Unter |
| Abzug eventueller Kosten werden die von dieser Verwaltung | Abzug eventueller Kosten werden die von dieser Verwaltung |
| beigetriebenen Summen der Zentralverwaltung des Landesamtes für | beigetriebenen Summen der Zentralverwaltung des Landesamtes für |
| Arbeitsbeschaffung übermittelt. | Arbeitsbeschaffung übermittelt. |
| Der Geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung | Der Geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung |
| ist berechtigt, gemäss dem Verfahren und den Bestimmungen der Artikel | ist berechtigt, gemäss dem Verfahren und den Bestimmungen der Artikel |
| 171 bis 174 einschliesslich des Königlichen Erlasses vom 25. November | 171 bis 174 einschliesslich des Königlichen Erlasses vom 25. November |
| 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit auf zurückzuzahlende Summen | 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit auf zurückzuzahlende Summen |
| ganz oder teilweise zu verzichten. | ganz oder teilweise zu verzichten. |
| KAPITEL III [sic, zu lesen ist : KAPITEL V]- Schlussbestimmungen | KAPITEL III [sic, zu lesen ist : KAPITEL V]- Schlussbestimmungen |
| Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2006 in Kraft. | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2006 in Kraft. |
| Art. 11 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 11 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2006 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 décembre 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 december 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |