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Koninklijk Besluit van 03 december 2006
gepubliceerd op 11 januari 2007

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2006 betreffende de start- en stagebonus

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000932
pub.
11/01/2007
prom.
03/12/2006
ELI
eli/besluit/2006/12/03/2006000932/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

3 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2006 betreffende de start- en stagebonus


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2006 betreffende de start- en stagebonus, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2006 betreffende de start- en stagebonus.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 3 december 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass über den Start- und den Praktikumsbonus ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen, insbesondere des Artikels 59;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. November 2005;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19.

Mai 2006;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1551 des Nationalen Arbeitsrats vom 9.

März 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 6. April 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.662/1 des Staatsrates vom 29. Juni 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter : 1. Arbeitgeber : jede privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche natürliche oder juristische Person, die Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigen kann, 2.Jugendlichem : jede Person, die während des in Artikel 1 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht erwähnten Zeitraums der Teilzeitschulpflicht einen Teilzeitunterricht oder eine für die Erfüllung der Schulpflicht anerkannte Ausbildung beginnt, 3. dualer Ausbildung : eine Ausbildung, die aus einer theoretischen und eventuell einer allgemeinen Ausbildung besteht, ergänzt durch eine praktische Ausbildung in dem Unternehmen oder in der Einrichtung eines Arbeitgebers.Der Zyklus einer dualen Ausbildung kann mehrere Ausbildungsjahre umfassen. Die praktische Ausbildung muss nicht unbedingt zum selben Zeitpunkt wie die theoretische Ausbildung beginnen. Die theoretische Ausbildung kann niemals im Rahmen eines Vollzeitunterrichts erteilt werden, 4. Ausbildungsvertrag : a) einen in Anwendung des Gesetzes vom 19.Juli 1983 über die Lehre in Berufen, die von Lohnempfängern ausgeübt werden, abgeschlossenen Lehrvertrag, b) einen in Anwendung der Regelung in Bezug auf die ständige Weiterbildung des Mittelstandes abgeschlossenen Lehrvertrag, c) ein in Artikel 1 Nr.1 des Erlasses der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 28. Juli 1998 über das Abkommen für sozial-berufliche Eingliederung der Zentren für duale Ausbildung oder in Artikel 5 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 24. Juli 1996 über die Sprungbrett-Projekte erwähntes Abkommen für sozial-berufliche Eingliederung, d) einen in Titel IV Kapitel X des Programmgesetzes vom 2.August 2002 erwähnten Berufseinarbeitungsvertrag, 5. Arbeitslosigkeitsbüro : das Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung, das für den Wohnsitz des Jugendlichen zuständig ist. KAPITEL II - Startbonus Art. 2 - Der Startbonus wird jedem Jugendlichen gewährt, der während des Zeitraums der Schulpflicht und frühestens am 1. Juli 2006 im Rahmen einer dualen Ausbildung eine praktische Ausbildung bei einem Arbeitgeber zur Ausführung eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags mit einer Mindestdauer von vier Monaten beginnt.

Die praktische Ausbildung kann im Rahmen der Ausführung mehrerer Ausbildungs- oder Arbeitsverträge, die mit mehreren Arbeitgebern abgeschlossen wurden, stattfinden. Diese Verträge müssen nicht unbedingt ohne Unterbrechung aneinander anschliessen.

Art. 3 - Der Startbonus wird während höchstens drei Ausbildungsjahren ein und desselben Zyklus einer dualen Ausbildung gewährt, und zwar jedes Mal, wenn der Jugendliche ein Ausbildungsjahr erfolgreich abgeschlossen hat.

Der Startbonus beläuft sich auf : - 500 Euro am Ende eines ersten oder eines zweiten Ausbildungsjahres, - 750 Euro am Ende eines dritten Ausbildungsjahres.

Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 kann der Startbonus eines bestimmten Ausbildungsjahres unter der in Absatz 1 erwähnten Bedingung gewährt werden, insofern der Jugendliche im Laufe dieses Ausbildungsjahres eine praktische Ausbildung begonnen hat.

Der Startbonus kann unter der in Absatz 1 erwähnten Bedingung für Ausbildungsjahre gewährt werden, deren Enddatum nach dem Ende der Schulpflicht liegt, vorausgesetzt dass - der Zyklus der dualen Ausbildung vor dem Ende der Schulpflicht begonnen hat und - die praktische Ausbildung im Rahmen der Ausführung eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags, der vor dem Ende der Schulpflicht begonnen hat, stattfindet.

Art. 4 - § 1 - Zur Erlangung eines Startbonus muss beim Arbeitslosigkeitsbüro ein Antrag gemäss den Bestimmungen von Artikel 8 eingereicht werden.

Nach Entgegennahme des vollständigen Antrags besorgt das Arbeitslosigkeitsbüro dem Jugendlichen ein Dokument, in dem die Zeitpunkte vermerkt sind, zu denen, wenn die in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte Bedingung erfüllt ist, der Startbonus normalerweise gezahlt wird unter Berücksichtigung der Angaben, die in der in Artikel 8 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt sind. § 2 - Um die effektive Zahlung des Startbonus für ein abgelaufenes Ausbildungsjahr zu erhalten, besorgt der Jugendliche dem Arbeitslosigkeitsbüro zur Vermeidung des Verfalls innerhalb der vier Monate nach dem Enddatum dieses Ausbildungsjahres, so wie es auf der in Artikel 8 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt ist, eine Bescheinigung der Lehr- oder Ausbildungsanstalt oder der zuständigen Instanz, in der bestätigt wird, dass er dieses Ausbildungsjahr erfolgreich abgeschlossen hat.

KAPITEL III - Praktikumsbonus Art. 5 - Der Praktikumsbonus wird jedem Arbeitgeber gewährt, der im Hinblick auf eine praktische Ausbildung im Rahmen einer dualen Ausbildung frühestens am 1. Juli 2006 einen Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag mit einem Jugendlichen für eine Mindestdauer von vier Monaten abschliesst.

Art. 6 - Der Praktikumsbonus wird während höchstens drei Ausbildungsjahren ein und desselben Zyklus einer dualen Ausbildung gewährt, und zwar jedes Mal, wenn der Jugendliche ein Ausbildungsjahr abgeschlossen hat.

Der Praktikumsbonus beläuft sich auf : - 500 Euro am Ende eines ersten oder eines zweiten Ausbildungsjahres, - 750 Euro am Ende eines dritten Ausbildungsjahres.

Wird die praktische Ausbildung vor dem Ende des laufenden Ausbildungsjahres beendet, finden folgende Modalitäten Anwendung : - Wenn die praktische Ausbildung im Laufe dieses Ausbildungsjahres weniger als drei Monate gedauert hat, wird der Praktikumsbonus für dieses Ausbildungsjahr nicht gewährt. - Wenn die praktische Ausbildung im Laufe dieses Ausbildungsjahres drei Monate oder länger gedauert hat, wird der vollständige Praktikumsbonus für dieses Ausbildungsjahr gewährt.

Art. 7 - § 1 - Zur Erlangung des Praktikumsbonus muss beim Arbeitslosigkeitsbüro ein Antrag gemäss den Bestimmungen von Artikel 8 eingereicht werden.

Nach Entgegennahme des vollständigen Antrags besorgt das Arbeitslosigkeitsbüro dem Arbeitgeber ein Dokument, in dem die Zeitpunkte vermerkt sind, zu denen der Praktikumsbonus normalerweise gezahlt wird unter Berücksichtigung der Angaben, die in der in Artikel 8 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt sind. § 2 - Um die effektive Zahlung des Praktikumsbonus für ein abgelaufenes Ausbildungsjahr zu erhalten, besorgt der Arbeitgeber dem Arbeitslosigkeitsbüro zur Vermeidung des Verfalls innerhalb der vier Monate nach dem Enddatum dieses Ausbildungsjahres, so wie es auf der in Artikel 8 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt ist, eine Bescheinigung der Lehr- oder Ausbildungsanstalt oder der zuständigen Instanz, in der bestätigt wird, dass der Jugendliche dieses Ausbildungsjahr abgeschlossen hat. Wurde die duale Ausbildung vorzeitig beendet, weil entweder die praktische oder die theoretische Ausbildung oder auch beide beendet wurden, wird in dieser Bescheinigung das effektive Enddatum dieser dualen Ausbildung vermerkt und die vorerwähnte viermonatige Frist läuft ab diesem effektiven Enddatum.

KAPITEL IV - Ursprüngliche globale Antragsakte und Modalitäten für die Eintreibung unrechtmässig gezahlter Beträge Art. 8 - Der Antrag zur Erlangung eines Startbonus und eines Praktikumsbonus wird beim Arbeitslosigkeitsbüro eingereicht.

Dieser Antrag enthält folgende Angaben und Schriftstücke : 1. die Identität oder Bezeichnung des Arbeitgebers, die Adresse des Gesellschaftssitzes, die Unternehmensnummer, die Identität des Vertreters des Arbeitgebers, wenn dieser eine juristische Person ist, sowie die Nummer des Kontos, auf das der Praktikumsbonus überwiesen werden muss, 2.die Identität des Jugendlichen, seinen Wohnsitz, seine Erkennungsnummer für die soziale Sicherheit, sowie die Nummer des Kontos, auf das der Startbonus überwiesen werden muss, 3. die Identität und den Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters des Jugendlichen, 4.eine Abschrift des zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen im Hinblick auf die praktische Ausbildung des Letzteren abgeschlossenen Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags, 5. eine Bescheinigung der Lehr- oder Ausbildungsanstalt oder der zuständigen Instanz, in der die Bezeichnung, der Zweck sowie die Anfangs- und Enddaten des Zyklus der dualen Ausbildung, das Enddatum eines jeden Ausbildungsjahres und die Zeitpunkte, zu denen die Bewertung jedes Ausbildungsjahres vorgesehen ist, vermerkt sind.Wenn der Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag nicht der erste Vertrag ist, den der Jugendliche im Rahmen seiner dualen Ausbildung abschliesst, wird in der in vorliegender Nummer 5 erwähnten Bescheinigung vermerkt, dass der neue Vertrag sich auf die Weiterführung der praktischen Ausbildung im Rahmen derselben dualen Ausbildung, deren dienliche Angaben schon vorher mitgeteilt wurden, bezieht.

Der Minister der Beschäftigung kann diese Liste von Angaben und Schriftstücken erweitern oder abändern. Der Arbeitgeber, der Jugendliche und gegebenenfalls sein gesetzlicher Vertreter müssen den Antrag gemeinsam unterzeichnen.

Der Antrag muss zur Vermeidung des Verfalls innerhalb der drei Monate nach Beginn der Ausführung des zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen abgeschlossenen Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags beim Arbeitslosigkeitsbüro eingereicht werden.

Art. 9 - Die in Anwendung des vorliegenden Erlasses gewährten Beträge können von dem Arbeitslosigkeitsbüro zurückgefordert werden, wenn sich herausstellt, dass sie unrechtmässig gewährt wurden, und dies nicht infolge eines Fehlers des Arbeitslosigkeitsbüros. Das Arbeitslosigkeitsbüro sendet dem Schuldner einen Einschreibebrief, der den Rückforderungsbeschluss enthält und rechtfertigt.

Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung übermittelt die Akten der widerspenstigen Schuldner zwecks Beitreibung der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung. Von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung vorgenommene Verfolgungen werden wie für die Beitreibung von Registrierungsgebühren durchgeführt. Unter Abzug eventueller Kosten werden die von dieser Verwaltung beigetriebenen Summen der Zentralverwaltung des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung übermittelt.

Der Geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung ist berechtigt, gemäss dem Verfahren und den Bestimmungen der Artikel 171 bis 174 einschliesslich des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit auf zurückzuzahlende Summen ganz oder teilweise zu verzichten.

KAPITEL III [sic, zu lesen ist : KAPITEL V]- Schlussbestimmungen Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2006 in Kraft.

Art. 11 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 december 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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