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Ministerieel Besluit van 30 september 2014
gepubliceerd op 20 april 2016

Ministerieel besluit tot wijzing van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2016014121
pub.
20/04/2016
prom.
30/09/2014
ELI
eli/besluit/2014/09/30/2016014121/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


30 SEPTEMBER 2014. - Ministerieel besluit tot wijzing van het ministerieel besluit van 23 juli 2001Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 23/07/2001 pub. 08/08/2001 numac 2001014154 bron ministerie van verkeer en infrastructuur Ministerieel besluit betreffende de inschrijving van voertuigen sluiten betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 30 september 2014 tot wijzing van het ministerieel besluit van 23 juli 2001Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 23/07/2001 pub. 08/08/2001 numac 2001014154 bron ministerie van verkeer en infrastructuur Ministerieel besluit betreffende de inschrijving van voertuigen sluiten betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch Staatsblad van 6 oktober 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 30. SEPTEMBER 2014 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Der Staatssekretär für Mobilität, Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, Artikel 21, ersetzt durch den Ministeriellen Erlass vom 6. November 2010, Artikel 21;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.622/2/V des Staatsrates vom 3.

September 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Erlässt: Artikel 1 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 8. November 2010 und 28. März 2014 wird wie folgt abgeändert: 1. in Paragraph 1 werden die Bestimmungen von Nr.1 wie folgt ersetzt: "1. wenn es sich um das rechteckige Zulassungskennzeichen handelt, einem Buchstaben oder einer (Index-)Ziffer gefolgt von einem Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie des Zulassungskennzeichens und einer Kombination aus entweder drei Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder drei Ziffern gefolgt von drei Buchstaben. Die Buchstaben sind ebenfalls von den Ziffern durch einen Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie getrennt.

Sind diese Reihen ausgeschöpft, wird der Buchstabe oder die (Index-)Ziffer nachgestellt; ihm/ihr ist ein Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie des Zulassungskennzeichens und eine Kombination aus entweder drei Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder drei Ziffern gefolgt von drei Buchstaben vorangestellt. Die Buchstaben sind ebenfalls von den Ziffern durch einen Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie getrennt. 2. in Paragraph 1 werden die Bestimmungen von Nr.2 wie folgt ersetzt: "2. wenn es sich um das viereckige Zulassungskennzeichen handelt, einem Buchstaben oder einer (Index-)Ziffer gefolgt von einem Trennungsstrich und einer Gruppe von höchstens drei Buchstaben oder Ziffern über einer Gruppe von höchstens vier Buchstaben oder Ziffern; die Gruppen zusammen bestehen ausschließlich aus Kombinationen, wie in Nr. 1 vorgesehen, ohne Trennungsstrich.

Sind diese Reihen ausgeschöpft, wird der Buchstabe oder die (Index-)Ziffer nachgestellt; ihm/ihr ist ein Trennungsstrich vorangestellt; 3. in Paragraph 2, werden die Wörter ", deren Buchstabengruppe mit "O" beginnt" ersetzt durch die Wörter "mit dem (Index-)Buchstaben "O" ";4. in Paragraph 3, werden die Wörter ", deren Buchstabengruppe mit "Q" beginnt" ersetzt durch die Wörter "mit dem (Index-)Buchstaben "Q" ";5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Zulassungskennzeichen mit dem (Index-)Buchstaben "T", werden bei der Zulassung oder Wiederzulassung von Personenfahrzeugen ausgegeben, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder ausschließlich für die Vermietung mit Fahrer gemäß Artikel 15 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1970 zur Einführung der allgemeinen Verordnung über die der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern verwendet werden. Für die Klasse genehmigter Taxidienst beginnt die Buchstabengruppe mit einem "X" und für die Klasse Vermietung mit Fahrer beginnt die Buchstabengruppe mit einem "L".

Sobald das Personenfahrzeug nicht mehr den im oben genannten Absatz vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, muss das Zulassungskennzeichen an die für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige Direktion bei der Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit zurückgegeben werden.

Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 8. November 2010 und 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 1 wird der zweite Absatz wie folgt ersetzt: "Was die Aufschrift betrifft, sind die Bestimmungen von Artikel 4 § 1 Punkte Nr.1 und 2 des vorliegenden Erlasses anwendbar. " 2. Paragraph 2, aufgehoben durch den Ministeriellen Erlass vom 8. November 2010, wird in folgender Fassung wieder eingefügt: " § 2 - Bei Ablauf der Gültigkeit des Kennzeichens für vorübergehende Langzeitzulassungen kann die Aufschrift für die Zulassung unter einem gewöhnlichen Kennzeichen nicht beibehalten werden. " Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 8. November 2010 und 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: "Art. 12 - § 1 - Das gewöhnliche Zulassungskennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). § 2 - Außer wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen reserviert wurde, besteht die Aufschrift aus dem (Index-)Buchstaben "M" gefolgt von einem Trennungsstrich und einer Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer Gruppe von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben.

Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld, dessen untere und linke Seite 5 Millimeter vom unteren und linken Rand des Kennzeichens entfernt sind.

Dieses blaue Feld ist 62 Millimeter hoch und 31 Millimeter breit und weist unten einen weißen Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des Landes mit darüber einem Kreis aus zwölf gelben, fünfzackigen Sternen auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen des Landes sind retroflektierend. § 3 - Außer wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen reserviert wurde, werden die Zulassungskennzeichen mit dem (Index-)Buchstaben "O", während der Zulassung oder der Wiederzulassung von in Artikel 2 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger erwähnten Fahrzeugen ausgestellt. Die Buchstabenreihen beginnen mit "M";

Wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen reserviert wurde, wird während der Zulassung oder der Wiederzulassung von in Absatz 1 erwähnten Fahrzeugen, eine rote Vignette mit einer Breite von 28 Millimeter und einer Höhe von 28 Millimeter, vor der Zulassungsnummer und unter dem Reliefstempel angebracht. Diese Vignette trägt die Bezeichnung "Oldtimer". § 4 - Die Zulassungskennzeichen mit dem (Index-)Buchstaben "T" werden während der Zulassung oder der Wiederzulassung den Fahrzeugen zugewiesen, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder ausschließlich für die Vermietung mit Fahrer bestimmt sind.

Sobald das Fahrzeug nicht mehr den im oben genannten Absatz vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, muss das Zulassungskennzeichen an die für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige Direktion bei der Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit zurückgegeben werden.

Für die Klasse genehmigter Taxidienst setzt sich die Buchstabenreihe aus den Buchstaben "XM" zusammen.

Für die Klasse Vermietung mit Fahrer setzt sich die Buchstabenreihe aus den Buchstaben "LM" zusammen. § 5 - Für zusätzliche Zulassungskennzeichen mit einer Sonderaufschrift werden die Buchstaben und Ziffern wie folgt kombiniert: 1. "Hof-"Kennzeichen: lediglich ein bis drei Ziffern; 2. "A-", "E-" oder "P-"Kennzeichen: der Buchstabe "A", "E" oder "P" gefolgt von einem Trennungsstrich und ein bis drei Ziffern." Art. 4 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 8. November 2010 wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 1 wird der zweite Absatz wird wie folgt ersetzt: "Was die Aufschrift betrifft, sind die Bestimmungen von Artikel 12 § 2 des vorliegenden Erlasses anwendbar." 2. Paragraph 2, aufgehoben durch den Ministeriellen Erlass vom 8. November 2010, wird in folgender Fassung wieder eingefügt: " § 2 - Bei Ablauf der Gültigkeit des Kennzeichens für vorübergehende Langzeitzulassungen kann die Aufschrift für die Zulassung unter einem gewöhnlichen Kennzeichen nicht beibehalten werden." Art. 5 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird ein Abschnitt IIIbis wie folgt eingefügt: "Abschnitt IIIbis - Diplomatenkennzeichen Art. 14/1 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003).

Die Aufschrift besteht aus einer Kombination der Buchstaben "CD" gefolgt von einem Trennungsstrich und einer Gruppe von zwei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern. Die Buchstabengruppe beginnt mit dem Buchstaben "M"." Art. 6 - Die Überschrift des Abschnitts II von Kapitel IVbis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Abschnitt II - Gewöhnliche und zusätzliche Zulassungskennzeichen Art. 7 - Kapitel IVbis desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. ein Abschnitt III wird wie folgt eingefügt: "Abschnitt III - Vorübergehende Zulassungskennzeichen Unterabschnitt 1 - Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen Art.15/3 - § 1 - Das Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen, nachstehend internationales Kennzeichen genannt, hat einen weißen Grund. Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). § 2 - Was die Aufschrift betrifft, sind die Bestimmungen von Artikel 15/2 § 2 des vorliegenden Erlasses anwendbar." 2. ein Abschnitt IV wird wie folgt eingefügt: "Abschnitt IV - Diplomatenkennzeichen Art.15/4 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003).

Die Aufschrift besteht: 1. wenn es sich um das Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 210 Millimeter breit und 140 Millimeter hoch handelt, aus der Buchstabenkombination "CD" gefolgt von einem Trennungsstrich und den Buchstaben "SA" für Kleinkrafträder der Klasse A, den Buchstaben "SB" für Kleinkrafträder der Klasse B und den Buchstaben "SU" für vierrädrige Leichtkraftfahrzeug über einer Gruppe von drei Ziffern.2. wenn es sich um das Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch handelt, aus der Buchstabenkombination "CD" gefolgt von einem Trennungsstrich und den Buchstaben "SU" gefolgt von drei Ziffern.Die Buchstaben sind ebenfalls von den Ziffern durch einen Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie getrennt. 3. ein Abschnitt V wird wie folgt eingefügt: "Abschnitt V - Handelszulassungskennzeichen § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift und Umrandung sind minzgrün (RAL 6029). Die Aufschrift besteht: 1. wenn es sich um das Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 210 Millimeter breit und 140 Millimeter hoch handelt, aus dem Buchstaben "S" gefolgt von einem Trennungsstrich und aus entweder einer Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer Gruppe von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben.2. wenn es sich um das Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 520 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch handelt, aus dem Buchstaben "S" gefolgt von einem Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie des Zulassungskennzeichens und einer Kombination aus entweder drei Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder drei Ziffern gefolgt von drei Buchstaben. § 2 - Über dem Europasymbol ist eine Vignette angebracht, wie erwähnt in Artikel 10 § 2. § 3 - Die verschiedenen Arten Handelszulassungskennzeichen haben folgende Sondermerkmale: 1. Probefahrtschild "Kleinkraftrad": Die Gruppe von drei Buchstaben beginnt mit den Buchstaben "ZX", "ZY" oder "ZZ"; 2. Händlerschild "Kleinkraftrad": Die Gruppe von drei Buchstaben beginnt mit dem Buchstaben "Z"." Art. 8 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

Brüssel, den 30. September 2014 Der Minister des Innern M. WATHELET Die Staatssekretärin für Mobilität Frau C. FONCK

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