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| Ministerieel besluit tot wijzing van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
| 30 SEPTEMBER 2014. - Ministerieel besluit tot wijzing van het | 30 SEPTEMBRE 2014. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel |
| ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van | du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - |
| voertuigen. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
| De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 30 september 2014 tot wijzing van het ministerieel besluit | l'arrêté ministériel du 30 septembre 2014 modifiant l'arrêté |
| van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch | ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de |
| Staatsblad van 6 oktober 2014). | véhicules (Moniteur belge du 6 octobre 2014). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
| Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 30. SEPTEMBER 2014 - Ministerieller Erlass zur Abänderung | 30. SEPTEMBER 2014 - Ministerieller Erlass zur Abänderung |
| des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von | des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von |
| Fahrzeugen | Fahrzeugen |
| Der Staatssekretär für Mobilität, | Der Staatssekretär für Mobilität, |
| Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
| Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
| von Fahrzeugen, Artikel 21, ersetzt durch den Ministeriellen Erlass | von Fahrzeugen, Artikel 21, ersetzt durch den Ministeriellen Erlass |
| vom 6. November 2010, Artikel 21; | vom 6. November 2010, Artikel 21; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die |
| Zulassung von Fahrzeugen; | Zulassung von Fahrzeugen; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
| des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.622/2/V des Staatsrates vom 3. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.622/2/V des Staatsrates vom 3. |
| September 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
| 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Erlässt: | Erlässt: |
| Artikel 1 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 | Artikel 1 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 |
| über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Ministeriellen | über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Ministeriellen |
| Erlasse vom 8. November 2010 und 28. März 2014 wird wie folgt | Erlasse vom 8. November 2010 und 28. März 2014 wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. in Paragraph 1 werden die Bestimmungen von Nr. 1 wie folgt ersetzt: | 1. in Paragraph 1 werden die Bestimmungen von Nr. 1 wie folgt ersetzt: |
| "1. wenn es sich um das rechteckige Zulassungskennzeichen handelt, | "1. wenn es sich um das rechteckige Zulassungskennzeichen handelt, |
| einem Buchstaben oder einer (Index-)Ziffer gefolgt von einem | einem Buchstaben oder einer (Index-)Ziffer gefolgt von einem |
| Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie des | Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie des |
| Zulassungskennzeichens und einer Kombination aus entweder drei | Zulassungskennzeichens und einer Kombination aus entweder drei |
| Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder drei Ziffern gefolgt von drei | Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder drei Ziffern gefolgt von drei |
| Buchstaben. Die Buchstaben sind ebenfalls von den Ziffern durch einen | Buchstaben. Die Buchstaben sind ebenfalls von den Ziffern durch einen |
| Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie getrennt. | Trennungsstrich in Höhe der horizontalen Mittellinie getrennt. |
| Sind diese Reihen ausgeschöpft, wird der Buchstabe oder die | Sind diese Reihen ausgeschöpft, wird der Buchstabe oder die |
| (Index-)Ziffer nachgestellt; ihm/ihr ist ein Trennungsstrich in Höhe | (Index-)Ziffer nachgestellt; ihm/ihr ist ein Trennungsstrich in Höhe |
| der horizontalen Mittellinie des Zulassungskennzeichens und eine | der horizontalen Mittellinie des Zulassungskennzeichens und eine |
| Kombination aus entweder drei Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder | Kombination aus entweder drei Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder |
| drei Ziffern gefolgt von drei Buchstaben vorangestellt. Die Buchstaben | drei Ziffern gefolgt von drei Buchstaben vorangestellt. Die Buchstaben |
| sind ebenfalls von den Ziffern durch einen Trennungsstrich in Höhe der | sind ebenfalls von den Ziffern durch einen Trennungsstrich in Höhe der |
| horizontalen Mittellinie getrennt. | horizontalen Mittellinie getrennt. |
| 2. in Paragraph 1 werden die Bestimmungen von Nr. 2 wie folgt ersetzt: | 2. in Paragraph 1 werden die Bestimmungen von Nr. 2 wie folgt ersetzt: |
| "2. wenn es sich um das viereckige Zulassungskennzeichen handelt, | "2. wenn es sich um das viereckige Zulassungskennzeichen handelt, |
| einem Buchstaben oder einer (Index-)Ziffer gefolgt von einem | einem Buchstaben oder einer (Index-)Ziffer gefolgt von einem |
| Trennungsstrich und einer Gruppe von höchstens drei Buchstaben oder | Trennungsstrich und einer Gruppe von höchstens drei Buchstaben oder |
| Ziffern über einer Gruppe von höchstens vier Buchstaben oder Ziffern; | Ziffern über einer Gruppe von höchstens vier Buchstaben oder Ziffern; |
| die Gruppen zusammen bestehen ausschließlich aus Kombinationen, wie in | die Gruppen zusammen bestehen ausschließlich aus Kombinationen, wie in |
| Nr. 1 vorgesehen, ohne Trennungsstrich. | Nr. 1 vorgesehen, ohne Trennungsstrich. |
| Sind diese Reihen ausgeschöpft, wird der Buchstabe oder die | Sind diese Reihen ausgeschöpft, wird der Buchstabe oder die |
| (Index-)Ziffer nachgestellt; ihm/ihr ist ein Trennungsstrich | (Index-)Ziffer nachgestellt; ihm/ihr ist ein Trennungsstrich |
| vorangestellt; | vorangestellt; |
| 3. in Paragraph 2, werden die Wörter ", deren Buchstabengruppe mit "O" | 3. in Paragraph 2, werden die Wörter ", deren Buchstabengruppe mit "O" |
| beginnt" ersetzt durch die Wörter "mit dem (Index-)Buchstaben "O" "; | beginnt" ersetzt durch die Wörter "mit dem (Index-)Buchstaben "O" "; |
| 4. in Paragraph 3, werden die Wörter ", deren Buchstabengruppe mit "Q" | 4. in Paragraph 3, werden die Wörter ", deren Buchstabengruppe mit "Q" |
| beginnt" ersetzt durch die Wörter "mit dem (Index-)Buchstaben "Q" "; | beginnt" ersetzt durch die Wörter "mit dem (Index-)Buchstaben "Q" "; |
| 5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 4 - Zulassungskennzeichen mit dem (Index-)Buchstaben "T", werden | " § 4 - Zulassungskennzeichen mit dem (Index-)Buchstaben "T", werden |
| bei der Zulassung oder Wiederzulassung von Personenfahrzeugen | bei der Zulassung oder Wiederzulassung von Personenfahrzeugen |
| ausgegeben, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder | ausgegeben, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder |
| ausschließlich für die Vermietung mit Fahrer gemäß Artikel 15 § 2 Nr. | ausschließlich für die Vermietung mit Fahrer gemäß Artikel 15 § 2 Nr. |
| 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1970 zur Einführung der | 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1970 zur Einführung der |
| allgemeinen Verordnung über die der Einkommensteuer gleichgesetzten | allgemeinen Verordnung über die der Einkommensteuer gleichgesetzten |
| Steuern verwendet werden. Für die Klasse genehmigter Taxidienst | Steuern verwendet werden. Für die Klasse genehmigter Taxidienst |
| beginnt die Buchstabengruppe mit einem "X" und für die Klasse | beginnt die Buchstabengruppe mit einem "X" und für die Klasse |
| Vermietung mit Fahrer beginnt die Buchstabengruppe mit einem "L". | Vermietung mit Fahrer beginnt die Buchstabengruppe mit einem "L". |
| Sobald das Personenfahrzeug nicht mehr den im oben genannten Absatz | Sobald das Personenfahrzeug nicht mehr den im oben genannten Absatz |
| vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, muss das | vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, muss das |
| Zulassungskennzeichen an die für die Zulassung von Fahrzeugen | Zulassungskennzeichen an die für die Zulassung von Fahrzeugen |
| zuständige Direktion bei der Generaldirektion Straßenverkehr und | zuständige Direktion bei der Generaldirektion Straßenverkehr und |
| Verkehrssicherheit zurückgegeben werden. | Verkehrssicherheit zurückgegeben werden. |
| Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
| Ministeriellen Erlasse vom 8. November 2010 und 28. März 2014, wird | Ministeriellen Erlasse vom 8. November 2010 und 28. März 2014, wird |
| wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
| 1. In Paragraph 1 wird der zweite Absatz wie folgt ersetzt: | 1. In Paragraph 1 wird der zweite Absatz wie folgt ersetzt: |
| "Was die Aufschrift betrifft, sind die Bestimmungen von Artikel 4 § 1 | "Was die Aufschrift betrifft, sind die Bestimmungen von Artikel 4 § 1 |
| Punkte Nr. 1 und 2 des vorliegenden Erlasses anwendbar. " | Punkte Nr. 1 und 2 des vorliegenden Erlasses anwendbar. " |
| 2. Paragraph 2, aufgehoben durch den Ministeriellen Erlass vom 8. | 2. Paragraph 2, aufgehoben durch den Ministeriellen Erlass vom 8. |
| November 2010, wird in folgender Fassung wieder eingefügt: | November 2010, wird in folgender Fassung wieder eingefügt: |
| " § 2 - Bei Ablauf der Gültigkeit des Kennzeichens für vorübergehende | " § 2 - Bei Ablauf der Gültigkeit des Kennzeichens für vorübergehende |
| Langzeitzulassungen kann die Aufschrift für die Zulassung unter einem | Langzeitzulassungen kann die Aufschrift für die Zulassung unter einem |
| gewöhnlichen Kennzeichen nicht beibehalten werden. " | gewöhnlichen Kennzeichen nicht beibehalten werden. " |
| Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
| Ministeriellen Erlasse vom 8. November 2010 und 28. März 2014, wird | Ministeriellen Erlasse vom 8. November 2010 und 28. März 2014, wird |
| wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
| "Art. 12 - § 1 - Das gewöhnliche Zulassungskennzeichen hat einen | "Art. 12 - § 1 - Das gewöhnliche Zulassungskennzeichen hat einen |
| weißen Grund. Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). | weißen Grund. Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). |
| § 2 - Außer wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des | § 2 - Außer wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des |
| Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von | Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von |
| Fahrzeugen reserviert wurde, besteht die Aufschrift aus dem | Fahrzeugen reserviert wurde, besteht die Aufschrift aus dem |
| (Index-)Buchstaben "M" gefolgt von einem Trennungsstrich und einer | (Index-)Buchstaben "M" gefolgt von einem Trennungsstrich und einer |
| Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder | Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder |
| einer Gruppe von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben. | einer Gruppe von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben. |
| Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld, dessen | Das Europasymbol besteht aus einem blauen, rechteckigen Feld, dessen |
| untere und linke Seite 5 Millimeter vom unteren und linken Rand des | untere und linke Seite 5 Millimeter vom unteren und linken Rand des |
| Kennzeichens entfernt sind. | Kennzeichens entfernt sind. |
| Dieses blaue Feld ist 62 Millimeter hoch und 31 Millimeter breit und | Dieses blaue Feld ist 62 Millimeter hoch und 31 Millimeter breit und |
| weist unten einen weißen Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des | weist unten einen weißen Buchstaben "B" als Unterscheidungszeichen des |
| Landes mit darüber einem Kreis aus zwölf gelben, fünfzackigen Sternen | Landes mit darüber einem Kreis aus zwölf gelben, fünfzackigen Sternen |
| auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen des Landes sind | auf. Grund, Sterne und Unterscheidungszeichen des Landes sind |
| retroflektierend. | retroflektierend. |
| § 3 - Außer wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des | § 3 - Außer wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des |
| Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von | Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von |
| Fahrzeugen reserviert wurde, werden die Zulassungskennzeichen mit dem | Fahrzeugen reserviert wurde, werden die Zulassungskennzeichen mit dem |
| (Index-)Buchstaben "O", während der Zulassung oder der Wiederzulassung | (Index-)Buchstaben "O", während der Zulassung oder der Wiederzulassung |
| von in Artikel 2 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober | von in Artikel 2 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober |
| 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen | 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen |
| Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger | Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger |
| erwähnten Fahrzeugen ausgestellt. Die Buchstabenreihen beginnen mit | erwähnten Fahrzeugen ausgestellt. Die Buchstabenreihen beginnen mit |
| "M"; | "M"; |
| Wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des Königlichen | Wenn das Zulassungskennzeichen gemäß Artikel 23 des Königlichen |
| Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen | Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen |
| reserviert wurde, wird während der Zulassung oder der Wiederzulassung | reserviert wurde, wird während der Zulassung oder der Wiederzulassung |
| von in Absatz 1 erwähnten Fahrzeugen, eine rote Vignette mit einer | von in Absatz 1 erwähnten Fahrzeugen, eine rote Vignette mit einer |
| Breite von 28 Millimeter und einer Höhe von 28 Millimeter, vor der | Breite von 28 Millimeter und einer Höhe von 28 Millimeter, vor der |
| Zulassungsnummer und unter dem Reliefstempel angebracht. Diese | Zulassungsnummer und unter dem Reliefstempel angebracht. Diese |
| Vignette trägt die Bezeichnung "Oldtimer". | Vignette trägt die Bezeichnung "Oldtimer". |
| § 4 - Die Zulassungskennzeichen mit dem (Index-)Buchstaben "T" werden | § 4 - Die Zulassungskennzeichen mit dem (Index-)Buchstaben "T" werden |
| während der Zulassung oder der Wiederzulassung den Fahrzeugen | während der Zulassung oder der Wiederzulassung den Fahrzeugen |
| zugewiesen, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder | zugewiesen, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder |
| ausschließlich für die Vermietung mit Fahrer bestimmt sind. | ausschließlich für die Vermietung mit Fahrer bestimmt sind. |
| Sobald das Fahrzeug nicht mehr den im oben genannten Absatz | Sobald das Fahrzeug nicht mehr den im oben genannten Absatz |
| vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, muss das | vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, muss das |
| Zulassungskennzeichen an die für die Zulassung von Fahrzeugen | Zulassungskennzeichen an die für die Zulassung von Fahrzeugen |
| zuständige Direktion bei der Generaldirektion Straßenverkehr und | zuständige Direktion bei der Generaldirektion Straßenverkehr und |
| Verkehrssicherheit zurückgegeben werden. | Verkehrssicherheit zurückgegeben werden. |
| Für die Klasse genehmigter Taxidienst setzt sich die Buchstabenreihe | Für die Klasse genehmigter Taxidienst setzt sich die Buchstabenreihe |
| aus den Buchstaben "XM" zusammen. | aus den Buchstaben "XM" zusammen. |
| Für die Klasse Vermietung mit Fahrer setzt sich die Buchstabenreihe | Für die Klasse Vermietung mit Fahrer setzt sich die Buchstabenreihe |
| aus den Buchstaben "LM" zusammen. | aus den Buchstaben "LM" zusammen. |
| § 5 - Für zusätzliche Zulassungskennzeichen mit einer Sonderaufschrift | § 5 - Für zusätzliche Zulassungskennzeichen mit einer Sonderaufschrift |
| werden die Buchstaben und Ziffern wie folgt kombiniert: | werden die Buchstaben und Ziffern wie folgt kombiniert: |
| 1. "Hof-"Kennzeichen: lediglich ein bis drei Ziffern; | 1. "Hof-"Kennzeichen: lediglich ein bis drei Ziffern; |
| 2. "A-", "E-" oder "P-"Kennzeichen: der Buchstabe "A", "E" oder "P" | 2. "A-", "E-" oder "P-"Kennzeichen: der Buchstabe "A", "E" oder "P" |
| gefolgt von einem Trennungsstrich und ein bis drei Ziffern." | gefolgt von einem Trennungsstrich und ein bis drei Ziffern." |
| Art. 4 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 4 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
| Ministeriellen Erlass vom 8. November 2010 wird wie folgt abgeändert: | Ministeriellen Erlass vom 8. November 2010 wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Paragraph 1 wird der zweite Absatz wird wie folgt ersetzt: | 1. In Paragraph 1 wird der zweite Absatz wird wie folgt ersetzt: |
| "Was die Aufschrift betrifft, sind die Bestimmungen von Artikel 12 § 2 | "Was die Aufschrift betrifft, sind die Bestimmungen von Artikel 12 § 2 |
| des vorliegenden Erlasses anwendbar." | des vorliegenden Erlasses anwendbar." |
| 2. Paragraph 2, aufgehoben durch den Ministeriellen Erlass vom 8. | 2. Paragraph 2, aufgehoben durch den Ministeriellen Erlass vom 8. |
| November 2010, wird in folgender Fassung wieder eingefügt: | November 2010, wird in folgender Fassung wieder eingefügt: |
| " § 2 - Bei Ablauf der Gültigkeit des Kennzeichens für vorübergehende | " § 2 - Bei Ablauf der Gültigkeit des Kennzeichens für vorübergehende |
| Langzeitzulassungen kann die Aufschrift für die Zulassung unter einem | Langzeitzulassungen kann die Aufschrift für die Zulassung unter einem |
| gewöhnlichen Kennzeichen nicht beibehalten werden." | gewöhnlichen Kennzeichen nicht beibehalten werden." |
| Art. 5 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird ein Abschnitt IIIbis | Art. 5 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird ein Abschnitt IIIbis |
| wie folgt eingefügt: | wie folgt eingefügt: |
| "Abschnitt IIIbis - Diplomatenkennzeichen | "Abschnitt IIIbis - Diplomatenkennzeichen |
| Art. 14/1 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift | Art. 14/1 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift |
| und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). | und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). |
| Die Aufschrift besteht aus einer Kombination der Buchstaben "CD" | Die Aufschrift besteht aus einer Kombination der Buchstaben "CD" |
| gefolgt von einem Trennungsstrich und einer Gruppe von zwei Buchstaben | gefolgt von einem Trennungsstrich und einer Gruppe von zwei Buchstaben |
| über einer Gruppe von drei Ziffern. Die Buchstabengruppe beginnt mit | über einer Gruppe von drei Ziffern. Die Buchstabengruppe beginnt mit |
| dem Buchstaben "M"." | dem Buchstaben "M"." |
| Art. 6 - Die Überschrift des Abschnitts II von Kapitel IVbis desselben | Art. 6 - Die Überschrift des Abschnitts II von Kapitel IVbis desselben |
| Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
| "Abschnitt II - Gewöhnliche und zusätzliche Zulassungskennzeichen | "Abschnitt II - Gewöhnliche und zusätzliche Zulassungskennzeichen |
| Art. 7 - Kapitel IVbis desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Kapitel IVbis desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| 1. ein Abschnitt III wird wie folgt eingefügt: | 1. ein Abschnitt III wird wie folgt eingefügt: |
| "Abschnitt III - Vorübergehende Zulassungskennzeichen | "Abschnitt III - Vorübergehende Zulassungskennzeichen |
| Unterabschnitt 1 - Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen | Unterabschnitt 1 - Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen |
| Art. 15/3 - § 1 - Das Kennzeichen für vorübergehende | Art. 15/3 - § 1 - Das Kennzeichen für vorübergehende |
| Langzeitzulassungen, nachstehend internationales Kennzeichen genannt, | Langzeitzulassungen, nachstehend internationales Kennzeichen genannt, |
| hat einen weißen Grund. Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL | hat einen weißen Grund. Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL |
| 3003). | 3003). |
| § 2 - Was die Aufschrift betrifft, sind die Bestimmungen von Artikel | § 2 - Was die Aufschrift betrifft, sind die Bestimmungen von Artikel |
| 15/2 § 2 des vorliegenden Erlasses anwendbar." | 15/2 § 2 des vorliegenden Erlasses anwendbar." |
| 2. ein Abschnitt IV wird wie folgt eingefügt: | 2. ein Abschnitt IV wird wie folgt eingefügt: |
| "Abschnitt IV - Diplomatenkennzeichen | "Abschnitt IV - Diplomatenkennzeichen |
| Art. 15/4 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift | Art. 15/4 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift |
| und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). | und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). |
| Die Aufschrift besteht: | Die Aufschrift besteht: |
| 1. wenn es sich um das Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 210 | 1. wenn es sich um das Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 210 |
| Millimeter breit und 140 Millimeter hoch handelt, aus der | Millimeter breit und 140 Millimeter hoch handelt, aus der |
| Buchstabenkombination "CD" gefolgt von einem Trennungsstrich und den | Buchstabenkombination "CD" gefolgt von einem Trennungsstrich und den |
| Buchstaben "SA" für Kleinkrafträder der Klasse A, den Buchstaben "SB" | Buchstaben "SA" für Kleinkrafträder der Klasse A, den Buchstaben "SB" |
| für Kleinkrafträder der Klasse B und den Buchstaben "SU" für | für Kleinkrafträder der Klasse B und den Buchstaben "SU" für |
| vierrädrige Leichtkraftfahrzeug über einer Gruppe von drei Ziffern. | vierrädrige Leichtkraftfahrzeug über einer Gruppe von drei Ziffern. |
| 2. wenn es sich um das Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 520 | 2. wenn es sich um das Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 520 |
| Millimeter breit und 110 Millimeter hoch handelt, aus der | Millimeter breit und 110 Millimeter hoch handelt, aus der |
| Buchstabenkombination "CD" gefolgt von einem Trennungsstrich und den | Buchstabenkombination "CD" gefolgt von einem Trennungsstrich und den |
| Buchstaben "SU" gefolgt von drei Ziffern. Die Buchstaben sind | Buchstaben "SU" gefolgt von drei Ziffern. Die Buchstaben sind |
| ebenfalls von den Ziffern durch einen Trennungsstrich in Höhe der | ebenfalls von den Ziffern durch einen Trennungsstrich in Höhe der |
| horizontalen Mittellinie getrennt. | horizontalen Mittellinie getrennt. |
| 3. ein Abschnitt V wird wie folgt eingefügt: | 3. ein Abschnitt V wird wie folgt eingefügt: |
| "Abschnitt V - Handelszulassungskennzeichen | "Abschnitt V - Handelszulassungskennzeichen |
| § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weißen Grund. | § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weißen Grund. |
| Aufschrift und Umrandung sind minzgrün (RAL 6029). Die Aufschrift | Aufschrift und Umrandung sind minzgrün (RAL 6029). Die Aufschrift |
| besteht: | besteht: |
| 1. wenn es sich um das Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 210 | 1. wenn es sich um das Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 210 |
| Millimeter breit und 140 Millimeter hoch handelt, aus dem Buchstaben | Millimeter breit und 140 Millimeter hoch handelt, aus dem Buchstaben |
| "S" gefolgt von einem Trennungsstrich und aus entweder einer Gruppe | "S" gefolgt von einem Trennungsstrich und aus entweder einer Gruppe |
| von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer | von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer |
| Gruppe von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben. | Gruppe von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben. |
| 2. wenn es sich um das Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 520 | 2. wenn es sich um das Zulassungskennzeichen mit den Abmessungen 520 |
| Millimeter breit und 110 Millimeter hoch handelt, aus dem Buchstaben | Millimeter breit und 110 Millimeter hoch handelt, aus dem Buchstaben |
| "S" gefolgt von einem Trennungsstrich in Höhe der horizontalen | "S" gefolgt von einem Trennungsstrich in Höhe der horizontalen |
| Mittellinie des Zulassungskennzeichens und einer Kombination aus | Mittellinie des Zulassungskennzeichens und einer Kombination aus |
| entweder drei Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder drei Ziffern | entweder drei Buchstaben gefolgt von drei Ziffern oder drei Ziffern |
| gefolgt von drei Buchstaben. | gefolgt von drei Buchstaben. |
| § 2 - Über dem Europasymbol ist eine Vignette angebracht, wie erwähnt | § 2 - Über dem Europasymbol ist eine Vignette angebracht, wie erwähnt |
| in Artikel 10 § 2. | in Artikel 10 § 2. |
| § 3 - Die verschiedenen Arten Handelszulassungskennzeichen haben | § 3 - Die verschiedenen Arten Handelszulassungskennzeichen haben |
| folgende Sondermerkmale: | folgende Sondermerkmale: |
| 1. Probefahrtschild "Kleinkraftrad": Die Gruppe von drei Buchstaben | 1. Probefahrtschild "Kleinkraftrad": Die Gruppe von drei Buchstaben |
| beginnt mit den Buchstaben "ZX", "ZY" oder "ZZ"; | beginnt mit den Buchstaben "ZX", "ZY" oder "ZZ"; |
| 2. Händlerschild "Kleinkraftrad": Die Gruppe von drei Buchstaben | 2. Händlerschild "Kleinkraftrad": Die Gruppe von drei Buchstaben |
| beginnt mit dem Buchstaben "Z"." | beginnt mit dem Buchstaben "Z"." |
| Art. 8 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. | Art. 8 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. |
| Brüssel, den 30. September 2014 | Brüssel, den 30. September 2014 |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Die Staatssekretärin für Mobilität | Die Staatssekretärin für Mobilität |
| Frau C. FONCK | Frau C. FONCK |