gepubliceerd op 09 oktober 2017
Ministerieel besluit betreffende de opleiding van de agenten van politie inzake geweldbeheersing. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
28 SEPTEMBER 2016. - Ministerieel besluit betreffende de opleiding van de agenten van politie inzake geweldbeheersing. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 28 september 2016 betreffende de opleiding van de agenten van politie inzake geweldbeheersing (Belgisch Staatsblad van 4 oktober 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 28. SEPTEMBER 2016 - Ministerieller Erlass über die Ausbildung der Polizeibediensteten in Gewaltbeherrschung Der Minister des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"), des Artikels IV.II.42 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. September 2015; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen, der Artikel 4 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20.
Dezember 2007, und 47 Nr. 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 7. Juni 2009; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 24. Oktober 2002 zur Festlegung der allgemeinen Studienordnung in Bezug auf die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 29.
April 2016;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 382/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 17. Februar 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 18. Juli 2016;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 28.
Juli 2016;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.014/2/V des Staatsrates vom 7.
September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: Artikel 1 - Anlage 1 zum Ministeriellen Erlasses vom 24. Oktober 2002 zur Festlegung der allgemeinen Studienordnung in Bezug auf die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste, ersetzt durch den Ministeriellen Erlass vom 17.
Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr."2. SPEZIFISCHE POLIZEILICHE KOMPETENZEN" wird Punkt "2.1 Kenntnisse (Wissen)" durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- Den rechtlichen und berufsethischen Rahmen der Anwendung von polizeilichem Zwang einordnen". 2. In Nr."2. SPEZIFISCHE POLIZEILICHE KOMPETENZEN" wird Punkt "2.2 Fertigkeiten (Können)" durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- Kontrollverfahren und Zwangsmaßnahmen anwenden". 3. In Nr."3. TECHNISCHE POLIZEILICHE KOMPETENZEN" wird Punkt "3.1 Fertigkeiten (Können)" durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- Die körperlichen Fertigkeiten in Sachen Techniken der Verteidigung und des Zwangs ohne Feuerwaffe beherrschen - Die körperlichen Fertigkeiten in Sachen Techniken der Verteidigung und des Zwangs mit Feuerwaffe beherrschen".
Art. 2 - Anlage 2 zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In der zusammenfassenden Übersicht wird der Teil mit der Überschrift "MODUL 10: GEWALTBEHERRSCHUNG mindestens 32 Stunden" wie folgt ersetzt: "MODUL 10: GEWALTBEHERRSCHUNG mindestens 160 Stunden 1.In Bezug auf die Anwendung von polizeilichem Zwang eine klare Übersicht über die Rechtsvorschriften und die polizeilichen Berufspflichten haben 2. Eine potenzielle Gefahrensituation verbal bewältigen 3.Die Techniken der Selbstverteidigung beherrschen 4. Die häufigsten Gefahrensituationen einschätzen und die Entscheidungen treffen, die zur effizienten Beherrschung dieser Situationen beitragen 5.Die körperlichen Fertigkeiten in Sachen Techniken der Verteidigung und des Zwangs ohne Feuerwaffe beherrschen 6. Die körperlichen Fertigkeiten in Sachen Techniken der Verteidigung und des Zwangs mit Feuerwaffe beherrschen 7.Polizeibeamten bei der Ausführung von Kontrollverfahren und -einsätzen zur Regelung von Risikosituationen Beistand leisten". 2. In der zusammenfassenden Übersicht werden die Wörter "Module: Insgesamt mindestens 450 Stunden" durch die Wörter "Module: Insgesamt mindestens 578 Stunden" ersetzt.3. In der ausführlichen Übersicht wird der Teil mit der Überschrift "MODUL 10: GEWALTBEHERRSCHUNG" durch den Text in der Anlage zum vorliegenden Erlass ersetzt. Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 22. August 2016.
Brüssel, den 28. September 2016 J. JAMBON
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