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Ministerieel Besluit van 28 oktober 2015
gepubliceerd op 08 augustus 2024

Ministerieel besluit tot vaststelling van de bijzondere criteria voor de erkenning van geneesheren-specialisten houders van de bijzondere beroepstitel in de forensische psychiatrie, alsmede van stagemeesters en stagediensten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
numac
2024006985
pub.
08/08/2024
prom.
28/10/2015
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

28 OKTOBER 2015. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de bijzondere criteria voor de erkenning van geneesheren-specialisten houders van de bijzondere beroepstitel in de forensische psychiatrie, alsmede van stagemeesters en stagediensten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 28 oktober 2015 tot vaststelling van de bijzondere criteria voor de erkenning van geneesheren-specialisten houders van de bijzondere beroepstitel in de forensische psychiatrie, alsmede van stagemeesters en stagediensten (Belgisch Staatsblad van 10 november 2015).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 28. OKTOBER 2015 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich forensische Psychiatrie sind, sowie von Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen Die Ministerin der Volksgesundheit, Aufgrund des am 10.Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 88;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten, des Artikels 3;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der Hausärzte vom 9. Oktober 2014;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juli 2015;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.

September 2015;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.062/2 des Staatsrates vom 28. September 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Unter forensischer Psychiatrie versteht man die Begutachtung und Behandlung von Personen mit Geistesstörung, die mit der Justiz konfrontiert sind. Die forensische Psychiatrie befasst sich sowohl mit der Durchführung von Untersuchungen im Hinblick auf Sachverständigengutachten, die als Nachweis in Zivil- und Strafsachen dienen, als auch mit der Diagnose und Behandlung von Personen mit Geistesstörung, die mit der Justiz konfrontiert sind.

Zur forensischen Psychiatrie gehört ebenfalls die Durchführung einer Begutachtung durch Sachverständige bei Opfern einer Straftat.

KAPITEL 2 - Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich forensische Psychiatrie sind

Art. 2 - Ein Arzt, der Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich forensische Psychiatrie ist, wird als Facharzt zugelassen, wenn er: 1. als Facharzt für Psychiatrie zugelassen ist, 2.eine spezifische Ausbildung in forensischer Psychiatrie, wie in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnt, absolviert hat, 3. alle grundlegenden klinischen Fertigkeiten und spezifischen Techniken zur Diagnose, Behandlung und Begleitung von Geistesstörungen im spezifischen Rahmen der Justiz anwendet, einschließlich der Anwendung von Zwangsmitteln, 4.über Kenntnisse und Know-how im Zusammenhang mit einem umfassenden System für Qualitäts- und Sicherheitsmanagement verfügt; konkret handelt es sich dabei um: - einen ganzheitlichen Ansatz für diagnostische und therapeutische Pflegeverfahren in der forensischen Psychiatrie sowie deren Begleitung und Überwachung, - die Förderung einer Kultur der Patientensicherheit, - die Registrierung, Analyse, Interpretation und Präsentation von Daten, - die Erstellung von Berichten über (Beinahe-)Zwischenfälle und deren Analyse, - Kenntnisse im Bereich der Rechtsvorschriften über Patientenrechte und deren konkrete Anwendung im forensischen Kontext, - Kommunikationsfähigkeiten im Hinblick auf die Konzertierung mit Pflegeanbietern, Patienten und deren Familien, 5. eng mit anderen Fachärzten und anderen Berufsfachkräften im Gesundheitswesen zusammenarbeitet, die an der multidisziplinären Vorhergehensweise der forensischen Psychiatrie beteiligt sind, 6.eng mit Gerichts- und Strafinstanzen zusammenarbeitet.

Art. 3 - Die spezifische Ausbildung in forensischer Psychiatrie umfasst einen theoretischen Teil und einen praktischen Teil.

Art. 4 - § 1 - Die theoretische Ausbildung umfasst eine Universitätsausbildung von mindestens zwölf Leistungspunkten, bestehend aus mindestens folgenden Modulen: - Einführung ins Straf- und Verfahrensrecht, - Einführung ins Familien- und Jugendrecht, einschließlich der Abgabe, - forensische Kartografie, - multidisziplinäre Arbeit, - forensische Psychopathologie, - forensische psychologische Diagnostik, - Risikobewertung, - Behandlung sowohl außerhalb des Strafvollzugs als auch im Strafvollzug, - Psychopharmakotherapie im forensischen Rahmen, - Bildgebung des Zentralnervensystems, - Ethik und Deontologie, - Begutachtung von Opfern, - ausgewählte Themen.

Art. 5 - § 1 - Die praktische Ausbildung umfasst ein Berufspraktikum von zwei Jahren in Vollzeit, das mit der in Artikel 4 erwähnten theoretischen Ausbildung kumuliert werden kann.

Das erste Jahr des Praktikums kann außerdem mit der Grundausbildung in Psychiatrie kumuliert werden. § 2 - Das Berufspraktikum besteht aus zwei Teilen, nämlich der Diagnose und Behandlung von Patienten in einem forensischen Rahmen einerseits und der Durchführung von forensisch-psychiatrischen Gutachten andererseits.

Der Praktikant muss in seinem ersten Praktikumsjahr während eines Jahres vollzeitig Patientenkontakte durchführen.

Darüber hinaus muss der Praktikant während des Praktikumszeitraums mindestens vierzig forensisch-psychiatrische Gutachten durchführen. § 3 - Für die Durchführung forensisch-psychiatrischer Gutachten durch einen Praktikanten in forensischer Psychiatrie wird eine vom Gericht angeordnete Begutachtung unter der Aufsicht eines in Artikel 6 erwähnten zugelassenen Praktikumsleiters vorausgesetzt. § 4 - Durch das Praktikum kann der Praktikant folgende klinische Fertigkeiten erwerben: - Erstellen einer angemessenen Anamnese mit Respekt vor dem Patienten, unter Berücksichtigung der geltenden Verordnungsbestimmungen und deontologischen Bestimmungen, - klinische Untersuchung von Personen mit Geistesstörung, die mit einer Gerichtsinstanz/der Justiz konfrontiert sind, - klinische Beobachtung und Analyse der forensisch psychiatrischen Problematiken, - Anwendung relevanter diagnostischer Maßnahmen, um den klinischen Zustand des Patienten zu interpretieren, Schlussfolgerungen zu ziehen und eine angepasste Behandlung zu starten, - Prüfen des Rückfallrisikos. § 5 - Der Praktikant steht während des gesamten Praktikumszeitraums nacheinander unter der Aufsicht von mindestens zwei verschiedenen Praktikumsleitern.

KAPITEL 3 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern

Art. 6 - § 1 - Wer als Praktikumsleiter für forensische Psychiatrie zugelassen werden möchte, muss: 1. seit mindestens fünf Jahren als Facharzt für forensische Psychiatrie zugelassen sein, 2.die forensische Psychiatrie mindestens als Halbzeitbeschäftigung ausüben. § 2 - Jedem Praktikumsleiter wird ein Praktikant zugewiesen.

KAPITEL 4 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumseinrichtungen

Art. 7 - § 1 - Um als Praktikumseinrichtung für forensische Psychiatrie zugelassen zu werden, muss die Einrichtung: - über eine Methodik zur Sicherung der Qualität der Ausbildung verfügen, - über eine umfassende Qualitäts- und Sicherheitspolitik für Pflegeverfahren verfügen, - eine ausreichende Fluktuation von Patienten gewährleisten, - ein ausreichend vielfältiges Angebot an Pathologien bieten.

KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen

Art. 8 - In Abweichung von Artikel 2 Nr. 2 kann jeder Facharzt, der in den letzten fünf Jahren vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses als besonders fachkundig in forensischer Psychiatrie bekannt war, als Facharzt für forensische Psychiatrie zugelassen werden.

Der Nachweis, dass er allgemein als besonders fachkundig bekannt ist, kann insbesondere durch persönliche Veröffentlichungen, seine aktive Teilnahme an (inter)nationalen Kongressen, wissenschaftlichen Tagungen im Bereich der forensischen Psychiatrie sowie typischen Aktivitäten dieses Fachbereichs erbracht werden.

Art. 9 - Ein einjähriges Berufspraktikum in Vollzeit, bei dem die Bedingungen von Artikel 5 erfüllt sind, wird als halbe Ausbildungsdauer validiert, wobei die in Artikel 4 erwähnte theoretische Ausbildung während der Gesamtheit der Ausbildung absolviert werden muss.

Art. 10 - Das in Artikel 6 § 1 Nr. 1 erwähnte Dienstalter des Praktikumsleiters wird erst ab einem von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister festzulegenden Datum gefordert.

Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2016 in Kraft.

Brüssel, den 28. Oktober 2015 M. DE BLOCK


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