← Terug naar "Ministerieel besluit tot vaststelling van de bijzondere criteria voor de erkenning van geneesheren-specialisten houders van de bijzondere beroepstitel in de forensische psychiatrie, alsmede van stagemeesters en stagediensten. - Duitse vertaling"
| Ministerieel besluit tot vaststelling van de bijzondere criteria voor de erkenning van geneesheren-specialisten houders van de bijzondere beroepstitel in de forensische psychiatrie, alsmede van stagemeesters en stagediensten. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel fixant les critères spéciaux d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel particulier en psychiatrie médico-légale, ainsi que des maîtres de stage et des services de stage. - Traduction allemande |
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| 28 OKTOBER 2015. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de | 28 OCTOBRE 2015. - Arrêté ministériel fixant les critères spéciaux |
| bijzondere criteria voor de erkenning van geneesheren-specialisten | d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel |
| houders van de bijzondere beroepstitel in de forensische psychiatrie, | particulier en psychiatrie médico-légale, ainsi que des maîtres de |
| alsmede van stagemeesters en stagediensten. - Duitse vertaling | stage et des services de stage. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 28 oktober 2015 tot vaststelling van de bijzondere | l'arrêté ministériel du 28 octobre 2015 fixant les critères spéciaux |
| criteria voor de erkenning van geneesheren-specialisten houders van de | d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel |
| bijzondere beroepstitel in de forensische psychiatrie, alsmede van | particulier en psychiatrie médico-légale, ainsi que des maîtres de |
| stagemeesters en stagediensten (Belgisch Staatsblad van 10 november | stage et des services de stage (Moniteur belge du 10 novembre 2015). |
| 2015). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 28. OKTOBER 2015 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen | 28. OKTOBER 2015 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen |
| Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen | Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen |
| Berufsbezeichnung im Bereich forensische Psychiatrie sind, sowie von | Berufsbezeichnung im Bereich forensische Psychiatrie sind, sowie von |
| Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen | Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen |
| Die Ministerin der Volksgesundheit, | Die Ministerin der Volksgesundheit, |
| Aufgrund des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung | Aufgrund des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung |
| der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 88; | der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 88; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung |
| der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten, des | der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten, des |
| Artikels 3; | Artikels 3; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der |
| Hausärzte vom 9. Oktober 2014; | Hausärzte vom 9. Oktober 2014; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juli 2015; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juli 2015; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. |
| September 2015; | September 2015; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.062/2 des Staatsrates vom 28. September | Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.062/2 des Staatsrates vom 28. September |
| 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
| Erlässt: | Erlässt: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Unter forensischer Psychiatrie versteht man die | Artikel 1 - Unter forensischer Psychiatrie versteht man die |
| Begutachtung und Behandlung von Personen mit Geistesstörung, die mit | Begutachtung und Behandlung von Personen mit Geistesstörung, die mit |
| der Justiz konfrontiert sind. Die forensische Psychiatrie befasst sich | der Justiz konfrontiert sind. Die forensische Psychiatrie befasst sich |
| sowohl mit der Durchführung von Untersuchungen im Hinblick auf | sowohl mit der Durchführung von Untersuchungen im Hinblick auf |
| Sachverständigengutachten, die als Nachweis in Zivil- und Strafsachen | Sachverständigengutachten, die als Nachweis in Zivil- und Strafsachen |
| dienen, als auch mit der Diagnose und Behandlung von Personen mit | dienen, als auch mit der Diagnose und Behandlung von Personen mit |
| Geistesstörung, die mit der Justiz konfrontiert sind. | Geistesstörung, die mit der Justiz konfrontiert sind. |
| Zur forensischen Psychiatrie gehört ebenfalls die Durchführung einer | Zur forensischen Psychiatrie gehört ebenfalls die Durchführung einer |
| Begutachtung durch Sachverständige bei Opfern einer Straftat. | Begutachtung durch Sachverständige bei Opfern einer Straftat. |
| KAPITEL 2 - Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber | KAPITEL 2 - Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber |
| der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich forensische Psychiatrie | der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich forensische Psychiatrie |
| sind | sind |
| Art. 2 - Ein Arzt, der Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im | Art. 2 - Ein Arzt, der Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im |
| Bereich forensische Psychiatrie ist, wird als Facharzt zugelassen, | Bereich forensische Psychiatrie ist, wird als Facharzt zugelassen, |
| wenn er: | wenn er: |
| 1. als Facharzt für Psychiatrie zugelassen ist, | 1. als Facharzt für Psychiatrie zugelassen ist, |
| 2. eine spezifische Ausbildung in forensischer Psychiatrie, wie in den | 2. eine spezifische Ausbildung in forensischer Psychiatrie, wie in den |
| Artikeln 3, 4 und 5 erwähnt, absolviert hat, | Artikeln 3, 4 und 5 erwähnt, absolviert hat, |
| 3. alle grundlegenden klinischen Fertigkeiten und spezifischen | 3. alle grundlegenden klinischen Fertigkeiten und spezifischen |
| Techniken zur Diagnose, Behandlung und Begleitung von Geistesstörungen | Techniken zur Diagnose, Behandlung und Begleitung von Geistesstörungen |
| im spezifischen Rahmen der Justiz anwendet, einschließlich der | im spezifischen Rahmen der Justiz anwendet, einschließlich der |
| Anwendung von Zwangsmitteln, | Anwendung von Zwangsmitteln, |
| 4. über Kenntnisse und Know-how im Zusammenhang mit einem umfassenden | 4. über Kenntnisse und Know-how im Zusammenhang mit einem umfassenden |
| System für Qualitäts- und Sicherheitsmanagement verfügt; konkret | System für Qualitäts- und Sicherheitsmanagement verfügt; konkret |
| handelt es sich dabei um: | handelt es sich dabei um: |
| - einen ganzheitlichen Ansatz für diagnostische und therapeutische | - einen ganzheitlichen Ansatz für diagnostische und therapeutische |
| Pflegeverfahren in der forensischen Psychiatrie sowie deren Begleitung | Pflegeverfahren in der forensischen Psychiatrie sowie deren Begleitung |
| und Überwachung, | und Überwachung, |
| - die Förderung einer Kultur der Patientensicherheit, | - die Förderung einer Kultur der Patientensicherheit, |
| - die Registrierung, Analyse, Interpretation und Präsentation von | - die Registrierung, Analyse, Interpretation und Präsentation von |
| Daten, | Daten, |
| - die Erstellung von Berichten über (Beinahe-)Zwischenfälle und deren | - die Erstellung von Berichten über (Beinahe-)Zwischenfälle und deren |
| Analyse, | Analyse, |
| - Kenntnisse im Bereich der Rechtsvorschriften über Patientenrechte | - Kenntnisse im Bereich der Rechtsvorschriften über Patientenrechte |
| und deren konkrete Anwendung im forensischen Kontext, | und deren konkrete Anwendung im forensischen Kontext, |
| - Kommunikationsfähigkeiten im Hinblick auf die Konzertierung mit | - Kommunikationsfähigkeiten im Hinblick auf die Konzertierung mit |
| Pflegeanbietern, Patienten und deren Familien, | Pflegeanbietern, Patienten und deren Familien, |
| 5. eng mit anderen Fachärzten und anderen Berufsfachkräften im | 5. eng mit anderen Fachärzten und anderen Berufsfachkräften im |
| Gesundheitswesen zusammenarbeitet, die an der multidisziplinären | Gesundheitswesen zusammenarbeitet, die an der multidisziplinären |
| Vorhergehensweise der forensischen Psychiatrie beteiligt sind, | Vorhergehensweise der forensischen Psychiatrie beteiligt sind, |
| 6. eng mit Gerichts- und Strafinstanzen zusammenarbeitet. | 6. eng mit Gerichts- und Strafinstanzen zusammenarbeitet. |
| Art. 3 - Die spezifische Ausbildung in forensischer Psychiatrie | Art. 3 - Die spezifische Ausbildung in forensischer Psychiatrie |
| umfasst einen theoretischen Teil und einen praktischen Teil. | umfasst einen theoretischen Teil und einen praktischen Teil. |
| Art. 4 - § 1 - Die theoretische Ausbildung umfasst eine | Art. 4 - § 1 - Die theoretische Ausbildung umfasst eine |
| Universitätsausbildung von mindestens zwölf Leistungspunkten, | Universitätsausbildung von mindestens zwölf Leistungspunkten, |
| bestehend aus mindestens folgenden Modulen: | bestehend aus mindestens folgenden Modulen: |
| - Einführung ins Straf- und Verfahrensrecht, | - Einführung ins Straf- und Verfahrensrecht, |
| - Einführung ins Familien- und Jugendrecht, einschließlich der Abgabe, | - Einführung ins Familien- und Jugendrecht, einschließlich der Abgabe, |
| - forensische Kartografie, | - forensische Kartografie, |
| - multidisziplinäre Arbeit, | - multidisziplinäre Arbeit, |
| - forensische Psychopathologie, | - forensische Psychopathologie, |
| - forensische psychologische Diagnostik, | - forensische psychologische Diagnostik, |
| - Risikobewertung, | - Risikobewertung, |
| - Behandlung sowohl außerhalb des Strafvollzugs als auch im | - Behandlung sowohl außerhalb des Strafvollzugs als auch im |
| Strafvollzug, | Strafvollzug, |
| - Psychopharmakotherapie im forensischen Rahmen, | - Psychopharmakotherapie im forensischen Rahmen, |
| - Bildgebung des Zentralnervensystems, | - Bildgebung des Zentralnervensystems, |
| - Ethik und Deontologie, | - Ethik und Deontologie, |
| - Begutachtung von Opfern, | - Begutachtung von Opfern, |
| - ausgewählte Themen. | - ausgewählte Themen. |
| Art. 5 - § 1 - Die praktische Ausbildung umfasst ein Berufspraktikum | Art. 5 - § 1 - Die praktische Ausbildung umfasst ein Berufspraktikum |
| von zwei Jahren in Vollzeit, das mit der in Artikel 4 erwähnten | von zwei Jahren in Vollzeit, das mit der in Artikel 4 erwähnten |
| theoretischen Ausbildung kumuliert werden kann. | theoretischen Ausbildung kumuliert werden kann. |
| Das erste Jahr des Praktikums kann außerdem mit der Grundausbildung in | Das erste Jahr des Praktikums kann außerdem mit der Grundausbildung in |
| Psychiatrie kumuliert werden. | Psychiatrie kumuliert werden. |
| § 2 - Das Berufspraktikum besteht aus zwei Teilen, nämlich der | § 2 - Das Berufspraktikum besteht aus zwei Teilen, nämlich der |
| Diagnose und Behandlung von Patienten in einem forensischen Rahmen | Diagnose und Behandlung von Patienten in einem forensischen Rahmen |
| einerseits und der Durchführung von forensisch-psychiatrischen | einerseits und der Durchführung von forensisch-psychiatrischen |
| Gutachten andererseits. | Gutachten andererseits. |
| Der Praktikant muss in seinem ersten Praktikumsjahr während eines | Der Praktikant muss in seinem ersten Praktikumsjahr während eines |
| Jahres vollzeitig Patientenkontakte durchführen. | Jahres vollzeitig Patientenkontakte durchführen. |
| Darüber hinaus muss der Praktikant während des Praktikumszeitraums | Darüber hinaus muss der Praktikant während des Praktikumszeitraums |
| mindestens vierzig forensisch-psychiatrische Gutachten durchführen. | mindestens vierzig forensisch-psychiatrische Gutachten durchführen. |
| § 3 - Für die Durchführung forensisch-psychiatrischer Gutachten durch | § 3 - Für die Durchführung forensisch-psychiatrischer Gutachten durch |
| einen Praktikanten in forensischer Psychiatrie wird eine vom Gericht | einen Praktikanten in forensischer Psychiatrie wird eine vom Gericht |
| angeordnete Begutachtung unter der Aufsicht eines in Artikel 6 | angeordnete Begutachtung unter der Aufsicht eines in Artikel 6 |
| erwähnten zugelassenen Praktikumsleiters vorausgesetzt. | erwähnten zugelassenen Praktikumsleiters vorausgesetzt. |
| § 4 - Durch das Praktikum kann der Praktikant folgende klinische | § 4 - Durch das Praktikum kann der Praktikant folgende klinische |
| Fertigkeiten erwerben: | Fertigkeiten erwerben: |
| - Erstellen einer angemessenen Anamnese mit Respekt vor dem Patienten, | - Erstellen einer angemessenen Anamnese mit Respekt vor dem Patienten, |
| unter Berücksichtigung der geltenden Verordnungsbestimmungen und | unter Berücksichtigung der geltenden Verordnungsbestimmungen und |
| deontologischen Bestimmungen, | deontologischen Bestimmungen, |
| - klinische Untersuchung von Personen mit Geistesstörung, die mit | - klinische Untersuchung von Personen mit Geistesstörung, die mit |
| einer Gerichtsinstanz/der Justiz konfrontiert sind, | einer Gerichtsinstanz/der Justiz konfrontiert sind, |
| - klinische Beobachtung und Analyse der forensisch psychiatrischen | - klinische Beobachtung und Analyse der forensisch psychiatrischen |
| Problematiken, | Problematiken, |
| - Anwendung relevanter diagnostischer Maßnahmen, um den klinischen | - Anwendung relevanter diagnostischer Maßnahmen, um den klinischen |
| Zustand des Patienten zu interpretieren, Schlussfolgerungen zu ziehen | Zustand des Patienten zu interpretieren, Schlussfolgerungen zu ziehen |
| und eine angepasste Behandlung zu starten, | und eine angepasste Behandlung zu starten, |
| - Prüfen des Rückfallrisikos. | - Prüfen des Rückfallrisikos. |
| § 5 - Der Praktikant steht während des gesamten Praktikumszeitraums | § 5 - Der Praktikant steht während des gesamten Praktikumszeitraums |
| nacheinander unter der Aufsicht von mindestens zwei verschiedenen | nacheinander unter der Aufsicht von mindestens zwei verschiedenen |
| Praktikumsleitern. | Praktikumsleitern. |
| KAPITEL 3 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern | KAPITEL 3 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern |
| Art. 6 - § 1 - Wer als Praktikumsleiter für forensische Psychiatrie | Art. 6 - § 1 - Wer als Praktikumsleiter für forensische Psychiatrie |
| zugelassen werden möchte, muss: | zugelassen werden möchte, muss: |
| 1. seit mindestens fünf Jahren als Facharzt für forensische | 1. seit mindestens fünf Jahren als Facharzt für forensische |
| Psychiatrie zugelassen sein, | Psychiatrie zugelassen sein, |
| 2. die forensische Psychiatrie mindestens als Halbzeitbeschäftigung | 2. die forensische Psychiatrie mindestens als Halbzeitbeschäftigung |
| ausüben. | ausüben. |
| § 2 - Jedem Praktikumsleiter wird ein Praktikant zugewiesen. | § 2 - Jedem Praktikumsleiter wird ein Praktikant zugewiesen. |
| KAPITEL 4 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumseinrichtungen | KAPITEL 4 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumseinrichtungen |
| Art. 7 - § 1 - Um als Praktikumseinrichtung für forensische | Art. 7 - § 1 - Um als Praktikumseinrichtung für forensische |
| Psychiatrie zugelassen zu werden, muss die Einrichtung: | Psychiatrie zugelassen zu werden, muss die Einrichtung: |
| - über eine Methodik zur Sicherung der Qualität der Ausbildung | - über eine Methodik zur Sicherung der Qualität der Ausbildung |
| verfügen, | verfügen, |
| - über eine umfassende Qualitäts- und Sicherheitspolitik für | - über eine umfassende Qualitäts- und Sicherheitspolitik für |
| Pflegeverfahren verfügen, | Pflegeverfahren verfügen, |
| - eine ausreichende Fluktuation von Patienten gewährleisten, | - eine ausreichende Fluktuation von Patienten gewährleisten, |
| - ein ausreichend vielfältiges Angebot an Pathologien bieten. | - ein ausreichend vielfältiges Angebot an Pathologien bieten. |
| KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen |
| Art. 8 - In Abweichung von Artikel 2 Nr. 2 kann jeder Facharzt, der in | Art. 8 - In Abweichung von Artikel 2 Nr. 2 kann jeder Facharzt, der in |
| den letzten fünf Jahren vor dem Datum des Inkrafttretens des | den letzten fünf Jahren vor dem Datum des Inkrafttretens des |
| vorliegenden Erlasses als besonders fachkundig in forensischer | vorliegenden Erlasses als besonders fachkundig in forensischer |
| Psychiatrie bekannt war, als Facharzt für forensische Psychiatrie | Psychiatrie bekannt war, als Facharzt für forensische Psychiatrie |
| zugelassen werden. | zugelassen werden. |
| Der Nachweis, dass er allgemein als besonders fachkundig bekannt ist, | Der Nachweis, dass er allgemein als besonders fachkundig bekannt ist, |
| kann insbesondere durch persönliche Veröffentlichungen, seine aktive | kann insbesondere durch persönliche Veröffentlichungen, seine aktive |
| Teilnahme an (inter)nationalen Kongressen, wissenschaftlichen Tagungen | Teilnahme an (inter)nationalen Kongressen, wissenschaftlichen Tagungen |
| im Bereich der forensischen Psychiatrie sowie typischen Aktivitäten | im Bereich der forensischen Psychiatrie sowie typischen Aktivitäten |
| dieses Fachbereichs erbracht werden. | dieses Fachbereichs erbracht werden. |
| Art. 9 - Ein einjähriges Berufspraktikum in Vollzeit, bei dem die | Art. 9 - Ein einjähriges Berufspraktikum in Vollzeit, bei dem die |
| Bedingungen von Artikel 5 erfüllt sind, wird als halbe | Bedingungen von Artikel 5 erfüllt sind, wird als halbe |
| Ausbildungsdauer validiert, wobei die in Artikel 4 erwähnte | Ausbildungsdauer validiert, wobei die in Artikel 4 erwähnte |
| theoretische Ausbildung während der Gesamtheit der Ausbildung | theoretische Ausbildung während der Gesamtheit der Ausbildung |
| absolviert werden muss. | absolviert werden muss. |
| Art. 10 - Das in Artikel 6 § 1 Nr. 1 erwähnte Dienstalter des | Art. 10 - Das in Artikel 6 § 1 Nr. 1 erwähnte Dienstalter des |
| Praktikumsleiters wird erst ab einem von dem für die Volksgesundheit | Praktikumsleiters wird erst ab einem von dem für die Volksgesundheit |
| zuständigen Minister festzulegenden Datum gefordert. | zuständigen Minister festzulegenden Datum gefordert. |
| Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2016 in Kraft. | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2016 in Kraft. |
| Brüssel, den 28. Oktober 2015 | Brüssel, den 28. Oktober 2015 |
| M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |