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Ministerieel Besluit van 28 oktober 2011
gepubliceerd op 12 december 2011

Ministerieel besluit tot toekenning van eenmalige financiële hulp aan de steden en gemeenten in het kader van de basisopleiding van de gemeenschapswachten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000779
pub.
12/12/2011
prom.
28/10/2011
ELI
eli/besluit/2011/10/28/2011000779/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


28 OKTOBER 2011. - Ministerieel besluit tot toekenning van eenmalige financiële hulp aan de steden en gemeenten in het kader van de basisopleiding van de gemeenschapswachten. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 28 oktober 2011 tot toekenning van eenmalige financiële hulp aan de steden en gemeenten in het kader van de basisopleiding van de gemeenschapswachten (Belgisch Staatsblad van 18 november 2011).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 28. OKTOBER 2011 - Ministerieller Erlass zur Gewährung einer einmaligen finanziellen Beihilfe an die Städte und Gemeinden im Rahmen der Grundausbildung der Ordnungshüter Der Minister des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 15.Mai 2007 zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), insbesondere durch Titel XII Kapitel III;

Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere Artikel 1 § 2quater, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 1994, abgeändert durch die Gesetze vom 21.

Dezember 1994 und 25. Mai 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 69, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 25. Mai 1999 und 22. Dezember 2003;

Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2009 zur Bestimmung der Ausbildungsbedingungen, denen Ordnungshüter genügen müssen, sowie der Modalitäten für die Bestimmung der Ausbildungseinrichtungen und für die Zulassung der Ausbildungen;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. Juni 2011;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 29. Juli 2011; Aufgrund der Billigung des Ministerrats vom 29. September 2011;

In der Erwägung, dass es zur wirksamen Bekämpfung des wachsenden Unsicherheitsgefühls in den Vierteln äusserst wichtig ist, dort die beruhigende und abschreckende Präsenz von Menschen zu verstärken;

In der Erwägung, dass der Minister des Innern die Städte und Gemeinden, die Ordnungshüter beschäftigen, insbesondere im Rahmen der Ausbildung dieses Vorbeugungs- und Sicherheitspersonals zusätzlich unterstützen möchte, Erlässt: Artikel 1 - Im Rahmen der Vorbeugungspolitik gewährt der Minister des Innern den Städten und Gemeinden, die Ordnungshüter beschäftigen, eine einmalige finanzielle Beihilfe im Rahmen der Ausbildung dieses Vorbeugungs- und Sicherheitspersonals.

Art. 2 - Diese einmalige finanzielle Beihilfe betrifft eine Beteiligung an den Kosten, die mit der Teilnahme an der Grundausbildung der Ordnungshüter, die von einer vom Minister des Innern bestimmten Ausbildungseinrichtung erteilt wird, verbunden sind.

Unter Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel beträgt diese finanzielle Beihilfe 80 Prozent des Betrags der Einschreibegebühren für die Ausbildung der Ordnungshüter mit einem Maximum von 600 EUR pro Ordnungshüter.

Art. 3 - § 1 - Um in den Genuss dieser einmaligen finanziellen Beihilfe zu kommen, müssen die Städte und Gemeinden den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007, insbesondere den Artikeln 2, 3, 6, 10 und 19, genügen. § 2 - Ausserdem müssen die Ordnungshüter spätestens am 30. November 2011 für die Grundausbildung der Ordnungshüter bei einer vom Minister des Innern zugelassenen Ausbildungseinrichtung eingeschrieben sein.

Art. 4 - Die Städte und Gemeinden übermitteln dem FÖD Inneres folgende Nachweise spätestens einen Monat nach deren Empfang und vor dem 31.

Dezember 2013: 1. für jeden Ordnungshüter: den Nachweis der Einschreibung bei einer vom Minister des Innern zugelassenen Ausbildungseinrichtung, aus dem hervorgeht, dass die Person vor dem 30.November 2011 eingeschrieben worden ist; die Bescheinigung über die Ausbildung zum Ordnungshüter, die von einer vom Minister des Innern zugelassenen Ausbildungseinrichtung ausgestellt worden ist, 2. die finanziellen Rechtfertigungsbelege, auf denen der Gesamtbetrag der Einschreibegebühr pro Ordnungshüter vermerkt ist.3. den Gemeinderatsbeschluss zur Einrichtung des Ordnungshüterdienstes. Art. 5 - Die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehene finanzielle Beihilfe wird nach Überprüfung der von den lokalen Behörden vorgelegten Nachweise gewährt. Diese Überprüfung muss den Beweis liefern, dass alle Ausgaben tatsächlich getätigt wurden, um die mit der Einschreibegebühr für die Grundausbildung der Ordnungshüter verbundenen Kosten zu decken.

Brüssel, den 28. Oktober 2011 Frau A. TURTELBOOM

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