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Ministerieel besluit tot toekenning van eenmalige financiële hulp aan de steden en gemeenten in het kader van de basisopleiding van de gemeenschapswachten. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel attribuant aux villes et aux communes une aide financière unique dans le cadre de la formation de base des gardiens de la paix. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
28 OKTOBER 2011. - Ministerieel besluit tot toekenning van eenmalige | 28 OCTOBRE 2011. - Arrêté ministériel attribuant aux villes et aux |
financiële hulp aan de steden en gemeenten in het kader van de | communes une aide financière unique dans le cadre de la formation de |
basisopleiding van de gemeenschapswachten. - Duitse vertaling | base des gardiens de la paix. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 28 oktober 2011 tot toekenning van eenmalige financiële | l'arrêté ministériel du 28 octobre 2011 attribuant aux villes et aux |
hulp aan de steden en gemeenten in het kader van de basisopleiding van | communes une aide financière unique dans le cadre de la formation de |
de gemeenschapswachten (Belgisch Staatsblad van 18 november 2011). | base des gardiens de la paix (Moniteur belge du 18 novembre 2011). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
28. OKTOBER 2011 - Ministerieller Erlass zur Gewährung einer | 28. OKTOBER 2011 - Ministerieller Erlass zur Gewährung einer |
einmaligen finanziellen Beihilfe an die Städte und Gemeinden im Rahmen | einmaligen finanziellen Beihilfe an die Städte und Gemeinden im Rahmen |
der Grundausbildung der Ordnungshüter | der Grundausbildung der Ordnungshüter |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion |
eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und | eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und |
zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, | zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, |
abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung | abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen (I), insbesondere durch Titel XII Kapitel | verschiedener Bestimmungen (I), insbesondere durch Titel XII Kapitel |
III; | III; |
Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer | Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen, insbesondere Artikel 1 § 2quater, eingefügt durch das | Bestimmungen, insbesondere Artikel 1 § 2quater, eingefügt durch das |
Gesetz vom 30. März 1994, abgeändert durch die Gesetze vom 21. | Gesetz vom 30. März 1994, abgeändert durch die Gesetze vom 21. |
Dezember 1994 und 25. Mai 1999; | Dezember 1994 und 25. Mai 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer | Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen, insbesondere des Artikels 69, abgeändert durch die | Bestimmungen, insbesondere des Artikels 69, abgeändert durch die |
Gesetze vom 21. Dezember 1994, 25. Mai 1999 und 22. Dezember 2003; | Gesetze vom 21. Dezember 1994, 25. Mai 1999 und 22. Dezember 2003; |
Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die | Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die |
Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58; | Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2009 zur Bestimmung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2009 zur Bestimmung der |
Ausbildungsbedingungen, denen Ordnungshüter genügen müssen, sowie der | Ausbildungsbedingungen, denen Ordnungshüter genügen müssen, sowie der |
Modalitäten für die Bestimmung der Ausbildungseinrichtungen und für | Modalitäten für die Bestimmung der Ausbildungseinrichtungen und für |
die Zulassung der Ausbildungen; | die Zulassung der Ausbildungen; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. Juni 2011; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. Juni 2011; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
29. Juli 2011; | 29. Juli 2011; |
Aufgrund der Billigung des Ministerrats vom 29. September 2011; | Aufgrund der Billigung des Ministerrats vom 29. September 2011; |
In der Erwägung, dass es zur wirksamen Bekämpfung des wachsenden | In der Erwägung, dass es zur wirksamen Bekämpfung des wachsenden |
Unsicherheitsgefühls in den Vierteln äusserst wichtig ist, dort die | Unsicherheitsgefühls in den Vierteln äusserst wichtig ist, dort die |
beruhigende und abschreckende Präsenz von Menschen zu verstärken; | beruhigende und abschreckende Präsenz von Menschen zu verstärken; |
In der Erwägung, dass der Minister des Innern die Städte und | In der Erwägung, dass der Minister des Innern die Städte und |
Gemeinden, die Ordnungshüter beschäftigen, insbesondere im Rahmen der | Gemeinden, die Ordnungshüter beschäftigen, insbesondere im Rahmen der |
Ausbildung dieses Vorbeugungs- und Sicherheitspersonals zusätzlich | Ausbildung dieses Vorbeugungs- und Sicherheitspersonals zusätzlich |
unterstützen möchte, | unterstützen möchte, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Im Rahmen der Vorbeugungspolitik gewährt der Minister des | Artikel 1 - Im Rahmen der Vorbeugungspolitik gewährt der Minister des |
Innern den Städten und Gemeinden, die Ordnungshüter beschäftigen, eine | Innern den Städten und Gemeinden, die Ordnungshüter beschäftigen, eine |
einmalige finanzielle Beihilfe im Rahmen der Ausbildung dieses | einmalige finanzielle Beihilfe im Rahmen der Ausbildung dieses |
Vorbeugungs- und Sicherheitspersonals. | Vorbeugungs- und Sicherheitspersonals. |
Art. 2 - Diese einmalige finanzielle Beihilfe betrifft eine | Art. 2 - Diese einmalige finanzielle Beihilfe betrifft eine |
Beteiligung an den Kosten, die mit der Teilnahme an der | Beteiligung an den Kosten, die mit der Teilnahme an der |
Grundausbildung der Ordnungshüter, die von einer vom Minister des | Grundausbildung der Ordnungshüter, die von einer vom Minister des |
Innern bestimmten Ausbildungseinrichtung erteilt wird, verbunden sind. | Innern bestimmten Ausbildungseinrichtung erteilt wird, verbunden sind. |
Unter Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel beträgt diese | Unter Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel beträgt diese |
finanzielle Beihilfe 80 Prozent des Betrags der Einschreibegebühren | finanzielle Beihilfe 80 Prozent des Betrags der Einschreibegebühren |
für die Ausbildung der Ordnungshüter mit einem Maximum von 600 EUR pro | für die Ausbildung der Ordnungshüter mit einem Maximum von 600 EUR pro |
Ordnungshüter. | Ordnungshüter. |
Art. 3 - § 1 - Um in den Genuss dieser einmaligen finanziellen | Art. 3 - § 1 - Um in den Genuss dieser einmaligen finanziellen |
Beihilfe zu kommen, müssen die Städte und Gemeinden den Bestimmungen | Beihilfe zu kommen, müssen die Städte und Gemeinden den Bestimmungen |
des Gesetzes vom 15. Mai 2007, insbesondere den Artikeln 2, 3, 6, 10 | des Gesetzes vom 15. Mai 2007, insbesondere den Artikeln 2, 3, 6, 10 |
und 19, genügen. | und 19, genügen. |
§ 2 - Ausserdem müssen die Ordnungshüter spätestens am 30. November | § 2 - Ausserdem müssen die Ordnungshüter spätestens am 30. November |
2011 für die Grundausbildung der Ordnungshüter bei einer vom Minister | 2011 für die Grundausbildung der Ordnungshüter bei einer vom Minister |
des Innern zugelassenen Ausbildungseinrichtung eingeschrieben sein. | des Innern zugelassenen Ausbildungseinrichtung eingeschrieben sein. |
Art. 4 - Die Städte und Gemeinden übermitteln dem FÖD Inneres folgende | Art. 4 - Die Städte und Gemeinden übermitteln dem FÖD Inneres folgende |
Nachweise spätestens einen Monat nach deren Empfang und vor dem 31. | Nachweise spätestens einen Monat nach deren Empfang und vor dem 31. |
Dezember 2013: | Dezember 2013: |
1. für jeden Ordnungshüter: den Nachweis der Einschreibung bei einer | 1. für jeden Ordnungshüter: den Nachweis der Einschreibung bei einer |
vom Minister des Innern zugelassenen Ausbildungseinrichtung, aus dem | vom Minister des Innern zugelassenen Ausbildungseinrichtung, aus dem |
hervorgeht, dass die Person vor dem 30. November 2011 eingeschrieben | hervorgeht, dass die Person vor dem 30. November 2011 eingeschrieben |
worden ist; die Bescheinigung über die Ausbildung zum Ordnungshüter, | worden ist; die Bescheinigung über die Ausbildung zum Ordnungshüter, |
die von einer vom Minister des Innern zugelassenen | die von einer vom Minister des Innern zugelassenen |
Ausbildungseinrichtung ausgestellt worden ist, | Ausbildungseinrichtung ausgestellt worden ist, |
2. die finanziellen Rechtfertigungsbelege, auf denen der Gesamtbetrag | 2. die finanziellen Rechtfertigungsbelege, auf denen der Gesamtbetrag |
der Einschreibegebühr pro Ordnungshüter vermerkt ist. | der Einschreibegebühr pro Ordnungshüter vermerkt ist. |
3. den Gemeinderatsbeschluss zur Einrichtung des | 3. den Gemeinderatsbeschluss zur Einrichtung des |
Ordnungshüterdienstes. | Ordnungshüterdienstes. |
Art. 5 - Die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses | Art. 5 - Die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses |
vorgesehene finanzielle Beihilfe wird nach Überprüfung der von den | vorgesehene finanzielle Beihilfe wird nach Überprüfung der von den |
lokalen Behörden vorgelegten Nachweise gewährt. Diese Überprüfung muss | lokalen Behörden vorgelegten Nachweise gewährt. Diese Überprüfung muss |
den Beweis liefern, dass alle Ausgaben tatsächlich getätigt wurden, um | den Beweis liefern, dass alle Ausgaben tatsächlich getätigt wurden, um |
die mit der Einschreibegebühr für die Grundausbildung der | die mit der Einschreibegebühr für die Grundausbildung der |
Ordnungshüter verbundenen Kosten zu decken. | Ordnungshüter verbundenen Kosten zu decken. |
Brüssel, den 28. Oktober 2011 | Brüssel, den 28. Oktober 2011 |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |