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Ministerieel Besluit van 27 juli 2021
gepubliceerd op 05 augustus 2021

Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2021032195
pub.
05/08/2021
prom.
27/07/2021
ELI
eli/besluit/2021/07/27/2021032195/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


27 JULI 2021. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 28/10/2020 pub. 03/11/2020 numac 2020015932 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling sluiten houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 27 juli 2021 houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 28/10/2020 pub. 03/11/2020 numac 2020015932 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling sluiten houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 28 juli 2021).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 27. JULI 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28.Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Die Ministerin des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Juli 2021;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 22. Juli 2021; Aufgrund der am 23. Juli 2021 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;

Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Werktagen (die auf acht Werktage ausgeweitet werden kann, wenn der Begutachtungsantrag der Generalversammlung vorgelegt wird) abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom 19. Juli 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass daher kurzfristig bestimmte Maßnahmen zu ergreifen und andere anzupassen sind; dass die im vorerwähnten Konzertierungsausschuss beschlossenen Maßnahmen ein zusammenhängendes Ganzes bilden; dass einige dieser Maßnahmen bereits am 30. Juli 2021 in Kraft treten; dass auch die Maßnahmen in Bezug auf Reisen so schnell wie möglich in Kraft treten müssen; dass der Ministerielle Erlass jedoch ausreichend im Voraus im Belgischen Staatsblatt offiziell veröffentlicht werden muss, damit sich die Sektoren vorbereiten können;

In Erwägung der Konzertierung zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Rahmen der häufig abgehaltenen Sitzungen des Konzertierungsausschusses, insbesondere der Sitzungen des Konzertierungsausschusses vom 11. Mai 2021, 4. und 18. Juni 2021 und 19. Juli 2021 für die im Erlass getroffenen Maßnahmen;

In Erwägung der Stellungnahmen der RAG und der Gutachten der GEMS;

In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli 2020;

In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;

In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben c) und e) der Verordnung (UE) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG; In Erwägung der Verfassung, des Artikels 23;

In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano;

In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;

In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder der verpflichteten Tests von Reisenden aus dem Ausland, die bei der Ankunft in Belgien einer verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen;

In Erwägung des Gesetzes vom 8. April 2021 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021;

In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 31. Mai 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über besondere Verarbeitungen personenbezogener Daten zur Rückverfolgung und Untersuchung von Clustern und Personengemeinschaften, zur Durchsetzung der Quarantäne- und Testpflicht sowie zur Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 am Arbeitsplatz durch die zuständigen Sozialinspektoren;

In Erwägung des Gesetzes vom 20. Juni 2021 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 31. Mai 2021;

In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben;

In Erwägung des Gesetzes vom 20. Juli 2021 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;

In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;

In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;

In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung;

In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie;

In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie, In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;

In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;

In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;

In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.

Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Maßnahmen eingedämmt werden könnten;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15.

Oktober 2020, in der er insbesondere darauf hingewiesen hat, dass die Übertragung und die Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden müssen; dass der Generaldirektor bestätigt hat, dass das Virus durch schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 29.

April 2021, in der darauf hingewiesen wird, dass die von Einzelnen und der Gesellschaft als Ganzes ergriffenen Gesundheitsmaßnahmen weiterhin die dominanten Elemente sind, die die Entwicklung der Pandemie bestimmen; dass wir uns bewusst sein müssen, dass Impfstoffe allein die Pandemie nicht beenden werden; dass es im Kontext der Pandemie eine Kombination aus Impfstoffen und energischen Gesundheitsmaßnahmen ist, die uns den deutlichsten Pfad zurück zur Normalität weisen;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 20.

Mai 2021, in der angegeben wird, dass die Zahl der Infektionen und der damit verbundenen Todesfälle zurückgeht, dass aber weiterhin Wachsamkeit geboten ist; dass in den kommenden Monaten zunehmende Mobilität, physische Interaktion und Zusammenkünfte in Europa möglicherweise zu einer verstärkten Übertragung führen werden; dass, wenn die sozialen Maßnahmen gelockert werden, Tests und Sequenzierung, Isolation, Kontaktermittlung, Quarantäne und Impfung verstärkt werden müssen, um die Kontrolle zu behalten und zu gewährleisten, dass der Trend weiterhin rückläufig bleibt; dass weder Tests noch Impfungen einen Ersatz für die Einhaltung von Maßnahmen wie der körperlichen Distanzwahrung und dem Tragen von Schutzmasken in öffentlichen Räumen oder Gesundheitseinrichtungen darstellen;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 10.

Juni 2021, in der betont wird, dass trotz der insgesamt günstigen Entwicklung der epidemischen Situation in Europa die Impfabdeckung der Bevölkerung, insbesondere der aufgrund ihres Alters oder aufgrund von Komorbiditätsfaktoren gefährdeten Bevölkerung, nicht so hoch ist, dass nun jegliches Risiko ausgeschlossen wäre; dass das Coronavirus COVID-19 in der Tat noch auf dem europäischen Gebiet zirkuliert; dass die besorgniserregende Variante B.1.617.2 (Delta-Variante), die eine erhöhte Übertragbarkeit aufweist, im Begriff ist, sich dort auszubreiten; dass es folglich notwendig ist, vorsichtig zu bleiben, um ein Wiederaufflammen der Epidemie zu vermeiden; dass daher nach wie vor die Eigenverantwortlichkeit der Bürger gefordert ist, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung des Social Distancing;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 1.

Juli 2021, in der betont wird, dass aufgrund des Auftretens neuer Varianten - insbesondere der besorgniserregenden Delta-Variante -, einer immer noch unzureichenden Impfdeckung und der Zunahme der Reisen die Gefahr einer neuen Ansteckungswelle in der europäischen Region besteht; dass daher an die Verantwortung der Bürger, Urlauber und Reisenden appelliert wird, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit, sich impfen zu lassen;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 12. Juli 2021, in der festgestellt wird, dass die Zahl der Todesfälle nach einem zehnwöchigen Rückgang weltweit wieder ansteigt; dass die Delta-Variante wie andere hoch ansteckende Varianten zu katastrophalen Ansteckungswellen führt; dass diese Delta-Variante weltweit zur dominierenden Variante wird;

In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der festgestellten Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen gestiegen ist auf 1 345 bestätigte positive Fälle am 20.

Juli 2021;

In der Erwägung, dass am 20. Juli 2021 insgesamt 266 COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass am selben Tag insgesamt 87 Patienten auf Intensivstationen lagen; dass diese Zahlen dennoch die Möglichkeit bieten, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen und anzupassen;

In der Erwägung, dass die Inzidenz am 20. Juli 2021 im 14-Tage-Mittel 143 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen, 1,244 beträgt;

In der Erwägung, dass der Druck auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor vorhanden ist und dies negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung hat; dass sich einige Krankenhäuser immer noch in Phase 1A des Krankenhausnoteinsatzplans befinden;

In der Erwägung, dass die Delta-Variante zur vorherrschenden Variante in Belgien geworden ist; dass diese Variante noch ansteckender als die Alpha-Variante ist und dass sich das Virus folglich noch schneller in der Bevölkerung ausbreiten kann;

In der Erwägung, dass am 19. Juli 2021 eine Impfdeckung von 48,7 % der belgischen Bevölkerung erreicht wurde; dass es sich bei dieser Zahl um Personen handelt, die bereits vollständig geimpft wurden; dass folglich die Impfdeckung, obwohl die Zahl der Todesfälle zurückgeht, noch nicht hoch genug ist, um die Zahl der Infektionen zu verringern;

In der Erwägung, dass es von Bedeutung ist, dass für die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein Höchstmaß an Kohärenz gegeben ist, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; dass diese Maßnahmen für das gesamte Staatsgebiet gelten müssen; dass die lokalen Behörden jedoch die Möglichkeit haben, je nach epidemiologischer Situation auf ihrem Gebiet verschärfte Maßnahmen zu ergreifen, sofern diese verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sind;

In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund und Nase erfolgt;

In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen und bestimmten Beschränkungen unterliegen müssen;

In der Erwägung, dass Maßnahmen zur Beschränkung und Begleitung bestimmter Aktivitäten nach wie vor unerlässlich und verhältnismäßig sind, um das Grundrecht auf Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu wahren; dass in der Höchstanzahl der Personen, die zusammenkommen dürfen, immer die Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich inbegriffen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist;

In der Erwägung, dass die Verwendung von Luftqualitätsmessgeräten (CO2) erforderlich ist, um die Bevölkerung vor dem erhöhten Ansteckungsrisiko in bestimmten Einrichtungen oder geschlossenen Bereichen zu schützen; dass daher beschlossen wurde, die Verwendung von CO2-Messgeräten ab dem 1. September 2021 auf geschlossene Gemeinschaftsbereiche in allen Einrichtungen des Sportsektors sowie auf geschlossene Bereiche in Einrichtungen des Veranstaltungssektors auszuweiten;

In der Erwägung, dass für Märkte, einschließlich Jahrmärkten, Straßenverkäufen, Floh- und Trödelmärkten und Kirmessen, spezifische Vorschriften gelten; dass Märkte und Kirmessen nicht unter die auf Veranstaltungen und Großereignisse anwendbare Regelung fallen;

In der Erwägung, dass es nunmehr erforderlich ist, ab dem 1. September 2021 für bestimmte Aktivitäten zumindest teilweise Perspektiven zu bieten; dass in diesem Rahmen die schrittweise Lockerung der Regeln in Bezug auf Aufteilung in Blöcke und Großereignisse in geschlossenen Räumen erfolgt;

In der Erwägung, dass die aktuellen Zahlen zudem eine Senkung der Mindestschwelle für Großereignisse auf 1 500 Zuschauer zulassen, gerade wegen der strengen Bedingungen für den Zugang zu solchen Großereignissen;

In der Erwägung, dass das Auftreten beziehungsweise die Ausbreitung neuer Varianten und Mutationen, die die Wirksamkeit der Impfstoffe beeinträchtigen könnten, verhindert werden muss; dass aus diesen Gründen Maßnahmen erforderlich sind, um die weitere Ausbreitung dieser Varianten auf belgischem Staatsgebiet zu begrenzen, darunter das Verbot, sich auf das belgische Staatsgebiet zu begeben, sofern man nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen Hauptwohnort nicht in Belgien hat und sich zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten 14 Tage vor der Ankunft in Belgien auf dem Staatsgebiet eines Drittlandes aufgehalten hat, das auf der Website "info-coronavirus.be" des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt aufgrund der erheblichen Verbreitung einer besorgniserregenden Variante als "Gebiet mit sehr hohem Risiko" eingestuft ist; dieses Verbot gilt weder für den Ehe- oder Lebenspartner einer Person, die die belgische Staatsangehörigkeit besitzt oder ihren Hauptwohnort in Belgien hat, noch für ihre Kinder;

In der Erwägung, dass zur Wahrung des Rechts auf Freizügigkeit in der Europäischen Union und unter Berücksichtigung der Empfehlungen (EU) 2020/912 und 2020/1475 des Rates zwischen Gebieten mit sehr hohem Risiko, die sich im Hoheitsgebiet eines Landes der Europäischen Union oder des Schengen-Raums befinden, und solchen, die sich im Hoheitsgebiet eines Drittlandes befinden, zu unterscheiden ist; dass das Verbot, sich auf das belgische Staatsgebiet zu begeben, nur für letztgenannte Gebiete gilt;

In der Erwägung, dass Ausnahmen von diesem Verbot nur in sehr begrenzten Fällen vorgesehen sind; dass die Beförderer daher überprüfen müssen, ob die Reisenden einen Nachweis über die genehmigte Durchreise oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers, eine Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise oder eine Bescheinigung über zwingende humanitäre Gründe vorweisen können; dass diese Kontrollen für die Wirksamkeit dieses Verbots notwendig sind;

In der Erwägung, dass die Einstufung eines Landes als Gebiet mit sehr hohem Risiko eine Entscheidung der IMK "Volksgesundheit" in Konzertierung mit der Ministerin des Innern und dem Staatssekretär für Asyl und Migration ist, die auf der Stellungnahme der RAG/RMG in Bezug auf das von der Verbreitung einer oder mehrerer Varianten in diesem Land ausgehende Risiko beruht; dass die RAG/RMG diese Liste mindestens einmal wöchentlich prüft; dass die verwendeten Kriterien und die Stellungnahmen der RAG/RMG veröffentlicht werden; dass die Entscheidung, ein Land, das der EU oder dem Schengen-Raum angehört, als VOC-Land einzustufen, nach Prüfung des Vorschlags der RAG/RMG in der IMK "Volksgesundheit" von einem Konzertierungsausschuss bestätigt wird;

In der Erwägung, dass es angesichts der potenziell großen Anzahl von Ländern, die als "Gebiet mit sehr hohem Risiko" eingestuft werden, und der Notwendigkeit, den Flugverkehr nicht übermäßig einzuschränken, erforderlich ist, eine Ausnahme vorzusehen für Personen, die nur im Rahmen eines Transits über eines dieser Gebiete gereist sind, und Personen, die im Rahmen eines Transits außerhalb der EU oder des Schengen-Raums über Belgien reisen, um sich in das Land zu begeben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren Hauptwohnort haben, insofern sich dieses Land in der Europäischen Union oder dem Schengen-Raum befindet;

In der Erwägung, dass es möglich ist, dass diese Gebiete während eines bestimmten Zeitraums als "Gebiet mit sehr hohem Risiko" eingestuft bleiben;

In der Erwägung, dass auch eine Ausnahme vorzusehen ist für Personen, deren physische Anwesenheit für die nationale Sicherheit, insbesondere im Rahmen der polizeilichen und zollrechtlichen Zusammenarbeit, unerlässlich ist, sofern sie im Besitz einer von der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung ausgestellten und vom Ausländeramt gebilligten Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise sind;

In der Erwägung, dass mit der Einführung des digitalen COVID-Zertifikats auf europäischer Ebene ein harmonisierter Rahmen geschaffen werden soll, um das Reisen innerhalb der EU zu vereinfachen; dass dieses Zertifikat ein digitaler Nachweis dafür ist, dass eine Person gegen das Coronavirus COVID-19 geimpft oder negativ auf dieses Virus getestet wurde oder kürzlich davon genesen ist; dass die Verpflichtung für Personen ab 12 Jahren, die ihren Hauptwohnort nicht in Belgien haben und die aus einer roten Zone in das belgische Staatsgebiet einreisen, ein negatives PCR-Testergebnis vorzulegen, nicht gilt, wenn sie im Besitz des digitalen EU-COVID-Zertifikats sind;

In der Erwägung, dass angesichts der noch fragilen Gesundheitslage diese Einschränkungen erforderlich sind, um eine erneute rasche Verschlechterung der Lage zu verhindern und sicherzustellen, dass die Bemühungen der gesamten Bevölkerung und aller betroffenen Sektoren, einschließlich des Wirtschafts- und Gesundheitssektors, nicht zunichtegemacht werden;

In der Erwägung, dass die Maßnahme zur Begrenzung der Anzahl dauerhafter enger Kontakte nicht mehr anwendbar ist; dass es jedoch weiterhin dringend empfohlen wird, die engen Kontakte einzuschränken;

In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert wird; dass die Regeln des Social Distancing insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen betreffen, aber auch die besondere Beachtung der Hygienemaßnahmen, zum Beispiel beim Niesen und Husten;

In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben;

In der Erwägung, dass Aktivitäten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume ausreichend durchgelüftet werden müssen;

In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden können, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 7 wird aufgehoben.2. Die Nummern 13, 17 und 21 werden aufgehoben.3. In Nr.24 werden die Wörter "5000 Personen" durch die Wörter "1500 Personen" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 3 - In Artikel 5 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Nummern 4, 5 und 6 aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 6 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter "und außer bei der Erbringung von Dienstleistungen im Haus des Verbrauchers und bei Großereignissen" aufgehoben.2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen gelten nicht für Horeca-Tätigkeiten bei der Erbringung von Dienstleistungen im Haus des Verbrauchers und bei Großereignissen, Absatz 1 Nr.13 ausgenommen." Art. 5 - Artikel 8 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "In anderen als den in Absatz 3 erwähnten geschlossenen Gemeinschaftsbereichen in Einrichtungen des Sportsektors sowie in geschlossenen Bereichen in Einrichtungen des Veranstaltungssektors ist die Verwendung eines Luftqualitätsmessgeräts (CO2) Pflicht und muss dieses Gerät an einer für Besucher gut einsehbaren Stelle installiert sein.Der Richtwert für die Luftqualität liegt bei 900 ppm CO2. Für Werte über 900 ppm muss der Betreiber über einen Aktionsplan verfügen, um Ausgleichsmaßnahmen zur Lüftung oder Luftreinigung zu gewährleisten." 2. Ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen gelten nicht für Großereignisse." Art. 6 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Nummern 2 und 6 aufgehoben.

Art. 7 - In Artikel 12 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "zwischen den Personen" durch die Wörter "zwischen den in Artikel 14bis erwähnten Gruppen" ersetzt.

Art. 8 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Die Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden gemäß Artikel 16 ist nicht erforderlich, wenn das Publikum weniger als 100 Personen umfasst." durch die Wörter "Die Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden gemäß Artikel 16 ist nicht erforderlich, wenn das Publikum weniger als 200 Personen umfasst." ersetzt. 2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "In Abweichung von Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr.12" durch die Wörter "Gemäß Artikel 6 § 1" ersetzt. 3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "Die Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden gemäß Artikel 16 ist nicht erforderlich, wenn das Publikum weniger als 200 Personen umfasst." durch die Wörter "Die Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden gemäß Artikel 16 ist nicht erforderlich, wenn das Publikum weniger als 400 Personen umfasst." 4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "In Abweichung von Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr.12" durch die Wörter "Gemäß Artikel 6 § 1" ersetzt. 5. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "Die Aufteilung des in Sportanlagen anwesenden Publikums in Blocks während Sportwettkämpfen, sofern diese im Freien stattfinden, ist unter der Bedingung zulässig, dass die Vermischung des Publikums der verschiedenen Blöcke vor, während und nach dem Sportwettkampf nicht möglich ist.Zu diesem Zweck werden für jeden Block getrennte Ein- und Ausgänge und eine getrennte sanitäre Infrastruktur vorgesehen. Die Kapazität aller Blöcke zusammen darf ein Drittel der Gesamtkapazität des Stadions nicht überschreiten." aufgehoben. 6. Paragraph 4 wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Aufteilung des in Sportanlagen anwesenden Publikums in Blöcke während Sportwettkämpfen, sofern diese im Freien stattfinden, ist unter der Bedingung zulässig, dass die Vermischung des Publikums der verschiedenen Blöcke vor, während und nach dem Sportwettkampf nicht möglich ist.Zu diesem Zweck werden für jeden Block getrennte Ein- und Ausgänge und eine getrennte sanitäre Infrastruktur vorgesehen. Die Kapazität aller Blöcke zusammen darf ein Drittel der Gesamtkapazität der Sportinfrastruktur nicht überschreiten." 7. Paragraph 4 wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ab dem 1.September 2021 ist die Aufteilung des in Sportanlagen anwesenden Publikums in Blöcke während Sportwettkämpfen, sofern diese drinnen stattfinden, und während Veranstaltungen, kulturellen oder anderen Darbietungen, Sporttrainings und Kongressen, sofern diese im Freien stattfinden, unter der Bedingung zulässig, dass die Vermischung des Publikums der verschiedenen Blöcke vor, während und nach dem Sportwettkampf, der Veranstaltung, der Darbietung, des Sporttrainings oder des Kongresses nicht möglich ist. Zu diesem Zweck werden für jeden Block getrennte Ein- und Ausgänge und eine getrennte sanitäre Infrastruktur vorgesehen. Die Kapazität aller Blöcke zusammen darf ein Drittel der Gesamtkapazität der Sportinfrastruktur nicht überschreiten." 8. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "gemäß Artikel 16 und" durch die Wörter "unter Einhaltung" ersetzt.9. In § 5 werden zwischen Absatz 2 und Absatz 3 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Ab dem 1.September 2021 darf ein Publikum von höchstens 75.000 Personen pro Tag, Mitarbeiter und Organisatoren nicht einbegriffen, an Großereignissen, Test- oder Pilotprojekten teilnehmen, die drinnen veranstaltet werden, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden und unter Einhaltung der im anwendbaren Zusammenarbeitsabkommen festgelegten Modalitäten.

In jedem geschlossenen Raum der Infrastruktur, wo das in Absatz 3 erwähnte Großereignis stattfindet, ist die Verwendung eines Luftqualitätsmessgeräts (CO2) Pflicht und muss dieses Gerät in der Mitte des Raumes an einer für Besucher gut einsehbaren Stelle installiert sein. Der Richtwert für die Luftqualität liegt bei 900 ppm CO2. Für Werte über 900 ppm muss der Betreiber über einen Aktionsplan verfügen, um Ausgleichsmaßnahmen zur Lüftung oder Luftreinigung zu gewährleisten." Art. 9 - In Artikel 16 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter " §§ 4 und 5" durch das Wort " § 4" ersetzt.

Art. 10 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von § 2 Absatz 1 wird das Wort "Landes" durch das Wort "Drittlandes" ersetzt.2. [Abänderung des französischen Textes] 3.In § 2 wird Absatz 1 durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. Reisen von Personen, deren physische Präsenz für die nationale Sicherheit unerlässlich ist, sofern sie über eine von der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung ausgestellte und vom Ausländeramt gebilligte Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise verfügen." 4. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wird ein Beförderer eingesetzt, ist dieser verpflichtet zu überprüfen, ob die in Absatz 1 erwähnten Personen vor dem Einsteigen im Besitz dieser Bescheinigung oder eines Nachweises über die genehmigte Durchreise sind.Fehlt diese Bescheinigung oder der Nachweis über die genehmigte Durchreise, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen." 5. In § 2 früherer Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, wird das Wort "Land" durch das Wort "Drittland" ersetzt.6. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter "in § 2 Absatz 1 aufgeführten Landes" durch die Wörter "gemäß § 2 Absatz 1 als Gebiet mit sehr hohem Risiko eingestuften Drittlandes" ersetzt.7. In § 7 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt als rote Zone" und den Wörtern "eingestuft ist" die Wörter "oder als Gebiet mit sehr hohem Risiko" eingefügt.8. In § 7 Absatz 3 wird das Wort "Landes" durch das Wort "Drittlandes" ersetzt.9. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter "in § 2 Absatz 1 aufgeführten Landes" durch die Wörter "gemäß § 2 Absatz 1 als Gebiet mit sehr hohem Risiko eingestuften Drittlandes" ersetzt. Art. 11 - Artikel 22 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 12 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 5 bis 11" durch die Wörter "Artikel 5 bis 10" ersetzt.2. Im dritten Gedankenstrich wird das Wort "14," aufgehoben. Art. 13 - Artikel 27 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 werden die Wörter "in den Artikeln 5 bis einschließlich 11" durch die Wörter "in den Artikeln 5 bis einschließlich 10" ersetzt.2. In § 4 werden die Wörter "in den Artikeln 5, 7bis § 1 und 8" jeweils durch die Wörter "in den Artikeln 5 und 8" ersetzt. Art. 14 - In Anlage 3 zum selben Erlass werden die Wörter "Für die Anwendung von Artikel 21 § 2 des vorliegenden Erlasses werden folgende Reisen als unbedingt notwendig betrachtet:" durch die Wörter "Für die Anwendung von Artikel 21 § 1 des vorliegenden Erlasses werden folgende Reisen als unbedingt notwendig betrachtet:" ersetzt.

Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von: - Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2, 3 und 6, die am 30. Juli 2021 in Kraft treten, - Artikel 5 Nr. 1 und Artikel 8 Nr. 1 und 3, die am 1. September 2021 in Kraft treten.

Brüssel, den 27. Juli 2021 A. VERLINDEN

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