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Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
27 JULI 2021. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het | 27 JUILLET 2021. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel |
ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende | du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la |
maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te | propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande |
beperken. - Duitse vertaling | |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 27 juli 2021 houdende wijziging van het ministerieel | l'arrêté ministériel du 27 juillet 2021 modifiant l'arrêté ministériel |
besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de | du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la |
verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 28 juli 2021). | propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 28 juillet 2021). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
27. JULI 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 27. JULI 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 | COVID-19 |
Die Ministerin des Innern, | Die Ministerin des Innern, |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
Artikels 4; | Artikels 4; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der |
Artikel 11 und 42; | Artikel 11 und 42; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 181, 182 und 187; | Artikel 181, 182 und 187; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19; | des Coronavirus COVID-19; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Juli 2021; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Juli 2021; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
22. Juli 2021; | 22. Juli 2021; |
Aufgrund der am 23. Juli 2021 abgegebenen Stellungnahme der Minister, | Aufgrund der am 23. Juli 2021 abgegebenen Stellungnahme der Minister, |
die im Rat darüber beraten haben; | die im Rat darüber beraten haben; |
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der | Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der |
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten |
Frist von fünf Werktagen (die auf acht Werktage ausgeweitet werden | Frist von fünf Werktagen (die auf acht Werktage ausgeweitet werden |
kann, wenn der Begutachtungsantrag der Generalversammlung vorgelegt | kann, wenn der Begutachtungsantrag der Generalversammlung vorgelegt |
wird) abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen | wird) abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen |
zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich | zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich |
Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf | Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf |
der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom 19. Juli 2021 | der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom 19. Juli 2021 |
beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass daher kurzfristig | beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass daher kurzfristig |
bestimmte Maßnahmen zu ergreifen und andere anzupassen sind; dass die | bestimmte Maßnahmen zu ergreifen und andere anzupassen sind; dass die |
im vorerwähnten Konzertierungsausschuss beschlossenen Maßnahmen ein | im vorerwähnten Konzertierungsausschuss beschlossenen Maßnahmen ein |
zusammenhängendes Ganzes bilden; dass einige dieser Maßnahmen bereits | zusammenhängendes Ganzes bilden; dass einige dieser Maßnahmen bereits |
am 30. Juli 2021 in Kraft treten; dass auch die Maßnahmen in Bezug auf | am 30. Juli 2021 in Kraft treten; dass auch die Maßnahmen in Bezug auf |
Reisen so schnell wie möglich in Kraft treten müssen; dass der | Reisen so schnell wie möglich in Kraft treten müssen; dass der |
Ministerielle Erlass jedoch ausreichend im Voraus im Belgischen | Ministerielle Erlass jedoch ausreichend im Voraus im Belgischen |
Staatsblatt offiziell veröffentlicht werden muss, damit sich die | Staatsblatt offiziell veröffentlicht werden muss, damit sich die |
Sektoren vorbereiten können; | Sektoren vorbereiten können; |
In Erwägung der Konzertierung zwischen den Regierungen der föderierten | In Erwägung der Konzertierung zwischen den Regierungen der föderierten |
Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Rahmen der | Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Rahmen der |
häufig abgehaltenen Sitzungen des Konzertierungsausschusses, | häufig abgehaltenen Sitzungen des Konzertierungsausschusses, |
insbesondere der Sitzungen des Konzertierungsausschusses vom 11. Mai | insbesondere der Sitzungen des Konzertierungsausschusses vom 11. Mai |
2021, 4. und 18. Juni 2021 und 19. Juli 2021 für die im Erlass | 2021, 4. und 18. Juni 2021 und 19. Juli 2021 für die im Erlass |
getroffenen Maßnahmen; | getroffenen Maßnahmen; |
In Erwägung der Stellungnahmen der RAG und der Gutachten der GEMS; | In Erwägung der Stellungnahmen der RAG und der Gutachten der GEMS; |
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli | In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli |
2020; | 2020; |
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der | In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der | Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der |
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven | Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven |
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses | Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses |
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der | Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der |
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten | Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten |
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; | wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; |
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben c) und e) der | In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben c) und e) der |
Verordnung (UE) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Verordnung (UE) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der |
Richtlinie 95/46/EG; | Richtlinie 95/46/EG; |
In Erwägung der Verfassung, des Artikels 23; | In Erwägung der Verfassung, des Artikels 23; |
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen | In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen |
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen | dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen |
Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen | Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von | Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von |
Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten | Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten |
Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten | Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten |
Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im | Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im |
Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus | Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus |
COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei | COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei |
Sciensano; | Sciensano; |
In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des | In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des |
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; | vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; |
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 zwischen | In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 zwischen |
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen | dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen |
Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen | Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die | Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die |
föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste | föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste |
zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder der verpflichteten | zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder der verpflichteten |
Tests von Reisenden aus dem Ausland, die bei der Ankunft in Belgien | Tests von Reisenden aus dem Ausland, die bei der Ankunft in Belgien |
einer verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen; | einer verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen; |
In Erwägung des Gesetzes vom 8. April 2021 zur Billigung des | In Erwägung des Gesetzes vom 8. April 2021 zur Billigung des |
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021; | vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021; |
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 31. Mai 2021 zwischen dem | In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 31. Mai 2021 zwischen dem |
Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen | Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Gemeinsamen | Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission über besondere Verarbeitungen | Gemeinschaftskommission über besondere Verarbeitungen |
personenbezogener Daten zur Rückverfolgung und Untersuchung von | personenbezogener Daten zur Rückverfolgung und Untersuchung von |
Clustern und Personengemeinschaften, zur Durchsetzung der Quarantäne- | Clustern und Personengemeinschaften, zur Durchsetzung der Quarantäne- |
und Testpflicht sowie zur Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen zur | und Testpflicht sowie zur Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen zur |
Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 am Arbeitsplatz | Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 am Arbeitsplatz |
durch die zuständigen Sozialinspektoren; | durch die zuständigen Sozialinspektoren; |
In Erwägung des Gesetzes vom 20. Juni 2021 zur Billigung des | In Erwägung des Gesetzes vom 20. Juni 2021 zur Billigung des |
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 31. Mai 2021; | vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 31. Mai 2021; |
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 zwischen | In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 zwischen |
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen | dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen |
Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen | Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen | Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen |
Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im | Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im |
Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe | Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe |
Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von | Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von |
Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und | Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und |
in Belgien Tätigkeiten ausüben; | in Belgien Tätigkeiten ausüben; |
In Erwägung des Gesetzes vom 20. Juli 2021 zur Billigung des | In Erwägung des Gesetzes vom 20. Juli 2021 zur Billigung des |
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021; | vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die |
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf | Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf |
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister | kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister |
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in | und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in |
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf | Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf |
nationaler Ebene erfordern; | nationaler Ebene erfordern; |
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur | In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur |
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des | Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des |
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; | Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; |
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in | In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in |
Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; | Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; |
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober | In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober |
2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der | 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der |
Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; | Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; |
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 | In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 |
zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in | zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in |
die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung; | die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung; |
In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments | In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, | und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, |
Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur | Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur |
Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von | Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von |
einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der | einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der |
Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der | Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der |
COVID-19-Pandemie; | COVID-19-Pandemie; |
In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments | In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, | und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, |
Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur | Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur |
Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von | Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von |
einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für | einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für |
Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im | Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im |
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie, | Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie, |
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des |
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen |
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; | Übertragbarkeit und des Sterberisikos; |
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe | In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe |
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die | in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die |
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; | Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; |
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. | In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. |
Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus | Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus |
hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu | hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu |
Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter | Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter |
Maßnahmen eingedämmt werden könnten; | Maßnahmen eingedämmt werden könnten; |
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. | In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. |
Oktober 2020, in der er insbesondere darauf hingewiesen hat, dass die | Oktober 2020, in der er insbesondere darauf hingewiesen hat, dass die |
Übertragung und die Übertragungsquellen in den Häusern, an | Übertragung und die Übertragungsquellen in den Häusern, an |
geschlossenen öffentlichen Orten und bei Personen, die die | geschlossenen öffentlichen Orten und bei Personen, die die |
Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt befolgen, stattfinden | Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt befolgen, stattfinden |
beziehungsweise zu finden sind; | beziehungsweise zu finden sind; |
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober | In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober |
2020, in der er deutlich gemacht hat, dass alle Anstrengungen | 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass alle Anstrengungen |
unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter des | unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter des |
Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen | Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen |
offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden | offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden |
müssen; dass der Generaldirektor bestätigt hat, dass das Virus durch | müssen; dass der Generaldirektor bestätigt hat, dass das Virus durch |
schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; | schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; |
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 29. | In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 29. |
April 2021, in der darauf hingewiesen wird, dass die von Einzelnen und | April 2021, in der darauf hingewiesen wird, dass die von Einzelnen und |
der Gesellschaft als Ganzes ergriffenen Gesundheitsmaßnahmen weiterhin | der Gesellschaft als Ganzes ergriffenen Gesundheitsmaßnahmen weiterhin |
die dominanten Elemente sind, die die Entwicklung der Pandemie | die dominanten Elemente sind, die die Entwicklung der Pandemie |
bestimmen; dass wir uns bewusst sein müssen, dass Impfstoffe allein | bestimmen; dass wir uns bewusst sein müssen, dass Impfstoffe allein |
die Pandemie nicht beenden werden; dass es im Kontext der Pandemie | die Pandemie nicht beenden werden; dass es im Kontext der Pandemie |
eine Kombination aus Impfstoffen und energischen Gesundheitsmaßnahmen | eine Kombination aus Impfstoffen und energischen Gesundheitsmaßnahmen |
ist, die uns den deutlichsten Pfad zurück zur Normalität weisen; | ist, die uns den deutlichsten Pfad zurück zur Normalität weisen; |
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 20. | In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 20. |
Mai 2021, in der angegeben wird, dass die Zahl der Infektionen und der | Mai 2021, in der angegeben wird, dass die Zahl der Infektionen und der |
damit verbundenen Todesfälle zurückgeht, dass aber weiterhin | damit verbundenen Todesfälle zurückgeht, dass aber weiterhin |
Wachsamkeit geboten ist; dass in den kommenden Monaten zunehmende | Wachsamkeit geboten ist; dass in den kommenden Monaten zunehmende |
Mobilität, physische Interaktion und Zusammenkünfte in Europa | Mobilität, physische Interaktion und Zusammenkünfte in Europa |
möglicherweise zu einer verstärkten Übertragung führen werden; dass, | möglicherweise zu einer verstärkten Übertragung führen werden; dass, |
wenn die sozialen Maßnahmen gelockert werden, Tests und Sequenzierung, | wenn die sozialen Maßnahmen gelockert werden, Tests und Sequenzierung, |
Isolation, Kontaktermittlung, Quarantäne und Impfung verstärkt werden | Isolation, Kontaktermittlung, Quarantäne und Impfung verstärkt werden |
müssen, um die Kontrolle zu behalten und zu gewährleisten, dass der | müssen, um die Kontrolle zu behalten und zu gewährleisten, dass der |
Trend weiterhin rückläufig bleibt; dass weder Tests noch Impfungen | Trend weiterhin rückläufig bleibt; dass weder Tests noch Impfungen |
einen Ersatz für die Einhaltung von Maßnahmen wie der körperlichen | einen Ersatz für die Einhaltung von Maßnahmen wie der körperlichen |
Distanzwahrung und dem Tragen von Schutzmasken in öffentlichen Räumen | Distanzwahrung und dem Tragen von Schutzmasken in öffentlichen Räumen |
oder Gesundheitseinrichtungen darstellen; | oder Gesundheitseinrichtungen darstellen; |
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 10. | In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 10. |
Juni 2021, in der betont wird, dass trotz der insgesamt günstigen | Juni 2021, in der betont wird, dass trotz der insgesamt günstigen |
Entwicklung der epidemischen Situation in Europa die Impfabdeckung der | Entwicklung der epidemischen Situation in Europa die Impfabdeckung der |
Bevölkerung, insbesondere der aufgrund ihres Alters oder aufgrund von | Bevölkerung, insbesondere der aufgrund ihres Alters oder aufgrund von |
Komorbiditätsfaktoren gefährdeten Bevölkerung, nicht so hoch ist, dass | Komorbiditätsfaktoren gefährdeten Bevölkerung, nicht so hoch ist, dass |
nun jegliches Risiko ausgeschlossen wäre; dass das Coronavirus | nun jegliches Risiko ausgeschlossen wäre; dass das Coronavirus |
COVID-19 in der Tat noch auf dem europäischen Gebiet zirkuliert; dass | COVID-19 in der Tat noch auf dem europäischen Gebiet zirkuliert; dass |
die besorgniserregende Variante B.1.617.2 (Delta-Variante), die eine | die besorgniserregende Variante B.1.617.2 (Delta-Variante), die eine |
erhöhte Übertragbarkeit aufweist, im Begriff ist, sich dort | erhöhte Übertragbarkeit aufweist, im Begriff ist, sich dort |
auszubreiten; dass es folglich notwendig ist, vorsichtig zu bleiben, | auszubreiten; dass es folglich notwendig ist, vorsichtig zu bleiben, |
um ein Wiederaufflammen der Epidemie zu vermeiden; dass daher nach wie | um ein Wiederaufflammen der Epidemie zu vermeiden; dass daher nach wie |
vor die Eigenverantwortlichkeit der Bürger gefordert ist, insbesondere | vor die Eigenverantwortlichkeit der Bürger gefordert ist, insbesondere |
im Hinblick auf die Einhaltung des Social Distancing; | im Hinblick auf die Einhaltung des Social Distancing; |
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 1. | In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 1. |
Juli 2021, in der betont wird, dass aufgrund des Auftretens neuer | Juli 2021, in der betont wird, dass aufgrund des Auftretens neuer |
Varianten - insbesondere der besorgniserregenden Delta-Variante -, | Varianten - insbesondere der besorgniserregenden Delta-Variante -, |
einer immer noch unzureichenden Impfdeckung und der Zunahme der Reisen | einer immer noch unzureichenden Impfdeckung und der Zunahme der Reisen |
die Gefahr einer neuen Ansteckungswelle in der europäischen Region | die Gefahr einer neuen Ansteckungswelle in der europäischen Region |
besteht; dass daher an die Verantwortung der Bürger, Urlauber und | besteht; dass daher an die Verantwortung der Bürger, Urlauber und |
Reisenden appelliert wird, insbesondere hinsichtlich der | Reisenden appelliert wird, insbesondere hinsichtlich der |
Notwendigkeit, sich impfen zu lassen; | Notwendigkeit, sich impfen zu lassen; |
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 12. Juli | In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 12. Juli |
2021, in der festgestellt wird, dass die Zahl der Todesfälle nach | 2021, in der festgestellt wird, dass die Zahl der Todesfälle nach |
einem zehnwöchigen Rückgang weltweit wieder ansteigt; dass die | einem zehnwöchigen Rückgang weltweit wieder ansteigt; dass die |
Delta-Variante wie andere hoch ansteckende Varianten zu katastrophalen | Delta-Variante wie andere hoch ansteckende Varianten zu katastrophalen |
Ansteckungswellen führt; dass diese Delta-Variante weltweit zur | Ansteckungswellen führt; dass diese Delta-Variante weltweit zur |
dominierenden Variante wird; | dominierenden Variante wird; |
In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der festgestellten | In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der festgestellten |
Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten | Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten |
sieben Tagen gestiegen ist auf 1 345 bestätigte positive Fälle am 20. | sieben Tagen gestiegen ist auf 1 345 bestätigte positive Fälle am 20. |
Juli 2021; | Juli 2021; |
In der Erwägung, dass am 20. Juli 2021 insgesamt 266 | In der Erwägung, dass am 20. Juli 2021 insgesamt 266 |
COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass | COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass |
am selben Tag insgesamt 87 Patienten auf Intensivstationen lagen; dass | am selben Tag insgesamt 87 Patienten auf Intensivstationen lagen; dass |
diese Zahlen dennoch die Möglichkeit bieten, bestimmte Maßnahmen zu | diese Zahlen dennoch die Möglichkeit bieten, bestimmte Maßnahmen zu |
ergreifen und anzupassen; | ergreifen und anzupassen; |
In der Erwägung, dass die Inzidenz am 20. Juli 2021 im 14-Tage-Mittel | In der Erwägung, dass die Inzidenz am 20. Juli 2021 im 14-Tage-Mittel |
143 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die Reproduktionsrate, | 143 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die Reproduktionsrate, |
basierend auf der Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen, 1,244 beträgt; | basierend auf der Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen, 1,244 beträgt; |
In der Erwägung, dass der Druck auf die Krankenhäuser und die | In der Erwägung, dass der Druck auf die Krankenhäuser und die |
Kontinuität der Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt, nach | Kontinuität der Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt, nach |
wie vor vorhanden ist und dies negative Auswirkungen auf die | wie vor vorhanden ist und dies negative Auswirkungen auf die |
Gesundheit der Bevölkerung hat; dass sich einige Krankenhäuser immer | Gesundheit der Bevölkerung hat; dass sich einige Krankenhäuser immer |
noch in Phase 1A des Krankenhausnoteinsatzplans befinden; | noch in Phase 1A des Krankenhausnoteinsatzplans befinden; |
In der Erwägung, dass die Delta-Variante zur vorherrschenden Variante | In der Erwägung, dass die Delta-Variante zur vorherrschenden Variante |
in Belgien geworden ist; dass diese Variante noch ansteckender als die | in Belgien geworden ist; dass diese Variante noch ansteckender als die |
Alpha-Variante ist und dass sich das Virus folglich noch schneller in | Alpha-Variante ist und dass sich das Virus folglich noch schneller in |
der Bevölkerung ausbreiten kann; | der Bevölkerung ausbreiten kann; |
In der Erwägung, dass am 19. Juli 2021 eine Impfdeckung von 48,7 % der | In der Erwägung, dass am 19. Juli 2021 eine Impfdeckung von 48,7 % der |
belgischen Bevölkerung erreicht wurde; dass es sich bei dieser Zahl um | belgischen Bevölkerung erreicht wurde; dass es sich bei dieser Zahl um |
Personen handelt, die bereits vollständig geimpft wurden; dass | Personen handelt, die bereits vollständig geimpft wurden; dass |
folglich die Impfdeckung, obwohl die Zahl der Todesfälle zurückgeht, | folglich die Impfdeckung, obwohl die Zahl der Todesfälle zurückgeht, |
noch nicht hoch genug ist, um die Zahl der Infektionen zu verringern; | noch nicht hoch genug ist, um die Zahl der Infektionen zu verringern; |
In der Erwägung, dass es von Bedeutung ist, dass für die ergriffenen | In der Erwägung, dass es von Bedeutung ist, dass für die ergriffenen |
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein Höchstmaß | Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein Höchstmaß |
an Kohärenz gegeben ist, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; dass | an Kohärenz gegeben ist, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; dass |
diese Maßnahmen für das gesamte Staatsgebiet gelten müssen; dass die | diese Maßnahmen für das gesamte Staatsgebiet gelten müssen; dass die |
lokalen Behörden jedoch die Möglichkeit haben, je nach | lokalen Behörden jedoch die Möglichkeit haben, je nach |
epidemiologischer Situation auf ihrem Gebiet verschärfte Maßnahmen zu | epidemiologischer Situation auf ihrem Gebiet verschärfte Maßnahmen zu |
ergreifen, sofern diese verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sind; | ergreifen, sofern diese verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sind; |
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr | In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr |
für die Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit; | für die Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine |
Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege | Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege |
befällt; | befällt; |
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 von Mensch zu Mensch | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 von Mensch zu Mensch |
über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit | über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit |
scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund und Nase | scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund und Nase |
erfolgt; | erfolgt; |
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte | In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte |
Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter | Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter |
freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der | freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der |
Bevölkerung darstellen und bestimmten Beschränkungen unterliegen | Bevölkerung darstellen und bestimmten Beschränkungen unterliegen |
müssen; | müssen; |
In der Erwägung, dass Maßnahmen zur Beschränkung und Begleitung | In der Erwägung, dass Maßnahmen zur Beschränkung und Begleitung |
bestimmter Aktivitäten nach wie vor unerlässlich und verhältnismäßig | bestimmter Aktivitäten nach wie vor unerlässlich und verhältnismäßig |
sind, um das Grundrecht auf Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu | sind, um das Grundrecht auf Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu |
wahren; dass in der Höchstanzahl der Personen, die zusammenkommen | wahren; dass in der Höchstanzahl der Personen, die zusammenkommen |
dürfen, immer die Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich | dürfen, immer die Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich |
inbegriffen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt | inbegriffen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt |
ist; | ist; |
In der Erwägung, dass die Verwendung von Luftqualitätsmessgeräten (CO2) | In der Erwägung, dass die Verwendung von Luftqualitätsmessgeräten (CO2) |
erforderlich ist, um die Bevölkerung vor dem erhöhten | erforderlich ist, um die Bevölkerung vor dem erhöhten |
Ansteckungsrisiko in bestimmten Einrichtungen oder geschlossenen | Ansteckungsrisiko in bestimmten Einrichtungen oder geschlossenen |
Bereichen zu schützen; dass daher beschlossen wurde, die Verwendung | Bereichen zu schützen; dass daher beschlossen wurde, die Verwendung |
von CO2-Messgeräten ab dem 1. September 2021 auf geschlossene | von CO2-Messgeräten ab dem 1. September 2021 auf geschlossene |
Gemeinschaftsbereiche in allen Einrichtungen des Sportsektors sowie | Gemeinschaftsbereiche in allen Einrichtungen des Sportsektors sowie |
auf geschlossene Bereiche in Einrichtungen des Veranstaltungssektors | auf geschlossene Bereiche in Einrichtungen des Veranstaltungssektors |
auszuweiten; | auszuweiten; |
In der Erwägung, dass für Märkte, einschließlich Jahrmärkten, | In der Erwägung, dass für Märkte, einschließlich Jahrmärkten, |
Straßenverkäufen, Floh- und Trödelmärkten und Kirmessen, spezifische | Straßenverkäufen, Floh- und Trödelmärkten und Kirmessen, spezifische |
Vorschriften gelten; dass Märkte und Kirmessen nicht unter die auf | Vorschriften gelten; dass Märkte und Kirmessen nicht unter die auf |
Veranstaltungen und Großereignisse anwendbare Regelung fallen; | Veranstaltungen und Großereignisse anwendbare Regelung fallen; |
In der Erwägung, dass es nunmehr erforderlich ist, ab dem 1. September | In der Erwägung, dass es nunmehr erforderlich ist, ab dem 1. September |
2021 für bestimmte Aktivitäten zumindest teilweise Perspektiven zu | 2021 für bestimmte Aktivitäten zumindest teilweise Perspektiven zu |
bieten; dass in diesem Rahmen die schrittweise Lockerung der Regeln in | bieten; dass in diesem Rahmen die schrittweise Lockerung der Regeln in |
Bezug auf Aufteilung in Blöcke und Großereignisse in geschlossenen | Bezug auf Aufteilung in Blöcke und Großereignisse in geschlossenen |
Räumen erfolgt; | Räumen erfolgt; |
In der Erwägung, dass die aktuellen Zahlen zudem eine Senkung der | In der Erwägung, dass die aktuellen Zahlen zudem eine Senkung der |
Mindestschwelle für Großereignisse auf 1 500 Zuschauer zulassen, | Mindestschwelle für Großereignisse auf 1 500 Zuschauer zulassen, |
gerade wegen der strengen Bedingungen für den Zugang zu solchen | gerade wegen der strengen Bedingungen für den Zugang zu solchen |
Großereignissen; | Großereignissen; |
In der Erwägung, dass das Auftreten beziehungsweise die Ausbreitung | In der Erwägung, dass das Auftreten beziehungsweise die Ausbreitung |
neuer Varianten und Mutationen, die die Wirksamkeit der Impfstoffe | neuer Varianten und Mutationen, die die Wirksamkeit der Impfstoffe |
beeinträchtigen könnten, verhindert werden muss; dass aus diesen | beeinträchtigen könnten, verhindert werden muss; dass aus diesen |
Gründen Maßnahmen erforderlich sind, um die weitere Ausbreitung dieser | Gründen Maßnahmen erforderlich sind, um die weitere Ausbreitung dieser |
Varianten auf belgischem Staatsgebiet zu begrenzen, darunter das | Varianten auf belgischem Staatsgebiet zu begrenzen, darunter das |
Verbot, sich auf das belgische Staatsgebiet zu begeben, sofern man | Verbot, sich auf das belgische Staatsgebiet zu begeben, sofern man |
nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen | nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen |
Hauptwohnort nicht in Belgien hat und sich zu irgendeinem Zeitpunkt | Hauptwohnort nicht in Belgien hat und sich zu irgendeinem Zeitpunkt |
während der letzten 14 Tage vor der Ankunft in Belgien auf dem | während der letzten 14 Tage vor der Ankunft in Belgien auf dem |
Staatsgebiet eines Drittlandes aufgehalten hat, das auf der Website | Staatsgebiet eines Drittlandes aufgehalten hat, das auf der Website |
"info-coronavirus.be" des Föderalen Öffentlichen Dienstes | "info-coronavirus.be" des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
aufgrund der erheblichen Verbreitung einer besorgniserregenden | aufgrund der erheblichen Verbreitung einer besorgniserregenden |
Variante als "Gebiet mit sehr hohem Risiko" eingestuft ist; dieses | Variante als "Gebiet mit sehr hohem Risiko" eingestuft ist; dieses |
Verbot gilt weder für den Ehe- oder Lebenspartner einer Person, die | Verbot gilt weder für den Ehe- oder Lebenspartner einer Person, die |
die belgische Staatsangehörigkeit besitzt oder ihren Hauptwohnort in | die belgische Staatsangehörigkeit besitzt oder ihren Hauptwohnort in |
Belgien hat, noch für ihre Kinder; | Belgien hat, noch für ihre Kinder; |
In der Erwägung, dass zur Wahrung des Rechts auf Freizügigkeit in der | In der Erwägung, dass zur Wahrung des Rechts auf Freizügigkeit in der |
Europäischen Union und unter Berücksichtigung der Empfehlungen (EU) | Europäischen Union und unter Berücksichtigung der Empfehlungen (EU) |
2020/912 und 2020/1475 des Rates zwischen Gebieten mit sehr hohem | 2020/912 und 2020/1475 des Rates zwischen Gebieten mit sehr hohem |
Risiko, die sich im Hoheitsgebiet eines Landes der Europäischen Union | Risiko, die sich im Hoheitsgebiet eines Landes der Europäischen Union |
oder des Schengen-Raums befinden, und solchen, die sich im | oder des Schengen-Raums befinden, und solchen, die sich im |
Hoheitsgebiet eines Drittlandes befinden, zu unterscheiden ist; dass | Hoheitsgebiet eines Drittlandes befinden, zu unterscheiden ist; dass |
das Verbot, sich auf das belgische Staatsgebiet zu begeben, nur für | das Verbot, sich auf das belgische Staatsgebiet zu begeben, nur für |
letztgenannte Gebiete gilt; | letztgenannte Gebiete gilt; |
In der Erwägung, dass Ausnahmen von diesem Verbot nur in sehr | In der Erwägung, dass Ausnahmen von diesem Verbot nur in sehr |
begrenzten Fällen vorgesehen sind; dass die Beförderer daher | begrenzten Fällen vorgesehen sind; dass die Beförderer daher |
überprüfen müssen, ob die Reisenden einen Nachweis über die genehmigte | überprüfen müssen, ob die Reisenden einen Nachweis über die genehmigte |
Durchreise oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers, eine | Durchreise oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers, eine |
Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise oder eine | Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise oder eine |
Bescheinigung über zwingende humanitäre Gründe vorweisen können; dass | Bescheinigung über zwingende humanitäre Gründe vorweisen können; dass |
diese Kontrollen für die Wirksamkeit dieses Verbots notwendig sind; | diese Kontrollen für die Wirksamkeit dieses Verbots notwendig sind; |
In der Erwägung, dass die Einstufung eines Landes als Gebiet mit sehr | In der Erwägung, dass die Einstufung eines Landes als Gebiet mit sehr |
hohem Risiko eine Entscheidung der IMK "Volksgesundheit" in | hohem Risiko eine Entscheidung der IMK "Volksgesundheit" in |
Konzertierung mit der Ministerin des Innern und dem Staatssekretär für | Konzertierung mit der Ministerin des Innern und dem Staatssekretär für |
Asyl und Migration ist, die auf der Stellungnahme der RAG/RMG in Bezug | Asyl und Migration ist, die auf der Stellungnahme der RAG/RMG in Bezug |
auf das von der Verbreitung einer oder mehrerer Varianten in diesem | auf das von der Verbreitung einer oder mehrerer Varianten in diesem |
Land ausgehende Risiko beruht; dass die RAG/RMG diese Liste mindestens | Land ausgehende Risiko beruht; dass die RAG/RMG diese Liste mindestens |
einmal wöchentlich prüft; dass die verwendeten Kriterien und die | einmal wöchentlich prüft; dass die verwendeten Kriterien und die |
Stellungnahmen der RAG/RMG veröffentlicht werden; dass die | Stellungnahmen der RAG/RMG veröffentlicht werden; dass die |
Entscheidung, ein Land, das der EU oder dem Schengen-Raum angehört, | Entscheidung, ein Land, das der EU oder dem Schengen-Raum angehört, |
als VOC-Land einzustufen, nach Prüfung des Vorschlags der RAG/RMG in | als VOC-Land einzustufen, nach Prüfung des Vorschlags der RAG/RMG in |
der IMK "Volksgesundheit" von einem Konzertierungsausschuss bestätigt | der IMK "Volksgesundheit" von einem Konzertierungsausschuss bestätigt |
wird; | wird; |
In der Erwägung, dass es angesichts der potenziell großen Anzahl von | In der Erwägung, dass es angesichts der potenziell großen Anzahl von |
Ländern, die als "Gebiet mit sehr hohem Risiko" eingestuft werden, und | Ländern, die als "Gebiet mit sehr hohem Risiko" eingestuft werden, und |
der Notwendigkeit, den Flugverkehr nicht übermäßig einzuschränken, | der Notwendigkeit, den Flugverkehr nicht übermäßig einzuschränken, |
erforderlich ist, eine Ausnahme vorzusehen für Personen, die nur im | erforderlich ist, eine Ausnahme vorzusehen für Personen, die nur im |
Rahmen eines Transits über eines dieser Gebiete gereist sind, und | Rahmen eines Transits über eines dieser Gebiete gereist sind, und |
Personen, die im Rahmen eines Transits außerhalb der EU oder des | Personen, die im Rahmen eines Transits außerhalb der EU oder des |
Schengen-Raums über Belgien reisen, um sich in das Land zu begeben, | Schengen-Raums über Belgien reisen, um sich in das Land zu begeben, |
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren | dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren |
Hauptwohnort haben, insofern sich dieses Land in der Europäischen | Hauptwohnort haben, insofern sich dieses Land in der Europäischen |
Union oder dem Schengen-Raum befindet; | Union oder dem Schengen-Raum befindet; |
In der Erwägung, dass es möglich ist, dass diese Gebiete während eines | In der Erwägung, dass es möglich ist, dass diese Gebiete während eines |
bestimmten Zeitraums als "Gebiet mit sehr hohem Risiko" eingestuft | bestimmten Zeitraums als "Gebiet mit sehr hohem Risiko" eingestuft |
bleiben; | bleiben; |
In der Erwägung, dass auch eine Ausnahme vorzusehen ist für Personen, | In der Erwägung, dass auch eine Ausnahme vorzusehen ist für Personen, |
deren physische Anwesenheit für die nationale Sicherheit, insbesondere | deren physische Anwesenheit für die nationale Sicherheit, insbesondere |
im Rahmen der polizeilichen und zollrechtlichen Zusammenarbeit, | im Rahmen der polizeilichen und zollrechtlichen Zusammenarbeit, |
unerlässlich ist, sofern sie im Besitz einer von der belgischen | unerlässlich ist, sofern sie im Besitz einer von der belgischen |
diplomatischen oder konsularischen Vertretung ausgestellten und vom | diplomatischen oder konsularischen Vertretung ausgestellten und vom |
Ausländeramt gebilligten Bescheinigung über die unbedingt notwendige | Ausländeramt gebilligten Bescheinigung über die unbedingt notwendige |
Reise sind; | Reise sind; |
In der Erwägung, dass mit der Einführung des digitalen | In der Erwägung, dass mit der Einführung des digitalen |
COVID-Zertifikats auf europäischer Ebene ein harmonisierter Rahmen | COVID-Zertifikats auf europäischer Ebene ein harmonisierter Rahmen |
geschaffen werden soll, um das Reisen innerhalb der EU zu | geschaffen werden soll, um das Reisen innerhalb der EU zu |
vereinfachen; dass dieses Zertifikat ein digitaler Nachweis dafür ist, | vereinfachen; dass dieses Zertifikat ein digitaler Nachweis dafür ist, |
dass eine Person gegen das Coronavirus COVID-19 geimpft oder negativ | dass eine Person gegen das Coronavirus COVID-19 geimpft oder negativ |
auf dieses Virus getestet wurde oder kürzlich davon genesen ist; dass | auf dieses Virus getestet wurde oder kürzlich davon genesen ist; dass |
die Verpflichtung für Personen ab 12 Jahren, die ihren Hauptwohnort | die Verpflichtung für Personen ab 12 Jahren, die ihren Hauptwohnort |
nicht in Belgien haben und die aus einer roten Zone in das belgische | nicht in Belgien haben und die aus einer roten Zone in das belgische |
Staatsgebiet einreisen, ein negatives PCR-Testergebnis vorzulegen, | Staatsgebiet einreisen, ein negatives PCR-Testergebnis vorzulegen, |
nicht gilt, wenn sie im Besitz des digitalen EU-COVID-Zertifikats | nicht gilt, wenn sie im Besitz des digitalen EU-COVID-Zertifikats |
sind; | sind; |
In der Erwägung, dass angesichts der noch fragilen Gesundheitslage | In der Erwägung, dass angesichts der noch fragilen Gesundheitslage |
diese Einschränkungen erforderlich sind, um eine erneute rasche | diese Einschränkungen erforderlich sind, um eine erneute rasche |
Verschlechterung der Lage zu verhindern und sicherzustellen, dass die | Verschlechterung der Lage zu verhindern und sicherzustellen, dass die |
Bemühungen der gesamten Bevölkerung und aller betroffenen Sektoren, | Bemühungen der gesamten Bevölkerung und aller betroffenen Sektoren, |
einschließlich des Wirtschafts- und Gesundheitssektors, nicht | einschließlich des Wirtschafts- und Gesundheitssektors, nicht |
zunichtegemacht werden; | zunichtegemacht werden; |
In der Erwägung, dass die Maßnahme zur Begrenzung der Anzahl | In der Erwägung, dass die Maßnahme zur Begrenzung der Anzahl |
dauerhafter enger Kontakte nicht mehr anwendbar ist; dass es jedoch | dauerhafter enger Kontakte nicht mehr anwendbar ist; dass es jedoch |
weiterhin dringend empfohlen wird, die engen Kontakte einzuschränken; | weiterhin dringend empfohlen wird, die engen Kontakte einzuschränken; |
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller | In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller |
Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das | Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das |
Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert | Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert |
wird; dass die Regeln des Social Distancing insbesondere die | wird; dass die Regeln des Social Distancing insbesondere die |
Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen betreffen, | Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen betreffen, |
aber auch die besondere Beachtung der Hygienemaßnahmen, zum Beispiel | aber auch die besondere Beachtung der Hygienemaßnahmen, zum Beispiel |
beim Niesen und Husten; | beim Niesen und Husten; |
In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben; | In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben; |
In der Erwägung, dass Aktivitäten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt | In der Erwägung, dass Aktivitäten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt |
werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume | werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume |
ausreichend durchgelüftet werden müssen; | ausreichend durchgelüftet werden müssen; |
In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; | In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; |
dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden | dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden |
können, | können, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 | Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 |
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt abgeändert: | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 7 wird aufgehoben. | 1. Nummer 7 wird aufgehoben. |
2. Die Nummern 13, 17 und 21 werden aufgehoben. | 2. Die Nummern 13, 17 und 21 werden aufgehoben. |
3. In Nr. 24 werden die Wörter "5000 Personen" durch die Wörter "1500 | 3. In Nr. 24 werden die Wörter "5000 Personen" durch die Wörter "1500 |
Personen" ersetzt. | Personen" ersetzt. |
Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 3 - In Artikel 5 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Nummern | Art. 3 - In Artikel 5 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Nummern |
4, 5 und 6 aufgehoben. | 4, 5 und 6 aufgehoben. |
Art. 4 - Artikel 6 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 6 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter "und außer bei | 1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter "und außer bei |
der Erbringung von Dienstleistungen im Haus des Verbrauchers und bei | der Erbringung von Dienstleistungen im Haus des Verbrauchers und bei |
Großereignissen" aufgehoben. | Großereignissen" aufgehoben. |
2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen gelten nicht für | "Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen gelten nicht für |
Horeca-Tätigkeiten bei der Erbringung von Dienstleistungen im Haus des | Horeca-Tätigkeiten bei der Erbringung von Dienstleistungen im Haus des |
Verbrauchers und bei Großereignissen, Absatz 1 Nr. 13 ausgenommen." | Verbrauchers und bei Großereignissen, Absatz 1 Nr. 13 ausgenommen." |
Art. 5 - Artikel 8 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 8 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"In anderen als den in Absatz 3 erwähnten geschlossenen | "In anderen als den in Absatz 3 erwähnten geschlossenen |
Gemeinschaftsbereichen in Einrichtungen des Sportsektors sowie in | Gemeinschaftsbereichen in Einrichtungen des Sportsektors sowie in |
geschlossenen Bereichen in Einrichtungen des Veranstaltungssektors ist | geschlossenen Bereichen in Einrichtungen des Veranstaltungssektors ist |
die Verwendung eines Luftqualitätsmessgeräts (CO2) Pflicht und muss | die Verwendung eines Luftqualitätsmessgeräts (CO2) Pflicht und muss |
dieses Gerät an einer für Besucher gut einsehbaren Stelle installiert | dieses Gerät an einer für Besucher gut einsehbaren Stelle installiert |
sein. Der Richtwert für die Luftqualität liegt bei 900 ppm CO2. Für | sein. Der Richtwert für die Luftqualität liegt bei 900 ppm CO2. Für |
Werte über 900 ppm muss der Betreiber über einen Aktionsplan verfügen, | Werte über 900 ppm muss der Betreiber über einen Aktionsplan verfügen, |
um Ausgleichsmaßnahmen zur Lüftung oder Luftreinigung zu | um Ausgleichsmaßnahmen zur Lüftung oder Luftreinigung zu |
gewährleisten." | gewährleisten." |
2. Ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Die | 2. Ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Die |
Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen gelten nicht für | Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen gelten nicht für |
Großereignisse." | Großereignisse." |
Art. 6 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Nummern 2 und 6 | Art. 6 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Nummern 2 und 6 |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 7 - In Artikel 12 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 7 - In Artikel 12 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
"zwischen den Personen" durch die Wörter "zwischen den in Artikel | "zwischen den Personen" durch die Wörter "zwischen den in Artikel |
14bis erwähnten Gruppen" ersetzt. | 14bis erwähnten Gruppen" ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Die Genehmigung der zuständigen | 1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Die Genehmigung der zuständigen |
lokalen Behörden gemäß Artikel 16 ist nicht erforderlich, wenn das | lokalen Behörden gemäß Artikel 16 ist nicht erforderlich, wenn das |
Publikum weniger als 100 Personen umfasst." durch die Wörter "Die | Publikum weniger als 100 Personen umfasst." durch die Wörter "Die |
Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden gemäß Artikel 16 ist | Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden gemäß Artikel 16 ist |
nicht erforderlich, wenn das Publikum weniger als 200 Personen | nicht erforderlich, wenn das Publikum weniger als 200 Personen |
umfasst." ersetzt. | umfasst." ersetzt. |
2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "In Abweichung von Artikel 6 § 2 | 2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "In Abweichung von Artikel 6 § 2 |
Absatz 1 Nr. 12" durch die Wörter "Gemäß Artikel 6 § 1" ersetzt. | Absatz 1 Nr. 12" durch die Wörter "Gemäß Artikel 6 § 1" ersetzt. |
3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "Die Genehmigung der zuständigen | 3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "Die Genehmigung der zuständigen |
lokalen Behörden gemäß Artikel 16 ist nicht erforderlich, wenn das | lokalen Behörden gemäß Artikel 16 ist nicht erforderlich, wenn das |
Publikum weniger als 200 Personen umfasst." durch die Wörter "Die | Publikum weniger als 200 Personen umfasst." durch die Wörter "Die |
Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden gemäß Artikel 16 ist | Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden gemäß Artikel 16 ist |
nicht erforderlich, wenn das Publikum weniger als 400 Personen | nicht erforderlich, wenn das Publikum weniger als 400 Personen |
umfasst." | umfasst." |
4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "In Abweichung von Artikel 6 § 2 | 4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "In Abweichung von Artikel 6 § 2 |
Absatz 1 Nr. 12" durch die Wörter "Gemäß Artikel 6 § 1" ersetzt. | Absatz 1 Nr. 12" durch die Wörter "Gemäß Artikel 6 § 1" ersetzt. |
5. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "Die Aufteilung des in | 5. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "Die Aufteilung des in |
Sportanlagen anwesenden Publikums in Blocks während Sportwettkämpfen, | Sportanlagen anwesenden Publikums in Blocks während Sportwettkämpfen, |
sofern diese im Freien stattfinden, ist unter der Bedingung zulässig, | sofern diese im Freien stattfinden, ist unter der Bedingung zulässig, |
dass die Vermischung des Publikums der verschiedenen Blöcke vor, | dass die Vermischung des Publikums der verschiedenen Blöcke vor, |
während und nach dem Sportwettkampf nicht möglich ist. Zu diesem Zweck | während und nach dem Sportwettkampf nicht möglich ist. Zu diesem Zweck |
werden für jeden Block getrennte Ein- und Ausgänge und eine getrennte | werden für jeden Block getrennte Ein- und Ausgänge und eine getrennte |
sanitäre Infrastruktur vorgesehen. Die Kapazität aller Blöcke zusammen | sanitäre Infrastruktur vorgesehen. Die Kapazität aller Blöcke zusammen |
darf ein Drittel der Gesamtkapazität des Stadions nicht | darf ein Drittel der Gesamtkapazität des Stadions nicht |
überschreiten." aufgehoben. | überschreiten." aufgehoben. |
6. Paragraph 4 wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut | 6. Paragraph 4 wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Die Aufteilung des in Sportanlagen anwesenden Publikums in Blöcke | "Die Aufteilung des in Sportanlagen anwesenden Publikums in Blöcke |
während Sportwettkämpfen, sofern diese im Freien stattfinden, ist | während Sportwettkämpfen, sofern diese im Freien stattfinden, ist |
unter der Bedingung zulässig, dass die Vermischung des Publikums der | unter der Bedingung zulässig, dass die Vermischung des Publikums der |
verschiedenen Blöcke vor, während und nach dem Sportwettkampf nicht | verschiedenen Blöcke vor, während und nach dem Sportwettkampf nicht |
möglich ist. Zu diesem Zweck werden für jeden Block getrennte Ein- und | möglich ist. Zu diesem Zweck werden für jeden Block getrennte Ein- und |
Ausgänge und eine getrennte sanitäre Infrastruktur vorgesehen. Die | Ausgänge und eine getrennte sanitäre Infrastruktur vorgesehen. Die |
Kapazität aller Blöcke zusammen darf ein Drittel der Gesamtkapazität | Kapazität aller Blöcke zusammen darf ein Drittel der Gesamtkapazität |
der Sportinfrastruktur nicht überschreiten." | der Sportinfrastruktur nicht überschreiten." |
7. Paragraph 4 wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut | 7. Paragraph 4 wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Ab dem 1. September 2021 ist die Aufteilung des in Sportanlagen | "Ab dem 1. September 2021 ist die Aufteilung des in Sportanlagen |
anwesenden Publikums in Blöcke während Sportwettkämpfen, sofern diese | anwesenden Publikums in Blöcke während Sportwettkämpfen, sofern diese |
drinnen stattfinden, und während Veranstaltungen, kulturellen oder | drinnen stattfinden, und während Veranstaltungen, kulturellen oder |
anderen Darbietungen, Sporttrainings und Kongressen, sofern diese im | anderen Darbietungen, Sporttrainings und Kongressen, sofern diese im |
Freien stattfinden, unter der Bedingung zulässig, dass die Vermischung | Freien stattfinden, unter der Bedingung zulässig, dass die Vermischung |
des Publikums der verschiedenen Blöcke vor, während und nach dem | des Publikums der verschiedenen Blöcke vor, während und nach dem |
Sportwettkampf, der Veranstaltung, der Darbietung, des Sporttrainings | Sportwettkampf, der Veranstaltung, der Darbietung, des Sporttrainings |
oder des Kongresses nicht möglich ist. Zu diesem Zweck werden für | oder des Kongresses nicht möglich ist. Zu diesem Zweck werden für |
jeden Block getrennte Ein- und Ausgänge und eine getrennte sanitäre | jeden Block getrennte Ein- und Ausgänge und eine getrennte sanitäre |
Infrastruktur vorgesehen. Die Kapazität aller Blöcke zusammen darf ein | Infrastruktur vorgesehen. Die Kapazität aller Blöcke zusammen darf ein |
Drittel der Gesamtkapazität der Sportinfrastruktur nicht | Drittel der Gesamtkapazität der Sportinfrastruktur nicht |
überschreiten." | überschreiten." |
8. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "gemäß Artikel 16 und" durch die | 8. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "gemäß Artikel 16 und" durch die |
Wörter "unter Einhaltung" ersetzt. | Wörter "unter Einhaltung" ersetzt. |
9. In § 5 werden zwischen Absatz 2 und Absatz 3 zwei Absätze mit | 9. In § 5 werden zwischen Absatz 2 und Absatz 3 zwei Absätze mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Ab dem 1. September 2021 darf ein Publikum von höchstens 75.000 | "Ab dem 1. September 2021 darf ein Publikum von höchstens 75.000 |
Personen pro Tag, Mitarbeiter und Organisatoren nicht einbegriffen, an | Personen pro Tag, Mitarbeiter und Organisatoren nicht einbegriffen, an |
Großereignissen, Test- oder Pilotprojekten teilnehmen, die drinnen | Großereignissen, Test- oder Pilotprojekten teilnehmen, die drinnen |
veranstaltet werden, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der | veranstaltet werden, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der |
zuständigen lokalen Behörden und unter Einhaltung der im anwendbaren | zuständigen lokalen Behörden und unter Einhaltung der im anwendbaren |
Zusammenarbeitsabkommen festgelegten Modalitäten. | Zusammenarbeitsabkommen festgelegten Modalitäten. |
In jedem geschlossenen Raum der Infrastruktur, wo das in Absatz 3 | In jedem geschlossenen Raum der Infrastruktur, wo das in Absatz 3 |
erwähnte Großereignis stattfindet, ist die Verwendung eines | erwähnte Großereignis stattfindet, ist die Verwendung eines |
Luftqualitätsmessgeräts (CO2) Pflicht und muss dieses Gerät in der | Luftqualitätsmessgeräts (CO2) Pflicht und muss dieses Gerät in der |
Mitte des Raumes an einer für Besucher gut einsehbaren Stelle | Mitte des Raumes an einer für Besucher gut einsehbaren Stelle |
installiert sein. Der Richtwert für die Luftqualität liegt bei 900 ppm | installiert sein. Der Richtwert für die Luftqualität liegt bei 900 ppm |
CO2. Für Werte über 900 ppm muss der Betreiber über einen Aktionsplan | CO2. Für Werte über 900 ppm muss der Betreiber über einen Aktionsplan |
verfügen, um Ausgleichsmaßnahmen zur Lüftung oder Luftreinigung zu | verfügen, um Ausgleichsmaßnahmen zur Lüftung oder Luftreinigung zu |
gewährleisten." | gewährleisten." |
Art. 9 - In Artikel 16 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter " | Art. 9 - In Artikel 16 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter " |
§§ 4 und 5" durch das Wort " § 4" ersetzt. | §§ 4 und 5" durch das Wort " § 4" ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 10 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz von § 2 Absatz 1 wird das Wort "Landes" durch | 1. Im einleitenden Satz von § 2 Absatz 1 wird das Wort "Landes" durch |
das Wort "Drittlandes" ersetzt. | das Wort "Drittlandes" ersetzt. |
2. [Abänderung des französischen Textes] | 2. [Abänderung des französischen Textes] |
3. In § 2 wird Absatz 1 durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut | 3. In § 2 wird Absatz 1 durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"7. Reisen von Personen, deren physische Präsenz für die nationale | "7. Reisen von Personen, deren physische Präsenz für die nationale |
Sicherheit unerlässlich ist, sofern sie über eine von der belgischen | Sicherheit unerlässlich ist, sofern sie über eine von der belgischen |
diplomatischen oder konsularischen Vertretung ausgestellte und vom | diplomatischen oder konsularischen Vertretung ausgestellte und vom |
Ausländeramt gebilligte Bescheinigung über die unbedingt notwendige | Ausländeramt gebilligte Bescheinigung über die unbedingt notwendige |
Reise verfügen." | Reise verfügen." |
4. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | 4. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Wird ein Beförderer eingesetzt, ist dieser verpflichtet zu | "Wird ein Beförderer eingesetzt, ist dieser verpflichtet zu |
überprüfen, ob die in Absatz 1 erwähnten Personen vor dem Einsteigen | überprüfen, ob die in Absatz 1 erwähnten Personen vor dem Einsteigen |
im Besitz dieser Bescheinigung oder eines Nachweises über die | im Besitz dieser Bescheinigung oder eines Nachweises über die |
genehmigte Durchreise sind. Fehlt diese Bescheinigung oder der | genehmigte Durchreise sind. Fehlt diese Bescheinigung oder der |
Nachweis über die genehmigte Durchreise, muss der Beförderer das | Nachweis über die genehmigte Durchreise, muss der Beförderer das |
Einsteigen untersagen." | Einsteigen untersagen." |
5. In § 2 früherer Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, wird das Wort | 5. In § 2 früherer Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, wird das Wort |
"Land" durch das Wort "Drittland" ersetzt. | "Land" durch das Wort "Drittland" ersetzt. |
6. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter "in § 2 Absatz 1 aufgeführten | 6. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter "in § 2 Absatz 1 aufgeführten |
Landes" durch die Wörter "gemäß § 2 Absatz 1 als Gebiet mit sehr hohem | Landes" durch die Wörter "gemäß § 2 Absatz 1 als Gebiet mit sehr hohem |
Risiko eingestuften Drittlandes" ersetzt. | Risiko eingestuften Drittlandes" ersetzt. |
7. In § 7 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Föderalen Öffentlichen | 7. In § 7 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und |
Umwelt als rote Zone" und den Wörtern "eingestuft ist" die Wörter | Umwelt als rote Zone" und den Wörtern "eingestuft ist" die Wörter |
"oder als Gebiet mit sehr hohem Risiko" eingefügt. | "oder als Gebiet mit sehr hohem Risiko" eingefügt. |
8. In § 7 Absatz 3 wird das Wort "Landes" durch das Wort "Drittlandes" | 8. In § 7 Absatz 3 wird das Wort "Landes" durch das Wort "Drittlandes" |
ersetzt. | ersetzt. |
9. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter "in § 2 Absatz 1 aufgeführten | 9. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter "in § 2 Absatz 1 aufgeführten |
Landes" durch die Wörter "gemäß § 2 Absatz 1 als Gebiet mit sehr hohem | Landes" durch die Wörter "gemäß § 2 Absatz 1 als Gebiet mit sehr hohem |
Risiko eingestuften Drittlandes" ersetzt. | Risiko eingestuften Drittlandes" ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 22 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 11 - Artikel 22 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 12 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 12 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 5 bis 11" durch | 1. Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 5 bis 11" durch |
die Wörter "Artikel 5 bis 10" ersetzt. | die Wörter "Artikel 5 bis 10" ersetzt. |
2. Im dritten Gedankenstrich wird das Wort "14," aufgehoben. | 2. Im dritten Gedankenstrich wird das Wort "14," aufgehoben. |
Art. 13 - Artikel 27 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 13 - Artikel 27 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 3 werden die Wörter "in den Artikeln 5 bis einschließlich 11" | 1. In § 3 werden die Wörter "in den Artikeln 5 bis einschließlich 11" |
durch die Wörter "in den Artikeln 5 bis einschließlich 10" ersetzt. | durch die Wörter "in den Artikeln 5 bis einschließlich 10" ersetzt. |
2. In § 4 werden die Wörter "in den Artikeln 5, 7bis § 1 und 8" | 2. In § 4 werden die Wörter "in den Artikeln 5, 7bis § 1 und 8" |
jeweils durch die Wörter "in den Artikeln 5 und 8" ersetzt. | jeweils durch die Wörter "in den Artikeln 5 und 8" ersetzt. |
Art. 14 - In Anlage 3 zum selben Erlass werden die Wörter "Für die | Art. 14 - In Anlage 3 zum selben Erlass werden die Wörter "Für die |
Anwendung von Artikel 21 § 2 des vorliegenden Erlasses werden folgende | Anwendung von Artikel 21 § 2 des vorliegenden Erlasses werden folgende |
Reisen als unbedingt notwendig betrachtet:" durch die Wörter "Für die | Reisen als unbedingt notwendig betrachtet:" durch die Wörter "Für die |
Anwendung von Artikel 21 § 1 des vorliegenden Erlasses werden folgende | Anwendung von Artikel 21 § 1 des vorliegenden Erlasses werden folgende |
Reisen als unbedingt notwendig betrachtet:" ersetzt. | Reisen als unbedingt notwendig betrachtet:" ersetzt. |
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von: | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von: |
- Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2, 3 und 6, die am 30. Juli 2021 in | - Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2, 3 und 6, die am 30. Juli 2021 in |
Kraft treten, | Kraft treten, |
- Artikel 5 Nr. 1 und Artikel 8 Nr. 1 und 3, die am 1. September 2021 | - Artikel 5 Nr. 1 und Artikel 8 Nr. 1 und 3, die am 1. September 2021 |
in Kraft treten. | in Kraft treten. |
Brüssel, den 27. Juli 2021 | Brüssel, den 27. Juli 2021 |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |