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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 27/07/2021
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Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 JULI 2021. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het 27 JUILLET 2021. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel
ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la
maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
beperken. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 27 juli 2021 houdende wijziging van het ministerieel l'arrêté ministériel du 27 juillet 2021 modifiant l'arrêté ministériel
besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la
verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 28 juli 2021). propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 28 juillet 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
27. JULI 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 27. JULI 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 COVID-19
Die Ministerin des Innern, Die Ministerin des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des
Artikels 4; Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der
Artikel 11 und 42; Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der
Artikel 181, 182 und 187; Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19; des Coronavirus COVID-19;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Juli 2021; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Juli 2021;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
22. Juli 2021; 22. Juli 2021;
Aufgrund der am 23. Juli 2021 abgegebenen Stellungnahme der Minister, Aufgrund der am 23. Juli 2021 abgegebenen Stellungnahme der Minister,
die im Rat darüber beraten haben; die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten
Frist von fünf Werktagen (die auf acht Werktage ausgeweitet werden Frist von fünf Werktagen (die auf acht Werktage ausgeweitet werden
kann, wenn der Begutachtungsantrag der Generalversammlung vorgelegt kann, wenn der Begutachtungsantrag der Generalversammlung vorgelegt
wird) abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen wird) abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen
zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich
Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf
der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom 19. Juli 2021 der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom 19. Juli 2021
beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass daher kurzfristig beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass daher kurzfristig
bestimmte Maßnahmen zu ergreifen und andere anzupassen sind; dass die bestimmte Maßnahmen zu ergreifen und andere anzupassen sind; dass die
im vorerwähnten Konzertierungsausschuss beschlossenen Maßnahmen ein im vorerwähnten Konzertierungsausschuss beschlossenen Maßnahmen ein
zusammenhängendes Ganzes bilden; dass einige dieser Maßnahmen bereits zusammenhängendes Ganzes bilden; dass einige dieser Maßnahmen bereits
am 30. Juli 2021 in Kraft treten; dass auch die Maßnahmen in Bezug auf am 30. Juli 2021 in Kraft treten; dass auch die Maßnahmen in Bezug auf
Reisen so schnell wie möglich in Kraft treten müssen; dass der Reisen so schnell wie möglich in Kraft treten müssen; dass der
Ministerielle Erlass jedoch ausreichend im Voraus im Belgischen Ministerielle Erlass jedoch ausreichend im Voraus im Belgischen
Staatsblatt offiziell veröffentlicht werden muss, damit sich die Staatsblatt offiziell veröffentlicht werden muss, damit sich die
Sektoren vorbereiten können; Sektoren vorbereiten können;
In Erwägung der Konzertierung zwischen den Regierungen der föderierten In Erwägung der Konzertierung zwischen den Regierungen der föderierten
Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Rahmen der Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Rahmen der
häufig abgehaltenen Sitzungen des Konzertierungsausschusses, häufig abgehaltenen Sitzungen des Konzertierungsausschusses,
insbesondere der Sitzungen des Konzertierungsausschusses vom 11. Mai insbesondere der Sitzungen des Konzertierungsausschusses vom 11. Mai
2021, 4. und 18. Juni 2021 und 19. Juli 2021 für die im Erlass 2021, 4. und 18. Juni 2021 und 19. Juli 2021 für die im Erlass
getroffenen Maßnahmen; getroffenen Maßnahmen;
In Erwägung der Stellungnahmen der RAG und der Gutachten der GEMS; In Erwägung der Stellungnahmen der RAG und der Gutachten der GEMS;
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli
2020; 2020;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben c) und e) der In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben c) und e) der
Verordnung (UE) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Verordnung (UE) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG; Richtlinie 95/46/EG;
In Erwägung der Verfassung, des Artikels 23; In Erwägung der Verfassung, des Artikels 23;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen
Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von
Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten
Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten
Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im
Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus
COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei
Sciensano; Sciensano;
In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020; vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 zwischen In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 zwischen
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen
Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die
föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste
zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder der verpflichteten zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder der verpflichteten
Tests von Reisenden aus dem Ausland, die bei der Ankunft in Belgien Tests von Reisenden aus dem Ausland, die bei der Ankunft in Belgien
einer verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen; einer verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen;
In Erwägung des Gesetzes vom 8. April 2021 zur Billigung des In Erwägung des Gesetzes vom 8. April 2021 zur Billigung des
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021; vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 31. Mai 2021 zwischen dem In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 31. Mai 2021 zwischen dem
Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen
Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Gemeinsamen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission über besondere Verarbeitungen Gemeinschaftskommission über besondere Verarbeitungen
personenbezogener Daten zur Rückverfolgung und Untersuchung von personenbezogener Daten zur Rückverfolgung und Untersuchung von
Clustern und Personengemeinschaften, zur Durchsetzung der Quarantäne- Clustern und Personengemeinschaften, zur Durchsetzung der Quarantäne-
und Testpflicht sowie zur Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen zur und Testpflicht sowie zur Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen zur
Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 am Arbeitsplatz Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 am Arbeitsplatz
durch die zuständigen Sozialinspektoren; durch die zuständigen Sozialinspektoren;
In Erwägung des Gesetzes vom 20. Juni 2021 zur Billigung des In Erwägung des Gesetzes vom 20. Juni 2021 zur Billigung des
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 31. Mai 2021; vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 31. Mai 2021;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 zwischen In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 zwischen
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen
Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen
Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im
Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe
Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von
Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und
in Belgien Tätigkeiten ausüben; in Belgien Tätigkeiten ausüben;
In Erwägung des Gesetzes vom 20. Juli 2021 zur Billigung des In Erwägung des Gesetzes vom 20. Juli 2021 zur Billigung des
vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021; vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf
nationaler Ebene erfordern; nationaler Ebene erfordern;
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in
Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober
2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der
Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020
zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in
die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung; die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung;
In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung,
Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur
Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von
einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der
Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der
COVID-19-Pandemie; COVID-19-Pandemie;
In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung,
Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur
Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von
einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für
Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie, Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie,
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.
Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus
hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu
Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter
Maßnahmen eingedämmt werden könnten; Maßnahmen eingedämmt werden könnten;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15.
Oktober 2020, in der er insbesondere darauf hingewiesen hat, dass die Oktober 2020, in der er insbesondere darauf hingewiesen hat, dass die
Übertragung und die Übertragungsquellen in den Häusern, an Übertragung und die Übertragungsquellen in den Häusern, an
geschlossenen öffentlichen Orten und bei Personen, die die geschlossenen öffentlichen Orten und bei Personen, die die
Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt befolgen, stattfinden Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt befolgen, stattfinden
beziehungsweise zu finden sind; beziehungsweise zu finden sind;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober
2020, in der er deutlich gemacht hat, dass alle Anstrengungen 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass alle Anstrengungen
unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter des unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter des
Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen
offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden
müssen; dass der Generaldirektor bestätigt hat, dass das Virus durch müssen; dass der Generaldirektor bestätigt hat, dass das Virus durch
schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 29. In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 29.
April 2021, in der darauf hingewiesen wird, dass die von Einzelnen und April 2021, in der darauf hingewiesen wird, dass die von Einzelnen und
der Gesellschaft als Ganzes ergriffenen Gesundheitsmaßnahmen weiterhin der Gesellschaft als Ganzes ergriffenen Gesundheitsmaßnahmen weiterhin
die dominanten Elemente sind, die die Entwicklung der Pandemie die dominanten Elemente sind, die die Entwicklung der Pandemie
bestimmen; dass wir uns bewusst sein müssen, dass Impfstoffe allein bestimmen; dass wir uns bewusst sein müssen, dass Impfstoffe allein
die Pandemie nicht beenden werden; dass es im Kontext der Pandemie die Pandemie nicht beenden werden; dass es im Kontext der Pandemie
eine Kombination aus Impfstoffen und energischen Gesundheitsmaßnahmen eine Kombination aus Impfstoffen und energischen Gesundheitsmaßnahmen
ist, die uns den deutlichsten Pfad zurück zur Normalität weisen; ist, die uns den deutlichsten Pfad zurück zur Normalität weisen;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 20. In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 20.
Mai 2021, in der angegeben wird, dass die Zahl der Infektionen und der Mai 2021, in der angegeben wird, dass die Zahl der Infektionen und der
damit verbundenen Todesfälle zurückgeht, dass aber weiterhin damit verbundenen Todesfälle zurückgeht, dass aber weiterhin
Wachsamkeit geboten ist; dass in den kommenden Monaten zunehmende Wachsamkeit geboten ist; dass in den kommenden Monaten zunehmende
Mobilität, physische Interaktion und Zusammenkünfte in Europa Mobilität, physische Interaktion und Zusammenkünfte in Europa
möglicherweise zu einer verstärkten Übertragung führen werden; dass, möglicherweise zu einer verstärkten Übertragung führen werden; dass,
wenn die sozialen Maßnahmen gelockert werden, Tests und Sequenzierung, wenn die sozialen Maßnahmen gelockert werden, Tests und Sequenzierung,
Isolation, Kontaktermittlung, Quarantäne und Impfung verstärkt werden Isolation, Kontaktermittlung, Quarantäne und Impfung verstärkt werden
müssen, um die Kontrolle zu behalten und zu gewährleisten, dass der müssen, um die Kontrolle zu behalten und zu gewährleisten, dass der
Trend weiterhin rückläufig bleibt; dass weder Tests noch Impfungen Trend weiterhin rückläufig bleibt; dass weder Tests noch Impfungen
einen Ersatz für die Einhaltung von Maßnahmen wie der körperlichen einen Ersatz für die Einhaltung von Maßnahmen wie der körperlichen
Distanzwahrung und dem Tragen von Schutzmasken in öffentlichen Räumen Distanzwahrung und dem Tragen von Schutzmasken in öffentlichen Räumen
oder Gesundheitseinrichtungen darstellen; oder Gesundheitseinrichtungen darstellen;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 10. In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 10.
Juni 2021, in der betont wird, dass trotz der insgesamt günstigen Juni 2021, in der betont wird, dass trotz der insgesamt günstigen
Entwicklung der epidemischen Situation in Europa die Impfabdeckung der Entwicklung der epidemischen Situation in Europa die Impfabdeckung der
Bevölkerung, insbesondere der aufgrund ihres Alters oder aufgrund von Bevölkerung, insbesondere der aufgrund ihres Alters oder aufgrund von
Komorbiditätsfaktoren gefährdeten Bevölkerung, nicht so hoch ist, dass Komorbiditätsfaktoren gefährdeten Bevölkerung, nicht so hoch ist, dass
nun jegliches Risiko ausgeschlossen wäre; dass das Coronavirus nun jegliches Risiko ausgeschlossen wäre; dass das Coronavirus
COVID-19 in der Tat noch auf dem europäischen Gebiet zirkuliert; dass COVID-19 in der Tat noch auf dem europäischen Gebiet zirkuliert; dass
die besorgniserregende Variante B.1.617.2 (Delta-Variante), die eine die besorgniserregende Variante B.1.617.2 (Delta-Variante), die eine
erhöhte Übertragbarkeit aufweist, im Begriff ist, sich dort erhöhte Übertragbarkeit aufweist, im Begriff ist, sich dort
auszubreiten; dass es folglich notwendig ist, vorsichtig zu bleiben, auszubreiten; dass es folglich notwendig ist, vorsichtig zu bleiben,
um ein Wiederaufflammen der Epidemie zu vermeiden; dass daher nach wie um ein Wiederaufflammen der Epidemie zu vermeiden; dass daher nach wie
vor die Eigenverantwortlichkeit der Bürger gefordert ist, insbesondere vor die Eigenverantwortlichkeit der Bürger gefordert ist, insbesondere
im Hinblick auf die Einhaltung des Social Distancing; im Hinblick auf die Einhaltung des Social Distancing;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 1. In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 1.
Juli 2021, in der betont wird, dass aufgrund des Auftretens neuer Juli 2021, in der betont wird, dass aufgrund des Auftretens neuer
Varianten - insbesondere der besorgniserregenden Delta-Variante -, Varianten - insbesondere der besorgniserregenden Delta-Variante -,
einer immer noch unzureichenden Impfdeckung und der Zunahme der Reisen einer immer noch unzureichenden Impfdeckung und der Zunahme der Reisen
die Gefahr einer neuen Ansteckungswelle in der europäischen Region die Gefahr einer neuen Ansteckungswelle in der europäischen Region
besteht; dass daher an die Verantwortung der Bürger, Urlauber und besteht; dass daher an die Verantwortung der Bürger, Urlauber und
Reisenden appelliert wird, insbesondere hinsichtlich der Reisenden appelliert wird, insbesondere hinsichtlich der
Notwendigkeit, sich impfen zu lassen; Notwendigkeit, sich impfen zu lassen;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 12. Juli In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 12. Juli
2021, in der festgestellt wird, dass die Zahl der Todesfälle nach 2021, in der festgestellt wird, dass die Zahl der Todesfälle nach
einem zehnwöchigen Rückgang weltweit wieder ansteigt; dass die einem zehnwöchigen Rückgang weltweit wieder ansteigt; dass die
Delta-Variante wie andere hoch ansteckende Varianten zu katastrophalen Delta-Variante wie andere hoch ansteckende Varianten zu katastrophalen
Ansteckungswellen führt; dass diese Delta-Variante weltweit zur Ansteckungswellen führt; dass diese Delta-Variante weltweit zur
dominierenden Variante wird; dominierenden Variante wird;
In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der festgestellten In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der festgestellten
Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten
sieben Tagen gestiegen ist auf 1 345 bestätigte positive Fälle am 20. sieben Tagen gestiegen ist auf 1 345 bestätigte positive Fälle am 20.
Juli 2021; Juli 2021;
In der Erwägung, dass am 20. Juli 2021 insgesamt 266 In der Erwägung, dass am 20. Juli 2021 insgesamt 266
COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass
am selben Tag insgesamt 87 Patienten auf Intensivstationen lagen; dass am selben Tag insgesamt 87 Patienten auf Intensivstationen lagen; dass
diese Zahlen dennoch die Möglichkeit bieten, bestimmte Maßnahmen zu diese Zahlen dennoch die Möglichkeit bieten, bestimmte Maßnahmen zu
ergreifen und anzupassen; ergreifen und anzupassen;
In der Erwägung, dass die Inzidenz am 20. Juli 2021 im 14-Tage-Mittel In der Erwägung, dass die Inzidenz am 20. Juli 2021 im 14-Tage-Mittel
143 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die Reproduktionsrate, 143 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die Reproduktionsrate,
basierend auf der Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen, 1,244 beträgt; basierend auf der Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen, 1,244 beträgt;
In der Erwägung, dass der Druck auf die Krankenhäuser und die In der Erwägung, dass der Druck auf die Krankenhäuser und die
Kontinuität der Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt, nach Kontinuität der Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt, nach
wie vor vorhanden ist und dies negative Auswirkungen auf die wie vor vorhanden ist und dies negative Auswirkungen auf die
Gesundheit der Bevölkerung hat; dass sich einige Krankenhäuser immer Gesundheit der Bevölkerung hat; dass sich einige Krankenhäuser immer
noch in Phase 1A des Krankenhausnoteinsatzplans befinden; noch in Phase 1A des Krankenhausnoteinsatzplans befinden;
In der Erwägung, dass die Delta-Variante zur vorherrschenden Variante In der Erwägung, dass die Delta-Variante zur vorherrschenden Variante
in Belgien geworden ist; dass diese Variante noch ansteckender als die in Belgien geworden ist; dass diese Variante noch ansteckender als die
Alpha-Variante ist und dass sich das Virus folglich noch schneller in Alpha-Variante ist und dass sich das Virus folglich noch schneller in
der Bevölkerung ausbreiten kann; der Bevölkerung ausbreiten kann;
In der Erwägung, dass am 19. Juli 2021 eine Impfdeckung von 48,7 % der In der Erwägung, dass am 19. Juli 2021 eine Impfdeckung von 48,7 % der
belgischen Bevölkerung erreicht wurde; dass es sich bei dieser Zahl um belgischen Bevölkerung erreicht wurde; dass es sich bei dieser Zahl um
Personen handelt, die bereits vollständig geimpft wurden; dass Personen handelt, die bereits vollständig geimpft wurden; dass
folglich die Impfdeckung, obwohl die Zahl der Todesfälle zurückgeht, folglich die Impfdeckung, obwohl die Zahl der Todesfälle zurückgeht,
noch nicht hoch genug ist, um die Zahl der Infektionen zu verringern; noch nicht hoch genug ist, um die Zahl der Infektionen zu verringern;
In der Erwägung, dass es von Bedeutung ist, dass für die ergriffenen In der Erwägung, dass es von Bedeutung ist, dass für die ergriffenen
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein Höchstmaß Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein Höchstmaß
an Kohärenz gegeben ist, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; dass an Kohärenz gegeben ist, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; dass
diese Maßnahmen für das gesamte Staatsgebiet gelten müssen; dass die diese Maßnahmen für das gesamte Staatsgebiet gelten müssen; dass die
lokalen Behörden jedoch die Möglichkeit haben, je nach lokalen Behörden jedoch die Möglichkeit haben, je nach
epidemiologischer Situation auf ihrem Gebiet verschärfte Maßnahmen zu epidemiologischer Situation auf ihrem Gebiet verschärfte Maßnahmen zu
ergreifen, sofern diese verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sind; ergreifen, sofern diese verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sind;
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr
für die Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit; für die Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine
Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege
befällt; befällt;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 von Mensch zu Mensch In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 von Mensch zu Mensch
über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit
scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund und Nase scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund und Nase
erfolgt; erfolgt;
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte
Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter
freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der
Bevölkerung darstellen und bestimmten Beschränkungen unterliegen Bevölkerung darstellen und bestimmten Beschränkungen unterliegen
müssen; müssen;
In der Erwägung, dass Maßnahmen zur Beschränkung und Begleitung In der Erwägung, dass Maßnahmen zur Beschränkung und Begleitung
bestimmter Aktivitäten nach wie vor unerlässlich und verhältnismäßig bestimmter Aktivitäten nach wie vor unerlässlich und verhältnismäßig
sind, um das Grundrecht auf Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu sind, um das Grundrecht auf Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu
wahren; dass in der Höchstanzahl der Personen, die zusammenkommen wahren; dass in der Höchstanzahl der Personen, die zusammenkommen
dürfen, immer die Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich dürfen, immer die Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich
inbegriffen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt inbegriffen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist; ist;
In der Erwägung, dass die Verwendung von Luftqualitätsmessgeräten (CO2) In der Erwägung, dass die Verwendung von Luftqualitätsmessgeräten (CO2)
erforderlich ist, um die Bevölkerung vor dem erhöhten erforderlich ist, um die Bevölkerung vor dem erhöhten
Ansteckungsrisiko in bestimmten Einrichtungen oder geschlossenen Ansteckungsrisiko in bestimmten Einrichtungen oder geschlossenen
Bereichen zu schützen; dass daher beschlossen wurde, die Verwendung Bereichen zu schützen; dass daher beschlossen wurde, die Verwendung
von CO2-Messgeräten ab dem 1. September 2021 auf geschlossene von CO2-Messgeräten ab dem 1. September 2021 auf geschlossene
Gemeinschaftsbereiche in allen Einrichtungen des Sportsektors sowie Gemeinschaftsbereiche in allen Einrichtungen des Sportsektors sowie
auf geschlossene Bereiche in Einrichtungen des Veranstaltungssektors auf geschlossene Bereiche in Einrichtungen des Veranstaltungssektors
auszuweiten; auszuweiten;
In der Erwägung, dass für Märkte, einschließlich Jahrmärkten, In der Erwägung, dass für Märkte, einschließlich Jahrmärkten,
Straßenverkäufen, Floh- und Trödelmärkten und Kirmessen, spezifische Straßenverkäufen, Floh- und Trödelmärkten und Kirmessen, spezifische
Vorschriften gelten; dass Märkte und Kirmessen nicht unter die auf Vorschriften gelten; dass Märkte und Kirmessen nicht unter die auf
Veranstaltungen und Großereignisse anwendbare Regelung fallen; Veranstaltungen und Großereignisse anwendbare Regelung fallen;
In der Erwägung, dass es nunmehr erforderlich ist, ab dem 1. September In der Erwägung, dass es nunmehr erforderlich ist, ab dem 1. September
2021 für bestimmte Aktivitäten zumindest teilweise Perspektiven zu 2021 für bestimmte Aktivitäten zumindest teilweise Perspektiven zu
bieten; dass in diesem Rahmen die schrittweise Lockerung der Regeln in bieten; dass in diesem Rahmen die schrittweise Lockerung der Regeln in
Bezug auf Aufteilung in Blöcke und Großereignisse in geschlossenen Bezug auf Aufteilung in Blöcke und Großereignisse in geschlossenen
Räumen erfolgt; Räumen erfolgt;
In der Erwägung, dass die aktuellen Zahlen zudem eine Senkung der In der Erwägung, dass die aktuellen Zahlen zudem eine Senkung der
Mindestschwelle für Großereignisse auf 1 500 Zuschauer zulassen, Mindestschwelle für Großereignisse auf 1 500 Zuschauer zulassen,
gerade wegen der strengen Bedingungen für den Zugang zu solchen gerade wegen der strengen Bedingungen für den Zugang zu solchen
Großereignissen; Großereignissen;
In der Erwägung, dass das Auftreten beziehungsweise die Ausbreitung In der Erwägung, dass das Auftreten beziehungsweise die Ausbreitung
neuer Varianten und Mutationen, die die Wirksamkeit der Impfstoffe neuer Varianten und Mutationen, die die Wirksamkeit der Impfstoffe
beeinträchtigen könnten, verhindert werden muss; dass aus diesen beeinträchtigen könnten, verhindert werden muss; dass aus diesen
Gründen Maßnahmen erforderlich sind, um die weitere Ausbreitung dieser Gründen Maßnahmen erforderlich sind, um die weitere Ausbreitung dieser
Varianten auf belgischem Staatsgebiet zu begrenzen, darunter das Varianten auf belgischem Staatsgebiet zu begrenzen, darunter das
Verbot, sich auf das belgische Staatsgebiet zu begeben, sofern man Verbot, sich auf das belgische Staatsgebiet zu begeben, sofern man
nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen
Hauptwohnort nicht in Belgien hat und sich zu irgendeinem Zeitpunkt Hauptwohnort nicht in Belgien hat und sich zu irgendeinem Zeitpunkt
während der letzten 14 Tage vor der Ankunft in Belgien auf dem während der letzten 14 Tage vor der Ankunft in Belgien auf dem
Staatsgebiet eines Drittlandes aufgehalten hat, das auf der Website Staatsgebiet eines Drittlandes aufgehalten hat, das auf der Website
"info-coronavirus.be" des Föderalen Öffentlichen Dienstes "info-coronavirus.be" des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
aufgrund der erheblichen Verbreitung einer besorgniserregenden aufgrund der erheblichen Verbreitung einer besorgniserregenden
Variante als "Gebiet mit sehr hohem Risiko" eingestuft ist; dieses Variante als "Gebiet mit sehr hohem Risiko" eingestuft ist; dieses
Verbot gilt weder für den Ehe- oder Lebenspartner einer Person, die Verbot gilt weder für den Ehe- oder Lebenspartner einer Person, die
die belgische Staatsangehörigkeit besitzt oder ihren Hauptwohnort in die belgische Staatsangehörigkeit besitzt oder ihren Hauptwohnort in
Belgien hat, noch für ihre Kinder; Belgien hat, noch für ihre Kinder;
In der Erwägung, dass zur Wahrung des Rechts auf Freizügigkeit in der In der Erwägung, dass zur Wahrung des Rechts auf Freizügigkeit in der
Europäischen Union und unter Berücksichtigung der Empfehlungen (EU) Europäischen Union und unter Berücksichtigung der Empfehlungen (EU)
2020/912 und 2020/1475 des Rates zwischen Gebieten mit sehr hohem 2020/912 und 2020/1475 des Rates zwischen Gebieten mit sehr hohem
Risiko, die sich im Hoheitsgebiet eines Landes der Europäischen Union Risiko, die sich im Hoheitsgebiet eines Landes der Europäischen Union
oder des Schengen-Raums befinden, und solchen, die sich im oder des Schengen-Raums befinden, und solchen, die sich im
Hoheitsgebiet eines Drittlandes befinden, zu unterscheiden ist; dass Hoheitsgebiet eines Drittlandes befinden, zu unterscheiden ist; dass
das Verbot, sich auf das belgische Staatsgebiet zu begeben, nur für das Verbot, sich auf das belgische Staatsgebiet zu begeben, nur für
letztgenannte Gebiete gilt; letztgenannte Gebiete gilt;
In der Erwägung, dass Ausnahmen von diesem Verbot nur in sehr In der Erwägung, dass Ausnahmen von diesem Verbot nur in sehr
begrenzten Fällen vorgesehen sind; dass die Beförderer daher begrenzten Fällen vorgesehen sind; dass die Beförderer daher
überprüfen müssen, ob die Reisenden einen Nachweis über die genehmigte überprüfen müssen, ob die Reisenden einen Nachweis über die genehmigte
Durchreise oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers, eine Durchreise oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers, eine
Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise oder eine Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise oder eine
Bescheinigung über zwingende humanitäre Gründe vorweisen können; dass Bescheinigung über zwingende humanitäre Gründe vorweisen können; dass
diese Kontrollen für die Wirksamkeit dieses Verbots notwendig sind; diese Kontrollen für die Wirksamkeit dieses Verbots notwendig sind;
In der Erwägung, dass die Einstufung eines Landes als Gebiet mit sehr In der Erwägung, dass die Einstufung eines Landes als Gebiet mit sehr
hohem Risiko eine Entscheidung der IMK "Volksgesundheit" in hohem Risiko eine Entscheidung der IMK "Volksgesundheit" in
Konzertierung mit der Ministerin des Innern und dem Staatssekretär für Konzertierung mit der Ministerin des Innern und dem Staatssekretär für
Asyl und Migration ist, die auf der Stellungnahme der RAG/RMG in Bezug Asyl und Migration ist, die auf der Stellungnahme der RAG/RMG in Bezug
auf das von der Verbreitung einer oder mehrerer Varianten in diesem auf das von der Verbreitung einer oder mehrerer Varianten in diesem
Land ausgehende Risiko beruht; dass die RAG/RMG diese Liste mindestens Land ausgehende Risiko beruht; dass die RAG/RMG diese Liste mindestens
einmal wöchentlich prüft; dass die verwendeten Kriterien und die einmal wöchentlich prüft; dass die verwendeten Kriterien und die
Stellungnahmen der RAG/RMG veröffentlicht werden; dass die Stellungnahmen der RAG/RMG veröffentlicht werden; dass die
Entscheidung, ein Land, das der EU oder dem Schengen-Raum angehört, Entscheidung, ein Land, das der EU oder dem Schengen-Raum angehört,
als VOC-Land einzustufen, nach Prüfung des Vorschlags der RAG/RMG in als VOC-Land einzustufen, nach Prüfung des Vorschlags der RAG/RMG in
der IMK "Volksgesundheit" von einem Konzertierungsausschuss bestätigt der IMK "Volksgesundheit" von einem Konzertierungsausschuss bestätigt
wird; wird;
In der Erwägung, dass es angesichts der potenziell großen Anzahl von In der Erwägung, dass es angesichts der potenziell großen Anzahl von
Ländern, die als "Gebiet mit sehr hohem Risiko" eingestuft werden, und Ländern, die als "Gebiet mit sehr hohem Risiko" eingestuft werden, und
der Notwendigkeit, den Flugverkehr nicht übermäßig einzuschränken, der Notwendigkeit, den Flugverkehr nicht übermäßig einzuschränken,
erforderlich ist, eine Ausnahme vorzusehen für Personen, die nur im erforderlich ist, eine Ausnahme vorzusehen für Personen, die nur im
Rahmen eines Transits über eines dieser Gebiete gereist sind, und Rahmen eines Transits über eines dieser Gebiete gereist sind, und
Personen, die im Rahmen eines Transits außerhalb der EU oder des Personen, die im Rahmen eines Transits außerhalb der EU oder des
Schengen-Raums über Belgien reisen, um sich in das Land zu begeben, Schengen-Raums über Belgien reisen, um sich in das Land zu begeben,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren
Hauptwohnort haben, insofern sich dieses Land in der Europäischen Hauptwohnort haben, insofern sich dieses Land in der Europäischen
Union oder dem Schengen-Raum befindet; Union oder dem Schengen-Raum befindet;
In der Erwägung, dass es möglich ist, dass diese Gebiete während eines In der Erwägung, dass es möglich ist, dass diese Gebiete während eines
bestimmten Zeitraums als "Gebiet mit sehr hohem Risiko" eingestuft bestimmten Zeitraums als "Gebiet mit sehr hohem Risiko" eingestuft
bleiben; bleiben;
In der Erwägung, dass auch eine Ausnahme vorzusehen ist für Personen, In der Erwägung, dass auch eine Ausnahme vorzusehen ist für Personen,
deren physische Anwesenheit für die nationale Sicherheit, insbesondere deren physische Anwesenheit für die nationale Sicherheit, insbesondere
im Rahmen der polizeilichen und zollrechtlichen Zusammenarbeit, im Rahmen der polizeilichen und zollrechtlichen Zusammenarbeit,
unerlässlich ist, sofern sie im Besitz einer von der belgischen unerlässlich ist, sofern sie im Besitz einer von der belgischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung ausgestellten und vom diplomatischen oder konsularischen Vertretung ausgestellten und vom
Ausländeramt gebilligten Bescheinigung über die unbedingt notwendige Ausländeramt gebilligten Bescheinigung über die unbedingt notwendige
Reise sind; Reise sind;
In der Erwägung, dass mit der Einführung des digitalen In der Erwägung, dass mit der Einführung des digitalen
COVID-Zertifikats auf europäischer Ebene ein harmonisierter Rahmen COVID-Zertifikats auf europäischer Ebene ein harmonisierter Rahmen
geschaffen werden soll, um das Reisen innerhalb der EU zu geschaffen werden soll, um das Reisen innerhalb der EU zu
vereinfachen; dass dieses Zertifikat ein digitaler Nachweis dafür ist, vereinfachen; dass dieses Zertifikat ein digitaler Nachweis dafür ist,
dass eine Person gegen das Coronavirus COVID-19 geimpft oder negativ dass eine Person gegen das Coronavirus COVID-19 geimpft oder negativ
auf dieses Virus getestet wurde oder kürzlich davon genesen ist; dass auf dieses Virus getestet wurde oder kürzlich davon genesen ist; dass
die Verpflichtung für Personen ab 12 Jahren, die ihren Hauptwohnort die Verpflichtung für Personen ab 12 Jahren, die ihren Hauptwohnort
nicht in Belgien haben und die aus einer roten Zone in das belgische nicht in Belgien haben und die aus einer roten Zone in das belgische
Staatsgebiet einreisen, ein negatives PCR-Testergebnis vorzulegen, Staatsgebiet einreisen, ein negatives PCR-Testergebnis vorzulegen,
nicht gilt, wenn sie im Besitz des digitalen EU-COVID-Zertifikats nicht gilt, wenn sie im Besitz des digitalen EU-COVID-Zertifikats
sind; sind;
In der Erwägung, dass angesichts der noch fragilen Gesundheitslage In der Erwägung, dass angesichts der noch fragilen Gesundheitslage
diese Einschränkungen erforderlich sind, um eine erneute rasche diese Einschränkungen erforderlich sind, um eine erneute rasche
Verschlechterung der Lage zu verhindern und sicherzustellen, dass die Verschlechterung der Lage zu verhindern und sicherzustellen, dass die
Bemühungen der gesamten Bevölkerung und aller betroffenen Sektoren, Bemühungen der gesamten Bevölkerung und aller betroffenen Sektoren,
einschließlich des Wirtschafts- und Gesundheitssektors, nicht einschließlich des Wirtschafts- und Gesundheitssektors, nicht
zunichtegemacht werden; zunichtegemacht werden;
In der Erwägung, dass die Maßnahme zur Begrenzung der Anzahl In der Erwägung, dass die Maßnahme zur Begrenzung der Anzahl
dauerhafter enger Kontakte nicht mehr anwendbar ist; dass es jedoch dauerhafter enger Kontakte nicht mehr anwendbar ist; dass es jedoch
weiterhin dringend empfohlen wird, die engen Kontakte einzuschränken; weiterhin dringend empfohlen wird, die engen Kontakte einzuschränken;
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller
Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das
Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert
wird; dass die Regeln des Social Distancing insbesondere die wird; dass die Regeln des Social Distancing insbesondere die
Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen betreffen, Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen betreffen,
aber auch die besondere Beachtung der Hygienemaßnahmen, zum Beispiel aber auch die besondere Beachtung der Hygienemaßnahmen, zum Beispiel
beim Niesen und Husten; beim Niesen und Husten;
In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben; In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben;
In der Erwägung, dass Aktivitäten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt In der Erwägung, dass Aktivitäten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt
werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume
ausreichend durchgelüftet werden müssen; ausreichend durchgelüftet werden müssen;
In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird;
dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden
können, können,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt abgeändert: Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 7 wird aufgehoben. 1. Nummer 7 wird aufgehoben.
2. Die Nummern 13, 17 und 21 werden aufgehoben. 2. Die Nummern 13, 17 und 21 werden aufgehoben.
3. In Nr. 24 werden die Wörter "5000 Personen" durch die Wörter "1500 3. In Nr. 24 werden die Wörter "5000 Personen" durch die Wörter "1500
Personen" ersetzt. Personen" ersetzt.
Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 3 - In Artikel 5 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Nummern Art. 3 - In Artikel 5 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Nummern
4, 5 und 6 aufgehoben. 4, 5 und 6 aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 6 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 6 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter "und außer bei 1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter "und außer bei
der Erbringung von Dienstleistungen im Haus des Verbrauchers und bei der Erbringung von Dienstleistungen im Haus des Verbrauchers und bei
Großereignissen" aufgehoben. Großereignissen" aufgehoben.
2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen gelten nicht für "Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen gelten nicht für
Horeca-Tätigkeiten bei der Erbringung von Dienstleistungen im Haus des Horeca-Tätigkeiten bei der Erbringung von Dienstleistungen im Haus des
Verbrauchers und bei Großereignissen, Absatz 1 Nr. 13 ausgenommen." Verbrauchers und bei Großereignissen, Absatz 1 Nr. 13 ausgenommen."
Art. 5 - Artikel 8 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 8 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"In anderen als den in Absatz 3 erwähnten geschlossenen "In anderen als den in Absatz 3 erwähnten geschlossenen
Gemeinschaftsbereichen in Einrichtungen des Sportsektors sowie in Gemeinschaftsbereichen in Einrichtungen des Sportsektors sowie in
geschlossenen Bereichen in Einrichtungen des Veranstaltungssektors ist geschlossenen Bereichen in Einrichtungen des Veranstaltungssektors ist
die Verwendung eines Luftqualitätsmessgeräts (CO2) Pflicht und muss die Verwendung eines Luftqualitätsmessgeräts (CO2) Pflicht und muss
dieses Gerät an einer für Besucher gut einsehbaren Stelle installiert dieses Gerät an einer für Besucher gut einsehbaren Stelle installiert
sein. Der Richtwert für die Luftqualität liegt bei 900 ppm CO2. Für sein. Der Richtwert für die Luftqualität liegt bei 900 ppm CO2. Für
Werte über 900 ppm muss der Betreiber über einen Aktionsplan verfügen, Werte über 900 ppm muss der Betreiber über einen Aktionsplan verfügen,
um Ausgleichsmaßnahmen zur Lüftung oder Luftreinigung zu um Ausgleichsmaßnahmen zur Lüftung oder Luftreinigung zu
gewährleisten." gewährleisten."
2. Ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Die 2. Ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Die
Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen gelten nicht für Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen gelten nicht für
Großereignisse." Großereignisse."
Art. 6 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Nummern 2 und 6 Art. 6 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Nummern 2 und 6
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 7 - In Artikel 12 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 7 - In Artikel 12 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter
"zwischen den Personen" durch die Wörter "zwischen den in Artikel "zwischen den Personen" durch die Wörter "zwischen den in Artikel
14bis erwähnten Gruppen" ersetzt. 14bis erwähnten Gruppen" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Die Genehmigung der zuständigen 1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Die Genehmigung der zuständigen
lokalen Behörden gemäß Artikel 16 ist nicht erforderlich, wenn das lokalen Behörden gemäß Artikel 16 ist nicht erforderlich, wenn das
Publikum weniger als 100 Personen umfasst." durch die Wörter "Die Publikum weniger als 100 Personen umfasst." durch die Wörter "Die
Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden gemäß Artikel 16 ist Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden gemäß Artikel 16 ist
nicht erforderlich, wenn das Publikum weniger als 200 Personen nicht erforderlich, wenn das Publikum weniger als 200 Personen
umfasst." ersetzt. umfasst." ersetzt.
2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "In Abweichung von Artikel 6 § 2 2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "In Abweichung von Artikel 6 § 2
Absatz 1 Nr. 12" durch die Wörter "Gemäß Artikel 6 § 1" ersetzt. Absatz 1 Nr. 12" durch die Wörter "Gemäß Artikel 6 § 1" ersetzt.
3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "Die Genehmigung der zuständigen 3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "Die Genehmigung der zuständigen
lokalen Behörden gemäß Artikel 16 ist nicht erforderlich, wenn das lokalen Behörden gemäß Artikel 16 ist nicht erforderlich, wenn das
Publikum weniger als 200 Personen umfasst." durch die Wörter "Die Publikum weniger als 200 Personen umfasst." durch die Wörter "Die
Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden gemäß Artikel 16 ist Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden gemäß Artikel 16 ist
nicht erforderlich, wenn das Publikum weniger als 400 Personen nicht erforderlich, wenn das Publikum weniger als 400 Personen
umfasst." umfasst."
4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "In Abweichung von Artikel 6 § 2 4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "In Abweichung von Artikel 6 § 2
Absatz 1 Nr. 12" durch die Wörter "Gemäß Artikel 6 § 1" ersetzt. Absatz 1 Nr. 12" durch die Wörter "Gemäß Artikel 6 § 1" ersetzt.
5. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "Die Aufteilung des in 5. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "Die Aufteilung des in
Sportanlagen anwesenden Publikums in Blocks während Sportwettkämpfen, Sportanlagen anwesenden Publikums in Blocks während Sportwettkämpfen,
sofern diese im Freien stattfinden, ist unter der Bedingung zulässig, sofern diese im Freien stattfinden, ist unter der Bedingung zulässig,
dass die Vermischung des Publikums der verschiedenen Blöcke vor, dass die Vermischung des Publikums der verschiedenen Blöcke vor,
während und nach dem Sportwettkampf nicht möglich ist. Zu diesem Zweck während und nach dem Sportwettkampf nicht möglich ist. Zu diesem Zweck
werden für jeden Block getrennte Ein- und Ausgänge und eine getrennte werden für jeden Block getrennte Ein- und Ausgänge und eine getrennte
sanitäre Infrastruktur vorgesehen. Die Kapazität aller Blöcke zusammen sanitäre Infrastruktur vorgesehen. Die Kapazität aller Blöcke zusammen
darf ein Drittel der Gesamtkapazität des Stadions nicht darf ein Drittel der Gesamtkapazität des Stadions nicht
überschreiten." aufgehoben. überschreiten." aufgehoben.
6. Paragraph 4 wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut 6. Paragraph 4 wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Die Aufteilung des in Sportanlagen anwesenden Publikums in Blöcke "Die Aufteilung des in Sportanlagen anwesenden Publikums in Blöcke
während Sportwettkämpfen, sofern diese im Freien stattfinden, ist während Sportwettkämpfen, sofern diese im Freien stattfinden, ist
unter der Bedingung zulässig, dass die Vermischung des Publikums der unter der Bedingung zulässig, dass die Vermischung des Publikums der
verschiedenen Blöcke vor, während und nach dem Sportwettkampf nicht verschiedenen Blöcke vor, während und nach dem Sportwettkampf nicht
möglich ist. Zu diesem Zweck werden für jeden Block getrennte Ein- und möglich ist. Zu diesem Zweck werden für jeden Block getrennte Ein- und
Ausgänge und eine getrennte sanitäre Infrastruktur vorgesehen. Die Ausgänge und eine getrennte sanitäre Infrastruktur vorgesehen. Die
Kapazität aller Blöcke zusammen darf ein Drittel der Gesamtkapazität Kapazität aller Blöcke zusammen darf ein Drittel der Gesamtkapazität
der Sportinfrastruktur nicht überschreiten." der Sportinfrastruktur nicht überschreiten."
7. Paragraph 4 wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut 7. Paragraph 4 wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Ab dem 1. September 2021 ist die Aufteilung des in Sportanlagen "Ab dem 1. September 2021 ist die Aufteilung des in Sportanlagen
anwesenden Publikums in Blöcke während Sportwettkämpfen, sofern diese anwesenden Publikums in Blöcke während Sportwettkämpfen, sofern diese
drinnen stattfinden, und während Veranstaltungen, kulturellen oder drinnen stattfinden, und während Veranstaltungen, kulturellen oder
anderen Darbietungen, Sporttrainings und Kongressen, sofern diese im anderen Darbietungen, Sporttrainings und Kongressen, sofern diese im
Freien stattfinden, unter der Bedingung zulässig, dass die Vermischung Freien stattfinden, unter der Bedingung zulässig, dass die Vermischung
des Publikums der verschiedenen Blöcke vor, während und nach dem des Publikums der verschiedenen Blöcke vor, während und nach dem
Sportwettkampf, der Veranstaltung, der Darbietung, des Sporttrainings Sportwettkampf, der Veranstaltung, der Darbietung, des Sporttrainings
oder des Kongresses nicht möglich ist. Zu diesem Zweck werden für oder des Kongresses nicht möglich ist. Zu diesem Zweck werden für
jeden Block getrennte Ein- und Ausgänge und eine getrennte sanitäre jeden Block getrennte Ein- und Ausgänge und eine getrennte sanitäre
Infrastruktur vorgesehen. Die Kapazität aller Blöcke zusammen darf ein Infrastruktur vorgesehen. Die Kapazität aller Blöcke zusammen darf ein
Drittel der Gesamtkapazität der Sportinfrastruktur nicht Drittel der Gesamtkapazität der Sportinfrastruktur nicht
überschreiten." überschreiten."
8. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "gemäß Artikel 16 und" durch die 8. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "gemäß Artikel 16 und" durch die
Wörter "unter Einhaltung" ersetzt. Wörter "unter Einhaltung" ersetzt.
9. In § 5 werden zwischen Absatz 2 und Absatz 3 zwei Absätze mit 9. In § 5 werden zwischen Absatz 2 und Absatz 3 zwei Absätze mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Ab dem 1. September 2021 darf ein Publikum von höchstens 75.000 "Ab dem 1. September 2021 darf ein Publikum von höchstens 75.000
Personen pro Tag, Mitarbeiter und Organisatoren nicht einbegriffen, an Personen pro Tag, Mitarbeiter und Organisatoren nicht einbegriffen, an
Großereignissen, Test- oder Pilotprojekten teilnehmen, die drinnen Großereignissen, Test- oder Pilotprojekten teilnehmen, die drinnen
veranstaltet werden, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der veranstaltet werden, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der
zuständigen lokalen Behörden und unter Einhaltung der im anwendbaren zuständigen lokalen Behörden und unter Einhaltung der im anwendbaren
Zusammenarbeitsabkommen festgelegten Modalitäten. Zusammenarbeitsabkommen festgelegten Modalitäten.
In jedem geschlossenen Raum der Infrastruktur, wo das in Absatz 3 In jedem geschlossenen Raum der Infrastruktur, wo das in Absatz 3
erwähnte Großereignis stattfindet, ist die Verwendung eines erwähnte Großereignis stattfindet, ist die Verwendung eines
Luftqualitätsmessgeräts (CO2) Pflicht und muss dieses Gerät in der Luftqualitätsmessgeräts (CO2) Pflicht und muss dieses Gerät in der
Mitte des Raumes an einer für Besucher gut einsehbaren Stelle Mitte des Raumes an einer für Besucher gut einsehbaren Stelle
installiert sein. Der Richtwert für die Luftqualität liegt bei 900 ppm installiert sein. Der Richtwert für die Luftqualität liegt bei 900 ppm
CO2. Für Werte über 900 ppm muss der Betreiber über einen Aktionsplan CO2. Für Werte über 900 ppm muss der Betreiber über einen Aktionsplan
verfügen, um Ausgleichsmaßnahmen zur Lüftung oder Luftreinigung zu verfügen, um Ausgleichsmaßnahmen zur Lüftung oder Luftreinigung zu
gewährleisten." gewährleisten."
Art. 9 - In Artikel 16 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter " Art. 9 - In Artikel 16 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "
§§ 4 und 5" durch das Wort " § 4" ersetzt. §§ 4 und 5" durch das Wort " § 4" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 10 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz von § 2 Absatz 1 wird das Wort "Landes" durch 1. Im einleitenden Satz von § 2 Absatz 1 wird das Wort "Landes" durch
das Wort "Drittlandes" ersetzt. das Wort "Drittlandes" ersetzt.
2. [Abänderung des französischen Textes] 2. [Abänderung des französischen Textes]
3. In § 2 wird Absatz 1 durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut 3. In § 2 wird Absatz 1 durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"7. Reisen von Personen, deren physische Präsenz für die nationale "7. Reisen von Personen, deren physische Präsenz für die nationale
Sicherheit unerlässlich ist, sofern sie über eine von der belgischen Sicherheit unerlässlich ist, sofern sie über eine von der belgischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung ausgestellte und vom diplomatischen oder konsularischen Vertretung ausgestellte und vom
Ausländeramt gebilligte Bescheinigung über die unbedingt notwendige Ausländeramt gebilligte Bescheinigung über die unbedingt notwendige
Reise verfügen." Reise verfügen."
4. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem 4. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Wird ein Beförderer eingesetzt, ist dieser verpflichtet zu "Wird ein Beförderer eingesetzt, ist dieser verpflichtet zu
überprüfen, ob die in Absatz 1 erwähnten Personen vor dem Einsteigen überprüfen, ob die in Absatz 1 erwähnten Personen vor dem Einsteigen
im Besitz dieser Bescheinigung oder eines Nachweises über die im Besitz dieser Bescheinigung oder eines Nachweises über die
genehmigte Durchreise sind. Fehlt diese Bescheinigung oder der genehmigte Durchreise sind. Fehlt diese Bescheinigung oder der
Nachweis über die genehmigte Durchreise, muss der Beförderer das Nachweis über die genehmigte Durchreise, muss der Beförderer das
Einsteigen untersagen." Einsteigen untersagen."
5. In § 2 früherer Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, wird das Wort 5. In § 2 früherer Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, wird das Wort
"Land" durch das Wort "Drittland" ersetzt. "Land" durch das Wort "Drittland" ersetzt.
6. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter "in § 2 Absatz 1 aufgeführten 6. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter "in § 2 Absatz 1 aufgeführten
Landes" durch die Wörter "gemäß § 2 Absatz 1 als Gebiet mit sehr hohem Landes" durch die Wörter "gemäß § 2 Absatz 1 als Gebiet mit sehr hohem
Risiko eingestuften Drittlandes" ersetzt. Risiko eingestuften Drittlandes" ersetzt.
7. In § 7 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Föderalen Öffentlichen 7. In § 7 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Föderalen Öffentlichen
Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und
Umwelt als rote Zone" und den Wörtern "eingestuft ist" die Wörter Umwelt als rote Zone" und den Wörtern "eingestuft ist" die Wörter
"oder als Gebiet mit sehr hohem Risiko" eingefügt. "oder als Gebiet mit sehr hohem Risiko" eingefügt.
8. In § 7 Absatz 3 wird das Wort "Landes" durch das Wort "Drittlandes" 8. In § 7 Absatz 3 wird das Wort "Landes" durch das Wort "Drittlandes"
ersetzt. ersetzt.
9. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter "in § 2 Absatz 1 aufgeführten 9. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter "in § 2 Absatz 1 aufgeführten
Landes" durch die Wörter "gemäß § 2 Absatz 1 als Gebiet mit sehr hohem Landes" durch die Wörter "gemäß § 2 Absatz 1 als Gebiet mit sehr hohem
Risiko eingestuften Drittlandes" ersetzt. Risiko eingestuften Drittlandes" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 22 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 11 - Artikel 22 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 12 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 12 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 5 bis 11" durch 1. Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 5 bis 11" durch
die Wörter "Artikel 5 bis 10" ersetzt. die Wörter "Artikel 5 bis 10" ersetzt.
2. Im dritten Gedankenstrich wird das Wort "14," aufgehoben. 2. Im dritten Gedankenstrich wird das Wort "14," aufgehoben.
Art. 13 - Artikel 27 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 13 - Artikel 27 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 werden die Wörter "in den Artikeln 5 bis einschließlich 11" 1. In § 3 werden die Wörter "in den Artikeln 5 bis einschließlich 11"
durch die Wörter "in den Artikeln 5 bis einschließlich 10" ersetzt. durch die Wörter "in den Artikeln 5 bis einschließlich 10" ersetzt.
2. In § 4 werden die Wörter "in den Artikeln 5, 7bis § 1 und 8" 2. In § 4 werden die Wörter "in den Artikeln 5, 7bis § 1 und 8"
jeweils durch die Wörter "in den Artikeln 5 und 8" ersetzt. jeweils durch die Wörter "in den Artikeln 5 und 8" ersetzt.
Art. 14 - In Anlage 3 zum selben Erlass werden die Wörter "Für die Art. 14 - In Anlage 3 zum selben Erlass werden die Wörter "Für die
Anwendung von Artikel 21 § 2 des vorliegenden Erlasses werden folgende Anwendung von Artikel 21 § 2 des vorliegenden Erlasses werden folgende
Reisen als unbedingt notwendig betrachtet:" durch die Wörter "Für die Reisen als unbedingt notwendig betrachtet:" durch die Wörter "Für die
Anwendung von Artikel 21 § 1 des vorliegenden Erlasses werden folgende Anwendung von Artikel 21 § 1 des vorliegenden Erlasses werden folgende
Reisen als unbedingt notwendig betrachtet:" ersetzt. Reisen als unbedingt notwendig betrachtet:" ersetzt.
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von: Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von:
- Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2, 3 und 6, die am 30. Juli 2021 in - Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2, 3 und 6, die am 30. Juli 2021 in
Kraft treten, Kraft treten,
- Artikel 5 Nr. 1 und Artikel 8 Nr. 1 und 3, die am 1. September 2021 - Artikel 5 Nr. 1 und Artikel 8 Nr. 1 und 3, die am 1. September 2021
in Kraft treten. in Kraft treten.
Brüssel, den 27. Juli 2021 Brüssel, den 27. Juli 2021
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