gepubliceerd op 09 oktober 2020
Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 23 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
24 APRIL 2019. - Ministerieel besluit tot wijziging van het
ministerieel besluit van 23 juli 2001Relevante gevonden documenten
type
ministerieel besluit
prom.
23/07/2001
pub.
08/08/2001
numac
2001014154
bron
ministerie van verkeer en infrastructuur
Ministerieel besluit betreffende de inschrijving van voertuigen
sluiten betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 24 april 2019 tot wijziging van het
ministerieel besluit van 23 juli 2001Relevante gevonden documenten
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ministerieel besluit
prom.
23/07/2001
pub.
08/08/2001
numac
2001014154
bron
ministerie van verkeer en infrastructuur
Ministerieel besluit betreffende de inschrijving van voertuigen
sluiten betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch Staatsblad van 25 juni 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 24. APRIL 2019 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Der Minister der Mobilität, Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger, der Artikel 8 und 14, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, der Artikel 18 und 21;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, der am 30. Januar 2019 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 2 § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 18. November 2015 und 15. Januar 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Punkt 1 wird wie folgt ersetzt: "1.auf der ersten Seite: a) die Angabe sowie das Unterscheidungszeichen des Königreichs Belgien, b) die Angabe der für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung zuständigen Behörde, c) die Aufschrift "Zulassungsbescheinigung Teil I" in Großbuchstaben; in ausreichendem Abstand folgt dieser Vermerk auch in Kleinbuchstaben in den übrigen Sprachen der Europäischen Union, d) die Aufschrift "Europäische Union", e) die spezifischen Fahrzeug- oder Zulassungsdaten, auf die die Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die Daten, die in Artikel 7 Nr.1, 2, 2/1, 7 und 11 des Königlichen Erlasses vom 20.
Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind; diesen Daten werden die entsprechenden harmonisierten Gemeinschaftscodes vorangestellt, die unter den Punkten II-5 und II-6 von Anhang I der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge, abgeändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003, definiert sind, f) eine Sicherheitsnummer, g) eine Inventarnummer des Dokuments, h) allgemeine Auskünfte, die für den Inhaber der Zulassungsbescheinigung sowie für die Zollbehörden bestimmt sind, i) den Vermerk, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen wird, j) den Vermerk, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I stets im Fahrzeug vorhanden sein muss, k) im Falle einer Zulassungsbescheinigung für eine Transit-Zulassung: einen spezifischen Vermerk in Bezug auf Art und Dauer der Befreiung von den Steuerlasten, l) den Namen und die Adresse des Absenders, m) die personenbezogenen Daten, auf die sich die Zulassungsbescheinigung bezieht und denen die entsprechenden harmonisierten Gemeinschaftscodes vorangestellt werden: - wenn der Inhaber der Zulassungsbescheinigung eine natürliche Person ist: die Daten von Artikel 8 Nr.1 desselben Königlichen Erlasses, jedoch mit Ausnahme des Geburtsdatums, und die Daten von Artikel 8 Nr. 2 oder 3 desselben Königlichen Erlasses am Ausstellungsdatum der Zulassungsbescheinigung; - wenn der Inhaber eine juristische Person ist: die Daten von Artikel 9 Nr. 1, 2 und 4 desselben Königlichen Erlasses, ebenso wie die Daten von Artikel 9 Nr. 3 desselben Königlichen Erlasses am Ausstellungsdatum der Zulassungsbescheinigung, n) den Vermerk, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen wird;diesem Vermerk wird der entsprechende harmonisierte Gemeinschaftscode vorangestellt, o) für eine vorübergehende Zulassung kann sowohl die Adresse des vorläufigen oder vorübergehenden Wohnorts in Belgien als auch die Adresse des Hauptwohnorts im Ausland angegeben werden." 2. Punkt 2 wird wie folgt ersetzt: "2.auf der zweiten Seite: a) das Ausstellungsdatum der Zulassungsbescheinigung, dem je nach Fall die Wörter "ORIGINAL VOM" oder "DUPLIKAT VOM" vorangehen, b) einige spezifische Codes oder Referenznummern, die der Behörde, die für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung zuständig ist, eigen sind, c) die spezifischen Fahrzeug- oder Zulassungsdaten, auf die die Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die Daten, die in Artikel 7 Nr.4 bis 6, 8 bis 10, 12 bis 14, 19 bis 22, 24 bis 26, 30 und 38 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind; diesen Daten werden die entsprechenden harmonisierten Gemeinschaftscodes vorangestellt, die unter den Punkten II-5 und II-6 von Anhang I der Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge definiert sind; den Daten von Artikel 7 Nr. 13 und 38 desselben Königlichen Erlasses wird dagegen ausschließlich ein zusätzlicher nationaler Code zwischen Klammern vorangestellt." Art. 2 - Artikel 2 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Punkt 1 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt: "a) dieselben Angaben wie in § 2 Nr.1 Buchstaben a), b), d) bis g), i) und m) des vorliegenden Artikels erwähnt,".2. Punkt 1 wird durch die Bestimmungen unter den Buchstaben c) und d) wie folgt ergänzt: "c) die Aufschrift "Zulassungsbescheinigung Teil II" in Großbuchstaben;dieser Vermerk folgt auch in Kleinbuchstaben in den Amtssprachen der Europäischen Union, d) allgemeine Auskünfte, die für den Inhaber der Zulassungsbescheinigung bestimmt sind,".3. Punkt 2 wird wie folgt ersetzt: "2.auf der zweiten Seite: dieselben Angaben wie in § 2 Nr. 2 Buchstaben a), b) und c) des vorliegenden Artikels erwähnt." Art. 3 - Artikel 2 § 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Punkt 1 wird wie folgt ersetzt: "1.auf der ersten Seite: dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 1 Buchstaben a) bis d), f) bis h), j), l) und m) des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben, jedoch mit Ausnahme der in Buchstabe m) erwähnten Angaben, die in Artikel 9 Nr. 3 und 5 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind.
Außerdem enthalten sie die spezifischen Zulassungsdaten, auf die die Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die in Artikel 7 Nr. 1 und 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnten Angaben." 2. Punkt 2 wird wie folgt ersetzt: "2.auf der zweiten Seite: dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a) und b) des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben.
Außerdem enthalten sie: a) den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse, und dies nur für die "Händler"-Zulassung, b) die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens, c) das äußerste Gültigkeitsdatum für die "Probefahrt"- oder "Händler"-Zulassung." Art. 4 - Artikel 2 § 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 30. August 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Punkt 1 wird wie folgt ersetzt: "1.auf der ersten Seite: dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 1 Buchstaben a), b), d), e), f) und g) des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben.
Außerdem enthalten sie: a) die Wörter "Zulassungsbescheinigung Teil II" in Großbuchstaben; dieser Vermerk folgt auch in Kleinbuchstaben in den Amtssprachen der Europäischen Union, b) den Satz "Die Zulassungsbescheinigung Teil II sollte getrennt aufbewahrt werden (nicht im Fahrzeug).", c) die spezifischen Zulassungsdaten, auf die die Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die in Artikel 7 Nr.1 und 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnten Angaben, d) allgemeine Auskünfte, die für den Inhaber der Zulassungsbescheinigung bestimmt sind." 2. Punkt 2 wird wie folgt ersetzt: "2.auf der zweiten Seite: dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a) und b) des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben.
Außerdem enthalten sie: a) den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse, und dies nur für die "Händler"-Zulassung, b) die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens, c) das äußerste Gültigkeitsdatum für die "Probefahrt"- oder "Händler"-Zulassung." Art. 5 - In Artikel 4 § 1/1 Nr. 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 28. März 2014, werden die Wörter "außer für Fahrzeuge, die auf diese Weise vor dem 1. Januar 1954 zugelassen wurden," aufgehoben.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
Brüssel, den 24. April 2019 Fr. BELLOT